Testament errichtet, in dem er seine Ehefrau sowie die Beteiligten zu Erben, den Antragsgegner zu dem Erben des Hofes (unter Einschluß des Altenteilerhausgrundstücks) eingesetzt und ferner angeordnet hatte, daß ein jeder der Antragsteller 12 000 DM Abfindung aus dem Hof erhält. Oktober 1954 überließ Peter B^HP dem Antragsgegner seinen Hof mit Ausnahme des Altenteilerhausgrundstücks, hinsichtlich dessen der Ubergeber im Vertrag erklärt hat, er beabsichtige, es dem Übernehmer (Antragsgegner) durch Verfügung von Todes wegen zuzuwenden. Der Antragsgegner ist danach als Eigentümer des Hofes ( ohne Altenteilerhausgrundstück) im Grundbuch eingetragen worden. Der Antragsgegner ist daraufhin auch als Eigentümer des im Grundbuch von Band I Blatt 25 eingetra- steller, die Mutter der Parteien und der Antragsgegner zu Je 1/4 als Miteigentümer des Grundstücks Blatt 25 von ln das Grundbuch eingetragen werden. Er hat die Auffassung vertreten, das Altenteilerhausgrundstück sei immer Bestandteil des Hofes geblieben. Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluß geändert und den Antragsgegner nach dem jetzigen Hauptantrag verurteilt. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der RechtsbeschwerdebegrUndung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Antragsgegner sei nicht Alleineigentümer des Altenteilerhausgrundstücks, das Grundbuch sei insoweit unrichtig. Dadurch, daß der Erblasser die wesentlichen Bestandteile des Hofes übergeben hatte, sei der Antragsgegner mit dem Todesfall des Erblassers nicht als Hofnachfolger alleiniger Eigentümer des Altenteilerhausgrundstücks geworden. Die Zurückbehaltung von Bestandteilen des Hofes bei dessen Überlassung habe zur Folge, daß sich insoweit in der Hand des Übergebers hoffreies Vermögen bilde, das sich nach bürgerlichem Recht vererbe. Auch wenn er die Absicht hege, das hoffreie Land später einmal dem Hoferben zu überlassen, sei mit dem - genehmigten - Land Vorbehalt die rechtliche Trennung des vorbehaltenen Landes vom Hof endgültig vollzogen. zember 1947 auch das AltenteilerhausgrundstUck als Bestandteil des Hofes bezeichnet« Durch die Hofübergabe unter Vorbehalt des Altenteilerhausgrundstücks sei die letztwillige Verfügung insoweit aber abgeändert worden. B) Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vors Das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Darin werde die Auffassung vertreten, daß dann, wenn der Übergeber im Übergab evert rag ein Grundstück zurückbehalte, dieses zwar eigentumsmäßig nicht mehr zu dem Hof gehöre, aber weiterhin als mit dem Hof verbunden anzusehen sei, solange es in der Hand des Übergebers verbleibe. Wenn das Oberlandesgericht Stuttgart auch nicht "speziell auf die Auslegung des § 2 HöfeO" eingegangen sei, stelle seine Darlegung doch einen "Beitrag zur Auslegung des § 2 HöfeO" dar. Hierzu hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart in den Vergleichsentscheidungen auf den Standpunkt gestellt, nach Zurückhaltung von Grundstücken bei einer Hofübergabe bleibe zwischen dem Hof und jenen Grundstücken ein "Band" bestehen, das stark genug sei, um die Mög- April 1947 gehört, und ordnet an, daß zu seinen Bestandteilen alle Grundstücke "des Hofeigentümers" zählen, die regelmäßig von der Hof stelle aus bewirtschaftet werden. (Nur eine vorübergehende Benutzung solcher dem Hofeigentümer gehören den Grundstücke durch andere schließt nach dem Willen des Gesetzgebers die Zugehörigkeit zu dem Hof nicht aus). Insoweit hat der Gesetzgeber, wie bei dem Hof als Ganzem, das sachenrechtliche Eigentum an den Grundstücken und nicht ein wirtschaftliches Eigentum für maßgebend erklärt (vgl. Ob bei Prüfung einer Zerschlagung "des Grundstücks" (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 VO Nr. 166) eine andere Auffassung hinsichtlich der Rechtsverhältnisse am Grundbesitz am Platze ist als im Falle des § 2 HöfeO, war für das Beschwerdegericht ohne Bedeutung. Erweist sich sonach die Rechtsbeschwerde mangels einer Abweichung als unstatthaft, ist es dem Senat verwehrt, zu den Ausführungen des Antragsgegners Stellung zu nehmen, die sich mit der Sache selbst befassen.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 29/72 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend das im Grundbuch von Band I Blatt 25 eingetragene Altenteilshaus 1. Kaufmann Otto Straße 2. Ehefrau Gl ertrud Kreis geb. B f Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt 3. Landwirt Gerhard Ol Kreis Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr in Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt Schafts Sachen hat am 22. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Filter und MUller beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Oktober 1972 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Br hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 60 000,- DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind die Kinder des Landwirts Peter B^|^, der am 27. September 1967 verstorben ist. Peter war Eigentümer eines Hofes in der Größe von 77,6368 ha, eingetragen im Grundbuch von GtfHHIP Band I Blatt 2, sowie weiterer Anteile an Blatt 10 und 13 von . Zum Hof gehörte auch das Altenteilerhausgrundstück, eingetragen im von 1 500 qm. Das Altenteilerhaus ist unmittelbar am Hof gelegen. Testament errichtet, in dem er seine Ehefrau sowie die Beteiligten zu Erben, den Antragsgegner zu dem Erben des Hofes (unter Einschluß des Altenteilerhausgrundstücks) eingesetzt und ferner angeordnet hatte, daß ein jeder der Antragsteller 12 000 DM Abfindung aus dem Hof erhält. Durch Vertrag vom 1. Oktober 1954 überließ Peter B^HP dem Antragsgegner seinen Hof mit Ausnahme des Altenteilerhausgrundstücks, hinsichtlich dessen der Ubergeber im Vertrag erklärt hat, er beabsichtige, es dem Übernehmer (Antragsgegner) durch Verfügung von Todes wegen zuzuwenden. Ferner wurde in dem Vertrag die Verpflichtung des Antragsgegners niedergelegt, an die Antragsteller je 12 000 DM Abfindung zu zahlen. Durch diese Zuwendungen sollten die Antragsteller wegen ihrer Erb- und Pflichtteilsansprüche am väterlichen Nachlaß, insbesondere am Hof, abgefunden sein. Der Überlassungsvertrag ist durch das Landwirtschaftsgericht genehmigt worden. Der Antragsgegner ist danach als Eigentümer des Hofes ( ohne Altenteilerhausgrundstück) im Grundbuch eingetragen worden. Grundbuch von G Band I Blatt 25 in der Größe Peter hatte am 23. Dezember 1947 ein Am 18. März 1969 wurde ein Erbschein erteilt, der den Antragsgegner als Alleinerben des Vaters auswies. Der Antragsgegner ist daraufhin auch als Eigentümer des im Grundbuch von Band I Blatt 25 eingetra- genen Altenteilerhausgrundstücks eingetragen worden. Der Erbschein ist am 19. Februar 1971 wieder eingezogen worden. Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, das Altenteilergrundstück gehöre nicht zu dem Hof, es sei deshalb freies Vermögen; die Abfindungsbeträge, die die Antragsteller in Höhe von 12 000 DM erhalten hätten, seien aus dem Hof geleistet und berührten ihren Pflichtteilsanspruch nicht. Die Antragsteller haben behauptet, der Wert des Altenteilerhausgrundstücks habe zu dem Zeitpunkt des Erbfalls 70 000 DM betragen. Hiervon berechnen sie 1/8 als Pflichtteil. Sie haben gebeten, den Antragsgegner zu verurteilen 1. an Jeden Antragsteller 8 750 DM nebst Zinsen zu zahlen; 2. - hilfsweise - zu bewilligen, daß die Antrag- steller, die Mutter der Parteien und der Antragsgegner zu Je 1/4 als Miteigentümer des Grundstücks Blatt 25 von ln das Grundbuch eingetragen werden. Der Antragsgegner hat beantragt, das Verlangen der Antragsteller zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, das Altenteilerhausgrundstück sei immer Bestandteil des Hofes geblieben. Er hat im übrigen den von den Antragstellern mit 70 000 DM angegebenen Wert des Altenteilergrundstücks bestritten. Er hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Sie haben gebeten, in erster Linie nach dem bisherigen Hilfsantrag und hilfsweise nach dem früheren Hauptantrag zu erkennen. Der Antragsgegner hat sein Abweisungsverlangen weiterverfolgt . Die Beteiligten haben ihr bisheriges holt und ergänzt. Vorbringen wieder- Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluß geändert und den Antragsgegner nach dem jetzigen Hauptantrag verurteilt. Dagegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hält sein Abweisungsverlangen aufrecht. Die Antragsteller bitten in erster Linie, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise es zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der RechtsbeschwerdebegrUndung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Antragsgegner sei nicht Alleineigentümer des Altenteilerhausgrundstücks, das Grundbuch sei insoweit unrichtig. Im Übergabevertrag vom 1• Oktober 1954 sei dieses Grundstück ausdrücklich von der Überlassung ausgenommen worden. Dadurch, daß der Erblasser die wesentlichen Bestandteile des Hofes übergeben hatte, sei der Antragsgegner mit dem Todesfall des Erblassers nicht als Hofnachfolger alleiniger Eigentümer des Altenteilerhausgrundstücks geworden. Das Altenteilerhausgrundstück sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Bestandteil des Hofes gewesen. Zum Hof gehörten gemäß § 2 HöfeO nur solche Grund* stücke, die im Eigentum des Hofeigentümers stünden. Die Zurückbehaltung von Bestandteilen des Hofes bei dessen Überlassung habe zur Folge, daß sich insoweit in der Hand des Übergebers hoffreies Vermögen bilde, das sich nach bürgerlichem Recht vererbe. Es komme nicht darauf an, ob der Erblasser die Trennung vom Hof nur als vorübergehend wolle. Auch wenn er die Absicht hege, das hoffreie Land später einmal dem Hoferben zu überlassen, sei mit dem - genehmigten - Land Vorbehalt die rechtliche Trennung des vorbehaltenen Landes vom Hof endgültig vollzogen. Zwar sei im Testament vom 23. De- zember 1947 auch das AltenteilerhausgrundstUck als Bestandteil des Hofes bezeichnet« Durch die Hofübergabe unter Vorbehalt des Altenteilerhausgrundstücks sei die letztwillige Verfügung insoweit aber abgeändert worden. Die im Übergabevertrag niedergelegte Abfindung der Antragsteller stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. B) Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vors Das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 1955 (RdL 1956, 115) und vom 9. Dezember 1957 (RdL 1958 , 296) abgewichen. Darin werde die Auffassung vertreten, daß dann, wenn der Übergeber im Übergab evert rag ein Grundstück zurückbehalte, dieses zwar eigentumsmäßig nicht mehr zu dem Hof gehöre, aber weiterhin als mit dem Hof verbunden anzusehen sei, solange es in der Hand des Übergebers verbleibe. Wenn das Oberlandesgericht Stuttgart auch nicht "speziell auf die Auslegung des § 2 HöfeO" eingegangen sei, stelle seine Darlegung doch einen "Beitrag zur Auslegung des § 2 HöfeO" dar. Damit ist eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Die Abweichungsrechtsbeschwerde kommt nur in Betracht, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage anders als die angezogene Entscheidung beantwortet hat. Die Abweichungsrechtsbeschwerde setzt voraus, daß es sich um die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage (Identität des Rechtsgrundsatzes) handelt. Die Ab-weichungsrechtsbeschwerde ist nicht schon dann gegeben. wenn gleiche oder ähnliche Tatbestände eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung erfahren haben (BGH RdL 1955, 257* Pritsch, RdL 1959, 172, 176). Insoweit ist folgendes zu bemerken: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich in den Vergleichsentscheidungen mit der Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung der Erbhof ge setze und die Einführung neuer Bestimmungen über landwirtschaftliche und fortwirtschaftliche Grundstücke vom 16. Juli 1947 (RegBl. S. 63) befaßt. Art. IV KG Nr. 45 bestimmte, daß die Auflassung (ebenso wie die Verpflichtung zur Übereignung) eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks .... ohne Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden nichtig ist. Die Genehmigung war nach Art. IV Abs. 4 KG Nr. 45 u.a. dann zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft gegen eine von dem zuständigen Zonenbefehlshaber gemäß Art. XI dieses Gesetzes erlassene Vorschrift verstieß. § 11 der hierzu ergangenen Verordnung Nr. 166 bestimmte: Die Genehmigung nach Art. IV ... des Gesetzes darf außer in den Fällen • • • nur versagt werden, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht; dies kann insbesondere auch der Fall sein,"wenn ... 2. das Rechtsgeschäft zu dem Zwecke oder in Ausführung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Grundstücks erfolgt,...". Hierzu hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart in den Vergleichsentscheidungen auf den Standpunkt gestellt, nach Zurückhaltung von Grundstücken bei einer Hofübergabe bleibe zwischen dem Hof und jenen Grundstücken ein "Band" bestehen, das stark genug sei, um die Mög- ~ 9 - lichkeiten einer Zerschlagung zu bejahen, wenn der HofÜbergeber jene Grundstücke später an eine andere Person als den Hofübernehmer übereigne. § 2 HöfeO regelt hingegen die Frage, was zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung vom 24. April 1947 gehört, und ordnet an, daß zu seinen Bestandteilen alle Grundstücke "des Hofeigentümers" zählen, die regelmäßig von der Hof stelle aus bewirtschaftet werden. (Nur eine vorübergehende Benutzung solcher dem Hofeigentümer gehören den Grundstücke durch andere schließt nach dem Willen des Gesetzgebers die Zugehörigkeit zu dem Hof nicht aus). Insoweit hat der Gesetzgeber, wie bei dem Hof als Ganzem, das sachenrechtliche Eigentum an den Grundstücken und nicht ein wirtschaftliches Eigentum für maßgebend erklärt (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 2 Rdn. 8). Diesen Rechts Standpunkt hat auch das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß eingenommen. Die beiden angeführten gesetzlichen Bestimmungen regeln hiernach verschiedene Materien. Ob bei Prüfung einer Zerschlagung "des Grundstücks" (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 VO Nr. 166) eine andere Auffassung hinsichtlich der Rechtsverhältnisse am Grundbesitz am Platze ist als im Falle des § 2 HöfeO, war für das Beschwerdegericht ohne Bedeutung. Anderseits spielten höferechtliche Gesichtspunkte auf Grund der Höfeordnung vom 24. April 1947 für das Oberlandesgericht Stuttgart keine Rolle. Von einer Identität des Rechts-grundsatzes kann nicht gesprochen werden. • «, f \ -10- in. Erweist sich sonach die Rechtsbeschwerde mangels einer Abweichung als unstatthaft, ist es dem Senat verwehrt, zu den Ausführungen des Antragsgegners Stellung zu nehmen, die sich mit der Sache selbst befassen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hill Rothe Dr. Grell