* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BLw 30/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 30/55

Im September 1934 beantragte die Witwe Adelheid R^p bei dem Anerbengericht, die in einem Testamentsentwurf getroffene Bestimmung ihres jüngsten Sohnes Hinrich zu dem Anerben ihrer in die.Erbhöferolle eingetragenen Neubauerstelle zu genehmigen» Sie begründete diesen Antrag damit, daß der Erbvertrag vom 24» Juni 1926 mit ihrem Sohn Christian nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes hinfällig geworden sei und auch nicht mehr ihrem Willen entspreche„ Sie führte an, daß ihr Enkel aus erster Ehe, Heinrich R^i, we- der auf der Stelle geboren noch je auf dem Hofe gewesen sei, sie auch mit diesem Enkel und seiner Mutter irgendwelche Verbindungen nicht unterhalten habet Ihrem Sohn Christian sprach die Y/itwe die Bauernfähigkeit ab, weil er seit 1924 an einer fortschreitenden Erkrankung des Gehirns und des Rückenmarks leide, deshalb völlig auf fremde Hilfe angewiesen und zur Bewirtschaftung des Hofes daher nicht in der Lage seio Hinsichtlich ihres Enkels Arthur R^P machte sie geltend, er sei ihr infolge des Verhaltens seiner Mutter gänzlich entfremdet, die sie dringend vor der Eingehung der Ehe mit ihrem Sohn gewarnt habe, die aber die Ehe doch eingegangen sei, weil sie offensichtlich in den Besitz des Hofes habe gelangen wollen, und die auch die treibende Kraft bei dem Abschluß des Erbvertrages vom 24- Juni 1926 gewesen sei, Christian Rpp widersprach der beantragten Genehmigung, Bas Anerbengericht versagte durch Beschluß vom 27, Juni 1935 die Zustimmung zur Einsetzung des Hinrich Rflp zu dem Anerben des Hofes, Bie Witwe Adelheid RPP griff diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde an. seine Einsetzung zu dem Anerben auf Grund des Erbvertrages vom 24•, Juni 1926 zu genehmigen, Bas Anerbengericht entsprach diesem Anträge durch Beschluß vom 19, Februar 1936* Auch gegen diese Entscheidung legte die Witwe Adelheid R^P Beschwerde ein, weil ihr Sohn Christian nicht bauernfähig sei, Bas Landeserbhofgericht änderte den Beschluß des Anerbengerichts vom 19- Februar 1956 ab. Das Reichserbhofgericht wies die weitere Beschwerde der Witwe Adelheid Rflp, mit der sie sich gegen die Versagung der Genehmigung zur Bestimmung ihres Sohnes Hinrich zu dem Anerben des Hofes wandte, durch Beschluß vom 50c Mai 1938 zurück,, In diesem Vertrag hat die Witwe Rfl^ den Erbhof ihrem Sohn Hinrich übertragen, der sich zur Gewährung eines angemessenen Altenteils an seine Mutter verpflichtete» In § 3 dieses Vertrages wurde erklärt, daß die Tochter der Übergeberin aus erster Ehe, Lina Be^BB gebe R^K, und der Sohn des verstorbenen Sohnes erster Ehe, Heinrich, vom Erbhof bereits abgefunden seien und nichts mehr zu beanspruchen hätten» Für Arthur R^P, den Sohn des verstorbenen zweitehelichen Sohnes Christian, wurde ein Betrag von 4 000 RM als Ausstattung vom Hofe festgesetzt, zahlbar einen Monat nach Umschreibung des Erbhofes auf den Übernehmer» Im § 7 des Vertrages sicherte die Witwe RBP ihrem Sohn Hinrich erbvertragmäßig das zu, was sie bei ihrem Ableben noch hinterlassen sollte» Hinrich nahm diese Erbeinsetzung an» In dem gegenwärtigen im November 1953 anhängig gemachten Verfahren hat Arthur R^^ beantragt, festzustellen, daß er nach dem Tode der Witwe Adelheid R|0 geb» Eigentümer des Hofes in ® geworden ist, Liesen Antrag hat er auf seine Einsetzung zu dem Ersatzerben in dem Erbvertrag vom 24= Juni 1926 gestützt, der seiner Ansicht nach mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes nicht unwirksam geworden ist, sondern unter der Geltung dieses Rechts lediglich der Zustimmung durch das Anerbengericht bedurfte und für den seit dem Inkrafttreten der Höfeordnung eine Genehmigung nicht mehr erforderlich ist. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Erblasserin sei durch den Erbvertrag hinsichtlich des Hofnachfolgers gebunden gewesen und habe infolgedessen den Hof nicht wirksam auf den Antragsgegner übertragen können, der Übergabevertrag sei vielmehr ihm gegenüber unwirksam. Die Genehmigung dieses Vertrages hat der Antragsteller darauf zurückgeführt, daß das Landwirtschaftsgericht von dem Erbvertrag und den früheren Verfahren vor dem Anerbengericht, dem Landeserbhofgericht und dem Reichserbhofgericht keine Kenntnis gehabt habe* worauf es auch beruhen dürfte, daß der Genehmigungsbeschluß ihm nicht zugestellt worden sei«, Unter der Geltung des Reichserbhofrechts habe eine gültige Anerbenbestimmung nicht Vorgelegen, Das Landeserbhofgericht habe zwar gegen die Bestimmung des Antragstellers zu dem Anerben keine Bedenken gehabt, doch sei entgegen seiner Anregung die Zustimmung zu dieser Anerbeneinsetzung bei dem Anerbengericht nicht eingeholt wordene Eine Bindung der Erblasserin habe danach nicht Vorgelegen; sie' habe daher frei verfügen und den Hof wirksam auf ihn übertragen können. Juni 1946, bei dem es sich entgegen der Darstellung des Antragsgegners nicht etwa um eine Art Kaufvertrag, sondern um einen typischen Übergabevertrag handle, gegen Treu und Glaubens denn der Antragsgegner habe sich durch den im Jahre 1932 mit seiner Muttor geschlossenen Übergabe-, Abfindungs- und Erbverzichtsvertrag als vom Hofe und dem mütterlichen Nachlaßvermögen abgefunden erklärt und auf alle Erbansprüche verzichtet. Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, an dem Charakter dieses Vertrages als.Übergabevertrag würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Antragsgegner erhebliche Geld- uncl Ersatzansprüche gegen seine Mutter gehabt haben sollte., Das Beschwerdegericht hat die Ansicht des Antragsgegners, der Erbvertrag vom 24* Juni 1926 sei durch das Inkrafttreten des Reichserbhofrechts unwirksam geworden, als irrig bezeichnet und für die materielle Wirksamkeit die im Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Vorschriften als maßgebend erachtet, Dementsprechend hat es die Einsetzung des Antragstellers zu dem Ersatzerben auf Grund der Vorschriften der Höfeordnung ohne Genehmigung für voll wirksam angesehen und daraus abgeleitet, daß. der Übergabevertrag nach § 2289 BGB dem Antragsteller gegenüber unwirksam sei, weil er eine vorweggenommene Erbfolge darsteile und es herrschende Ansicht sei, daß ein Erbvertrag mit einem Hoferben der Wirksam" keit eines Übergabevertrages mit einem anderen entgegenstehe.-Das Beschwerdegericht hat auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß der Übergabevertrag’bereits im Jahre 1946 geschlossen worden ist, weil das an seinem Wesen als vorweggenommene Erbfolge nichts ändere* Es hat ferner wegen des Ergrbnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ein ärztliches Gutachten Uber den Gesundheitszustand des Antragstellers als entbehrlich angesehen und dessen Wirtschaftsfähigkeit bejahto Den Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller haoe durch sein Verhalten den Übergabevertrag stillschweigend genehmigt oder doch seine Rechte aus dem Erbvertrag verwirkt, hat das Beschv/erdegericht als nicht • durchgreifend erachtet. Es hat hierzu ausgeführts Der Übergäbevertrag sei erst am 15* November 1947 genehmigt worden und im Mai 1946 zur Kenntnis des Antragstellers gelangt« Sein Vormund und seine Mutter hätten daraufhin bei dem Amtsgericht Erkundigungen eingezogen und der erteilten Auskunft gemäß mit der Geltendmachung der Rechte aus dem Erbvertrag bis zu dem Ableben der Erblasserin gewartet, dann aber alsbald das gegenwärtige Verfahren anhängig gemacht« In diesem Verhalten des Antragstellers könne keine stillschweigende Genehmigung des' über-gabevertrages oder eine Verwirkung gefunden werden; denn dieser habe nach Kenntniserlangung von dem Übergabevertrage nicht etwa mangels Interesses von der sofortigen Geltendmachung seines Rechts abgesehen, sondern sich nach der erteilten Auskunft gerichtet« Nach d.en eigenen Angaben des Antragsgegners und seiner Ehefrau in der letzten mündlichen Verhandlung habe sich der Antragsteller durch die Entgegennahme der 900 DM für das Motorrad auch nicht etwa für abgefunden erklärt; denn es sei keine Rede davon gewesen, daß dieser Betrag als Abfindung oder als eine Anzahlung auf die Abfindung gelten solle, vielmehr habe der Antragsgegner, als der Antragsteller wegen dieses Geldes an ihn herangetreten sei, aus verwandtschaftlichen Gründen nicht nein gesagt« Es habe sich danach um eine reine Schenkung gehandelt, wie sie unter Verwandten vorkomme« Ihm auch aus den Verfahren vor den Anerbengerichten bekannt gewesen sei., daß der Antragsteller und nicht er als nächstberechtigter Anerbe in Frage gekommen sei« Das Oberlandesgericht hat ..für diese Auffassung weiter angeführt, der Antragsgegner habe bei Übernahme des Hofes gewußt, daß ihm dieser nicht zustehe,.und habe in dem Genehmigungsverfahren weder auf den Erbvertrag noch auf die unter dem Erbhofrecht anhängig gewesenen Verfahren hingewiesen. Anerbe ausersehen gewesen* doch habe dieser wegen seiner Krankheit und die Erblasserin wegen ihres Alters den Hof nicht bewirtschaften könnender infolgedessen auf seine Arbeitskraft angewiesen gewesen sei, da das Anwesen die Kosten der Beschäftigung eines Verwalters nicht hätte tragen können» Durch sein Verbleiben auf dem Hofe sei der Antragsgegner aber aus seiner Lebensbahn gerissen worden» Er habe auf dem Hof für ein Taschengeld gearbeitet* weil ihm aus den Erträgnissen des nur kleinen Betriebes eine angemessene Vergütung nicht habe gezahlt werden können, Er habe zudem sein Eigenland dem Hof unentgeltlich zur Verfügung gestellt» Ohne seine Hilfe v/äre der Hof nicht zu halten gewesen* der davon gelebt habe, daß er seine Forderungen gestundet habe» Als er dann deren Begleichung verlangt habe* sei seiner Kutter nichts anderes übrig geblieben* als ihm den Hof zu verkaufen und dabei seine Ansprüche zu verrechnen* die sich insgesamt auf 37 582 DM beliefen«, Weder seine Kutter noch auch der Antragsteller hätten diese Forderungen begleichen können. Die Rechtsbeschwerde meint, wenn alle diese Umstände in dem Vertrag vom 26» Juni 1946 aufgeführt worden wären* würde er nicht als Übergabevertrag aufgefaßt worden sein* und folgert aus alledem* daß es sich tatsächlich um einen Kaufvertrag gehandelt habe, dem der Erbvertrag nicht entgegenstehe, Sie weist noch darauf hin, daß eine unentgeltliche Arbeit des Übernehmers auf dem Hofe in dem Ausmaß, wie er sie geleistet habe, nicht üblich sei und er auf dem Die Rechtsbeschwerde meint, eine Ungültigkeit des Übergabevertrages käme nur in Betracht, wenn in ihm ein schwerer Verstoß gegen Treu und Glauben gelegen hätte, was indessen nach Lage der Dinge nicht der Pall sei, Hach Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht auch zu Unrecht eine stillschweigende Genehmigung des Übergabevertrages durch den Antragsteller verneint. Sie macht geltend, dieser habe seit dem Jahre 1938 nichts zur Wahrung seiner Rechte unternommen, obwohl er schon unter der Geltung des Reichserbhofrechts die Genehmigung seiner Einsetzung zu dem Ersatzanerben hätte betreiben müssen* Ihrer Ansicht nach konnte der Antragsgegner daher im .Jahre 1946 davon ausgehen, daß die Übertragung des Hofes auf ihn keine Schwierigkeiten bereiten werde. Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, daß der Antragsteller auch nach Erlangung der Kenntnis von dem Abschluß des Übergabevertrages seine Rechte zunächst nicht geltend gemacht habe., obwohl er schon damals gegen die Genehmigung dieses Vertrages Beschwerde hätte einlegen können.. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner gegen die Verneinung einer Verwirkung der Rechte des Antragstellers aus dem Erbvertrag und meint, das Oberlandesgericht sei von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 19- Dezember 1950 (I ZR 62/50, BGHZ 1, 31) und vom 22, Februar 1952 (I ZR 117/51? gebigkeit würde der Antragsgegner sich sicher nicht verstanden haben, wenn er geahnt hätte, daß der Antragsteller ihm den Hof streitig machen wolle« Nach alledem habe der Antragsgegner annehmen dürfen, daß er unangefochten im Besitz des Hofes bleiben werdeo Es widerspreche also nicht Treu und Glauben, wenn der Übergabevertrag gegenüber dem Erbvertrag als gültig angesehen werde, während die gegenteilige Auffassung zu einer groben Unbilligkeit führe, da sie der Entwicklung der Verhältnisse' auf dem Hof nicht Rechnung trage» Die Rechtsbeschwerde will die ganze Entwicklung der Verhältnisse auf dem Hofe und die erheblichen Ansprüche berücksichtigt wissen, die dem Antragsgegner im Laufe der Zeit erwachsen seien«, Ihr Vorbringen läuft darauf hinaus, daß sich die Entgeltlichkeit des Vertrages aus der Höhe der dem Antragsgegner zustehenden Forderungen gegen seine Mutter ergebe und hieraus die Natur des Vertrages als eines Kaufvertrages folge, .Das Beschv/erdegericht hat nicht im einzelnen geprüft, ob die von dem Antragsgegner erhobenen Geld- und Ersatzansprüche begründet sind- sondern hat ihr Bestehen unterstellt und ihnen für die Frage des Charakters des Vertrages vom 26«. Kit dieser Einordnung hat sich das Oberlandesgericht auch nicht zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 14t- Oktober 1952 (V BLw 2/52) in Widerspruch gesetzt« In diesem Beschluß hat sich der Senat mit der Präge befaßt, ob ein Übergabevertrag ein Rechtsgeschäft unter Lebenden darstellt oder ob er einer Verfügung von Todes wegen gleichkommt• Der Senat hat die doppelte Natur eines solchen Vertrages dargelegt, der einerseits ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, andererseits eine vorweggenommene Erbfolge sei.. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe sich zu dieser Entscheidung in Widerspruch gesetzt, weil es bei der Prüfung der Präge, ob ein Übergabe- oder ein Kaufvertrag vorliegt, die Besonderheiten des vorliegenden Palles nicht berücksichtigt habe, ist nicht verständliche Die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats befaßt sich überhaupt nicht mit der Präge, nach welchen Merkmalen beide Vertragstypen von einander zu unterscheiden sind, Dus Beschwerdegericht kann daher dadurch, daß es den Vertrag vom 26« Juni 1946 als Übergabevertrag und nicht als Kaufvertrag ansprach, von dem Beschluß vom 14- Oktober 1952 nicht abgewichen sein. Ebensowenig ist das Beschwerdegericht von der genannten Entscheidung des erkennenden Senats dadurch abgewichen, daß es den Übergabevertrag vom 26, Juni 1946 wie einen unter der Geltung der Höfeordnung abgeschlossenen 'derartigen Vertrag .behandelt hat« Richtig ist, daß das Reichserbhofrecht eine dem § 17 HÖfeO, insbesondere seinem Absatz 2, ähnliche Bestimmung nicht enthielt. Juni 1946 war daher nach Höferecht zu beurteilen (vgl Beschlüsse des erkennenden Senats vom 30» Oktober 1951* V BLy; 49/50* ReehtdLandw 1952* 306) und vom 8« April 1952 (v Blw 55/51 )«■ Die Frage* ob er lediglich ein Rechtsgeschäft unter Lebenden darstelle oder ob er hinsichtlich seiner erbrechtlichen Bestimmungen wie eine Verfügung von Todes wegen zu behandeln sei* mußte also nach den Vorschriften der Höfeordnung beantwortet werden, wie es seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist» Dieses hat ferner unter Hinweis auf die Entscheidungen des Landeserbhofgerichts vom 26« Juni 1936 und des Reichserbhofgerichts vom 30» Mai 1938 rechtsirrtumsfrei ausgeführt* daß der Erbvertrag vom 24« Juni 1926 unter Die weitere Feststellung des Beschwerdegerichts, daß der Antragsteller zur Zeit des Erbfalls wirtschaftsfähig war und es noch jetzt ist, greift die Rechtsbeschwerde nicht an« Eine Gesetzesverletzung ist in diesem Punkte auch nicht ersichtliche Zu Unrecht bemängelt die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht eine stillschweigende Genehmigung des Vertrages vom 26* Juni 1946 verneint hat. Aus welchen Gründen dieser Antrag seinerzeit nicht gestellt worden ist, ob dies insbesondere auf den Ausbruch des Krieges und seine Folgen zurückzuführen ist, kann auf sich beruhen« Erforderlich war der Antrag zur Wahrung der Rechte des Antragstellers aus dem Erbvertrage jedenfalls nicht« Dieser hatte damals nur eine Anwartschaft auf die Hofnachfolge* Einen Anspruch auf den Hof konnte er überhaupt erst bei Eintritt des Erbfalls erheben. Daraus', daß der Antragsteller seinerzeit kein Genehmigungsverfahren bei dem Anerben-gericht anhängig gemacht hat, kann also nichts für sein Einverständnis mit einer Übertragung des Hofes auf den Antragsgegner hergeleitet werden. Solange die Erblasserin Eigentümerin des Hofes war, konnte der Antragsteller auch gegen die Bewirtschaftung des Anwesens durch den Antragsgegner nichts unternehmen, da es im freien Belieben der Witwe RflF stand, wessen sie sich bei der Bewirtschaftung des Hofes als Hilfe bedienen wollte« Die Annahme der Rechtsbeschwerde ist danach irrig, der Antragsgegner habe nach dem Verhalten des Antragstellers schon im Jahre 1946 davon ausgehen dürfen, daß aus der Übergabe des Hofes keine Schwierigkeiten entstehen würden« Ebensowenig war diese Auffassung in der Folgezeit bis zu dem Mai 1948 berechtigte Der Ansicht des Beschwerdegerichts, in dem Verhalten des Antragstellers vom Mai 1948 ab könne keine stillschweigende Genehmigung des Übergabeverträges und keine Verwirkung seiner Anwartschaft aus dem Erbvertrag gefunden werden> ist im Ergebnis beizupflichten. Das Oberlandesgericht hat seine Ansicht im wesentlichen damit begründet, daß sich der Vormund des Antragstellers, seine Mutter und sein Stiefvater, nachdem sie von dem Übergabevertrag Kenntnis erlangt hatten, alsbald bei dem Amtsgericht erkundigt hätten, was sie gegen diesen Vertrag unternehmen könnten, und sodann gemäß der ihnen erteilten Auskunft den Eintritt des Erbfalls abgewartet hätten« Daraus hat das Oberlandesgericht hergcleitet, daß der Antragsteller nicht etwa aus Mangel an Interesse seine Rechte nicht schon damals geltend gemacht habe. Die Rechtsbeschwerde stellt denn auch diesen Gesichtspunkt nicht in den Vordergrund, sondern macht vor allem geltend, das Oberlandesgericht habe eine Verwirkung der Rechte des Antragstellers zu Unrecht verneint,, Sie rügt, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf die Erkundigungen bei dem Amtsgericht und das daraus abgeleitete Interesse des Antragstellers für den strittigen Hof abgestellt habe, ohne zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner von den Erkundigungen und dem Inhalt der erteilten Auskunft keine Kenntnis gehabt habe. Unter diesem letzteren Gesichtspunkt hat das Beschwerdegericht den festgestellten Sachverhalt nicht gewürdigt« Mit Recht hat daher die Rechtsbeschwerde geltend gemacht, das Oberlandesgericht habe den für die Frage der Verwirkung entscheidenden Gesichtspunkt verkannt und sei damit von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19o Dezember 1950 (I ZR 62/50, EGHZ 1, 31) und vom 22« Februar 1952 (I ZR 117/51, BGHZ 5, 109) %bgewi-chen, so daß die Rechtsbeschwerde zulässig sei, da der ange-fochtene Beschluß auf dieser Abweichung beruhe. die Erbeinsetzung des Antragstellers einer Genehmigung nicht mehr bedurfte, sondern ohne weiteres wirksam war, Darauf dürfte es auch zurückzuführen sein, daß der Antragsgegner in dem Genehmigungsverfahren weder den Erbvertrag noch auch die unter dem Reichserbhofrecht anhängig gewesenen Verfahren erwähnt hat. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antrags gegner habe bei der Übernahme gewußt, daß ihm der Hof nicht zustehe> hat danach vieles für sich» Sprach schon die günsti ge Rechtsposition des Antragstellers gegen seine Absicht, seine Rechte aus dem Erbvertrage aufzugeben, so kam doch noch hinzu, daß dieser den Beruf des Landwirts ergriffen hatte und dem Antragsgegner das bekannt war« Aus dess*en eigener Einlassung ergibt sich ferner, daß der Antragsteller auch nicht über die nötigen Mittel zu dem Erwerb einer anderen landwirtschaftlichen Besitzung verfügte Unter diesen Umstanden mußte sich der Antragsgegner sagen, daß, da jeder Vor allem konnte der Antragsgegner nicht damit rechnen, daß der Antragsteller aus rein familiärer Rücksichtnahme auf den Antragsgegner auf seine Rechte verzichten wollec Andere Gesichtspunkte, die einen solchen Verzichtswillen des Antragstellers wahrscheinlich machen könnten, hat der Antragsgegner aber nicht geltend gemacht* Es sprach danach alles dafür, daß der Antragsteller bei Eintritt des Erbfalls seine Rechte aus dem Erbvertrag geltend machen werde* Bei dieser Sachlage hätte es eines ganz eindeutigen Verhaltens des Antragstellers bedurft, um die Annahme des Antragsgegners gerechtfertigt erscheinen zu lassen, daß der Antragsteller sich mit der Übertragung des Hofes auf ihn (Antragsgegner) abgefunden habe und keine Ansprüche auf den Hof erheben wolle. Der Antragsgegner mußte sich ferner sagen, daß der Antragsteller sich nicht mit einer Abfindung unter 4 000 DM zufrieden geben würde, und es mußte ihm auffallen, daß dieser nicht die Ausstattung forderte, die nach dem Übergabevertrage einen Monat nach der Umschreibung gezahlt werden sollte; denn er konnte keinesfalls annehmen, der Antragsteller wolle nicht nur auf seine Rechte aus dem Erbvertrag', sondern darüber hinaus auch noch auf die ihm von der Erblasserin zugedachte Ausstattung verzichten oder sich doch mit einem weit geringeren Betrag als dem vorgesehenen zufrieden geben. Aus der Tatsache allein, daß dieser, nachdem er von dein Abschluß des Übergabevertrages Kenntnis erlangt hatte, zunächst nichts unternahm, um seine Rechte aus dem Erbvertrage geltend zu machen, ergab sich danach keineswegs die Absicht des Antragstellers, dem Antragsgegner den Hof nicht streitig machen zu wollen. Dessen Untätigkeit konnbe ebensogut in einer Rücksichtnahme auf seine Großmutter, zu der er gute Beziehungen unterhalten haben soll, als auch darin eine Erklärung finden, daß der Antragsteller es - aus taktischen Gründen nicht für ratsam hielt, sich vor Eintritt des Erbfalls auf seine Einsetzung zu dem Anerben zu berufen, zu demal da er bis dahin ohnehin nur eine Anwartschaft auf den Erwerb des Hofes hatte6

Zitierte Normen: § 2289 BGB § 12 HoefeO § 24 LwVG § 2289 BGB § 19 HoefeO § 24 LwVG
HofErbvertragGenehmigungÜbergabevertragAntragsgegnerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BLw 30/55
I
i -■
3 e_ s_ ch_ 1 u ß
In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Hinrich R
G-:
Hi
 in N(
Kreis
 Antragsgegners, Beschwerdegegners und Rechtsheschwerdeführers,
 vertreten Br« 0«
rch die Rechtsanwälte in	a*d.
und
 gegen
den Landwirt Arthur
z*Zt,
 in
9
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
wegen Feststellung des Hoferben
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Lendwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8« November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche, der Bundesrichter Dr„ Hückinghaus und Dr« Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel beschlosseng
L Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlan-desgerichts in Celle vom 7. März 1955 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat,
II, Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 8,800 - 80900 DM festgesetzt«
 
Gründe t
Die in Nflfl^fl Nr fl gelegene, im Grundbuch von Hei(
Band 10 Blatt 320 verzeichnete Neubauerstelle in Größe von 7,22,15 ha mit einem Einheitswert von 8 900 DM stand früher im Eigentum des Bauern Johann Hinrich	aus dessen
 Ehe zwei Söhne hervorgegangen sind, nämlich Christian Rfp und Johann Heinrich RflV» der mit Adelheid geb„ D^i verheiratet war und am 6C Marz 1894 gestorben ist. Dessen Ehe ist ein Sohn namens Johann Heinrich entsprungen, der auf Grund eines mit seinem Großvater geschlossenen Übergabe-.Vertrages vom 20, November 1894 Eigentümer der Neubauersteile wurde und bei seinem Tode am 28* Mai 1915 hinsichtlich des Hofes von seinem am ■ * flBBP 1915 geborenen Sohn Heinrich beerbt worden ist.
Heinrich Rfll verkaufte die Neubauerstelle durch Vertrag vom 8, August/24» August/l, September 1916 an seine Großmutter, die Witwe Adelheid HflP gebe	die	am
11, September 1916 als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen wurde.
Diese hatte inzwischen den älteren Bruder ihres 1894 verstorbenen Ehemanns, Christian EfK* geheiratet, der im Oktober 1912 verstorben ist. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne hervor namens Christian und Hinrich,
 Der im Jahre 1897 geborene und am 24, Februar 1937 verstorbene Sohn Christian war mit Frieda gebe S^fl^fl, der jetzigen Ehefrau SchflflflflK? verheiratet. Dieser Ehe entsprang der am fl^ 1927 geborene Arthur Rflp, der Antragsteller, Dieser kam nach seiner Schulentlassung am
 
15. April 1941 als Landwirtschaftslehrling zu dem Bauern! NiddHHd und legte nach zweijähriger Lehrzeit seine Prüfung’mit "gut" ab. Anschließend war er bei .dem Bauern KdB in KlflldBdd ln der Landwirtschaft tätig.. Von dort aus besuchte er die Landwirtschaftsschule in Ba^dP mit gutem und sehr gutem Erfolg* Arthur	wurde	im
 Herbst 1944 zu dem Arbeitsdienst eingezogen und gegen Ende des Krieges an der Front in Pommern eingesetzt. Nach dem Zusammenbruch befand er sich kurze Zeit in Kriegsgefangenschaft* Vom 1, August 1945 ab ist er bis in die neueste Zeit bei mehreren Landwirten tätig gewesen*
Hinrich	der	am0c	#d	1902 geborene Bruder des
 Christian	der	Antragsgegner5 ist mit Sophie geb.
Odd verheiratet* Aus seiner Ehe sind zwei, noch minderjährige Söhne hervorgegangen* Hinrich RflB hat nach seiner Schulentlassung auf dem Hof seiner Mutter gearbeitet? bis er im Jahre 1939 zur Wehrmacht eingezogen wurde* Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Juli 1945 bewirtschaftete er den hier strittigen Hof zusammen mit seiner Mutter, Er besitzt 49 Himtsaat eigenes Land., Seine Ehefrau stammt ebenfalls aus der Landwirtschaft« Ihr Vater ist Eigentümer eines mit einer Gastwirtschaft verbundenen Hofes von etwa 6 ha. In einem mit seinem Schwiegervater geschlossenen Erbvertrage war vorgesehen, daß er oder seine Ehefrau diesen Hof später bekommen solle* Nachdem Hinrich R^0 im Jahre 1946 einen Übergabevertrag mit seiner Mutter über die Neubauerstelle in Kdft Nr B abgeschlossen hatte, verzichtete er auf den Hof seines Schwiegervaters*
Am 24o Juni 1926 . schloß die Witwe Adelheid	geh
D^II^P mit ihrem ältesten Sohn zweiter Ehe, dem Landwirt. Christian	und	dessen	Ehefrau Frieda geh» Segelken
 einen Erbvertrag«, Im § 1 dieses Vertrages sicherte die Witwe Rfl9 ihrem Sohne Christian die Rechtsnachfolge in ihren gesamten Rachlaß, namentlich auch die Anerbenfolge in die Neubauerstelle Haus Nr S in N^B^ erbvertragsmäßig zu, Für den Fall, daß Christian RflB vor seiner Mutter sterben sollte, sollten unter Wahrung des Anerbenrechts seine Abkömmlinge aus der Ehe mit seiner Ehefrau Frieda gebe Se-seine Ersatzerben sein»
Am IO» April/21» Juni 1932 schlossen die Witwe Adelheid R®® und: ihr Sohn Hinrich einen Übergabe-, Abfindungsund Erbverzichtsverträge In ihm übertrug die Witwe Rfl^ ihrem Sohn Hinrich im Wege verfrühter Erbfolge, ein Grundstück ihrer Neubauerstelle in Größe von 1,28,86 ha» Mit dieser Zuwendung erklärte sich Hinrich R^P von der mütterlichen Neubauerstelle und dem mütterlichen Nachlaßvermögen als abgefunden; er verzichtete auf jede Abfindungs- und Erbansprüche an dasselbe» Die Witwe nahm diesen Erbverzicht an.
Im September 1934 beantragte die Witwe Adelheid R^p bei dem Anerbengericht, die in einem Testamentsentwurf getroffene Bestimmung ihres jüngsten Sohnes Hinrich zu dem Anerben ihrer in die.Erbhöferolle eingetragenen Neubauerstelle zu genehmigen» Sie begründete diesen Antrag damit, daß der Erbvertrag vom 24» Juni 1926 mit ihrem Sohn Christian nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes hinfällig geworden sei und auch nicht mehr ihrem Willen entspreche„ Sie führte an, daß ihr Enkel aus erster Ehe, Heinrich R^i, we-
 
der auf der Stelle geboren noch je auf dem Hofe gewesen sei, sie auch mit diesem Enkel und seiner Mutter irgendwelche Verbindungen nicht unterhalten habet Ihrem Sohn Christian sprach die Y/itwe die Bauernfähigkeit ab, weil er seit 1924 an einer fortschreitenden Erkrankung des Gehirns und des Rückenmarks leide, deshalb völlig auf fremde Hilfe angewiesen und zur Bewirtschaftung des Hofes daher nicht in der Lage seio Hinsichtlich ihres Enkels Arthur R^P machte sie geltend, er sei ihr infolge des Verhaltens seiner Mutter gänzlich entfremdet, die sie dringend vor der Eingehung der Ehe mit ihrem Sohn gewarnt habe, die aber die Ehe doch eingegangen sei, weil sie offensichtlich in den Besitz des Hofes habe gelangen wollen, und die auch die treibende Kraft bei dem Abschluß des Erbvertrages vom 24- Juni 1926 gewesen sei, Christian Rpp widersprach der beantragten Genehmigung, Bas Anerbengericht versagte durch Beschluß vom 27, Juni 1935 die Zustimmung zur Einsetzung des Hinrich Rflp zu dem Anerben des Hofes, Bie Witwe Adelheid RPP griff diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde an. Auf Anregung des Landeserbhofgerichts beantragte Christian R|^ im September 1935? seine Einsetzung zu dem Anerben auf Grund des Erbvertrages vom 24•, Juni 1926 zu genehmigen, Bas Anerbengericht entsprach diesem Anträge durch Beschluß vom 19, Februar 1936* Auch gegen diese Entscheidung legte die Witwe Adelheid R^P Beschwerde ein, weil ihr Sohn Christian nicht bauernfähig sei,
 Bas Landeserbhofgericht änderte den Beschluß des Anerbengerichts vom 19- Februar 1956 ab. und versagte die Genehmigung zur Bestimmung des Christian R^p zu dem Anerben des Hofes nach dem Erbvertrage vom 24, Juni 1926c In Abänderung des Beschlusses des Anerbengerichts vom 27, Juni 1935 wies
 
es den Antrag der Witwe R^^,- die testamentarische Bestimmung ihres Sohnes Hinrich zu dem Anerben ihres Hofes zu genehmigen, zurück»
Das Reichserbhofgericht wies die weitere Beschwerde der Witwe Adelheid Rflp, mit der sie sich gegen die Versagung der Genehmigung zur Bestimmung ihres Sohnes Hinrich zu dem Anerben des Hofes wandte, durch Beschluß vom 50c Mai 1938 zurück,,
Am 26, Juni 1946 haben die Witwe Adelheid R^P und ihr Sohn Hinrich vor dem Amtsgericht in Syke einen Übergabe- und Erbvertrag geschlossen. In diesem Vertrag hat die Witwe Rfl^ den Erbhof ihrem Sohn Hinrich übertragen, der sich zur Gewährung eines angemessenen Altenteils an seine Mutter verpflichtete» In § 3 dieses Vertrages wurde erklärt, daß die Tochter der Übergeberin aus erster Ehe, Lina Be^BB gebe R^K, und der Sohn des verstorbenen Sohnes erster Ehe, Heinrich, vom Erbhof bereits abgefunden seien und nichts mehr zu beanspruchen hätten» Für Arthur R^P, den Sohn des verstorbenen zweitehelichen Sohnes Christian, wurde ein Betrag von 4 000 RM als Ausstattung vom Hofe festgesetzt, zahlbar einen Monat nach Umschreibung des Erbhofes auf den Übernehmer» Im § 7 des Vertrages sicherte die Witwe RBP ihrem Sohn Hinrich erbvertragmäßig das zu, was sie bei ihrem Ableben noch hinterlassen sollte» Hinrich	nahm	diese	Erbeinsetzung
 an»
Dieser hat im Oktober 1947 bei dem Amtsgericht beantragt, diesen Vertrag, in dem die Auflassung des Hofes erklärt worden war, auf Grund des § 17 HöfeO zu genehmi-
 
gen Nach Anhörung des Kreislandwirtschaftsanits hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Übergabevertrag vom 26, Juni 1946 durch Beschluß vom 15c November 1947 genehmigt. In diesem Verfahren hat das Amtsgericht Arthur R^K nicht gehört und ihm die Entscheidung auch nicht zugestellt, Nach dem Inhalt des Beschlusses sind die früher anhängig gewesenen Verfahren vor dem Anerbengericht * dem Landeserbhofgericht und dem Reichserbhofgericht in dem Genehmigungsverfahren nicht erörtert worden,
 Hinrich RflB ist auf Grund des Übergabevertrages am 17« Januar 1948 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden.
Die Witwe Adelheid RflP ist am 21, Mai 1953 verstorben -
In dem gegenwärtigen im November 1953 anhängig gemachten Verfahren hat Arthur R^^ beantragt, festzustellen, daß er nach dem Tode der Witwe Adelheid R|0 geb»	Eigentümer des Hofes in	®	geworden ist, Liesen Antrag
 hat er auf seine Einsetzung zu dem Ersatzerben in dem Erbvertrag vom 24= Juni 1926 gestützt, der seiner Ansicht nach mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes nicht unwirksam geworden ist, sondern unter der Geltung dieses Rechts lediglich der Zustimmung durch das Anerbengericht bedurfte und für den seit dem Inkrafttreten der Höfeordnung eine Genehmigung nicht mehr erforderlich ist. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Erblasserin sei durch den Erbvertrag hinsichtlich des Hofnachfolgers gebunden gewesen und habe infolgedessen den Hof nicht wirksam auf den Antragsgegner übertragen können, der Übergabevertrag sei vielmehr
 ihm gegenüber unwirksam. Die Genehmigung dieses Vertrages hat der Antragsteller darauf zurückgeführt, daß das Landwirtschaftsgericht von dem Erbvertrag und den früheren Verfahren vor dem Anerbengericht, dem Landeserbhofgericht und dem Reichserbhofgericht keine Kenntnis gehabt habe* worauf es auch beruhen dürfte, daß der Genehmigungsbeschluß ihm nicht zugestellt worden sei«,
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Peststel-lungsantrags gebeten und im wesentlichen geltend gemacht?
Der Antrag des Antragstellers sei unzulässig, weil ihm die rechtskräftige Genehmigung des Übergabevertrages entgegen-stehe. Im übrigen sei der Erbvertrag vom 24» Juni 1926 mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes unwirksam geworden und nach dessen Aufhebung auch niGht wieder aufgelebt. Unter der Geltung des Reichserbhofrechts habe eine gültige Anerbenbestimmung nicht Vorgelegen, Das Landeserbhofgericht habe zwar gegen die Bestimmung des Antragstellers zu dem Anerben keine Bedenken gehabt, doch sei entgegen seiner Anregung die Zustimmung zu dieser Anerbeneinsetzung bei dem Anerbengericht nicht eingeholt wordene Eine Bindung der Erblasserin habe danach nicht Vorgelegen; sie' habe daher frei verfügen und den Hof wirksam auf ihn übertragen können.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Peststellungsantrag abgewiesen und diese Entscheidung vor allem daraus hergeleitet, daß der Übergabevertrag ein Rechtsgeschäft unter Lebenden sei und als solches durch den Erbvertrag nicht ausgeschlossen werde*
Zur Begründung der Beschwerde, mit der er seinen Peststellungsantrag weiter verfolgt hat, hat der Antragsteller
 
noch vorgebracht; Er habe von dem Abschluß des übergabevcr-träges erst Kenntnis erlangt, als der Antragsgegner seinem Vormund im Mai 1948	4	OOO	RM	als	Abfindung angeboten habe
 Damals hätten sein Vormund, seine Mutter und sein Stiefvater sich bei dem Amtsgericht in Sylce erkundigt, was sie gegen die Übertragung des Hofes unternehmen- könnten.. Ihnen sei wiederholt die Auskunft erteilt worden, sie könnten gegenwärtig nichts veranlassen, sondern müßten den Tod der Witwe abwarten. Ebenso sei seine Mutter seitens des von ihr befragten Rechtsanwalts	in	BafliK	belehrt	worden.	Nach
 dem Tode der Erblasserin habe er dann seinen Anspruch auf den Hof alsbald geltend gemacht. Er habe also nicht etwa die Geltendmachung seines Rechts schuldhaft unterlassen.
Im übrigen verstoße der Vertrag vom 26.. Juni 1946, bei dem es sich entgegen der Darstellung des Antragsgegners nicht etwa um eine Art Kaufvertrag, sondern um einen typischen Übergabevertrag handle, gegen Treu und Glaubens denn der Antragsgegner habe sich durch den im Jahre 1932 mit seiner Muttor geschlossenen Übergabe-, Abfindungs- und Erbverzichtsvertrag als vom Hofe und dem mütterlichen Nachlaßvermögen abgefunden erklärt und auf alle Erbansprüche verzichtet. Bei dieser Sachlage könne es auf die besonderen Verhältnisse des Falles, die das Amtsgericht angeführt habe, nicht ankommen.
Der Antragsgegner habe auf dem Hofe stets nur seine eigenen Interessen verfolgt und schließlich dessen Übergabe erschlichen.
Der Antragsgegner hat demgegenüber den Standpunkt vertreten,. es habe sich bei dem Vertrag vom 26. Juni 1946 um eine Art Kaufvertrag gehandelt, da er gegen seine Mutter erhebliche Geldforderungen - nicht zuletzt aus seiner jahrelangen Arbeit auf dem Hofe - gehabt habe, also die Übertra-
10 -
gung auf ihn nicht unentgeltich vorgenommen worden sei. Er hat ferner geltend gemacht, der Erbvertrag habe dem Übergabevertrag als einem Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht entgegengestanden«, und außerdem Verwirkung des Rechts des Antragstellers eingewandt, weil dieser mindestens seit dem Jahre 1938 nichts zur Wahrung seines Rechts unternommen habe, so daß er (Antragsgegner) mit dem jetzt geltend gemachten Anspruch nicht mehr habe zu rechnen brauchen und angesichts des Verhaltens des Antragstellers auch nicht mehr gerechnet habe, der von ihm öfter kleine Geschenke und einmal sogar 900 DM zur Anschaffung eines Motorrades erhalten habe0 Der Antragsgegner hat schließlich die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers angezweifelt, weil sich offenbar die Nervenkrankheit seines Vaters auf ihn vererbt habe«.
Das Beschwerdegericht hat nach einer Beweisaufnähme über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts festgestellt, daß der Antragsteller nach der am 21. Mai 1953 verstorbenen Erblasserin Hoferbe der Neubauerstelle in Neukrug Nr 5 geworden ist«.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Zurückweisung des Peststellungsantrages erstrebt. Der Antragsteller bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, gegebenenfalls als unbegründet zurückzuweisen«,
II.
Das Beschwerdegericht hat den Vertrag vom 26. Juni 1946 als einen echten und typischen Übergabevertrag im Sinne des §• 17 HöfeO angesprochen, weil er sämtliche Merkmale eines
- 11
solchen enthalte; denn nach seinem Inhalt sei die Überkragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Bestellung eines Altenteils für die Übergeberin und Festsetzung einer Abfindung für den Antragsteller vorgenommen worden. Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, an dem Charakter dieses Vertrages als.Übergabevertrag würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Antragsgegner erhebliche Geld- uncl Ersatzansprüche gegen seine Mutter gehabt haben sollte., und darauf hingewiesen, daß der Übernehmer regelmäßig mehr oder weniger lange Zeit auf dem Hofe ohne besonderes Entgelt zu arbeiten pflege und deshalb unter Umständen Ansprüche aus diesen Arbeitsleistungen geltend machen könnet Nach seiner Auffassung wird aber ein Übergabevertrag noch nicht dadurch zu einem Kaufvertrag, daß derartige Ansprüche bei der Übergabe als erledigt angesehen werden.
Das Beschwerdegericht hat die Ansicht des Antragsgegners, der Erbvertrag vom 24* Juni 1926 sei durch das Inkrafttreten des Reichserbhofrechts unwirksam geworden, als irrig bezeichnet und für die materielle Wirksamkeit die im Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Vorschriften als maßgebend erachtet, Dementsprechend hat es die Einsetzung des Antragstellers zu dem Ersatzerben auf Grund der Vorschriften der Höfeordnung ohne Genehmigung für voll wirksam angesehen und daraus abgeleitet, daß. der Übergabevertrag nach § 2289 BGB dem Antragsteller gegenüber unwirksam sei, weil er eine vorweggenommene Erbfolge darsteile und es herrschende Ansicht sei, daß ein Erbvertrag mit einem Hoferben der Wirksam" keit eines Übergabevertrages mit einem anderen entgegenstehe.-Das Beschwerdegericht hat auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß der Übergabevertrag’bereits im Jahre 1946 geschlossen worden ist, weil das an seinem Wesen als vorweggenommene Erbfolge nichts ändere* Es hat ferner wegen des
12	-
Ergrbnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ein ärztliches Gutachten Uber den Gesundheitszustand des Antragstellers als entbehrlich angesehen und dessen Wirtschaftsfähigkeit bejahto
 Den Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller haoe durch sein Verhalten den Übergabevertrag stillschweigend genehmigt oder doch seine Rechte aus dem Erbvertrag verwirkt, hat das Beschv/erdegericht als nicht • durchgreifend erachtet.
Es hat hierzu ausgeführts Der Übergäbevertrag sei erst am 15* November 1947 genehmigt worden und im Mai 1946 zur Kenntnis des Antragstellers gelangt« Sein Vormund und seine Mutter hätten daraufhin bei dem Amtsgericht Erkundigungen eingezogen und der erteilten Auskunft gemäß mit der Geltendmachung der Rechte aus dem Erbvertrag bis zu dem Ableben der Erblasserin gewartet, dann aber alsbald das gegenwärtige Verfahren anhängig gemacht« In diesem Verhalten des Antragstellers könne keine stillschweigende Genehmigung des' über-gabevertrages oder eine Verwirkung gefunden werden; denn dieser habe nach Kenntniserlangung von dem Übergabevertrage nicht etwa mangels Interesses von der sofortigen Geltendmachung seines Rechts abgesehen, sondern sich nach der erteilten Auskunft gerichtet« Nach d.en eigenen Angaben des Antragsgegners und seiner Ehefrau in der letzten mündlichen Verhandlung habe sich der Antragsteller durch die Entgegennahme der 900 DM für das Motorrad auch nicht etwa für abgefunden erklärt; denn es sei keine Rede davon gewesen, daß dieser Betrag als Abfindung oder als eine Anzahlung auf die Abfindung gelten solle, vielmehr habe der Antragsgegner, als der Antragsteller wegen dieses Geldes an ihn herangetreten sei, aus verwandtschaftlichen Gründen nicht nein gesagt« Es habe sich danach um eine reine Schenkung gehandelt, wie sie unter Verwandten vorkomme«
13
Das Beschwerdegericht hat schließlich auch den Hinweis des Antragsgegners darauf, daß in der Verpflichtung zur Herausgabe des Hofes eine grobe Unbilligkeit liegen würde, da er den Hof zu dem Gegenstand seiner Lebensarbeit gemache habe und er seine Existenzgrundlage verlieren würde, als unbegründet angesehen, weil er schon 1932 abgefunden worden sei und auf das mütterliche Vermögen verzichtet habe. Ihm auch aus den Verfahren vor den Anerbengerichten bekannt gewesen sei., daß der Antragsteller und nicht er als nächstberechtigter Anerbe in Frage gekommen sei« Das Oberlandesgericht hat ..für diese Auffassung weiter angeführt, der Antragsgegner habe bei Übernahme des Hofes gewußt, daß ihm dieser nicht zustehe,.und habe in dem Genehmigungsverfahren weder auf den Erbvertrag noch auf die unter dem Erbhofrecht anhängig gewesenen Verfahren hingewiesen.
Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung materiellen Rechts, i
Sie stellt nicht in Abrede, daß der Vertrag vom 26. Juni 194-6 die Merkmale eines landläufigen Übergabevertrages trägt, meint aber, den entscheidenden Aufschluß über den Charakter de3 Vertrages könne nur sein materieller Inhalt unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu seinem Abschluß geführt hätten, ergeben« Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandes-gericht vor, nicht geprüft zu haben, ob hier über die bloße Formulierung hinaus wirklich ein Übergabevertrag vorliegt. Wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles kann nach
m
Auffassung der Rechtsbeschwer.de der Vertrag vom 26, Juni 1946 nicht mit einem Übergabevertrag gleichgesetzt werden, wie ihn der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom Ho Oktober 1952 (V BLw 2/52, LM § 12 HöfeO) gekennzeichnet habe« Die Rechtsbeschwerde sieht hierin ein Abweichen des
14	-
Oberlandesgerichts von der genannten Entscheidung und leitet daraus die Zulässigkeit des Rechtsmittels her., Hinsichtlich der Umstände,, die zu dem Abschluß des Übergabevertrages geführt haben sollen* bringt die Rechtsbeschwerde vors Der Antragsgegner sei zv/ar seinerzeit abgefunden worden und sein Bruder Christian als. Anerbe ausersehen gewesen* doch habe dieser wegen seiner Krankheit und die Erblasserin wegen ihres Alters den Hof nicht bewirtschaften könnender infolgedessen auf seine Arbeitskraft angewiesen gewesen sei, da das Anwesen die Kosten der Beschäftigung eines Verwalters nicht hätte tragen können» Durch sein Verbleiben auf dem Hofe sei der Antragsgegner aber aus seiner Lebensbahn gerissen worden» Er habe auf dem Hof für ein Taschengeld gearbeitet* weil ihm aus den Erträgnissen des nur kleinen Betriebes eine angemessene Vergütung nicht habe gezahlt werden können, Er habe zudem sein Eigenland dem Hof unentgeltlich zur Verfügung gestellt» Ohne seine Hilfe v/äre der Hof nicht zu halten gewesen* der davon gelebt habe, daß er seine Forderungen gestundet habe» Als er dann deren Begleichung verlangt habe* sei seiner Kutter nichts anderes übrig geblieben* als ihm den Hof zu verkaufen und dabei seine Ansprüche zu verrechnen* die sich insgesamt auf 37 582 DM beliefen«, Weder seine Kutter noch auch der Antragsteller hätten diese Forderungen begleichen können.
Die Rechtsbeschwerde meint, wenn alle diese Umstände in dem Vertrag vom 26» Juni 1946 aufgeführt worden wären* würde er nicht als Übergabevertrag aufgefaßt worden sein* und folgert aus alledem* daß es sich tatsächlich um einen Kaufvertrag gehandelt habe, dem der Erbvertrag nicht entgegenstehe, Sie weist noch darauf hin, daß eine unentgeltliche Arbeit des Übernehmers auf dem Hofe in dem Ausmaß, wie er sie geleistet habe, nicht üblich sei und er auf dem
15	-
Hofe auch .nicht als dessen künftiger Übernehmer gearbeitet habe.
Die Rechtsbeschwerde mißt ferner der Tatsache Bedeutung bei, daß der Übergabevertrag im Jahre 1946, also unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes,' geschlossen worden ist? doho zu einer Zeit, zu der § 17 HöfeO noch nicht gegol-ten habe, der die.Übergabe mit dem Erbfall gleichstelle.
Da es eine ähnliche Bestimmung im Reichserbhofrecht nicht gegeben habe, durfte nach Ansicht der Rechtsbeschwerde das Oberlandesgericht den Übergabevertrag nicht schlechthin wegen § 17 HöfeO als vorweggenommene Erbfolge ansehen. Sie sieht auch insoweit einen Widerspruch zu der bereits angeführten Entscheidung des erkennenden Senats und zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 19< Mai 1949 (OGHZ 2, 160, 161) als gegeben an und leitet auch hieraus die Zulässigkeit des Rechtsmittels her.
Die Rechtsbeschwerde meint, eine Ungültigkeit des Übergabevertrages käme nur in Betracht, wenn in ihm ein schwerer Verstoß gegen Treu und Glauben gelegen hätte, was indessen nach Lage der Dinge nicht der Pall sei,
 Hach Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht auch zu Unrecht eine stillschweigende Genehmigung des Übergabevertrages durch den Antragsteller verneint. Sie macht geltend, dieser habe seit dem Jahre 1938 nichts zur Wahrung seiner Rechte unternommen, obwohl er schon unter der Geltung des Reichserbhofrechts die Genehmigung seiner Einsetzung zu dem Ersatzanerben hätte betreiben müssen* Ihrer Ansicht nach konnte der Antragsgegner daher im .Jahre 1946 davon ausgehen, daß die Übertragung des Hofes auf ihn keine Schwierigkeiten bereiten werde. Die Rechtsbeschwerde weist
 darauf hin, daß der Antragsteller auch nach Erlangung der Kenntnis von dem Abschluß des Übergabevertrages seine Rechte zunächst nicht geltend gemacht habe., obwohl er schon damals gegen die Genehmigung dieses Vertrages Beschwerde hätte einlegen können..
Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner gegen die Verneinung einer Verwirkung der Rechte des Antragstellers aus dem Erbvertrag und meint, das Oberlandesgericht sei von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 19- Dezember 1950 (I ZR 62/50, BGHZ 1, 31) und vom 22, Februar 1952 (I ZR 117/51? BGHZ 5? ’189) abgewichen, nach denen die Verwirkung ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung sei und die verspätete Rechtsverfolgung einen Verstoß v/ider Treu und Glauben darstelle. Sie führt hierzu aus: Es komme auf das Verhalten des Berechtigten gegenüber dem Verpflich-teten an. Infolgedessen seien die Erkundigungen bei dem Amtsgericht in Syke für die Frage der Verwirkung unerheblich, da sie nicht zur Kenntnis des Antragsgegners gekommen seien« Aus der Zurückweisung der 4 000 RM habe dieser auch keine nachteiligen Schlüsse zu ziehen brauchen, weil sie in den WährungsVerhältnissen habe begründet sein können. Bloßer Zeitablauf begründe allerdings nach der Rechtsprechung noch keine Verwirkung,. Im vorliegenden Falle seien indessen seit dem Jahre 1938 mehrfach Umstände eingetreten, unter denen man vernünftigerweise irgendwelche Schritte des Antragstellers hätte erwarten müssen. Auch nach der endgültigen Entscheidung des damaligen Streites durch das Reichserbhof-gericht im Jahre 1938 sei die Erbfolge in den Hof noch ungeklärt gewesen. Das Landeserbhofgericht habe dem Antragsteller nahegelegt, die Genehmigung zu seiner Einsetzung als Ersatzerben zu beantragen. Seinerzeit hätte wohl Aussicht auf
17	~
Genehmigung des Erbvertrages bestanden«. Wenn der Antragsteller damals die Zustimmung des Anerbengerichts erbeten hätte hätte sich der Antragsgegner mit seinen Zukunftsplänen entsprechend einrichten können,. Daß dieser Antrag nicht gestellt worden sei* habe darauf schließen lassen, daß der Antragsteller an dem Hof leein Interesse mehr habe Das sei umso mehr der Pall gewesen, als dieser von dem Versuch der Erblasserin, den Antragsgegner zu dem Anerben des Hofes zu bestimmen, unterrichtet gewesen sei,. Gleichwohl habe man den Antragsgegner nach dem Jahre 1938 weiterhin auf dem Hofe wirtschaften lassen, ohne einen Schritt zur Klärung der Rechtslage zu unternehmen« Selbst wenn man die Schuld hieran in den Kriegsverhältnissen finden wolle, bleibe unverständlich, daß der Antragsteller nicht im Jahre 1945 Schritte in dieser Richtung unternommen habe* Spätestens hätte er seine Ansprüche anmelden müssen, als der Abschluß des Übergabevortrages zu seiner Kenntnis gekommen sei. Statt dessen habe er zugelassen, daß der Antragsgegner sich wirtschaftlich ganz auf den strittigen Hof eingestellt habe, obwohl er sich, hätte sagen müssen, daß diesem nicht auf unabsehbare Zeit die Unsicherheit über die endgültige Erbfolge zugemutet werden könne» Es komme hinzu, daß der Antragsteller die Erblasserin und den Antragsgegner häufig besucht und kleine Geschenke, aber auch 900 DM für ein Motorrad, entgegengenommen habe, wodurch er ebenfalls den Eindruck erv/eckt habe, daß er mit der gegenv/ärtigen Lage einverstanden sei» Gerade bei den 900 DM für das Motorrad, die durch den Verkauf eines Pferdes aufgebracht worden seien, habe es sich entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts nicht um ein Gelegenheitsgeschenk gehandelt; denn dieser Betrag sei über den Rahmen eines solchen weit hinausgegangen und müsse im Zusammenhang mit den erbrechtlichen Verhältnissen gesehen werden. Zu dieser Frei-
18
gebigkeit würde der Antragsgegner sich sicher nicht verstanden haben, wenn er geahnt hätte, daß der Antragsteller ihm den Hof streitig machen wolle« Nach alledem habe der Antragsgegner annehmen dürfen, daß er unangefochten im Besitz des Hofes bleiben werdeo Es widerspreche also nicht Treu und Glauben, wenn der Übergabevertrag gegenüber dem Erbvertrag als gültig angesehen werde, während die gegenteilige Auffassung zu einer groben Unbilligkeit führe, da sie der Entwicklung der Verhältnisse' auf dem Hof nicht Rechnung trage»
III»
Der Antragsgegner hält die Rechtsbeschwerde für zulässig« Er verkennt nicht, daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch keiner der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 Lv/VG hier zur Erörterung steht,.
Er glaubt indessen, die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG herleiten zu können» Nach seiner Ansicht ist das Beschwerdegericht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14» Oktober 1952 (V BLw 2/52, Lind-Möh § 12 Höfeordnung Nr 3) 9 dem Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 19» Mai 1949 (OGHZ 2,160) und den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 19» Dezember 1950 (I ZR 62/50, BGHZ 1, 31) und vom 22» Februar 1952 (I ZR 117/51 * BGHZ 5? 189) abgewichen und beruht seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen» Diese Ansicht trifft, wie unten noch darzulegen sein wird, in einem Falle zu, Die Rechtsbeschwerde ist danach zulässig»
Ihr war jedoch der Erfolg zu versagen»
19	-
Die ‘■’uge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe rechtsirrig den Vertrag vom 26, Juni 194b als einer-echten Übergabe vertrag angesprochen, ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß dieser Vertrag die Merkmale eines landläufigen Übergabevertrages trägt, meint aber, es müsse berücksichtigt werden, wie es zu dem Abschluß dieses Vertrages gekommen sei, da sich dann sein Charakter i als Kaufvertrag, also als Rechtsgeschäft unter Lebenden, offenbare,- Damit greift die Rechtsbeschwerde die Auslegung an, die der Vertrag vom 26. Juni 1946 durch das Oberlandesgericht gefunden hat* Es ist indessen nicht ersichtlich, daß dem Beschwerdegericht bei der Einordnung des von ihm festgestellten Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.
Die Rechtsbeschwerde will die ganze Entwicklung der Verhältnisse auf dem Hofe und die erheblichen Ansprüche berücksichtigt wissen, die dem Antragsgegner im Laufe der Zeit erwachsen seien«, Ihr Vorbringen läuft darauf hinaus, daß sich die Entgeltlichkeit des Vertrages aus der Höhe der dem Antragsgegner zustehenden Forderungen gegen seine Mutter ergebe und hieraus die Natur des Vertrages als eines Kaufvertrages folge, .Das Beschv/erdegericht hat nicht im einzelnen geprüft, ob die von dem Antragsgegner erhobenen Geld- und Ersatzansprüche begründet sind- sondern hat ihr Bestehen unterstellt und ihnen für die Frage des Charakters des Vertrages vom 26«. Juni 1946 keine Bedeutung beigemessen. Las ist nicht zu beanstanden; denn durch Forderungen des Übernehmers gegen den Übei’geber wird, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ein Übergabevertrag noch nicht zu einem Kaufverträge" Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17, Oktober 1952 (V ZR 157/51, RechtdLandw 1953? 10) ausgeführt hat, läßt sich eine Abgrenzung zwischen Grundstückskauf und Übergabevertrag nur aus dem Zweck gewinnen, den die Parteien mit dem Ab-
*
Schluß des Vertrages verfolgt haben. Der Verkauf bezweckte die Hingabe des Hofes oder Gutes gegen Zahlung eines seinem Wert entsprechenden Geldbetrages, des Kaufpreises, Bei ihm handelt es sich um ein Verkehrsgeschäft, bei dem der Hofeigentüraer Leistung und Gegenleistung austauschen will und bei dem die Beziehungen zwischen den Parteien sich in der Regel auf die Hingabe des Hofes einerseits und die Entrichtung des Kaufpreises andererseits beschränken. Bei der Gutsubergabe will der Hofeigentümer dagegen, wie der erkennende Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat, den Übernehmer schon zu seinen Lebzeiten zu dem Nachfolger auf dem Hofe machen, er will den Übernehmer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in die von ihm bisher innegehabte wirtschaftliche Stellung einrücken lassen*.Dabei wird eine Bezahlung des Gegenwertes von dem Übernehmer nicht erwartet und es werden die von ihm zu erbringenden Gegenleistungen nicht nach dem Verkehrswert des übernommenen Hofes, sondern nach seiner Leistungsfähigkeit und danach bemessen, was der Übernehmer als Hoferbe üblicherweise leisten müßte* Dem Übergabevertrag ist demnach nicht eine dem Verkehrswert des Hofes entsprechende Geldzahlung, sondern die Altersversorgung des Übergebers und die Abfindung der weichenden Erben eigen* Der Vertrag vom 26* Juni 194-6 weist? wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat und was von der Rechtsbeschv/erde auch nicht in Abrede gestellt wird, alle Merkmale eines Übergabevertrages auf* Es ist aber nicht einzusehen, weshalb die äußere Form eines Übergabevertrages gewählt worden sein sollte, wenn die Vertragsparteien tatsächlich den Abschluß eines Kaufvertrages beabsichtigt hätten* Es kommt hinzu, daß der Abschluß eines Übergabevertrages ohnehin in der Willensrichtung der Erblasserin lag, die schon im Jahre 1934 versucht hatte, den Antragsgegner durch Testament zu dem
21
Anerben des Hofes zu bestimmen, ‘Pur die Auffassung des Beschwerdegerichts spricht vor allem auch § 7 des Verbiages vom 26* Juni 1946, durch den dem Antragsgegner das erbhof-freie Vermögen der Erblasserin erbvertragsmäßig zugewendet wurde. Nach § 37 REG- unterlag auch ein Kaufvertrag ebenso anerbengerichtlichen Genehmigung wie ein Übergabevertrag, Die Form des Übergabevertrages versprach aber, da der Antragsgegner nicht der nächstberechtigte Anerbe warr auch keine größere Aussicht auf Genehmigung, als es bei einem Kaufverträge der Pall gewesen wäre. Damit scheidet die übg-lichkeit aus, daß die Vertragsparteien den Vertrag in das Gewand eines Übergabevertrages gekleidet haben, um eine größere Gewähr für die Genehmigung des Vertrages zu haben. Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht nach alledem den Vertrag vom 26, Juni 1946 als Übergabevertrag angesprochen.,
Kit dieser Einordnung hat sich das Oberlandesgericht auch nicht zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 14t- Oktober 1952 (V BLw 2/52) in Widerspruch gesetzt« In diesem Beschluß hat sich der Senat mit der Präge befaßt, ob ein Übergabevertrag ein Rechtsgeschäft unter Lebenden darstellt oder ob er einer Verfügung von Todes wegen gleichkommt• Der Senat hat die doppelte Natur eines solchen Vertrages dargelegt, der einerseits ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, andererseits eine vorweggenommene Erbfolge sei.. Der erken-
m
nende Senat hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt; daß die besondere Ausgestaltung, die der Übergabevertrag in der Höfeordnung gefunden habe, dazu nötige, ihn trotz seiner äußeren Erscheinungsform als eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden hinsichtlich seiner erbrechtlichen Bestim-
 
/
mungen wie eine Verfügung von Todes wegen zu behandeln* und hieraus abgeleitet* daß ein Übergabevertrag gemäß § 2289 BGB insoweit unwirksam ist, als er das Recht eines Dritten, der durch Erbvertrag zu dem Hoferben eingesetzt ist, beeinträchtigt. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe sich zu dieser Entscheidung in Widerspruch gesetzt, weil es bei der Prüfung der Präge, ob ein Übergabe- oder ein Kaufvertrag vorliegt, die Besonderheiten des vorliegenden Palles nicht berücksichtigt habe, ist nicht verständliche Die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats befaßt sich überhaupt nicht mit der Präge, nach welchen Merkmalen beide Vertragstypen von einander zu unterscheiden sind, Dus Beschwerdegericht kann daher dadurch, daß es den Vertrag vom 26« Juni 1946 als Übergabevertrag und nicht als Kaufvertrag ansprach, von dem Beschluß vom 14- Oktober 1952 nicht abgewichen sein. Unter diesem Gesichtspunkt kann danach von einer falschen Anwendung der Rechtsprechung des Senats und der daraus abgeleiteten Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde keine Rede sein.
Ebensowenig ist das Beschwerdegericht von der genannten Entscheidung des erkennenden Senats dadurch abgewichen, daß es den Übergabevertrag vom 26, Juni 1946 wie einen unter der Geltung der Höfeordnung abgeschlossenen 'derartigen Vertrag .behandelt hat« Richtig ist, daß das Reichserbhofrecht eine dem § 17 HÖfeO, insbesondere seinem Absatz 2, ähnliche Bestimmung nicht enthielt. Ihm war der Begriff des Übergabevertrages indessen nicht fremd, doch war seine Wirksamkeit nach § 37 Abs 3 REG von der Genehmigung durch das Anerbengericht abhängig« Der Vertrag vom 26. Juni 1946 bedurfte danach, worauf in seinem § 5 auch hingewiesen worden ist, der anerbengerichtlichen Genehmigung« Diese Genehmigung ist unter der
 
Geltung des Reichserbhofrechts nicht erteilt worden und konnte auch nicht erteilt werden, weil die Anerbengerichte damals geschlossen waren und bis zu dem Außerkrafttreten des Reichserbhof rechts auch nicht wieder in Tätigkeit getreten sindr Bis zur Aufhebung dieses Rechts und dem Inkrafttreten des Höferechts am 24 April 1947 war der Vertrag vom 26. Juni 1946 mangels anerbengerichtlicher Genehmigung schwebend unwirksam,- Mit dem Inkrafttreten der -Höfeordnung galt das Anwesen* das in der Erbhöferolle eingetragen war, als Hof im Sinne der Höfeordnung (§ 19 Abs.1 HöfeO), Daran hat sich in der Folgezeit nichts geändert* weil ein Antrag nach § 1 Abs 3 Satz 3 HöfeO auf Löschung des Hofvermerks nicht gestellt worden ist. In ihrer Eigenschaft als Hof im Sinne der Höfeordnung unterlag die Besitzung vom 24= April 1947 ab den Vorschriften des Höferechts» Der Vertrag vom 26,
Juni 1946 war daher nach Höferecht zu beurteilen (vgl Beschlüsse des erkennenden Senats vom 30» Oktober 1951* V BLy; 49/50* ReehtdLandw 1952* 306) und vom 8« April 1952 (v Blw 55/51 )«■ Die Frage* ob er lediglich ein Rechtsgeschäft unter Lebenden darstelle oder ob er hinsichtlich seiner erbrechtlichen Bestimmungen wie eine Verfügung von Todes wegen zu behandeln sei* mußte also nach den Vorschriften der Höfeordnung beantwortet werden, wie es seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist» Dieses hat ferner unter Hinweis auf die Entscheidungen des Landeserbhofgerichts vom 26« Juni 1936 und des Reichserbhofgerichts vom 30» Mai 1938 rechtsirrtumsfrei ausgeführt* daß der Erbvertrag vom 24« Juni 1926 unter
m
der Geltung des Reichserbhofrechts nicht unwirksam geworden ist und seine materielle Wirksamkeit nach dem bei Eintritt des Erbfalles geltenden Recht zu beurteilen ist* er aber nach Höferecht voll wirksam ist und keiner Genehmigung bedarf» Das Beschwerdegericht hat hieraus zutreffend abgeleitet;
/
/
t
t
/
/
daß der Vertrag vom 26c Juni 1946 dem Antragsteller gegenüber unwirksam sei«, weil er dessen Recht aus dem Erbvertrag vom 24« Juni 1926 beeinträchtige, und sich hierfür auf die von ihm angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats bezogen, Das Oberlandesgericht hat sich also der herrschenden Rechtsprechung angeschlossen und ist keineswegs von dem Beschluß des erkennenden Senats vom 14« Oktober 1952 abgewichen, indem es den Übergabevertrag nach Höferecht beurteilt hat« Ein Ball des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG, aus dem die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hergeleitet werden könnte, ist danach nicht gegeben« Ob das Oberlandesgericht etwa von dem von der Rechtsbesohwerde in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführten Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 19> Mai 1949 (OGHZ 2, 160) abgewichen ist, konnte dahingestellt bleiben, denn die Frage der Abweichung ist stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellen und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs allein maßgebend, wenn er diese Frage bereits entschieden hat, wie es hier der Fall ist (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 7, Dezember 1954? V BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75)»
Die weitere Feststellung des Beschwerdegerichts, daß der Antragsteller zur Zeit des Erbfalls wirtschaftsfähig war und es noch jetzt ist, greift die Rechtsbeschwerde nicht an« Eine Gesetzesverletzung ist in diesem Punkte auch nicht ersichtliche
 Zu Unrecht bemängelt die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht eine stillschweigende Genehmigung des Vertrages vom 26* Juni 1946 verneint hat. Sie übersieht, daß eine solche überhaupt erst in dem Verhalten des Antragstellers seit Mai 1948 gefunden werden könnte, da der Antrag-
25 -
steiler nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erst zu dieser Zeit von dem Übergabevertrag Kenntnis erlangt hat Es kommt infolgedessen auf das Verhalten des Antragstellers in der Zeit von 1938 bis 1948 gar nicht an. Hiervon abgesehen trifft es nicht zu., daß der Antragsteller genötigt war, schon unter dem Reichserbhofrecht die Genehmigung zu seiner Einsetzung als Ersatzanerbe zu beantragen« Richtig ist, daß dies hätte geschehen können und damals auch Aussicht auf Erteilung der Genehmigung bestanden hat. Aus welchen Gründen dieser Antrag seinerzeit nicht gestellt worden ist, ob dies insbesondere auf den Ausbruch des Krieges und seine Folgen zurückzuführen ist, kann auf sich beruhen« Erforderlich war der Antrag zur Wahrung der Rechte des Antragstellers aus dem Erbvertrage jedenfalls nicht« Dieser hatte damals nur eine Anwartschaft auf die Hofnachfolge* Einen Anspruch auf den Hof konnte er überhaupt erst bei Eintritt des Erbfalls erheben. Hierzu hätte as allerdings unter der Geltung des Reichserbhofrechts der vorherigen Genehmigung der Erbeinsetzung durch das Anerbengericht bedurft; diese konnte indessen noch nach Eintritt des Erbfalls eingeholt werden. Daraus', daß der Antragsteller seinerzeit kein Genehmigungsverfahren bei dem Anerben-gericht anhängig gemacht hat, kann also nichts für sein Einverständnis mit einer Übertragung des Hofes auf den Antragsgegner hergeleitet werden. Die Rechtsbeschwerde macht dem Antragsteller ferner zu Unrecht zu dem Vorwurf, daß er nicht schon vor dem Jahre 1946 Ansprüche auf. den Hof erhoben habe; denn dazu bestand kein Anlaß« In den unter dem Reichserbhofrecht anhängig gewesenen Verfahren war die Auffassung der ifechts-mittelgerichte zu dem Ausdruck gekommen, daß gegen die Einsetzung des Antragstellers zu dem Ersatzanerben keine Bedenken beständen.; andererseits war die testamentarische Bestimmung des Antragsgegners zu dem Anerben des Hofes nicht genehmigt worden. Bei dieser Sachlage konnte der Antragsteller davon ausgehendaß
26 -
ihm sein künftiger Anspruch auf den Hof nicht streitig gemacht werden werde; ihn irgendwie geltend zu machen, bestand umsoweniger Veranlassung, als es sich nur um ein Anwortschaftsrecht handelte.. Solange die Erblasserin Eigentümerin des Hofes war, konnte der Antragsteller auch gegen die Bewirtschaftung des Anwesens durch den Antragsgegner nichts unternehmen, da es im freien Belieben der Witwe RflF stand, wessen sie sich bei der Bewirtschaftung des Hofes als Hilfe bedienen wollte« Die Annahme der Rechtsbeschwerde ist danach irrig, der Antragsgegner habe nach dem Verhalten des Antragstellers schon im Jahre 1946 davon ausgehen dürfen, daß aus der Übergabe des Hofes keine Schwierigkeiten entstehen würden« Ebensowenig war diese Auffassung in der Folgezeit bis zu dem Mai 1948 berechtigte
 Der Ansicht des Beschwerdegerichts, in dem Verhalten des Antragstellers vom Mai 1948 ab könne keine stillschweigende Genehmigung des Übergabeverträges und keine Verwirkung seiner Anwartschaft aus dem Erbvertrag gefunden werden> ist im Ergebnis beizupflichten. Das Oberlandesgericht hat seine Ansicht im wesentlichen damit begründet, daß sich der Vormund des Antragstellers, seine Mutter und sein Stiefvater, nachdem sie von dem Übergabevertrag Kenntnis erlangt hatten, alsbald bei dem Amtsgericht erkundigt hätten, was sie gegen diesen Vertrag unternehmen könnten, und sodann gemäß der ihnen erteilten Auskunft den Eintritt des Erbfalls abgewartet hätten« Daraus hat das Oberlandesgericht hergcleitet, daß der Antragsteller nicht etwa aus Mangel an Interesse seine Rechte nicht schon damals geltend gemacht habe. Die Rechtsbeschwerde will die stillschweigende Genehmigung des Übergabeverträges ..aus dem ganzen Verhalten des Antragstellers seit dem Jahre 1938 herleiten« Nach dem zuvor Gesagten kann
 
r
aas dem Verhalten des Antragstellers in der Zeitspanne von 1938 bis 1948 nichts für seine Absicht, auf die Anwartschaft aus dem Erbvertrage verzichten zu wollen:, hergeleitet werden,. Aber auch sein Verhalten in der Folgezeit, bis zu dem Eintritt des Erbfalls läßt* wie unten noch näher dargelegt werden wird, einen solchen Schluß nicht zu. Die Rechtsbeschwerde stellt denn auch diesen Gesichtspunkt nicht in den Vordergrund, sondern macht vor allem geltend, das Oberlandesgericht habe eine Verwirkung der Rechte des Antragstellers zu Unrecht verneint,, Sie rügt, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf die Erkundigungen bei dem Amtsgericht und das daraus abgeleitete Interesse des Antragstellers für den strittigen Hof abgestellt habe, ohne zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner von den Erkundigungen und dem Inhalt der erteilten Auskunft keine Kenntnis gehabt habe. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß es für die Frage der Verwirkung nicht so sehr darauf ankommfc. auf welchen Motiven das Vorhalten des Antragstellers beruhte, als vielmehr darauf, welche Schlüsse der Antragsgegner aus diesem Verhalten ziehen konnte und durfte. Unter diesem letzteren Gesichtspunkt hat das Beschwerdegericht den festgestellten Sachverhalt nicht gewürdigt« Mit Recht hat daher die Rechtsbeschwerde geltend gemacht, das Oberlandesgericht habe den für die Frage der Verwirkung entscheidenden Gesichtspunkt verkannt und sei damit von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19o Dezember 1950 (I ZR 62/50, EGHZ 1, 31) und vom 22« Februar 1952 (I ZR 117/51, BGHZ 5, 109) %bgewi-chen, so daß die Rechtsbeschwerde zulässig sei, da der ange-fochtene Beschluß auf dieser Abweichung beruhe. Der I,. Zivilsenat hat in diesen Entscheidungen in der Tat darauf abgestellt, ob der Verletzer nach dem Verhalten des Verletzten dessen Einverständnis mit der Verletzungshandlung annehmen
 
könnte- Das Beschwerdegericht hat danach die Frage der Verwirkung unter einem rechtsirrigen Gesichtswinkel betrachtet» so daß dahinsteht, wie es entschieden haben würde., wenn es von der Rechtsauffassung des I. Zivilsenats ausgegangen wäre• Seine Entscheidung beruht danach auch auf der gerügten Abweichung, Da die Rechtsbeschwerde hiernach zulässig ist.-unterlag der angefochtene Beschluß in seinem vollen Umfang der Nachprüfung durch den erkennenden Senat (Beschluß des erkennenden Senats vom 5» Oktober 1954, V BLw 45/54-. BGHZ 15> 5/10-12/ RechtdLandw 1954, 331 = NJW 1954, 1888).
Wenn das Beschwerdegericht auch bei der Entscheidung Uber die Verwirkung von einer irrigen Rechtsansicht ausgegangen ist, so bedurfte es doch keiner nochmaligen Nachprüfung durch den Tatrichter, da nach dem festgestellten Sachverhalt eine Verwirkung oder eine unzulässige RechtBausübung des Antragstellers zu verneinen ist.
Der Antragsgegner konnte nämlich aus dem Verhalten des Antragstellers seit Mai 1948 auf sein Einverständnis mit dem übergabevertrag und einen Verzicht auf seine Anwartschaft aus dem Erbvertrag nicht schließen. Diese hatte sich durch das Inkrafttreten der Höfeordnung verstärkt, da die Einsetzung des Antragstellers zu dem Anerben des Hofes jetzt keiner Genehmigung mehr bedurfte und die vorgesehene Erbfolge daher mit Eintritt des Erbfalls ohne weiteres eintre-ten konnte. Ob der Anträgsgegner sich dessen bewußt gewesen ist, steht dahin. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, so kann es für die Frage der Verwirkung doch nicht allein auf das Verhalten des Antragstellers ankommen, vielmehr müssen für sie auch die dem Antragsgegner bekannten Umstände in Betracht gezogen werden, die gegen ein Einver-
29 -
ständnig des Antragstellers mit dem Abschluß des übergabe-vertrages und gegen einen Verzicht auf die Anwartschaft; aus dem Erbvertrag sprechen. Unter diesem Ge sicht spun Irl ig-c von Bedeutung, daß dem Antragsgegner die Einsetzung dec Antragstellers zu dem Anerben bekannt war, er aber auch darUber unterrichtet war, daß das Landeserbhofgericht gegen diese Einsetzung keine Bedenken gehegt, dagegen die Bestimmung des Antragsgegners zu dem Anerben als einen Verstoß gegen den Erbvertrag und deshalb als rechts unwirksam angesehen hatte..
Der Antragsgegner kannte danach aber nicht nur die günstige Position des Antragstellers, sondern mußte, da der Übergabevertrag noch unter der Geltung des Reichserbhofrechts abgeschlossen wurde, damit rechnen, daß dieser Vertrag wegen des Erbvertrages ebenfalls nicht die Zustimmung des Anerbengerichts finden werde, Erst recht war eine Versagung der Genehmigung unter der Geltung des Höferechts zu gewärtigen, de. die Erbeinsetzung des Antragstellers einer Genehmigung nicht mehr bedurfte, sondern ohne weiteres wirksam war, Darauf dürfte es auch zurückzuführen sein, daß der Antragsgegner in dem Genehmigungsverfahren weder den Erbvertrag noch auch die unter dem Reichserbhofrecht anhängig gewesenen Verfahren erwähnt hat. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antrags gegner habe bei der Übernahme gewußt, daß ihm der Hof nicht zustehe> hat danach vieles für sich» Sprach schon die günsti ge Rechtsposition des Antragstellers gegen seine Absicht, seine Rechte aus dem Erbvertrage aufzugeben, so kam doch noch hinzu, daß dieser den Beruf des Landwirts ergriffen hatte und dem Antragsgegner das bekannt war« Aus dess*en eigener Einlassung ergibt sich ferner, daß der Antragsteller auch nicht über die nötigen Mittel zu dem Erwerb einer anderen landwirtschaftlichen Besitzung verfügte Unter diesen Umstanden mußte sich der Antragsgegner sagen, daß, da jeder
 
Landwirt die Bewirtschaftung eines eigenen Besitzes erstrebt, der Antragsteller die Anwartschaft auf den Erwerb des strittigen Hofes sicher nicht aufgeben wolle. Vor allem konnte der Antragsgegner nicht damit rechnen, daß der Antragsteller aus rein familiärer Rücksichtnahme auf den Antragsgegner auf seine Rechte verzichten wollec Andere Gesichtspunkte, die einen solchen Verzichtswillen des Antragstellers wahrscheinlich machen könnten, hat der Antragsgegner aber nicht geltend gemacht* Es sprach danach alles dafür, daß der Antragsteller bei Eintritt des Erbfalls seine Rechte aus dem Erbvertrag geltend machen werde* Bei dieser Sachlage hätte es eines ganz eindeutigen Verhaltens des Antragstellers bedurft, um die Annahme des Antragsgegners gerechtfertigt erscheinen zu lassen, daß der Antragsteller sich mit der Übertragung des Hofes auf ihn (Antragsgegner) abgefunden habe und keine Ansprüche auf den Hof erheben wolle. Ein eindeutiges Verhalten in diesem Sinne kann angesichts der großen Tragweite, die ein solcher Entschluß für den weiteren Lebensweg des Antragstellers haben mußte, nicht schon darin gesehen werden, daß er gelegentlich den Antragsgegner besuchte, von ihm kleinere Geldgeschenke entgegennahm und sich von ihm 900 DM geben ließ, die allerdings kaum ein übliches Gelegenheitsgeschenk dargestellt haben dürften, die aber nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch nicht als ein Teil der in dem Übergabevertrag für den Antragsteller vorgesehenen Abfindung bezeichnet worden sind» Wenn der Antragsgegner diesen Betrag als eine Teilabfindung aufgefaßt wissen wollte, so hätte er das zweifelsfrei zu dem Ausdruck bringen müssen«
Daß dies geschehen sei, hat er selbst nicht behauptet, der offenbar seit dem Abschluß des Übergabe.vertrages bestrebt gewesen ist, einer Erörterung der Frage der Gültigkeit dieses Vertrages auszuweichen» Gerade von dem Standpunkt aus, den der
31
Antragsgegner jetzt vertritt, hätte von ihm erwartet werden müssen, daß er den Antragsteller nicht darüber im Unklaren ließ, die 900 DM, die er durch den Verkauf eines Pferdes aufgebracht haben will, sollten einen Teil der nach dem Übergabevertrage geschuldeten Abfindung darstellen. Der Antragsgegner mußte sich ferner sagen, daß der Antragsteller sich nicht mit einer Abfindung unter 4 000 DM zufrieden geben würde, und es mußte ihm auffallen, daß dieser nicht die Ausstattung forderte, die nach dem Übergabevertrage einen Monat nach der Umschreibung gezahlt werden sollte; denn er konnte keinesfalls annehmen, der Antragsteller wolle nicht nur auf seine Rechte aus dem Erbvertrag', sondern darüber hinaus auch noch auf die ihm von der Erblasserin zugedachte Ausstattung verzichten oder sich doch mit einem weit geringeren Betrag als dem vorgesehenen zufrieden geben.
Nach alledem sprachen zahlreiche Momente gegen ein Einverständnis dek Antragstellers mit der Übertragung des Hofes auf den Antragsgegner und gegen seine Absicht, auf seine Anwartschaft aus dem Erbvertrag verzichten zu wollen.
Aus der Tatsache allein, daß dieser, nachdem er von dein Abschluß des Übergabevertrages Kenntnis erlangt hatte, zunächst nichts unternahm, um seine Rechte aus dem Erbvertrage geltend zu machen, ergab sich danach keineswegs die Absicht des Antragstellers, dem Antragsgegner den Hof nicht streitig machen zu wollen. Dessen Untätigkeit konnbe ebensogut in einer Rücksichtnahme auf seine Großmutter, zu der er gute Beziehungen unterhalten haben soll, als auch darin eine Erklärung finden, daß der Antragsteller es - aus taktischen Gründen nicht für ratsam hielt, sich vor Eintritt des Erbfalls auf seine Einsetzung zu dem Anerben zu berufen, zu demal da er bis dahin ohnehin nur eine Anwartschaft auf den Erwerb des Hofes hatte6
 
Nach der ganzen Saöh- und Rechtslage konnte der Antragsgegner aus dem Verhalten des Antragstellers seit dem Mai 1948 keineswegs folgern, daß dieser ihm den Hof nicht streitg machen wolle. Die Voraussetzungen der Verwirkung sind danach nicht gegeben* Im Ergebnis hat das Beschwerdegericht also eine stillschweigende Genehmigung des Übergabevertrages und eine Verwirkung mit Recht verneint.
Da sich nach alledem die Feststellung des Beschwerdegerichts, daß der Antragsteller. Hof erbe nach seiner Großmutter geworden ist, als zutreffend erwies, war die Rochts-beschwerde als unbegründet'zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 Lw Dr„ Tasche	Dr„ Hückinghaus	Dr,	Piepenbrook
t