) ■ In dor freiv/illigen Gerichtsbarkeit und damit; im Verfahren-inv.Landwirtschaftssachenb-wirkt ’ das vcn: einem Beteiligtenveingelegte^Rechts-.15;f' mittel nicht zu Gunsten einesuanderennBetei-i.f.listen, auch wenn die Entscheidung gegenüber/^, allen Beteiligten nur einheitlich ergehen kann! Von den Kosten des Bechtsbeschv/erdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1) l/9 und' haben die Die Kinder sind sämtlich auf dem Hofe aufgewachsen und haben dort, solange sie zu Hause wohnten, in der Landwirtschaft mitgearbeitet. läaeh dem Zusammenbruch haben zunächst Friedrich (von Beruf Fischhändler) und Hinrich, der seit 1924 als Schlosser bei den A^^-Werken in tätig ist, eine Ze£tlang auf dem Hofe gewohnt, .wobei Hinrich auch mitgearbeitet hat. Seit August .1945 wohnt und arbeitet Diedrich (Antragsteller) auf der* Stelle und hat sie seit dem Tode des Vaters allein weiterbewirtschaftet. Diedrich hat nach seiner Schul entl&ssung etwa vier Jahre lang in der Landwirt-’ Schaft gearbeitet und war dann bis zu seiner Einziehung im letzten Kriege im wesentlichen bei den * A^l^-Werken im Hafen als Arbeiter und Fuhr- den Antrag von Biedrich zurückzuweisen und für den Pall, daß eine Zuweisung doch erfolge, die*Besitzung* Bas Amtsgericht hätte zunächst entsprechend dem im Bezirk geltenden Jüngstenreeht die Zuweisung der Besitzung an Kinrich ausgesprochen und dabei die Festsetzung der an die Kiterben auszuzahlenden Beträge nach Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses * Vorbehalten. Bas Oberlandesgericht hatte auf die Beschwerde des Antragstellers und der Antragsgegner zu 3)? daß es bei* der Auswahl des Hof Übernehmers streng an die Hoferbenordnung des § 5 HöfeO gebunden sei, auch habe das Amtsgericht gleichzeitig mit der Zuweisung die Abfindungen für die ‘übrigen Miterben festsetzen müssen. In dem erneuten Verfahren vor dem Amtsgericht haben die Antragsgegner zu 1) und 2) um Zuweisung ■ der Stelle an den Antragsgegnfer zu 2) gebeten, während sich die Antragsgegnerin zu. 4) dem Antrag des Antragstellers auf Zuweisung der Stelle an diesen angeschlossen hat und die Antragsgegner zu 3)» 5) und 6) um Ablehnung einer Zuweisung, hilfsweise um Zuweisung der Stelle an die Antragsgegnerin zu 6} gebeten haben. Das Amtsgericht hat darauf die Besitzung dem Diedrich zugewiesen und für jeden der Xiterben eine Abfindung von 1800 X)M festgesetzt, die in drei gleichen Teilbeträgen in der Zeit bis zu zv;ei Jahren seit Hechtskraft des Zuweisungsbeschlusses zu zahlen und vom Erlaß des Beschlusses des Amtsgerichts ab bis zur Auszahlung mit 5 5» zu verzinsen sind. Gegen diesen .Beschluß haben der.Antragsgegner zu 2) und die Antragsgegner zu 3), 5) und 6) sofortige Beschwerde eingelegt, der erstere mit dem Antrag. Besitzung.oder eines Teiles derselben die Hechte aus § 13 HöfeO zustehen sollen, wobei die 15jährige Frist mit-der Rechtskraft des SweisungsbeSchlusses beginnt.' Sie hat die Rrist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts verstreichen lassen. Sitzung von der Gesamtheit der Miterben auf den Erwerber übergeht; und es können daher Zuweisungsentscheidungen .erst mit dem Eintritt der Rechtskraft gegenüber allen Beteiligten mit Wirkung für und Es fehlt aber im Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und folglich auch für das Verfahren in Dandvrirtschaftssachen (§12 LVO) die Rechtsfigur der notwendigen Streitgenossenschaft und damit eine Receiving, vjie sie in § 62 ZPO für das Gebiet der streitigen Gerichtsbarkeit getroffen ist? aaO eine Zuweisung an einen der wirtschäftsfähigen Kiterben vornehmen muß, die Xannvorschrift also, das Gericht zu einer entsprechenden Anordnung verpflichtet (so OGEZ 3, 290 ff /29j/ » RechtdBandw 1950, .. 143) oder bei Vorliegen besonderer Gründe von einer Zuweisung abgesehen werden kann (zB wenn etwa das mit dem Zuweisungsverfahren nach 2Tr 17 verfolgte Ziel einer Überführung der landwirtschaftlichen Be-' V Sitzung in das Eigentum eines selbstwirtschaften-den Bandwirts in absehbarer Zeit nicht erreicht vriir-de; vgl Beschluss des erkennenden Senats voxft 12.6.1951, V 3Bv; 127/49), kann im vorliegenden Pall dahingestellt bleiben; denn die .Auffassung der Reciitsbe-senv/erdeführer, daß das Gericht auch ohne Vorl.iegen besonderer Gründe von einer Zuweisung Abstand nehmen« müsse, ist jedenfalls nicht zutreffend* : und ko sssen, ent sprechend den Anträgen der Beteiligten, mehrere wirtschaftsfähige Personen unter ..den i.vi fcerbeh für die Zuweisung in Präge, so ist das Ge~* rieht bei der Zuweisung nicht an die Folgeordhung- Wenn die Polgeordnung der Höfeordnung hiernach das Gericht bei der Zuweisung auch nicht bindet, so wird es doch - ebenso wie ein verständiger Hofeigentümer, der die Folge in seinen Hof durch Verfügung von 2odes wegen re-gelt - diese Polgeordnung zu dem Ausgangspunkt seiner . besteht, so insbesondere dann, wenn die Abweichung dem festgestellten und nicht“ unvernünftigen Willen des Erblassers entspreohen-.v/ürde öder wenn die Anwendung jener Kegel bei den besonderen Verhältnis-sen eines Falles zu. die Zuweisung an* eine der drei nach den Anträgen zu berücksichtigenden Personen (des Antragstellers, des Antragsgegners zu 2) und der Antragsgegnerin zu 6)} in Betracht kommenden Gesichtspunkte hat das 3esehwerdegericht’ im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Billigkeitserwägungen gewürdigt: es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Zuweisung an den Antragsteller die nach Lage der Verhältnisse gegebene Lösung sei. Da es sich um eine' Ermessensentscheidung han- • delt, ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Rechtsbeschv/erdeverfahren nur nachprüfbar, wenn das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens verkannt .hat oder seine Entscheidung auf Verfahrens Verstößen beruht. nicht der Pall und kann auch nicht durch die Begründung der Rechtsbeschwer-den der Antragsgegner zu 3), 5) und 6} öder deV.^ den Vorzug vor dem fähigeren Antragsgegner zu 2‘) gebe: denn das Beschverdegericht führt für den Antragsteller nicht bloß an, daß er seit 1945 den Hof bewirtschaftet, und gegen den Antragsgegner nicht bloß, daß er infolge größerer Pähigkeite^:^!:>. gekehrt ist, sondern vor allem, daß der Antragsgegner zu 2) von seiner Ehefrau geschieden ist und daher eine Bewirtschaftung des Hofes durch ihn mit Hilfe der hochbetagten Kutter die Einstellung einer zusätzlichen weiblichen Arbeitskraft erfordere, die bei der geringen Größe des Hofes eine schwer tragbare zusätzliche Belastung darstellen würde, und daß seine einzige Tochter einen anderen Beruf ergriffen hat und nicht auf dem Lande aufgewachsen ist; der Antragsteller dagegen - so führt das Besch werdeger ich t aus - sei verheiratet, habe einen - aus dem Kriege allerdings' noch nicht heimgekehrten - Sohn und erwarte aus seiner zweiten Ehe bereits wieder ein Kind, so daß damit zu rechnen sei, daß er dereinst den‘Hof einem seiner Kinder übergeben könne: auch habe der Antragsteller den Hof : bereits jahrelang mit gutem Erfolg bewirtschaftet, allem Anschein, nach habe er auch mehr Lust zur Landwirtschaft als der Antragsgegner zu 2). Laß eine aus einer Berücksichtigung aller Umstände sich ergebende Zuweisung an den Antragsteller dem Willen, des^Erblassers widersprechen würde, hat das Beschwer- Welchen Y/iilen der Erblasser dabei nun gerade noch etwa .14 Tage vor seinem ^ode geäußert haben mag, konnte das Beschwerdegericht als nicht allein entscheidend dahingestellt lassen, weil nach seinen Feststellungen der Erblasser nach dem Tode des jüngsten Sohnes Albert mit seiner Meinung darüber, wem der Hof zu-, fallen solle, häufig gewechselt hat. Wenn es in diesem Zusam-'~V menhange von einer Vernehmung der Zeugen (Ehemann der Äntragsgegnerin zu 6)) und der* Polizeimeister und (S*11/12 der Eesclilußabsehrift) abgesehen hat, so kann das nach der Begründung täes 3eschwerdeheSchlusses hierzu nielli als ein die Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflussender Verfahrensverstoß angesehen werden; das Beschv/erdegericht hat eingehend dargelegt, warum die durch das Zeugnis der Vorgenannten unter Be?/eis gestellten Vorgänge seine Entscheidung nicht beeinflussen können. 3* Wenn das Beschwerdegericht .den Einheitswert von 6700 DM, in dem* übrigens der Wert des Inventars bereits enthalten ist {§29 des Reichs 4. Kenn die Reohtsbeschv/erdeführer zu 3), 5) und 6) schließlich noch rügen, das Bescliwerdege-richt habe nicht beachtet, daß der Antragsteller bereits seit August 1945 die Stelle nutze, ohne den ^iterben etwas dafür zu zahlen, so betriff t \[ dieser Gesichtspunkt nicht die Frage der Zuweisung!*!v und die den Erben gebührenden Abfindungen. geht das Eigentum an der Besitzung auf den Antragsteller über (Schlußsatz von ITr 17 BffilRegVO Nr 84}.? die Teilnahme der Miterben an den Nutzungen und Lasten für diese Zeit richtet sich daher naoh § 2038 Abs 2 in Verbindung mit §§ 743, 748 BGB. die das Beschwerdegericht (zu dem Nachteil der Beschwerdeführer) nicht bereits vom Erlaß des Beschlusses des Amtsgerichts ab nit 5 £ zu verzinsen hat, so handelt es sich dabei tim eine Regelung, die für die Zeit bis zur Rechtskraft des Beschlusses, mit der erst das Eigentum von der Erbengemeinschaft auf - den Antragsteller übergeht und die Erbauseinandersetzung wegen der Landstelle vollzogen ist, in die aus den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen sich ergebende Rechtslage eingreift und die dazu führen wird, daß auf die den ?£iterben gebührenden Butzungen sich diese für die' Zeit bis zur Rechtskraft des Beschlusses die 5 ^ Zinsen anrechnen lassen müssen. ihren Unterhalt aus der Stelle bezogen und auch danach noch längere Zeit Lieferungen vom Antragsteller erhalten hat, kann diese Rechtslage insofern von Bedeutung sein, als ihr 1/4 der Nutzungen gebührt, während ihr bei der Abfindung nur 1/8 der Gesamtabfindung zugesprochen ‘ worden ist.
r das 'Nachschlagewerk !uu-r die Amtliche ■Sammlung1.
Gesetz:
He circs sat a:
L70 - § v 12, 23; LVR § 10: ZPO § 62.
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d I ■.
) ■ In dor freiv/illigen Gerichtsbarkeit und damit; im Verfahren-inv.Landwirtschaftssachenb-wirkt ’ das vcn: einem Beteiligtenveingelegte^Rechts-.15;f' mittel nicht zu Gunsten einesuanderennBetei-i.f. listen, auch wenn die Entscheidung gegenüber/^, allen Beteiligten nur einheitlich ergehen kann!
Rer Verlust des Rechtsmittels der sofortigen'
Be sehwerrierdurch cineniEeteili^
den'Verlust der Recht she sehwerde.für ihn zurih
folge, sofern nicht die" erstinstanzliche Ent-1 Scheidung durch die Eeschv/erdeentscheidung :zu5>
seinen ühgunsfcen abgeändert wird.
tenseicnen: Schluss vom
V Bl
30/50
Oktober' 1951
AG Relm^hhorst OLG Oldenburg "
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SP/ÜSS
Beschluß
In der Landwirtschaftssache
I.; cier ;7itwe Helene in Kr.
Straße
, früher
I, Grete
reg,
Adele
2.) des Bohrers Klnrioh 3 .) de^?ischhänjy|g^ ?riejjrich
^BBBBBBBNeg .
4.) der Lhefraudes Sägereihesitzers S geh. GBBBB in ]BB^»
i>.; der Ehefrau des Küpers Heinrich geh*. <BBHB in bBI^ W(
6o) der Ehefrau de^Schlossers Heinrich Ge sine geh. &^BHB^ in B
Anti’agsgegner, zu 2), 3), 5) und 6) Beschwerdeführer , zu • 4) Be schv/erdegegnerin und * Hecht she— • schv/erdegegnerin, zu I), 2), 3), 5) und *6) Hechtsheschwerdeführer,
- zu X^ugi 2) vertreten durch Hechtsanwalt Br..
zu 3), 3) und 6) vertreten flgrch die Hechtsanwälte' Br. fl|B und Br« BBH in Bi
gegen
den Landwirt Biedrich
in MI
Antragsteller, Beschwerde- und Hechtsheschwerdegegner
- vertreten durch - auch die Antragsgegnerin zu 4) vertreten durch - Hechtsanwalt in
wegen
Zuweisung einer
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iandwirtschaftlichen JBe Sitzung.. *
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>au der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Lanäy;irtsehaftssachen in der Sitzung vom 9. Oktober 1951 unter .Mitwirkung des Senatspräsi- • deuten Prof* Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. EÜekinghcus und Br. Tasche sowie der Obersten Land-' wirtschaftsriohter Eesemann und» Thee
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beschlossen:
Bie Rechtsbes'chwerde der Antragsgegnerin zu 1)‘ wird als unzulässig verworfen. Bie Bechtsbeschwer-* den der Antragsgegner zu 2}, 3}, 5) und 6) werden als imbegründet zurückgev/iesen.
Von den Kosten des Bechtsbeschv/erdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1) l/9 und' haben die
.Antragsgegner zu 2), 3), 5) und. 6) .je 2/9 zu tragen. Außerhalb des Reohtsbeschwerde verfahr ens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
.. • • . * * gründe : . '
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Ber am 7. Juli 194? ohne Hinterlassung einer ‘ .
letztv/illigen Verfügung verstorbene Landwirt Johann Einrich G^mm^ in Nr war Eigentümer *
einer im Grundbuch von Art 343 eingetragenen.
landwirtschaftlichen Besitzung* die eine Größe von * 3,99 ha und einen JBinheitsv/ert von 6700 DM hat.'Ber Brandkassenwert der Gebäude einschließlich der Scheu-
t ' 4
ne beträgt 12 100 DM. Von der Besitzung sind etwa
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2 ha Ackerland, 1,5 ha Grünland und der Rest Hofraum und Garten. ; . / .*
Gesetzliche Erben des Verstorbenen sind-seinem*..
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-i ' fiMfevi .* »
Witwe Helene geb. S^|^^ zu 1/4, seine drei SöhneJ (Diedrich, Hinrich, Friedrich) und seine drei T.dch-ter (Grete verheiratete Sch^|, Adele verheiratete
Gesine verheiratete zu je 1/8.
Die Kinder sind sämtlich auf dem Hofe aufgewachsen und haben dort, solange sie zu Hause wohnten, in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Während sich'die genannten drei Söhne anderen Berufen zugewandt haben, war der im Jahre 1944 gefallene jüngste Sohn
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Albert, der auf dem Hefe geblieben war, vom Vater
als Erbe oder Übernehmer der Stelle, vorgesehen.
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läaeh dem Zusammenbruch haben zunächst Friedrich (von Beruf Fischhändler) und Hinrich, der seit 1924 als Schlosser bei den A^^-Werken in tätig
ist, eine Ze£tlang auf dem Hofe gewohnt, .wobei Hinrich auch mitgearbeitet hat. Beide sind dann, wieder nach verzogen und haben ihre frühere
Beschäftigung wieder auf genommen. Seit August .1945 wohnt und arbeitet Diedrich (Antragsteller) auf der* Stelle und hat sie seit dem Tode des Vaters allein weiterbewirtschaftet. Diedrich hat nach seiner Schul entl&ssung etwa vier Jahre lang in der Landwirt-’ Schaft gearbeitet und war dann bis zu seiner Einziehung im letzten Kriege im wesentlichen bei den * A^l^-Werken im Hafen als Arbeiter und Fuhr-
mann tätig.
nachdem Verhandlungen der Miterben über die Brbauseinandersetzung und die Weiterbev/irtschaftung der »Stelle gescheitert waren, hat der Sohn Biedrich Ende November 1947 beim Amtsgericht (Landwirtschafts-gerieht) den Antrag gestellt, ihm die Besitzung auf Grund von Br 17 KilRegVO Nr 84 zu übertragen und dabei die Auseinandersetzüng zwischen den Kiterben vorsunehmen. Sur Begründung machte er geltend: Er habe im August 1945 auf ausdrücklichen Wunsch des Vaters seine Stellung in einem RuhrgeSchaft sowie seine Wohnung aufgegeben und sei mit auf die Stelle gesogen. Der Vater habe ihm mehrfach erklärt, daß
er die Besitzung allein erben solle. Die. übrigen
* * Kiterben haben zunächst übereinstimmend beantragt,.
den Antrag von Biedrich zurückzuweisen und für den
Pall, daß eine Zuweisung doch erfolge, die*Besitzung*
dem jüngsten Sohn Hinrich (Antragsgegner zu 2)) zu
übertragen. ' « * .
Bas Amtsgericht hätte zunächst entsprechend dem im Bezirk geltenden Jüngstenreeht die Zuweisung der Besitzung an Kinrich ausgesprochen und dabei die Festsetzung der an die Kiterben auszuzahlenden Beträge nach Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses * Vorbehalten. Bas Oberlandesgericht hatte auf die Beschwerde des Antragstellers und der Antragsgegner zu 3)? 5) und 6) diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurüekverwiesen. In den Gründen des Beschwerdebeschlusses ist* ausgeführt, das Amtsgericht sei irrtümlich davon ausgegangen.
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daß es bei* der Auswahl des Hof Übernehmers streng an die Hoferbenordnung des § 5 HöfeO gebunden sei, auch habe das Amtsgericht gleichzeitig mit der Zuweisung die Abfindungen für die ‘übrigen Miterben festsetzen müssen.
In dem erneuten Verfahren vor dem Amtsgericht haben die Antragsgegner zu 1) und 2) um Zuweisung ■ der Stelle an den Antragsgegnfer zu 2) gebeten, während sich die Antragsgegnerin zu. 4) dem Antrag des Antragstellers auf Zuweisung der Stelle an diesen angeschlossen hat und die Antragsgegner zu 3)» 5) und 6) um Ablehnung einer Zuweisung, hilfsweise um Zuweisung der Stelle an die Antragsgegnerin zu 6} gebeten haben. Das Amtsgericht hat darauf die Besitzung dem Diedrich zugewiesen und für
jeden der Xiterben eine Abfindung von 1800 X)M festgesetzt, die in drei gleichen Teilbeträgen in der Zeit bis zu zv;ei Jahren seit Hechtskraft des Zuweisungsbeschlusses zu zahlen und vom Erlaß des Beschlusses des Amtsgerichts ab bis zur Auszahlung mit 5 5» zu verzinsen sind. Der Witwe ist
das Hecht eingeräumt worden, statt der Geldabfindung ein Altenteil im üblichen Umfang zu verlangen, das 'Insbesondere freie Verpflegung, Wohnung und Bekleidung auf dem Hofe in standesgemäßem Umfang, freie Arzt- und Apothekerversorgung, freie Krankenversorgung imd Beerdigung und ein monatliches Taschengeld von 10 DM umfaßt; die Wahl zwischen Abfindung und Altenteil ist bis zu dem Fälligkeitszeit-
punkt der ersten Abfindungsrate (ein Monat nach Hechtskraft des Beschlusses) gegenüber Diedrich su erklären*».
Gegen diesen .Beschluß haben der.Antragsgegner zu 2) und die Antragsgegner zu 3), 5) und 6) sofortige Beschwerde eingelegt, der erstere mit dem Antrag. ihm die Stelle suzuweisön, die letzteren mit dem Hauptantrag auf Ablehnung jeder Zuweisung an . einen der Miterben und den Hilfsanträgen’ auf* Zuweisung in erster Linie an Brau SpHHp (Antragsgegne-rin zu 6)}, in zweiter Linie an Hinrich GtfHHHfc' (Aiitragsgegner su 2)). Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Rechtsmittel gebeten. Die Witwe
hat sich für eine Zuweisung an Hinrich, ?<au hat sich für eine Zuweisung an Diedrich
ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Be- ’ schwerden mit der Maßgabe zurückgewiesen,.daß * 1; die Witwe sie sich, statt für
. eine Geldabfindung für ein Altenteil • ent-'..
) scheide, das Altentei^isrechb auch außerhalb des Hofes in. Anspruch nehmen’ könne.. Biir diesen Ball sollen ihr .an Stelle , der Wohnung und Verpflegung auf dem Hofe bestimmte Hatural- * und* Geldleistungen zustehen:* r .
2. den Ifiterbcn im Falle der Veräußerung der
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Besitzung.oder eines Teiles derselben die Hechte aus § 13 HöfeO zustehen sollen, wobei die 15jährige Frist mit-der Rechtskraft des SweisungsbeSchlusses beginnt.'
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Die Antragsgegner zu 1) und 2) und die Antrags-gegner zu 3), 5)und 6) haben Rechtsbeschwerde eingelegt? sie verfolgen damit ihre früheren Anträge ; \ weiter. Der Antragsteller und die .Antragsgegnerin . z.u 4) bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.
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Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegherin zu 1) ist unzulässig.-
Sie hat die Rrist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts verstreichen lassen. Dieser ist ihr am 19.12.1949 zugestellt worden. Die Antragsgegner zu 2), 3), 5) und 6) haben am 31.12.1949 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese Rechtsnitteleinlegungen anderer Beteiligter hatten jedoch keine Wirkung zu Gunsten der Antragsgegnerin, su 1). Zwar kann eine Zuweisungsentscheidung nach Nr 17 BrHilRegVO Nr 84. nur ..einheitlich gegenüber allen Mit erben ergehen,. weil mit der Rechtskraft ■ des Zuv/eisungsbeschlusses das Eigentum an der Be- • . Sitzung von der Gesamtheit der Miterben auf den Erwerber übergeht; und es können daher Zuweisungsentscheidungen .erst mit dem Eintritt der Rechtskraft gegenüber allen Beteiligten mit Wirkung für und
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gegen jeden einzelnen Beteiligten rechtskräftig werden.- Es fehlt aber im Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und folglich auch für das Verfahren in Dandvrirtschaftssachen (§12 LVO) die Rechtsfigur
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der notwendigen Streitgenossenschaft und damit eine Receiving, vjie sie in § 62 ZPO für das Gebiet der streitigen Gerichtsbarkeit getroffen ist? nach dieser Regelung werden, wenn eine Prist - also auch die Jrist zur Binlegung eines Rechtsmittels - versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen« Pie Wahrung •
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der Beschv/erdefrist durch die Antragsgegner zu 2),
5), 5) und 6) ist nithin der Antragsgegnerin zu. X)
nicht zugute gekoamon (vorgl. Schlegelberger, PGG,
5. Aufl 1957, §>20 Ansa 32t Seidel, FGG, 4. Aufl 1953.,-.
§ 22 Ana 1? Bayr.ObLG JPG 5, 83 und JW 1926,,2380;
Josef, JVT 1927, 1213? Bange-TIulff, HöfeO, 3. Aufl,
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S 115 Anm 624)• Pie Antragsgegnerin zu 1) hat daher . durch die ZTichteinlegung eines Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Beschluß auch ihr ^ Beschwerderecht gegen den zweitinstazuslj eben Beschluß verloren (Bayr. ObLG, JPG 5, 81 ff), es sei denn, daß dieser eine Abänderung des erstinstanzlichen Be-. Schlusses zu ihren Ungunsten gebracht. hätte (RGZ '
157, 36), was.hlerJ-jedoch nicht der Pall ist« •
Auf die Frage, ob die Rechtsbeschwerde der An- . tragsgegnerin zu 1) auch-deswegen als unzulässig -anzusehen ist, weil sie durch den Beschwerdebeschluß nicht formell beschwert ist (sie ist durch den Be- • \ schwerdebeschluß gegenüber der erstinstanzlichen Bntscheidung sogar noch besser gestellt worden), • braucht hiernach nicht mehr* eingegangen zu werden«
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Sie Hechtsbeschwerden der Antragsgegner, zu 2),
3), 5) und 6) sind unbegründete
1. Ber Angriff der Antragsgegner 2U 3),. 5) und 6) ist der ?/ei testgehende, indem sie die Zulässig-
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keit des Zuweisungsverfahrens nach Kr 17 MilHegVO Kr 84 für den vorliegenden Hall überhaupt in Zweifel ziehen*'Bieser Angriff ist jedoch unbegründet. *
Hs liegt eine landwirtschaftliche Besitzung'vor,, die einer Kiterbengemeinschaft gehört. Ob das. Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nr 17 . aaO eine Zuweisung an einen der wirtschäftsfähigen Kiterben vornehmen muß, die Xannvorschrift also, das Gericht zu einer entsprechenden Anordnung verpflichtet (so OGEZ 3, 290 ff /29j/ » RechtdBandw 1950, ..
143) oder bei Vorliegen besonderer Gründe von einer Zuweisung abgesehen werden kann (zB wenn etwa das mit dem Zuweisungsverfahren nach 2Tr 17 verfolgte Ziel einer Überführung der landwirtschaftlichen Be-' V Sitzung in das Eigentum eines selbstwirtschaften-den Bandwirts in absehbarer Zeit nicht erreicht vriir-de; vgl Beschluss des erkennenden Senats voxft 12.6.1951, V 3Bv; 127/49), kann im vorliegenden Pall dahingestellt bleiben; denn die .Auffassung der Reciitsbe-senv/erdeführer, daß das Gericht auch ohne Vorl.iegen besonderer Gründe von einer Zuweisung Abstand nehmen« müsse, ist jedenfalls nicht zutreffend* :
,2. Liegen die Voraussetzungen der Nr
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und ko sssen, ent sprechend den Anträgen der Beteiligten, mehrere wirtschaftsfähige Personen unter ..den i.vi fcerbeh für die Zuweisung in Präge, so ist das Ge~* rieht bei der Zuweisung nicht an die Folgeordhung-
der Höfe Ordnung gebunden (§§ 5, 6 KöfeO), wie die' Vorinstanzer» im Einklang mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 21.12.1949 (0uH3 % 155 ff ~ Hechtdiandv’/ 1950, 123), der sich der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen sngeschlossen hat (Beschlüsse vom 20.2.1951, T BBw 134/43 in RoehtdLandw 1951, 138 ITr 16: vom 12.6.1951, V BI»w 111/50 und V BLw 75/49), zutreffend angenommen haben. Wenn die Polgeordnung der Höfeordnung hiernach das Gericht bei der Zuweisung auch nicht bindet, so wird es doch - ebenso wie ein verständiger Hofeigentümer, der die Folge in seinen Hof durch Verfügung von 2odes wegen re-gelt - diese Polgeordnung zu dem Ausgangspunkt seiner . Erwägungen nehmen, von ihr allerdings abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung begründeter Anlaß .
besteht, so insbesondere dann, wenn die Abweichung dem festgestellten und nicht“ unvernünftigen Willen des Erblassers entspreohen-.v/ürde öder wenn die Anwendung jener Kegel bei den besonderen Verhältnis-sen eines Falles zu. einem unbilligen Ergebnis führen* wurde (Beschluß des ersehnenden Senats- vom
12.6.1951, V BLw'75/49). Alle hiernach für. und gegen
* * * * , * • , « *
die Zuweisung an* eine der drei nach den Anträgen zu
berücksichtigenden Personen (des Antragstellers, des Antragsgegners zu 2) und der Antragsgegnerin zu 6)} in Betracht kommenden Gesichtspunkte hat das 3esehwerdegericht’ im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Billigkeitserwägungen gewürdigt: es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Zuweisung an den Antragsteller die nach Lage der Verhältnisse gegebene Lösung sei. Die dabei fiXr die übrigen Beteiligten sich ergebenden Hach- • teile, vor allem die Lage der an sich bevorzugt * zu berücksichtigenden Kutter, die ein halbes Jahr-? hundert ihre Arbeitskraft dem Hofe gewidmet hat,
. hat das Beschwerdegericht dabei keineswegs übersehen. Da es sich um eine' Ermessensentscheidung han- • delt, ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Rechtsbeschv/erdeverfahren nur nachprüfbar, wenn das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens verkannt .hat oder seine Entscheidung auf Verfahrens Verstößen beruht. -Das ist. nicht der Pall und kann auch nicht durch die Begründung der Rechtsbeschwer-den der Antragsgegner zu 3), 5) und 6} öder deV.^ Antragsgegners zu 2) aufgezeigt werden. Insbesonde^
re. kann den Beschwerdegericht nicht vom Antrags^r^
gegner zu 2) mit Erfolg der Vorwurf gemacht werdenl
' X ' * % ' * es habe die Grundsätze der Lebenserfahrung und der'
Logik nicht gewahrt, indem es demjenigen, der aus
Kangel an genügenden anderen Fähigkeiten auf dem
Hof Zuflucht gefunden habe und habe nehmen müssen,.
den Vorzug vor dem fähigeren Antragsgegner zu 2‘) gebe: denn das Beschverdegericht führt für den Antragsteller nicht bloß an, daß er seit 1945 den Hof bewirtschaftet, und gegen den Antragsgegner nicht bloß, daß er infolge größerer Pähigkeite^:^!:>. in Jahre 1945 wieder in seinen alten Beruf zürUcki>::
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gekehrt ist, sondern vor allem, daß der Antragsgegner zu 2) von seiner Ehefrau geschieden ist und daher eine Bewirtschaftung des Hofes durch ihn mit Hilfe der hochbetagten Kutter die Einstellung einer zusätzlichen weiblichen Arbeitskraft erfordere, die bei der geringen Größe des Hofes eine schwer tragbare zusätzliche Belastung darstellen würde, und daß seine einzige Tochter einen anderen Beruf ergriffen hat und nicht auf dem Lande aufgewachsen ist; der Antragsteller dagegen - so führt das Besch werdeger ich t aus - sei verheiratet, habe einen - aus dem Kriege allerdings' noch nicht heimgekehrten - Sohn und erwarte aus seiner zweiten Ehe bereits wieder ein Kind, so daß damit zu rechnen sei, daß er dereinst den‘Hof einem seiner Kinder übergeben könne: auch habe der Antragsteller den Hof : bereits jahrelang mit gutem Erfolg bewirtschaftet, allem Anschein, nach habe er auch mehr Lust zur Landwirtschaft als der Antragsgegner zu 2). Laß eine aus einer Berücksichtigung aller Umstände sich ergebende Zuweisung an den Antragsteller dem Willen, des^Erblassers widersprechen würde, hat das Beschwer-
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degericht nicht festzustellen vermocht. Welchen Y/iilen der Erblasser dabei nun gerade noch etwa .14 Tage vor seinem ^ode geäußert haben mag, konnte das Beschwerdegericht als nicht allein entscheidend dahingestellt lassen, weil nach seinen Feststellungen der Erblasser nach dem Tode des jüngsten Sohnes Albert mit seiner Meinung darüber, wem der Hof zu-, fallen solle, häufig gewechselt hat. Wie bereits hervorgehoben, hat das Beschwerdegericht auch die . Belange der Mutter bei seiner Entscheidung keines^/.,
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we,cs außer acht gelassen. Wenn es in diesem Zusam-'~V menhange von einer Vernehmung der Zeugen (Ehemann der Äntragsgegnerin zu 6)) und der* Polizeimeister und (S*11/12 der
Eesclilußabsehrift) abgesehen hat, so kann das nach der Begründung täes 3eschwerdeheSchlusses hierzu nielli als ein die Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflussender Verfahrensverstoß angesehen werden; das Beschv/erdegericht hat eingehend dargelegt, warum die durch das Zeugnis der Vorgenannten unter Be?/eis gestellten Vorgänge seine Entscheidung nicht beeinflussen können. Es hat sich damit .im Rahmen der ihm durch § 17 . Abs 1 I»VO eingeräumten Befugnis gehalten, Uber Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen zu entscheiden.
3* Wenn das Beschwerdegericht .den Einheitswert von 6700 DM, in dem* übrigens der Wert des Inventars bereits enthalten ist {§29 des Reichs
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beuertungsgesetzes vom 16.10.1934, RGBl I, 1035), sondern einen erheblich höheren Kert für die Bemessung der Abfindung zugrunde gelegt hat, so können sich die Rechtsbeschwerdeführer zu 3), 5) und 6) insoweit durch die Entscheidung der Vorinstanzen jedenfalls nicht beschwert fühlen? vielmehr liegt cler von Beschwerdegericht auch erörterte Gedanke nahe, ob nicht gemäß Kr 17 KilRegVO Nr 84 in Verbindung mit § 12 EÖfeO ein erheblich niedrigerer YTert hätte zugrunde gelegt werden müssen.
4. Kenn die Reohtsbeschv/erdeführer zu 3), 5) und 6) schließlich noch rügen, das Bescliwerdege-richt habe nicht beachtet, daß der Antragsteller bereits seit August 1945 die Stelle nutze, ohne den ^iterben etwas dafür zu zahlen, so betriff t \[ dieser Gesichtspunkt nicht die Frage der Zuweisung!*!v und die den Erben gebührenden Abfindungen. Denn erst mit der Rechtskraft des Zuv/eisungsbeschlusses';' ;. geht das Eigentum an der Besitzung auf den Antragsteller über (Schlußsatz von ITr 17 BffilRegVO Nr 84}.? bis dahin ist sie im Eigentum der Miterbengemein-Schaft verblieben? die Teilnahme der Miterben an den Nutzungen und Lasten für diese Zeit richtet sich daher naoh § 2038 Abs 2 in Verbindung mit §§ 743, 748 BGB. Kenn nach der Entscheidung, des Amtsgerichts vom 24.11.1949, die das Beschwerdegericht (zu dem Nachteil der Beschwerdeführer) nicht
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ändern konnte, der Antragsteller die Abfindungen ••
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bereits vom Erlaß des Beschlusses des Amtsgerichts ab nit 5 £ zu verzinsen hat, so handelt es sich dabei tim eine Regelung, die für die Zeit bis zur Rechtskraft des Beschlusses, mit der erst das Eigentum von der Erbengemeinschaft auf - den Antragsteller übergeht und die Erbauseinandersetzung wegen der Landstelle vollzogen ist, in die aus den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen sich ergebende Rechtslage eingreift und die dazu führen wird, daß auf die den ?£iterben gebührenden Butzungen sich diese für die' Zeit bis zur Rechtskraft des Beschlusses die 5 ^ Zinsen anrechnen lassen müssen. Für die Mutter, die übrigens bis zu ihrem Abzug von der Landstelle (14*2.1948) ihren Unterhalt aus der Stelle bezogen und auch danach noch längere Zeit Lieferungen vom Antragsteller erhalten hat, kann diese Rechtslage insofern von Bedeutung sein, als ihr 1/4 der Nutzungen gebührt, während ihr bei der Abfindung nur 1/8 der Gesamtabfindung zugesprochen ‘ worden ist.
IV.
Demgemäß war die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1) als unzulässig zu verwerfen und waren die übrigen Rechtsbeschwerden als unbegründet .
zurücksuv/ei sen.
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Die Kostenentsclieidung beruht auf § 10 LVR^ in:;J
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Verbindung nit §§42, 43, 50, 51 IVO. Bei der Ko-
stenverteilung auf die einzelnen Beschwerdeführer
ist berücksichtigt, daß die Verwerfung der Rechts-
| ^ * beschwerde der Antragsgegnerin zu 1} nach § 47 I»V0
nur die Hälfte der Kosten verursacht hat, die jede
der übrigen Rechtsbeschwerden veranlaßt hat. Ein
Anlaß, die Erstattung außergerichtlicher Kosten
ansuordnen, bestand nicht.
Br. Pritsch Br. Hückinghaus Br. lasche