Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Landwirtschaftssachen -vom 22. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landv/irtschaftsgerichts in Osten/Oste vom 29« Mai 1962 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen, die der Antragstellerin die durch das Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Nachdem sie um die Jahreswende 1998/59 geheiratet hatte und auf den von ihrem Mann bewirtschafteten Hof verzogen war, verkaufte sie mit Vertrag vom 14. Zudem wurde dem Käufer HpB die Verwaltung des Hofes mit “allen Befugnissen“ übertragen, er sollte alle Pacht- und Mieteinnahmen kassieren, davon Lasten und Abgaben begleichen und den Überschuß als Verzinsung der 500 000 DM behalten. Die Antragsgegnerin und ihr Ehemann verpflichteten sich unwiderruflich, für die Dauer der Verwaltung keinerlei Verfügungen ohne Zustimmung des Käufers zu treffen. Januar 1961 (Urkundenrolle Nr« 50/61 , des Notars Dr. mit Zustimmung ihres Ehemannes dem Landwirt HBHB den Abschluß eines Hofüberlassungsvertrags an, an den sie sich derartig gebunden erklärte, daß die Annahme zu notariellem Protokoll bis zu dem 51- Dezember 1965 zu erfolgen habe. Dieser Hofüberlassungsvertrag bezog sich auf den oben genannten Besthof der Antragsgegnerin und enthielt im wesentlichen dieselben Bedingungen, wie der Vertrag vom 14« Dezember I960« Hinsichtlich des Best-kauf ge 1.1 es von 200 000 DM wurde vereinbart, daß HBHB der Antragsgegnerin in dieser Höhe ein zinsloses Darlehen gewähre, das bis zu dem 15» Februar 1961 zu zahlen und bei Vertragsangebotsannahme gegen den Kaufpreisrest aufzurechnen sei« Dieser Betrag ist von Höpcke am 11. Nach Ablauf der 15Jahresfrist des § 13 HöfeO veräußerte der Makler ohne Mitwirkung der Antragsgegnerin den Hof an den Käufer zu den Bedingungen des Vertrags vom 14« Dezember I960 und erkannte an, daß der Kaufpreis bezahlt sei« Am 11. Sie hat sieh gegen die Anwendbarkeit des § 13 HofeO auf den vorliegenden Sachverhalt gewandt und behauptet, die Antragstellerin sei bereits abgefunden, weil sie als Alleinerbin nach ihrem Vater dessen gesamtes hoffreies Vermögen erhalten habe. Nunmehr hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des land-wirtschaf tsgerichtlichen Beschlusses den von der Antrag.» 1. Im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht habe die Antragsgegnerin vorgetragen, zur Zurückzahlung der von Hopcke geleisteten 500 000 DM sei sie bei Abschluß des Aufhebungsvertrags vom 21. Sie habe sich in einer Zwangslage befunden, aus der sie sich nicht anders als durch den Abschluß der Vertrage vom 21. Demgegenüber habe die Antragstellerin behauptet, die Antrag gegnerin hätte sich unschwer von dem Kaufvertrag mit Höpcke lösen können, zu demal wenn dieser nicht in der Lage gewesen sein sollte, die restlichen 200 000 J)M zu zahlen Eine vertrag11ehe Bindung der Antragsgegnerin an Höpcke habe zudem gar nicht bestanden, weil es an der ehemännlichen Zustimmung des Zeugen zu dem Vertrage vom 14. Das Oberlandesgericht sei an die Hechtsausführungen des Bundesgerichtshofs gebunden, nach denen cs für die Frage, ob es der Antragsgegnerin zu dem Vorwurf im Sinne eines Verstoßes gegen freu und Glauben gemacht werden könne, daß sie die Durchführung des Verkaufs des Resthofes über die 15Jahresfrist hinaus ver- zögerte, darauf ankomme, ob die Antragsgegnerin, nachdem, sic von der ihr bis dahin nicht bekannten Bestimmung des § 13 HöfeO erfahren hatte, noch die Möglichkeit gehabt habe, sich von dem Vertrag zu losen, oder ob sie sich in einer Zwangslage befunden habe, aus der sie sich ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile nicht anders als durch Abschluß der getroffenen Vereinbarungen habe befreien können. März 1961 erfolgt sei); und: Die Verkäuferin sei nicht in der läge, die bereits geleistete Anzahlung von 300 000 DM in absehbarer Zeit zurückzuzahlen (obwohl sie selbst jetzt zugeben müsse, daß sie über den Betrag noch nicht verfügt hatte, zur Rückzahlung also ohne weiteres in der läge gewesen wäre). auf genommene, bisher dem Besehwerdegericht nicht bekannt gewordene Kaufantrag, 1er die Antragsgegnerin bis zu dem 31 o Dezember 1965 gebunden und dem Käufer H^HHdie Möglichkeit gegeben habe, jederzeit durch seine Annahme den Vertrag wirksam werden zu lassen* Die Antragsgegnerin habe sich damit .jeder Möglichkeit einer Verfügung über den Hoi begeben, selber alles getan, was sie zur Erfüllung ihrer Verkäuferpflichten habe tun können und ihrerseits die volle Gegenleistung des Käufers ent-gegengenommen. Januar 1961 Beteiligten einschließlich des Notars Dr. Kersting seien sich auch klar darüber gewesen, daß ihre Abmachungen lediglich dazu dienten, die Antragstellerin von Ansprüchen aus § 13 HöfeO auszuschließen und daß diese Abmachungen als Gesetzesumgehungen angesehen werden könnten, da ihre Hechtswirksamkeit durchaus zweifelhaft sei. Indessen seien diese Feststellungen nicht geeignet, den vom Bundesgerichtshof als maßgeblich angesehenen, eingangs dargelegten Gesichtspunkt auszuräumen, nach dem es auf die Frage ankomme, ob sich die Antragsgegnerin am 21. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Hpp, nachdem er sich zu dem Erwerb dieses Hofes entschlossen hatte und den Kaufvertrag eingegangen war, hiervon ersatzlos hätte Abstand nehmen sollen, Bie Angriffe der Antragstellerin gegen die Glaubwürdigkeit EfBB2 3 seien unter diesen Umständen unbegründet» Banach sei als bewiesen anZusehen, daß die Antragsgegnerin an dem notariell abgeschlossenen Kaufvertrag festgehalten und sich zu einer Aufhebung dieses Kaufvertrags nur unter gleichzeitigem Abschluß der Vereinbarungen vom 21. Durch die Bekundung jener Zeugin sollte bewiesen werden,daß Kopeke nicht nur zu den Bedingungen des Vertrags vom 21. Wenn das Oberlandesgericht ausführe, der Kaufvertrag sei auch ohne Unterzeichnung des Ehemanns wirksam gewesen, es habe für sie keine andere rechtliche Möglichkeit als die am 21. Januar 1961 gewählte bestanden, sich vom Kaufvertrag zu lösen, es komme deshalb nicht auf die Behauptung der Antragstellern an, die Antragsgegnerin habe ; IfflHI mit dem Hinweis auf die fehlende Unterschrift ihres Ehemannes unter Druck gesetzt, damit er die Vereinbarung vom 21. Januar 1961 einginge, - so habe es verkannt, daß es in diesem Zusammenhang nicht um die materiell-rechtliche Gültigkeit des Vertrags gegangen sei, sondern vielmehr darum, ob der nicht wissen konnte, weshalb die Unterschrift gefehlt habe, wegen der unterbliebenen Unterschrift unter Druck gesetzt, auch zu jeder anderen Vertragsänderung bereit gewesen wäre. 2. Das Oberlandesgericht habe die Beweise insoweit falsch gewürdigt, als es festgestellt habe, der Ehemann KflH|Hfchabc dem Vertrag vom 14. Sie habe ohne zwingende Hotwendigkeit nicht nur den noch verfügbaren Betrag von $00 000 DM nicht zurückgezahlt oder wenigstens auf ein Treuhandkonto gelegt, sondern sich auch den restlichen Kaufpreis von 200 000 DM alsbald aus zahlen lassen. 4. Schließlich müsse nochmals die grundsätzliche Frage der Auslegung des § 13 HöfeO im Hinblick auf eine Umgehung dieser Bestimmung überprüft werden. Die Hechtslage dürfe hier nicht anders beurteilt werden, als wenn die Antragsgegnerin erst nach der Eigentumsumschreibung von dem Bestehen des § 13 HöfeO Kenntnis erlangt hätte. Hinsichtlich des Antrags, die Zeugin 2U vernehmen, war das Beschwerdegericht nach dem Zusammenhang der Gründe ersichtlich dieser Ansicht« Sie hätte nur eine Mitteilung bestätigen sollen, die er einige Monate nach dem 21. Januar 1961 gemacht haben soll und dio nichts dafür hergibt, ob die Antragsgegnerin vor Ab-Schluß der Vertragsänderung erkennen konnte, daß Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu der Frage, ob kUHB dem Vertrag vom 14. Juli 1964 darauf hingewiesen, daß der Hofeigentümer sich frei entscheiden kann, ob er den Hof binnen der Frist von 15 Jahren veräußern und, falls dies geschehen ist, einen abgeschlossenen Vertrag aufheben oder anfechten will, weil er der Abfindungslast des § 13 HÖfeO entgehen will. Anstößig wird seine Handlungsweise aber dann, wenn er sich in Kenntnis der Rechtslage die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Erlös, schon vor Ablauf der 15 Jahre verschafft, das Eigentum jedoch erst nach Ablauf der Frist auf den Erwerber umschreiben läßt, um Ansprüche der weichenden Erben nicht entstehen zu lassen. Der Senat hat im vorgenannten Beschluß eine erneute Prüfung des gesamten Verhaltens der Antragsgegnerin unter Beachtung dieser Rechtsansicht für erforderlich gehalten und auf einzelne Gesichtspunkte hingewiesen, die ihm für die Beurteilung wesentlich erschienen. Dazu hat der Senat mit Bezug auf den in den Gründen des Beschwerdebeschlusses vom 7* Oktober 1963 festgestellten Sachverhalt bemerkt, Im letztgenannten Pall bestünden gegen die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben Bedenken. Mhat als Zeuge nur bekundet, er sei nicht bereit gewesen, auf den Hof zu verzichten und habe die Die Antragsgegnerin hat sich auf diese Weise im Sinne der Senatsentscheidung vom 7» Juli 1964 ohne Not die Vorteile des späteren Verkaufs verschafft (zukommen lassen), das Eigentum aber erst nach Ablauf der 15 Jahre auf den Erwerber übergehen lassen, um die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs der Antragstellerin zu verhindern.
BUNDESGERICHTSHOF Y_5is_2§^65 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache der Frau Anita in geb Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Eeehtsbßschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte und in Br gegen Frau Hildegard K in Lei (im, geb. Vj und vertreten durch die Dr. €■■■■■■ und 2 f V Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 10. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer lechler und Lindemann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Landwirtschaftssachen -vom 22. April 1965 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landv/irtschaftsgerichts in Osten/Oste vom 29« Mai 1962 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen, die der Antragstellerin die durch das Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Gerichtskosten werden für die Rechtsbeschwer de verfahren nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche^ Kosten der Rechtsbeschv/erdoverfähren zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschv/erde~ verfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt. G r Und e : I. Die Beteiligten sin] Schwestern. Beide Elterntcilc waren Eigentümer von Höfen. Der Vater übertrug seinen Hof an den Bruder der Beteiligten. Her Hof der Mutter wurde zunächst der Antragstellerin übergeben. Als niese einen Landwirt heiratete, der selbst einen Hof besaß, wurde der Übergabevertrag einverständlich aufgehoben und der Hof der Antragsgegnerin zu denselben Bedingungen übertragen. Biese wurde am 10. November 1947 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Sie veräußerte nach und nach mehrere ^eilgrundstücke. Nachdem sie um die Jahreswende 1998/59 geheiratet hatte und auf den von ihrem Mann bewirtschafteten Hof verzogen war, verkaufte sie mit Vertrag vom 14. Dezember I960 den Rasthof und ließ ihn an den Käufer HfJPMfc auf. Der Vertrag wurde behördlich genehmigt, und der Käufer zahlte am 31. Dezember I960 auf den Kaufpreis 500 000 DM an. Der Rostkaufpreis von 200 000 DM sollte nach der Bigentumsumschrei-bung entrichtet werden. Bevor es hierzu kam, wurde die Antragsgegnerin über den Inhalt des § 13 HöfeO aufgeklärt. Sie bewog daraufhin den Käufer, den Kaufvertrag mit einem am 21. Januar 1961 beurkundeten Vertrage wieder aufzuheben, um zu verhindern, daß ihre Miterben nach der inzwischen verstorbenen Mutter Ausgleichsansprüche erwarben. Gleichzeitig vereinbarte sie mit dem Käufer, die zu dessen Gunsten eingetragene Äuflassungsvormer-kung solle stehen bleiben, weil sie die Anzahlung von 500 000 DM in absehbarer Zeit nicht zurückzahlen könne. Zudem wurde dem Käufer HpB die Verwaltung des Hofes mit “allen Befugnissen“ übertragen, er sollte alle Pacht- und Mieteinnahmen kassieren, davon Lasten und Abgaben begleichen und den Überschuß als Verzinsung der 500 000 DM behalten. Br sollte Miet- und Pachtverträge kündigen sowie - auch mit sich selbst - neu abschließen dürfen. Die Antragsgegnerin und ihr Ehemann verpflichteten sich unwiderruflich, für die Dauer der Verwaltung keinerlei Verfügungen ohne Zustimmung des Käufers zu treffen. Sie bevollmächtigte mit Einwilligung - 4 ihres Ehemannes den von dem Käufer zugezogenen Grundstücksmakler, den Hof zu verkaufen und aufzulassen, Geld in Empfang zu nehmen und alle sonst erforderlichen Erklärungen abzugeben. Schließlich trug sie in einer weiteren notariellen Erklärung vom 21. Januar 1961 (Urkundenrolle Nr« 50/61 , des Notars Dr. mit Zustimmung ihres Ehemannes dem Landwirt HBHB den Abschluß eines Hofüberlassungsvertrags an, an den sie sich derartig gebunden erklärte, daß die Annahme zu notariellem Protokoll bis zu dem 51- Dezember 1965 zu erfolgen habe. Dieser Hofüberlassungsvertrag bezog sich auf den oben genannten Besthof der Antragsgegnerin und enthielt im wesentlichen dieselben Bedingungen, wie der Vertrag vom 14« Dezember I960« Hinsichtlich des Best-kauf ge 1.1 es von 200 000 DM wurde vereinbart, daß HBHB der Antragsgegnerin in dieser Höhe ein zinsloses Darlehen gewähre, das bis zu dem 15» Februar 1961 zu zahlen und bei Vertragsangebotsannahme gegen den Kaufpreisrest aufzurechnen sei« Dieser Betrag ist von Höpcke am 11. März 1961 an die Antragsgegnerin gezahlt worden. Nach Ablauf der 15Jahresfrist des § 13 HöfeO veräußerte der Makler ohne Mitwirkung der Antragsgegnerin den Hof an den Käufer zu den Bedingungen des Vertrags vom 14« Dezember I960 und erkannte an, daß der Kaufpreis bezahlt sei« Am 11. Februar 1963 wurde das Hofeigentum auf den Erwerber umgeschrieben. Der Vater der Beteiligten war im Jahre 1961 verstorben, als dieses Verfahren bereits anhängig war. Er hatte testamentarisch die Antragstellerin zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Die Antragstellerin hat im März 1961 Ergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht und u.a« beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 4 000 DM nebst Zinsen als Teilbetrag der Ausgleichsforderung für den Verkauf des Hcsthofes zu verurteilen. Die Antragsgegnerin hat gebeten, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat sieh gegen die Anwendbarkeit des § 13 HofeO auf den vorliegenden Sachverhalt gewandt und behauptet, die Antragstellerin sei bereits abgefunden, weil sie als Alleinerbin nach ihrem Vater dessen gesamtes hoffreies Vermögen erhalten habe. Das LandWirtschaftsgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Voraussetzungen, an die § 13 HöfeO die Ausgleichspflicht knüpft, für gegeben gehalten. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbesehv/erde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 7. Juli 1964 - V BIw 41/63 (GA Bl. 228 ff, BdL 1965, 20), auf den Bezug genommen wird, den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschv/erdegerieht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des land-wirtschaf tsgerichtlichen Beschlusses den von der Antrag.» stellerin gemäß § 13 HÖfeö geltend gemachten Ergänzungs-anspruch, soweit er sich auf den Verkauf des im Grundbuch von Band 1 Blatt verzeichneten Rest- hofes bezieht, zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiter verfolgt. Die Antragstellerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 6 II. A) Bas Oberlandesgericht hat ausgeführts 1. Im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht habe die Antragsgegnerin vorgetragen, zur Zurückzahlung der von Hopcke geleisteten 500 000 DM sei sie bei Abschluß des Aufhebungsvertrags vom 21. Januar 1961 zwar noch in der Lage gewesen. habe sich aber der von ihr gewünschten ersatzlosen Aufhebung des Kaufvertrags widersetzt. Br habe sogar mit Schadensersatzansprüchen gedroht, wenn sie den Eigentumsübergang auf ihn verhin-dcrn sollte. Sie habe sich in einer Zwangslage befunden, aus der sie sich nicht anders als durch den Abschluß der Vertrage vom 21. Januar 1961 habe befreien können. Demgegenüber habe die Antragstellerin behauptet, die Antrag gegnerin hätte sich unschwer von dem Kaufvertrag mit Höpcke lösen können, zu demal wenn dieser nicht in der Lage gewesen sein sollte, die restlichen 200 000 J)M zu zahlen Eine vertrag11ehe Bindung der Antragsgegnerin an Höpcke habe zudem gar nicht bestanden, weil es an der ehemännlichen Zustimmung des Zeugen zu dem Vertrage vom 14. Dezember I960 gefehlt habe. sei zwar bei der Beurkundung zugegen gewesen, habe aber den Vertrag nicht unterzeichnet. Wenn die Antragsgegnerin sich hierauf berufen hätte, hätte HflHB sio nicht am Vertrage festhalten können. Auf Grund der vom Beschwerdegericht durchgeführten Beweisaufnahme müsse der Anspruch der Antragstellerin abgewiesen werden. Das Oberlandesgericht sei an die Hechtsausführungen des Bundesgerichtshofs gebunden, nach denen cs für die Frage, ob es der Antragsgegnerin zu dem Vorwurf im Sinne eines Verstoßes gegen freu und Glauben gemacht werden könne, daß sie die Durchführung des Verkaufs des Resthofes über die 15Jahresfrist hinaus ver- zögerte, darauf ankomme, ob die Antragsgegnerin, nachdem, sic von der ihr bis dahin nicht bekannten Bestimmung des § 13 HöfeO erfahren hatte, noch die Möglichkeit gehabt habe, sich von dem Vertrag zu losen, oder ob sie sich in einer Zwangslage befunden habe, aus der sie sich ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile nicht anders als durch Abschluß der getroffenen Vereinbarungen habe befreien können. Sei eine solche Zwangslage gegeben gewesen, so sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht anzunehmen und somit ein Anspruch aus § 13 HöfeO zu verneinen. Die Beweis auf nähme vor dem Beschwerdegericht habe einwandfrei ergeben, daß die Vereinbarungen vom 21. Januar 1961 lediglich der Tarnung gedient hätten. Die Vertragspartner hätten sich nicht gescheut, in die neuen Verträge Angaben aufzunehmen, deren Unrichtigkeit für sie festgestanden habe, so die Erklärungen: Die Zahlung der restlichen 200 000 DM könne in absehbarer Zeit nicht erfolgen, deshalb werde der Vertrag vom 14. Dezember I960 aufgehoben (obwohl in dem gleichzeitig abgegebenen Kaufantrag die Zahlung dieses Betrages als zinsloses Darlehen versprochen worden und tatsächlich auch am 11. März 1961 erfolgt sei); und: Die Verkäuferin sei nicht in der läge, die bereits geleistete Anzahlung von 300 000 DM in absehbarer Zeit zurückzuzahlen (obwohl sie selbst jetzt zugeben müsse, daß sie über den Betrag noch nicht verfügt hatte, zur Rückzahlung also ohne weiteres in der läge gewesen wäre). Wie sehr es den Vertragsparteien darauf angekommen sei, den Kaufvertrag in Wahrheit nicht zu ändern und den Käufer Hfm| in jeder nur denkbaren Weise zu sichern, zeige der von dem Notar Dr. K^|HB (Unkundenrolle Hr. 50/61.) auf genommene, bisher dem Besehwerdegericht nicht bekannt gewordene Kaufantrag, 1er die Antragsgegnerin bis zu dem 31 o Dezember 1965 gebunden und dem Käufer H^HHdie Möglichkeit gegeben habe, jederzeit durch seine Annahme 8 / den Vertrag wirksam werden zu lassen* Die Antragsgegnerin habe sich damit .jeder Möglichkeit einer Verfügung über den Hoi begeben, selber alles getan, was sie zur Erfüllung ihrer Verkäuferpflichten habe tun können und ihrerseits die volle Gegenleistung des Käufers ent-gegengenommen. Die am Abschluß der Vereinbarung vom 21. Januar 1961 Beteiligten einschließlich des Notars Dr. Kersting seien sich auch klar darüber gewesen, daß ihre Abmachungen lediglich dazu dienten, die Antragstellerin von Ansprüchen aus § 13 HöfeO auszuschließen und daß diese Abmachungen als Gesetzesumgehungen angesehen werden könnten, da ihre Hechtswirksamkeit durchaus zweifelhaft sei. Darauf habe der Notar Dr. K^BHH die Vertragspartner ausdrücklich hingewiesen, wie er glaubhaft bekundet habe, er habe dies auch in einem Aktenvermerk vom gleichen Tage niedergelegt und sich in einem Schreiben des Käufers und des Hausmaklers smSM vom 10. Oktober 1961 bestätigen lassen. Indessen seien diese Feststellungen nicht geeignet, den vom Bundesgerichtshof als maßgeblich angesehenen, eingangs dargelegten Gesichtspunkt auszuräumen, nach dem es auf die Frage ankomme, ob sich die Antragsgegnerin am 21. Januar 1961 noch frei von dem Vertrage vom 14* Dezember i960 habe lösen können. Diese Frage müsse auf Grund der Aussagen Dr« K^|BB|s, und des Ehemanns verneint werden. Aus ihnen ergebe sich, daß Kopeke nicht bereit gewesen sei, auf den Erwerb dcs Hofes zu verzichten. Er habe, wie er bekundet habe, größten Wort gerade auf diesen Hof gelegt. Er habe so schnell wie möglich das Geld, das er durch Landverkaufe von der Stadt erlangt hatte, wieder in Grund- besitz anlogen wollen. Br habe sogar Schadonsersatz-ansprüche für den Fall angedroht, daß ihm der Hof nicht übertragen werde. Er habe darauf bestanden, in jeder V/eise gesichert zu werden, so wie es dann durch die Vereinbarung vom 21. Januar 1961 geschehen sei» die Bekundungen seien durchaus glaubhaft, denn einmal würden sie durch die Aussagen Br. K0HHM und des Ehemanns gestützt und zu dem anderen hätten sie die größte Wahrscheinlichkeit für sich; das Verhalten habe wirtschaftlicher Vernunft entsprochen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Hpp, nachdem er sich zu dem Erwerb dieses Hofes entschlossen hatte und den Kaufvertrag eingegangen war, hiervon ersatzlos hätte Abstand nehmen sollen, Bie Angriffe der Antragstellerin gegen die Glaubwürdigkeit EfBB2 3 seien unter diesen Umständen unbegründet» Banach sei als bewiesen anZusehen, daß die Antragsgegnerin an dem notariell abgeschlossenen Kaufvertrag festgehalten und sich zu einer Aufhebung dieses Kaufvertrags nur unter gleichzeitigem Abschluß der Vereinbarungen vom 21. Januar 1961 bereit gefunden habe. Ber Antragsgegnerin sei also keine andere Wahl geblieben, als entweder diese neuen Vereinbarungen einzugehen oder den Vertrag vom 14. Bezenbor i960 bestehen zu lassen. 2. Bie Antragsgegnerin habe ferner keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sieh von jenem Kaufvertrag zu lösen. Ber Vertrag sei entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht rechtswirksam gewesen, obwohl er nicht vom Ehemann unterschrieben sei. Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es als bewiesen anzusehen, daß dem Kaufvertrag vom 14. Bezem- ber 1960 zugestimmt hatte. B) Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor: 1. Bas Be schv/erd ege rieht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Es hätte den in der mündlichen Ver- 10 handlung gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin Meta nicht übergehen dürfen, bzw. die Vereidi- gung des Zeugen HdH beschließen müssen. Durch die Bekundung jener Zeugin sollte bewiesen werden,daß Kopeke nicht nur zu den Bedingungen des Vertrags vom 21. Januar 1961 in die Aufhebung des Kaufvertrags willigte und daß er zu einem weiteren Nachgeben bereit gev/esen wäre, wenn die Gegenseite dies erstrebt hätte. Die Aufklärung dieses Punktes sei ferner zur Klärung der Präge nötig, ob glaubwürdig ist« Wenn das Oberlandesgericht ausführe, der Kaufvertrag sei auch ohne Unterzeichnung des Ehemanns wirksam gewesen, es habe für sie keine andere rechtliche Möglichkeit als die am 21. Januar 1961 gewählte bestanden, sich vom Kaufvertrag zu lösen, es komme deshalb nicht auf die Behauptung der Antragstellern an, die Antragsgegnerin habe ; IfflHI mit dem Hinweis auf die fehlende Unterschrift ihres Ehemannes unter Druck gesetzt, damit er die Vereinbarung vom 21. Januar 1961 einginge, - so habe es verkannt, daß es in diesem Zusammenhang nicht um die materiell-rechtliche Gültigkeit des Vertrags gegangen sei, sondern vielmehr darum, ob der nicht wissen konnte, weshalb die Unterschrift gefehlt habe, wegen der unterbliebenen Unterschrift unter Druck gesetzt, auch zu jeder anderen Vertragsänderung bereit gewesen wäre. Schließlich sei die Vernehmung der Zeugin auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen KflHB geboten gewesen. 2 2. Das Oberlandesgericht habe die Beweise insoweit falsch gewürdigt, als es festgestellt habe, der Ehemann KflH|Hfchabc dem Vertrag vom 14. Dezember I960 zugestimmt. 11 3o lias Beschwerdegericht habe die Grundsätze der Entscheidung des Senats vom 7. Juli 1964 nicht richtig ausgelegto Die Antragsgegnerin habe unlauter gehandelt. Sie habe ohne zwingende Hotwendigkeit nicht nur den noch verfügbaren Betrag von $00 000 DM nicht zurückgezahlt oder wenigstens auf ein Treuhandkonto gelegt, sondern sich auch den restlichen Kaufpreis von 200 000 DM alsbald aus zahlen lassen. wäre mit Sicherheit durchaus damit einverstanden gev/esen, den Betrag noch bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf seinen Konto zu haben, zu demal ja die Vermögenssteuer von den Eheleuten XjfEtEk übernommen worden sei. 4. Schließlich müsse nochmals die grundsätzliche Frage der Auslegung des § 13 HöfeO im Hinblick auf eine Umgehung dieser Bestimmung überprüft werden. Die Hechtslage dürfe hier nicht anders beurteilt werden, als wenn die Antragsgegnerin erst nach der Eigentumsumschreibung von dem Bestehen des § 13 HöfeO Kenntnis erlangt hätte. C) Die Hechtsbeschwerde ist begründet: 1. Zwar bleibt ihre Rüge, das Beschwerdegericht habe seine Ermittlungspflicht verletzt, ohne Erfolg. Über die Beeidigung der Zeugen H^[|^ und durfte das Oberlandesgericht nach freiem Ermessen befinden. Eine Gesetzesverletzung liegt somit nicht vor. Im übrigen ist zu bemerken, daß das Gericht nach §§ 9 LwVG, 12 FGG grundsätzlich nicht an bestimmte Beweisanträge der Beteiligten gebunden ist (vgl. Keidel, EGG 8. Aufl. § 12 Rdn. 53)« Es braucht sie nicht zu berücksichtigen, wenn es sie nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für unerheblich hält. Hinsichtlich des Antrags, die Zeugin 2U vernehmen, war das Beschwerdegericht nach dem Zusammenhang der Gründe ersichtlich dieser Ansicht« Sie hätte nur eine Mitteilung bestätigen sollen, die er einige Monate nach dem 21. Januar 1961 gemacht haben soll und dio nichts dafür hergibt, ob die Antragsgegnerin vor Ab-Schluß der Vertragsänderung erkennen konnte, daß "infolge der fehlenden Unterschrift und damit fehlenden Zustimmung des Ehemanns" in jede Vertragsänderung eingev/illigt hätte. Einer solchen Annahme stünden nach dem Beweisergebnis die Bekundungen der Zeugen Br. KfH und entgegen. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteilerin (Beschwerdebeschluß S. 13) hat die Antragsgegnerin bereits Bruck auf Höpcke ausüben müssen, um ihn überhaupt abänderungs-willig zu machen. Schließlich stand es dem Oberlandesgericht frei, die Zeugen Hm und K(mm ohne Anhörung der Zeugin für glaubwürdig zu befinden. Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu der Frage, ob kUHB dem Vertrag vom 14. Dezember I960 zugestimmt hat, bleibt einem wirksamen Angriff der Rechtsbcschwerde entzogen, weil sie dem tatrichterlichen Gebiet angehört und aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden ist. 2. Hingegen rügt die Antragstellerin zu Hecht, § 13 Höfe sei unrichtig angewandt worden. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 7. Juli 1964 darauf hingewiesen, daß der Hofeigentümer sich frei entscheiden kann, ob er den Hof binnen der Frist von 15 Jahren veräußern und, falls dies geschehen ist, einen abgeschlossenen Vertrag aufheben oder anfechten will, weil er der Abfindungslast des § 13 HÖfeO entgehen will. Er darf die Veräußerung schon vor Fristablauf anbahnen und sie danach erst vertraglich fixieren. Auch mag es ihm noch nicht zu dem Nachteil gereichen, wenn er das Verpflichtungsgeschäft vor Ablauf der 15 Jahre 13 absehließt, das Eigentum aber erst nach Ablauf dieser Zeitspanne übergehen soll. Anstößig wird seine Handlungsweise aber dann, wenn er sich in Kenntnis der Rechtslage die Vorteile des Verkaufs, insbesondere den Erlös, schon vor Ablauf der 15 Jahre verschafft, das Eigentum jedoch erst nach Ablauf der Frist auf den Erwerber umschreiben läßt, um Ansprüche der weichenden Erben nicht entstehen zu lassen. Der Senat hat im vorgenannten Beschluß eine erneute Prüfung des gesamten Verhaltens der Antragsgegnerin unter Beachtung dieser Rechtsansicht für erforderlich gehalten und auf einzelne Gesichtspunkte hingewiesen, die ihm für die Beurteilung wesentlich erschienen. Er hat dabei erklärt, die Begründung des Beschwerdegerichts lasse nicht erkennen, ob die Antragsgegnerin am 21. Januar 1961 ohne Hot so vorging oder ihr keine andere Wahl blieb. Dazu hat der Senat mit Bezug auf den in den Gründen des Beschwerdebeschlusses vom 7* Oktober 1963 festgestellten Sachverhalt bemerkt, Im letztgenannten Pall bestünden gegen die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben Bedenken. An die in jenem Beschluß des Senats vorgenommene rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung der oberlandesgerichtlichen Entscheidung vom 7. Oktober 1963 zugrunde liegt, war das Beschwerdegericht ebenso gebunden wie sich das Rechtsbeschwerdegericht bei seiner erneuten Entscheidung daran zu halten hat (vgl. Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in BandwirtschafteSachen 1955 § 27 D I c 2 a.E.). Infolgedessen erübrigt es sich, zu den Rechtsausführungen, mit denen das Oberlandesgericht die Rcchtsansicht des Bundesgerichtshofs bekämpft (Beschwerdebeschluß S. 10), Stellung zu nehmen. 14 / Vom Boden dieser Reehtsauffassung ergibt sich nunmehr folgendes: Es darf dahingestellt bleiben, ob die Würdigung des Beschwerdegerichts zutrifft, die Antragsgegnerin sei am 21. Januar 1961 die gesamten Änderungs-Vereinbarungen aus einer Z?/angslage heraus eingegangen. Mhat als Zeuge nur bekundet, er sei nicht bereit gewesen, auf den Hof zu verzichten und habe die 500 000 !)M nicht zurückhaben wollen. Der Zeuge K gp, der Ehemann der Antragsgegnerin, hat sich ähnlich geäußert. Die Erage, ob die Antragsgegnerin von HÜ sich versprechen lassen mußte , ihr ein zinsloses Darlehen von 200 000 DM bis spätestens 15. Februar 1961 zu gewähren, das später gegen den Kaufpreisrest von 200 000 DM verrechnet werden sollte (vgl. § 4 Abs. 2 der Urkunde UR 50/61), ist in diesen Bekundungen jedenfalls noch nicht beantwortet. Es bedarf ferner keiner Prüfung, ob die Antragsgegnerin, wie die Rechtsbeschwerde meint, zur Vermeidung des Vorwurfs, unlauter vorgegangen zu sein, gehalten war, die unter der Geltung des Kaufvertrags vom 14. Dezember I960 angezahlten und noch frei verfügbaren 500 000 DM auf einem ffreu-handkonto festzulegen. Ausschlaggebend ist hier, daß die Antragsgegnerin auch noch 200 000 DM am 11. März 1961 von Höpcke zur freien Verfügung entgegennahm und behielt. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß sie dazu gezwungen war. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe des Restkaufpreises führte, wie die Reehtsbe-sehwerde richtig bemerkt, im wirtschaftlichen Ergebnis dazu, daß die Antragsgegnerin vorzeitig den vollen Kaufpreis erlangte (vgl. hierzu Lange/Wulff, HöfeOrdnung 6. Auf 1. § 13 Anm. 180 k Umgehung). H^s Siehe-rangsbedürfnis erforderte nicht, daß die Antragsgegnerin 15 vor Abschluß des neuen Kaufvertrags neben den bereits erhaltenen 500 000 DM jene 200 000 DM zur freien Verfügung erhielt und behielt. Die Antragsgegnerin hat sich auf diese Weise im Sinne der Senatsentscheidung vom 7» Juli 1964 ohne Not die Vorteile des späteren Verkaufs verschafft (zukommen lassen), das Eigentum aber erst nach Ablauf der 15 Jahre auf den Erwerber übergehen lassen, um die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs der Antragstellerin zu verhindern. Trotz der formellen Aufhebung des Kaufvertrags vom 14* Dezember I960 sollte in Wirklichkeit alles beim alten bleiben. Die Handlungsweise der Antragsgegnerin war anstößig und unlauter. Sie muß sich so behandeln lassen, als ob die Voraussetzungen des § 13 HöfeO tatsächlich gegeben sind. Damit ist ein Ausgleichsanspruch, soweit er sich auf den Verkauf des im Grundbuch von Dand 1 Blatt 3# verzeichneten Rest- hofs bezieht, dem Grunde nach zu bejahen. Die ange-foehtene Entscheidung kann nicht bei Bestand bleiben. 16 Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftts-gerichts vom 29» Mai 1962 muß zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42, 44, 45 LwVGo Dr. Augustin Br. Grell