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BGH · V BLw 29/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 29/61

Juli 1961 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Notar beantragte die Genehmigung dieses Vertrages bei dem Kreislandwirtschaftsamt in A^^B* Her Kreislandwirt teilte ihm durch Schreiben vom 29- November 19^7 mit, daß der Vertrag nicht genehmigt werden könne, weil Johannes U^l^zu stark belastet sei und durch die Rückkehr seines Bruders A^p aus der Kriegsgefangenschaft eine neue Grundlage geschaffen sei. Der Antragsgegner zu 2 beantragte im Dezember 19?1 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde erneut die Genehmigung des Vertrages vom 23* April 19^7* Diesem Antrag schlossen sich im Laufe des Verfahrens der Antragsgegner zu 1 und seine vier Schwestern an. August 1953« Sie vertrat den Standpunkt, bei dem Schreiben vom 29« November 19^7 habe es sich nur um einen Zwischenbescheid, nicht aber um die endgültige Ablehnung der Genehmigung gehandelt und die Abtrennung von rund 10 ha Ländereien vom Hofe sei auch unbedenklich, da von einer imwirtschaftlichen Zerschlagung nicht die Hede sein könne« auch den Vertrag wegen Irrtums an« Er beantragte damals, die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde aufzuheben und festzustellen, daß die Genehmigung unzulässig und der Vertrag vom 23« April 19^7 unwirksam sei. Auf die sofortige Beschwerde der jetzigen Antragsgegner ^ hob das Beschwerdegericht durch Beschluß vom 19« Januar 1955 die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwarf den von dem Höfeigentümer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig. Es sah das Schreiben der Landwirtschaftsbehörde vom 29« November 19^7 als einen Zwischenbescheid an, so daß diese nicht gehindert gewesen sei*# den Vertrag vom 23« April 19^7 zu genehmigen; durch die Genehmigung sei kein Hecht des Hofeigentümers beeinträchtigt worden, woraus die Unzulässigkeit seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung folge. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Bechtsbeschwerde des Hofeigentümers wurde durch den Beschluß des Senats vom 6. 3. festzustellen, daß die Antragsgegner keinerlei Ansprüche aus dem Vertrage vom 23« April 19^7 (Nr. 132A7 der UB des Notars Dr. Sc^gpl in her leiten können. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren vorgebracht: Er habe zufällig vor wenigen Tagen erfahren, daß der Genehmigungsbescheid vom 1, August 1953 nicht in gehöriger Form entstanden sei und daher auch nicht wirksam geworden sein könne. gerichts vom 19« Januar 1955 und den Genehmigungsbescheid der Landwirtschaftsbehörde vom !• August 1953 richtete, weil die FinfJahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz '2 ZPO nicht eingehalten worden sei. Juli I960 hat das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 321 ZPO durch Beschluß vom ü>. November 1957 abgeschlossenen Verfahren nicht Über jdie Wirksamkeit der Genehmigung entschieden worden sei, es sich in Jenem Verfahren vielmehr darum gehandelt habe, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche die Antrags gegner auf Grund des Vertrages vom 23• April 19^7 nach bürger lichem Hecht gegen den Antragsteller erheben könnten, und der Beschluß vom l*f. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die von dem Ober landesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Wiederaufnahme der Ver fahren weiter verfolgt. Soweit sich dieses Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 30. Daran hat sich auch dadurch nichts geändert, daß der Ergänzungsbeschluß vom 5* Juli 1961 dem Antragsteller am 7. An diesem Erfordernis fehlt es hier, da der ergänzende Beschluß des Oberlandesgerichts erst nach dem Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist erlassen worden ist. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 5- Juli 19$10 ist dagegen rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Der Antragsteller hat ferner innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht dargelegt, daß die angefochtenen Beschlüsse in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines der in § 2b Abs. 2 Nr. 1 LwVG angeführten Gerichte abgewichen seien und die Entscheidungen Der Antragsteller kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg daraus herleiten, daß es sich hier um einen Sonderfall handle, dessen Bedeutung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erforderlich mache. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß selbst schwere Verletzungen des formellen und materiellen Rechts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen vermögen, dieses Rechtsmittel vielmehr nur gegeben ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulässigkeit vorliegen. Selbst wenn also die von dem Antragsteller gerügten Verletzungen verfahrensrechtlicher Vorschriften (Versagung des rechtlichen Gehörs, unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts durch Mitwirkung eines abgelehnten Richters) vorliegen sollten, würdendiese Verstöße* die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen vermögen.

Zitierte Normen: § 321 ZPO § 25 LwVG § 321 ZPO § 2b LwVG Art. 103 GG § 3 LwVG
GenehmigungAntragsgegnerLwVGBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BLw 29/61
2183 006
Beschluß
 In der LandwirtschaftsSache
 des Landwirts Johannes U Haus Nr. 0,
Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt	in	-
gegen
1.
2.
den Landwirt Ayelt U Haus Nr.
in S
Kreis
 den Schuhmachermeister Marten Kreis A^|B,
in I

Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- beid
 vertreten__durch die Rechtsanwälte in AI
und
 betreffend ein Wiederaufnahmeverfahren
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Dr. h.c. Berk und Schädel' beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberländesgerichts in Oldenburg vom 30. März 1961 und vom ?. Juli 1961 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9 *+OÖ EM festgesetzt.
/
 Gründe:
I.
Anerbe des am 19* Februar 19^5 verstorbenen Bauern ist dessen jüngster Sohn Hermann Johannes U( (Antragsteller) geworden. Er wurde am 27» März 19^7 auf Grund des ihm erteilten Hoffolgezeugnisses als Eigentümer des von seinem Vater hinterlassenen, im Grundbuch von Band £ Blatt 311 verzeichneten Hofes eingetragen. Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern schloß er am 23* April 19^7 vor dem Notar Dr. $ch^0 in A^pB einen Erbauseinandersetzungsvertrag , in dem er sich u.a« verpflichtete} auf seine Brüder A^^und	(Antragsgegner) gewisse} näher be-
zeichnete Grundstücke zu übertragen.
Der Notar beantragte die Genehmigung dieses Vertrages bei dem Kreislandwirtschaftsamt in A^^B* Her Kreislandwirt teilte ihm durch Schreiben vom 29- November 19^7 mit, daß der Vertrag nicht genehmigt werden könne, weil Johannes U^l^zu stark belastet sei und durch die Rückkehr seines Bruders A^p aus der Kriegsgefangenschaft eine neue Grundlage geschaffen sei. In diesem Schreiben hieß es weiter:
"Ich bitte Sie, sich mit mir ins Benehmen zu setzen, um.bei Abschluß eines evtl, neuen Vertrages die richtigen Grundlagen zu finden."
Der Antragsgegner zu 2 beantragte im Dezember 19?1 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde erneut die Genehmigung des Vertrages vom 23* April 19^7* Diesem Antrag schlossen sich im Laufe des Verfahrens der Antragsgegner zu 1 und seine vier Schwestern an. Der jetzige Antragsteller machte demgegenüber geltend, daß die Landwirtschaftsbehörde dem Vertrage bereits am 29« November 19^7 die Genehmigung .versagt habe.
 
Die untere Landwirtschaftsbehörde genehmigte den Vertrag durch Bescheid vom 1. August 1953« Sie vertrat den Standpunkt, bei dem Schreiben vom 29« November 19^7 habe es sich nur um einen Zwischenbescheid, nicht aber um die endgültige Ablehnung der Genehmigung gehandelt und die Abtrennung von rund 10 ha Ländereien vom Hofe sei auch unbedenklich, da von einer imwirtschaftlichen Zerschlagung nicht die Hede sein könne«
Der Hofeigentümer beantragte unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens gerichtliche Entscheidung und focht	%
auch den Vertrag wegen Irrtums an« Er beantragte damals, die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde aufzuheben und festzustellen, daß die Genehmigung unzulässig und der Vertrag vom 23« April 19^7 unwirksam sei.
Die jetzigen Antragsgegner und ihre Schwestern beantragten die Abweisung dieses Antrages.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) erklärte den Genehmigungsbescheid vom 1. August 1953 für imwirksam.
Auf die sofortige Beschwerde der jetzigen Antragsgegner ^ hob das Beschwerdegericht durch Beschluß vom 19« Januar 1955 die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwarf den von dem Höfeigentümer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig. Es sah das Schreiben der Landwirtschaftsbehörde vom 29« November 19^7 als einen Zwischenbescheid an, so daß diese nicht gehindert gewesen sei*# den Vertrag vom 23« April 19^7 zu genehmigen; durch die Genehmigung sei kein Hecht des Hofeigentümers beeinträchtigt worden, woraus die Unzulässigkeit seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung folge. Dieser Beschluß des Beschwerdegerichts ist rechtskräftig geworden.
- If -
In einem weiteren Verfahren (6 LwH 78/56 des Amtsgerichts Aurich = 3 WLw 51/57 des OLG Oldenburg) wurde der Hofeigentümer durch Beschluß vom l1*. November 1957 CaaO Bl. 117) verurteilt, seinem Bruder A^^P die diesem in dem Vertrage vom 23» April 19^7 zugedachten Grundstücke zu dem Erwerb ranzubieten und die für seinen Bruder M^ppp vorgesehenen Grundstücke an diesen aufzulassen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Bechtsbeschwerde des Hofeigentümers wurde durch den Beschluß des Senats vom 6. Mai 1958 (V BLw 5/58) als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller betreibt nunmehr die Wiederaufnahme früherer Verfahren. Er hat am 20. Juni i960 bei dem Amtsge-, rieht (Landwirtschaftsgericht) beantragt,
1.	den in den Akten des Amtsgerichts Aurich 6 L*G 3/53 ergangenen Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19. Januar 1955 (WLw 56/5*0 aufzuheben,
2.	den Genehmigungsbescheid des Landkreises A^^p vom 1. August 1953 für unwirksam zu erklären,
3.	festzustellen, daß die Antragsgegner keinerlei Ansprüche aus dem Vertrage vom 23« April 19^7 (Nr. 132A7 der UB des Notars Dr. Sc^gpl in
 her leiten können.
Den Antrag zu 1 hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 18. Juli I960 (GÄ Bl. 22/23) dahin ergänzt, daß er auch die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Oldenburg vom lW November 1957 1» <*er Sache 6 LwH 78/56 und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1958 (V BLw 5/58) beantragt hat.
 
Das Amtsgericht hat sich für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht verwiesen.
Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren vorgebracht: Er habe zufällig vor wenigen Tagen erfahren, daß der Genehmigungsbescheid vom 1, August 1953 nicht in gehöriger Form entstanden sei und daher auch nicht wirksam geworden sein könne. Bei dem Landkreis A^sei nämlich ein Grund stücksverk ehr saus schuß und ein Landwirtschaftsausschuß gebildet worden. In einer Protokollniederschrift sei festgelegt worden, daß Grundstücks- £ vertrüge, die eine gewisse Bedeutung hätten, dem Landwirtschaftsausschuß zur Genehmigung vorgelegt werden müßten. Das sei bei dem Vertrage vom 23. April 19^7 nicht geschehen. Zum Beweise für seine Behauptungen berufe er sich auf die Protokolle, die er nicht habe einsehen können. Es bestehe der dringende Verdacht, daß der frühere Kreislandwirt G^^^^ in diesem Falle eigenmächtig und unrechtmäßig gehandelt habe.	solle
 gerade wegen seines eigenmächtigen Handelns als Kreislandwirt abgelöst worden sein. Er habe im übrigen gegen die Eheleute den Bürgermeister	und den Sachverständigen
G^H^ ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft
 in Afl|M einleiten lassen. Die Ermittlungen seien noch nicht Ä
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abgeschlossen. Falls die bisherige Begründung der Restitutions-klage nicht als ausreichend angesehen werden sollte, beantrage er, das Verfahren bis zur Durchführung des Strafverfahrens ruhen zu lassen.
Die Antragsgegner haben um Abweisung den Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren gebeten.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 30. März 1961 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens insoweit als unzulässig verworfen, als er sich gegen den Beschluß des Oberlandes-
 
gerichts vom 19« Januar 1955 und den Genehmigungsbescheid der Landwirtschaftsbehörde vom !• August 1953 richtete, weil die FinfJahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz '2 ZPO nicht eingehalten worden sei. Den in dieser Entscheidung übergangenen Ergänzungsantrag vom 18. Juli I960 hat das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 321 ZPO durch Beschluß vom ü>. Jul 1961 zurückgewiesen, da in dem durch den Beschluß des Oberlandesgerichts vom l*v. November 1957 abgeschlossenen Verfahren nicht Über jdie Wirksamkeit der Genehmigung entschieden worden sei, es sich in Jenem Verfahren vielmehr darum gehandelt habe, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche die Antrags gegner auf Grund des Vertrages vom 23• April 19^7 nach bürger lichem Hecht gegen den Antragsteller erheben könnten, und der Beschluß vom l*f. November 1957 von den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen nicht berührt werde.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die von dem Ober landesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Wiederaufnahme der Ver fahren weiter verfolgt.
Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung des Hechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit sich dieses Rechtsmittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 30. März 19&1 richtet, folgt seine Unzulässigkeit schon daraus, daß die Rechtsmittelfrist des § 25 LwVG versäumt worden ist. Diese Entscheidung ist dem Antragsteller am 7« April 1961 ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Hierdurch wurde die Rechtsbeschwerdefrist
 
gemäß § 21 Abs- 2 LwVG noch nicht in Lauf gesetzt. Die Zustellung der Rechtsmittelbelehrung ist am 28. April 1961 nachgeholt worden. Damit begann die Frist des § 25 LwVG, die am 29- Mai 1961 (der 28. Mai war ein Sonntag) abgelaufen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist aber erst am 31* Juli 1961 beim Bundesgerichtshof eingegangen, ist also verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig. Daran hat sich auch dadurch nichts geändert, daß der Ergänzungsbeschluß vom 5* Juli 1961 dem Antragsteller am 7. Juli 1961 zugestellt worden ist. Im Verfahren* in Landwirtschaftssachen sind zwar, wenn eine Entscheidung gemäß § 321 ZPO ergänzt wird, auch die sonstigen ^ einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechend ™ anzuwenden. Es könnte danach für den Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist der § 517 ZPO in Betracht kommen. Nach dieser Vorschrift beginnt nämlich der Lauf der Berufungsfrist gegen das zuerst ergangene Urteil mit der Zustellung der ergänzenden Entscheidung von neuem, wenn letztere innerhalb der Berufungsfrist ergangen ist. An diesem Erfordernis fehlt es hier, da der ergänzende Beschluß des Oberlandesgerichts erst nach dem Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist erlassen worden ist. Danach ist diese Frist auch bei entsprechender Anwendung des § 517 ZPO nicht gewahrt.
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 5- Juli 19$10 ist dagegen rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels sind indessen auch insoweit nicht gegeben.
Das. Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. § 2b Abs. 1 LwVG scheidet daher als Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit des Rechtsmittels aüs. Der Antragsteller hat ferner innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht dargelegt, daß die angefochtenen Beschlüsse in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines der in § 2b Abs. 2 Nr. 1 LwVG angeführten Gerichte abgewichen seien und die Entscheidungen
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des Oberlandesgerichts auf diesen Abweichungen beruhen» Den Vorschriften des § 2h Abs. 2 Nr. 1 LwVG genügt die Hechtsbeschwerdebegründung danach nicht.
Der Antragsteller kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg daraus herleiten, daß es sich hier um einen Sonderfall handle, dessen Bedeutung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erforderlich mache.
Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß selbst schwere Verletzungen des formellen und materiellen Rechts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen vermögen, dieses Rechtsmittel vielmehr nur gegeben ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulässigkeit vorliegen. Das hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 6. Dezember I960 (V BLw 12/60, RdL 1961, 36 - MDR 1961, 309 = LM Nr. 2? zu § 2h LwVG) ausgesprochen. In dem damals entschiedenen Falle war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von dem Beschwerdeführer u.a. aus einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG hergeleitet worden. Selbst wenn also die von dem Antragsteller gerügten Verletzungen verfahrensrechtlicher Vorschriften (Versagung des rechtlichen Gehörs, unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts durch Mitwirkung eines abgelehnten Richters) vorliegen sollten, würdendiese Verstöße* die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen vermögen.
Nach alledem mußte das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden.
Da die Rechtsbeschwerde nach dem Gesagten keine Aussicht auf Erfolg bot, konnte dem Antragsteller das Armenrecht für die Rechtsbeschwerdeinstanz nicht bewilligt werden, um das
 
er anscheinend in seiner Eingabe vom 2*f. April 1961 Oach-suchen wollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 3^, M+, W5 LwVG. Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr. Piepenbrock
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