August und Hermann B99 sind Söhne des verstorbenen Bauern Karl B^9» der mit einer Schv/ester des Bernhard R9H9 verheiratet und Eigentümer eines der Ri9-^Pschen Besitzung benachbarten Hofes war. Sie begründeten dies in dem Vertrage damit, daß August Bf|^ wahrscheinlich nicht mehr am Leben sei, sie aber unbedingt eine Stütze benötigten, die für sie sorge und den landwirtschaftlichen Betrieb mitverwalte, da ihnen das bei ihrem Alter und ihrer Krankheit mit fremden Arbeitskräften nicht möglich sei. Am 13« Mai 1959 hoben die Eheleute den § 4 ihres Ehe- und Erbvertrages vom 13« August 1947 auf und bestimmten, daß der Längstlebende von ihnen allein den Hof-nachfolger bestimmen könne, falls sie keine gemeinsame Bestimmung über den Hof nachfolger treffen würden (UR Nr. 411/59 des Notars Dr. in BuHH^). zu dem Ausdruck, daß es noch zweifelhaft sei, ob sie Hermann Bfl^ den Hof überlassen könnten, weil er bald 47 Jahre alt sei und ihren Wunsch, sich zu verheiraten, bisher unbeachtet gelassen habe. Deshalb hätten sie sich entschlossen, Elisabeth HeP|^ zu adoptieren, die ein Kind einer Cousine des annehmenden Mannes sei» Diese Cousine, Maria Hepp^ geb • sei auf dem Hofe auf gewach- (UR Nr. 207/59 des Notars Egon in Bu ).Außerdem ordneten die Eheleute in diesem Vertrage an, daß ihr Adoptivsohn Hermann als Abfindung nach dem elterlichen Vermögen und zu dem rechtlichen Ausgleich seiner Mithilfe von 1949 ab, für die er in den ganzen Jahren freie Station, freie Kleidung und ein angemessenes Taschengeld erhalten habe, beim Tode des Letztlebenden 10 000 RH bekommen solle. Er hat hierzu ausgeführt: Er sei bereits in dem Ehe- und Erbvertrag vom 13* August 1947 als Ersatzerbe für seinen Bruder August vorgesehen gewesen. Als dieser nicht zurückgekehrt sei, hätten ihn die Eheleute R^H^^ im Jahre 1949 2u sich auf den Hof genommen und adoptiert. Mit Rücksicht hierauf habe er den schen Hof hinfort bewirtschaftet und sich nicht nach einer anderen Existenz umgesehen; denn er habe nach dem Verhalten der Eheleute angenommen, daß er für seine eigene spätere Existenz arbeite. steller durch eine formlose Vereinbarung, die als Erbvertrag zu behandeln sei, bindend zu dem Hofnachfolger bestimmt haben, weil die Hofeigentümer jedenfalls wichtige Gründe zur Bestimmung eines anderen Hofnachfolgers gehabt hätten, da der Antragsteller ledig geblieben sei, obwohl sie ihn seit langem gebeten hätten, zu heiraten, und sie ein berechtigtes Interesse daran gehabt hätten, daß eine Bäuerin auf den Hof komme. . Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seine bisherigen Anträge weiter verfolgt« Bie Antragsgegner bitten um Zurückweisung des Hechtsmittels« Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Bindung des Erblassers an nicht formgerechte Vereinbarungen im allgemeinen nur in solchen Fällen angenommen oder für möglich gehalten worden, in denen der Berechtigte in der sicheren Erwartung, den Hof später zu übernehmen, von der Gründung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine andere sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben oder sonstwie ganz besondere Opfer für den Hof gebracht habe, die seinen Ausschluß von der Hoferbfolge als allem bäuerlichen Rechtsempfinden gröblich .widersprechend erscheinen lassen müßten. von seinen Adoptiveltern eine feste Bindung wegen des Hofes in Gestalt eines Erbvertrages gewünscht« Die Eheleute hätten jedoch nichts darauf erwidert« In dem Vertrag vom 13* Hai 1959 hätten sie zu dem Ausdruck gebracht, daß es noch zweifelhaft sei, ob sie dem Antragsteller den Hof überlassen könnten« Dieser könne unter diesen Umständen nicht den Nachweis erbringen, daß die Eheleute ihn gemeinsam durch eine sie bindende Erklärung zu ihrem Hof erben bestimmt hätten« Da der Hof ein Ehegattenhof gewesen sei, 3ei nur eine gemeinsame Bestimmung der Eheleute ^0 möglich gewesen« Der Antragsteller habe wohl eine begründete Hoffnung haben können, den Hof demnächst einmal zu erhalten; denn er sei anstelle seines vermißten Bruders, der Hoferbe habe werden sollen, auf den Hof gekommen und als Ersatzerbe vorgesehen gewesen, sei auch von den Eheleuten RMHHl an Kindes Statt angenommen und wie ein Kind gehalten v/orden. Er selbst habe sicherlich bei normalem Verlauf der Dinge annehmen können, daß er einmal Hof erbe werden würde« Das habe aber einmal von seinem eigenen Verhalten und zu dem andern auch noch davon abgehangen, ob sich für die Eheleute RflHHfe nicht triftige Gründe ergeben würden. Der Antragsteller habe den Senat nicht davon überzeugen können, daß er durch die Beschäftigung auf dem Hof auf Veranlas- sung seiner Adoptiveltern von der Gründung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen habe, eine andere sichere Lebensstellung aufgegeben oder besondere Opfer für den Hof gebracht habe. Es habe sie auch im Interesse der Erhaltung und einer ordnungsmäßigen Weiterführung des Hofes mit großer Sorge erfüllen müssen, daß der Antragsteller, der nunmehr 48 Jahre alt sei, keine Anstalten gemacht habe, eine eigene Familie zu gründen. Februar 1957 (V BLw 37/56, BGHZ 23, 249 = RdL 1957, 96 = NJW 1957, 787 = LM Nr. 17 zu § 7 HöfeO) an und will aus Abweichungen des Oberlandesgerichts von diesen Beschlüssen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf Grund des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG herleiten. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 5« Ok-tober 1954 (V BLv//ß/54, BGHZ 15, 5 * Rdl 1954, 331 = NJW 1954, 1688) dargelegt, daß in den Fällen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, nicht nur hinsichtlich des Gerichts, des Datums und der Fundstelle zu bezeichnen, sondern auch darzulegen ist, welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Ihr entspricht die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht, die weitgehend Gesetzesverletzungen rügt, ohne jedoch die Rechtsfrage aufzuzeigen, die das Beschwerdegericht abweichend von dem Senat beantwortet haben soll und nicht einmal angibt, in welcher der drei angezogenen Entscheidungen der Senat eine andere Ansicht vertreten haben soll als das Oberlandesgericht, sich auch nicht mit der weiteren Frage auseinandersetzt, wieso die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf der angenommenen Abweichung beruhen soll. Hier will der Antragsteller aus den von ihm zuvor angeführten Umständen folgern, daß die Eheleute ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das eine bindende Bestimmung des Antragstellers zu dem Hofnacherben zu dem Inhalt gehabt habe. Der Antragsteller würdigt damit lediglich den festgestellten Sachverhalt anders, als es seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist, das keineswegs die Möglichkeit verneint hat, unter ganz besonderen Voraussetzungen den Hoferben auch durch einen an sich wegen Formmangels nichtigen Erbvertrag mit bindender Wirkung zu bestimmen. Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Senats vom 5. Der Antragsteller bemängelt ferner die Ausführungen des Beschwerdegerichts darüber, daß er dieses trotz der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse nicht davon habe überzeugen können, daß er durch die Beschäftigung auf dem R^HiliB130*16*1 Hofe von der Gründung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen und eine Lebensstellung aufgegeben oder sonstige besondere Opfer für den Hof gebracht habe. Auch in diesem Punkte liegt die von dem Antragsteller nicht einmal behauptete, sondern nur vermutete Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung des Dort ist allerdings ausgeführt, für die Präge der Bindung des Hofeigentümers werde es bei der nur kurzen Dauer des Einvernehmens der Beteiligten vor allem darauf ankommen, ob der Antragsteller auf Grund der Zusage des Antragsgegners ein erhebliches Opfer gebracht, insbesondere eine sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben habe. Damit hat der Senat aber keineswegs zu dem Ausdruck gebracht, daß die von ihm angeführten Gesichtspunkte nur bei einer kurzen Dauer des Einvernehmens von Bedeutung sein könnten; denn es versteht sich von selbst, daß erhebliche Opfer für den Hof und die Aufgabe einer sicheren Lebensstellung für die Frage der Bindung des Hofeigentümers auch dann von Bedeutung sein werden, wenn dieser und derjenige, der bindend zu dem Hofnachfolger bestimmt sein will, während eines längeren Zeitraums in gutem Einvernehmen miteinander gelebt haben. Der Antragsteller will eine Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung de3 Senats vom 5. Februar 1957 anscheinend auch daraus herleiten, daß in ihr von "gewichtigen Gründen" die Hede ist (Seite 31), während das Oberlandesgericht nur von triftigen Gründen gesprochen habe.Auch hierin kann dem Antragsteller nicht beigetreten werden. Selbst wenn man annehmen wollte, das Beschwerdegericht wolle an den Grund für eine anderweitige Hoferbenbestimmung geringere Anforderungen stellen, als es seitens des Senats geschehen ist, würde die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung nicht beruhen, da das Oberlandesgericht auch eine Bindung NRV/ 1949 Seite 28) abgewichen, weil es keine strenge Prüfung der Y/irtschafts-flihigkeit der Antragsgegnerin zu 2 yorgenoimnen- .habe■ kann er damit die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen, da auch im vorliegenden Falle das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat, nach § 24 Abs* 2 Nr* 1 LwVG die Rechtsbeschwerde aber nur bei der Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts gegeben ist* Soweit der Antragsteller im übrigen ganz allgemein auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bestimmten Fragen hinweist, fehlt es nach dem eingangs Gesagten an der nötigen eingehenden Begründung der Abweichungsrechtsbeschwer-de, so daß auch dieses Vorbringen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen vermag*
V BLw 28/61 Beschluß 2501 019 In der Landwirtschaftssache des Landwirts Hermann in Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers , - vertreten durch Rechtsanwalt m gegen 1. die Witwe Anna RI ____ 2. die Ehefrau Elisabeth El in Wl geb. in Wl geb« H< zu 1 und 2 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - zu 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Br. inflM|.|. - wegen formloser bindender Bestimmung zu dem Hofnacherben hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15* Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche, der Bundesrichter Br. HUckinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Müller beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (V/estf.) vom 20. April 1961 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 BM festgesetzt. Gründe : Der im Jahre 1885 geborene und am 7. Oktober 1959 verstorbene Bauer Bernhard R91BB war Eigentümer der in W9HIH9> H9H9 9 gelegenen, im Grundbuch von Band 14 Blatt 661 eingetragenen landwirt- schaftlichen Besitzung. Diese umfaßt etwa 40 Morgen und hat einen Einheitswert von 6 800 DM. Sie war früher Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Bernhard war seit dem Jahre 1925 mit der 1894 geborenen Anna geb. Ew9Bfc verheiratet. Aus dieser t Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Durch Vertrag vom 13. August 1947 (UR 304/47 des Notars in Bu99999) vereinbarten die Eheleute R9^* für ihre Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft und setzten sich gegenseitig zu Erben ein. Sie bestimmten in diesem Vertrage ferner, daß mit dem Tode des Bangstlebenden von ihnen der beiderseitige Nachlaß mit dem Hofe ihrem Neffen August B99 zufallen solle, und zwar dergestalt, daß dieser als Erbe des Längstlebenden bezüglich des gesamten Nachlasses anzusehen sei» In § 4 Abs. 2 des Ehe- und Erbvertrages heißt cs schließlich: "Sollte August aus dem Kriege nicht zurückkehren, dann soll sein Bruder Hermann B(|9 (Antragsteller) Ersatzerbe sein." August und Hermann B99 sind Söhne des verstorbenen Bauern Karl B^9» der mit einer Schv/ester des Bernhard R9H9 verheiratet und Eigentümer eines der Ri9-^Pschen Besitzung benachbarten Hofes war. August B9^ ist seit 1944 als Soldat im Osten vermißt. Der Antragsteller Hermann B99 iot am 9» 99 1912 geboren. Er lebt seit 1949 auf dem RBHBNchcn Hofe, auf dem er seitdem ausschließlich tätig gewesen ist und alle vorkommenden Arbeiten mitverrichtet hat. Durch Vertrag vom 8. August 1949 (UR Nr. 453/49 des Notars Dr. in Bufm^) nahmen die Eheleute RflHHfe den Antragsteller als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt an. Sie begründeten dies in dem Vertrage damit, daß August Bf|^ wahrscheinlich nicht mehr am Leben sei, sie aber unbedingt eine Stütze benötigten, die für sie sorge und den landwirtschaftlichen Betrieb mitverwalte, da ihnen das bei ihrem Alter und ihrer Krankheit mit fremden Arbeitskräften nicht möglich sei. Deshalb hätten sie den Antragsteller zu sich genommen, der von Jugend an in der Landwirtschaft ausgebil-det sei und ihren Betrieb in bester Weise versorge. Um möglichst enge Bande zu ihm herzustellen, hätten sie sich zu seiner Adoption entschlossen. Sie wollten ihn demnächst zu ihrem Erben einsetzen, zu demal da er nach Höferecht der nächste gesetzliche Erbe sei. Am 13« Mai 1959 hoben die Eheleute den § 4 ihres Ehe- und Erbvertrages vom 13« August 1947 auf und bestimmten, daß der Längstlebende von ihnen allein den Hof-nachfolger bestimmen könne, falls sie keine gemeinsame Bestimmung über den Hof nachfolger treffen würden (UR Nr. 411/59 des Notars Dr. in BuHH^). ln einer diesen Bestimmungen vorausgeschickten Erklärung brachten die Eheleute RflHIfeu.a* zu dem Ausdruck, daß es noch zweifelhaft sei, ob sie Hermann Bfl^ den Hof überlassen könnten, weil er bald 47 Jahre alt sei und ihren Wunsch, sich zu verheiraten, bisher unbeachtet gelassen habe. Sie haben dort weiter ausgeführt: Sie trügen sich deshalb mit dem Gedanken, ihre Pflegetochter Elisabeth Hei^fe* die seit 1935 in ihrem Haushalt lebe und praktisch als ihr Kind gelte, als zweites Kind gemeinsam zu adoptieren, sie auf dem Hof heiraten zu lassen und ihr den Hof zu übertragen. Sic hätten das ihrem Sohn Hermann gesagt und wollten zunächst abwarten, ob er sich zu dem Heiraten in gewisser Zeit entschließen werde. / \ tJ Durch Vertrag vom 22. Juli 1959 tUR Nr. 625/59 des Notare Dr. SpPim^ nahmen die Eheleute RfH^ die am 1931 geborene Elisabeth Hepp^, jetzige Ehe- frau E^H^ als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt an. Zur Begründung dieses Schrittes führten sie in dem Vertrage an: Sie hätten seit Jahren ihren Adoptivsohn bedrängt, doch endlich zu heiraten. Der Ehemann sei völlig arbeitsunfähig und seine Ehefrau nur noch beschränkt arbeitsfähig. Der Adoptivsohn mache gar keine Anstalten zur Heirat, so daß sie zu der Überzeugung gekommen seien, daß er nicht mehr heiraten werde. Das sei für sie ein untragbarer Zustand, da sie mit zunehmendem Alter auf die Hilfe und Pflege durch eine junge Frau dringend angewiesen seien. Deshalb hätten sie sich entschlossen, Elisabeth HeP|^ zu adoptieren, die ein Kind einer Cousine des annehmenden Mannes sei» Diese Cousine, Maria Hepp^ geb • sei auf dem Hofe auf gewach- sen und vom 1. Lebensjahre bis zu ihrer Heirat im Jahre 1927 auf dem Hofe gewesen. Deren Tochter Elisabeth sei im Alter von 4 Jahren ebenfalls auf den Hof.gekommen und sei seitdem ununterbrochen dort gewesen und von ihnen erzogen worden. Sie sei bereit, auf dem Hof zu bleiben. Sie habe ein Verhältnis mit einem Landwirtssohn, von dem sie bereits ein Kind habe. Durch Vertrag vom 2. September 1959 (ÜR Nr. 756 des Notars Dr. Sppp|^^p) nahmen die Eheleute RflHHB die am 0. 1959 geborene Maria Anna die durch die Ehe ihrer Mutter Elisabeth Hep^P dem Maurermeister Paul legitimiert war, in der Weise als gemein- schaftliches Kind an Kindes Statt an, daß das Kind die rechtliche Stellung eines Enkelkindes erlangte. Am 22. September 1959 schlossen die Eheleute R mit der Ehefrau Elisabeth Efll^ einen Erbvertrag und bestimmten darin, daß ihr nach dem Tode des Längstlebenden der beiderseitige Nachlaß mit dem Hofe zufallen solle (UR Nr. 207/59 des Notars Egon in Bu ). Außerdem ordneten die Eheleute in diesem Vertrage an, daß ihr Adoptivsohn Hermann als Abfindung nach dem elterlichen Vermögen und zu dem rechtlichen Ausgleich seiner Mithilfe von 1949 ab, für die er in den ganzen Jahren freie Station, freie Kleidung und ein angemessenes Taschengeld erhalten habe, beim Tode des Letztlebenden 10 000 RH bekommen solle. Der Antragsteller hält den Erbvertrag vom 22. September 1959 für unwirksam. Er hat hierzu ausgeführt: Er sei bereits in dem Ehe- und Erbvertrag vom 13* August 1947 als Ersatzerbe für seinen Bruder August vorgesehen gewesen. Als dieser nicht zurückgekehrt sei, hätten ihn die Eheleute R^H^^ im Jahre 1949 2u sich auf den Hof genommen und adoptiert. In diesem Adoptionsvertrage hätten sie bereits zu dem Ausdruck gebracht, daß er den Hof einmal erben solle. Letzteres hätten ihm seine Adoptiveltern auch etwa 10 bis 13 mal mündlich erklärt. Mit Rücksicht hierauf habe er den schen Hof hinfort bewirtschaftet und sich nicht nach einer anderen Existenz umgesehen; denn er habe nach dem Verhalten der Eheleute angenommen, daß er für seine eigene spätere Existenz arbeite. In diesem Glauben hätten ihn seine Adoptiveltern mehr als 12 Jahre lang gelassen. Die Ehefrau RflIHB habe ihn allerdings seit etwa 1955 ungefähr 10 mal gefragt, ob er nicht heiraten wolle. Sie habe ihm aber nicht eröffnet, daß er, wenn er nicht heirate, den Hof nicht bekommen werde. Seine Adoptiveltern hätten ihn durch dieses Verhalten zwar formlos, aber doch in einer sie bindenden Weise zu dem Hofnachfolger bestimmt, so daß sie am 22. September 1959 in der Wahl ihres Hofnachfolgers nicht mehr frei gewesen seien. Im übrigen sei die Antragsgegnerin zu 2 auch nicht wirtschaftsfähig. Der Antragsteller hat im ersten Hechtszuge beantragt , festzustellen, daß der Erbvertrag vom 22. September 1959 für den Hall, daß er (Antragsteller) beim Eintritt des Nacherbfalles wirtschaftsfühig sei, unwirksam sei. Die Antragsgegner sind dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten'und haben um Zurückweisung seines Antrages gebeten. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat dahingestellt gelassen, ob die Eheleute den Antrag- steller durch eine formlose Vereinbarung, die als Erbvertrag zu behandeln sei, bindend zu dem Hofnachfolger bestimmt haben, weil die Hofeigentümer jedenfalls wichtige Gründe zur Bestimmung eines anderen Hofnachfolgers gehabt hätten, da der Antragsteller ledig geblieben sei, obwohl sie ihn seit langem gebeten hätten, zu heiraten, und sie ein berechtigtes Interesse daran gehabt hätten, daß eine Bäuerin auf den Hof komme. Der Antragsteller, der diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen hat, hat im zweiten Hechtszuge in erster Linie seinen bisherigen Peststel-lungsantrag gestellt und hilfsweise beantragt, festzustellen, daß zv/ischen ihm und seinen Adoptiveltern ein rechtswirksamer Erbvertrag bestehe, nach dem er zu dem Hofnacherben nach dem am 7. Oktober 1959 verstorbenen Bauer Bernhard berufen sei« Bas Beschwerdegericht hat nach einer Ortsbesichtigung, der Anhörung der Beteiligten und der Vernehmung mehrerer Zeugen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen« . Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seine bisherigen Anträge weiter verfolgt« Bie Antragsgegner bitten um Zurückweisung des Hechtsmittels« II. Bie Hechtsbeschwerde ist unzulässig« Bas Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin zu 1 nur Hofvorerbin geworden sei, weil die Zustimmung zu ihrer Einsetzung zur Vollerbin von dem Land Wirtschaftsgericht rechtskräftig versagt worden sei« Es hat ferner ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung, Hofnacherbe geworden zu sein, bejaht« Bas Oberlandesgericht hat sich sodann gefragt, ob die von dem Antragsteller begehrte Feststellung zulässig und möglich sei« Es hat die Frage offen gelassen, ob im vorliegenden Falle § 37 Abs. 1 LVO oder § 256 ZPO anwendbar sei, da der sofortigen Beschwerde der Erfolg ohnehin versagt werden müsse« Das Beschwerdegericht hat den Kern des Streites in der Frage gesehen, ob die Eheleute den Antrag- steller bindend zu dem Hofnacherben bestimmt hatten und deshalb insoweit am 22» September 1959 keine anderweitige Bestimmung treffen konnten und ob sie, falls sie früher gebunden gewesen sein sollten, berechtigt waren, im Jahre 1959 anderweitig zu testieren. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen, unter denen ein formlos bindender Übergabevertrag oder ein Vorvertrag zu einem Übergabevertrag als zustandegekommen oder ein formlos bindender Erbvertrag als geschlossen angesehen werden kann, für nicht gegeben erachtet, weil eine wegen Formmangels nichtige Vereinbarung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen eine bindende Wirkung haben könne. Erforderlich sei, daß Treu und Glauben eine Durchbrechung der Bestimmung des § 125 BGB, nach der ein Hechtsgeschüft, das der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangele, nichtig sei, : _erheischten. Eine solche Durchbrechung müsse sich auf besondere Ausnahmefälle beschränken. Einseitige mündliche Anordnungen über die Hoferbfolge hätten keine Hechtswirkungen. Mündliche Vereinbarungen führten aber nur dann eine rechtliche Bindung herbei, wenn sie durch ein entsprechendes Verhalten von längerer Dauer bestätigt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Bindung des Erblassers an nicht formgerechte Vereinbarungen im allgemeinen nur in solchen Fällen angenommen oder für möglich gehalten worden, in denen der Berechtigte in der sicheren Erwartung, den Hof später zu übernehmen, von der Gründung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine andere sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben oder sonstwie ganz besondere Opfer für den Hof gebracht habe, die seinen Ausschluß von der Hoferbfolge als allem bäuerlichen Rechtsempfinden gröblich .widersprechend erscheinen lassen müßten. * Im vorliegenden Palle hat das Oberlandesgericht erwogen, daß die Eheleute ira Vorspruch zu dem Vertrag vom 8. August 1949 erklärt haben, sie wollten den Antragsteller demnächst zu dem Erben einsetzen. Es hat weiter ausgeführt: Ihnen sei die Ersatzerbeneinsetzung aus dem Vertrage vom 13. August 1947 entweder aus dem Gedächtnis entschwunden oder sie hätten sie für nicht bindend und bedeutungslos gehalten» Jedenfalls hätten sich die Eheleute Rim Jahre 1949 dem Antragsteller gegenüber noch nicht endgültig binden wollen« In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht habe der Antragsteller erklärt, er habe vor vier oder fünf Jahren, als er habe heiraten wollen, t von seinen Adoptiveltern eine feste Bindung wegen des Hofes in Gestalt eines Erbvertrages gewünscht« Die Eheleute hätten jedoch nichts darauf erwidert« In dem Vertrag vom 13* Hai 1959 hätten sie zu dem Ausdruck gebracht, daß es noch zweifelhaft sei, ob sie dem Antragsteller den Hof überlassen könnten« Dieser könne unter diesen Umständen nicht den Nachweis erbringen, daß die Eheleute ihn gemeinsam durch eine sie bindende Erklärung zu ihrem Hof erben bestimmt hätten« Da der Hof ein Ehegattenhof gewesen sei, 3ei nur eine gemeinsame Bestimmung der Eheleute ^0 möglich gewesen« Der Antragsteller habe wohl eine begründete Hoffnung haben können, den Hof demnächst einmal zu erhalten; denn er sei anstelle seines vermißten Bruders, der Hoferbe habe werden sollen, auf den Hof gekommen und als Ersatzerbe vorgesehen gewesen, sei auch von den Eheleuten RMHHl an Kindes Statt angenommen und wie ein Kind gehalten v/orden. Er habe lediglich ein Taschengeld erhalten. Verwandte und Nachbarn hätten ihn als Hof erben angesehen. Er selbst habe sicherlich bei normalem Verlauf der Dinge annehmen können, daß er einmal Hof erbe werden würde« Das habe aber einmal von seinem eigenen Verhalten und zu dem andern auch noch davon abgehangen, ob sich für die Eheleute RflHHfe nicht triftige Gründe ergeben würden. anderweitige Bestimmungen zu treffen. Der Antragsteller habe den Senat nicht davon überzeugen können, daß er durch die Beschäftigung auf dem Hof auf Veranlas- sung seiner Adoptiveltern von der Gründung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen habe, eine andere sichere Lebensstellung aufgegeben oder besondere Opfer für den Hof gebracht habe. Insbesondere erscheine es doch sehr zweifelhaft, daß er von der Gründung einer Familie abgehalten worden sei. Die Eheleute RflHHft hätten im Gegenteil infolge ihres Alters ein berechtigtes Interepse daran gehabt, daß eine junge Bäuerin auf den Hof komme. Dadurch würden sie eine Entlastung in ihrer Arbeit und die Aussicht auf Pflege ♦ in kranken Tagen erhalten haben. Es habe sie auch im Interesse der Erhaltung und einer ordnungsmäßigen Weiterführung des Hofes mit großer Sorge erfüllen müssen, daß der Antragsteller, der nunmehr 48 Jahre alt sei, keine Anstalten gemacht habe, eine eigene Familie zu gründen. Daß er sich trotz aller Vorstellungen der Antragsgegnerin zu 1 nicht zu einer Heirat entschlossen habe, habe den Eheleuten wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe, einen wichtigen Grund gegeben, einen anderen Hofnachfolger zu wählen. Ihr Verhalten stehe unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse auf dem Hof mit Treu und Glauben nicht in Widerspruch. Es sei vielmehr verständlich, daß die Eheleute den Erbvertrag vom 22. September 1959 mit der Antragsgegnerin zu 2 geschlossen hätten. Die Beschwerde des Antragstellers sei danach nicht begründet. Der Antragsteller meint, diese Hechtsausführungen des Bcschwerdcgerichts ständen in krassem Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Er führt für diese Ansicht die Entscheidungen des Senats vom 16. Februar 1954 (V BLw 60/53, BGHZ 12, 286 « RdL 1954, 153 * NJW 1954, 1241 /nur Leitsatz/ * LM Nr. 12 zu § 7 HöfeO), vom 9^ Februar 1955 11 (V BLw 59/54, RdL 1955, 109 = NJW 1955, 1065 = LM Nr. 14 zu § 7 HöfeO) und vom 2. Februar 1957 (V BLw 37/56, BGHZ 23, 249 = RdL 1957, 96 = NJW 1957, 787 = LM Nr. 17 zu § 7 HöfeO) an und will aus Abweichungen des Oberlandesgerichts von diesen Beschlüssen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf Grund des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG herleiten. Der Antragsteller verkennt offenbar, daß die ganz allgemein gehaltene Anführung von Entscheidungen des Senats den Anforderungen nicht genügt, die an die Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde zu stellen sind. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 5« Ok-tober 1954 (V BLv//ß/54, BGHZ 15, 5 * Rdl 1954, 331 = NJW 1954, 1688) dargelegt, daß in den Fällen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, nicht nur hinsichtlich des Gerichts, des Datums und der Fundstelle zu bezeichnen, sondern auch darzulegen ist, welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. An dieser ständigen Rechtsprechung des Senats ist.festzuhalten. Ihr entspricht die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht, die weitgehend Gesetzesverletzungen rügt, ohne jedoch die Rechtsfrage aufzuzeigen, die das Beschwerdegericht abweichend von dem Senat beantwortet haben soll und nicht einmal angibt, in welcher der drei angezogenen Entscheidungen der Senat eine andere Ansicht vertreten haben soll als das Oberlandesgericht, sich auch nicht mit der weiteren Frage auseinandersetzt, wieso die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf der angenommenen Abweichung beruhen soll. Die Ansicht des Antragstellers, das Oberlandesgericht sei von dem Beschluß des Senats von 5- Februar 1957 (BGHZ 12 - 23, 259) abgewichen, ist irrig. Der Senat hat zwar in jener Entscheidung ausgesprochen, der Hofeigentümer sei an seinem eigenen, von seinem Willen bestimmten Verhalten festzuhalten. Damit sollte dargetan werden, daß in den gedachten Fällen nicht, wie Wieacker angenommen hat, das Gericht dem Erblasser einen Hoferben aufdrängt. Ob ein Verhalten vorliegt, an dem der Erblasser festzuhalten ist, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab. Hier will der Antragsteller aus den von ihm zuvor angeführten Umständen folgern, daß die Eheleute ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das eine bindende Bestimmung des Antragstellers zu dem Hofnacherben zu dem Inhalt gehabt habe. Der Antragsteller würdigt damit lediglich den festgestellten Sachverhalt anders, als es seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist, das keineswegs die Möglichkeit verneint hat, unter ganz besonderen Voraussetzungen den Hoferben auch durch einen an sich wegen Formmangels nichtigen Erbvertrag mit bindender Wirkung zu bestimmen. Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Senats vom 5. Febrjljfr 1957 ist danach nicht dargetan. Der Antragsteller bemängelt ferner die Ausführungen des Beschwerdegerichts darüber, daß er dieses trotz der festgestellten tatsächlichen Verhältnisse nicht davon habe überzeugen können, daß er durch die Beschäftigung auf dem R^HiliB130*16*1 Hofe von der Gründung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen und eine Lebensstellung aufgegeben oder sonstige besondere Opfer für den Hof gebracht habe. Hach seiner Ansicht scheint das Beschwerdegericht hierbei übersehen zu haben, daß der Senat diese Voraussetzungen bei "nur kurzer Dauer des Einvernehmens" gefordert habe (BGHZ 23, 263). Auch in diesem Punkte liegt die von dem Antragsteller nicht einmal behauptete, sondern nur vermutete Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung des Senats vom 5* Februar 1957 nicht vor. Dort ist allerdings ausgeführt, für die Präge der Bindung des Hofeigentümers werde es bei der nur kurzen Dauer des Einvernehmens der Beteiligten vor allem darauf ankommen, ob der Antragsteller auf Grund der Zusage des Antragsgegners ein erhebliches Opfer gebracht, insbesondere eine sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben habe. Damit hat der Senat aber keineswegs zu dem Ausdruck gebracht, daß die von ihm angeführten Gesichtspunkte nur bei einer kurzen Dauer des Einvernehmens von Bedeutung sein könnten; denn es versteht sich von selbst, daß erhebliche Opfer für den Hof und die Aufgabe einer sicheren Lebensstellung für die Frage der Bindung des Hofeigentümers auch dann von Bedeutung sein werden, wenn dieser und derjenige, der bindend zu dem Hofnachfolger bestimmt sein will, während eines längeren Zeitraums in gutem Einvernehmen miteinander gelebt haben. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG ist danach auch hier nicht festzustellen. Der Antragsteller will eine Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung de3 Senats vom 5. Februar 1957 anscheinend auch daraus herleiten, daß in ihr von "gewichtigen Gründen" die Hede ist (Seite 31), während das Oberlandesgericht nur von triftigen Gründen gesprochen habe.Auch hierin kann dem Antragsteller nicht beigetreten werden. Das Beschwerdegericht bedient sich nämlich des Ausdrucks "wichtiger" Grund (Seite 12). Unter einem solchen Grund kann es aber schlechterdings nichts anderes als einen gewichtigen Grund verstanden haben. Selbst wenn man annehmen wollte, das Beschwerdegericht wolle an den Grund für eine anderweitige Hoferbenbestimmung geringere Anforderungen stellen, als es seitens des Senats geschehen ist, würde die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung nicht beruhen, da das Oberlandesgericht auch eine Bindung der Eheleute verneint hat und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde schon- hierdurch getragen wird* Palls der Antragsteller etwa geltend machen will, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandes-gcrichts Hamm vom 4. November 1948 (JMB1. NRV/ 1949 Seite 28) abgewichen, weil es keine strenge Prüfung der Y/irtschafts-flihigkeit der Antragsgegnerin zu 2 yorgenoimnen- .habe■ kann er damit die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen, da auch im vorliegenden Falle das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat, nach § 24 Abs* 2 Nr* 1 LwVG die Rechtsbeschwerde aber nur bei der Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts gegeben ist* Soweit der Antragsteller im übrigen ganz allgemein auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bestimmten Fragen hinweist, fehlt es nach dem eingangs Gesagten an der nötigen eingehenden Begründung der Abweichungsrechtsbeschwer-de, so daß auch dieses Vorbringen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen vermag* Auf die übrigen Rügen des Antragstellers hätte nur eingegangen werden können, wenn das Rechtsmittel zulässig wäre. Da die Voraussetzungen des $ 24 Abs* 2 Nr* 1 LwVG nicht dargetan worden sind, das Oberlandeogericht die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen hat und einer der Fälle des § 24 Abs* 2 Nr* 2 LwVG nicht vorliegt, mußte das Rechtsmittel ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden* Die Kootenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 Iv/VG. Dr. lasche Dr, Hückinghaus Dr. Piepenbrock tt