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BGH · Y BIiW 29/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y BIiW 29/54

Io Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12, März 1954 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, der den Antragsgegnerin- Zur Begründung dieser Maßnahme hat er vorgetragen; Er habe in den letzten Jahren erhebliche Flächen für Siedlungszwecke an den Kreis LflBP fcurückgeben .Wissen und solle jetzt weitere 80 Morgen dem Kreis zur Verfügung stellen» J3r benötige daher nunmehr die drei Morgen Land der Antragsgegnerinnen wieder selbst. Das Amtsgericht hat den Antrag des Pächters abgewiesen und das Pachtverhältnis bis zu dem 31• März I960 verlängert, Es hat angenommen, die drei Morgen fielen für den Antragsteller, der noch rund 1300 Morgen bewirtschafte, nicht ins Gewicht, während die'Antragsgegnerinnen, wenn ihnen die Nutzung dieses Landes entzogen würde, genötigt wären, Vieh und Geflügel abzuschaffen, sodaß die weitere Nutzung des Landes für sie nahezu eine Existenzfrage bedeute, da sie keine weiteren Einkünfte hätten* Der Antragsteller hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens insbesondere noch geltend gemacht, daß er die drtei Morgen jedenfalls nur vorübergehend verpach- Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Herausgabe der drei Morgen Land weiter verfolgt» Zur Begründung des Rechtsmittels führt er an, daß es sich bei der Überlassung der drei Morgen um eine reine Gefälligkeit seinerseits gehandelt habe und ein Pachtvertrag überhaupt nicht geschlossen worden sei» Schon aus diesem Grunde hält der Antragsteller das Landpachtgesetz im vorliegenden Palle für unanwendbar« Er zieht denselben Schluß daraus, daß die drei Morgen den Antragsgegnerinnen überhaupt nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen worden seien, da man höchstens von einer Nutzung als Kleingarten sprechen könne« Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, daß, wenn man einen Pachtvertrag als abgeschlossen annehmen wolle, dieser doch nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes nicht über das Jahr 1957 hinaus hätte verlängert werden dürfen« Der angefochtene Beschluß ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21o Juli 1953 - LwVG - ergangene Die Zulässigkeit dei^ Rechtsbeschwerde richtet sich daher nach den §§ 24 bis 29 LwVG. Auch handelt es sich im vorliegenden Palle nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der ’ Beschwerde (§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG). Der Gesetzgeber hat deshalb von dem Erfordernis der Zulassung des Rechtsmittels durch das Beschwerdegericht in den Pallen abgesehen, in denen der angefoohtene Beschluß in einer Rechtsfrage mit der Entscheidung eines anderen der angeführten Gerichte nicht übereinstimmt, sofern diese Abweichung für die getroffene Entscheidung von Einfluß war. Im vorliegenden Palle hat der Antragsteller keine Entscheidung in der Rechtsbeschwerdebegründung angegeben, von der das Besclhwerdegericht abgewichen sein soll* Ein Pall des § 24 Abs< 2 Nr 1 LwVG liegt danach ebenfalls nicht vor.

Zitierte Normen: § 24b LwVG
MorgenLandLwVGunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Y BIiW 29/54
2355 068	^
B e s c h 1 u J3
In der Landwirtschafttssache
 des Bomänenpäc^^^Vilhelm Hl
 Domäne M
bei
 Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 gegen
Io
 die Frau Anneliese
2c die Frau Gertrud
*
beide wohnhaft in
 Li
Straße
 Antragsgegnerinnen, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerinnen,
- beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr*
wegen Herausgabe von Fachtland und Gewährung von Pachtschutz
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hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7«. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr0 Hückinghaus und Dr« Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Hachenberg
 beschlossen!
Io Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12, März 1954 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, der den Antragsgegnerin-
 
n$n auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat,
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II. Per Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 90o- PM festgesetzt»
Gründe :
Per Antragsteller ist Pächter der Pomäne mmmmmf die dem Kreis Herzogtum LflMJHB gehört. Er hatte 10 Morgen der Pdmäne durch schriftlichen Vertrag vom 24« September 1926 an einen Direktor BfHp in	unterverpach-
tet, In dieses UnterpachtVerhältnis trat etwa im Jahre 1931 der Land- und Gastwirt Schd in E^M^ ein* Im Jahre 1947 überließ der Antragsteller im Einverständnis mit Schfl^ drei Morgen von diesem Land den Antragsgegnerinnen, die eine Pacht von jährlich 45 DM an den Antragsteller zahlen und diese drei Morgen mit fünf Morgen Eigenland bewirtschaften.
Pie restlichen sieben Morgen des unterverpachteten Landes gab die Rechtsnachfolgerin des Landwirts Scftfll auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs zu dem 31. Oktober 1953 an den Antragsteller zurück»
Dieser hat den Antragsgegnerinnen die 3 Morgen Land am 8, Juni 1953 zu dem 30. September 1953 gekündigt. Zur Begründung dieser Maßnahme hat er vorgetragen; Er habe in den letzten Jahren erhebliche Flächen für Siedlungszwecke an den Kreis LflBP fcurückgeben .Wissen und solle jetzt weitere 80 Morgen dem Kreis zur Verfügung stellen» J3r benötige daher nunmehr die drei Morgen Land der Antragsgegnerinnen wieder selbst.
Piese habe er den Antragsgegnerinnen unter Vorbehalt jeder-
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zeitigen Widerrufs überlassen; er habe es damals ausdrücklich abgelehnt, das Land den Antragsgegnerinnen durch schriftlichen Vertrag auf bestimmte Zeit zu verpachten*
Da die Antragsgegnerinnen die Herausgabe der drei Morgen ablehnten, hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht (Landwirtschajftsgericht) beantragt, die Antragsgegnerinnen zu verurteilen, die 3 Morgen Land zu dem 1* Oktober 1953 an ihn
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herauszugeben,*
Die Antragsgegnerinnen haben um Abweisung dieses Antrages gebeten und hilfsweise beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären und die Dauer des Pachtverhältnisses auf 12 Jahre festzusetzen* Sie haben geltend gemacht, daß die weitere NJutzung des Pachtlandes für sie eine Existenzfrage sei, während der Antragsteller auf dieses Land nicht angewiesen sei, und weiter behauptet, der Antragsteller habe ihnen noch im Frühjahr 1953 gesagt, sie könnten das Land bis an ihr Lebensende behalten*
Das Amtsgericht hat den Antrag des Pächters abgewiesen und das Pachtverhältnis bis zu dem 31• März I960 verlängert, Es hat angenommen, die drei Morgen fielen für den Antragsteller, der noch rund 1300 Morgen bewirtschafte, nicht ins Gewicht, während die'Antragsgegnerinnen, wenn ihnen die Nutzung dieses Landes entzogen würde, genötigt wären, Vieh und Geflügel abzuschaffen, sodaß die weitere Nutzung des Landes für sie nahezu eine Existenzfrage bedeute, da sie keine weiteren Einkünfte hätten*
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Der Antragsteller hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens insbesondere noch geltend gemacht, daß er die drtei Morgen jedenfalls nur vorübergehend verpach-
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tet habe und eine Verlängerung des Pachtverhältnisses daher unzulässig sei»
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Das Öberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen« Es hat angenommen, die Beteiligten hätten seinerzeit einen Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, der durch die Kündigung vom 8«. Juni 1953 erst zu dem 1» Oktober 1954 hätte beendigt werden können» Das Beschwerdegericht hat es als zulässig angesehen, daß das
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Amtsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt und das Pachtverhältnis verlängert hat» Es hat auch die ausgesprochene Verlängerung für sachlich gerechtfertigt erachtet«
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Herausgabe der drei Morgen Land weiter verfolgt» Zur Begründung des Rechtsmittels führt er an, daß es sich bei der Überlassung der drei Morgen um eine reine Gefälligkeit seinerseits gehandelt habe und ein Pachtvertrag überhaupt nicht geschlossen worden sei» Schon aus diesem Grunde hält der Antragsteller das Landpachtgesetz im vorliegenden Palle für unanwendbar« Er zieht denselben
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Schluß daraus, daß die drei Morgen den Antragsgegnerinnen überhaupt nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen worden seien, da man höchstens von einer Nutzung als Kleingarten sprechen könne« Der Antragsteller ist ferner der Auffassung, daß, wenn man einen Pachtvertrag als abgeschlossen annehmen wolle, dieser doch nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes nicht über das Jahr 1957 hinaus hätte verlängert werden dürfen«
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig«
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Der angefochtene Beschluß ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21o Juli 1953 - LwVG - ergangene Die Zulässigkeit dei^ Rechtsbeschwerde richtet sich daher nach den §§ 24 bis 29 LwVG. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ein Pall des § 24 Abs 1 Satz 1 LwVG liegt daher nicht vor. Auch handelt es sich im vorliegenden Palle nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der ’ Beschwerde (§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG ferner ohne Zulassung gegeben,
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wenn das Oberlandesgericht von j^pter Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist uni seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In diesen Fällen muß die Entscheidung, von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll, in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden. Der Antragsteller hat in seiner Begründun^sschriftverschiedene Gesetzesverletzungen gerügt und damit der Vorschrift des § 27 Abs 1 LwVG Rechnung getragen. Er hat aber nicht geltend gemacht, daß das Beschwerdegericht von einer Entscheidung eines :der obengenannten Gerichte abgewichen sei. Die Vorschrift des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG soll eine einheitliche Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen gewährleisten. Der Gesetzgeber hat deshalb von dem Erfordernis der Zulassung des Rechtsmittels durch das Beschwerdegericht in den Pallen abgesehen, in denen der angefoohtene Beschluß in einer Rechtsfrage mit der Entscheidung eines anderen der angeführten Gerichte nicht übereinstimmt, sofern diese Abweichung für die getroffene Entscheidung von Einfluß war. Nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG ist es Sache des Rechtsbeschwerdeführers die Entscheidung aufzuzeigen, zu der sich das Beschwerdegericht in Widerspruch gesetzt haben
 soll« Es ist danach nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs, den angefochtenen Beschluß daraufhin zu prüfen, ob etwa eine Abweichung1 im Sinne des § 24 Abs 2 Br 1 LwVG vorliegt, vielmehr ist diese Prüfung nur dann vorzunehmen, wenn eine abweichende Entscheidung in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichnet ist und die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde davon abhängt, ob der Rechtsbeschwerdeführer mit Recht eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG geltend macht*
Im vorliegenden Palle hat der Antragsteller keine Entscheidung in der Rechtsbeschwerdebegründung angegeben, von der das Besclhwerdegericht abgewichen sein soll* Ein Pall des § 24 Abs< 2 Nr 1 LwVG liegt danach ebenfalls nicht vor. Die Rechtsbeschwerde war daher gemäß § 27 Abs 2 LwVGr in Verbindung mit § 554 a Abs 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen«
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 54, 44, 45 LwVG. Dre Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Piepenbrock

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