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BGH · V-BLw-30/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-BLw-30/57

Sie liegt bei ist von dem Gebiet der Kirchengeneindc Göl tMBlrund 10 km entfernt, gehört aber zu denselben Dekanat und landkrein wie diese. Sie hat vor allem den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung .befahlt, weil die Kirchengemeinde auf den Erwerb.des Grundstücks nicht angewiesen sei und in der Umgegend von WiJHHi IMF genügend Landwirte mit äufstockungsbedtirftigon Betrieben, vorhanden seien, die gewillt und auch in der Lage seien, das! Es ist der Land-wirtschaftobehörde darin beigetreten, daß deren Durchführung; zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, und hat außerdem den vereinbarten Kaufpreis als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Überpreis angesehen. Hiergegen richten sich die von dem Beschwerdegericht zugetLassenen Hechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2, mit lenen 9ic die Erteilung der Genehmigung und hilfsweise die : Surückverweisung der Seche an das Oberlandesgericht erstreben. Es ist davon ausgegangen, daß beide Vorträge aufeinander abgestellt seien und daher der eine nicht ohne- den anderen gelten solle« Daraus hat es abgeleitet, dajß dem gesamten Vertrage die Genehmigung zu versagen sei, wenn einer der beiden Kaufverträge mit einem nicht behebbaren Mangel im Sinne der Genehmigungsvorschriften behaftjet sei. Das Ober lande sgericht hat zur Begründung der ungesunden Verteilung der Bodennutzung ausgeführt: Die Kirchenge-meinde habje keinen landwirtschaftlichen Betrieb und sei auch keinej selbstwirtschaftende landwirtin. Der Erwerb der Parzelle als Ersatz für die an die Beteiligte zu 2 veräußerten Grundstücke sei1 aber mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, da das Ackerland Personen Vorbehalten bleiben müsse, die es selbst bewirtschaften wollten. 33s erübrige sich daliei* ein besonderes Beweisverfahren hinsichtlich dieser Kaufbereitschaft, zu demal da die Beschwerdeführer und die ^erkaufer nicht vorgetragen hätten, das Land irgendeinem sclbstwirtschaftenden Landwirt angeboten zu haben. Es hat diese Präge unter den angeführten Ge-'sichtspunkt(en verneint und befindet sich damit in Übereinstimmung mijt der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach welcher der Grundsatz gilt, daß land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz - nicht zuletzt wegen des allgeme .n bestehenden großen Landbedarfs - grundsätzlich nur solchen Personen zukommen darf und Vorbehalten bleiben muß wollen (vgl 5‘. Das Oberlandesgericht .hat ferner durch die Erwägungen, daß der Erwerb der fünf Morgen land durch die Kirche nicht der Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen solle und genügend Landwirte vorhanden seien, die aufstockungsbc-dürftige Betriebe hüften und zu einem Erwerb der Grundstücke zu dem Volkswirtschaftlich gerechtfertigten Breis gewollt und in der Lage seien, keineswegs zu dem Ausdruck gebracht, daß aller verfügbarer Boden Landwirten zuge-teift werden müsse. Es hat lediglich geprüft, ob der Erwerb durch die Kirchengemeinde gebilligt werden kann und diese Frage mit Rücksicht darauf verneint, daß Interessen-» Bas stimmt mit jder angeführten Entscheidung des erkennenden Senats übefein, nach der die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks an einen die LandwirtSchaft nicht betreibenden Interessenten auf eine ungesunde Verteilung der.Bodennutzung hinauslüuft, wenn erwerbswillige Berufslandwixtc vorhanden sind, und dies erst recht der Fall ist, wenn hauptberufliche Landwirte auf den Erwerb weiteren Landes dringend angewiesen sind. Hieraus folgt zugleich, daß die Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht richtig ist, die Kirchengeraeindc dürfe, da sie wirtschaftsfühig sei,1, von dem Erwerb landwirtschaftlich nutzbaren Bodens nicht ausgeschlossen werden. Morgen durch die Beteiligte zu 1 gebilligt werden kannL hat also nicht den Standpunkt vertreten, daß diese als ^irchengemeinde keinesfalls zu dem Erwerb der Parzelle Der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, daß die Kirchengemeinde Land abgeben müsse und als Ersatz eine Parzelle von Hichtlandwirten erwerben könnt, die si<f der landwirtschaftlichen Nutzung zuführen Irrig ist; auch die Ansicht der fiechtsbeschwcrde, bei dem Erwerb land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens durch juristische Personen komme es lediglich auf deren Willen anj an dieser Nutzungsart nichts zu ändern. und zahlungsfähige Landwirte vorhanden sind, .welche die Landwirtschaft als Hauptberuf ausüben, für die also der landwirtschaftliche Betrieb die Existenzgrundlage bildet, und ob unter ihnen sogar solche Interessenten vorhanden sind, deren Betriebe der Aufstockung dringend bedürfen, Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, daß die Kirchengemein-de ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz seiner Bestimmung gemäß .nutzt und die gekaufte Parzelle sicher auch in dieser Weise nutzen würde. rufllcher Landwirt mit einem aufstockungsbedürftigen Betrieb bereit sei, für das Grundstück der Beteiligten zu 3 und 4 den hier vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Sie weist darauf hin, daß das Beschwerdegericht von dom "Volkswirt schaftlich gereihten Preis“ und dem “angemessenen Preis" spreche, dabei aber die Präge offen gelassen habe, welcher Preis als angemessen anzusehen sei, und sich auch nicht darüber ausgelassen habe, ob der Preis, der hier gezahlt werden solle, übersetzt sei-oder nicht. Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang von dem angemessenen und den volkswirtschaftlich gerechtfertigten 3-ireise gesprochen und dabei einen Erwerb des Grundstücks durch einen sclbstwirtschaftenden, hauptberuflichen Landwirt ins Auge gefaßt hat, so kann es schlechterdings nur den Preis gemeint haben, der bei einer Veräußerung des Grundstücks zu£ landwirtschaftlichen Nutzung angemessen und bei dieber Hutzungsweise für den Erwerber tragbar ist, also den Preis, der für landwirtschaftliche Grundstücke in der betreffenden Gegend nomalerweise gezahlt wird» Penn anderenfalls würde das Beschwerdegericht sich zu der Vorschrift des Art. Ill Hr. 5 Buchst, c BrHilRegVO Nr. 84 in üiderspruch gesetzt haben, nsch der die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich gerechtfertigt sein müssen. Hach den Ausführungen des'Beschwerdegerichts sind im Kreise Be^fe JHHkwegen der dort herrschenden besonderen Landnot und der wenigen; privat zu dem Verkauf kommenden Grundstücke die Landwirte heute allgemein bereit, Preise zu zahlen, die vor wenigen Jahren noch als völlig imtragbar angesehen worden seien und die einem zu demutbaren Preis entsprächen. so sind nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Berufslandwirte vorhanden, die diesen Preis zu zahlen gewillt sindIst aber der hier vereinbarte Preis übersetzt, so hjat er für die Frage, ob Interessenten aus dem Kreise der Landwirte zu dem Erwerb bereit und in der Lage sind, außer Betracht zu bleiben. In diesem Falle würde die Meinung der Rechtsbeschwerde, daß der vereinbarte Kaufpreis maßgebend sei, dazu führen, daß alle Interessenten aus dem Kreise der Landwirtschaft durch die Vereinbarung eines überhöhten,] für sie nicht tragbaren Kaufpreises zugunsten der zahlungskräftigeren Industrie ausgeschaltet würden Daß das nicht Hechtens sein kann, liegt auf der Eand, Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwordege-richt danach den angemessenen bzw. f Die Rechtsbeschwerde bemängelt ferner, daß das Oberlandles geilcht nicht einen einzigen konkreten Pall festgestellt habe, in dem ein Landwirt mit einem aufstockungs-bedüjrftigen Betriebe .sich zu dem Erwerb der Parzelle zu dem Bie Rechtsbeschwerde übersieht zunächst, daß § ‘286 ZPO in Landwirtschaftssachen nicht zur Anwendung kommt und es sich nur fragen, kann, ob das Oberland esgeri cht etwa seine Ermittlungspflicht aus § 9 LwVG in Verbindung mit § 12 PGG verletzt hat. Februar 1957 (V BLw 36/56) einie zuverlässige und sorgfältige Prüfung voraus, bei der auch den Besonderheiten des einzelnen Falles Rechnung getragen werden muß, wie es gerade in der'damals vom Senat entschiedenen Sache der Fall war. Bas Oberlande sgericht-hat sich nicht darauf beschränkt, die Erwerbsbereitschaft kurzer Hand als gerichtskundig hinzustcllen, sondern halt auch angegeben, worauf diese Sachkenntnis beruht, und ferner zu dem Ausdruck gebracht, daß nicht etwa nur die landwirtschaftlichen Beisitzer, sondern auch die Februar 1957 keine Veranlassung geben; denn dort ist einmal1 vorgebracht, daß ein Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und £rundstückswert nicht bestehe, und im übrigen dargelegt, daljs auch ein überhöhter Preis gerechtfertigt sein würde, weilt die Beteiligte zu 2 ihn letzten Endes zahle, die an der industriellen Nutzung der von ihr gekauften. ' Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß in jemem Bezirk verfügbares Land vor allem den Berufslandwirten Vorbehalten bleiben müsse, die durch den Bergbau Landeinbußen erlitten hätten. Der Vorwurf’der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe verkannt, daß der Pächter der kirchlichen ländereien ebenfalls von dem Bergbau verdrängt werde, und die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 26. satzes nicht auf ihn, sondern auf den Pächter des von den Beteiligten zu 3 und 4 an die Kirche verkauften Grundstücksj denn dort ist ausgeführt, dieser werde bei Veräußerung an * Die iechtsb'eschwerde übersieht, daß das Pachtverhältnis von dem Eigentumswechsel nicht berührt werden würde und es sich hier auch nicht darum handelt, ob und inwieweit ! Pächter in ihrem Pachtbesitz beeinträchtigt werden, vielmehr jzu prüfen ist, ob der Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf die Kirchengemeinde gebilligt werden kann. Hach alledem hat dae Beschwerdegericht ohne Rechts-irr tum in dem Erwerb des Grundstücks durch die Kirchengemeinde eine ungesunde Erscheinung gesehen. 2. Bas Beschwerdegericht hat weiter geprüft, ob der Verkauf des Grundstücks an die Kirch eng eneinde etwa deshalb zu billigen sei, weil besonders triftige Gründe für diesen Erwerb sprächen, die eine Hintansetzung der Interessen der Landwirtschaft rechtfertigen könnten. Es hat diese Frage verneint und einen besonderen Grund auch nicht darin gesehen, daß das von der Kirchengemeinde an die Beteiligte., zu 2 verkaufte Land zu dem Kohlenabbau benötigt wird. Bie Kirche könne zwar, da die Nutzung länger als 3 Jahre dauern werde, von der Beteiligten zu 2 den Ankauf verlangen, sei aber nicht zu dem Verkauf verpflichtet und könne trotz des vorgesehenen Kohlenabbaus Eigentümerin der Parzellen bleiben, sei infolgedessen auch nicht zu einem Ersatz-kauf genötigt. Auch seien keine Schwierigkeiten nach Lurchführung der Rekultivierung zu erwarten, obwohl die Parzellen inmitten jdes der Beteiligten zu 2 gehörenden Landes lügen; denn abgesehen von dem Notwegerecht werde sich über den «fertmin-derulngsausgleich oder durch (Tausch unschwer eine zweckentsprechende Lösung finden lassen. Das ist indessen nur geschehen, un die Verhältnisse im Braunkolilengebiet allgemein zu beleuchten» die nach lern oben Gesagten gerichtskundi'g sind und auch ohne Anführung bestimmter PUlle hätten geschildert werden können. Der Beschluß des Beschwerdegerichts beruht im übrigen nicht auf diesc^i Erwägungen; denn es hat seine Entscheidung auf den vorliegenden Fall abgestellt, indem es zunächst die Frage der; ungesunden Verteilung der Bodennutzung nach den hier gegebenen Verhältnissen geprüft und anschließend untersucht hat, ob triftige Gründe die Veräußerung des Grundstücks an die Kirchengemeinde zu rechtfertigen verroögen. Das Ober-landesgericht hat auch nicht etwa verkannt, daß dem Braunkohlenvorkommen und -Abbau im Kreise Begf^iRechnung getragen werden muß, sondern sich lediglich dahin ausgesprochen, daß | angesichts der dadurch bedingten Interessengegensätze den'Interessen der Landwirtschaft nach Möglichkeit Geltung zb verschaffen ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat es geprüft, ob der Erwerb des Grundstücks durch die Kirche genehmigt werden kann oder ob anderen Kaufinteressenten der Vorrang einzuräumen ist. Die zungsabtr£ her nicht ilechtsbeschwerde meint ferner, das Recht auf Nut-tung komme einer Enteignung gleich und könne da-anders als eine gewöhnliche Enteignung behandelt werdlen. Hach ihrer Ansicht hat das Boschwerdegericht hei soinbn Ausführungen darüber, daß eine Verkaufspflicht der Kircjicngeneinde bestehe, den Sinn des Art. 14 GG verkannt; denn: die Kirche erleide tatsächlich eine Einbuße an Band, Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es ihr gerade auf die lkndwirtschaftliche Nutzung ankomme. in landwirtschaftlichem Grund und Boden anlegt» Das geschieht aber nicht etwa zu dem Zwecke, die landwirtschaft zu betreiben, sondern um aus diesem Grundbesitz möglichst wertbeständige Erträge zu erzielen, die sie ihren Zwecken richts über das Vorkaufsund Widerkaufsrecht des Eigentümers nach' Portfall der Inanspruchnahme zu bergbaulichen Zwecken sink nur beiläufig gemacht und daher für seine Entscheidung ohne Bedeutung gewesen« Es wäre daher rechtlich unerheblich,, wenn, wie die Rechtsbeschwerde meint, .das Obor-landesgericht übersehen haben sollte, daß bei einer Veräußerung der Sachwert zunächst einmal verloren geht und sich damit auch die Häßlichkeit einer Einflußnahme auf das Grundstück völlig ändert. Die Auffassung des Beschwerdegerichts,durch das Gesetz über die Gefearatplanung im Rheinischen Braunkohlengebio t vom 25« April 1950 habe sich an dem bisherigen Rcchtszustand Nach dem oben Gesagten, kommt es hier auf die Frage der Enteign nung gar niiht an, so daß die Rechtsbeschwerde mit diesem Hinweis die (Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu er s chüt t em {vermag. Die Reihtsbeschwerde verkennt nicht, daß eine Verpflichtung der Beteiligten zu 2, die Kirchengemeinde mit Ersatzland zu entschädigen, nicht besteht, hält aber für beachtlich, daß das Gesetz eine solche Entschädigung zu-". Bie Rechtsbeschwerde Übersicht indessen, daß nicht jede gütliche Einigung ohne weiteres zu billigen ist, diese vielmehr nicht nur mit dem Bergrecht i sondern auch mit den sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften in Einklang stehen muß» Besteht, wie hier, keine Verkaufsr>flicht der Zirche und auch keine Pflicht der Beteiligten zu 2 zur Beschaffung von Ersatzland, äo muß bei land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz geprüft werden, ob die Entschädigung des Eigentümers durch 'Beschaffung von Ersatzland mit den Vorschriften über djen Verkehr mit derartigen Grundstücken vereinbar ist. Bas Beschwerdegericht hat richtig erkannt, daß beide Kaufverträge so eng miteinander verknüpft.sind, daß der eine nicht ohne den anderen gelten soll. Wenn bei ihr auch manche Einzelfragen zu regeln sind und im Streitfälle eine Entscheidung nach §142 PrABjG herbeigeführt werden muß, so hat der Gesetzgeber dochi diesen weg für gangbar gehalten, und es ist nicht einzjusehen, warum die Beteiligte zu 2 ihn nicht sollte beschreiiten können. Für diese Präge ist es unerheblich, daß ‘sich hier zur Zeit gerade die Möglichkeit zu einem Austausch von Grundstücken bietet; wesentlich ist allein, ob dieser Tausch mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht» Bas Beschwerdegericht hat dies nicht etwd deshalb verneint, weil sich ein Tausch auch nach |)ie 'weitere Büge der Rechtsbeschwerde, das Oberland esgericht hätte die Frage klären müssen, ob die Beteiligte zu 2 bereit sei, die von der Kiruhengemeinde gekauften Parzellen nach der Rekultivierung einem Landwirt zu überlassen, wirft dem Beschwerdegericht eine Verletzung seiner Ermittlungspflicht vor. Ob ein solcher' verfalirensrechtlicher Verstoß vorliegt,, kann auf sich beruhen; denn die Erklärung der Beteiligten zu 2, sich einer:entsprechenden Auflage beugen zu wollen, hätte nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses nichts an der Auffassung des Beschwerdegerichts geändert, daß der Kaufvertrag zwischen der Beteiligten zu 2 und den Hach diesen Vorschriften ist die Genehmigung zu eirt eilen, wenn ein Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung veräußert wird.oder das Ersatsland zur Erfüllung djem Erwerber wesensmäßig obliegender Aufgaben zu dienen bjestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen laiid-» oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.. Bas Oberlanjiesgericht hat die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht für gegeben erachtet, weil keine Veräuße-r rung zur Velrmeidung einer Enteignung vorliege und die Grundstücke der fcirchengeraeinde dem Bergbau im Wege der Hutzungsabtretung dienstbar gemacht werden könnten. Bie Hechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe den Begriff der Enteignung verkannt und auch dem wirtschaftlichen Zv«ang zur Veräußerung sowie der Tendenz der Enteig- abgegeben wjorden ist, keine Möglichkeit gebe, von den gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen, da hier die land-abgabe nicbjt notwendig sei und daher auch kein Ersatzland beschafft du werden brauche.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 9 LwVG Art. 14 GG
GrundstückBeteiligtebeteiligtLandwirtKirchengemeindeErwerbBeschwerdegerichtParzelleRechtsbeschwerdepreisen

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk! • * Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	.	KRG Nr. 45 Art. 17; BrfIilReg7() Nr. 84
Art. III
Recfttsoatz:	Nie Frage, oh selbstwirtschaftende Landwirte
I zu dem Erwerb des veräußerten Grundstücks zu an- , \
I gemessenem (volkswirtschaftlich gercchtfertig-• tem) Preise bereit sind, erfordert sorgfülti-' ’ j ge und zuverlässige Ermittlungen. Sic erübri- '■ gen sich, wenn die Erwerbebereitschaft gerichtskundig ist.
Aktenzeichen:	V	BLw	30/57	.	.
Beschluß des BGH vom 12. November .1957
AG,Kerpen' •" OLG Köln*
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B e s chi u ß
In der Dandwirtschaftssache
 betreffendidie Genehmigung der Kaufverträge vom 6. Juli 1956 (UR Br. Wß/% des Notars Dr. Sc----------------------    ~
in Bl
>/*m.
Beteiligte^
1« die Katholische Kirchengemeinde in
 Kreis BfBNR/HflBK, vertreten durch den Kirchen-
Vorstand,
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Verkäuferin und Käuferin,
2. die RhflBHHp Aktiengesellschaft für Braunkohlenbergbau! und Brikettfabrikation in Kflfe Kai--Ufer i
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Käuferin,
3. der Landwirt und Ingenieur Michael
I, ]preis
I
4. die Ehefrau Gertrud S Ba|B, |®iBistr.
in U
Verkäufer, geh. MflHk in B;
Verkäuferin,
 zu -1 und 2 Antragsteller, Beschwerde- und Rcchtsbe-schv/erdeführer. Vertreten durch Rechtsanwalt
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Iiandwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. November 1957 unter Mitwirkung des SenatsprUsidonten Dr. Tasche, der Bundesrichtor Dr. Hückinghaus und Dr. Diepcnbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer MHHfe und
 beschlösse^*
i. Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß ! des 2. Zivilsenats des Obcrlandcsgerichts *
| in Köln v.om 20. März 1957 werden auf Kosten • der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.
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II. Der Geschäftswert wird für das Rcchtsbe-
schwcrdeverfahren auf 45 000 DM festgesetzt. Davon entfallen auf jede der beiden Rechtsbeschwerden 22 500
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Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin von 15 Morgen Wald und 25 Morgen Ackerland. Zu letzteren gehören die im Grundbuch vgn	Sand	15	Blatt flHiund von Ho^gVBend 31
Blatt ^pAvjerzeichneten Grundstücke Flur 11 Br.
Acker, 63,85, a. groß und Flur 16 Kr« V, Acker 67,01 a umfassend. Diese Parzellen werden von der Beteiligten zu 2 für Zwecke des Bjrapnkohlenbergbaus in Anspruch genommen. Die Beteiligte zu ',1 hat deshalb diese Grundstücke an die Beteiligte zu 2 durch dien eingangs gekennzeichneten notariellen Yer-
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trag zu dem PrejLse von 22 500 BI, d.h. zu rund 4 300 DH je Morgen, verkauft. Der Kaufpreis soll von der Beteiligten zu 2 an die Beteiligten zu 3 und 4 gezahlt werden. Diese haben nämlich in derselben notariellen Urkunde eine ihnen gehörige Ackorparzellfe, die im Grundbuch, von He^mp| Band 62,
Blatt 4H unter Flur 11 Nr.	verzeichnet ist und
1,2500 ha umfaßt, an die Beteiligte zu 1 veräußert, und zwar ebenfalls zu einen Preise von 22 500 DM. Diese Parzelle hat guten Ackerboden mit der Ackerzohl 82. Sie liegt bei
 ist von dem Gebiet der Kirchengeneindc Göl tMBlrund 10 km entfernt, gehört aber zu denselben Dekanat und landkrein wie diese. Das Grundstück ist verpachtet und mit einem Vorkaufsrecht belastet. Der Vorkaufsberechtigte und der Pächter haben auf den Ankauf der Parzelle verzichtet.	!
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ln den beiden notariellen Verträgen haben sich alle '
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Beteiligten für den Fall der Verweigerung einer erforderlichen Genehmigung ein Rücktrittsrecht Vorbehalten.

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! Die untere Landwirtschaftsbehörde hat beiden Verträ- • gen die Genehmigung versagt.. Sie hat vor allem den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung .befahlt, weil die Kirchengemeinde auf den Erwerb.des Grundstücks nicht angewiesen sei und in der Umgegend von WiJHHi IMF genügend Landwirte mit äufstockungsbedtirftigon Betrieben, vorhanden seien, die gewillt und auch in der Lage seien, das! Grundstück der Beteiligten zu 3 und 4 zu dem volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preise zu erwerben.
j Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gerichtliche Entscheidung beantragt.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Verträgen ebenfalls die Genehmigung versagt. Es ist der Land-wirtschaftobehörde darin beigetreten, daß deren Durchführung; zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, und hat außerdem den vereinbarten Kaufpreis als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Überpreis angesehen.
Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 hat Idas Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Hiergegen richten sich die von dem Beschwerdegericht zugetLassenen Hechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2, mit lenen 9ic die Erteilung der Genehmigung und hilfsweise die : Surückverweisung der Seche an das Oberlandesgericht erstreben.
II.
stücks der Beteiligten zu 3 und 4 durch die Beteiligte zu 1
1. Das Beschwerdegericht hat in dem Erwerb des Grund-

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eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung gesehen und deshalb die sonstigen gesetzlichen Versagungsgründe nicht sachlich gjeprüft. Es ist davon ausgegangen, daß beide Vorträge aufeinander abgestellt seien und daher der eine nicht ohne- den anderen gelten solle« Daraus hat es abgeleitet, dajß dem gesamten Vertrage die Genehmigung zu versagen sei, wenn einer der beiden Kaufverträge mit einem nicht behebbaren Mangel im Sinne der Genehmigungsvorschriften behaftjet sei.
Das Ober lande sgericht hat zur Begründung der ungesunden Verteilung der Bodennutzung ausgeführt: Die Kirchenge-meinde habje keinen landwirtschaftlichen Betrieb und sei auch keinej selbstwirtschaftende landwirtin. Der Erwerb des Grunds|tücks solle daher nicht der Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern der Erhaltung des bisherigen Besitzstandes dienen. Der Erwerb der Parzelle als Ersatz für die an die Beteiligte zu 2 veräußerten Grundstücke sei1 aber mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, da das Ackerland Personen Vorbehalten bleiben müsse, die es selbst bewirtschaften wollten. Aus dem Bescheid der Landwirtschaftsbehörde gehe hervor, daß in der Umgegend von Uiddendorf! genügend Landwirte vorhanden seien, die aufstok-kungsbedür^tige Betriebe besäßen und.in der läge seien, das GrundstUcki zu einem volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preis zu erwerben. Diese Feststellung hätten die Beschwerdeführer njLcht angegriffen, sondern nur damit abzuschwächen versucht, daß der industriellen Zwecken dienende Verkauf der Ländereien der Kirche einen weit höheren Kaufpreis be-
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» * dinge als ein Verkauf an einen selbstwirtschaftenden Land-
i
Wirt. Das Amtsgericht habe insoweit keine besonderen Fest-stellungenigetroffen, sondern nur den Preis als zu hoch be-
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anstandet. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Hinvicise hinsichtlich der Kaufbereitschaft selbstwirt-
i
schajf tender Landwirte. Daraus sei zu entnehmen, daß diese Brwcrbsbcrcitschaft von den Beteiligtet zu 1 und 2 ‘ nichlt ernstlich bestritten werde. -Selbst ein Bestreiten hättje die Überzeugung des Beschwerdegerichts nicht er-schlittern können, daß es im Baume TTjJBHHIW Berufsland-wirte gibt, die zu einem Erwerb zu angemessenem Preise berelit sind. Dagegen spreche nicht, daß der Vorkaufsbe-rechjtigte und der Pächter keine Erv/crbsabsicht hegten.
Dem Beschwerdegericht sei aus eigener Sachkunde, die es aus änderen Verfahren und der engen Verbundenheit mit dem Kreike Bc^HB gewonnen habe, bekannt, daß im Baume WBflb genügend aufstockungsbedürftige selbstwirtschaftende Landwirte zu dem Ankauf der fünf Morgen zu angemessenen Bedingungen bereit seien.' Dies sei durch die persönliche Kenntnis der landwirtschaftlichen Beisitzer bestätigt wor-

den,
 die in den Hachbarkreisen	und	J
wohnten
 und auf Grund ihrer Kenntnis von Land und Leuten tin der Lage seien, dies richtig zu übersehen. 33s erübrige sich daliei* ein besonderes Beweisverfahren hinsichtlich dieser Kaufbereitschaft, zu demal da die Beschwerdeführer und die ^erkaufer nicht vorgetragen hätten, das Land irgendeinem sclbstwirtschaftenden Landwirt angeboten zu haben. Im übrigen müsse das Land insbesondere solchen selbst-wirt$chaftenden Landwirten Vorbehalten bleiben, die durch den Braunkohlenbergbau verdrängt würden und durch einen Zuenjrerb ihre Lebensgrundlage verbessern könnten.
. 'Die Bechtsbeschwerde rügt Verletzung der §§ ‘286, • 159 sjpO, die sie entsprechend angewendet wissen will., sowi^ des Art. Ill Hr. 5 Buchst, b BritMilHegVO Hr. 84»
 
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Der Rjechtsbeschwerde ist darin beizutreten, daß der Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung hier nicht in Betracht kommt • Dagegen ist ihre Annahme irrig, davon ausg^hen zu können, daß die Kirchengcneinde wirtschaftsfähig ist und die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich« t gerechtfertigt sind; denn das Beschwerdegericht hat * !U diesen beiden Prägen nicht sachlich Stellung genomzien.
dDie Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Ausführungen des Oberlazjdesgerichts darüber, daß die Kirchengemeinde keinen landwirtschaftlichen. Betrieb besitze und keine selbstwirtächaftende Landwirtin sei, bezögen sich auf
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den Begriff) der TTirtschaftsfähigkeit, nicht aber auf den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung, ist nicht richtig. Das Beschwordegericht hat zutreffend geprüft, ob die Xirchengeneinde zu denjenigen zählt, denen land- und forstwirtschaftlicher Boden in erster Linie zukommen muß. Es hat diese Präge unter den angeführten Ge-'sichtspunkt(en verneint und befindet sich damit in Übereinstimmung mijt der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach welcher der Grundsatz gilt, daß land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz - nicht zuletzt wegen des allgeme .n bestehenden großen Landbedarfs - grundsätzlich nur solchen Personen zukommen darf und Vorbehalten
 bleiben muß
 wollen (vgl 5‘. Pebruar
 die an der land- bzw. forstwirtschaftlichen
 Nutzung nichts ändern und ihn auch selbst bewirtschaften
z.B. Beschluß des erkennenden Senats vom
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^957, V BLw 36/56). Die angeführten Gesichtspunkte betroffen daher sehr wohl den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung. Das Oberlandesgericht .hat ferner durch die Erwägungen, daß der Erwerb der
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fünf Morgen land durch die Kirche nicht der Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen solle und genügend Landwirte vorhanden seien, die aufstockungsbc-dürftige Betriebe hüften und zu einem Erwerb der Grundstücke zu dem Volkswirtschaftlich gerechtfertigten Breis gewollt und in der Lage seien, keineswegs zu dem Ausdruck gebracht, daß aller verfügbarer Boden Landwirten zuge-teift werden müsse. Es hat lediglich geprüft, ob der Erwerb durch die Kirchengemeinde gebilligt werden kann und
 diese Frage mit Rücksicht darauf verneint, daß Interessen-»
ten!vorhanden seien, die dringender auf den Erwerb der Parzelle angewiesen seien als die Beteiligte zu 1). Bas stimmt mit jder angeführten Entscheidung des erkennenden Senats übefein, nach der die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks an einen die LandwirtSchaft nicht betreibenden Interessenten auf eine ungesunde Verteilung der.Bodennutzung hinauslüuft, wenn erwerbswillige Berufslandwixtc vorhanden sind, und dies erst recht der Fall ist, wenn hauptberufliche Landwirte auf den Erwerb weiteren Landes dringend angewiesen sind. Hieraus folgt zugleich, daß die Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht richtig ist, die Kirchengeraeindc dürfe, da sie wirtschaftsfühig sei,1, von dem Erwerb landwirtschaftlich nutzbaren Bodens nicht ausgeschlossen werden. Im übrigen hat das Beschwer-dege rieht gerade eingehend geprüft., ob der Erwerb der fünf! Morgen durch die Beteiligte zu 1 gebilligt werden kannL hat also nicht den Standpunkt vertreten, daß diese als ^irchengemeinde keinesfalls zu dem Erwerb der Parzelle
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zugejLassen werden könne. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde darauf, daß die Kirchengemeinde Land abgeben müsse und als Ersatz eine Parzelle von Hichtlandwirten erwerben könnt, die si<f der landwirtschaftlichen Nutzung zuführen
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woll£? verfangt nicht. Tie unten noch zu erörtern sein wird, ist die Kirchengemeinde nicht genötigt, die beiden
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Parzellen1 an die Beteiligte zu 2 zu verkaufen. Außerdem wird das Grundstück, das die Kirchengemeinde erwerben will, bereits jetzt landwirtschaftlich genutzt, so daß diese es nicht erst seiner Zweckbestimmung zuführen muß,
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Irrig ist; auch die Ansicht der fiechtsbeschwcrde, bei dem Erwerb land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens durch juristische Personen komme es lediglich auf deren Willen anj an dieser Nutzungsart nichts zu ändern. Wenn der Erwerb eines solchen Grundstücks durch eine juristische Peroon nicht ausdrücklich zu einem landv/irtschaf tsfremden Zweck erfolgen soll, wird allerdings zu prüfen sein, ob die weitete landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet erscheint; Der Recht she schwer de ist zuzugeben, daß in dieser Hinsicht bei einem Erwerb der Parzelle durch die Kirchengemeinde Bedenken kaum bestehen dürften. .Bas allein kann aber nicht entscheidend sein. Nach dem oben
 Gesagten muß in erster Linie geprüft werden, ob kaufwillige
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und zahlungsfähige Landwirte vorhanden sind, .welche die Landwirtschaft als Hauptberuf ausüben, für die also der landwirtschaftliche Betrieb die Existenzgrundlage bildet, und ob unter ihnen sogar solche Interessenten vorhanden sind, deren Betriebe der Aufstockung dringend bedürfen, Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, daß die Kirchengemein-de ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz seiner Bestimmung gemäß .nutzt und die gekaufte Parzelle sicher auch in dieser Weise nutzen würde. Bas Beschwerdegericht war daher nicht genötigt,.den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären. Eibe Verletzung seiner Srmittlungspflicht liegt danach nicjht vor.
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Bie äeohtsbesohwerde meint ferner, das Oberlandesgericht hätte feststellen müssen, ob wirklich ein hauptbe-
rufllcher Landwirt mit einem aufstockungsbedürftigen Betrieb bereit sei, für das Grundstück der Beteiligten zu 3 und 4 den hier vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Sie weist darauf hin, daß das Beschwerdegericht von dom "Volkswirt schaftlich gereihten Preis“ und dem “angemessenen Preis" spreche, dabei aber die Präge offen gelassen habe, welcher Preis als angemessen anzusehen sei, und sich auch nicht darüber ausgelassen habe, ob der Preis, der hier gezahlt werden solle, übersetzt sei-oder nicht. Die Rechtsbeschwerde stellt den vereinbarten Kaufpreis als einen Industrie-landjfrreis an und stellt ihm den normalen Preis für landwirtschaftliche Grundstücke gegenüber. Sie hält es für bedenklich, bei dem Verkauf landwirtschaftlichen Grund-
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besitzes durch einen JTichtlandwirt die Veräußerung nur an Landwirte zuzulassen, sofern dadurch der Preis erheblich gedrückt werde; denn dann würde eine entschädigungslose Aufopferung vorliegen, die gegen Art. 14 GG verstoßen würde,.
Das Oberlandesgericht war nicht genötigt, die von der Rechtsbeschv;erde vermißten Peststellungen zu treffen. frier steht die Veräußerung«eines landwirtschaftlichen Grundstücks an die Kirchengemeinde zur Erörterung, d die efs weiterhin landwirtschaftlich nutzen will. Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang von dem angemessenen und den volkswirtschaftlich gerechtfertigten 3-ireise gesprochen und dabei einen Erwerb des Grundstücks durch einen sclbstwirtschaftenden, hauptberuflichen Landwirt ins Auge gefaßt hat, so kann es schlechterdings nur den Preis gemeint haben, der bei einer Veräußerung des Grundstücks zu£ landwirtschaftlichen Nutzung angemessen
 
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und bei dieber Hutzungsweise für den Erwerber tragbar ist, also den Preis, der für landwirtschaftliche Grundstücke in der betreffenden Gegend nomalerweise gezahlt wird» Penn anderenfalls würde das Beschwerdegericht sich zu der Vorschrift des Art. Ill Hr. 5 Buchst, c BrHilRegVO Nr. 84 in üiderspruch gesetzt haben, nsch der die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich gerechtfertigt sein müssen. Das' Oberlandesgericht spricht denn auch von den üblichen Preisen im Hreise.Be^B(H»für A'ckorland mit einer Bodenklimazahl von 81/82,. hat also danach keineswegs den sogenannten Industrielandpreis im Auge. Hach den Ausführungen des'Beschwerdegerichts sind im Kreise Be^fe JHHkwegen der dort herrschenden besonderen Landnot und der wenigen; privat zu dem Verkauf kommenden Grundstücke die Landwirte heute allgemein bereit, Preise zu zahlen, die vor wenigen Jahren noch als völlig imtragbar angesehen worden seien und die einem zu demutbaren Preis entsprächen. Ob diese Prleise den im vorliegenden Palle vereinbarten
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erreichen, mag auf sich beruhen. Entsprechen sie ihm,
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so sind nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Berufslandwirte vorhanden, die diesen Preis zu zahlen gewillt sindIst aber der hier vereinbarte Preis übersetzt, so hjat er für die Frage, ob Interessenten aus dem Kreise der Landwirte zu dem Erwerb bereit und in der Lage sind, außer Betracht zu bleiben. In diesem Falle würde die Meinung der Rechtsbeschwerde, daß der vereinbarte Kaufpreis maßgebend sei, dazu führen, daß alle Interessenten aus dem Kreise der Landwirtschaft durch die Vereinbarung eines überhöhten,] für sie nicht tragbaren Kaufpreises zugunsten
 der zahlungskräftigeren Industrie ausgeschaltet würden
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und dieser :damit der Vorrang vor dem Öffentlichen Interesse an der Sicherung der Volksemährung eingeräumt würde, dessen
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Wahrung das Genehmigungsverfahren gerade zu dienen bestimmt ist. Daß das nicht Hechtens sein kann, liegt auf der Eand, Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwordege-richt danach den angemessenen bzw. den volkswirtschaft-lich gerechtfertigten Breis seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl.. Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juni 1954, V ZR 10/54, BGHZ 13, 378). Von einer entschädigungslos«! Aufopferung und einem Verstoß gegen Art. 14 GG kann danach keine Rede sein. Ebensowenig hat das Oberlandesgericht die ihm nach § 9 LwVG, § 12 EGG obliegende Ermitt-lungspflicht verletzt, indem es die von der Rechtsbe-schwerde vermißten Beststellungeir über die Preisvorhält-nlsse nicht getroffen hat.
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f Die Rechtsbeschwerde bemängelt ferner, daß das Oberlandles geilcht nicht einen einzigen konkreten Pall festgestellt habe, in dem ein Landwirt mit einem aufstockungs-bedüjrftigen Betriebe .sich zu dem Erwerb der Parzelle zu dem
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vereinbarten Preise bereitgefunden habe? und meint, das Beschwerdegericht hätte darüber ein Beweisverfahren veranstalten müssen. Biese auf § 286 ZPO gestützte Rüge ist
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nich-)b gerechtfertigt. Bie Rechtsbeschwerde übersieht zunächst, daß § ‘286 ZPO in Landwirtschaftssachen nicht zur Anwendung kommt und es sich nur fragen, kann, ob das Oberland esgeri cht etwa seine Ermittlungspflicht aus § 9 LwVG in Verbindung mit § 12 PGG verletzt hat. Entgegen ihrer Ansicht ist nach dem zuvor Gesagten auch nicht auf einen etwa jübersetzten, sondern auf den volkswirtschaftlich gerechtfertigten,, angemessenen Saufpreis abzustellen. Bas Bescijwcrdegericht brauchte danach nicht zu untersuchen, ob dejr vereinbarte Kaufpreis übersetzt ist und irgendein Landwirt gleichwohl bereist ist, ihn für das Grundstück der sjeteiligten zu 3 und 4 zu zahlen. Baß aber Kaufwillige. aus dem Kreise der benachbarten Landwirte vorhanden sind,
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die dieses Grundstück zu einem angemessenen Preise erwerben möchtejn, hat das Beschwerdegericht ausdrücklich festgestellt. Die Frage der Erwerbsbereitschaft sclbstwirt-schaf tendeir Landwirte setzt allerdings nach, der Entschci-dung.des erkennenden Senats vom 5. Februar 1957 (V BLw 36/56) einie zuverlässige und sorgfältige Prüfung voraus, bei der auch den Besonderheiten des einzelnen Falles Rechnung getragen werden muß, wie es gerade in der'damals vom Senat entschiedenen Sache der Fall war. Hier hat das
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Beschwerdegericht keine Ermittlungen über die Ankaufsbe-reitschaftj von Landwirten angestellt. Bas erübrigte sich auch, da dem Beschwerdegericht die Verhältnisse der Landwirtschaft! im Bezirk WitfMHMBfcbekannt sind. Bas Oberlande sgericht-hat sich nicht darauf beschränkt, die Erwerbsbereitschaft kurzer Hand als gerichtskundig hinzustcllen, sondern halt auch angegeben, worauf diese Sachkenntnis beruht, und ferner zu dem Ausdruck gebracht, daß nicht etwa nur die landwirtschaftlichen Beisitzer, sondern auch die
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richterlichen Mitglieder des Senats mit den hier interessie-
renden Verl
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ssen im Kreise Bel
 vertraut sind. Da-
mit hat da^ Oberlandesgericht hinreichend dargelegt, daß es sich hinsichtlich der Erwerbswilligkeit von Berufslandwirten um fcine gerichtskundige Tatsache handelt. Unter diesen Umständen war es nicht erforderlich, die Erwerbsbereit-
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schaft in einem konkreten Fall noch besonders fcstzusteilen. Dazu konnten auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 26. Februar 1957 keine Veranlassung geben; denn dort ist einmal1 vorgebracht, daß ein Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und £rundstückswert nicht bestehe, und im übrigen dargelegt, daljs auch ein überhöhter Preis gerechtfertigt sein würde, weilt die Beteiligte zu 2 ihn letzten Endes zahle,
 die an der industriellen Nutzung der von ihr gekauften. Parzellen interessiert sei* Nach dem oben Gesagten mußte aber ein übersetzter Kaufpreis außer Betracht bleiben»
' Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß in jemem Bezirk verfügbares Land vor allem den Berufslandwirten Vorbehalten bleiben müsse, die durch den Bergbau Landeinbußen erlitten hätten. Der Vorwurf’der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe verkannt, daß der Pächter der kirchlichen ländereien ebenfalls von dem Bergbau verdrängt werde, und die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 26. Februar 1957 nicht beachtet, ist imberechtigt. In den Tatsaoheninstanzen ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pächters der Ländereien
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der Kirche nicht die Rede gewesen, insbesondere beziehen sich1 die Ausführungen auf Seite 5 des genannten Schrift-
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satzes nicht auf ihn, sondern auf den Pächter des von den Beteiligten zu 3 und 4 an die Kirche verkauften Grundstücksj denn dort ist ausgeführt, dieser werde bei Veräußerung an *
eineh Landwirt seinen Pachtbesitz in Kürze aufgeben müssen. Die iechtsb'eschwerde übersieht, daß das Pachtverhältnis von dem Eigentumswechsel nicht berührt werden würde und es sich hier auch nicht darum handelt, ob und inwieweit !
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Pächter in ihrem Pachtbesitz beeinträchtigt werden, vielmehr jzu prüfen ist, ob der Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf die Kirchengemeinde gebilligt werden kann. Soweit die Rechtsbeschwerde Ausführungen zur Lage der Pächter sjacht, verkennt sie, daß der Versagungsgrund der ungesun-
den Verteilung der Bodennutzung nur noch für die in Art. IV
KRG Nr. 45 bezeichneten Rechtsgeschäfte Bedeutung hat, da
 Art.- jVI -KRG llrt 45 durch das Gesetz Nr. A - 23 der Alliier-
ten Hohen Kommission vom 13. März 1952 (ABI. AHK Nr. 77 vom 21.3.1952, S. 1542) aufgehoben und durch das Landpacht-geselz vom 25. Juni 1952 ersetzt worden ist.
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Hach alledem hat dae Beschwerdegericht ohne Rechts-irr tum in dem Erwerb des Grundstücks durch die Kirchengemeinde eine ungesunde Erscheinung gesehen.
2. Bas Beschwerdegericht hat weiter geprüft, ob der Verkauf des Grundstücks an die Kirch eng eneinde etwa deshalb zu billigen sei, weil besonders triftige Gründe für diesen Erwerb sprächen, die eine Hintansetzung der Interessen der Landwirtschaft rechtfertigen könnten. Es hat diese Frage verneint und einen besonderen Grund auch nicht darin gesehen, daß das von der Kirchengemeinde an die Beteiligte., zu 2 verkaufte Land zu dem Kohlenabbau benötigt wird. Bas Oberland esgeriqht hat ausgeführt; Wollte man Vertrüge der hier vorliegenden Art zulassen, so würde über kurz oder lang für die Berufs^andvrirte der betroffenen Gebiete ein nicht mehr übersehbarer und nicht mehr aufzuhaltender Verlust an weiterem Ackerland entstehen, der nicht zu verantworten sei.
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In drei an Idas Beschwerdegericht gelangten Füllen handle es sich um;insgesamt rund 50 Morgen. Entscheidend sei hier, daß der Beteiligten zu 2 kein Recht auf Enteignung der von der Kirchehgeneinde gekauften Parzellen zustehe. Für die Zu-lässigkeit jder Enteignung und der Verpflichtung. zu dem Verkauf der Grundslfücke kämen nur die allgemeinen bergrechtlichen Bestimmungen in Betracht. Nach ihnen sei aber lediglich die Abtretung sjur Nutzung und nicht die Übereignung erforderlich. Bie Kirche könne zwar, da die Nutzung länger als 3 Jahre dauern werde, von der Beteiligten zu 2 den Ankauf verlangen, sei aber nicht zu dem Verkauf verpflichtet und könne trotz des vorgesehenen Kohlenabbaus Eigentümerin der Parzellen bleiben, sei infolgedessen auch nicht zu einem Ersatz-kauf genötigt. An dieser Rechtslage habe auch das Gesetz über die Gesamtplmung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25.
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 April 1950 (GVB1 NRS7 1950, 71) nichts geändert. Es bestehe dandch weder für die Kirche die Verpflichtung, die Parzellen der Beteiligten zu 2 zu Eigentum zu übertragen, nocli für diese die Verpflichtung,die Kirche, falls sie die Übernahme der Grundstücke verlange, mit Ersatzland zu entschädigen. Auch die mit einer Nutzungsabtretung verbundenen Ungewißheiten nötigten die Kirchengemeinde nicht, die Parzellen zur Vermeidung von Nachteilen zu verkaufen. Die Beteiligte zu 2 sei nämlich verpflichtet, der Kirche
 für die entzogenen Nutzungen jährlich in voraus vollsten-
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dige Entschädigung zu leisten und nach beendigter Nutzung die 'Grundstücke zurückzugeben. Außerdem müsse sie für eine etwa entstehende Wertminderung bei der Rückgabe der Parzellen Ersatz leisten und zur Sicherung dieser Verpflichtung auf Verlangen der Kirche eine angemessene Kaution stellen.
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Beider seien Maßnahmen zur Rekultivierung ausgekehlter Grundstücke in die T/ege geleitet und diese finanziell gesichert. Auch seien keine Schwierigkeiten nach Lurchführung der Rekultivierung zu erwarten, obwohl die Parzellen inmitten jdes der Beteiligten zu 2 gehörenden Landes lügen; denn abgesehen von dem Notwegerecht werde sich über den «fertmin-derulngsausgleich oder durch (Tausch unschwer eine zweckentsprechende Lösung finden lassen. Der Kirche könne daher, zu-gemutet werden, die Rekultivierung abzuwarten, zu demal da sie das Land verpachtet habe und der mit dem Eigentum verbundene Zweck durch die Nutzungsentschädigung ebenso erfülll werden könne wie durch die zu erwartenden Pachtzinsen.
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| Die Rechtsbeschwerde greift diese Ausführungen in verschiedener Hinsicht an.
' Sie hält es zunächst für unziilässig, daß das Beschwerde gerieht andere Fälle, die ihm zur Entscheidung Vorgelegen
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hätten, z^r Beurteilung der vorliegenden Sache herangezogen habj> und so von einer Fläche von 50 Morgen anstatt von einer! solchen von nur 5 Morgen ausgegangen sei. Dieser Vorwutf ist nicht begründet. Das Beschwerdegoricht hat allerdingt zwei weitere Kaufverträge, mit denen es befaßt war, angeführt. Das ist indessen nur geschehen, un die Verhältnisse im Braunkolilengebiet allgemein zu beleuchten» die nach lern oben Gesagten gerichtskundi'g sind und auch ohne Anführung bestimmter PUlle hätten geschildert werden können. Der Beschluß des Beschwerdegerichts beruht im übrigen nicht auf diesc^i Erwägungen; denn es hat seine Entscheidung auf den vorliegenden Fall abgestellt, indem es zunächst die Frage der; ungesunden Verteilung der Bodennutzung nach den hier gegebenen Verhältnissen geprüft und anschließend untersucht hat, ob triftige Gründe die Veräußerung des Grundstücks an die Kirchengemeinde zu rechtfertigen verroögen. Das Ober-landesgericht hat auch nicht etwa verkannt, daß dem Braunkohlenvorkommen und -Abbau im Kreise Begf^iRechnung getragen werden muß, sondern sich lediglich dahin ausgesprochen, daß | angesichts der dadurch bedingten Interessengegensätze den'Interessen der Landwirtschaft nach Möglichkeit Geltung zb verschaffen ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat es geprüft, ob der Erwerb des Grundstücks durch die Kirche genehmigt werden kann oder ob anderen Kaufinteressenten der Vorrang einzuräumen ist. Inwiefern hierin eine Verletzung des.Art. III Br. 5 Buchst, d Bi’MilRegVO Br. .84 liegen soll,fist nicht verständlich.
Die zungsabtr£ her nicht
 ilechtsbeschwerde meint ferner, das Recht auf Nut-tung komme einer Enteignung gleich und könne da-anders als eine gewöhnliche Enteignung behandelt
 werdlen. Hach ihrer Ansicht hat das Boschwerdegericht hei soinbn Ausführungen darüber, daß eine Verkaufspflicht der Kircjicngeneinde bestehe, den Sinn des Art. 14 GG verkannt; denn: die Kirche erleide tatsächlich eine Einbuße an Band,
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das sic zwecks landwirtschaftlicher Nutzung halte und zu
 diesem Zv/ecke auch behalten wolle.
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{Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Nutzungsab-
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trotzig eine Enteignung im weiteren Sinne zu sehen ist oderlnicht; denn hier kommt es nicht auf den Begriff der Enteignung, sondern auf die Präge der Entschädigung an, die in § 137 PrABG geregelt ist. Danach hat der Bergwerks-besitzer den Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich
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im voraus vollständige Entschädigung zu leisten. Ferner kann die ivirchongemeinde an Stelle des durch die Inanspruchnahme des Grundstücks entfallenden Pachtzinses eine Entschädigung in gleicher Höhe beanspruchen. Sie erleidet daher hinsichtlich des GrundStückserträges keine Einbuße. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es ihr gerade auf die lkndwirtschaftliche Nutzung ankomme. Es liegt in der Natur djer Sache, daß die Kirche in ländlichen Gegenden* ihr Kapital! in landwirtschaftlichem Grund und Boden anlegt» Das geschieht aber nicht etwa zu dem Zwecke, die landwirtschaft zu betreiben, sondern um aus diesem Grundbesitz möglichst wertbeständige Erträge zu erzielen, die sie ihren Zwecken
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dienstbar machen kann. Für die Kirchengemeinde ist es daher
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wirtschaftlich gesehen .unerheblich, ob sie von einem Pächter Pachtzins oder statt dessen von dem Bergwerksbesitzer eine
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Entschädigung in Höhe des Pachtzinses erhält. Insoweit er-leide-j: sie* alsö durch die Nutzungsabtretung keine. Beeinträchtigung, Es kommt daher.nicht darauf an, wie diese Abtretung rechtlich zu werten ist. Die Ausführungen des Beschwerdege-
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richts über das Vorkaufsund Widerkaufsrecht des Eigentümers nach' Portfall der Inanspruchnahme zu bergbaulichen Zwecken sink nur beiläufig gemacht und daher für seine Entscheidung ohne Bedeutung gewesen« Es wäre daher rechtlich unerheblich,, wenn, wie die Rechtsbeschwerde meint, .das Obor-landesgericht übersehen haben sollte, daß bei einer Veräußerung der Sachwert zunächst einmal verloren geht und sich damit auch die Häßlichkeit einer Einflußnahme auf das Grundstück völlig ändert.
Die Auffassung des Beschwerdegerichts,durch das Gesetz über die Gefearatplanung im Rheinischen Braunkohlengebio t vom 25« April 1950 habe sich an dem bisherigen Rcchtszustand
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nichts geändert, sei jedenfalls keine .Verkaufspflicht der Kirchengemeinde und keine Verpflichtung der Beteiligten zu 2 zur Beschaffung von Ersatzlend begründet wordch, greift die Rechtsbfcschwerde nicht an. Sie hält diese Erwägungen aber für überflüssig, weil schon die Überlassung zur Nutzung eine Entrechtung oder eine Enteignung darstelle. Nach dem oben Gesagten, kommt es hier auf die Frage der Enteign nung gar niiht an, so daß die Rechtsbeschwerde mit diesem Hinweis die (Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu er s chüt t em {vermag.
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Die Reihtsbeschwerde verkennt nicht, daß eine Verpflichtung der Beteiligten zu 2, die Kirchengemeinde mit Ersatzland zu entschädigen, nicht besteht, hält aber für beachtlich, daß das Gesetz eine solche Entschädigung zu-".
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lasse. Sie meint, gerade bei gütlichen Vereinbarungen,
"die einer Enteignung Rechnung trügen, sollte man die Be— Schaffung von Ersatzland als die Regel und als das Gesunde. und Zweckmäßige an sehen. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde . darf ein dementsprechender Vertrags Schluß nicht unter dem
 Gesichtspunkt einer Verpflichtung im engeren Sinne he-trachtet werden, da das Gesetz eine gütliche Einigung anstrebe und eine solche nicht durch sachfremde Erwiigungen durchkreuzt werden dürfe.
ler Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der Gesetzgeber! eine gütliche Einigung auf dem Gebiete des Bergrechte anstrebt. Bas ergibt sich für den Bereich der Hut-zungejibtretung aus $ 142 PrABG, der die gütliche Einigung in deji Vordergrund stellt. Bie Rechtsbeschwerde Übersicht indessen, daß nicht jede gütliche Einigung ohne weiteres zu billigen ist, diese vielmehr nicht nur mit dem Bergrecht i sondern auch mit den sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften in Einklang stehen muß» Besteht, wie hier, keine Verkaufsr>flicht der Zirche und auch keine Pflicht der Beteiligten zu 2 zur Beschaffung von Ersatzland, äo muß bei land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz geprüft werden, ob die Entschädigung des Eigentümers durch 'Beschaffung von Ersatzland mit den Vorschriften über djen Verkehr mit derartigen Grundstücken vereinbar ist. Bas halt das Beschwerdegericht richtig erkannt. Es kann da-
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nach keine Rede davon sein, daß das Oberlandesgericht, wie
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die Rdchtsbeschwerde meint, das Streben nach gütlicher Einigung durch sachfremde Erwägungen durchkreuzt hat.
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IXLe Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, daß die Beteiligten, wirtschaftlich gesehen, richtig vorgegangen seien* denn die gesetzliche Regelung der Hutzungsabtretung führe zu vielen Unklarheiten und Risiken, die für die Beteiligte zu 2 nicht tragbar seien. Auch läßt sich nach der Auffas-sung dler Rechtsbeschwerde nicht übersehen, welche Gestaltung das Land bei der Rekultivierung erhalten wird. Sie bemängelt femei .^ daß das Oberlandesgericht die Kirche auf einen Tausch
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nach der Rekultivierung verwiesen habe,und meint, es sei nicht einzüsehen, warum der Tausch, welcher der Beschaffung von Ej?satzland diene, nicht schon jetzt vorgenommen werden solle, da sich hierzu gerade Gelegenheit biete.
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Diesel Ansichten der Rechtsbeschwerde Jcann nicht beigetreten werden. Die Übereignung der Parzellen der Kirchengemjsinde an die Beteiligte zu 2 würde allerdings eine klarej Rechtslage schaffen. Die Beteiligten haben sie.aber vlbn der gleichzeitigen Beschaffung von Ersatzland abhängig gemacht. Bas Beschwerdegericht hat richtig erkannt, daß beide Kaufverträge so eng miteinander verknüpft.sind, daß der eine nicht ohne den anderen gelten soll. Bie jvon den Beteiligten getroffene Regelung kann nun aber njicht damit gerechtfertigt werden, daß der Beteiligten jzu 2 nicht sugemutet werden könne, sich der gesetzlichen; Hegelung der Kutzungsabtretung in den §§ 135 ff PrABG zu unterwerfen. Wenn bei ihr auch manche Einzelfragen zu regeln sind und im Streitfälle eine Entscheidung nach §142 PrABjG herbeigeführt werden muß, so hat der Gesetzgeber dochi diesen weg für gangbar gehalten, und es ist nicht einzjusehen, warum die Beteiligte zu 2 ihn nicht sollte beschreiiten können. Im übrigen kommt es hier entscheidend daraulf an, ob die vorgesehene Beschaffung von Ersatzland gebilligt werden kann.. Für diese Präge ist es unerheblich, daß ‘sich hier zur Zeit gerade die Möglichkeit zu einem Austausch von Grundstücken bietet; wesentlich ist allein, ob dieser Tausch mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht» Bas Beschwerdegericht hat dies nicht etwd deshalb verneint, weil sich ein Tausch auch nach
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der Rekultivierung durchführen lasse, sondern hat lediglich seiner Kennung Ausdruck gegeben, daß Schwierigkeiten, die
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sich äus der läge der Parzellen mitten im Gebiet der der Beteiligten zu 2 gehörenden Ländereien ergeben könnten, sich unschwer auf verschiedene Weise, darunter auch iurch Grundstückstausch, überwinden ließen.
|)ie 'weitere Büge der Rechtsbeschwerde, das Oberland esgericht hätte die Frage klären müssen, ob die Beteiligte zu 2 bereit sei, die von der Kiruhengemeinde gekauften Parzellen nach der Rekultivierung einem Landwirt zu überlassen, wirft dem Beschwerdegericht eine Verletzung seiner Ermittlungspflicht vor. Ob ein solcher' verfalirensrechtlicher Verstoß vorliegt,, kann auf sich beruhen; denn die Erklärung der Beteiligten zu 2, sich einer:entsprechenden Auflage beugen zu wollen, hätte nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses nichts an der Auffassung des Beschwerdegerichts geändert, daß der Kaufvertrag zwischen der Beteiligten zu 2 und den
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Beteiligten zu 5 und 4 nicht genehmigt werden könne.

Bas Beschv/erdegericht hat weiter geprüft, ob etwa der vorliegende Pali nach dem Entwurf des ne.uen Grundstücks-verkelirsgcsetzes (Bundestagsdrucksache Hr,3206, 2. Wahlperiode, 1953) anders beurteilt worden müßte, als es in seiner 0 Entscheidung geschehen ist. Es hat diese Frage mit dem Hinweis darauf verneint., daß § 8 Abs. 1 Buchst, a des Entwurfs die Versagung der Genehmigung zulasse,- wenn die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und. Bodens -bedeuten würde, daß also der Entwurf den (allerdings genauer und besser formulierten) Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung kenne und ihn sogar an die Spitze stelle.- Bas Beschwerdegericht hat sich, weiter gefragt, ob hier etwa § 7 Hf. 5 und Nr. 6 Buchst, b zur
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Anwendung zu kommen hätten, wenn der Entwurf bereits geltendes Hecht wäre. Hach diesen Vorschriften ist die Genehmigung zu eirt eilen, wenn ein Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung veräußert wird.oder das Ersatsland zur Erfüllung djem Erwerber wesensmäßig obliegender Aufgaben zu dienen bjestimmt ist und es sich bei dem Ersatzland nicht um einen laiid-» oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.. Bas Oberlanjiesgericht hat die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht für gegeben erachtet, weil keine Veräuße-r rung zur Velrmeidung einer Enteignung vorliege und die Grundstücke der fcirchengeraeinde dem Bergbau im Wege der Hutzungsabtretung dienstbar gemacht werden könnten.
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Bie Hechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe den Begriff der Enteignung verkannt und auch dem wirtschaftlichen Zv«ang zur Veräußerung sowie der Tendenz der Enteig-
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nungsgesetzie bezüglich einer gütlichen Einigung und Beschaffung möglichst gleichwertigen Ersatzes nicht Rechnung getragen. Aus dein früheren Ausführungen ergibt sich bereits, daß . diese Rügen; nicht gerechtfertigt sind. .
Dieselben Rügen hat die Rechtsbeschwerde gegenüber den Ausführjungen des Oberlandesgerichts erhoben, daß auch der Sr!laß des Ernährungsministers des, land es Nord-* rhein-Westfjaieh vom 17. Februar 1955 (I C 1/04 - Tagb.
 Nr* 1205/54])» der die Beschaffung von Ersatzland für solches Kizichenland betrifft, das für öffentliche Zwecke
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abgegeben wjorden ist, keine Möglichkeit gebe, von den gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen, da hier die land-abgabe nicbjt notwendig sei und daher auch kein Ersatzland beschafft du werden brauche. Auch in diesem Zusamenhang sind diese !Rügen nach den früheren Ausführungen unbegrtin-
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e;scfiwe!rdegericfi^:: sch.iieBlich’ noch ; er-v/ogeii;- oc ,.etv/a die Beteiligten zu 5’und 4 ein dringende s Interesse an ;;einem timgelienden;Baryerkuuf ide |s'tuch^	h;:Es ilia t ) unieret^
ist;, dem aber keine Bedeutung:füri die Entscheidung^ "bei-gemessen,'. weil die yerlcäuf er auf. die
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