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BGH · V BIw 29/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 29/59
HofCelleGrundLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeHeinrichZustimmung

Volltext der Entscheidung

V BIw 29/59
Beech 1 u ß
In der Landwirtschaftssache
(lerWitwe Bertha B üMlB, Kreis
 geb. J
in
 Antragstellerin, Beschwerde- und Be cht sbeschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br-
in
 betreffend die Zustimmung zu einer letztwilligen Verfügung ihres Ehemannes,
 weiterer Beteiligter*
hat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17« Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br- Tasche sowie der Bundesrichter Br- Hückinghaus und Br. Piepenbrock
 beschlossen*
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswjg-Hoisteinisehen Ober!an-desgerichts in Schleswig vom 9« April 1959 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen»
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000,00 BM festgesetzt.
Landwirt Heinrich
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Grün des
 Der am 3- Mai 1958 verstorbene Bauer Willi -Thomas war Eigentümer eines in	belege-
nen, im Grundbuch von	Band	f	Blatt	218	eingetrage-
nen Hofes von 16,6861 ha, zu dem eine Gastwirtschaft ge> hörte Der Einheitswert des landwirtschaftlichen Teiles
 dieses
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 Betriebes beträgt 11 800 DM.
der des gewerblichen Teiles 5 700 DM«
Der Erblasser war mit der Antragstellerin verheiratet» Aus dieser Ehe sind vier Töchter, die verheiratet sind, sowie die Söhne Heinrich und Hermann hervorgegangen. Heinrich	ist	26 Jahre alt und von Beruf
 Landwirt. Sein jüngerer, 1941 geborener Bruder befindet sich noch in der Ausbildung für einen technischen Beruf.
Die Eheleute	haben	am	25«	April 1958 ein
 gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu dem Erben des hoffreien Vermögens eingesetzt haben. Der Ehemann	außerdem	seine Ehefrau
 zur Hoferbin bestimmt. In § 4 des Testaments ist ferner gesagt, daß nach dem beiderseitigen Tode der Ehegatten grundsätzlich ihr Sohn Heinrich Hoferbe sein solle.
Die Witwe des Erblassers hat beantragt, die Zustimmung, zu ihrer Einsetzung als Hoferbin zu erteilen.
Die Landwirtschaftsbehörde hat die Ansicht vertreten, daß der wirtschaftsfähige Sohn Heinrich Eigentümer des Hofes werden solle, weil er alt genug sei, um jetzt die volle Verantwortung für die ordnungsmäßige BewirtSchaffung des Betriebes zu übernehmen.
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- 3-
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Zustimmung zur Einsetzung der Antragstellerin als Hoferbin versagt, weil keine besonderen Gründe vorlägen, welche die Zustimmung rechtfertigen könnten.
Bas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstelierin aus demselben Grunde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
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*
Die Hechtsbeschwerde ist unzulässig.
Bas Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Einer der Pälle des § 24 Abs. 2 Hr. 2 LwVG liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde könnte daher nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig sein. Die Antragstellerin hat indessen nicht oder doch nicht rechtzeitig dargetan, daß das Beschwerde-gericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines nach dieser Vorschrift in Betracht kommenden Gerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf dieser Abwei- ^ ( chung,beruht. Sie hat, nachdem sie darauf aufmerksam gemacht :worden war, daß die Begründung der Hechtsbeschwerde den gesetzlichen Erfordernissen des § 24 Abs. 2 Hr. 1 Lv/VG nichtjRechnung trage, in ihrem Schriftsatz vom 10. August 1959 r beim Bundesgerichtshof eingegangen am 20.' August 1959 ^ ausgeführts Sie habe bereits in ihrem Schriftsatz vom 2; Pebruar 1959 auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juni 1958 (RdL 1958, 264) hingewiesen, durch welche die Einsetzung einer 52-jährigen Ehefrau als Hoferbin genehmigt worden sei. In jenem Palle sei die Toch-
 
ter allerdings erst 9 Jahre alt gewesen. Das Oberlandesgericht Celle habe in jener Entscheidung dargelegt, daß ein triftiger (vernünftiger oder verständiger) Grund bereits dann vorliege, wenn die vom Erblasser getroffene Regelung vom Standpunkt eines verständig urteilenden Bauern aus als zweckmäßig und gerecht erscheine. Jenes Gericht habe dort ferner ausgesprochen, daß bei Versagung der Zustimmung die Einsetzung als Hoferbin in ein Vermächtnis umgedeutet werden könne- Obwohl das Testament des Bauern	auch	als	vernünftig	und verständig an-
gesehen werden könne, habe das Beschwerdegericht nicht einmal die Umdeutung der Erbeinsetzung in einen Nießbrauch für nötig angesehen.
Mit diesen Darlegungen konnte die Antragstellerin die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg begründen. Säe hat sich allerdings in der Beschwerdeschrift vom .2c Februar 1959 auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle dafür berufen, daß die Zustimmung zu einem Testament nicht nur aus einem wichtigen Grunde erteilt werden könne, daß dazu vielmehr schon ein triftiger oder vernünftiger oder verständiger Grund ausreiche. Auch hat sie jene Entscheidung dafür angeführt, daß bei Versagung der Zustimmung die Erbeinsetzung der Witwe unter Umständen in ein Vermächtnis des Inhalts umgedeutet werden könne, daß der Witwe die Verwaltung und Nutznießung oder der Nießbrauch an dem Hcf zustehen solle. Die Antragstellerin verkennt indessen die Erfordernisse einer ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde, wenn sie glaubt, hierzu reiche der Hinweis auf ihr Vorbringen in der Beschwerdeinstanz aus. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es nicht, die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, hinsichtlich des Gerichts, des Datums und der Fundstelle zu bezeichnen, vielmehr ist über den Wortlaut des Gesetzes hinaus erforderlich, daß auch die von der angefochtenen und der angezogenen Entscheidung ver-
 
schieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnet und weiter dargelegt wird, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die ange-fochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Beschluß des Senats vom 5- Oktober 1954- - V Bliw 45/54,
BGHZ 15, 5 = RdL 1954, 331 = NJW 1954, 1888). Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß der Hinweis auf die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht genügt. Außerdem konnte sich die Antragstellerin auf eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG im August 1959’nicht mehr mit Erfolg berufen. Die Rechtsbeschwerde ist am	Qj).	(
 8. Juni 1959 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist lief danach bis zu dem 8. Juli 1959. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. März 1956 (V BLw 1/56, RdL 1956, 172 = LM Nr. 12 zu § 24 LwVG) in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1954, 256, 257) den Standpunkt eingenommen, daß die Berufung auf eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht in Schriftsätzen nachgeholt werden könne, deren Eingang bei dem Rechtsbeschwerdegericht nach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde liege. Selbst wenn der Schriftsatz vom 10. August 1959 den sonstigen Erfordernissen für die Begründung der Ab- ^ ^ weichungsrechtsbeschwerde genügt hätte, würde das wegen zu später Geltendmachung unbeachtlich gewesen sein. Aus demselben Grunde kann dahingestellt bleiben, ob das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 1959 (RdL 1959, 152) in einer Rechtsfrage abgewichen ist. Denn diese Abv/eichung hat die Antragstellerin auch erst in ihrem Schriftsatz vom 10. August 1959 vorgebracht, so daß sie die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu begründen vermag. Dasselbe gilt für die Rüge, daß das Beschwerdegericht die Bestimmung der Antrag-
stel] erin zur Hof erbin nicht in einen Nießbrauch um-gedeutel habe, falls etwa auch damit eine Abwei chnng von der Entscheidung des Oberiandesgerichts Celle aufgezeigt werden sollte.
Hie Entscheidung des Oberiandesgerichts Celle vom 9« Juni 1958 ist allerdings auch in der Reehtsbeschwerde-begründungssehrift erwähnt. Hort ist auf sie dafür Bezug genommen, daß ein triftiger Grund zur Übergehung der Abkömmlinge ausreiche, ein solcher vorliege, wenn die vom Erblasser getroffene Regelung vom Standpunkt eines verständig urteilenden Bauern aus als zweckmäßig und gerecht erscheine, und daß ferner die Interessen des Hcferj als i auch die Wünsche und persönlichen Verhältnisse des Erblassers, seiner Abkömmlinge und unter Umständen auch noch die der sonst auf dem Hofe lebenden Angehörigen und deren Einstellung zueinander zu berücksichtigen seien« Haß die Ancragsteil erin mit diesem Hinweis auf die Entscheidung des Oberiandesgerichts Celle eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr. 1 HwVG geltend machen wolle und worin diese zu finden sein soll, ist in der Begründungsschrift nicht gesagt. Eine Abweichung ist auch nicht etwa ohno weiteres ersichtlich; denn das Beschwerdegericht geht auch davon aus, daß ein triftiger Grund genüge, und meint, bei der Entscheidung müsse das Wohl des Hofes an erster Stelle stehen, wenn dieses aber gewahrt sei, könnten und müßten auch die Wünsche des Eigentümers und die persönlichen Verhältnisse der Abkömmlinge und des vom Eigentümer auser-% wählten Hoferben in weitestem Maße berücksichtigt werden. Beide Entscheidungen stimmen danach hinsichtlich der Präge, welche Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Zustimmung in Betracht zu ziehen sind, überein.
 
In der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift ist weiter darauf hingewiesen, daß das Oberlandesgericht Celle damals der Einsetzung der Ehefrau als Hoferbin mit der Maßgabe zugestimmt habe, daß diese sich verpflichte, -den Hof nach Erreichung ihres 68c Lebensjahres an ihre Tochter abzugeben. Im Anschluß hieran ist gesagt, die Antragstellerin habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht bereit erklärt, beide Betriebe des Hofes schon mit 65 Jahren abzugeben. Die Antragstellerin will damit offenbar geltend machen, daß da3 Beschwer-öegericht die Zustimmung unter einer ähnlichen Bedingung hätte erteilen können und sollen. Die abweichende Beantwortung einer Rechtsfrage ist auch hier nicht dargetan«
Baß das Beschwerdegericht von der Möglichkeit, die Zustimmung unter einer Bedingung zu erteilen, keinen Gebrauch gemacht hat, erklärt sich ohne weiteres daraus, daß es ein Hinausschieben des Generationswechsels angesichts des Alters des Heinrich	als <*era Hofe abträglich
 angesehen hat.

Ber Vergleich des Sachverhalts beider Entscheidungen am Schluß der Begründungsschrift liegt auf rein tatsächlichem Gebiet und scheidet damit als Geltendmachung einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG ohne weiteres aus.
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Nach alledem war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen,,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 LwVG»
Dt, Tasche	Dr.	Hückinghaus	Er. Piepenbrcck