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BGH

Gericht: BGH

Bic Rechtsbeschwerden der Eheleute gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats (Senats für Land-wirtochaftssachen) des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 26* Juli 1962 werden zurückge-wiesen» Auf die Rcchtsbeschwerde der Stadt’ wird der bczeichnete Beschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung Juni I960 entschieden worden ist» Insoweit werden die sofortigen Beschwerden der Eheleute B^^^| gegen den Beschluß des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgerichts) in Nordhorn vom 29. Der Grundstückvorkehrsausschuß des Landkreises Grafschaft beschloß, nachdem ihn der Kaufvertrag vorgelegt worden war, auf Antrag der Stadt in seiner Sitzung vom 13* Juni I960, den Vertrag unter den "Auflagen11 zu genehmigen, daß die Stadt den Grundbesitz spätestens nach fünf Jahren an einen wirtschaftsfähigen Landwirt weiter veräußere und daß das im Vertrag den Eheleuten eingeräumto Recht, statt Bezahlung eines Kauf prei ores tos von 600 000 DM im Tauschwege die Übertragung bestimmter Grundstücke der Stadt zu verlangen, gestrichen werde. Ausfertigung der Genehmigung sollte erst dann erteilt werden, wenn der Rat der Stadt erklärt habe, daß er das zu streichende Angebot gegenüber den Eheleuten aufrechterhalte, falls diese mit der unmittelbaren Übertragung der Auotausch-grundotücke auf ihren ältesten Sohn Jan einverstanden seien; auf ihren Wunsch erhielten die Beteiligten jedoch Abschriften der Sitzungsniederschrift. April I960 auf Grund der Entscheidung des Grundstückverkohrsausschusses vom 13« Juni I960 aufgehoben werde. Juni I960 als unzulässig verworfen worden war; insoweit wurde die Sache an das Landwirtschaftsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-schv/erden verfolgen die Eheleute ihre Anträge weiter, soweit ihnen nicht schon durch den angefochtenen Beschluß stattgegeben wurde. PUr die Rechtsbeziehungen zwischen den Eheleuten als Verkäufer und der Stadt als Käuferin sind die Verträge vom Juli I960 maßgebend. Wenn der Beschluß dc3 Oberlandesgerichts auszuführen wäre, bestünde die Möglichkeit, daß das Landwirtschaftsgericht bei der ihm auferlegten Nachprüfung der Genehmigung des Vertrages vom 2, April I960 eine von der Auffassung der Landwirtschaftsbehörde abweichende Entscheidung trifft. Das könnte aber zur Folge haben, daß die Vorträge vom Juli I960 v/egen ihres erwähnten Zusammenhangs mit der Entscheidung vom 13. Juni I960 komme diesem für die Frage der Wirksamkeit des zweiten Vertrages auch erhöhte Bedeutung zu» Da das Landwirtschaftsgericht bisher hierzu noch nicht Stellung genommen habe, insbesondere darüber, ob der Vertrag vom 2. Juni I960 wurde den Beteiligten zunächst mitgeteilt, daß der vorgelcgtc Vertrag vom 2« April I960 nicht vorbehaltlos genehmigt worden könne, weil den Verkäufern im Vertrage das Recht eingeräumt sei, im Tauschwege landwirtschaftlichen Grundbesitz der Stadt in Größe von 67,8906 ha bzw. Andererseits sei der Ausschuß bereit, einen neuen (noch abzuschließenden) Vertrag zu genehmigen, der die Übertragung dieser Grundstücke auf den Sohn Jan der Verkäufer und eine zwischenzeitliche langjährige Verpachtung voroehe. Bas ergibt sich nach Auffassung des Senats, der in der Beurteilung der Vorgänge im Genehmigungsverfahren der Landwirtschaftsbehörde an die Y/ürdigung des Beschwerdegerichts nicht gebunden ist, daraus, daß nach der Sitzungsniederschrift die Ausfertigung der Genehmigung erst erfolgen sollte, wenn die Stadt erklärt habe, daß sie das Tauschangebot zugunsten des Sohnes Jan aufrecht erhalte, und auch die Verkäufer mit der unmittelbaren Übertragung der Tauschgrundstücke auf ihren Sohn Jan einverstanden seien. Bemnach sollte das Ergebnis der vorgesehenen Besprechungen mit den Vertragsteilen abgewartet v/erden, bevor die Entscheidung der Genehmigungsbehörde durch förmliche Bekanntgabe, nämlich durch Zustellung der Ausfertigungen (wie dies auch hinsichtlich des Beschlusses vom 8. An dieser Würdigung des "Beschlusses’' ändert auch der Umstand nichts, daß die Vertragsteile im Vertrag vom 11. Dies geschah auf Wunsch der Vertreter der Vertragsteile: Sie mußten bei ihren bevorstehenden Besprechungen die Bedingungen genau kennen, unter denen der Grund stückver kehr saus schuß den vorgelegten oder einen neuen Vertrag zu genehmigen bereit war. Mit der "Beschlußfassung" war sich also die Collegial-behörde (GrundstUckverkehrsausschuß) über die noch förmlich zu erteilende Genehmigung des vorgelegten Vertrages einig geworden, sie hatte im internen Bereich ihre Auffassung fcstgelogt. Die Eheleute B^m^^ verfolgen mit ihrem Antrag nicht dieses Ziel, sie wollen vielmehr die Aufhebung des "Beschlusses" vom 13o Juni I960 erreichen« Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Landwirtschafts-behördc (§ 29 Abs« 1 LVO) setzt aber eine Entscheidung dieser Behörde voraus. Dazu genügt nicht eine im internen Verwaltungsbereich geplante, aber noch nicht in die Außenwelt gelangte Entscheidung« Dieser Pall ist, wie dargelegt, im vorliegenden Pall gegeben« Der Beschluß des Grundstückverkehrsausschusscs ist ein Verwaltungsinternum geblieben, gegen den die Anrufung des Landwirtschafts-gerichts nicht statthaft ist« Im Ergebnis zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht diesen Antrag als unzulässig verworfen» Die sofortigen Beschwerden der Eheleute hätten daher, soweit sie sich auch auf den ''Beschluß" des Ausschusses vom 13» Juni I960 bezogen, zurückgewiesen werden müssen« Dies war auf die Rechtsbeschwerde der Stadt unter entsprechender Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses nachzuholen» Auf die von der Rechtsboschwerde aufgeworfenen weiteren Prägen (Widerruf der Genehmigung vom 13« Juni I960, Verzicht der Vertragsteile auf eine solcho Genehmigung, Erledigung des Antrags der Stadt auf Genehmigung des Vertrages vom 2« April I960 durch Abschluß der Verträge vom Juli I960) braucht nicht mehr eingegangen zu werden« Hat die Landwirtschaftsbehörde, wie abschließend noch bemerkt sei, zur Präge der Genehmigung des Vertrages vom 2« April I960 noch nicht endgültig Stellung genommen, so wären die Parteien nicht gehindert, ihr den Vertrag zu Juni I960 rechtfertige eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht, wenn auch nicht zu verkennen sei, daß die genannten Bescheide in sachlichem Zusammenhang 3tündcn und das gesamte Verfahren für eine Lenkung der Vcrtragsteilc in einem von der Landwirtschaftsbehörde gewünschten Sinne sprechen könnte» Die Bedenken der August I960 wegen einer für unzulässig gehaltenen Beeinflussung durch die Landwirtschaftsbehörde sowie wegen des Inhalts der Verträge könnten im Verfahren nicht beachtet werden. 3. Auszugehen ist von der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 1, 267, zuletzt noch MDR 1961, 130), wonach Vertragsteile durch die uneingeschränkte Genehmigung des Vertrages in ihren Rechten nicht beeinträchtigt worden, so \ daß sie in diesem Ralle kein Beschwerderecht haben, eine Anrufung des Gerichtes (§29 Abs. 1 LVO) unzulässig ist. Die Rechtsboschwerden meinen, von diesem Grundsätze müsse hier eine Ausnahme gemacht worden, weil nach der Entscheidung des Beschv/erdegerichtos noch offen sei, wie das landwirtschaftsgericht, an da3 die Sache insoweit zurückverwiesen worden sei, zur Erage der Genehmigung des Vertrages vom 2. Dieser Einwand greift indessen schon deshalb nicht durch, weil, wie zu A) dargelcgt wurde, der ange-fochtenc Beschluß aufzuheben war, soweit er sich mit den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluß des Grundstücksverkehrsausschusses vom a) Ob die Genehmigung im vorliegenden Palle von den Eheleuten B^f^ beantragt wurde oder von der Stadt, ist ohne Belang« Jeder Vertragsteil konnte die Genehmigung nach dem Vertrag vom 11« Juli I960 beantragen« Die Genehmigung konnte ihrerseits nur einheitlich erteilt werden; die von einer Seite beantragte Genehmigung wirkte sich ohne weiteres auch zugunsten der anderen Vertragspartei aus: Ist ein Vertrag auf Antrag eines Vertragsteils genehmigt, dann ist auch die andere Partei, wie das Be-schwerdegerieht mit Recht ausgeführt hat, von einer im öffentlichen Interesse errichteten Schranke der allgemeinen Vorfügungsbefugnis befreit» Sie ist auch dann nicht beschwert, wenn sie selbst den Antrag auf Genehmigung nicht gestellt hat, obwohl sie nach dem Vertrag es übernommen hat, die erforderliche Genehmigung zu beschaffen» Daß aber die Vertragsteile vereinbart hätten, die Genehmigung dürfe nur gemeinsam eingeholt werden, ergibt sich aus dem Vei'trag nicht« Das übersehen die Rechts-beochwerden, wenn sic vortragen, es habe ein unvollständiger Gonehmigungsantrag Vorgelegen, so daß die Genehmigung überhaupt nicht hätte erteilt werden dürfen. b) Es trifft zu, daß die Antragsteller im Schriftsatz von 28« Juni 1961 vor dem Landwirtschaftsgericht vorgotragen und unter Beweis gestellt haben, der Bescheid vom 16. Juni 1961 (GA 24)5 in dem ausdrücklich vom Oborkreisdirektor bestätigt wurde, daß der Vertrag in der Sitzung des Ausschusses vom Qo August I960 behandelt und genehmigt worden sei. August I960 (Beiakten Bl. 27) <» Die Hechts-beschwcrdeführor weisen aber selbst nicht nach, daß sie angesichts dieser Unterlagen an ihrer früheren Beweisbehauptung festgohalten, insbesondere sie in der zweiten Instanz wiederholt haben, wozu sie umso mehr Anlaß hatten, als auch das Landwirtschaftsgericht den Beschluß als ordnungsgemäß gefaßt behandelt hat. 105)» Das Beschwerdegericht brauchte auch nicht mehr auf den erstinstanzlichen Vortrag der Antragsteller einzugehen, Amtmann habe sich geweigert, den Antrag vom 11. Andererseits hat die Stadt eigene Flurstücke im Einverständnis mit den Antragstellern deren Sohn Jan aufgelassen» Von einer Übergabe des Hofes auf einen hoferbcnborechtigten Abkömmling kann bei alledem keine Rede sein» Hierauf allein und nicht auf das kommt es an, was die Landv/irtschaftsbehörde angeblich zu erreichen suchte. 5. a) Soweit die Rechtsbeschwerden auf Formnichtigkeit des Vertrages und mangelnde vormundschaftsgerichtliche Genehmigung hinweisen, ict zu sagen: Zur Frage der Rcchtswirksamkeit der Verträge vom Juli I960 hat das Beschwcrdegcricht nicht Stellung genommen, insoweit vielmehr die Entscheidung dom Prozeßgericht überlassen. Auf die näheren Ausführungen der Rechtsbeschwerden braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, v/ie auch nicht darauf, daß behauptet und unter Beweis gestellt war, Amtmann habe auf besondere Regelungen des Vertrages unter unzulässigen Umständen gedrängt (Schriftsatz vom 5«. 9a GA 48) und dor angeblichen Unmöglichkeit des Vollzuges der Verträge vom Juli I960 (Schriftsatz vom 15« November 1961, S« 12, GA 151)o Denn alldies berührt die Auffassung dos Bcschwordcgerichtes nicht, daß die Antragsteller durch die Genehmigungserteilung vom 8. können, es liege ein Vollmachtsmißbrauch vor, berührt die Frage der Gültigkeit der Verträge„ Es trifft das vorstehend Gesagte auch hier zu» Daß der Bevollmächtigte der Ehefrau zu dem Beschluß vom 8» August I960 ver- 6o Zur Nachprüfung der Behauptung der Rechtsbeschwerden, ihnen sei im Verfahren vor der landwirtschafts-behörde das rechtliche Gehör versagt worden, wären die Landwirtschaftsgerichte nur dann in der Lage, wenn die Anrufung dieser Gerichte (§29 Abs, 1 LVO) statthaft und damit der Weg zu einer Nachprüfung der Entscheidung offen wäre.

Zitierte Normen: § 29 LVO § 17 HoefeO § 23 LVO
vertragenGenehmigungStadtBeschlußVertragesEheleute

Volltext der Entscheidung

V BL\7 28/62
2207 002
Beschluß
 In dem Verfahren
 betreffend Genohimumng der zwischen dei^Ehcleuten Harm und Jenny	gcb.	und	der
 Stadt	abgeschlossenen	Verträge	vom	2.	April,
11* und 2üo Juli I960
Beteiligte:
Io die Eheleute Bauer Harm	und	Jenny	B(
gob.	in	(Krs,	Grafschaft
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 Kl
die Stadt	vertreten	durch	den	Verwaltungs-
ausschuß derStadt,
 Antragsund Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br,
 hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafttssachen in der Sitzung vom 12» Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche, der ..Bundccrichter Br* Augustin und Br* Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Carstensen beschlossen:
Bic Rechtsbeschwerden der Eheleute	gegen
 den Beschluß des 3» Zivilsenats (Senats für Land-wirtochaftssachen) des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 26* Juli 1962 werden zurückge-wiesen»
Auf die Rcchtsbeschwerde der Stadt’ wird der bczeichnete Beschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
2
bezüglich des Bescheides der Landwirtschafts-behördc des Landkreises Grafschaft	vom
13. Juni I960 entschieden worden ist» Insoweit werden die sofortigen Beschwerden der Eheleute B^^^| gegen den Beschluß des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgerichts) in Nordhorn vom 29. Januar 1962 zurückgewiesen«
Die Eheleute B^f^ haben auch die Gerichtskosten der beiden Beschwerdeinstanzen zu tragen und der Stadt	die	ihr	in diesen Hechts-
zügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Bor Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 800 000 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Eheleute Harm und Jenny B^J||^ (Antragsteller) waren Eigentümer des im Grundbuch von B^d^ Band Blatt 382 eingetragenen Hofes,	Nr, 8 mit einer
 Größe von 48,9604 ha sowie Miteigentümer eines Drittol-anteils an dom im Grundbuch dieser Gemeinde Band ^ Blatt 429 eingetragenen Grundbesitz von 4,7584 ha. Der Hof B^H[^^lTr. 8 sollte am 6. Mai I960 zwangsversteigert werden. Am 5. März I960 stellten die Eheleute B^Ü^dem Bürovorsteher	eine notariell
 beglaubigte Vollmacht aus, sie in allen ihren Hof betreffenden Angelegenheiten gerichtlich und außergericht-
lieh su vertreten, den Grundbesitz im ganzen oder auch Teile davon zu veräußern und aufzulassen. Auf Grund dieser Vollmacht schloß	mit	der	Stadt	(Antrags-
 gegnerin) am 2. April I960 vor dem Urkundsbeamten der Stadt	einen	Vertrag, durch den der Hof v/ie auch
 der oben genannte Mitcigentumsanteil zu einem Kaufpreis von 800 000 UM verkauft wurden. Der Grundstückvorkehrsausschuß des Landkreises Grafschaft	beschloß,	nachdem
 ihn der Kaufvertrag vorgelegt worden war, auf Antrag der Stadt in seiner Sitzung vom 13* Juni I960, den Vertrag unter den "Auflagen11 zu genehmigen, daß die Stadt den Grundbesitz spätestens nach fünf Jahren an einen wirtschaftsfähigen Landwirt weiter veräußere und daß das im Vertrag den Eheleuten	eingeräumto	Recht,	statt
 Bezahlung eines Kauf prei ores tos von 600 000 DM im Tauschwege die Übertragung bestimmter Grundstücke der Stadt zu verlangen, gestrichen werde. Ausfertigung der Genehmigung sollte erst dann erteilt werden, wenn der Rat der Stadt erklärt habe, daß er das zu streichende Angebot gegenüber den Eheleuten	aufrechterhalte,
 falls diese mit der unmittelbaren Übertragung der Auotausch-grundotücke auf ihren ältesten Sohn Jan einverstanden seien; auf ihren Wunsch erhielten die Beteiligten jedoch Abschriften der Sitzungsniederschrift. Darauf schlossen ur-d die Stadtgemeinde unterm 11. Juli I960 einen neuen Vertrag. In ihm wird eingangs erklärt, daß der Vertrag vom 2. April I960 auf Grund der Entscheidung des Grundstückverkohrsausschusses vom 13« Juni I960 aufgehoben werde. Der neue Vertrag wurde mit einem Zusatzvertrag von 28. Juli I960 von der Stadt	dem	Grund-
stückverkehr saus schuß zur Genehmigung vorgelegt und am 8. August I960 genehmigt; der Genehmigungsbeschluß wurde der Stadt am 16. August I960 zugestcllt. Am 8. November I960
 
ließ	den	Grundbesitz	an	die	Stadt auf; sie
 wurde als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Unterm 20* April 1961 beantragten die Eheleute
 zugleich als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Sohnes Jan bei dom Landwirtschaftsgoricht, die Bescheide vom 8. August und 13» Juni I960 aufzuheben.
Die Stadtgemeinde hat um Zurückweisung des Antrags gebeten. Das Landv/irtochaftsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen haben die Eheleute wiederum auch für ihren Sohn Jan, sofortige Beschwerde erhoben. Das Qberlandesgoricht hat mit dem angefochtenen Beschlüsse unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Jan	den	Beschluß	des	Landwirtschafts-
gerichts aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich des Beschlusses vom 13. Juni I960 als unzulässig verworfen worden war; insoweit wurde die Sache an das Landwirtschaftsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im übrigen wurde die sofortige Beschwerde der Eheleute B^^^ zurückgewiesen.
Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-schv/erden verfolgen die Eheleute	ihre Anträge
 weiter, soweit ihnen nicht schon durch den angefochtenen Beschluß stattgegeben wurde. Die Stadt	begehrt
 die Y/ioderhcrstollung dos Beschlusses des Landwirtschaf tsgerichts vom 29« Januar 1962. Im übrigen bitten die Eheleute	und	die	Stadtgemeinde
 jeweils um Zurückweisung des Rechtsmittels der anderen Beteiligten.
Der Sohn Jan B< fahren nicht beteiligt
 ist am Rechtsbeschwerdever-
 
II,
A)
Rechtsbeschwerde dor Stadt
1 . Die Rechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgcricht zugelasseno Sie ist formund fristgerecht eingereicht und begründet worden. Beschwerdebercchtigt ist allerdings nur der, dessen Recht durch die anzufechtende Entscheidung beeinträchtigt ist (§20 PGG). Dazu genügt indessen, daß der Bestand des Rechts durch die Entscheidung rechtlich gefährdet ist (Pritsch, LwVG § 22 D II c d S. 286),
So ist die Sachlage im vorliegenden Palle gestaltet. PUr die Rechtsbeziehungen zwischen den Eheleuten	als
 Verkäufer und der Stadt	als	Käuferin	sind	die
 Verträge vom Juli I960 maßgebend. Aus ihnen leitet die Stadt Rechte gegen die Verkäufer ab. Im Vertrag vom 11, Juli I960 haben aber die Vertragsteile den Vertrag vom 2. April I960 "auf Grund der Entscheidung des Grundstück-verkehrsauGsehuGsos vom 13« Juni I960" vollinhaltlich aufr gehoben. Wenn der Beschluß dc3 Oberlandesgerichts auszuführen wäre, bestünde die Möglichkeit, daß das Landwirtschaftsgericht bei der ihm auferlegten Nachprüfung der Genehmigung des Vertrages vom 2, April I960 eine von der Auffassung der Landwirtschaftsbehörde abweichende Entscheidung trifft. Das könnte aber zur Folge haben, daß die Vorträge vom Juli I960 v/egen ihres erwähnten Zusammenhangs mit der Entscheidung vom 13. Juni I960 ihre Grundlage und damit die Stadt	ihre	Rechte	aus	diesen
 Verträgen verlieren.
2. Das Beschwordegericht ist der Auffassung, daß der Genehmigungsbeschluß vom 13. Juni I960 eine mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbare (§29 LVO) Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde darsteile. Zur Ent-
Scheidung sei in gegebenen Palle der Grundstiickverkehrs-aus schuß des Landkreises Grafschaft B^m^^ zuständig gewesen. Er habe ausweislich der Sitzungsniederschrift Beschluß gefaßt, der den anwesenden Beteiligten mitge-teilt worden sei. Anschließend hätten die Beteiligten eine Abschrift des Protokolls erhalten» Der Beschluß sei allerdings weder zugestellt noch mit einer Rechtsmittel-bclehrung versehen, noch von den hierzu berufenen Land-ratsant ausgefertigt worden» Die Ausfertigung sollte zunächst überhaupt nicht erfolgen» Das alles sei aber für die Frage«, ob eine anfechtbare Entscheidung vorliege, nicht maßgebend» Es genüge vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsreelites für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, daß er demjenigen bekannt gemacht worden sei, für den er seinem Inhalt nach bestimmt sei»
Das sei hier geschehen» Es handle sich auch keineswegs nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung des Ausschusses.
Die Beteiligten hätten den Beschluß nicht als bloße Anregung aufgefaßt. Der Wille des Ausschusses, die Genehmigung nur unter Auflagen zu erteilen, sei deutlich zu dem Ausdruck gebracht worden. So hätten die Beteiligten ihn auch verstanden. Der Vertrag vom 2. April I960 sei allerdings später wieder aufgehoben worden; gegen die Wirksamkeit des zweiten Vertrages bestünden aber erhebliche Bedenken. Der Umstand, daß die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des zweiten Vertrages die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages, also auch die der Abrede über die Aufhebung des ersten Vertrages zur Folge haben könne, genüge, um zu sagen, daß der erste Vertrag nicht infolge der Aufhebung offensichtlich unwirksam geworden sei. Solange mit der Möglichkeit zu rechnen sei, daß der erste Vertrag noch wirksam sei, müsse aber über seine Genehmigung entschieden werden können. Wegen dieses Zusammenhanges des zweiten Vertrags mit dem
 
Beschluß vom 13. Juni I960 komme diesem für die Frage der Wirksamkeit des zweiten Vertrages auch erhöhte Bedeutung zu» Da das Landwirtschaftsgericht bisher hierzu noch nicht Stellung genommen habe, insbesondere darüber, ob der Vertrag vom 2. April I960 so wie er abgeschlossen wurde, zu genehmigen sei, müsse die Sache an das Landwirtschaftsgoricht zurückverwiesen werden«
3« Die Rechtobeschwerdo der Stadt wendet sich mit Recht gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, der GonehmigungsbeSchluß des Grund3tückverkehrsausschusses vom 13. Juni I960 stelle eine Entscheidung im Sinne der §§ 28, 29 LVO dar.
In der Sitzung des Grundstückverkehrsaussehusses des Landkreises Grafschaft B^m^ vom 13. Juni I960 wurde den Beteiligten zunächst mitgeteilt, daß der vorgelcgtc Vertrag vom 2« April I960 nicht vorbehaltlos genehmigt worden könne, weil den Verkäufern im Vertrage das Recht eingeräumt sei, im Tauschwege landwirtschaftlichen Grundbesitz der Stadt	in Größe
 von 67,8906 ha bzw. rund 95 Morgen zu erwerben. Bas könne der Ausschuß nicht gutheißen. Bor dieses Recht behandelnde Absatz des Vertrages müsse gestrichen werden. Andererseits sei der Ausschuß bereit, einen neuen (noch abzuschließenden) Vertrag zu genehmigen, der die Übertragung dieser Grundstücke auf den Sohn Jan der Verkäufer und eine zwischenzeitliche langjährige Verpachtung voroehe. Dem Ausschuß komme es ferner darauf an, eine umfassende Regelung aller noch streitigen Fragen (Altenteil der Eltern, Abfindungsansprüche der Schwester des Verkäufers) herbeizuführen. Bon Vertretern der Stadt und der Eheleute B^m^wurde vorgeschlagen, in diesem Sinne mit den Vcrtragstoilen weitere Verhandlungen aufzunehmen; sie erklärten sich dazu bereit.
Mit alledem wäre es schwerlich zu vereinbaren, wenn der Ausschuß, ohne das Ergebnis der von ihm selbst angeregten und empfohlenen weiteren Besprechungen und Verhandlungen abzuwarten, mit dem laut Sitzungsniederschrift anschließend gefaßten "Beschluß” (Genehmigung des Vertrages von 2. April I960 unter 2 "Auflagen", im besonderen Streichung des erwähnten den Erwerb des städtischen Grundbesitzes regelnden Absatzes des Vertrages) eine das Genehmigungsverfahren abschließende, ihn selbst bindende Entscheidung im Sinne der §§ 28, 29? 31 LVO habe treffen wollen. Biese Bedeutung kommt dem "Beschlüsse" indessen nicht zu. Bas ergibt sich nach Auffassung des Senats, der in der Beurteilung der Vorgänge im Genehmigungsverfahren der Landwirtschaftsbehörde an die Y/ürdigung des Beschwerdegerichts nicht gebunden ist, daraus, daß nach der Sitzungsniederschrift die Ausfertigung der Genehmigung erst erfolgen sollte, wenn die Stadt	erklärt habe, daß sie das
 Tauschangebot zugunsten des Sohnes Jan aufrecht erhalte, und auch die Verkäufer mit der unmittelbaren Übertragung der Tauschgrundstücke auf ihren Sohn Jan einverstanden seien. Bemnach sollte das Ergebnis der vorgesehenen Besprechungen mit den Vertragsteilen abgewartet v/erden, bevor die Entscheidung der Genehmigungsbehörde durch förmliche Bekanntgabe, nämlich durch Zustellung der Ausfertigungen (wie dies auch hinsichtlich des Beschlusses vom 8. August I960 geschah), im Eeehtssinne entstehen sollte. Wann die für die Zustellung der Ausfertigung gesetzten Bedingungen erfüllt seien, blieb der Entscheidung dos Ausschusses überlassen. Er beauftragte damit nicht etwa, den geschäftsführenden Verwaltungsstellenleiter des Landkreises. Burch den "Beschluß" sollten auch nicht, wie das Beschwerdegericht meint, die Vertragsteile zu einem bestimmten Verhalten veranlaßt werden. Dies war vielmehr bereits durch die vorausgegangenen Anregungen und
 Empfehlungen geschehen. An dieser Würdigung des "Beschlusses’' ändert auch der Umstand nichts, daß die Vertragsteile im Vertrag vom 11. Juli I960 erklärten, den Vertrag vom 2.
April I960 auf Grund der Entscheidung des Ausschusses von 13. Juni I960 aufheben zu wollen. Denn auf die rechtliche Beurteilung durch die Vertragsteile kommt es nicht an, wenn zu entscheiden ist, welche Bedeutung der Beschluß-, fassung wirklich zukommt. Auch die Erteilung von Abschriften des Sitzungsprotokollos zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Dies geschah auf Wunsch der Vertreter der Vertragsteile: Sie mußten bei ihren bevorstehenden Besprechungen die Bedingungen genau kennen, unter denen der Grund stückver kehr saus schuß den vorgelegten oder einen neuen Vertrag zu genehmigen bereit war.
Mit der "Beschlußfassung" war sich also die Collegial-behörde (GrundstUckverkehrsausschuß) über die noch förmlich zu erteilende Genehmigung des vorgelegten Vertrages einig geworden, sie hatte im internen Bereich ihre Auffassung fcstgelogt. Zum Entstehen des Verwaltungsaktes (der Genehmigung) bedurfte es noch der Bekanntgabe der intern gefaßten Entscheidung an die Beteiligten. Die Verkündung des Beschlusses im Verlauf der Sitzung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie stellt sich lediglich als Ankündigung einer noch zu erteilenden Genehmigung dar.
Denn der "Beschluß" sollte, v/io dargelegt, in die Außenwelt erst dann gelangen, wenn die Erklärungen der Vertragsteile Vorlagen; dann erst sollten die Ausfertigungen erteilt werden. Daboi kann die Frage dahin stehen, ob überhaupt nur die Zustellung der begründeten Entscheidung, nicht aber die Verkündung in öffentlicher Sitzung den Verwaltungsakt im Hechtssinne zur Entstehung bringen kann. Es braucht auch die Frage nicht beantwortet zu werden, ob sich die Beteiligten nach Ablauf von 3 Monaten nach
10	-
Eingang dos Genehmigungsantrags hei der LandwirtSchafts-behürde mit Rücksicht auf § 31 Abs, 5 LVO unmittelbar an das Landwirtschaftsgericht mit der Bitte um Genehmigung hätten wenden können«, Dies ist nicht geschehen«
Die Eheleute B^m^^ verfolgen mit ihrem Antrag nicht dieses Ziel, sie wollen vielmehr die Aufhebung des "Beschlusses" vom 13o Juni I960 erreichen« Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Landwirtschafts-behördc (§ 29 Abs« 1 LVO) setzt aber eine Entscheidung dieser Behörde voraus. Dazu genügt nicht eine im internen Verwaltungsbereich geplante, aber noch nicht in die Außenwelt gelangte Entscheidung« Dieser Pall ist, wie dargelegt, im vorliegenden Pall gegeben« Der Beschluß des Grundstückverkehrsausschusscs ist ein Verwaltungsinternum geblieben, gegen den die Anrufung des Landwirtschafts-gerichts nicht statthaft ist« Im Ergebnis zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht diesen Antrag als unzulässig verworfen» Die sofortigen Beschwerden der Eheleute hätten daher, soweit sie sich auch auf den ''Beschluß" des Ausschusses vom 13» Juni I960 bezogen, zurückgewiesen werden müssen« Dies war auf die Rechtsbeschwerde der Stadt	unter	entsprechender	Aufhebung	des	ange-
fochtenen Beschlusses nachzuholen» Auf die von der Rechtsboschwerde aufgeworfenen weiteren Prägen (Widerruf der Genehmigung vom 13« Juni I960, Verzicht der Vertragsteile auf eine solcho Genehmigung, Erledigung des Antrags der Stadt auf Genehmigung des Vertrages vom 2« April I960 durch Abschluß der Verträge vom Juli I960) braucht nicht mehr eingegangen zu werden«
Hat die Landwirtschaftsbehörde, wie abschließend noch bemerkt sei, zur Präge der Genehmigung des Vertrages vom 2« April I960 noch nicht endgültig Stellung genommen, so wären die Parteien nicht gehindert, ihr den Vertrag zu
11
dienen Zwecke erneut vorzulegen, wenn etwa die Eheleute
 gleichfalls zugelassen; in formeller Hinsicht "bestehen auch sonst gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken» Baß
 beschwert sind, steht außer Zweifel,
2» Bas Beschv/erdegericht hat, was die Genehmigung der Verträge vom 11» und 28» Juli I960 anlangt, folgendes ausgeführt: Biese Verträge seien durch den der Stadt
 nchmigt worden» Darum habe die Stadt mit Eingabe vom 14» Juli und 3» August I960 gebeten» Der Bevollmäch-
vom 1« August I960 sein Erwarten zu dem Ausdruck gebracht, daß die Genehmigung ohne Bedingung ausgesprochen werde» Gegen eine antragsgemäß erfolgte uneingeschränkte Genehmigung eines Kaufvertrages sei aber ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten eine formelle Beschwer voraussetze, diese aber nicht gegeben sei» Auch die Anfechtbarkeit des Bescheides von 13. Juni I960 rechtfertige eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht, wenn auch nicht zu verkennen sei, daß die genannten Bescheide in sachlichem Zusammenhang 3tündcn und das gesamte Verfahren für eine Lenkung der Vcrtragsteilc in einem von der Landwirtschaftsbehörde gewünschten Sinne sprechen könnte» Die Bedenken der
B	mit	ihrer	Klage Erfolg hätten und die Verträge
 vom Juli I960 als unwirksam anzusehen wären»
B) Rechtsbcschwerdon der EheleuteJB
Die Rechtsbeschwerden der Eheleute B
sind
 die Eheleute B
durch die Abweisung ihres Antrages
N
zugestclltcn Bescheid vom 16» August I960 ge-
tigto der Eheleute B
habe seinerseits im Schreiben
12
Antragsteller gegen das Zustandekommen der Verträge vom 11, und 28o Juli I960 sowie des Bescheides vom 1b. August I960 wegen einer für unzulässig gehaltenen Beeinflussung durch die Landwirtschaftsbehörde sowie wegen des Inhalts der Verträge könnten im Verfahren nicht beachtet werden. Auch Mängel der Zustellung oder der Rechtsnittclbolehrung schafften keine Beschwer. Den Beteiligten sei jedenfalls für die genannten Verträge die ihnen in öffentlichen Interesse auferlegten Beschränkungen in der Verfügungsbefugnis genommen, sie seien also nicht beschwort.
Was die Hechtsbeschwerden hiergegen einwenden, gefährdet den Bestand dieses Teiles des angefochtenen Beschlusses nicht.
3. Auszugehen ist von der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 1, 267, zuletzt noch MDR 1961, 130), wonach Vertragsteile durch die uneingeschränkte Genehmigung des Vertrages in ihren Rechten nicht beeinträchtigt worden, so \ daß sie in diesem Ralle kein Beschwerderecht haben, eine Anrufung des Gerichtes (§29 Abs. 1 LVO) unzulässig ist.
Die Rechtsboschwerden meinen, von diesem Grundsätze müsse hier eine Ausnahme gemacht worden, weil nach der Entscheidung des Beschv/erdegerichtos noch offen sei, wie das landwirtschaftsgericht, an da3 die Sache insoweit zurückverwiesen worden sei, zur Erage der Genehmigung des Vertrages vom 2. April I960 entscheiden werde. Dieser Einwand greift indessen schon deshalb nicht durch, weil, wie zu A) dargelcgt wurde, der ange-fochtenc Beschluß aufzuheben war, soweit er sich mit den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluß des Grundstücksverkehrsausschusses vom
13	-
13«» Juni I960 befaßt hat; bei den Beschluß des Landwirtschaf tsgcrichtc von 29» Januar 1962 hat e3 auch insoweit sein Bewendeno
4« Die Rechtöbcochwerden meinen weiter, es fehle an einen ordnungsgemäß gestellten Genehmigungsantrag, an einen gesetzmäßig gefaßten Beschluß der Landwirt-schaftsbehördo und an deren Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung» All dies ist nicht richtig*
a)	Ob die Genehmigung im vorliegenden Palle von den Eheleuten B^f^ beantragt wurde oder von der Stadt, ist ohne Belang« Jeder Vertragsteil konnte die Genehmigung nach dem Vertrag vom 11« Juli I960 beantragen« Die Genehmigung konnte ihrerseits nur einheitlich erteilt werden; die von einer Seite beantragte Genehmigung wirkte sich ohne weiteres auch zugunsten der anderen Vertragspartei aus: Ist ein Vertrag auf Antrag eines Vertragsteils genehmigt, dann ist auch die andere Partei, wie das Be-schwerdegerieht mit Recht ausgeführt hat, von einer im öffentlichen Interesse errichteten Schranke der allgemeinen Vorfügungsbefugnis befreit» Sie ist auch dann nicht beschwert, wenn sie selbst den Antrag auf Genehmigung nicht gestellt hat, obwohl sie nach dem Vertrag es übernommen hat, die erforderliche Genehmigung zu beschaffen» Daß aber die Vertragsteile vereinbart hätten, die Genehmigung dürfe nur gemeinsam eingeholt werden, ergibt sich aus dem Vei'trag nicht« Das übersehen die Rechts-beochwerden, wenn sic vortragen, es habe ein unvollständiger Gonehmigungsantrag Vorgelegen, so daß die Genehmigung überhaupt nicht hätte erteilt werden dürfen. Soweit die Rechts-bcschv/erden in diesen Zusammenhang auf die Ausführungen ihres Schriftsatzes vom 24. Oktober 1962 S. 1 verweisen, sei bemerkt, daß sich diese Ausführungen auf den Vertrag
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vom 2. April I960 beziehen, nicht aber auf die hier in Frage stehenden Verträge vom Juli I960«,
b)	Es trifft zu, daß die Antragsteller im Schriftsatz von 28« Juni 1961 vor dem Landwirtschaftsgericht vorgotragen und unter Beweis gestellt haben, der Bescheid vom 16. August I960 3ei nicht das Ergebnis einer Beratung (25 GA). Damals hatten die Antragsteller aber noch keine Kenntnis von dem Schreiben des Landkreises vom 20. Juni 1961 (GA 24)5 in dem ausdrücklich vom Oborkreisdirektor bestätigt wurde, daß der Vertrag in der Sitzung des Ausschusses
 vom Qo August I960 behandelt und genehmigt worden sei. Überdies liegt in den Akten dieser Behörde ein allerdings nicht beglaubigter Auszug aus der Sitzungsniederschrift vom 8. August I960 (Beiakten Bl. 27) <» Die Hechts-beschwcrdeführor weisen aber selbst nicht nach, daß sie angesichts dieser Unterlagen an ihrer früheren Beweisbehauptung festgohalten, insbesondere sie in der zweiten Instanz wiederholt haben, wozu sie umso mehr Anlaß hatten, als auch das Landwirtschaftsgericht den Beschluß als ordnungsgemäß gefaßt behandelt hat. Die Rüge der Rechtsbeschwerden, das frühere Beweisangebot sei zu Unrecht übergangen worden, ist daher nicht beachtlich (vgl. BGH2 35? 105)» Das Beschwerdegericht brauchte auch nicht mehr auf den erstinstanzlichen Vortrag der Antragsteller einzugehen, Amtmann	habe	sich geweigert, den Antrag
 vom 11. Juli I960 überhaupt dom Grundstückverkehrsaus-schuß vorzulegen; denn dieser hat, wie eben bemerkt, den Vertrag in seiner Sitzung vom 8. August I960 genehmigt.
c)	Daß es sich bei dem vorliegenden Vertrag nicht um einen Gutsübergabevertrag im Sinne des § 17 HöfeO handelt, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen.
Die Antragsteller haben ihr Eigentum auf die Stadt
 übertragen und aufgelassen» Die Umschreibung im Grundbuch ist zwischenzeitlich erfolgt. Andererseits hat die Stadt eigene Flurstücke im Einverständnis mit den Antragstellern deren Sohn Jan aufgelassen» Von einer Übergabe des Hofes auf einen hoferbcnborechtigten Abkömmling kann bei alledem keine Rede sein» Hierauf allein und nicht auf das kommt es an, was die Landv/irtschaftsbehörde angeblich zu erreichen suchte.
Zum weiteren Einwand der Antragsteller, der Grund-otückverkehrsausochuß habe über ihren Antrag schon deshalb nicht entscheiden können, weil der verkaufte Grundbesitz außerhalb des Gebietes der Stadt	lag
(Schriftsatz von 15» November 1961, S» 9, GA 48), brauchte das Beschwerdegericht nicht Stellung zu nehmen. Aus dem Gesetz ergibt sich nämlich für eine solche Einschränkung kein Anhalt.
5. a) Soweit die Rechtsbeschwerden auf Formnichtigkeit des Vertrages und mangelnde vormundschaftsgerichtliche Genehmigung hinweisen, ict zu sagen: Zur Frage der Rcchtswirksamkeit der Verträge vom Juli I960 hat das Beschwcrdegcricht nicht Stellung genommen, insoweit vielmehr die Entscheidung dom Prozeßgericht überlassen.
Das ist nicht zu beanstanden (Beschluß des Senats vom 22. September 1953, V BLw 53/53, EM § 23 LVO Nr. 24). Auf die näheren Ausführungen der Rechtsbeschwerden braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, v/ie auch nicht darauf, daß behauptet und unter Beweis gestellt war,
 Amtmann	habe auf besondere Regelungen des
 Vertrages unter unzulässigen Umständen gedrängt (Schriftsatz vom 5«. März 1962, GA 108).
b) Was für die Präge der Nichtigkeit des Vertrages wegen Formmangels oder mangelnder vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gesagt ist, hat auch Geltung für die Präge der Nichtigkeit des Vertrages aus anderen Gründen.
Das Bccchwerdegerieht brauchte sich damit nicht zu befassen, konnte vielmehr die Entscheidung dem Prozeßgericht überlasseno Daher sind alle Ausführungen der Rechtsbeschwerden über angeblich übergangene Behauptungen und Bev/cisangebote zur Präge der Verletzung des Kontroll-ratsgosetses Nr» 45 Art« IV,der MilRegVO Nr. 84 Art. III Nr. 5, cur Präge der Ermessensiiberschreitung der land-wirtscliaftsbehörde (sachfremde Auflagen, Eingriff in die Auseinandersetzung, Festlegung des Kaufpreises) hinsichtlich dos Vertrags vom 2« April I960 (Schriftsätze vom 24« Oktober 1962, S« 8 ff, SA 46 ff, 15« November 1961, So 11, GA 50 und 5« März 1962, S. 5a GA 108) ebenso unbeachtlich wie die Behauptungen der Antragsteller hinsichtlich der Unterbewertung der Grundstücke (Schriftsatz vom 15« November 19619 S« 10, GA 49) a der geschäftlichen Auswirkungen des Genehmigungsbeschlusses vom 13» Juni I960 (Schriftsatz vom 15* November 1961, S. 9a GA 48) und dor angeblichen Unmöglichkeit des Vollzuges der Verträge vom Juli I960 (Schriftsatz vom 15« November 1961, S« 12, GA 151)o Denn alldies berührt die Auffassung dos Bcschwordcgerichtes nicht, daß die Antragsteller durch die Genehmigungserteilung vom 8. August I960 nicht bcschwcx-t sind. Wie indessen das Beschwerdegericht •? bei seiner Entscheidung vom 26. Juli 1962 die Zeugenaussage van vom 8. Oktober 1962 bereits hätte berücksichtigen können, wie die Rechtsbeschwerden ausführen, hätte schon näher erläutert werden müssen.
c) Auch die Ausführungen dor Rechtsbeochv/orden, der Generalbevollmächtigte habe keinen Treuhandvortrag schließen
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können, es liege ein Vollmachtsmißbrauch vor, berührt die Frage der Gültigkeit der Verträge„ Es trifft das vorstehend Gesagte auch hier zu» Daß der Bevollmächtigte der Ehefrau	zu	dem	Beschluß	vom	8»	August I960 ver-
fahrenswidrig hinsugezogen v/orden sei, behaupten die Rechtsbeschwerden selbst nicht (Schriftsatz vom 24» Oktober 1962, S. 13, SA 51)-
6o Zur Nachprüfung der Behauptung der Rechtsbeschwerden, ihnen sei im Verfahren vor der landwirtschafts-behörde das rechtliche Gehör versagt worden, wären die Landwirtschaftsgerichte nur dann in der Lage, wenn die Anrufung dieser Gerichte (§29 Abs, 1 LVO) statthaft und damit der Weg zu einer Nachprüfung der Entscheidung offen wäre. Das ist aber nicht der Fall» Unklar ist in diesem Zusammenhang die Rüge der Verletzung dos § 181 BGB mit der Begründung, zur Bestellung des	als Treuhänder
 habe mit Rücksicht auf seine persönlichen Interessen keine Veranlassung bestandeno
7o V/elchc Mängel der Zustellung dos Genehmigungs-bcocheides von 8. August I960 die Rechtsbeschwerden im Auge haben, wenn sic meinen, sie seien doch nicht unerheblich, "zu demal der Mißbrauch der Vollmacht angegriffen werden könne", läßt sich aus der schriftlichen Rechtsbe-schwerdebcgründung nicht entnehmen«. Der Senat kann daher hierzu . nicht Stellung nehmen<> .
Nach allem erweisen sich die Rechtsbeschwerden als unbegründet» Sie sind daher zurückzuweisen»
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G) Zu dor von den Beteiligten angeregten Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 27 Abs» 3? 15 Abs«, 1 Lv/VG) bestand kein Anlaß, da hiervon eine Klärung der im Rechtebes ehwerdevorfahren zu entscheidenden Prägen nicht zu erwarten war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33? 34? 44? 45 Lv/VG«
Dr. Tasche
 Br« Augustin
 Br. Piepenbrock