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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG ist nicht gegeben. Durch die Berufung auf schwerwiegende Verfahrensverstöße des Beschwerdegerichts, wie die Rechtsbeschwerdebegründung sie darzulegen sucht, kann die Durchführung der Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
KaufmannLwVGBeschlußRechtsbeschwerdeRechtsbeschwerdebegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

ifBLw 28/74	BESCHUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend den Verkauf einer Teilfläche des im Grundbuch von R^BHJB^Heft 4? Abt. I Nr. 5 eingetragenen Grundstücks Fist. 2188
1. Landwirt Wilhelm
2. dessen Ehefrau Anna daselbst,
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer
 zu 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwälte Dr. U H(
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3. Kaufmann Adolf
4. Kaufmann Albert
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftssacken hat am 18. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und Thye
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. November 1974 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 194 480 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG ist nicht gegeben. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 Lv/VG ist nicht dargetan.
Die Rechtsbeschwerdebegründung ergibt nicht, daß die allein in Betracht kommenden Vergleichsentscheidungen des Oberlandesgerichts München sowie des Bundesverfassungsgerichts und die llauptbegründung des angefochtenen Beschlusses die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten
(vgl, BCHZ 15», 5, 9 £ und die gleichzeitig ergehende Entscheidung V BLw 14/73). Durch die Berufung auf schwerwiegende Verfahrensverstöße des Beschwerdegerichts, wie die Rechtsbeschwerdebegründung sie darzulegen sucht, kann die Durchführung der Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden. Dasselbe gilt für den Hinweis auf angebliche Verstöße gegen das Grundgesetz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG.
Hill
 Dr. Grell
 Dr. Eckste