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BGH · v blw 23/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v blw 23/65

In § 5 Nr. 2 des Vertrages verpflichtete sich der Antragsgegner, dem Antragsteller das Ettland zur Größe von etwa 1 ha zu übertragen. Der Antrag des Antragsgegners auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 19* Januar 1955 als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat in mehreren späteren Verfahren die Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsvertrages geltend gemacht, und zwar u.a. mit der Behauptung, das Kreislandwirtschaftsamt in Aurich habe durch Bescheid vom 29- November 194-7 bereits endgültig die Genehmigung des Vertrages abgelehnt, so daß der Vertrag erledigt gewesen sei und durch den späteren Bescheid der unteren Landwirtschaftsbehörde vom 1. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegnerso Sie ist formund fristgerecht eingelegt und begründet wordene Da das Rechtsmittel vom Beschwerdegericht aber nicht zugelassen ist, ist es nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorliegen: Der Antragsgegner hätte also dartun müssen, das Beschwerdegericht sei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines Oberlandesgerichtes abgewichen und auf dieser Abweichung beruhe die angefochtene Entscheidung. Das Beschwerdegericht sei auf die entsprechenden Einwendungen des Antragsgegners bereits in früheren Entscheidungen eingegangen und habe sich mit der Frage beschäftigt, ob der Auseinandersetzungsvertrag durch die Landwirtschaftsbehörde unterm 1. Das Beschwerdegericht habe auch geprüft, ob der Vertrag in seinem rechtlichen Bestand auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (Wegfall der Geschäftsgrundlage, Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung) etwa in Frage gestellt sei. Mit der Präge der zivilrechtlichen Wirksamkeit des genannten Vertrages habe sich der Senat in dem Beschluß vom 14. Der Senat sei unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rede sein könne und daß die Voraussetzungen für eine v/irksame Anfechtung des Vertrages nicht gegeben seien. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, daß, wie sich aus § 1 des Auseinandersetzungsvertrages ergebe, dem Antragsgegner beim Abschluß des von ihm nach Verlesung unterschriebenen und damit genehmigten Vertrages bekannt gewesen sei, daß er ein Erbhoffolgezeugnis erhalten hatte und im Grundbuch eingetragen war, ferner, daß der Vertrag zwischen den Beteiligten vereinbart wurde, um alle Streitigkeiten für die Zukunft auszuschließen. Vielmehr vertritt hier der Antragsgegner seine bisherige Sachdarstellung, er wiederholt seine Beweisangebote zur Frage, ob eine endgültige Versagung der Genehmigung vorliege, und macht weiterhin Wegfall der Geschäftsgrundlage, Anfechtung wegen Irrtums und Täuschung, Rücktritt vom Vertrag und Fehlen der Gegenleistungen geltend» Er macht ferner dem Beschwerdegericht zu dem Vorwurf, die Beweisangebote nicht beachtet und damit § 286 ZPO verletzt zu haben. Auf all; dieses Vorbringen könnte der Senat indessen erst eingehen, wenn sich die Rechtsbeschwerde als zulässig erwiesen hätte, was, wie dargetan, aber nicht der Fall ist, denn es fehlt bereits an der Angabe jener Entscheidungen, von denen der angefochtene Beschluß abweichen soll. Ebensowenig kann der erkennende Senat das Vorbringen der Rechtsbeschwerde beachten, bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts habe ein Richter mitgewirkt, der sich aus bestimmten Gründen wegen Befangenheit selbst hätte ablehnen müssen, aber nicht abgelehnt worden ist.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 286 ZPO
RechtsbeschwerdevertragenAntragsgegnerRechtsbeschwerdeverfahrenBeschwerdegerichtVertragesBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v blw 23/65.	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Johannes Kreis Af
 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdef iihrer,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch
 Rechtsanwalt HIM in
 gegen
den Landwirt Helmer Kreis
S
J
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch
 Rechtsanwälte
und
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Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 30. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr„ Piepenbrock und Dr. Mattem beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats ~ Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 18. Juni 1965 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erv/achsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 900 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind Brüder. Ihr Vater, der am 19* Pebruar 1945 verstorbene Landwirt Ayelt UdHB war Eigentümer des im Grundbuch von SUHI Band IX Bl. 3^Beingetragenen Erbhofes. Am 23o April 19479 also nach dem Tod des Vaters, schloß der Antragsgegner mit seiner Mutter und seinen Geschwistern vor dem Notar Dr.	einen Erbauseinandersetzungsver-
trag, in welchem insbesondere die Erbfolge bezüglich des Erbhofes und die Abfindungen aller übrigen gesetzlichen Erben geregelt wurden. In § 5 Nr. 2 des Vertrages verpflichtete sich der Antragsgegner, dem Antragsteller das Ettland zur Größe von etwa 1 ha zu übertragen. Dieser Vertrag ist von der unteren Landwirtschaftsbehörde durch Bescheid vom
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1. August 1953 genehmigt worden. Der Antrag des Antragsgegners auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 19* Januar 1955 als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat in mehreren späteren Verfahren die Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsvertrages geltend gemacht, und zwar u.a. mit der Behauptung, das Kreislandwirtschaftsamt in Aurich habe durch Bescheid vom 29- November 194-7 bereits endgültig die Genehmigung des Vertrages abgelehnt, so daß der Vertrag erledigt gewesen sei und durch den späteren Bescheid der unteren Landwirtschaftsbehörde vom 1. August 1953 nicht mehr hätte genehmigt werden können.
Der Antragsteller verlangt im gegenwärtigen Verfahren die Auflassungserklärung des Antragsgegners. Er hat beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an den Antragsteller das im Grundbuch von	Band	IX
Bl. 3^ unter Nr. 2 verzeichnete Grundstück Flurstück 39 Flur 14	zur	Größe	von
93 Ar 95 qm aufzulassen und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen.
Der Antragsgegner hat es abgelehnt, die vom Antragsteller verlangten Erklärungen abzugeben. Er hält an seiner Auffassung fest, daß der Auseinandersetzungsvertrag vom 23- April 1947 aus den von ihm in den erwähnten Verfahren angegebenen Gründen rechtsunwirksam sei.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat durch Beschluß vom 14. Juli 1964 antragsgemäß den Antragsgegner zur Auflassungserklärung verurteilt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der der Hechtsbeschwerdeführer seinen bisherigen Standpunkt verteidigt, hatte keinen Erfolg.
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegnerso Sie ist formund fristgerecht eingelegt und begründet wordene Da das Rechtsmittel vom Beschwerdegericht aber nicht zugelassen ist, ist es nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorliegen: Der Antragsgegner hätte also dartun müssen, das Beschwerdegericht sei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines Oberlandesgerichtes abgewichen und auf dieser Abweichung beruhe die angefochtene Entscheidung.
Hierzu ist folgendes zu bemerken: Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, in dem Auseinandersetzungsvertrag habe sich der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller das Ettland zu übertragen. Zwischen den Beteiligten bestehe kein Streit, daß es sich bei dem Grundstück, dessen Auflassung nunmehr begehrt werde, um das in dem genannten Vertrag bezeichnete Ettland handle. Der Antragsgegner verweigere zu Unrecht die Erfüllung dieses Vertrages. Seine Auffassung, der Vertrag sei rechtsunwirksam, sei nicht zutreffend. Das Beschwerdegericht sei auf die entsprechenden Einwendungen des Antragsgegners bereits in früheren Entscheidungen eingegangen und habe sich mit der Frage beschäftigt, ob der Auseinandersetzungsvertrag durch die Landwirtschaftsbehörde unterm 1. August 1953 noch rechtswirksam genehmigt werden konnte und genehmigt worden sei.
Das Beschwerdegericht habe auch geprüft, ob der Vertrag in seinem rechtlichen Bestand auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (Wegfall der Geschäftsgrundlage, Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung) etwa in Frage gestellt sei. Mit allen diesen Fragen habe sich das Beschwerdegericht mit ausführlichen Begründungen auseinandergesetzt. Es sei zu verweisen auf die Beschlüsse des Senates vom 19. Januar 1955 (VVLw 56/54) und vom
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14. November 1957 (5 WLw 51/57). Es sei nunmehr davon auszugehen, daß, nachdem in den früheren Verfahren entschieden sei, daß der Vertrag rechtswirksam genehmigt sei, jetzt nicht nochmals über die Wirksamkeit dieser Genehmi-gung entschieden werden könne. Die Rechtskraft der früheren Beschlüsse stehe einer solchen Nachprüfung entgegen (§30 Abs. 1 LwVG). Mit der Präge der zivilrechtlichen Wirksamkeit des genannten Vertrages habe sich der Senat in dem Beschluß vom 14. November 1957 gleichfalls ausführlich befaßt und sie bejaht. Auf die Gründe dieses Beschlusses werde verwiesen. Der Senat sei unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rede sein könne und daß die Voraussetzungen für eine v/irksame Anfechtung des Vertrages nicht gegeben seien. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, daß, wie sich aus § 1 des Auseinandersetzungsvertrages ergebe, dem Antragsgegner beim Abschluß des von ihm nach Verlesung unterschriebenen und damit genehmigten Vertrages bekannt gewesen sei, daß er ein Erbhoffolgezeugnis erhalten hatte und im Grundbuch eingetragen war, ferner, daß der Vertrag zwischen den Beteiligten vereinbart wurde, um alle Streitigkeiten für die Zukunft auszuschließen. Aus allen diesen Gründen könne der Antragsgegner auch im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg haben.
Was der Antragsgegner nunmehr in der Begründung der Rechtsbeschwerde vorträgt, kann vom erkennenden Senat nicht beachtet werden. Zunächst hätte, wie schon dargelegt, zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ausgeführt werden müssen, von welchen Entscheidungen der angefochtene Beschluß in Rechtsfragen abweicht. In der Rechtsbeschwerdebegründung werden solche Entscheidungen nicht angeführt.
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Vielmehr vertritt hier der Antragsgegner seine bisherige Sachdarstellung, er wiederholt seine Beweisangebote zur Frage, ob eine endgültige Versagung der Genehmigung vorliege, und macht weiterhin Wegfall der Geschäftsgrundlage, Anfechtung wegen Irrtums und Täuschung, Rücktritt vom Vertrag und Fehlen der Gegenleistungen geltend» Er macht ferner dem Beschwerdegericht zu dem Vorwurf, die Beweisangebote nicht beachtet und damit § 286 ZPO verletzt zu haben. Auf all; dieses Vorbringen könnte der Senat indessen erst eingehen, wenn sich die Rechtsbeschwerde als zulässig erwiesen hätte, was, wie dargetan, aber nicht der Fall ist, denn es fehlt bereits an der Angabe jener Entscheidungen, von denen der angefochtene Beschluß abweichen soll. Ebensowenig kann der erkennende Senat das Vorbringen der Rechtsbeschwerde beachten, bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts habe ein Richter mitgewirkt, der sich aus bestimmten Gründen wegen Befangenheit selbst hätte ablehnen müssen, aber nicht abgelehnt worden ist. Auch zur Prüfung dieser Rüge hätte es der Zulässigkeit des Rechtsmittels bedurft.
Fehlt es aber schon an der Zulässigkeit des Rechtsmittels, so war es als unzulässig mit der Kostenfolge der
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§§ 33, 45 LwVG zu verwerfen, was ohne Zuziehung der landwirtschaftlichen Beisitzer geschehen konnte (§20 Nr. 4 Lv/VG).
Br. Augustin
 Br. Piepenbrock
 Br. Mattem