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BGH

Gericht: BGH

Juni 19^8 eingetreten ist und erst nach diesem Zeitpunkt der Hof oder Hofesgrundstück«s veräußert worden sind. Sofern in einem solchen Fall ein Übergang der Abgabeschuld auf den Ausgleichsberechtigten (§ 6L Abs. 2 LAG) nicht eintritt und.deshalb der Hofeigentiimer weiterhin mit der Vermögensabgabe belastet.bleibt, kann dies bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben berücksichtigt werden. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf, soweit die Antragsgeglerin verurteilt worden ist, an jede der Antragstelle [“innen mehr als 7 000 DM nebst k v.H. Zinsen seit dem 1>. a) Am 2^..Jini 1955 hat die Antragsgegnerin ein Grundstück in Größe von 1,92^1 ha zu dem Preise von 31 856 EM an den Deutschen Gemeinschafts-Diakonie-Verband in MaJflMl verkauft und aufgelassen. November 1955 hat die Antragsgegnerin der Stadt ein Verkaufsangebot Über Grundstücke in Größe von rund '/93M- ha zu dem Preise von 76 250 DK gemacht. Die Auflassung des verkauften Grundbesit noch nicht erfolgt, weil Vermessungen erforderlich die alsdann zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Pb und der Stadt ge*'uhrt haben. Kai 1956 zu bisher nicht verkauften Grundstücke seien Saugelände mit 6 - 8 DM je Quadratmeter zu ragstellerinnen haben, nachdem sie zunächst gr den Umfang des zu dem Erbhof gehörenden Ver-latten, beantragt, die Antragsgegnerin zu sie je 30 000 DK nebst h % Zinsen seit dem sahlen. Zeitpunkt des Er amt habe noch im für zulässig erk wahrlost und die lastung des Hofe^ des Erblassers g wert sei im übri ausgleichsgesetz Gegnerin hat um Zurückweisung*des Antrages it geltend, ein Ausgleichsanspruch bestehe größte Teil des verkauften Grundbesitzes noch und nicht an die Käufer zu Eigentum übertra-[m übrigen habe der Verkehrswert des Hofes im )falles nur 36 000 BK betragen. Die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin haben gegen den Jeschluß des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, die vom Beschwerdegericht zugelassen ist. Sie hat, nachdem die Antragsge gnerin in der am l*t, August 1958 zugestellten Rechts-beschwerd »begründung das Rechtsmittel auf den über die Ansprüche von ja 7 0C0 DK hinausgehenden Betrag beschränkt hatte, mil Schriftsatz vom lo. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den angefochtenen Beschluß abzuändern, soweit sie verurteilt worden ist, an jede der Antragstellerinnen mehr als 7 000 UH zu zahlen, und die weitergeheaden Anträge abzuweisen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß, wenn bei der Zustellung des Beschlusses cie Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, die Entscheidung erneut mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden müßte. Die Bedenken von Lange/Wulff, daß, selbst wenn in der Belehrung«schrift auf den bereits zugestellten 3eschlufi verwiesen würde, nicht die erforderliche unbedingte Sicherheit für den Beginn der Rechtsmittelfrist gegeben sei, sind nicht begründet. Juli 1958 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts Bezug genommen wird, sich auf den angefochtenen'Beschluß bezog, konnte für die Beteiligten nicht zweifelhaft sein. ie Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß den Miterben ein Ausgleichsanspruch gemäß § 13 HöfeO auch dann zusteht, wennder Kofeigentümer den Hof unter der Geltung des Reichserbnofgesetzes erworben hat (BGHZ 5» 358). Ein Ausgleichsanspruch der Mit erben entsteht nach § 13 Abs. 1 und 2 HöfeO nur dann, wenn die Antra, jsgegnerin den Hof oder Hofesgrundstücke innerhalb lj> Jahren nach dem Erwerb des Hofes veräußert hat. Ebenso wie die gesetzlichen Ansprüche der weichenden Erben nach § 12 HÖfeO erst mit dem Erwerb des Eigentums am Hof, bei einem Über-gabevertrag somit erst mit der Eintragung des-Übernehmers im Grundbuch entstellen (vgl. BGHZ 1, 3^3 = RdL 1951, 191)} kommt ein.Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO erst dann in Betracht, wenn dsr Erwerber als Eigentümer der veräußerten Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist. Die Eintragung des neuen Eigentümers ist auch der Zeitpunkt, in dem die Verjährung des Ausgleichsanspruchs (§ 13 Abs.b Satz 1 HöfeO) beginnt (vgl. Ebenso kann von einem Erwerb von Ersatzgrundstücken durch den Hofeigentümer im Falle de3 § 13 Abs. 2 IlöfeO erst dann gesprochen werden, wenn der Hofeigenttlmer Eigentümer dieser Grundstücke geworden ist (vgl. chen Unklarheiten durch eine Fehlfläche von 3 Morgen ergeben haben, dal unter der den Ausgleichsanspruch auslösenden Veräußerung ßie Übertragung des Eigentums verstanden werden muß. Die frist 1,9, Pächter 3 gesamt 7» Grundstticl und 1956 verkauftet verkauften desgerich Das Beseht« dem Begriif akt, die jedoch, intragsgegnerin hat hiernach innerhalb der 15-Jahres-ihl ha an den Diakonieverband und von den ah den verkauften Grundstücken 5,5^30 ha, also ins-71 ha veräußert, da insoweit die Umschreibung der auf die Käufer im Grundbuch in den Jahren 1955 Erfolgt ist. so Hofeigentüaer, der den Hof oder Hofesgrund-oat, jedoch die Auflassung und Umschreibung r den Ablauf der 15-Jahresfrist hinaus ver-icht, das Entstehen von Ausgleichsansprüchen gen seines arglistigen Verhaltens aus dem Treu und Glauben (§ 2k2 BGB) den Kiterben behandeln lassen müßte, als ob die Veräuße-15-Jahresfrist erfolgt wäre (vgl. Die Feststellungen des Ob erlandesgerichts beruhen auf den Aussagen des Stadt-, oberamtmanas mm und des technischen Stadtinspektors lMMP' Das Gberlaidesgericht hat dabei offensichtlich auch die weitere Bekundung ies Zeugen NüMP berücksichtigt, daß der für Juni 1958 vorgesehene Auflassungstermin seitens der Stadt und der Antragsgeglerin schon eineinhalb Jahre früher hätte stattfinden können, nachdem die Antragsgegnerin in dem Grenzverhand-lungstermih vom 28. Die Übernahme der Vermessung durch die Stadt ändere nichts daran, daß die Ursache für die Verzögerung der Auflassung allein in der Fersen der Antragsgegnerin zu suchen sei, weil sie bei Abschluß der Kaufverträge keine genauen und zutreffenden Angaben über die Größe der verkauften Parzellen gemacht habe. habe, um die Uhstimmigkeiten zu beseiti-gsn und die Auflassung zu beschleunigen, müsse gefolgert werden, daß sie den Eintritt der Voraussetzungen des § 13 HöfeO bewußt vereitelt hi be. Richtig ist, daß die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache za verschaffen (§ *-33 Abs. 1 Satz 1 BGB), auch die Verpflichtung umfaßt, alle Handlungen vorzunehmen, die für den Übergang des Eigentums erforderlich sind, also bei Grundstücksverkäufen die der Auflassung etwa entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen und etwaige i;rundbuchamtliche Beanstandungen auszuräumen. Es handelt sich hierbei jedoch um eine dem Käufer gegenüber obliegende Verpflichtung des Verkäufers, auf die sich die Miterben, Sie Ansprüche aus •: 13 IIöfeG geltend machen wollen, nicht berufen können. Im übrigen würde auch, selbst wenn die Antragsgegnerin durch Verletzung ihrer Verkäuferpflichten eine Verzögerung der Auflaissung verschuldet haben sollte, hieraus allein roch nicht gefolgert werden können, daß die Antragsgegnerin in srglistiger Weise den Eintritt der Voraussetzungen des § 13 HöfeO verhindert habe. Ausgleichsansprüche können danach nur für die in das Eigentum der Käufer tibergegangenen Grundstücke in Größe von insgesamt 7>1*671 ha in Betracht kommen. 2. Dem Ausgleichsanspruch ist der Wert zugrunde r.u legen, den die veräußerten Grundstücke im Zeitpunkt des Erbfalles gehabt haben. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Vorschrift des § 13 Abs, 1 HöfeO, wonach die Miterben verlangen können, so gestellt zu werden, wie sie bei einer Auseinandersetzung im Zeitpunkt des Erbfalles nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts gestanden haben würden. sines erheblichen Teiles der Ländereien nicht außer acht gelassen, als entscheidend jedoch den vom Erblasser bei einem Lra Jahre 19^1 beabsichtigten Verkauf des Hofes an die Stadt geforderten Kaufpreis von 65 000 Bfc angesehen, weil ier Eigentümer den Verkehrswert seines Ilofes am besten gekannt laben müsse. Das Beschwerdegericht ist danach von einem Ver-cehrswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles von 65 000 BK ausgegangen und hat hiervon für die von der Antragsgegnerin surückbehaltenen Grundstücke Von etwa 3 Morgen einen Betrag ron 2 100 HK abgesetzt. Die Antragstellerinnen beanstanden die Schätzung des Hofeswertes, weil das Oberlandesgericht nicht hinreichend die Tatsache berücksichtigt habe, daß die Preis-rorschriften und die kriogsbedingte Zwangsbewirtschaftung auf dem gesamten Grundstücksmarkt einen maßgeblichen Druck auf die Preise cusgeübt Mtten, so daß von vornherein jeder Verkäufer -und Käufer sein Angebot danach eingerichtet habe, um Schwierigkeiten bei der Durchführung eines Verkaufes zu vermeiden. Die /uitregs teller innen hatten ln erster wie auch in zweiter Instanz uorgetragen, daß bei dem im Jahre 19)+1 vorgesehenen Verkauf des Hofes ein Hausgrundstück mit'einem großen Garten im Werte von otwa 15 000 3M von dem Verkauf ausgeschlossen gewesen sei, so laß, wenn man von dem vom Erblasser geforderten Kaufpreis von <>5 000 HM ausgehe, der Verkehrswert des ganzen Hofes etwa HO 000 HU betragen habe. Wenn, wie das Oberlsn-liesgeiMcht angenommen hat, ein Hof in Grüße von etwa 22,5 ha 1>is auf einen Rest von 71»27 a veräußert ist, so wird die Ermittlung des Verkehrsweges der veräußerten Grundstücke auf der Grundlage des Verkehrswertes des ganzen Hofes nicht zu beanstanden sein, da die im Eigentum des Veräußerers verbleibenden ^Grundstücke im Vergleich zur Gesamtfläche des Hofes nicht ins Gewicht fallen und für die Restflächen ein angemessener Betrag vom Hofes-wert abgesetzt werden kann. b) Streitig ist unter den Beteiligten weiter die Frage, ob dem Ausgleichsanspruch ein DK-Betrag in Höhe des als Verkehrswert ermittelten RK-Betrages zugrunde zu legen ist oder ob bei einem in Deutscher Mark festzustellenden Verkehrswert zur Zeit des Abfalles der damalige höhere Wert der Reichsmark zu berücksichtigen ist. Dezember 1957 die Deutsche Mark gegenüber der Reichsmark zur Zeit des Erbfalles einen tim 70,3 £ geringeren Wert habe, zu dem Betrag von 65 000 HK einen entsprechenden Zuschlag gemacht und danach den Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf 110 50C DM geschätzb. Reichsmark auf Deutsche Mark nicht für richtig) weil nur für die nach dem EM-Verkehrsvert zur Zeit des Erbfalles zu berechnenden Ausgleichsansprüche eine Umstellung in Betracht komme und eine Berücksichtigung des Wertverhältnisses zwischen Reichsmark und Deutscher Mark im Ergebnis zu einer höheren als der in den Währungsgesetzen vorgesehenen Umstellung führen würde« Sie halten die Auffassung des Amtsgerichts im Ergebnis für richtig und machen dazu geltend) der Ausgleichsanspruch sei, weil er erst mit der Veräußerung entstanden sei, einer Umstellung überhaupt nicht fähig. Auch eine Umstellung des RM-Wertes der Grundstücke auf Deutsche Mark kommt nicht in Betracht. Die Tatsache, daß der Ausgleichsauspruch erst unter der DK-Währung entstanden ist, schließt; jedoch nicht aus, daß bei der Berechnung des Anspruchs die Umstellungsvorschriften berücksichtigt werden. Hach der eindeutigen Vorschrift des § 13 HöfeO können die Miterben lediglich verlangen, de.ß sie von dem Hoferben so gestellt werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim lirbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stafctgefunden hätte. Hieraus folgt, daß der Auseinandersetzungsanspruch nach Reichsmark berechnet werden muß und dann im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark uozustellen ist (vgl. 3- Bei einer Auseinandersetzung nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts mußten von dem Nachlaßwert die Nachlaßver-bindlichkoiten abgesetzt werden (§ 20k6 3GB).- Streitig ist, ob und .in welcher Weise die Lastenaus-gleichsverpnichtungen der Antragsgegnerin (Vermögensabgabe und Hypothekengewinnabgabe) bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind. Bas Beschwerdegericht hat die Lastenausgleichsleistungen der Antragsgegnerin in tfber-einstimmung mit der Auffassung von Lange/Wulff (aaO § 13 Bern. Die Antragsgegnerin bekämpft diese Auffassung mit dem Hinweis auf die vom Beschwerdegericht abgelehnte Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (BdL 195>6, 112), das die Lastenausgleichsabgaben, obwohl sie zur Zeit des Erbfalles noch nicht bestanden,-als Nachlaßverbindlichkeiten jedenfalls denn behandeln möchte, wenn eine Abänderung des Vermögensabgabebescheides nicht zu erreichen sei, weil es unbillig erscheine, wenn diese Abgaben allein dem Hoferbeu aufgebürdet würden, obwohl man ihn zwinge, mit den Miterben rückwirkend gleichmäßig zu teilen. Die Lastenausgleichsabgaben sind deshalb im Falle des § 13 HöfeO, wenn der Erbfall nach dem 20. Juni 19^8 eingetreten sind, bei der Ermittlung des für die Auseinandersetzung in Betracht kommenden Nachlaßwertes als Nachlaßverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Sie können deshalb bei der Ermittlung des Wertes der veräußerten Grundstücke nicht als Nachlaßverbindlichkeiten abgesetzt werden. Die Frage, ob diese Abgaben trotzdem bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs in Rechnung zu stellen sind, ist für die Vermögensabgabe und die Hypothekengevinnabgabe verschieden zu beantworten. Sie kann für den Ausgleichsanspruch der Antragstellerinnen nicht in Ansatz gebracht werden, weil die auf dem Hof rühenden Hypotheken bereits bei der Ermittlung des Auseinsndersetzungsv/ertes mit dem auf die veräußerten Grundstücke entfallenden Teilbetrag in voller Höhe in Reichsmark zu berücksichtigen sind. Bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens konnten deshalb die später entstandenen AusgleichsansprUche der Antragstellerinnen nicht abgesetzt werden. & 12 HöfeO regelt die Ansprüche der Miterben gegen den Hoferben im Falle der gesetzlichen Erbfolge, Diese Ansprüche werden nach dem regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert des Hofes liegenden Einheitswert berechnet und erfahren durch den Voraus des Hoferben von 3/10 eine weitere Schmälerung. Mit der darin liegenden Bevorzugung des Hoferben soll erreicht werden, daß der Hof der Familie erhalten bleibt und seine Leistungsfähigkeit nicht durch eine Belastung mit hohen Abfindungsansprüchen beeinträchtigt wird. Der Grund für die Besserstellung des Hoferben entfällt jedoch, wenn der Hof oder wesentliche Teile des Hofes an eine familienfremde Person veräußert werden, in diesem Fall sollen die durch die Regelung des § 12 HöfeO benachteiligten Erben unter den Voraussetzungen des § 13.HöfeO einen Ausgleich erhalten. Der Abfindungsanspruch der Miterben nach § 12 HöfeO ist rechtlich als ein auf dem Gesetz beruhendes Vermächtnis zu werten (vgl. 19^ = BdL 1958, 31?)- Demgemäß stellt sich auch der Ausgleichsanspruch des § 13 HÖfeO seiner rechtlichen Natur nach als ein (durch die Veräußerung auf schiebend bedingtes) gesetzliches Vermächtnis dar. Nach § 6*f Abs. 2 Satz 1 LAG geht, wenn bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens eine aufschiebend bedingte Last nicht abgezogen worden und die Bedingung nach dem 20. An. 8 b und Kühiie/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, LAG § 6M- Anm. 2, k), Der Begriff der Bedingung im Sinne des § 6>+ Abs. 1 LAG ist nicht-auf rechtsgeschäftlich begründete Rechtsverhältnisse beschränkt, sondern muß, wie Ostendorf (RdsehLA 1955 j 2«9j 290) zutreffend ausftihrt, auch auf gesetzlich geregelte Tatbestände, die einem rechtsgeschäftlich bedingten Verhältnis entsprechen, z.B. auf die an den Eintritt eines unge-wissen Ereignisses geknüpften Ansprüche der weichenden Erben nach Anerbenrecht, ausgedehnt werden.. Die Vorschrift des § 70 LAG, der im Hinblick auf die Verpflichtung des Erben zur Zahlung der Vermögensabgabe eine Kürzung von Vermächtnissen vorsieht, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Erbfall bereits vor dem 20. Es ist zwar richtig, da3, wie das Oberlendesgericht Köln (aaO) ausführt, eine Unbilligkeit darin liegen kann, daß der Hofeigentümer weiterhin in voller Höhe mit der Vermögensabgabe belastet bleibt, obwohl er nachträglich Leistungen zu erbringen hat, die bei der Ermittlung seines abgabepflichtigen Vermögens und damit bei der Festsetzung der Vermögensabgabe nicht berücksichtigt werden konnten. Eine Gewährung von Vertragshilfe käme nicht in Betracht, weil die Verbindlichkeiten erst nach der Währungsreform entstanden sind. Bei der Beurteilung dieser Frage wäre auch zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin seit dem Jahre 19^2 die Nützungen aus den verkauften Grundstücken gezogen hat und bei der Veräußerung der Grundstücke offenbar einen erheblich über dem Verkehrswert zur . Zeit des Erbfalles liegenden Verkaufspreis erzielt hat, so daß demgegenüber der Betrag, .um den die Vermögensabgabe bei Berücksichtigung der Ausgleichsleistungen geringer wäre, möglicherweise nicht ins Gewicht fallen würde. sov/eit die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an jede der Antragstellerinnen mehr als 7 000 DM nebst Zinsen seit dem 12.

Zitierte Normen: § 21 LwVG § 13 HoefeO § 873 BGB § 13 HoefeO § 18 UStellungsG § 1967 BGB § 13 HoefeO
HofGrundstückVermögensabgabeHöfeOStadtAntragstellerinnen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk Amtliche Samralui
 LwYG § 21 Abs. >
Bel Nachholung auf eine bereit einer erneuten
 HöfeO § 13 Abs.
ja
g: ja nur zu 2)
ier Rechtsmittelbelehrung, die unter Bezugnahme > zugestellte Entscheidung erfolgt, bedarf es Zustellung der Entscheidung nicht.
1, 2
des Hofes oder von Hofesgrundstücken liegt ier Erwerber als Eigentümer im Grundbuch ein-
Eine Veräußerung erst vor, wenn getragen ist.
JBÖfeO § 13 Abs.ll, 2$ LAG § Abs. 2; BGB § 2k2 JBa, D
Der Ausgleichsanspruch«eines Hiterben wird nicht ohne weiteres dadurch berührt daß die Ausgleichsverpflichtung des Hofeigen-türaers bei der Festsetzung der Vermögensabgabe nicht berücksichtigt werden konnte, weil der Erbfall vor dem 20. Juni 19^8 eingetreten ist und erst nach diesem Zeitpunkt der Hof oder Hofesgrundstück«s veräußert worden sind. Sofern in einem solchen Fall ein Übergang der Abgabeschuld auf den Ausgleichsberechtigten (§ 6L Abs. 2 LAG) nicht eintritt und.deshalb der Hofeigentiimer weiterhin mit der Vermögensabgabe belastet.bleibt, kann dies bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben berücksichtigt werden.
BGH Besohl, v. j. Februar 1959 - V BLw 28/58 - OLG Düsseldorf -

Bes c h 1 u £
In der Landwirtschaftssache
1.	der Witwe dek Landwirts Albert Me
2.	der Witwe Kreist	-Anna	geh
 Antragstellerinnen, Beschwerdegegnerinnen, Rechts-he jchwerdefiihrerinnen und Rechtsbeschwerdegegnerinnen
- vertreten dur ?h die Rechtsanwälte hr. MHH* iflHFund Dr.	in
 die Witwe des L in NflÜto (Bhlft
 gegen
mdwirts ErnsJ
Emilie geh. Ml
 An sragsgegnerin, Beschwerdeführerin, Rechtsbe-sel lwcrdefilhrerin und Hechtsbeschvreraegegnerin,
- vertreten dur ;h Rechtsanwalt
 wegen Ergänzung
 von Abfindungen
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs' als Senat für
 Landwirtschafts unter Mitwirkung desrichter Dr.
Sachen in der Sitzung vom 3* Februar 1959 s des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bun-Kickinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der
 landwirtschaftlichen Beisitzer Meyer und Hachenberg beschlossen:	-	*
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen. und der Anbragsgegnerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf, soweit die Antragsgeglerin verurteilt worden ist, an jede der Antragstelle [“innen mehr als 7 000 DM nebst k v.H. Zinsen seit dem 1>. Kai 1956 zu zahlen, und die über je 12 887,90 )M nebst Zinsen hinausgehenden Ansprüche der Antragstellerinnen abgewiesen worden sind, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache-zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwer degericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über lie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wiri.
Gs
 Der wird auf *+[3 Rechtsbesc die Rechts
 schäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren 000 DK festgesetzt. Hiervon entfallen auf!die werde der Antragsgegnerin 11 775,80 DK, auf Beschwerden der Antragstellerinnen je 15 612,10 DM.
 
Gründe i
T
X «
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 Dis Beteili verstorbener Bruft mer des im Grund nen früheren Krbfr V0. Der I!of zwar seit 1933 rund 22,5 ha gro£ PSchterinventar) regelung shypothek stet. Zu Lebzeit^: worden, so dag 2M- 236,28 HM bet
d:.
;ten sind Geschwister. Ihr am 18. Oktober 19^-2 er, der Bauer Friedrich	war	Eigentü-
Äich von VflM* Bd. 97 Bi» 3762 eingetragen iofes und späteren Hofes KScl4BHftiof,r in war seit dem Jahre 1929 verpachtet, und den jetzigen Pächter Clemens	Die
e Besitzung hatte einen Einheitswert (ohne von 26 900 BM. Der Erbhof war mit Schulden-en in Höhe von insgesamt 2^ 863,20 BM bela-in des Erblassers waren 626,92 HK zurückgesahlt e Schulden im Zeitpunkt des Erbfalls noch 4*ugen.
Der Verstorbene ist kraft Gesetzes von seinen drei Geschwistern, den beiden Antragstellerinnen und der Antragsgeg-
nerin, zu je 1/3 Antragsgegnerin,
 beerbt worden. Anerbin des Erbofes wurde die die seit dem 18. Dezember 19^7 als Eigentü-
merin im Grundbuch eingetragen steht. Der Hofvermerk ist auf Antrag der Antraijsgegnerin am 18. November 1955 im Grundbuch gelöscht worden.
Die Antragsgegnerin hat im Jahre 1955 die 8ofesgrundstt|cke bis auf einen Beet von 71,27 a (= rund 3 Morgen) verkauft und hierüber folgend^ Verträge abgeschlossen*
a) Am 2^..Jini 1955 hat die Antragsgegnerin ein Grundstück in Größe von 1,92^1 ha zu dem Preise von 31 856 EM an den Deutschen Gemeinschafts-Diakonie-Verband in MaJflMl verkauft und aufgelassen. Der Kaufpreis ist sofort in bar gezahlt, die Eigentumsänderunu am 18. November 1955 im Grundbuch eingetragen
 worden.
 
b)
gogneritt drötc vm
 kauft. bar an mußten wurden chen si: Grundbu^: ist zu sungsvo:
Durch Vertrag vom 2. November 19?? bat die Antrags-an ihren Pachter Clemens	Grundstücke in
 insgesamt 12j75<S? ha zu dem Preise von 97 2?0 DK verier Kaufpreis ist beim Abschluß des Kaufvertrages in nie Antragsgegnerin gezahlt worden. Die'Grundstücke sum Teil noch vermessen werden. Sofort aufgelassen Grundstücke in Größe von 5,5^30 ha. Diese Grundflä-am 16. Februar 1956 auf den Namen des Käufers im-h umgeschrieben worden. Wegen der übrigen Grundstücke sten des Käufers am 18. November 1955 eine Auflas-jfaerkung im, Grundbuch eingetragen worden.
nd
 gtin
Durch Erklärung vor dem ürkundsbeamten der Stadt VI 3. November 1955 hat die Antragsgegnerin der Stadt ein Verkaufsangebot Über Grundstücke in Größe von rund '/93M- ha zu dem Preise von 76 250 DK gemacht. Die Stadt Vi| hat ber 195? zes ist wurden,
 Käufer Fjii vember 1
Stadt
 dieses Verkaufsangebot durch Erklärung vom b. Novem-angenommen. Die Auflassung des verkauften Grundbesit noch nicht erfolgt, weil Vermessungen erforderlich die alsdann zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Pb und der Stadt	ge*'uhrt haben. Am 18. No
?55 ist jedoch zugunsten der Stadt V(BI eine Auflassung s ^o^merkung eingetragen worden. Den Kaufpreis hat die
>5$|.in v<
in zwei Teilbeträgen im November 1955.und im
 Kai 19551 .in voller Hohe gezahlt.
Die § 13 Höf wert des 90 000 für das zwecks erhöht w< Deutschen
 Antragstellerinheh machen Ausgleichsansprüche gemäß iO geltend. Sie haben dazu vorgetragen, der Verkehrs-Eofes habe im Seitpunkt des Todes ihres Bruders betragen. Hinzu komme ein Betrag von etwa 13. 000 KM Gartenland und ein Miethaus. Diese Beträge müßten rechnung des DM-Wertes noch um einen Indexzuschlag 4rden, weil die Reichsmark im Jahre 19^2 nicht der Kark im Jahre 1957 gleichzusetzen sei. Die von der
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Antragsgegnerin als zukünftiges bewerten. Die An auch Auskunft üb mögens verlangt verurteilen, an 12. Kai 1956 zu
 bisher nicht verkauften Grundstücke seien Saugelände mit 6 - 8 DM je Quadratmeter zu ragstellerinnen haben, nachdem sie zunächst gr den Umfang des zu dem Erbhof gehörenden Ver-latten, beantragt, die Antragsgegnerin zu sie je 30 000 DK nebst h % Zinsen seit dem sahlen.
Die Antrags gebeten. Sie mac nicht, weil der nicht aufgelasset gen worden sei. Zeitpunkt des Er amt habe noch im für zulässig erk wahrlost und die lastung des Hofe^ des Erblassers g wert sei im übri ausgleichsgesetz
 Gegnerin hat um Zurückweisung*des Antrages it geltend, ein Ausgleichsanspruch bestehe größte Teil des verkauften Grundbesitzes noch und nicht an die Käufer zu Eigentum übertra-[m übrigen habe der Verkehrswert des Hofes im )falles nur 36 000 BK betragen. Das Kultur-Jahre 1938 einen Verkaufspreis von nur M+ 000 RM ärt. Die Gebäude des Hofes seien sehr ver-Ländereien vernachlässigt gewesen. Die Be-sei von ihr (Antragsgegnerin) nach dem Tode 4tilgt worden. Von dem verbleibenden Hofäs-■en auch die Vermögensabgabe nach dem Lasten-abzusetzen.
Das Amtsger:. anspruch für erl gehenden Zahlung^ die beiden Antrag len. Auf die sof<|> Oberlandesgerich rigen den angefo tragsgegnerin ve je 12 887,90 DM den Ansprüche abi ist ohne Hechtsm
 cht (Landwirtschaftsgericht) hat den Auskunfts-£digt erklärt und unter Abweisung des weiter-anspruchs die Antragsgegnerin verurteilt, an stelleriimen je 28 500 DM nebst Zinsen zu zah-rtige Beschwerde'der Antragsgegnerin hat das unter Zurückweisung des Hechtsmittels im Ub-dhtenen Beschluß dahin abgeändert, daß die An-]urteilt wird, an die beiden Antragstellerinnen liebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehen-, ewiesen. Der Beschluß des Beschwerdegerichts ttelbelehrung den Vertretern der Beteiligten
 am 7« JuLi 1958 zugestellt worden. Die Zustellung der Rechts-mittelbejlehrung wurde am 11. Juli 1958 nachgeholt.
Die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin haben gegen den Jeschluß des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, die vom Beschwerdegericht zugelassen ist. Die Rechtsbeschwerde der .Antragsgegnerin ist am 28. Juli, die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 am 6. August 1958 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Antragstellerin zu 1 hatte mit Schriftsatz vom 5. August 1958 - eingegangen am 6. August 1958 - ftr die Durchführung der Rechtsbeschwerde die Bewilligung des Armenrechts beantragt und vorsorglich wegen einer etwaigen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Sie hat, nachdem die Antragsge gnerin in der am l*t, August 1958 zugestellten Rechts-beschwerd »begründung das Rechtsmittel auf den über die Ansprüche von ja 7 0C0 DK hinausgehenden Betrag beschränkt hatte, mil Schriftsatz vom lo. September 1958 - eingegangen am 17. September 1958 - auf einen entsprechenden Hinweis des Vorsitzen-September 1958 das Armenrechtsgesuch für erledigt
 den vom 2
erklärt, gleichzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt und für den ?all, dal die Rechtsaittelfrist,* obwohl die Beschwerdeentscheidung nicht mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt sei, zu laufen begonien habe, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholt.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den angefochtenen Beschluß abzuändern, soweit sie verurteilt worden ist, an jede der Antragstellerinnen mehr als 7 000 UH zu zahlen, und die weitergeheaden Anträge abzuweisen. Die Antragstellerinnen verfolgen ihr3 Ansprüche auf Zahlung von insgesamt je 28 500 DK weiter. Di» Beteiligten bitten um Zurückweisung der Rechtsmittel der Gegenseite.
 
II.
Al. Dio Rechjsbeschwerden sind gemäß § 2h Abs. J LwVG zu-
lässig .
Die Iiechtsbe schwer den der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 2 sind rechtzeitig eingelegt; dagegen ist die Rechtsbeschverde der Antragstellerin zu 1 verspätet. Die Zu-, Stellung des angefochtenen Beschlusses (7* Juli 1958) war wegen Fehlens der Rechlsmittelbelehrung nicht geeignet, die Rechtsmittelfrist in Di.uf zu setzen (§§ 25» 21 Abs. 2 LwVG). Die Rechtsbeschwerdefrist hat erst mit der Zustellung der Rechtsmittelbelehrung «m 11. Juli 1958 zu laufen begonnen. § 21 Abs. 2 LwVG schreibt zw*r vor, daß die Beteiligten Bbei der Zustellung” der Entscheidung Über das zulässige Rechtsmittel zu belehren sind. Dies bedeutet jedoch nicht, daß, wenn bei der Zustellung des Beschlusses cie Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, die Entscheidung erneut mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden müßte. Es genügt vielmehr, daß die Rechtsmittelbelehrung nachgeholt vird, mit deren Zustellung dann die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (vgl. Pritsch. LwVG § 21 Bern. III d, g 2; Wöhrmann/Heiruingshausen LwVG § 21 Anm. 21). Die gegenteilige Auffassung cer Antragstellerinnen, die von Lange/Wulff (LwVG § 21 Bern. VI 2) und anscheinend auch von Barnstedt (LwVG § 21 Anm. 20) vertreten wird, erscheint formalistisch und nicht gerechtfertigt. Die Bedenken von Lange/Wulff, daß, selbst wenn in der Belehrung«schrift auf den bereits zugestellten 3eschlufi verwiesen würde, nicht die erforderliche unbedingte Sicherheit für den Beginn der Rechtsmittelfrist gegeben sei, sind nicht begründet. Daß die am 11. Juli 1958 zugestellte Rechtsmittelbelehrung, in der auf den am 7. Juli 1958 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts Bezug genommen wird, sich auf den angefochtenen'Beschluß bezog, konnte für die Beteiligten nicht zweifelhaft sein.
 
Die Hechtsbeschwerde der Antragstellerin zu i ist erst am 17» September 1958? also nach Ablauf der Hechtsbeschwerdefrist, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Antrag der An-tragstel Lerin zu 1, ihr gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerde Trist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
 erteilen,
fochtener
1.
ist gemäß § 26 Abs# 5 LwVG in Verbindung mit I 22
Abs. 2 FjG begründet. Das Armenrechtsgesuch der Antragstellerin zu 1 ist am 6. August 1958, also vor Ablauf der Rechtsbeschwer iefrist, eingereicht. Das Hindernis der Armut der Antragstollerin zu 1 wurde durch die Einschränkung der Rechts-beschwerhe der Antragsgegnerin allein noch nicht beseitigt.
Die Antragsgegnerin hat die Beschränkung des Rechtsmittels damit begründet, daß sie an die Antragstellerinnen je 7 000 DK zahlen michte. Daß inzwischen eine Zahlung erfolgt sei, hat die AxitTigsgegnerin selbst nicht behauptet. Dem Wiedereinsetzungsantrag mußte daher stattgegeben werden.
lie Rechtsbeschwerden müssen zur Aufhebung des ange-Beschlusscs führen.
ie Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß den Miterben ein Ausgleichsanspruch gemäß § 13 HöfeO auch dann zusteht, wennder Kofeigentümer den Hof unter der Geltung des Reichserbnofgesetzes erworben hat (BGHZ 5» 358). Die Tatsache, .daß der Hafvermerk auf Antrag der Antragsgegnerin am 18. Novem- . ber 1955 gelöscht worden ist, steht dem Ausgleichsanspruch ebenfalls nicht entgegen (§' 13 Abs. b Satz 2 HöfeO). Die An-tragsgegnwin hat den Hof mit dem Tode ihres Bruders (18. Oktober 19*ti>) als Anerbin erworben. Ein Ausgleichsanspruch der Mit erben entsteht nach § 13 Abs. 1 und 2 HöfeO nur dann, wenn die Antra, jsgegnerin den Hof oder Hofesgrundstücke innerhalb lj> Jahren nach dem Erwerb des Hofes veräußert hat. Unter der Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht etwa der schuld-rechtliche Vertrag (z.3. Kauf oder Schenkung), der lediglich
 
eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung enthält, zu verstehen, sondern nach allgemeinem Sprachgebrauch (vgl..Ennecee-rus/Nipperdey, A 11g. Teil des bürgerlichen Rechts 1M-. Aufl.
1955 § l}+3 HI? Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. Einl. 7b vor § 103:-) die recht ^geschäftliche Übereignung, also die Eigentumsübertragung selbst, die bei Grundstücken durch Auflassung und Eintragung erfolgt (§ 873 Abs. 1 BGB). Ebenso wie die gesetzlichen Ansprüche der weichenden Erben nach § 12 HÖfeO erst mit dem Erwerb des Eigentums am Hof, bei einem Über-gabevertrag somit erst mit der Eintragung des-Übernehmers im Grundbuch entstellen (vgl. BGHZ 1, 3^3 = RdL 1951, 191)} kommt ein.Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO erst dann in Betracht, wenn dsr Erwerber als Eigentümer der veräußerten Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist. Erst dann liegt eine Veräußerung vor. Dies ist in der Rechtsprechung (vgl.
 OLG Celle RdL 1956, 23, 25* 1957} 186) und auch im Schrifttum (vgl. Lange/ifulff HöfeO i*. Aufl. Bern. I7I5 vgl. auch für die dem £ 13 iZöf sO entsprechende Regelung in § 26 HöfeO/RhPf: Hartmann, HöfeorJnimg in Rheinland-Pfalz § 26 Erl. 2) anerkannt. Eine gegeiteilige Auffassung wird, soweit ersichtlich, nirgends vertreten. Die Eintragung des neuen Eigentümers ist auch der Zeitpunkt, in dem die Verjährung des Ausgleichsanspruchs (§ 13 Abs. b Satz 1 HöfeO) beginnt (vgl. Lange/Wulff aaC Bern. 18C S. 287 sowie den vorn Bundesgerichtshof (V BLw 27/58, BGHZ 28, 19b - RdL 1958, 317) bestätigten Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Kärz. 1958). Auch in den früheren lande»rechtlichen Anerbengesetzen, deren Regelung dem . § 13 HöfeO als VarbLldJL gedient hat (vgl. die Zusammenstellung bei Wöhrmann, Laidwirtschaftsrecht HöfeO § 13 S. 178, und Herminghausen DNotZ 1951} 555)} war der Ergänzungsanspruch der; Kiterben davon anhängig, daß der Anerbe innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Erwerb das Anerbengut oder Teile desselben "veräußer je1*. Auch hier ging man davon aus, daß eine Ver-
 
äußerung erst vorlag, wenn der Dritte das Eigentum am Hof oder dessen Tellen erworben hatte. 3ei einer freihändigen Veräußerung mußten Auflassung und Eintragung des Erwerbers innerhalt der gesetzlichen Frist erfolgt sein (vgl. Meyer, Westfälisches Anerbenrecht § 32 Anm. 2). Ebenso kann von einem Erwerb von Ersatzgrundstücken durch den Hofeigentümer im Falle de3 § 13 Abs. 2 IlöfeO erst dann gesprochen werden, wenn der Hofeigenttlmer Eigentümer dieser Grundstücke geworden ist (vgl. dazu die ausdrückliche Regelung in § 37 Abs. 2, 3 des lippiscliea Gesetzes über die Anerbengüter vom 26. März 192*+ 3d. 28, 557 ff). Fir die Annahme, daß etwa der Ge-der Höfeordnung den Begriff der Veräußerung in ei-
- Lipp.GS setzgeber
 nem anderen Sinne verstanden haben könnte, als er allgemein
 aufgefaßt 1+09, hll)
wird (vgl. z.B. für den Fall des § 571 BGB: RG2 8M-, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Im übrigen
 zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem sieh bei der Vermessung der in FUflB) und an die Stadt	verkauften	Flä-
chen Unklarheiten durch eine Fehlfläche von 3 Morgen ergeben haben, dal unter der den Ausgleichsanspruch auslösenden Veräußerung ßie Übertragung des Eigentums verstanden werden muß.
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i:e
Die frist 1,9, Pächter 3 gesamt 7» Grundstticl und 1956 verkauftet verkauften desgerich Das Beseht« dem Begriif akt, die jedoch,
 intragsgegnerin hat hiernach innerhalb der 15-Jahres-ihl ha an den Diakonieverband und von den ah den
 verkauften Grundstücken 5,5^30 ha, also ins-71 ha veräußert, da insoweit die Umschreibung der auf die Käufer im Grundbuch in den Jahren 1955 Erfolgt ist. Hinsichtlich der restlichen an Fl|
Fläche von 7*2135 ha und der an die Stadt V|
7,l*f ha liegt entgegen der Auffassung des Oberlanr ;s eine Veräußerung im Sinne des § 13 HöfeO nicht vor. erdegericht geht zwar ebenfalls davon aus, daß unter f der Veräußerung grundsätzlich der dingliche Rechtsübertragung des Eigentums, zu verstehen sei. Es meint £ auch bei den beiden Grundstücksverkäufen, .obwohl
d£
 
nicht einmal die Sinne des § 13 H Kaufverträge sei abgeschlossen wo bunden. Sie habe gängig zu machen las sungsvormerkujii sei in voller nö‘ sicht, von sich sei vielmehr dar Flächen jeder voh somit als endgül angesehen werden
 Auflassung erfolgt ist, eine Veräußerung im 3fe0 anzunehmen sei. Es führt dazu aus, die en innerhalb der 15-Jahresfrist rechtswirksaw fden. Die Verkäuferin sei an die Verträge ge-keine Möglichkeit, die beiden Verträge rück-Für die Käufer sei eine entsprechende Auf-g im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis ie bezahlt. Die Käufer hätten nicht die Ab-ms die Verträge rückgängig zu machen. Ihnen an gelegen, feststellen zu lassen, welche ihnen erworben habe.' Beide Verkäufe müßten :ige Veräußerungen im 3inne des § 1$ HöfeO
Dieser Auffk sen. Sie steht m spruch. Eine Ver werden, v/enn man Eigentumserwerbs tragung, sondern sung, abstellen der 15-Jahresfrib
 ssung vermag der Senat sich nicht anzuschlies-it der klaren gesetzlichen Regelung in Wider-Äußerung könnte selbst dann nicht angenommen die Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt des also den behördlichen.Akt der Grundbuchein-auf das dingliche Rechtsgeschäft, die Auflas-1 sollte, weil auch eine Auflassung innerhalb t nicht erfolgt ist.
Gb etwa ein stücke verkauft des Eigentums üb£ zögert in der zu verhindern, Gesichtspunkt vo: gegenüber sich s rung innerhalb d aaO sowie Meyer eher Fall nach
 Ah s
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so
 Hofeigentüaer, der den Hof oder Hofesgrund-oat, jedoch die Auflassung und Umschreibung r den Ablauf der 15-Jahresfrist hinaus ver-icht, das Entstehen von Ausgleichsansprüchen gen seines arglistigen Verhaltens aus dem Treu und Glauben (§ 2k2 BGB) den Kiterben behandeln lassen müßte, als ob die Veräuße-15-Jahresfrist erfolgt wäre (vgl. Lange/Wulff aaO), kann dahingestellt bleiben, weil ein sol-m Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht
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or
-11-
vorliegt. bert hebe
 Das ßeschwerdegericht führt dazu aus, die Stadt Vel-die Vermessung der an FiMP^ und die Stadt verkauften Grundstücke übernommen, so daß die Antragsgegnerin auf die Erledigung der Vermessung und damit auch auf die Auflassung und Umschreibung im Grundbuch keinen Einfluß gehabt habe. Die Stadt habe ihrer zuständigen Dienststelle bereits am 1*2. November 1955? also alsbald nach Abschluß der beiden Verträge, den Auftrag zur Vermessung erteilt. Die Vermessung sei dann auch so weit vorangetrieben worden, daß am 28. April -1956 eine Grenzverhandlung habe stattfinden können, in der die Antragsgegnerin tie festgestellten Grenzen anerkannt habe. Gleichwohl habe die iuflassung nicht erfolgen können, weil sich bei der Vermessung herausgestellt habe? daß die verkauften Flächen von 12,75c5 ha und 7,1** ha (= rund 5l und 29 Morgen) in Wirklichkeit rur etwa 77 Morgen große gewesen seien, so daß sich eine Differenz von etwa 3 Morgen ergeben habe. Die dadurch zwischen FiMMll und der Stadt VMHP entstandenen Schwierigkeiten seien noch nicht ausgeräumt und hätten bisher einer Auflassung und Umschreibung entgegengestanden. Die Feststellungen des Ob erlandesgerichts beruhen auf den Aussagen des Stadt-, oberamtmanas mm und des technischen Stadtinspektors lMMP' Das Gberlaidesgericht hat dabei offensichtlich auch die weitere Bekundung ies Zeugen NüMP berücksichtigt, daß der für Juni 1958 vorgesehene Auflassungstermin seitens der Stadt und der Antragsgeglerin schon eineinhalb Jahre früher hätte stattfinden können, nachdem die Antragsgegnerin in dem Grenzverhand-lungstermih vom 28. April 1956 die festgestellten Grenzen anerkannt habe , daß jedoch allein die Meinungsverschiedenheiten zwischen air Stadt und Fi 4MP die Auflassung verzögert hätten«
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 Die Stellungen jedoch, ei
 tragstellerinnen haben zwar die tatsächlichen Fes tides Oberlandesgerichts nicht angegriffen. Sie glauben AeVerschleppungsabsicht der Antragsgegnerin daraus her
12 -
leiten zu können, daß die Antragsgegnerin entgegen der ihr a.s Verkäuferin obliegenden Verpflichtung nichts unternommen hibe, um die auf get retenen Differenzen auszuräumen. Die Übernahme der Vermessung durch die Stadt	ändere	nichts
 daran, daß die Ursache für die Verzögerung der Auflassung allein in der Fersen der Antragsgegnerin zu suchen sei, weil sie bei Abschluß der Kaufverträge keine genauen und zutreffenden Angaben über die Größe der verkauften Parzellen gemacht habe. Ars der Tatssche, daß die Antragsgegnerin, der die geltend gemachten Ansjrüche seit Dezember 1955 bekannt gewesen saien, nichts getar. habe, um die Uhstimmigkeiten zu beseiti-gsn und die Auflassung zu beschleunigen, müsse gefolgert werden, daß sie den Eintritt der Voraussetzungen des § 13 HöfeO bewußt vereitelt hi be. Richtig ist, daß die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache za verschaffen (§ *-33 Abs. 1 Satz 1 BGB), auch die Verpflichtung umfaßt, alle Handlungen vorzunehmen, die für den Übergang des Eigentums erforderlich sind, also bei Grundstücksverkäufen die der Auflassung etwa entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen und etwaige i;rundbuchamtliche Beanstandungen auszuräumen.
Es handelt sich hierbei jedoch um eine dem Käufer gegenüber obliegende Verpflichtung des Verkäufers, auf die sich die Miterben,
 Sie Ansprüche aus •: 13 IIöfeG geltend machen wollen, nicht berufen können. Im übrigen würde auch, selbst wenn die Antragsgegnerin durch Verletzung ihrer Verkäuferpflichten eine Verzögerung der Auflaissung verschuldet haben sollte, hieraus allein roch nicht gefolgert werden können, daß die Antragsgegnerin in srglistiger Weise den Eintritt der Voraussetzungen des § 13 HöfeO verhindert habe. Die -Antragstellerinnen haben in den Tatsacheninstanzen für ein arglistiges Verhalten der Antragsgegnerin Dichte Ausreichendes vorgetragen.
 
Ausgleichsansprüche können danach nur für die in das Eigentum der Käufer tibergegangenen Grundstücke in Größe von insgesamt 7>1*671 ha in Betracht kommen.
2. Dem Ausgleichsanspruch ist der Wert zugrunde r.u legen, den die veräußerten Grundstücke im Zeitpunkt des Erbfalles gehabt haben. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Vorschrift des § 13 Abs, 1 HöfeO, wonach die Miterben verlangen können, so gestellt zu werden, wie sie bei einer Auseinandersetzung im Zeitpunkt des Erbfalles nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts gestanden haben würden. Maßgebend ist der Verkehrswert« Dieser Wert entspricht, wie der Senat im Beschluß vom 3. Juli 1958 (BGHZ 28, 92, 98 mit Hinweis auf BGKZ 13, ^5 und das Urteil vom 20, Juni 1956, IV ZR 16/56, LM BGB § 2311 Hr. '+
= RdL 19>6, 272) ausgeführt hat, dem Kaufpreis, der unter normalen Verhältnissen bei einem Verkauf der Grundstücke zu erzielen war, also nicht dem durch Preisbildungsvorschriften begrenzten Verkaufswert, sondern dem möglicherweise darüber hinaus-gehenden inneren Wert; besondere Umstände, die zu einem höherem Verkaufserlös geführt haben, müssen dabei außer Betracht bleiben (vgl. auch OLG Hamm RdL 1958, 180).
a) Das Oberlandesgericht geht bei der Ermittlung des Ver-kehrswertes von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aus. Es hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf 65 000 3M geschätzt. Das Beschwerdegericht hat dabei die Gutachten der beiden Sachverständigen mit ihren Schätzungen von h2 000 und 50 000 3M wie auch die Tatsache berücksichtigt, daß das Kultur-amt im Jahre 1938 einen "Kaufpreis von nur Vs- .000 RM für zulässig erachtet und der Pächter	einige Jahre nach seinem Pacht-
antritt einen Kaufpreis von höchstens 55 000 RM für den Hof hat
 schien wollen. Das Oberlandesgericht hat weiter auch den schlechten Zustand der Hofesgebäude und die Minderwertigkeit
i
sines erheblichen Teiles der Ländereien nicht außer acht gelassen, als entscheidend jedoch den vom Erblasser bei einem Lra Jahre 19^1 beabsichtigten Verkauf des Hofes an die Stadt geforderten Kaufpreis von 65 000 Bfc angesehen, weil ier Eigentümer den Verkehrswert seines Ilofes am besten gekannt laben müsse. Das Beschwerdegericht ist danach von einem Ver-cehrswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles von 65 000 BK ausgegangen und hat hiervon für die von der Antragsgegnerin surückbehaltenen Grundstücke Von etwa 3 Morgen einen Betrag ron 2 100 HK abgesetzt. Die Antragstellerinnen beanstanden die Schätzung des Hofeswertes, weil das Oberlandesgericht nicht hinreichend die Tatsache berücksichtigt habe, daß die Preis-rorschriften und die kriogsbedingte Zwangsbewirtschaftung auf dem gesamten Grundstücksmarkt einen maßgeblichen Druck auf die Preise cusgeübt Mtten, so daß von vornherein jeder Verkäufer -und Käufer sein Angebot danach eingerichtet habe, um Schwierigkeiten bei der Durchführung eines Verkaufes zu vermeiden. Die /uitregs teller innen hatten ln erster wie auch in zweiter Instanz uorgetragen, daß bei dem im Jahre 19)+1 vorgesehenen Verkauf des Hofes ein Hausgrundstück mit'einem großen Garten im Werte von otwa 15 000 3M von dem Verkauf ausgeschlossen gewesen sei, so laß, wenn man von dem vom Erblasser geforderten Kaufpreis von <>5 000 HM ausgehe, der Verkehrswert des ganzen Hofes etwa HO 000 HU betragen habe.
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Es kann im gegenwärtigen Verfahren dahingestellt bleiben, ob die. Schätzung des Beschwerdegerichts aus den vorstehend geltend gemachten Gründen angreifbar wäre. Wenn, wie das Oberlsn-liesgeiMcht angenommen hat, ein Hof in Grüße von etwa 22,5 ha 1>is auf einen Rest von 71»27 a veräußert ist, so wird die Ermittlung des Verkehrsweges der veräußerten Grundstücke auf der Grundlage des Verkehrswertes des ganzen Hofes nicht zu beanstanden sein,
 
da die im Eigentum des Veräußerers verbleibenden ^Grundstücke im Vergleich zur Gesamtfläche des Hofes nicht ins Gewicht fallen und für die Restflächen ein angemessener Betrag vom Hofes-wert abgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall umfaßt die Veräußerung jedoch nur 7,^671 ha, also etwa 1/3 des Hofes.
In einem solchen Fall kann der Wert der veräußerten Grundstücke nicht ohne weiteres mit einem entsprechenden Bruchteil des Hofeswertes eingesetzt werden. Der Verkehrswert der Grundstücke kann höher oder niedriger sein als dieser Bruchteil. Der Verkehrswert hängt vielmehr entscheidend von der Art und Lage der Grundstücke, vor allem von der Bodenqualität ab. Von wesentlicher Bedeutung für die Bewertung ist auch die Frage, ob die Hofesgebäüde auf diesen Grundstücken stehen oder nicht. Das Beschwerdegericht wird deshalb nach Haßgabe der in der oben angeführten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Verkehrswert der veräußerten Grundstücke im Zeitpunkt des Erb-.falles j,u ermitteln haben.
b) Streitig ist unter den Beteiligten weiter die Frage, ob dem Ausgleichsanspruch ein DK-Betrag in Höhe des als Verkehrswert ermittelten RK-Betrages zugrunde zu legen ist oder ob bei einem in Deutscher Mark festzustellenden Verkehrswert zur Zeit des Abfalles der damalige höhere Wert der Reichsmark zu berücksichtigen ist. Auch die Auffassungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts weichen in diesem Punkt voneinander ab. Das Amtsgericht hat mit Rücksicht darauf, daß nach der amtlichen Auskunft des Statistischen Landesamts Nordrhein-Westfalen vom 2*+. Dezember 1957 die Deutsche Mark gegenüber der Reichsmark zur Zeit des Erbfalles einen tim 70,3 £ geringeren Wert habe, zu dem Betrag von 65 000 HK einen entsprechenden Zuschlag gemacht und danach den Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf 110 50C DM geschätzb.
Das Oberlandesgericht hält diese Art der "Umstellung" von
 
Reichsmark auf Deutsche Mark nicht für richtig) weil nur für die nach dem EM-Verkehrsvert zur Zeit des Erbfalles zu berechnenden Ausgleichsansprüche eine Umstellung in Betracht komme und eine Berücksichtigung des Wertverhältnisses zwischen Reichsmark und Deutscher Mark im Ergebnis zu einer höheren als der in den Währungsgesetzen vorgesehenen Umstellung führen würde«
Die Antragstellerinnen bekämpfen diese Ausführungen. Sie halten die Auffassung des Amtsgerichts im Ergebnis für richtig und machen dazu geltend) der Ausgleichsanspruch sei, weil er erst mit der Veräußerung entstanden sei, einer Umstellung überhaupt nicht fähig. Er könne auch nicht so behandelt werden, ais ob er bereits im Zeitpunkt des Erbfalles entstanden wäre. Die Bewertung des Grundbesitzes zur Zeit des Erbfalls könne nur in der heutigen Währung erfolgen. Dabei müsse jedoch die V/ertverSchiebung berücksichtigt werden, die gegenüber der Reichsmark im Jahre 19*+2 eingetreten sei. Eine richtige Bewertung sei nur zu erreichen, wenn der innere Wert der damaligen Reichsmark mit dem heutigen inneren Wert der Deut-
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sehen Mark verglichen werde. Der Lebenshaltungskosjfcenindex biete keine geeignete Grundlage, weil er zu dem Teil durch feste Preise beeinflußt sei. Der Verkehrswert der Grundstücke sei danach unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände und Zugrundelegung der wirklichen Wertverschiebung zu schätzen. Wenn man den RM-Wert des Hofes vom Jahre 19^2 in Deutscher Mark ausdrUcken wolle, müsse ein den HM-Betrag erheblich übersteigender DM-Betrag eingesetzt werden.
*
Der Senat vermag sich den Ausführungen der Antragstellerinnen nicht anzuschließen. Die Ausgleichsaheprüche sind unter der Geltung der DM-Währung entstanden. Von dem Zeitpunkt äer Entstehung der Ansprüche ist der Zeitpunkt zu unterschei-äen, der für dieBewertung der Grundstücke maßgebend ist. Die unterschiedlichen Auffassungen über die Ermittlung des Verkehrs-
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wertes haben ihren Grund darin, daß der für die Bewertung des Grundbesitzes maßgebende Zeitpunkt in die Zeit dar RI'-Wahrung fällt. Der Verkehrsvert der Grundstücke zur Seit des Erbfalles muß in der damals geltenden Währung, also in Reichsmark, festgestellt werden. Richtig ist, daß das Wertverhältnis zwischen der Reichsmark im Jahre 19**2 und der Deutschen Kerl: sich verschoben hat. Der heutige innere Wert der Deutschen Mark entspricht nicht dem inneren Wert der damaligen Reichsmark. isS trifft deshalb zu, daß, wenn man den damaligen Rk-V/crt des Hofes in Deutscher Mark ausdriieken wollte, ein über den RM-Betrag hinausgehender BK-Botrag eingesetzt werden müßte. Diese nertverSchiebung spielt jedoch für den Ausgleichsanspruch keine Holle. Auch eine Umstellung des RM-Wertes der Grundstücke auf Deutsche Mark kommt nicht in Betracht. Die Tatsache, daß der Ausgleichsauspruch erst unter der DK-Währung entstanden ist, schließt; jedoch nicht aus, daß bei der Berechnung des Anspruchs die Umstellungsvorschriften berücksichtigt werden. Hach der eindeutigen Vorschrift des § 13 HöfeO können die Miterben lediglich verlangen, de.ß sie von dem Hoferben so gestellt werden, wie sie gestanden hätten, wenn beim lirbfall eine Auseinandersetzung über den gesamten Nachlaß nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts stafctgefunden hätte. Hieraus folgt, daß der Auseinandersetzungsanspruch nach Reichsmark berechnet werden muß und dann im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark uozustellen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG).
3- Bei einer Auseinandersetzung nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts mußten von dem Nachlaßwert die Nachlaßver-bindlichkoiten abgesetzt werden (§ 20k6 3GB).- Dabei wären die Hypothekenschulden mit einem Betrag zu berücksichtigen gewesen, der dem Verhältnis des Wertes der veräußerten-Grundstücke zu dem Gesamtwert des Hofes entsprochen hätte. Der verbleibende Betrag stand den Kifcerben zu gleichen Teilen zu (§ 201*7 ^bg. 1 BGB).
, 18 ..
Streitig ist, ob und .in welcher Weise die Lastenaus-gleichsverpnichtungen der Antragsgegnerin (Vermögensabgabe und Hypothekengewinnabgabe) bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind. Bas Beschwerdegericht hat die Lastenausgleichsleistungen der Antragsgegnerin in tfber-einstimmung mit der Auffassung von Lange/Wulff (aaO § 13 Bern. l80 Abs. *0 außer Ansatz gelassen, weil es sich nicht um Nachlaßverbindlichkeiten handele. Die Antragsgegnerin bekämpft diese Auffassung mit dem Hinweis auf die vom Beschwerdegericht abgelehnte Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (BdL 195>6, 112), das die Lastenausgleichsabgaben, obwohl sie zur Zeit des Erbfalles noch nicht bestanden,-als Nachlaßverbindlichkeiten jedenfalls denn behandeln möchte, wenn eine Abänderung des Vermögensabgabebescheides nicht zu erreichen sei, weil es unbillig erscheine, wenn diese Abgaben allein dem Hoferbeu aufgebürdet würden, obwohl man ihn zwinge, mit den Miterben rückwirkend gleichmäßig zu teilen. Die nach dem Lastenausgleichsgesetz zu entrichtende Vermögensabgabe ist mit dem 21. Juni 19^8 entstanden (§20 LAG). Sie stellt, wenn der Erblasser nach dem 20. Juni l?^ verstorben ist, eine Kachlaß-verbindlichkeit dar (vgl. BGHZ l1*, 368), für die der Erbe gemäß § 1967 BGB haftet. Das gleiche gilt für*die Hypothekengewinnabgabe. Die Lastenausgleichsabgaben sind deshalb im Falle des § 13 HöfeO, wenn der Erbfall nach dem 20. Juni 19^8 eingetreten sind, bei der Ermittlung des für die Auseinandersetzung in Betracht kommenden Nachlaßwertes als Nachlaßverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin.zu entrichtenden Abgaben sind, weil der Erblasser vor dem 21. Juni 19H8 verstorben ist, in der Person der Hofeigentümerin entstanden.
Sie können deshalb bei der Ermittlung des Wertes der veräußerten Grundstücke nicht als Nachlaßverbindlichkeiten abgesetzt werden.
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Die Frage, ob diese Abgaben trotzdem bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs in Rechnung zu stellen sind, ist für die Vermögensabgabe und die Hypothekengevinnabgabe verschieden zu beantworten. Die Hypothekengevinnabgabe betrifft Schuld-nergevinne, die darauf beruhen, daß durch Grundpfandrechte gesicherte Heichsmarkverbindlichkeiten im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche. Mark umgestellt sind (§ 91 LAG). Sie kann für den Ausgleichsanspruch der Antragstellerinnen nicht in Ansatz gebracht werden, weil die auf dem Hof rühenden Hypotheken bereits bei der Ermittlung des Auseinsndersetzungsv/ertes mit dem auf die veräußerten Grundstücke entfallenden Teilbetrag in voller Höhe in Reichsmark zu berücksichtigen sind. Die Vermögensabgabe ist nach dem Vermögensstand der Hofeigentümerin im Zeitpunkt der Währungsumstellung berechnet. Bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens konnten deshalb die später entstandenen AusgleichsansprUche der Antragstellerinnen nicht abgesetzt werden. Gleichwohl kann sich die von der Antragsgegnerin zu entrichtende Vermögensabgabe auf die Antragstellerinnen auswirken«. § 13 HöfeO steht mit § 12 in einem inneren Zusammenhang. & 12 HöfeO regelt die Ansprüche der Miterben gegen den Hoferben im Falle der gesetzlichen Erbfolge, Diese Ansprüche werden nach dem regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert des Hofes liegenden Einheitswert berechnet und erfahren durch den Voraus des Hoferben von 3/10 eine weitere Schmälerung. Mit der darin liegenden Bevorzugung des Hoferben soll erreicht werden, daß der Hof der Familie erhalten bleibt und seine Leistungsfähigkeit nicht durch eine Belastung mit hohen Abfindungsansprüchen beeinträchtigt wird. Der Grund für die Besserstellung des Hoferben entfällt jedoch, wenn der Hof oder wesentliche Teile des Hofes an eine familienfremde Person veräußert werden, in diesem Fall sollen die durch die Regelung des § 12 HöfeO benachteiligten Erben unter den Voraussetzungen des § 13.HöfeO einen Ausgleich erhalten. Der Abfindungsanspruch der Miterben nach § 12 HöfeO ist rechtlich als ein auf dem Gesetz beruhendes Vermächtnis zu werten (vgl. Be-
 
Schluß des Senats vom 7. Oktober 1958, V BLw 27/56, BGHZ 28,
19^ = BdL 1958, 31?)- Demgemäß stellt sich auch der Ausgleichsanspruch des § 13 HÖfeO seiner rechtlichen Natur nach als ein (durch die Veräußerung auf schiebend bedingtes) gesetzliches Vermächtnis dar. Die aufschiebend bedingten Verpflichtungen haben im Lastenausgleichsgesetz eine besondere Begelung erfahren. Nach § 6*f Abs. 2 Satz 1 LAG geht, wenn bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens eine aufschiebend bedingte Last nicht abgezogen worden und die Bedingung nach dem 20. Juni 19I+8 eingetreten ist oder eintritt, die Abgabeschuld hinsichtlich des Teiles der Vierteljahresbeträge, um den diese bei Abzug der aufschiebend bedingten Last vom Vermögen niedriger wären, auf denjenigen über, der durch den Eintritt der Bedingung begünstigt ist (vgl. dazu auch §§ 29 ff 1^. AbgabenDV-LA sowie Barmening, Lastenausgleich, LAG § 61*
Anm. 8 b und Kühiie/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, LAG § 6M- Anm. 2, k), Der Begriff der Bedingung im Sinne des § 6>+ Abs. 1 LAG ist nicht-auf rechtsgeschäftlich begründete Rechtsverhältnisse beschränkt, sondern muß, wie Ostendorf (RdsehLA 1955 j 2«9j 290) zutreffend ausftihrt, auch auf gesetzlich geregelte Tatbestände, die einem rechtsgeschäftlich bedingten Verhältnis entsprechen, z.B. auf die an den Eintritt eines unge-wissen Ereignisses geknüpften Ansprüche der weichenden Erben nach Anerbenrecht, ausgedehnt werden.. Die von der Antragsgegnerin zu entrichtende Vermögensabgabe kann deshalb auf die Bemessung der Ausgleichsansprüche seihst keinen Einfluß haben. Die Vorschrift des § 70 LAG, der im Hinblick auf die Verpflichtung des Erben zur Zahlung der Vermögensabgabe eine Kürzung von Vermächtnissen vorsieht, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Erbfall bereits vor dem 20. Juni 19WS eingetreten ist. Eine Berücksichtigung der Vermögensabgabe wäre nur dann möglich, wenn ein Schuldübergang gemäß § 6k Abs. 2 Satz 1 LAG nicht in Betracht käme. Aber auch wenn - was gegebenenfalls durch Einholung einer Auskunft des Finanzamts zu
 
klären wäre - die Vermögensabgabe nicht auf die Antragstellerinnen Ubergehen würde, könnte dies nicht ohne weiteres zu einer Kürzung der AusgleichsansprUche führen. Es ist zwar richtig, da3, wie das Oberlendesgericht Köln (aaO) ausführt, eine Unbilligkeit darin liegen kann, daß der Hofeigentümer weiterhin in voller Höhe mit der Vermögensabgabe belastet bleibt, obwohl er nachträglich Leistungen zu erbringen hat, die bei der Ermittlung seines abgabepflichtigen Vermögens und damit bei der Festsetzung der Vermögensabgabe nicht berücksichtigt werden konnten. Billigkeitserwägungen allein können jedoch nicht ausreichen, um eine Kürzung der Ausgleichsansprüche zu rechtfertigen. Eine Gewährung von Vertragshilfe käme nicht in Betracht, weil die Verbindlichkeiten erst nach der Währungsreform entstanden sind. Denkbar wäre jedoch eine Herabsetzung aus dem Gesichtspunkt von Treu und’ Glauben (vgl. dazu Saage VHG § 1 Bern. II 1 b S. h-1 und das dort angeführte Schrifttum). Voraussetzung für eine Anwendung des § 2k2 BGB wäre jedoch, daß die weitere Belastung der Antragsgegnerin mit der Vermögensabgabe in der bisherigen Höhe zu einem für die Hofeigentümerin untragbaren Ergebnis führen würde. Bei der Beurteilung dieser Frage wäre auch zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin seit dem Jahre 19^2 die Nützungen aus den verkauften Grundstücken gezogen hat und bei der Veräußerung der Grundstücke offenbar einen erheblich über dem Verkehrswert zur . Zeit des Erbfalles liegenden Verkaufspreis erzielt hat, so daß demgegenüber der Betrag, .um den die Vermögensabgabe bei Berücksichtigung der Ausgleichsleistungen geringer wäre, möglicherweise nicht ins Gewicht fallen würde.
C. J)er Sachverhalt bedarf nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einer weiteren Aufklärung und Prüfung. Da die Hölle der den An trag st eil er innen zustehenden Ansprüche sich noch nicht übersehen läßt, mußte der angefochtene Beschluß,
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sov/eit die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an jede der Antragstellerinnen mehr als 7 000 DM nebst Zinsen seit dem 12. Mai 1956 zu zahlen, und dieiüber je 12 887,90 DM nebst Zinsen hinausgehenden Ansprüche der Antrag stellerinnen
 abgewiesen worden sind, sowie im Kostenpunkt aufgehoben und
*
in diesem Umfang die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.
Dr. Tasche	Dr.	ßückinghaus	Dr.	Piepenbrock