- vertreten durch die Rechtsanwälte Heinz Hans-Gerd und Andreas Straße fl§, i.d. Der V. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 1980 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichtes nur hinsichtlich der Nebenentscheidungen (Kosten) teilweise abgeändert. November 1980 fernschriftlich eingelegte Rechtsbeschwerde enthält nicht die Angabe, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist. Diese Angabe braucht zwar nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift enthalten zu sein; es reicht vielmehr aus, wenn sie mittelbar aus ihr oder anderen vom Rechtsmittelführer innerhalb der Einlegefrist für die Rechtsbeschwerde eingereichten Unterlagen hervorgeht, wenn diese einen eindeutigen Schluß auf seine Person zulassen (vgl. Sonstige Unterlagen, die einen Schluß auf die Person des Rechtsmittelführers ermöglicht hätten, lagen innerhalb der Einlegungsfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§25 LwVG)'nicht vor. Dezember 1980 und der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsmittelführers vom 18. Damit ist ein wesentliches Erfordernis für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht erfüllt.
BUNDESGERICHTSHOF V BLv 29/80 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Geltendmachung eines Abfindungsanspruches 1. Landwirt Peter-Gustav TI Istraße Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt H. CffBI, wSHlstraße vflHHBHi - 2. Elfriede Wille geb. B0HI, W^BHi Landstraße Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte Heinz Hans-Gerd und Andreas Straße fl§, i.d. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 13. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 1980 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligte zu 2 macht gegen den Beteiligten zu 1 einen vertraglichen Abfindungsanspruch in Höhe von 3 000 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten zu 1 antragsgemäß verurteilt. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichtes nur hinsichtlich der Nebenentscheidungen (Kosten) teilweise abgeändert. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seine vor instanzlichen Anträge auf Zurückweisung des Abfindungsanspruches weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die am 24. November 1980 fernschriftlich eingelegte Rechtsbeschwerde enthält nicht die Angabe, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist. Diese Angabe braucht zwar nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift enthalten zu sein; es reicht vielmehr aus, wenn sie mittelbar aus ihr oder anderen vom Rechtsmittelführer innerhalb der Einlegefrist für die Rechtsbeschwerde eingereichten Unterlagen hervorgeht, wenn diese einen eindeutigen Schluß auf seine Person zulassen (vgl. hierzu: Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1979, V BLw 33/79; BGKZ 21, 168; Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 518 Rdn. 9 und 14; Zoller, ZPO 12. Aufl. § 518 Anm. VIII 1 m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall war der Rechtsmittelschrift, der der am 24. Oktober 1980 zugestellte angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts Celle nicht beigefügt war, auch mittelbar nicht zu entnehmen, wer Rechtsmittelführer sein sollte. Sonstige Unterlagen, die einen Schluß auf die Person des Rechtsmittelführers ermöglicht hätten, lagen innerhalb der Einlegungsfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§25 LwVG)'nicht vor. Die Ge- richtsakten selbst sind am 9. Dezember 1980 und der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsmittelführers vom 18. Dezember 1980, aus dem der Rechtsmittelführer ersichtlich ist, ist am 19. Dezember 1980 - also jeweils nach Ablauf der Einlegungsfrist - beim Bundesgerichtshof eingegangen. Damit ist ein wesentliches Erfordernis für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht erfüllt. Das Rechtsmittel ist mithin unzulässig. Die Ko stenent sehe idling beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden