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BGH · V BLw 29/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 29/64

Der weitere Hofnachfolger, der auf Grund letztwilliger Verfügung den Anerben nach Aufhebung dor Erbofgoactzgebung beerbt und Hofgrundstücke veräußert hat;, ist den gesetzlichen Erben des Bauern, von dem dor Erblasser den Hof erhalten hat, nicht ausgleichspflichtigo Dio Antragstollorinnen haben wegen des Verkaufs Aus-gleichsancprüche nach § 4 HossDV-KRG 45 vom '< “i«, Juli I947 mit der. Begründung erhoben, die Antragstollorinnen zu *) bis 3) und der Vater der Antragstellern zu 4) seien als hitorben nach ihren Eltern durch die Übertragung dos Hofs auf ihren Bruder V/ilholm Jakob, den Vater der Antragogegnerin, benachteiligt worden. Sie habe das Grundstück nicht freiwillig, sondern auf Drängen der Stadt die für den Pall dor V/pigerung mit Enteignungsmaßnahmen gedroht habe, verkaufen müssen. Schließlich seien die Antragstellerinnen zu 1) bi3 3) und der Vater der Antragstollerin zu 4) durch die nach dom Reichserbhofgesetz bestehenden Beschränkungen bei der Abfindung der weichenden Erben nicht benachteiligt worden, da die kleine Landwirtschaft ohnehin keine größeren Abfindungen in Land oder Geld als die ihnen durch den Üborgabevertrag vom fS« März ?964 schon zugcbilligten betragen hätte. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Zahlung des Ausgleichsbctragoo mit der Begründung zurückgewiesen, es könne dahingestellt bleiben, ob die allgemeinen Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 4 Abs« 2 und 3 HessDV-KEG 45 gegeben seion. Die den Antrag-otellerinnen zu 1) bis 3) und der Antragstollerin zu 4^ auf Grund dos Ubergabevertrags vom “*5. Penn § 4 geht ohne weiteres davon aus, daß das Roichsorbhofgosetz die Mitorben dos .Anerben hinsichtlich einer Abfindung benachteiligt hat (Beschluß des Senats von 12. Im übrigen führt das Oberlandcsgoricht aus: Per Antrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die äußeren Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleichsanopruch nach § 4 Abs. 2 und 3 HcssBV-KRG 45 nur begründet werden könno, hier nicht gegeben seien. Per Meinung der Antragstcllorinnon, die Formulierung des Gesetzes über den Erwerb "im Erbgang" dürfe lediglich dahin aufgefaßt werden, daß es gleichgültig sei, ob der jetzige Eigentümer Erbe dos früheren Bauern, oder nur dessen Erbooorbo sei, könno nicht gefolgt worden. Schon der Wortlaut dos Gesetzes lasse für diese Auslegung keinen Raum, Wenn dort ein Ausgleich den gesetzlichen Erben des Bauern gewährt wordo, von dem der Eigentümer den Hof "im Erbgang oder durch Üborgabevertrag orhalton habe", so sei damit deutlich auf den einzelnen Eigontumsübergang abgcstollt, durch den der Anspruchsgegner das Eigentum am Grundbesitz erworben habe. Mögen die Worte "im Erbgang" vielleicht noch - wie die Antragstellerinnen sie auffassen - die Möglichkeit offonlassen, daß nicht nur der letzte Erwerber, sondern auch ein Erworb durch mehrere Erbfälle gemeint sein könnte, so bestehe diese Möglichkeit bei der anderen Alternative: "durch tibergabe-vortrag" wogen der gov/ählten Einzahlform nicht i im übrigen wären Füllo der vorliegenden Art, in denon der letzte Eigen-tunserwerb über eine Kombination vom Übergabevertrag und Danach sind vom Vcräußcrungserlös die vom j etzigen Eigentümer zur Verbesserung dos Erbhofs gemachten Aufwendungen insoweit abzuziehon, als der Wort dos Hofes seit dor Veräußerung gegenüber dor Zeit dos Anfalls oder einer in dor Zwischenzeit ohne Schuld dos Verkäufers oingetretenen Wertminderung erhöht ist» Per Gesetzgeber hätte wohl folgerichtig auch die Aufwendunfj-nivorangegangoncr Eigentümer berücksichtigt, wonn er jeden Hofoigontümor, der don Hof im Erbgang erworben hat, hätte für ausgleichspflichtig erklären wollen. So besagt Art. 14 dos V/Ürtt ember gischen Anerbengesotzes: Wird das Anorbongut innerhalb eines Zeitraumoo von 15 Jahren nach den tibergang des Eigentums auf den Anorbon veräußert, hat dor Anorbo diejenigen Beträge den llitorbcn und Pflichttcils-borechtigten herauszuzahlon, um die sich ihre Ansprüche erhöht hätten, wenn dor früheren Auseinandersetzung der hoi dor Veräußerung erzielte Erlös, sofern er den Übernahmepreis übersteigt, zugrunde gelegt worden wäre und der Anorbe einen Voraus nicht orhalton hätte« Entsprechend dieser Bestimmung ist zu dem hier maßgeblichen Punkt § 6 dor VO 166 der Regierung dos Landes Y/ürttemborg-Baden zur Ausführung dc3 Koh-trollratsgoootzos Nr. 45 über die .Aufhebung der Erbhofgo-setze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 16« Juli 1947 (Regierungsblatt S« 63) gefaßt: Y/ird ein bisheriger Erbhof von dem am 24« April 1947 berechtigten Eigentümer freihändig an einen Britten veräußert, der nach Erbhofrecht nicht zu den gesetzlichen Anerben gehörte und auch nicht als Anorbe hätte bestimmt werden können, so ist den gesetzlichen Erben dos Bauern, von dem dor Eigentümer den Hof im Erbgang oder durch Jber-gabovortrag erhalten hat, ein Ausgleich zu leisten, der unter Berücksichtigung aller Umstände dor Billigkeit entspricht. April 1947 einen Erbhof im Erbgang oder durch Übergabevertrag erworben haben nluß, und dio im Hinblick darauf, daß § 4 Abs. 2 nur eine Übergangsvorschrift darotcllt, den HofoigentÜrner, der das Eigentum erst nach dom 24. Die Vorschrift will einen Ausgloich zwischen den Anerben und den weichenden Erben im Hinblick darauf ermöglichen, daß der Anerbe ihnen gegenüber beim Erwerb dos Hofes besser gestellt worden ist. Dezember 1965 - V Blw 12/65)« Zutreffend woist das Boschwordogoricht darauf hin, daß diese Erwägungen aber nicht auf einen weiteren Hofnachfolgor z.u-troffen, der auf Grund letztv/illiger Verfügung den Anerben nach Aufhebung der Erbhofgosetzgebung boorbt. zu § 15 Abs. 1 HöfeO ausgeführt, die Veräußerung sei nicht als Bedingung im Sinne des § 158 Abo. 1 BGB anzusehen, sie stelle vielmehr eine gesetzliche Voraussetzung für die Entstohung dos Anspruchs dar. November 1959 (VBLw 39/58, BGHZ 31, 151), die zu § 13 HöfoO ergangen ist und die Auffassung vertritt, daß den Mitorben dos verstorbenen Hoferben, der selbst den Hof nicht veräußert hat, ein Ausgloichsanspruch nach § 13 HöfeO nicht zusteht, wenn der Hoforbo dos Verstorbenen an eine Person veräußert, die ihm gegenüber nicht hoferben-berochtigt ist. Die Anwartschaft dos § 4 Abs. 2 und 3 HessDV KRG 45 hat das Kocht der gesetzlichen Erben des Bauern, von dem der Eigentümer den Hof in Erbgang oder durch Übergabevortrag erhalten hat, zun Inhalt, diesen Eigentümer auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der bisherige Erbhof innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten dos Gesetzes freihändig an einen Pamilienfremdon veräußert wird. Voraussetzung dieses Ausgleichs ist, wie oben dargetah, daß die Veräußerung durch den Eigentümer, der solbst den Hof vom Bauern geerbt oder durch Üborgabevertrag erhalten hat, erfolgt ist. Sie kann sich zu lasten dos Erben des Anwartschaft sgogners nur auBwirken, wenn das Anwartschaftsrecht noch vor dem Tode des Gegners infolge Veräußerung dos Hofs- durch ihn selbst zu dem Vollrecht erstarkt war. Y/enn auch der Zweck der in § 4 Abs. 2 und 3 HcsoDV-KRG 45 getroffenen Übcrgangsrcgolung mit dem durch § 13 • HöfcO verfolgten Ziol nicht voll übereinstimmt, zeigt sich doch in dom hier in Betracht kommenden Punkt das gleiche Auslegungsorgcbni3. § 13 Ann. 179 (unter 2) und Wöhrmann in Rdl I960, 109 davon aus, daß eine Ergänzungspflicht des Hoferben nach § 13 HöfeO nur durch eine Veräußerung ausgelöst wird, dio er selbst vor-nimnt. Zur Begründung ist angeführt, die Vorschrift stelle 03 darauf ab, daß der Hoferbe sich freiwillig dos Hofes ontäußere. Hier sei das Merkmal der Veräußerung und die Möglichkeit nicht gegeben, daß sich der Hoferbo durch Vereitelung von Ausgleichsforderungen nicht zu billigende Vorteile gegenüber seinen Miterben verschaffe. Diese Überlegungen haben entgogen der von der Rochts-boschwcrdo geäußerten Meinung auch durch die Regelung des § 17 GrdstVG ihr Gewicht nicht verloren. 3. Wio das Beschwerdegoricht richtig bemerkt, vermag auch dor Hinweis der Antrageteilerinnen darauf, daß eine enge Auslegung dos § 4 Abs. 2 und 3 HessDV-KRG 45, wie sie hier für angemossen gehalten wird, dor Umgehung dos Gesetzes Vorschub leiste, zu keiner anderen Würdigung zu führen. Ob, wenn berechtigte vusgloiehsansprüche der gosotzlichon Erben nach § 4 Abs. 2 auf diese Weise vereitelt werden, das Gesetz den Erben Handhaben bietet, damit aie zu ihrem Recht kommen, stehe dahin. In Fällen der vorliegenden Art vorliort der Hinv/ois auf die Möglichkeit einor Umgehung dos Gesetzes zur Vereitelung von Ausgloichoansprü-ehen jode Bodeutung, weil der jetzige Eigentümer iin Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 HgscBV-KRG 45 seine Rechte am Hof im Erbwcgc erlangt hat. 4. Dom Oborlandosgoricht ist auch darin zu folgen, daß die jetzt in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grd3tVG für don Fall dor gerichtlichen Zuweisung eines Betriebs getroffene Regelung keine Berücksichtigung bei der Auslegung dos § 4 Abs. 2 und 3 HossDV-KRG 45 finden kann. Bio letztgenannte Vorschrift unterscheidet sich in dor Zielsetzung und in den Voraussetzungen so erheblich von jener bereits oben im Rahmen dos § 13 HöfeO behandelten Bestimmung des Grundstückvorkohrsgoootzos, daß eine Übernahme dor darin normierten Grundsätze nicht möglich erscheint (vgl.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 1922 BGB § 15 HoefeO § 1922 BGB § 13 HoefeO § 17 GrdstVG § 13 HoefeO § 38a KostO
HofVeräußerungVorschriftErbedosErbgangEigentümerBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung; nein
 HosoDV-KRG 45 § 4 Abs* 2 und 3
Der weitere Hofnachfolger, der auf Grund letztwilliger Verfügung den Anerben nach Aufhebung dor Erbofgoactzgebung beerbt und Hofgrundstücke veräußert hat;, ist den gesetzlichen Erben des Bauern, von dem dor Erblasser den Hof erhalten hat, nicht ausgleichspflichtigo
BGH, BeschloVo 'S7. Dezember 1964 - V BLw 29/64 ^Main^^
Zivilsenat in Kassel
AG Kassel
V BLw 29/64
Beschluß
 in der Landwirtschaftssacho
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2.
3»
Ao
 gegen
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbe-schwerdegegncrin,
- vertreten durch: Rechtsanwälte
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftscachen in der Sitzung vom 17» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr» Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Lindemann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2» Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 22. Mai 1964 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin-nen haben die Gerichtskosten des Rechtsbecchverdever-fahrens zu tregen und der Antragsgegnerin die ihr im Rochtcbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Goschäftswert wird für das Rechtsbeschwerde-vorfahren auf 50 000 DM festgesetzte
I.
Dio Antragstellcrinncn zu 1) bio 3) sind Töchter? die Antragotcllorin zu 4) iot eine Enkelin der inzwischen verstorbenen Landwirtseheleuto Heinrich Ludwig	und
 Anna Katharine Elisabeth geb.	denen	der	im	Grundbuch
 von	TI 5 eingetragene? rund 9 1/4 ha große
 Bauernhof gehörte. Am 15o März 1934 übertrugen die Eheleute den damals in die Erbhöferolle eingetragenen Hof, der einen Einheitsv/ert von 20 300 EM besaß, an ihren Sohn Wilhelm Jakob	den Vater der Antragsgegnerin.
Sie behielten sich im Vertrag ein angemessenes Altenteil, vor und verpflichteten den Übernehmer, an seine 5 Geschwister Bauplätze von je 25 a_* zu übereignen. Bis auf den gefallenen Bruder Konrad erhielten alle Geschwister einen Bauplatz. Wilhelm Jakob H^^H^ ist am 1. August 1955 verstorben, lu Jahre 1954 hatte er die Bewirtschaftung des Hofes auf-gegeben. Teils hatte er das Inventar selbst verkauft, teils wurde es nach seinem Tod veräußert. Der landwirtschaftliche Betrieb iot aufgelöst. Als testamentarische Alloinerbin ihres Vaters iot die Antragsgegnerin Alloineigentüuierin des jetzt zun größten Teil verpachteten Grundbesitzes.
Durch Vertrag vom 27° Dezember 1960/11. Januar 1961 veräußerte sic das zu dem früheren Erbhof gehörige Grundstück	Flur 4 Flurstück 33/12 in der Größe von
1,86,72 ha um 190 000 DLI an die Stadt Kppp, dio am 9° August 1961 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden iot.
- 3 ~
Dio Antragstollorinnen haben wegen des Verkaufs Aus-gleichsancprüche nach § 4 HossDV-KRG 45 vom '< “i«, Juli I947 mit der. Begründung erhoben, die Antragstollorinnen zu *) bis 3) und der Vater der Antragstellern zu 4) seien als hitorben nach ihren Eltern durch die Übertragung dos Hofs auf ihren Bruder V/ilholm Jakob, den Vater der Antragogegnerin, benachteiligt worden. Insbesondere stellten die in dom Über-gabevertrag ausgesetzton Abfindungen keine ausreichende Hit-erbenbotciligung dar. Hingegen ziehe die Antragsgegnerin durch Veräußerung von feilen des ursprünglich zu dem Erbhof gehörigen Landes ungerechtfertigte Vorteile,
 Die Antrag3tellorinnen haben beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichobetrages mit 4 Zinsen seit ■?, April ‘!96‘? zu verurteilen.
Die Antragsgegnerin hat gebeten, den Antrag zurück-suweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Ausgleichspflicht nach § 4 HossDV-KRG 45 treffe sie nicht, weil sie den Hof nicht von den ursprünglichen Erbhofoigentümer, sondern von ihrem Vater kraft Erbgangs erworben habe. Sie habe das Grundstück nicht freiwillig, sondern auf Drängen der Stadt	die
 für den Pall dor V/pigerung mit Enteignungsmaßnahmen gedroht habe, verkaufen müssen. Schließlich seien die Antragstellerinnen zu 1) bi3 3) und der Vater der Antragstollerin zu 4) durch die nach dom Reichserbhofgesetz bestehenden Beschränkungen bei der Abfindung der weichenden Erben nicht benachteiligt worden, da die kleine Landwirtschaft ohnehin keine größeren Abfindungen in Land oder Geld als die ihnen durch den Üborgabevertrag vom fS« März ?964 schon zugcbilligten betragen hätte.
 
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Zahlung des Ausgleichsbctragoo mit der Begründung zurückgewiesen, es könne dahingestellt bleiben, ob die allgemeinen Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 4 Abs« 2 und 3 HessDV-KEG 45 gegeben seion. Ausgleichsforderungen könnten den Antragstellerinnen schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil dio3 nicht der Billigkeit entspreche. Die den Antrag-otellerinnen zu 1) bis 3) und der Antragstollerin zu 4^ auf Grund dos Ubergabevertrags vom “*5. f-ärz 1934 gev/ährte Abfindung von je einem Uorgen Bauland sei bei der geringen Größe des Hofs als sehr reichlich anzusehen. Die Bauplätze seien gerade das nächctgelegene und beste land gewesen? deren Abgabe habe mit dazu beigetragen, daß der Hof lebensunfähig geworden sei und der Übernehmer den Betrieb habe einstellen müssen. Die Antragsgegnerin habe ferner, um der drohenden Enteignung zu entgehen, vorzeitig verkauft. Bei normaler Entwicklung der Verhältnisse wären Ausgleichsansprüche wegen Jb’ristabläufs gar nicht mehr zur Entstehung gelangt.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragstellerinnen sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat Die als unbegründet zurückgewieson und die Rechtsbeschv/erde zugelassen. Hiergegen haben die Antragstellerinnen Rechts-beschworde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Die Antragsgegnerin bittet, das Hechtsmittel zurückzuweisen.
II.
il- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 1 LwVG zulässig, aber nicht begründet..
1.	Die Antragstollerinnen vertreten die Ansicht, daß die angofochteno Entscheidung gegen § 4 HessDV-KEG 45 verstößt.
Pen Beschwerdogericht kommt gg in seiner rechtlichen Y.iirdißung zunächst nicht darauf an, oh die Rochtsbeschworde-führcr tatsächlich durch die Erbhofgosotzgehung gegenüber den allgemeinen Recht ungünstiger gestellt worden sind. Pas ist nicht zu beanstanden. Penn § 4 geht ohne weiteres davon aus, daß das Roichsorbhofgosetz die Mitorben dos .Anerben hinsichtlich einer Abfindung benachteiligt hat (Beschluß des Senats von 12. Pozembor 1963 V BIw 12/63 S. 11 ). Im übrigen führt das Oberlandcsgoricht aus: Per Antrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die äußeren Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleichsanopruch nach § 4 Abs. 2 und 3 HcssBV-KRG 45 nur begründet werden könno, hier nicht gegeben seien. Pie Antragsgognerin habe den Hof durch testamentarische Erbfolge von ihrem am 1. August 1955 verstorbenen Vater erworben. Possen gesetzliche Erben seien die Antragsgegnerin und ihre Kuttor. Per Meinung der Antragstcllorinnon, die Formulierung des Gesetzes über den Erwerb "im Erbgang" dürfe lediglich dahin aufgefaßt werden, daß es gleichgültig sei, ob der jetzige Eigentümer Erbe dos früheren Bauern, oder nur dessen Erbooorbo sei, könno nicht gefolgt worden. Schon der Wortlaut dos Gesetzes lasse für diese Auslegung keinen Raum, Wenn dort ein Ausgleich den gesetzlichen Erben des Bauern gewährt wordo, von dem der Eigentümer den Hof "im Erbgang oder durch Üborgabevertrag orhalton habe", so sei damit deutlich auf den einzelnen Eigontumsübergang abgcstollt, durch den der Anspruchsgegner das Eigentum am Grundbesitz erworben habe. Mögen die Worte "im Erbgang" vielleicht noch - wie die Antragstellerinnen sie auffassen - die Möglichkeit offonlassen, daß nicht nur der letzte Erwerber, sondern auch ein Erworb durch mehrere Erbfälle gemeint sein könnte, so bestehe diese Möglichkeit bei der anderen Alternative: "durch tibergabe-vortrag" wogen der gov/ählten Einzahlform nicht i im übrigen wären Füllo der vorliegenden Art, in denon der letzte Eigen-tunserwerb über eine Kombination vom Übergabevertrag und
 
späteren Erbfall zuatandogekommen sei, ohnehin durch den Wortlaut dos Gosotzos nicht gedeckt»
Biese Auslegung auf Grund dos ’"ortlauts begegnet keinen Bedenken. Ihr ist noch hinzuzufügen, daß auch Absatz 2 Satz 2 dca § 4 der Auffassung der Antragstellern entgegonsteht.: Danach sind vom Vcräußcrungserlös die vom j etzigen Eigentümer zur Verbesserung dos Erbhofs gemachten Aufwendungen insoweit abzuziehon, als der Wort dos Hofes seit dor Veräußerung gegenüber dor Zeit dos Anfalls oder einer in dor Zwischenzeit ohne Schuld dos Verkäufers oingetretenen Wertminderung erhöht ist» Per Gesetzgeber hätte wohl folgerichtig auch die Aufwendunfj-nivorangegangoncr Eigentümer berücksichtigt, wonn er jeden Hofoigontümor, der don Hof im Erbgang erworben hat, hätte für ausgleichspflichtig erklären wollen.
In übrigen wird das Ergebnis durch folgende Betrachtung gestützt. Nachdem das Kontrollratsgesetz Nr» 45 am 24. April 1947 in Kraft getreten war, hielten sich die Gesetzgeber in don Ländern Hessen, Württemberg-Badon und Bremen bei der Regelung von Ausgloichsansprüchen weichender Erben an Vorbilder in früheren Anorbengosctzcn (vgl. Rötolnann in Rdl 1963, 85 J Baboi zogen sie offensichtlich besonders in Betracht Art. 14 des Württoraborgisehen Anerbengesotzes vom 14. Februar 1930 (württcmborgischcs Regierungsblatt Seite § 23 des Badischen Hofgütorgosotzos von 20. August 1898 (Gosetz- und Verordnungsblatt für das Großhorzogtun Baden S. 405) und § 26a dos Bremischen Höforcchtsgcsetzos in der Fassung vom 29. Juni 1923 (Gesetzblatt dor Froion Hansestadt Bremen S. 407). Aus diesen Vorschriften geht hervor, daß dor jeweilige Anerbe nur seinen Mitorbon im Verüußerungsfalle Abfindung zu leisten hat. So besagt Art. 14 dos V/Ürtt ember gischen Anerbengesotzes: Wird das Anorbongut innerhalb eines Zeitraumoo von 15 Jahren nach den tibergang des Eigentums auf den Anorbon veräußert, hat dor Anorbo diejenigen Beträge den llitorbcn und Pflichttcils-borechtigten herauszuzahlon, um die sich ihre Ansprüche erhöht
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hätten, wenn dor früheren Auseinandersetzung der hoi dor Veräußerung erzielte Erlös, sofern er den Übernahmepreis übersteigt, zugrunde gelegt worden wäre und der Anorbe einen Voraus nicht orhalton hätte« Entsprechend dieser Bestimmung ist zu dem hier maßgeblichen Punkt § 6 dor VO 166 der Regierung dos Landes Y/ürttemborg-Baden zur Ausführung dc3 Koh-trollratsgoootzos Nr. 45 über die .Aufhebung der Erbhofgo-setze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 16« Juli 1947 (Regierungsblatt S« 63) gefaßt: Y/ird ein bisheriger Erbhof von dem am 24« April 1947 berechtigten Eigentümer freihändig an einen Britten veräußert, der nach Erbhofrecht nicht zu den gesetzlichen Anerben gehörte und auch nicht als Anorbe hätte bestimmt werden können, so ist den gesetzlichen Erben dos Bauern, von dem dor Eigentümer den Hof im Erbgang oder durch Jber-gabovortrag erhalten hat, ein Ausgleich zu leisten, der unter Berücksichtigung aller Umstände dor Billigkeit entspricht.
§ 4 Abs« 2 und 3 HosoBV KRG 45 und § 5 BromBV KRG 45 vom 19« Juli 1948 (Gesetzblatt der Proion Hansestadt Bremen S. 119) rogoln den Ausgleich zugunsten der woichondon Erben in gloichor Y/cise. Beide Vorschriften stimmen fast rtlich überein. In den Beschlüssen dos Senats vom 3« Februar 1959 (V BLw 38/58 - JM HosoBV-KRG 45 Nr. 4 = RdL 1959, 98) und vom 12« Bczomber 1963 (V BLw 12/63) ist auf diese Zusammenhänge und insbesondere darauf hingewioson worden, daß die den gleichen Zweck dienenden Vorschriften in den Ländern Hessen, Y/ürttemberg-Baden und Bremen einender angepaßt 3indc Auch Priese (Landwirtschaftsrecht der amerikanischen Booat-zungssone 1949) bemerkt im Anschluß an § 6 dor VO 166, die Bcotirxiung entspreche dor Vorschrift dos § 4 Abs. 2 bis 4 HesoBV-KRG 45» Entgegen der von der RechtsboschT/ordo geäußerten Ansicht gibt also die Regelung des § 6 dor VO 166 nichts für die Auslegung dos § 4 Abs. 2 und 3 HossBV-KRG 45, wie sie die Antragstellorinnen für richtig haiton, hör.
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Schließlich wird das vom Beschwordcgc-richt gewonnene Auslogungsorgobnis durch dio Ausführungen bei Lange-Wulff, Hessisches Landwirtschaftsrccht 1950, S. 212 und 215 bestätigt, denen zufolge § 4 Abs. 2 voraussotzt, daß der Eigentümer vor dem 24. April 1947 einen Erbhof im Erbgang oder durch Übergabevertrag erworben haben nluß, und dio im Hinblick darauf, daß § 4 Abs. 2 nur eine Übergangsvorschrift darotcllt, den HofoigentÜrner, der das Eigentum erst nach dom 24. April 1947 erlangt hat, im Falle der Veräußerung an einen Dritton nicht für ausgloichspflichtig halten. Eine hiervon abweichende Ansicht hat das Oborlandeogoricht Prankfurt/Ilain in seinen Beschluß von 9. April 1959 (6 Wb 22/58 - RdL . i960, 118) vertreten. Ihr kann aber aus den vorstehenden Gründen nicht gefolgt werdon.
2.	Die Rechtsboschwordo meint, das Boschwerdogericht sei am Wortlaut haften geblieben. Es habe verkannt, daß die Aus-gleichsvorschrifton der vorgenannten Burchfütrungsvorordnungen zun Kontrollratsgesetz Nr. 45 viol mehr auszugleichon hatten und ausgleichon wollten als alle früheren und heute noch gel-tendon einschlägigen Bestimmungen.
Die Rüge ist nicht stichhaltig.
Ben Boschwerdogericht ist vielmehr darin beizutroton, daß auch Sinn und Zwack dos § 4 Abs. 2 und 3 HcsoBV-KRG 45 eine .Auslegung, v/io sie dio Antragstcllorinhen vornehmen, verbieten. Die Vorschrift will einen Ausgloich zwischen den Anerben und den weichenden Erben im Hinblick darauf ermöglichen, daß der Anerbe ihnen gegenüber beim Erwerb dos Hofes besser gestellt worden ist. Mit der Aufhebung der Erbhofgosotzgebung ist der Grund für diese Bevorzugung entfallen. Ber Anerbe ist von den Vorfügungsbeschränkungen befreit, die ihm um dos vom Gesetzgeber erklärten Ziolos willen, den Hof im Familienbesitz zu erhalten, auferlegt waren. Nach Art. II KRG 45 ist Grundeigentum,
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das gemäß diosom Gesetz seinen Charakter als Erbhof verloren hat, freies Grundeigentum geworden, das den allgemeinen Gesetzen unterworfen ist. Der Anorbo, der die ihm daraus erwachsene Vergünstigung wahrnimmt und den Hof ganz oder zu dem Teil veräußert, soll unter bestimmten Voraussetzungen das nachträglich ontstandeno Mißverhältnis zu dem, was den andoren Miterben aus dem Nachlaß odor anläßlich der Übergabe des Hofes einst zugefallen war, ausgloichon (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1965 - V Blw 12/65)« Zutreffend woist das Boschwordogoricht darauf hin, daß diese Erwägungen aber nicht auf einen weiteren Hofnachfolgor z.u-troffen, der auf Grund letztv/illiger Verfügung den Anerben nach Aufhebung der Erbhofgosetzgebung boorbt. Auf ihn ist bereits freies Grundeigentum üborgogangon. Er hat gegebener-falls s e i n e n Miterben nach allgemeinen orbrechtlichen Bestimmungen einen Ausgleich zu gewähren. Vergünstigungen, wie 3ic nach Erbhofrecht den Anerben gebührten, kommen ihm nicht mehr zugute. Gegenüber den Miterben des früheren Hof-cigontümors kann er eine Bevorzugung nicht mehr erfahren.
Den jetzigen Eigentümer und jene Mit erben verbindet keine Gemeinschaft mehr, die einen billigen Ausgleich von Vor-und Nachteilen erforderte.
Demgegenüber vermag die Hechtsboschwordo auch nicht mit Erfolg oinzuwonden, die Begründung des angefochtenen Beschlusses lasse den Übergang der Ausgleichsanwartschaft nach § 1922 BGB v/ie nach § 1967 BGB außer Betracht. Der erkennende Senat hat in seiner von den Rechtsboschwordcführern angozogenon Entscheidung vom 15« Kai 1962 (V BLw 21/61,--*
BGHZ 37, 122; BGH MDR 1953* 66:7.0 zu § 15 Abs. 1 HöfeO ausgeführt, die Veräußerung sei nicht als Bedingung im Sinne des § 158 Abo. 1 BGB anzusehen, sie stelle vielmehr eine gesetzliche Voraussetzung für die Entstohung dos Anspruchs dar. Der Abfindungsorgänzungsanspruch habe seine Grundlage im Erbfall und in der Veräußerung. Mit dem Erbfall sei jedoch
 
für die Mitorben bereits die Möglichkeit cinos Rechtsor-worbs, die Aussicht auf künftige Entstehung eines Aus-glcichsanopruchs gegeben. Mail könne von einem schwebenden Anwartschuftsrocht sprochen, nämlich dom Rocht, beim Eintritt eines zur Zeit noch ungewissen Umstandes ein Rocht zu erwerben. Ein solches Anwartschaftsrecht bilde einen Vormögcnswert im Sinne des § 1922 BGB und sei ebenso wio der .usgloichsanspruch selbst vererblich.
Bio Rochtsbcochwordoführer meinen nun, wenn man auf seiten dos Gläubigers oinc Anwartschaft annehme, könne man auf seiten dos Schuldners nicht mehr sagen, es fehle bei einem Erbfall an einer Nachlaßverbindlichkoit, solange nicht veräußort sei. Bie vom Erblasser horrührenden Schulden (§ 1967 BGB) umfaßten alle nach § 1922 BGB übergehenden Anwartschaften. Ber Erbe trete in alle pflichtbclasteten Rechtslagen dos Erblassers ein. Bio Vererbung einer Anwartschaft nach § 1922 BGB wäre gegenstandslos, wenn sie sich nicht nach § 1967 BGB verwirklichen ließe. In diesem Zusammenhang wendet sich die Rechtsboschwerde gegen die Entscheidung dos Senats vom 10. November 1959 (VBLw 39/58, BGHZ 31, 151), die zu § 13 HöfoO ergangen ist und die Auffassung vertritt, daß den Mitorben dos verstorbenen Hoferben, der selbst den Hof nicht veräußert hat, ein Ausgloichsanspruch nach § 13 HöfeO nicht zusteht, wenn der Hoforbo dos Verstorbenen an eine Person veräußert, die ihm gegenüber nicht hoferben-berochtigt ist. Die Antragsteller meinen, die Entscheidung habe übersehen, daß die Vererbung der Anwartschaft nach § 1922 BGB gegenstandslos wäre., wenn sie sich nicht nach § 1967 BGB verwirklichen ließo.
Auch dieser Angriff führt nicht zu dem Erfolg.
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Aus dor Vererblichkeit von Anwartschaft erechten folgt nicht schon da3 Bestehen der geltend gemachten Ansprüche.
Die Anwartschaft dos § 4 Abs. 2 und 3 HessDV KRG 45 hat das Kocht der gesetzlichen Erben des Bauern, von dem der Eigentümer den Hof in Erbgang oder durch Übergabevortrag erhalten hat, zun Inhalt, diesen Eigentümer auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der bisherige Erbhof innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten dos Gesetzes freihändig an einen Pamilienfremdon veräußert wird. Voraussetzung dieses Ausgleichs ist, wie oben dargetah, daß die Veräußerung durch den Eigentümer, der solbst den Hof vom Bauern geerbt oder durch Üborgabevertrag erhalten hat, erfolgt ist. Der Gegenstand der Anwartschaft ist hier in dom aufgezeigten Sinne begrenzt. Sie kann sich zu lasten dos Erben des Anwartschaft sgogners nur auBwirken, wenn das Anwartschaftsrecht noch vor dem Tode des Gegners infolge Veräußerung dos Hofs- durch ihn selbst zu dem Vollrecht erstarkt war.
Y/enn auch der Zweck der in § 4 Abs. 2 und 3 HcsoDV-KRG 45 getroffenen Übcrgangsrcgolung mit dem durch § 13 • HöfcO verfolgten Ziol nicht voll übereinstimmt, zeigt sich doch in dom hier in Betracht kommenden Punkt das gleiche Auslegungsorgcbni3. Insoweit kann auf don Beschluß des Senats vom lo. November 1959 (V Blw 39/58, BGHZ 31, 115) verwiesen word on* Er geht mit langc-Y/ulff, HöfcO 5. Aufl. § 13 Ann. 179 (unter 2) und Wöhrmann in Rdl I960, 109 davon aus, daß eine Ergänzungspflicht des Hoferben nach § 13 HöfeO nur durch eine Veräußerung ausgelöst wird, dio er selbst vor-nimnt. Auf den Erbon d03 Hoforben geht diese pflichtbelastete Rechtslage des Erblassers nicht über. Wenn der Hoferbe dos Verstorbenen den Hof veräußert, qnitvtoht infolgedessen eine Erganzungopflicht gegenüber don Uitcrben de3 Verstorbenen nicht (vgl. Wagner, Dio Rochte der weichenden Erbon bei cinor Veräußerung dos Hofes Difisoriutiön Kiel 1958 3» 99 ff)<
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Dor Senat lohnt in jener Entscheidung eine entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 2 S. 2 HöfcO auf den in das Gesetz nicht oinbozogenen Pall dos Erbgangs ab. Zur Begründung ist angeführt, die Vorschrift stelle 03 darauf ab, daß der Hoferbe sich freiwillig dos Hofes ontäußere. Dadurch, daß er sich auf diese Weise der Einflußnahme auf das woitere Schicksal dos Hofes begebe, sollesoinon Mitorbon kein Nachteil erwachsen können. Y/enn der Hoferbo aber sterbe und der Hof dadurch im Erbgang auf den- berufonon Rechtsnachfolger übergehe, liege es anders. Hier sei das Merkmal der Veräußerung und die Möglichkeit nicht gegeben, daß sich der Hoferbo durch Vereitelung von Ausgleichsforderungen nicht zu billigende Vorteile gegenüber seinen Miterben verschaffe.
Diese Überlegungen haben entgogen der von der Rochts-boschwcrdo geäußerten Meinung auch durch die Regelung des § 17 GrdstVG ihr Gewicht nicht verloren. Die Zuweisung nach §§ 13 ff GrdstVG betrifft einen landwirtochaftliehen Betrieb, der einer durch gesetzliche Erbfolgo entstandenen Erbengemeinschaft gehört. Nach der HÖfeO werden die Miterbon hingegen nicht Eigentümer des Hofes in Geoanthandsgeineinschäft. (Vgl. Langc-Y/ulff, GrdstVG 2. Aufl. § 17 Anm. 13). Der unterschied in den Rechtslagen ist offensichtlich. Zu einer £ndc-rung dos vom Senat bisher eingenommenen Standpunktes besteht keine Veranlassung.
3.	Wio das Beschwerdegoricht richtig bemerkt, vermag auch dor Hinweis der Antrageteilerinnen darauf, daß eine enge Auslegung dos § 4 Abs. 2 und 3 HessDV-KRG 45, wie sie hier für angemossen gehalten wird, dor Umgehung dos Gesetzes Vorschub leiste, zu keiner anderen Würdigung zu führen. Eine Umgehung könnte in Betracht kommen, wenn der Hofcigontümcr über eine im Sinno des § 4 A,bs. 2 nicht ausglcichspflichtige
 
Zv/ischonvoräußerung die Weitergabe des Hofs an einen Familien-fremden bewirkt. Ob, wenn berechtigte vusgloiehsansprüche der gosotzlichon Erben nach § 4 Abs. 2 auf diese Weise vereitelt werden, das Gesetz den Erben Handhaben bietet, damit aie zu ihrem Recht kommen, stehe dahin. In Fällen der vorliegenden Art vorliort der Hinv/ois auf die Möglichkeit einor Umgehung dos Gesetzes zur Vereitelung von Ausgloichoansprü-ehen jode Bodeutung, weil der jetzige Eigentümer iin Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 HgscBV-KRG 45 seine Rechte am Hof im Erbwcgc erlangt hat.
4.	Dom Oborlandosgoricht ist auch darin zu folgen, daß die jetzt in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grd3tVG für don Fall dor gerichtlichen Zuweisung eines Betriebs getroffene Regelung keine Berücksichtigung bei der Auslegung dos § 4 Abs. 2 und 3 HossDV-KRG 45 finden kann. Bio letztgenannte Vorschrift unterscheidet sich in dor Zielsetzung und in den Voraussetzungen so erheblich von jener bereits oben im Rahmen dos § 13 HöfeO behandelten Bestimmung des Grundstückvorkohrsgoootzos, daß eine Übernahme dor darin normierten Grundsätze nicht möglich erscheint (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1963 -
V BIv/ 12/63).
5.	Da cino Voraussetzung dos § 4 Abo. 2 HossBV-KRG 45 hier nicht erfüllt ist, kann entgegen der von der Rochtsbe-schwordc vertretenen Ansicht dem Begehren dor Antragstolle-rinnen auch nicht mit dor in jener Vorschrift enthaltenen Billigkeitoklausel entsprochen worden. Bas Oborlandosgoricht ist daher mit Recht auf Billigkeitsorwägungon nicht einge-gangon.
6o Hiernach erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet, so daß cg mit der Kootenfolgc auo §§ 33 , 44, 45 Lv/YG zurückgcuioson v/erden muß»
Die Entscheidung über den Geachäftsv/ort beruht auf §§ 38a lwYG;30 KostO.
Dr„ Augustin
 Dr. Piepenbrock
 Dr« Grell