Ber Besitz ist darauf in die Erbhöferolle ( Nr 5 von Br^^) eingetragen worden» Im Laufe des Jahres 1935 sind noch einige auf den Eamen der Witwe P(flHPHF iin Grundbuch eingetragene Grundstücke als zu dem Erbhof gehörig ebenfalls in die Erbhöferolle mit eingetragen worden, womit die Besitzung eine Grösse von rund 28 Morgen erreicht hato Ber Einheitswert der Besitzung beträgt 24 6oo BM® Bie Witwe ist am 18. storben Sie hat nur ein Testament vom 31® März 1921 hinterlassen, durch das sie ihren Sohn Heinrich (Antragsteller zu 4) enterbt und ihm den Pflichtteil entzogen hat® Ausser dem vorgenannten Sohn Heinrich hinterließ sie vier weitere Kinder, nämlich die Antragsteller zu 1 bis 3 und den am 29® Januar 1947 verstorbenen Ehemann der Antragsgegnerin« Bieser hatte mit der Antragsgegnerin am 4« November 1925 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, durch den die Ehegatten die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart und sich gegenseitig, zu 'Alleinerben eingesetzt haben0 Um etwa diese Zeit verzog der Ehemann der Antragsgegnerin vom Hof der Mutter, deren landwirtschaftlichen Betrieb er bis dahin als ältester Sohn- ge- Io) Die Vorinstanzen haben über die Anträge auf Feststellung, dass die hier in Frage stehende Besitzung Hofeigenschaft habe oder nicht habe, ohne weiteres sachlich entschieden« Sie haben nicht geprüft, ob die Antragsteller oder die Antragsgegnerin an einer solchen Feststellung das nach dem Gesetz erforderliche rechtliche Interesse haben ( § 37 Abs 1 IVO); nur mit Bezug auf die Antragstellerin zu 1 hat das Beschwerdegericht am Schluß der Gründe Bedenken geäussert, ob diese ein rechtliches Interesse an einer Klarstellung der Hofeigenschaft habe, weil sie als Erbin des Hofes weder nach Erbhofrecht noch nach Höferecht in Frage komme-.und eine Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht .eingetreten sein könne, da der Erbfall im Jahre 1943 unter Erbhofrecht erfolgt sei« \7ie jedoch bei einer Feststellungsklage aus § 236 ZPO das Feststellungsinteresse als eine Prozeßvoraussetzung geprüft werden muß (RGZ 16o, 2o8/9; Stein-Jonas-Schönke, § 256 Bern III; Baumbach-Lauterbach, 2o« Aufl, .§ 256 Bern 1 A und .IB), so muß auch bei einem Feststellurigsverfahren. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ist zu bejahen, wenn durch die begehrte Entscheidung die Hechtstellung des Antragstellers, seine rechtlichen Beziehungen'zu Sachen oder Personen beeinflußt werden} es ist zu verneinen, wenn nach Lage des Felles durch die begehrte Feststellung eine sachgemäße Lösung,nämlich die Behebung einer bestehenden Unklarheit oder Ungewißheit nicht erzielt werden würde (Lange-Uuiff, Höfeordnung, 3* Aufl Anm 582} Stein-Jonas-Schönke, § 256 Bern III 2 u 3} vgl entsprechend auch zu § 57 Abs 1 Ur 1 und 3 FGG Schlegelberger, FGG 5« Aufl S 447 Anm 4 und ICeidel, FGG, 5® Aufl Anm 2 a zu § 57)® Prüft man demgemäß die Auswirkungen der von den Antragstellern oder der Antragsgegnerin hinsichtlich der Hofeigenschaft erstrebten Beststellung, so erweist sich diese alsO°toe entscheidende Bedeutung für die Rechtslage der Beteiligten« Denn, wenn rechtskräftig festgestell't wird, dass *, auf sämtliche Verfahrensbeteiligte zu je 1/5 oder bei Hechtswirksamkeit der Enterbung des Antragstellers zu 4 auf die übrigen Beteiligten zu je 1/4) o Die Besitzung könnte aber auch erst nach dem Tode der Hutter, und zwar sowohl vor wie nach dem Tode ihres ältesten Sohnes, des am 29 o Januar 1947 verstorbenen Ehemannes der Antragsgegnerin, die Erbhofeigenschaft verloren haben, so dass sie sich am 18«, Juni 1943 noch nach Erbhof recht oder, falls die Erbfolge am 24* April 1947 noch ungeregelt war ( § 58 Abs 2 Buchst a LVO), nach der Höfeordnung vererbt haben würde; es spricht viel dafür, dass der verstorbene Ehemann der Antragsgegnerin Anerbe oder Hoferbe geworden ist ( die Präge kann abschliessend nur in der Tatsacheninstanz geklärt und entschieden werden); die Präge, ob eine Vererbung nach Eeichserbhofrecht oder nach der Höfeordnung stattgefunden hat und den weichenden Erben keine Abfindungsansprüche oder Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO zu-stehen, bleibt dabei auch noch wieder vollkommen offen«, Ebenso wird auch durch die gegenteilige Feststellung entsprechend dem Anträge der Antragsgegnerin, dass die Besitzung Hofeigenschaft habe - nämlich jetzt habe -, keine entscheidende Klärung für die Hechtsbeziehungen der Beteiligten herb ei ge führt«, Eine, jetzt vorhandene Hofeigenschaft zwingt nicht zu dem Schluß, dass dieselbe Besitzung am 18«, Juni 1945 Erbhof gewesen ist; denn beide Begriffe sind nicht inhaltsgleich* Eicht' der Rechtskraft der erstrebten Entscheidung, sondern nur' ‘ JIraft haben* Kit einer rechtskräftigen Feststellung, dass die Besitzung nicht Hof im Sinne der Höfeordnung sei, würde auch vor allem ausser der Frage, v;er Allein-eigentümer des Hofes sei ( ob die Antragsgegnerin, ihr Sohn oder gar noch eine andere Person)auch noch die Frage offen bleiben; ob* auf den Erbfall vom 18* Juni 1943 das Reichserbhofrecht oder die Höfeordnung anzuwenden ist und daher den weichenden Erben keine Abfin-dungsansprüche zustehen oder doch« Diese Erwägungen zeigen, dass durch Entscheidungen über die* gegenwärtige Hofeigenschaft oder Nichthofeigenschaft eine Klärung der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten nicht gefördert, sondern eher noch erschwert wird; denn sie werden so oder so versuchen, aus solchen Entscheidungen Rückschlüsse auf die Rechtslage am 18* Juni 1943 zu ziehen* die, wie dargelegt, aus der Rechtskraft einer jetzt über die Hofeigenschaft ergehenden Entscheidung nicht folgen, sondern nur- aus* den* nicht bindenden Entscheidungsgründen abgeleitet; würden^ Daraus ergibt-sich,*daß die Vor ins tanzen, 'statt: sächlich zu prüfen, ob die Besitzung Hofeigensfehäft habe“ oder nicht, sowohl den sich hierauf‘beziehenden Antrag'der Antragsteller. verstoß beruhende Entscheidung sind die Antragsteller unraitteibar in einem Recht beeinträchtigt ( § 23 Abs 2 LVO)o hass nicht nur Verletzung eines materiellen Rechts eines Beteiligten, sondern auch Verstösse gegen Verfahrensvorschriften eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung darstellen können, hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (BGHZ 1, 352 und Beschluß vom 19« Februar 1952, V BLw H./51)o Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall auch ein materielles Recht als beeinträchtigt anzusehen ist, braucht daher nicht eingegangen zu werden0 Aus dem Verfahrensverstoß ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden der Antragsteller (§ Io 1VR in Verbindung mit § 23 Abs 2 LVO), wie sich andererseits daraus auch die in der höheren Instanz von Amts wegen zu prüfende (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 3« April 1951, V BLw 5/5o) Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts ergibt o Bass die Antragsteller in einem Verfahren naoh § 37 LVO nicht eine Feststellung betreiben können, eine Besitzung sei früher kein Erbhof geworden oder habe ihre Erbhofeigenschaft verloren, hat das Beschwerdegericht bereits zutreffend dargelegt. Auch insoweit waren die von den Antragstellern erst im Beschwerdeverfahren gestellten neuen Anträge unzulässig« Dasselbe gilt auch von dem weiter, im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag der Antragsteller, dass die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung*geworden sei; in einem Verfahren nach § 37 LVO kann nur die gegenwärtige Hofeigenschaft zur Entscheidung gebracht werden, nicht aber eine-früher entstandene. 7® März 1951 nicht gestellt worden® Mit Schriftsatz vom 3o® November 195o hat sich auch der am 5® Juli 1922 geborene Sohn Heinrich ausdrücklich dem Verfahren angeschlossen, und er ist daraufhin in den Verhandlungsterminen vor dem. Sind die - im Sinne der Rechtsausführungen oben unter 1 sachgemäß erscheinenden - Anträge, dass Severin Pingsdorf MAnerbe bezw® Hoferbe” und nach 'dessen Tode seine Ehefrau, hilfsweise sein Sohn Heinrich Hoferbe geworden sei, im Beschwerdeverfähren noch anhängig, so wird für das weitere Verfahren aber auch für ein etwaiges neu einzuleitendes Verfahren Folgendes zu beachten seins Es wird zunächst zu prüfen sein, ob die Besitzung am' 18o Juni 1943 noch Erbhof gewesen ist, wobei die bisher nicht beachtete Bestimmung des § 5 Abs 1 der 2®Kriegs-vereinfachungsverordnung für das*Erbhofrecht vom 27® September 1944 (RGBl I, 238) von besonderer Bedeutung ist, und bei Bejahung der Erbhofeigenschaft in diesem Zeitpunkt ferner, ob der idrbf8ll vom 18® Juni 1943 als geregelt oder nicht geregelt nach § 58 Abs 2 Buchst a LVO anzusohen ist© Ist er als geregelt anzusehen und damit Erbhofrecht anwendbar, so würde hei Anfall des Hofes an den Ehemann der Antragsgegnerin dieser Anerbe (nach Erbhofrecht) geworden sein und die Antragsteller hätten keine Abfindungsansprüche zu stellen; andernfalls werden den Antragstellern Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO zustehen® Als .Erbhof wird, die Besitzung nicht in das gütergeracinschaftliche Vermögen der Ehe- § 17 EHRj); es hätte also kein Ehegattenerbhof Vorgelegen, wie das 1 später nach § 2o Abs 4 EHFV mit Genehmigung des Anerbengerichts möglich wurde® Das würde hier Bedeutung haben können für die Präge, wem beim Tode des Severin 29o Januar 1947 der Hof ziigefallen ist, ob der Witwe oder dem Sohn Heinrich, ob insbesondere der Erbvertrag vom 4« November 1923 zugunsten der An-tragsgegnerin* in diesem Zeitpunkt wirksam geworden .
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Gesetz? LVO § 37 Abs 1 Buchst a
Reclitssatzs Ein rechtliches Interesse an Feststellung der Jlof-eigenscliaft ist nicht gegeben, wenn durch eine Ent Scheidung darüber, ob' eine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof ist oder nicht ist, eine Klärung •' der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten nicht' herbeigeführt wird*
Aktenzeichens V BLw 30/51 Beschluss des BGH vom 8„ April 1952
AG Brühl ■OLG Köln
Beschluß •
In der LandwirtschatsSache
der Witwe Anna K:
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20 des Gastwirts Hermann LeBfl^strasse ■,
3o der Ehefrau Katharina
in B:
4o des Kesselwärters Heinrich in BrBB-BPMP;
BaflIBB Strasse
Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerde-führer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr0
gegen
die Witv/e des Landwirts Severin PflpHHfeAnna Maria gebo HeSUHBin Weg ■
(Landkr eisKBBh
Antragsgegnorin, Beschwerdeführerin und Rechbsbeschwerde-* gegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr
wegen Feststellung der Hofeigenschaft
hat der Y0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8© April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Pritsch, der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemann beschlossen?
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsteller wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel
•» 2 —
der Besch]uß des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7o März 1951 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts in Brühl vom 3« Juli 195o abgeändert:
. Die Anträge der Antragsteller auf Feststellung, dass der im Grundbuch von BfllK Bd 58 Bl 2191 auf den Hälfen der Witwe Johann Maria
geh» SchfHP [eingetragene Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, dass er kein Erbhof geworden^ sei, dass er die Erbhofeigenschaft verloren habe und kein Hof im Sinne der HöfeOrdnung geworden sei, sowie der Antrag der Antragsgegnerin, dass der bezeichnete Grundbesitz Hof im Sinne der Höfe-. . Ordnung sei, werden als unzulässig zurückgewiesen0
Von den gesamten durch diese Anträge entstandenen Kosten haben die Antragsteller je 1/8 und die Antragsgegnerin 1/2 zu tragen« Ausserhalb des Verfahrens entstaxidone Kosten sind insoweit nicht .tu erstatten«
Gründe:
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_ : .Durch rechtskräftigen Beschluß des Anerbengerichts in Brühl vom 3« Juli '1934 ist festgestellt, dass der ‘im Eigentum der Witwe Johann Maria geb.Schflfe
in Brühl* -BflHP stehende Grundbesitz {der damals im Grundbuch von Bd 8 Bl 294» Bd 9 Bl 36o, Bd 18
Bl 7o4» Bd 3o Bl 1196, Bd 39 Bl 1546 und im Grundbuch
von BrflPBd 1 Bl 39 noch auf den Namen ihres im Jahre 1919 verstorbenen und von ihr allein beerbten Ehemannes eingetragen stand - er ist jetzt im Grundbuch von BflH^Bd 58 Bl 2161 eingetragen - und eine Grösse von 6,83 ha hatte) Erbhofeigenschaft hat. Ber Besitz ist darauf in die Erbhöferolle ( Nr 5 von Br^^) eingetragen worden» Im Laufe des Jahres 1935 sind noch einige auf den Eamen der Witwe P(flHPHF iin Grundbuch eingetragene Grundstücke als zu dem Erbhof gehörig ebenfalls in die Erbhöferolle mit eingetragen worden, womit die Besitzung eine Grösse von rund 28 Morgen erreicht hato Ber Einheitswert der Besitzung beträgt 24 6oo BM® Bie Witwe ist am 18. Juni 1943 ver-
storben Sie hat nur ein Testament vom 31® März 1921 hinterlassen, durch das sie ihren Sohn Heinrich (Antragsteller zu 4) enterbt und ihm den Pflichtteil entzogen hat® Ausser dem vorgenannten Sohn Heinrich hinterließ sie vier weitere Kinder, nämlich die Antragsteller zu 1 bis 3 und den am 29® Januar 1947 verstorbenen Ehemann der Antragsgegnerin« Bieser hatte mit der Antragsgegnerin am 4« November 1925 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, durch den die Ehegatten die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart und sich gegenseitig, zu 'Alleinerben eingesetzt haben0 Um etwa diese Zeit verzog der Ehemann der Antragsgegnerin vom Hof der Mutter, deren landwirtschaftlichen Betrieb er bis dahin als ältester Sohn- ge-
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führt hatte, in die Heimat seiner Ehefrau, wo er eben-falls weiter Landwirtschaft betrieben hat. Bie' Mutter »
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'löste darauf im Jahre 1926 ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf, indem sie die Ländereien an mehrere Pächter verpachtete und das lebende sowie tote Inventar verkaufteo Seitdem sind die Ländereien nicht wieder vom Hofe aus bewirtschaftet worden, und in-das Hofgebäude sind im Jahre 194o Mieter gezogen« Aus der Ehe der Antragsgegnerin mit ihrem verstorbenen Ehemann sind sechs Kinder-hervorgegangen, darunter als ältestes ein am 5» Juli 1922 geborener Sohn Heinrich«
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Die Antragstellerin zu 1 hat im Juli 1949 beim Amtsgericht { Landwirtschaftsgericht) beantragt, festzu-stellen, dass die eingangs näher bezeichnete, früher der Kutter gehörige Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei« Das Amtsgericht hat die übrigen Ver- *
fahrensbeteiligten gemäß § 37 Abs 2 LVO von der Einleitung des Peststellungsverfahrens verständigt« Sarauf haben sich die Antragsteller zu 2 bis 4 dem Antrag der Antragstellerin zu 1 angeschlossen« Die Antragsgegnerin hat uin Zurückweisung des Antrags gebeten« Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Besitzung keinen Hof im Sinne der Höfeordnung darstellt« Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, die An. träge der Antragsteller ( nämlich den bisherigen Antrag auf Feststellung, dass der Hof kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, und die weiter von ihnen im 3e-schwerdeverfahren gestellten Anträge, dass def Hof kein Erbhof geworden sei, hilfsweise, dass der Hof. die Erbhofeigenschaft .verloren, habe lind kein Hof im Sinne der
Höfeo'rdnung geworden sei1*zurückgewiesen und festge-
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stellt, dass die Besitzung Hof im Sinne der Höfeordc? nung ist© Mit den Hechtsbeschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Anträge aus dem Beschwerdeverfahren weitere Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerden*
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Die Hechtsbeschwer den könnt Qi nur zu dem Veil Erfolg haben«
Io) Die Vorinstanzen haben über die Anträge auf Feststellung, dass die hier in Frage stehende Besitzung Hofeigenschaft habe oder nicht habe, ohne weiteres sachlich entschieden« Sie haben nicht geprüft, ob die Antragsteller oder die Antragsgegnerin an einer solchen Feststellung das nach dem Gesetz erforderliche rechtliche Interesse haben ( § 37 Abs 1 IVO); nur mit Bezug auf die Antragstellerin zu 1 hat das Beschwerdegericht am Schluß der Gründe Bedenken geäussert, ob diese ein rechtliches Interesse an einer Klarstellung der Hofeigenschaft habe, weil sie als Erbin des Hofes weder nach Erbhofrecht noch nach Höferecht in Frage komme-.und eine Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht .eingetreten sein könne, da der Erbfall im Jahre 1943 unter Erbhofrecht erfolgt sei« \7ie jedoch bei einer Feststellungsklage aus § 236 ZPO das Feststellungsinteresse als eine Prozeßvoraussetzung geprüft werden muß (RGZ 16o, 2o8/9; Stein-Jonas-Schönke, § 256 Bern III; Baumbach-Lauterbach, 2o« Aufl, .§ 256 Bern 1 A und .IB), so muß auch bei einem Feststellurigsverfahren. nach § 37 LVO geprüft werden, ob der Antragsteller wirklich ein rechtliches
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Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ist zu bejahen, wenn durch die begehrte Entscheidung die Hechtstellung des Antragstellers, seine rechtlichen Beziehungen'zu Sachen oder Personen beeinflußt werden} es ist zu verneinen, wenn nach Lage des Felles durch die begehrte Feststellung eine sachgemäße Lösung,nämlich die Behebung einer bestehenden Unklarheit oder Ungewißheit nicht erzielt werden würde (Lange-Uuiff, Höfeordnung, 3* Aufl Anm 582} Stein-Jonas-Schönke, § 256 Bern III 2 u 3} vgl entsprechend auch zu § 57 Abs 1 Ur 1 und 3 FGG Schlegelberger, FGG 5« Aufl S 447 Anm 4 und ICeidel, FGG, 5® Aufl Anm 2 a zu § 57)® Prüft man demgemäß die Auswirkungen der von den Antragstellern oder der Antragsgegnerin hinsichtlich der Hofeigenschaft erstrebten Beststellung, so erweist sich diese alsO°toe entscheidende Bedeutung für die Rechtslage der Beteiligten« Denn, wenn rechtskräftig festgestell't wird, dass
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Bass die Antragsteller in einem Verfahren naoh § 37 LVO nicht eine Feststellung betreiben können, eine Besitzung sei früher kein Erbhof geworden oder habe ihre Erbhofeigenschaft verloren, hat das Beschwerdegericht bereits zutreffend dargelegt. Auch insoweit waren die von den Antragstellern erst im Beschwerdeverfahren gestellten neuen Anträge unzulässig« Dasselbe gilt auch von dem weiter, im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag der Antragsteller, dass die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung*geworden sei; in einem Verfahren nach § 37 LVO kann nur die gegenwärtige Hofeigenschaft zur Entscheidung gebracht werden, nicht aber eine-früher entstandene. Im übrigen würde für diesen Hetzten Antrag auch das bereits oben zur Feststellung der Hofeigenschaft oder tfiuhthofeigenschaft Gesagte gelten«
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.r Die Präge, ob ein Verfahren zulässig ist, also insbesondere, ob das erforderliche Feststellunginteresse gegeben ist, ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz ( wie in der Revisions ins tanz 5 vgl RGZ 160, 2o9; Stein-Jonas-Schön-ke, § 256 Bern IV 65 Baumbach-Lauterbach, § 256 Bern 1 B) von Amts wegen zu prüfen® Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller war daher die entsprechende Rechtsfolge jetzt im Rechtsbeschwerdeverfahren auszusprechen®
Die Kostenentscheidung beruht auf § Io LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 5o LVO®'Ein Anlass, die Erstattung aussergerichtlicher Kosten anzuordnen ( § 51 LVO), bestand hinsichtlich der nunmehr rechtskräftig erledigten Anträge nicht®
2o) Im ersten Rechtszug hat die*'Antragsgegnerin ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21® Juni 195o den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13« September 1949 und damit allem Anschein nach auch den Antrag, den Sohn des am 29® Januar 1947 verstorbenen Severin als
Anerben des Besitztums zu bestätigen, gestellt® Vor al-lem hat-die-Antragsgegnerin aber“auch in näherer Ausge-
staltung dieses im ersten Rechtszug gestellten Antrages mit Schriftsatz voin.3o® November'1950 den Antrag einge-
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reicht, festzus-telleri, dass nach dem Tode der am 18® Juni 1943 verstorbenen Witwe deren ältester
Sohn Severin »Anerbe/tfezw® Hof erbe” und nach
dessen Ableben am ‘2$#' «Januar 1'94’7 die'‘Antragsgegnerin Hoferbin geworden sei, hilfsweise dass* dessen 'am 5®Juli 1922 geborener Sohn* Heinrich Hof erbe gewor-
den seis dieser Antrag ist dann in der Verhandlung vom
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7® März 1951 nicht gestellt worden® Mit Schriftsatz vom 3o® November 195o hat sich auch der am 5® Juli 1922 geborene Sohn Heinrich ausdrücklich
dem Verfahren angeschlossen, und er ist daraufhin in den Verhandlungsterminen vor dem. Oberlandesgericht vom 6« Dezember 195o und 7® März 1951 auch persönlich aufgetreten® Er ist aber im Beschwerdebeschluß als Beteiligter nicht aufgeführt und mit Bezug auf ihn ist daher auch eine Beschwerdeentscheidung nicht ergangen®
Ob damit die aus dem Schriftsatz vom 3o® November 195o in der Verhandlung vom 7® März 1951 nicht gestellten Anträge als zurückgenoramen und der vorgenannte Heinrich
als aus dem Verfahren wieder ausgeschieden anzusehai oder ob die Anträge noch anhängig sind und Heinrich FflHpnoch am Verfahren beteiligt ist, ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsbeschwerdeverfahrens ®
Sind die - im Sinne der Rechtsausführungen oben unter 1 sachgemäß erscheinenden - Anträge, dass Severin Pingsdorf MAnerbe bezw® Hoferbe” und nach 'dessen Tode seine Ehefrau, hilfsweise sein Sohn Heinrich Hoferbe geworden sei, im Beschwerdeverfähren noch anhängig, so wird für das weitere Verfahren aber auch für ein etwaiges neu einzuleitendes Verfahren Folgendes zu beachten seins
Es wird zunächst zu prüfen sein, ob die Besitzung am'
18o Juni 1943 noch Erbhof gewesen ist, wobei die bisher nicht beachtete Bestimmung des § 5 Abs 1 der 2®Kriegs-vereinfachungsverordnung für das*Erbhofrecht vom 27® September 1944 (RGBl I, 238) von besonderer Bedeutung ist, und bei Bejahung der Erbhofeigenschaft in diesem Zeitpunkt ferner, ob der idrbf8ll vom 18® Juni 1943 als geregelt oder nicht geregelt nach § 58 Abs 2 Buchst a LVO
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anzusohen ist© Ist er als geregelt anzusehen und damit Erbhofrecht anwendbar, so würde hei Anfall des Hofes an den Ehemann der Antragsgegnerin dieser Anerbe (nach Erbhofrecht) geworden sein und die Antragsteller hätten keine Abfindungsansprüche zu stellen; andernfalls werden den Antragstellern Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO zustehen® Als .Erbhof wird, die Besitzung
nicht in das gütergeracinschaftliche Vermögen der Ehe-
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leute Severin gef allen sein, der Erbhof als
unübertragbarer Vermögensgegenstand wäre Vorbehaltsgut des Ehemannes geworden (* § 1439 BGB; Wöhrmann,-Reichserbhofrecht, 3oAufl S 314 Anm 13 zu. § 17 EHRj); es hätte also kein Ehegattenerbhof Vorgelegen, wie das 1 später nach § 2o Abs 4 EHFV mit Genehmigung des Anerbengerichts möglich wurde® Das würde hier Bedeutung haben können für die Präge, wem beim Tode des Severin 29o Januar 1947 der Hof ziigefallen ist, ob der Witwe oder dem Sohn Heinrich, ob insbesondere der Erbvertrag vom 4« November 1923 zugunsten der An-tragsgegnerin* in diesem Zeitpunkt wirksam geworden . ist \ §§ 12 u 25 EHFV 'und dazu* noch § 59 Abs 2 LVO)®
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Die weitere Vererbung nach dem Erbfall vom 18« Juni 1943 ist möglicherweise für die Rechtsstellung der Antragsteller ohne Bedeutung, so dass der von den Gerichten in beiden Vorinstanzen den Beteiligten nahegelegte Gedanke einer vergleichsweisen Regelung, die in der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht vom 6« Dezember 195o allem Anschein nach in den Grundzügen bereits erreicht worden war, vor weiterem unter Umständen wieder aufgegriffen zu werden verdient«
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