Zivilsenats (Senat für LandwirtschaftsSachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30» Mai 1963 wird als unzulässig verworfen» Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbe schwer de Verfahrens zu tragen und der Rechtsbeschwerdegegnerin die dieser im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten» Die Ehegatten hatten in dem erwähnten Testament bestimmt, daß ihre Kinder zu gleichen Teilen Erben des Längstlebenden werden sollten» Auf Ersuchen des Land-wirtschaftsgerichtes ist am 21» August 1954 in das Grundbuch des Besitztums der Hofvermerk eingetragen worden» Das Landwirtschaftsgericht hat die Ausstellung des Hoffolgezeugnisses angeordnet» Gegen diesen Beschluß hat sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde gewendet. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landwirtachuftsgoricht zurückverwiesen. Es hat gleichzeitig festgestellt (einem Antrag der Antragstellerin damit stattgebond), daß diese für den Hof am 8. Das Bcschwerdegericht hält nicht für genügend festgestellt, welche Grundstücke und welche Grundstücksteile im Zeitpunkt des Erbfalles zu dem Hofe gehörten« Es erachtet andererseits die Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes dahin, daß die eigenen Kinder vor den Enkeln als Erben eingesetzt seien, für möglich, überläßt aber die endgültige Entscheidung hierüber dem Landwirtschaftsgericht o Auf Grund des § 37 Abs. 1 LVO sieht das Beschwerdegericht den Antrag auf Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin als zulässig an; seine Auffassung, daß die Antragstellerin hinsichtlich des Hofes im Zeitpunkt des Todes des Erblassers wirtschaftsfähig war, begründet das Beschwerdegericht im einzelnen. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden und macht mit eingehenden Ausführungen geltend, das Beschwerdegericht sei bei der Bejahung der Y/irtSchaftsfähigkeit der Antragstellerin von vielen näher bezeichneten Entscheidungen des Senats, des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone und verschiedener Oberlandesgerichte abgewichen. Sollte auch ihr die WirtSchaftsfähigkeit fehlen, so fiele der Hof dem Antragsgegner als ihrem ältesten Sohn zu. b) V/ird das Testament des Erblassers aber dahin ausgelegt, daß er seine Kinder vor seinen Enkeln und zu dem Hoferben das älteste Kind berufen wollte, das wirtschaftsfähig ist, so ist zunächst zu beachten, daß mit der im angefochtenen Beschluß getroffenen Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstell er in nichts über die Wirt-schaftsfähigkoit ihrer Geschwister ausgesagt ist; das Beschwerdegericht hüt nicht festgestellt, die Antragstellerin sei das einzige v/irtschaftsfähige Kind des Erblassers. fähigkeit der älteren Geschwister (Dagmar und Gisela) der Antragstellerin stillschweigend verneint sei, so ist doch davon auszugehen, daß durch die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit nur der nächst berufene Hoferbe beschwert i3t. Denn nur wenn auch die nächst berufenen Kinder Walpurga und Max Ulrich v/irtschaftsunfähig wären, wäre der Rechtsbeschwerdeführer Hoferbe geworden und durch den angefochtenen Beschluß in seinem Hechte beeinträchtigt.
V BL\V 28/63 2186 010 Beschluß In der Landwirtschaftssache Beteiligte^ 1 o Antragsgegner, Beschwerde— und Rechts beschwerdeführer, 2. Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Br» 3. 4. 5 * 6. 7. ” hat der V. Zivilsenat als Senat für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20» Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Augustin und r der Bundesrichter Br» Piepenbrock und Dr» Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lechler und Schulz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für LandwirtschaftsSachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30» Mai 1963 wird als unzulässig verworfen» Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbe schwer de Verfahrens zu tragen und der Rechtsbeschwerdegegnerin die dieser im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten» Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3000 DM festgesetzt» Grunde : I. Der Vater der Antragstellerin, Maximilian Friedrich Ulrich Freiherr von (in Zukunft der Erb- lasser genannt) war Eigentümer eines Grundbesitzes in in Größe von 21,5395 ha, auf dem Wirtschaftsgebäude, Ställe und ein Herrenhaus stehen. Er war mit Ot-tonie gebo Freiin K^||^ verheiratet. Aus der Ehe gingen folgende noch lebende Kinder hervor: Dagmar (1894), Gisela (1895), Maxa (1901), Walpurga (1902) und Max Ulrich (1905). Die erstgenannte Tochter ist verheiratet mit dem Landgerichtspräsidenten a» D. von aus ihrer Ehe stammen zwei Söhne, Odal (Antragsgegner) und Jobst. Das Besitztum war kein Erbhof. Auf Grund eines gemeinschaftlichen Testamentes war der Erblasser nach dem Tode seiner Frau (1949) Alleinerbe gev/orden. Er verstarb im selben Jahr.» Die Ehegatten hatten in dem erwähnten Testament bestimmt, daß ihre Kinder zu gleichen Teilen Erben des Längstlebenden werden sollten» Auf Ersuchen des Land-wirtschaftsgerichtes ist am 21» August 1954 in das Grundbuch des Besitztums der Hofvermerk eingetragen worden» Die Antragstellern hat mit Unterstützung aller ihrer Geschwister beantragt, ihr hinsichtlich des Hofes ein Hoffolgezeugnis nach ihrem Vater auszustellon. Sie macht geltend, sie sei wirtschaftsfähig; der Erblasser habe in einem freilich nicht formgerechten Testament vom 31« Ok-tober 1949 einen dahingehenden Willen auch zu dem Ausdruck gebracht» Das Landwirtschaftsgericht hat die Ausstellung des Hoffolgezeugnisses angeordnet» Gegen diesen Beschluß hat sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde gewendet. Er machte geltend, das gemeinschaftliche Testament sei, was die Hoferbenbestimmung anlange, ungültig, weil alle Geschwister nicht gleichzeitig zu Hoferben bestimmt werden könnten. Da in Ältestenrecht gelte, der Sohn Ulrich ebensowenig wie die Tochter Dagmar wirt-schaftsfähig sei, schieden beide als Hoferben aus. Als ältester Sohn der Tochter Dagmar sei er (Beschwerdeführer) kraft Gesetzes zu dem Hoferben berufen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landwirtachuftsgoricht zurückverwiesen. Es hat gleichzeitig festgestellt (einem Antrag der Antragstellerin damit stattgebond), daß diese für den Hof am 8. Dezember 1949 wirtschaftsfähig war. Das Bcschwerdegericht hält nicht für genügend festgestellt, welche Grundstücke und welche Grundstücksteile im Zeitpunkt des Erbfalles zu dem Hofe gehörten« Es erachtet andererseits die Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes dahin, daß die eigenen Kinder vor den Enkeln als Erben eingesetzt seien, für möglich, überläßt aber die endgültige Entscheidung hierüber dem Landwirtschaftsgericht o Auf Grund des § 37 Abs. 1 LVO sieht das Beschwerdegericht den Antrag auf Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin als zulässig an; seine Auffassung, daß die Antragstellerin hinsichtlich des Hofes im Zeitpunkt des Todes des Erblassers wirtschaftsfähig war, begründet das Beschwerdegericht im einzelnen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde des Antragsgegners. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden und macht mit eingehenden Ausführungen geltend, das Beschwerdegericht sei bei der Bejahung der Y/irtSchaftsfähigkeit der Antragstellerin von vielen näher bezeichneten Entscheidungen des Senats, des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone und verschiedener Oberlandesgerichte abgewichen. Die Antragstellerin hat gebeten, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Vor der Prüfung, ob die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Abweichungen in den näher bezeichneten einzelnen Punkten gegeben sind, ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt ist. Das ist zu verneinen. Das Beschwerdegericht hat nicht entschieden, ob gesetzliche Erbfolge nach der Höfeordnung oder Hoffolge kraft lotztv/illiger Berufung eingetreten ist. Für die Frage der Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners sind beide Fallgestaltungen im Auge zu behalten. a) Ist da3 gemeinschaftliche Testament der Eheleute von Stoltzenborg hinsichtlich der Hoffolgebestimmung ungültig, so greift die gesetzliche Regelung der Höfeordnung Platz. Danach käme zunächst der Beteiligte zu 6 als Sohn des Erblassers, im Falle seiner Wirtschaftsunfähig-koit die Mutter des Antragsgegners als ältestes Kind des Erblassers als Hoferbe in Betracht. Sollte auch ihr die WirtSchaftsfähigkeit fehlen, so fiele der Hof dem Antragsgegner als ihrem ältesten Sohn zu. Der Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin fehlt bei dieser Fallgestaltung jede Bedeutung* die Entscheidung des Be-ochwerdegerichts steht in diesem Falle im leeren Raum. Sic läßt das Erbrecht des Antragsgegners unberührt. Von einer Beeinträchtigung seines Rechts kann in diesem Falle nicht gesprochen werden. b) V/ird das Testament des Erblassers aber dahin ausgelegt, daß er seine Kinder vor seinen Enkeln und zu dem Hoferben das älteste Kind berufen wollte, das wirtschaftsfähig ist, so ist zunächst zu beachten, daß mit der im angefochtenen Beschluß getroffenen Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstell er in nichts über die Wirt-schaftsfähigkoit ihrer Geschwister ausgesagt ist; das Beschwerdegericht hüt nicht festgestellt, die Antragstellerin sei das einzige v/irtschaftsfähige Kind des Erblassers. Selbst wenn man aber die Feststellung des Beschwerdegerichts dahin auslegen wollte, daß damit die Wirtschafts- fähigkeit der älteren Geschwister (Dagmar und Gisela) der Antragstellerin stillschweigend verneint sei, so ist doch davon auszugehen, daß durch die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit nur der nächst berufene Hoferbe beschwert i3t. Dio Beschwordeberechtigung des Hechtsbeschwerdeführers ergibt sich daher nicht schon aus der - nach seiner Ansicht zu Unrecht getroffenen - Feststellung der V/irtschaftsfähigkeit der Antragstellern. Denn nur wenn auch die nächst berufenen Kinder Walpurga und Max Ulrich v/irtschaftsunfähig wären, wäre der Rechtsbeschwerdeführer Hoferbe geworden und durch den angefochtenen Beschluß in seinem Hechte beeinträchtigt. Einen so gelagerten Sachverhalt hätte die Rechtsbeschwerde für die Beschwer des Antragsgegners vortragen müssen (vgl* Beschluß des Senats vom 13«. Dezember 1962, V BLw 22/62; BGHZ 3, 203 ff;Lange/Wulff, BwVG 204)« Der Rechtsbeschwerdeführer hätte dartun müssen, daß auch die Geschwi ster Y/alpurga und Ulrich Max am Todestage des Erblassers hinsichtlich des Hofes nicht wirtschaftsfähig waren* Mag nun auch hinsichtlich des Beteiligten zu 6 (wegen seines Berufes) die Wirtachaftsfähigkeit zweifelhaft sein, so enthält doch die Rochtsbeschwerde nichts über die Wirtschaftsunfähigkeit der Beteiligten zu 5* Der Rechtsbeschwerdeführer hat sich hierzu auch nicht in seiner Beschwerdeschrift vom 25« Mai 1963 geäußert. Selbst wenn die angefochtene Feststellung zu Unrecht getroffen worden ist, ist nicht schlüssig dargetan, daß dadurch der Antragsgegner in seinem Recht beeinträchtigt ist. Denn beim Wegfall der Antragsteilerin wäre die nächstberufene (und damit beschwerdoberechtigte) TestamentSerbin die Beteiligte zu 5 und (noch) nicht der Rechtsbeschwerde-führer• Fehlt es nach alledem mangels Beschwerdeberechti-gung an der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, so bedarf die Frage der behaupteten Abweichung keiner Prüfung mehr. Bas Rechtsmittel war vielmehr als unzulässig zu verwerfen. Bio Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 53» 34, 44, 45 LwVGo Br. Augustin Br. Piepenbrock Br. Grell