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BGH · V BLw 28/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 28/60

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 19* Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. fasche sowie der Bundesrichter Br. HÜckinghaus und Br. piepenbrock beschlossen: Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes gerichts in Schleswig vom 15» September I960 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat um Genehmigung des Vertrages gebeten. Die Antragsgegnerin hat der Genehmigung widersprochen, weil sie vom Antragsteller übervorteilt worden sei. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Vertrag genehmigt. Die Tatsache allein, daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschvferde zugelassen hat (§24 Abs. 1 LwVG), vermag die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu rechtfertigen* Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt, auch wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen ist, eine Rechtsbeein 3 - März 1951 (V BLw 108/50, BGHZ 1, 267 = RdL 1951, 189) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 2, 316) ausgesprochen, daß durch die uneingeschränkte Genehmigung eines genehmigungs-bedürftigen Vertrages kein Recht eines Vertragsteiles beeinträchtigt wird. An dieser Rechtsauffassung hat der Senat auch unter der Geltung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
GrundstückOberlandesgerichtGenehmigungBeschlußBrVertragesRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BLw 28/60
0?7
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 der Prau Anni Wi
 weg m,
geh. KfA in G|
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerde
 führerin,
-vertreten durch die Rechtsanwälte Br.
und
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gegen
 den Schlächtermeister Straße
 Karl Heinrich
 in GJ
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
-vertreten durch Rechtsanwalt
 in
wegen Genehmigung eines Grundstückstauschvertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 19* Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. fasche sowie der Bundesrichter Br. HÜckinghaus und Br. piepenbrock
 beschlossen:
Bie Rechtebeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes gerichts in Schleswig vom 15» September I960 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf BM 22 000»— festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beteiligten sind Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Sie haben durch Vertrag vom 22. Juni/21. Dezember 1959 einen Grundstückstausch vereinbart, wonach der Antragsteller aus dem Grundbesitz der Antragsgegnerin Grundstücke in einer Gesamtgröße von 15,2886 ha erhält, während der Antragsteller an die Antragsgegnerin Ländereien in Größe von 5,0528 ha überträgt und zu dem Ausgleich des Plächenunterschiedes 12 000 DM zu zahlen hat. Der Antragsteller hat um Genehmigung des Vertrages gebeten. Die Antragsgegnerin hat der Genehmigung widersprochen, weil sie vom Antragsteller übervorteilt worden sei.
Die Landwirtschaftsbehörde hat dem Vertrag die Genehmigung versagt, weil das Entgelt, das Prau Vif®®für die von ihr hinzugebenden Grundstücke erhalte, bei weitem zu niedrig sei und die Abgabe der Grundstücke auch zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Betriebes der Antragsgegnerin führe. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde bestätigt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Vertrag genehmigt. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Hechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Verweigerung der Genehmigung erstrebt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Die Tatsache allein, daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschvferde zugelassen hat (§24 Abs. 1 LwVG), vermag die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu rechtfertigen*
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt, auch wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen ist, eine Rechtsbeein  3 -
trächtigung des Rechtsbeschwerdeführers voraus. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Beschluß vom 13. März 1951 (V BLw 108/50, BGHZ 1, 267 = RdL 1951, 189) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 2, 316) ausgesprochen, daß durch die uneingeschränkte Genehmigung eines genehmigungs-bedürftigen Vertrages kein Recht eines Vertragsteiles beeinträchtigt wird. Das Genehmigungserfordernis stellt eine Öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkung dar, die durch Erteilung der Genehmigung beseitigt wird. Die Erteilung der Genehmigung fährt deshalb nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte eines Vertragsteiles, sondern im Gegenteil au einer Besserung seiner Rechtsstellung. Infolgedessen kann kein Vertragsteil gegen die uneingeschränkt erteilte Genehmigung eines Vertrages Beschwerde oder Rechtsbeschwerde einlegen. An dieser Rechtsauffassung hat der Senat auch unter der Geltung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 - LwVG - (BGBl I 667) in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemacht wird, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Versagungsgründe des Art. IV Abs. 4 Buchst, b KRG Nr. 45 (grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert der Grundstücke) und des Art. III Abs. 5 Buchst, c BrMilRegVO Nr. 84 (volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Vertragsbedingungen) verneint, übersieht die Rechtsbeschwerde, daß die gesetzlichen Versagungsgründe öffentliche Interessen verfolgen, deren Wahrung ausschließlich Sache der Landwirtschaftsbehörden ist.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob der Vertrag infolge Anfechtung seitens der Antragsgegnerin unwirksam sei, vermag ebenfalls die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen. Wenn das Oberlandesgericht eine offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages verneint, wie das im gegen-
 
würtigen Verfahren geschehen ist, oder zu dieser Frage keine Stellung nimmt, so beeinträchtigt dies die Rechte der Antragsgegnerin nicht und gibt ihr daher kein Beschwerderecht (vgl. den schon vom Oberlandesgericht angeführten Beschluß des Senats vom 22. September 1953, V BLw 53/53, RdL 1953, 326). Es muß der Antragsgegnerin überlassen bleiben, ihre vermeintlichen Ansprüche im Prozeßwege geltend zu machen, falls sie sich hiervon Erfolg verspricht.
Die Rechtsbeschwerde war danach ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.
Die vOstenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 EwVGr.
Br. Tasche
 Br. Hückinghaus
 Br. Piepenbrock