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BGH · V BLw 29/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 29/79

Für den Fall, daß der Vorerbe kinderlos versterben sollte, hatte die Erblasserin ihren weiteren Sohn Wilhelm KfliHH zu dem Nacherben bestimmt. Zugleich hat er bestimmt, daß der Antragsteller Erbe des Nacherbrechts am Hof sei, falls zur Einsetzung der Ehefrau als Erbin des Nacherbrechts gesetzlich eine Genehmigung erforderlich sei und diese nicht erteilt werde. Dem Rechtsbeschwerdeführer kann der beantragte Erbschein nicht erteilt werden. Dem Beschwerdegericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß der Antragsteller als Nacherbe nach der am 27. Der Antragsteller kann aber auch nicht als Erbe nach seinem am 28. Insoweit würde es sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt - nicht um einen Teilerbschein im Sinne des § 2353 BGB, sondern um einen gegenständlich beschränkten Erbschein handeln, dessen Erteilung außer in dem hier nicht vorliegenden Fall des § 2369 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 18 der Höfeordnung (Hoffolgezeugnis) zulässig wäre. Dem von der Großmutter des Antragstellers zu dem Nacherben eingesetzten Vater des Antragstellers hätte ein Hoffolgezeugnis - als gegenständlich beschränkter Erbschein - nicht erteilt werden können. Die Nacherbschaft eröffnet nur die Aussicht, später einmal unter bestimmten Voraussetzungen Erbe zu werden; sie ist der Bezeugung in einem Erbschein (als einem Zeugnis über ein Erbrecht) für den Nacherben nicht zugänglich. Der Antragsteller als Erbe eines Nacherben kann aber in Bezug auf die Bezeugung der Nacherbfolge in einem Erbschein (Hoffolgezeugnis) keine weitergehenden Rechte als ein Erblasser haben. Ihm kann also ebensowenig wie seinem Vater ein gegenständlich beschränkter Erbschein - in der Form des Hoffolgezeugnisses - in Bezug auf die Nacherbschaft an dem Hof erteilt werden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 2353 BGB § 44 LwVG
HofVorerbeHoffolgezeugnisNacherbenNacherbeErbscheinRechtsbeschwerdeErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 HöfeO § 18
Dem Erben eines Nacherben kann ebensowenig wie dem Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls ein Erbschein (Hoffolgezeugnis) erteilt werden.
BGH, Beschl. v. 31. Januar 1980 - V BLw 29/79 - OLG Oldenburg
AG Vechta
BUNDESGERICHTSHOF
V BL. 29/79	BESCHLUSS
in der LandwirtschaftsSache
 betreffend die Ausstellung eines Teilerbscheins bezüglich des Nacherbenrechtes an einem Hof
 Beteiligter:
Landmaschinenschlosser Georg HflHIBstraße
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G. TflH, Dr. B0B und Dr. Bu^straße fl, VflBi (OflHi) -
Wilhelm K. LM
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 31. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und Miehe
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Mai 1979 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 36 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Landwirt Arnold Kallage hat den im Grundbuch von VflHHI Band 57 Blatt 2241 eingetragenen Hof von seiner am 27. März 1956 verstorbenen Mutter als Vorerbe erhalten. Für den Fall, daß der Vorerbe kinderlos versterben sollte, hatte die Erblasserin ihren weiteren Sohn Wilhelm KfliHH zu dem Nacherben bestimmt. Wilhelm Kallage ist am 28. Juni 1976 verstorben und hat seine Ehefrau, einen Sohn (den Antragsteller) und eine Tochter hinterlassen. In einem Testament hat er seine Ehefrau zur Alleinerbin - insbesondere auch hinsichtlich seines Nacherbrechts
 
am Hof - eingesetzt. Zugleich hat er bestimmt, daß der Antragsteller Erbe des Nacherbrechts am Hof sei, falls zur Einsetzung der Ehefrau als Erbin des Nacherbrechts gesetzlich eine Genehmigung erforderlich sei und diese nicht erteilt werde. Die Genehmigung ist rechtskräftig versagt worden.
Der Antragsteller hat beim Landwirtschaftsgericht beantragt,
 einen Teilerbschein des Inhalts zu erteilen, daß er ab 28. Juni 1976 Nacherbe seiner Großmutter bezüglich des zu deren Nachlaß gehörigen Hofes unter der Bedingung geworden sei, daß der als Vorerbe eingesetzte Bauer Arnold KU kinderlos versterbe.
Diesen Antrag hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wird der Antrag auf Erteilung des Teil erbscheins weiterverfolgt.
II.
Die nach § 24 Abs. 1 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dem Rechtsbeschwerdeführer kann der beantragte Erbschein nicht erteilt werden.
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Dem Beschwerdegericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß der Antragsteller als Nacherbe nach der am 27. Mai 1956 verstorbenen Erblasserin keinen Erbschein beantragen kann, solange der Nacherbfall nicht eingetreten ist. Hiermit stimmt auch die Rechtsbeschwerde überein.
Der Antragsteller kann aber auch nicht als Erbe nach seinem am 28. Juni 1976 verstorbenen Vater die Erteilung eines auf die Nacherbschaft am Hof beschränkten Erbscheins verlangen. Insoweit würde es sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt - nicht um einen Teilerbschein im Sinne des § 2353 BGB, sondern um einen gegenständlich beschränkten Erbschein handeln, dessen Erteilung außer in dem hier nicht vorliegenden Fall des § 2369 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 18 der Höfeordnung (Hoffolgezeugnis) zulässig wäre. Dem von der Großmutter des Antragstellers zu dem Nacherben eingesetzten Vater des Antragstellers hätte ein Hoffolgezeugnis - als gegenständlich beschränkter Erbschein - nicht erteilt werden können. Die Nacherbschaft eröffnet nur die Aussicht, später einmal unter bestimmten Voraussetzungen Erbe zu werden; sie ist der Bezeugung in einem Erbschein (als einem Zeugnis über ein Erbrecht) für den Nacherben nicht zugänglich. Es genügt, daß im Erbschein (Hoffolgezeugnis) für den Vorerben angegeben ist, daß eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer Nacherbe ist (vgl. § 2363 BGB). Ist der Erbschein in Bezug auf die Nacherbfolge unrichtig, so kann der Nacherbe die Einziehung des Erbscheins oder seine Kraftloserklärung beantragen.
Der Antragsteller als Erbe eines Nacherben kann aber in Bezug auf die Bezeugung der Nacherbfolge in einem Erbschein (Hoffolgezeugnis) keine weitergehenden Rechte als ein Erblasser haben. Ihm kann also ebensowenig wie seinem Vater ein gegenständlich beschränkter Erbschein - in der Form des Hoffolgezeugnisses - in Bezug auf die Nacherbschaft an dem Hof erteilt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden