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BGH

Gericht: BGH

Juni 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1 und 3 a Je auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes abgewiesen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. b) Es hat außerdem die eine Voraussetzung für die Zuweisung bildende Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG verneint. Fehlt die Abweichung auch nur für eine der Begründungen, so beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf der Abweichung. Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei aa) bei der Begründung zu a) von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München, RdL 1975* 156, I6l und bb) bei der Begründung zu b) von folgenden Ent Scheidungen abgewichen: Die Rechtsbeschwerdeführerin meint im Zusammenhang mit der Begründung zu a) der angefochtenen Entscheidung, das Oberlandesgericht München habe in dem angegebenen Beschluß den Rechtssatz aufgestellt, "solange das Gesetz die Mindestgröße des Betriebes in § 14 Abs. 1 GrdstVG ausdrücklich danach bemißt, daß die Erträge zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen, und damit zu dem Ausdruck bringt, daß es Betriebe, die diese Voraussetzungen erfüllen, für erhaltungswürdig ansieht, kann dann eine HofZuweisung im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht abgelehnt werden, wenn der Zuweisungsbetrieb der vom Gesetzgeber geforderten Mindestgröße entspricht ”, Das Oberlandesgericht München hat in der angegebenen Entscheidung den bezeichneten Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat vielmehr nur als fraglich angesehen, ob die Erwägung, ein landwirtschaftlicher Betrieb sei Mnach den heute herrschenden agrarpolitischen Vorstellungen nicht erhaltungswürdig”, zur Zurückweisung eines Zuweisungsantrags führen könne, solange die Mindestgröße eines Betriebes in § 14 Abs, 1 GrdstVG danach bemessen werde, daß die Erträge zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen. Ist damit ein Rechtssatz, von dem die angefochtene Entscheidung bei einer der beiden selbständigen Begründungen für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde abgewichen sein soll, nicht dargelegt, muß die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden. Ob eine Abweichung hinsichtlich der zweiten selbständigen Begründung des Oberlandesgerichts hinreichend dargetan ist, bedarf keiner Prüfung mehr, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer derartigen Abweichung beruhen würde.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 15 GrdstVG § 44 LwVG
BetriebBeteiligteAbweichungangefochtenOberlandesgerichtZuweisungBeschwerdegerichtBegründungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BL» xhe, BESCHLUSS
in der LandwirtSchaftssache
 betreffend die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes gemäß §§ 13 ff GrdstVG
Beteiligte:
1
Betty Margareta Li Straße I
eb.
*
Antragstellerin und Beschwerdeführerin - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde
- vertreten durch Rechtsanwalt Peter istraße MJ
f
2.
a)
b)
Anna RI
geb.
Willi Rg|^, beide wohnhaft Haus Nr. 0,
t
3. a) b)
Anton B^^p, Rita B^^ geb.
beide wohnhaft Haus Nr.
Antragsgegner, Beschwerdeführer, Beschwerdegegner
- auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde
- vertreten durch Rechtsanwalt Kurt ttraße	Wl
*
2
*
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 14. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. k LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juni 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 80 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten - zu 1, 2a und 3 a Miterben nach ihrem am 7. März 1973 verstorbenen Vater - streiten um die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes 00 Nr. 0 in	an	einen	Miterben	gemäß	§§	13	ff GrdstVG. Das
 Landwirtschaftsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1 und 3 a Je auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes abgewiesen. Die sofortigen Beschwerden sind
 
vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Zuweisungsantrag weiter. Außerdem beantragt sie festzustellen, daß den übrigen Miterben keine Abfindung mehr zusteht; hilfsweise soll den Miterben eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Abfindung zuerkannt werden, die von der Rechtsbeschwerdeführerin in jährlichen Raten zu bezahlen ist.
Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerdeführerin muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die
 gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 ff). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht:
1. Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1 auf zwei selbständige Begründungen gestützt:
a)	Es hat einmal angenommen, die Zuweisung des
 landwirtschaftlichen Betriebes u.a. an die Beteiligte zu 1 komme aus Gründen einer gesunden Landwirtschaftsstruktur im Raume	nicht	in Betracht (Seite 17
 Mitte ff des angefochtenen Beschlusses).
b)	Es hat außerdem die eine Voraussetzung für die Zuweisung bildende Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG verneint.
Bei selbständigen Begründungen für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die oben aufgestellten Abweichungsvoraussetzungen für Jede der Begründungen dargelegt werden. Fehlt die Abweichung auch nur für eine der Begründungen, so beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf der Abweichung.
k.
Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht
 sei
aa) bei der Begründung zu a) von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München, RdL 1975* 156, I6l und
 bb) bei der Begründung zu b) von folgenden Ent Scheidungen abgewichen:
BGH RdL 1951, 216, BGH RdL 1952, 270, BGH RdL 1962, 237, BGH MDR 1966, 751, BGH OGHZ 2, 271,
BGH RdL 1955, 84, 85.
Die Rechtsbeschwerdeführerin meint im Zusammenhang mit der Begründung zu a) der angefochtenen Entscheidung, das Oberlandesgericht München habe in dem angegebenen Beschluß den Rechtssatz aufgestellt,
"solange das Gesetz die Mindestgröße des Betriebes in § 14 Abs. 1 GrdstVG ausdrücklich danach bemißt, daß die Erträge zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen, und damit zu dem Ausdruck bringt, daß es Betriebe, die diese Voraussetzungen erfüllen, für erhaltungswürdig ansieht, kann dann eine HofZuweisung im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht abgelehnt werden, wenn der Zuweisungsbetrieb der vom Gesetzgeber geforderten Mindestgröße entspricht ”,
und das Beschwerdegericht sei in dem angefochtenen Beschluß von diesem Rechtssatz abgewichen.
/
 
Das Oberlandesgericht München hat in der angegebenen Entscheidung den bezeichneten Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat vielmehr nur als fraglich angesehen, ob die Erwägung, ein landwirtschaftlicher Betrieb sei Mnach den heute herrschenden agrarpolitischen Vorstellungen nicht erhaltungswürdig”, zur Zurückweisung eines Zuweisungsantrags führen könne, solange die Mindestgröße eines Betriebes in § 14 Abs, 1 GrdstVG danach bemessen werde, daß die Erträge zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen. Daß im Falle des ausreichenden Ertrages eine Hofzuweisung nicht aus besonderen Gründen abgelehnt werden könne, ist dagegen vom Oberlandesgericht München nicht ausgesprochen worden. Es hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Zuweisung abgelehnt werden kann. Solche Gründe hat das Beschwerdegericht hier bejaht.
Ist damit ein Rechtssatz, von dem die angefochtene Entscheidung bei einer der beiden selbständigen Begründungen für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde abgewichen sein soll, nicht dargelegt, muß die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden. Ob eine Abweichung hinsichtlich der zweiten selbständigen Begründung des Oberlandesgerichts hinreichend dargetan ist, bedarf keiner Prüfung mehr, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer derartigen Abweichung beruhen würde. Die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht auch der Prüfung entgegen, ob die vom Oberlandesgericht für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegebenen Begründungen materiell zutreffend sind oder nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden