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BGH

Gericht: BGH

gangen, daß diese Waldparzellen Bestandteil der Besitzung der Eheleute Frpppppi sind und von ihr abgetrennt werden sollen. Es hat erwogen, daß durch die weitere Übertragung von Waldparzellen im Umfang von 13 412 qm auf die Ehefrau ♦ keine Schmälerung der Besitzung der Antragsteller zu 1 uiid 2 eintrete, weil diese Grundstücke im Alleineigentum de* Ehefrau Fd^HPPPP ständen und daher dem Anv/e- Pas Amtsgericht meint, der der Antragstellerin zu 3 zugedachte Wald könne auch nicht nur als Wert- und Aus-beutungsobjdkt angesehen werden* denn die Erwerberin habe seit ihrem 14« Lebensjahre in elterlichen Betriebe mitgearbeitdt und so zu dessen Erhaltung beigetragen« Pie von dem Landwirtschaftsamt erhobenen Bedenken hat das Amtsgericht nicht als so entscheidend angesehen, daß ihretwegen die Genehmigung versagt werden müßte. Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Land- und Porstwirtschaftskammer vorgetrageus Per Wirtschaftsstand des Betriebes sei gut bis seid* gut, doch handle es sich um ertragsarmen Boden» Infolge der Plachgründigkeit des Bodens und der Höhenlage von 300 m träten häufig Mangelerscheinungen, insbesondere Wassernot, auf» Zudem gehöre die Hälfte der dem Betrieb verbleibenden Fläche zu den schlechtesten Böden« Pie Anschaffung eines Schleppers und anderer neuer Geräte sei nur durch den finanziellen Rückhalt des Waldes möglich gewesen, dessen Purch-schnittsalter nach der Abtrennung 31-40 Jahre betragen würde. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß es vom emährungswirtschaftlichen Standpunkt aus für den Betrieb der Eheleute En^mmB^vortcilhafter wäre« wenn ihm der 7/ald aus dem'Nachlaß der Eltern der Antrag- Es hat jedoch angenommen, daß dessen Existenz angesichts dei ihm verbleibenden Nutzfläche; der Schuldenfreiheit und der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung durch die Abtrennung nicht gefährdet werde. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, daß durch Art. 4 KRG Nr. 45 und § 8 Abs. 1 Nr, 1 und 2 Hess.DVO zu dem KRG Nr, 45 trotz des Vorrangs des öffentlichen Interesses eine angemessene Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht ausgeschlossen werde. eine Ausnahmebeurteilung hier auch deshalb als vertretbar angese&en, weil die Übemehmerin durch jahrelange Mitarbeit den elterlichen Betrieb gefördert habe und keine stichhaltigen Anhaltspunkte fUr die Annahme vorhanden seien, daß der Wald in Zukunft nicht die nötige Pflege erhalten w^rde. Bas läuft aber nach Ansicht des Antragsgegners darauf hinaus, daß das Oberlandesgericht wegen der Verwandtschaft der Beteiligten keinen strengen Maßstab an den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung Angelegt hat. IV KRGr Nr. 45 und § 8 Abs« 1 Nr, 1 und 2 Hess.DVO zu dem KRG Nr, 45 fehlerhaft ausgelegt; denn es habe eine besonders milde Auffassung deshalb vertreten, weil es sich hier um ein Geschäft zv/ischen Verwandten handle- Der Antragsgegner sieht ferner verfahrensrechtliche Gesetzesverletzungen darin, daß das Oberlandesgericht es an einer genügenden Aufklärung des Sachverhalts habe fehlen lassen und sich mit dem Gutachten .der Land- und Forstwirtschaftskammer nicht auseinondergesetzt habe, nach dem die Übertragungen auf die beiden Töchter ein Fünftel der Waldfläche des Betriebes ausmachten, so daß von einer lendüberlassung in bescheidenem Umfang keine Rede sein könne. Er rügt nicht zuletzt, daß nach diesem Gutachten gerade in letzter Zeit größere Eingriffe in den Y/aldbestand vorgenommen worden sind und jetzt ausgerechnet die .Flächen mit den besseren Beständen abgetrennt werden sollen, das Beschwerdegericht desgericht auch prüfen müssen, welche Folgen sich auf weite Sicht daraus ergeben, daß dem Betrieb wichtige Einnahmequellen entzogen werden sollen und die landwirtschaftliche Nutzflache bei den geringen Boden- und Ertragsverhältnissen zu dem Lebensunterhalt einer Familie allein nicht ausreicht, die vorgesehenen Abtrennungen auch in Krisenzeiten eine gefährliche Schwächung des Betriebes bedeuten können,; Der Antragsgegner wirft dem Oberländesgericht ferner vor,, übersehen zu haben, daß die T/aldflache in das Eigentum einer Ferson fallen solle, die zu ihrer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung selbst garnicht in der Lage sei. Er vermißt Angaben darüber, wodurch gleichwohl die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des »valdes sichergestellt sein soll, und meint, das abgetrennte Waldgrundstück sei für sich allein nicht lebensfähig- Der /ntragsgegner sicht in dem Vertrag einen Widerspruch zu den agrarpolitischen Uaß-nahraen der Bundesregierung und der gesetzgebenden Körperschaften, die eine weitere Verschlechterung der Agrarstruktur unter allen Umständen zu verhindern suchteno Die Hechtsbeschwerde ist zulässig, da das Oberlandesgericht, wie noch därgelegt werden wird, von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats abge-v/iclien ist«,1 Sie darf insbesondere nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Betriebes führen, wie sie gerade bei ErbauseinanGersetzungen häufig eintritt, Per Senat hat in seiner von dem Antragsgegner angeführten Entscheidung vom 11, Pezember 1956 (V 3Lw 51/56) dargelegt, daß deir Zweck des Gesetzes, eine unwirtschaltliehe Zersplitterung l9nd- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zur Sicherung der Volksemährung zu verhüten, :iur erreicht werden könne, wenn stets ein strenger Llaßstab an den Versagungsgrund der imwirtschaftlichen Zerschlagung angelegt werde, und in Ermangelung entsprechender Vorschriften auch für Erbauseinandersetzungsverträge nichts anderes gelte« In dieser Entscheidung ist weiter gesagt, daß für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung allein das öffentliche Interesse an der Sicherung der Volksemährung maßgebend sein müsse und auch für Freiteilungsgebiete nichts anderes gelten könne« i)as Beschwerdegericht hat sich auch zutreffend gefragt, 6h etwa die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Abtrennung der Parzellen gefährdet werde, Pie Begründung, mit der es diese Frage verneint hat, vermag indessen diese Ansicht nicht zu rechtfertigen. Daraus, daß der 7/irt schafts stand der Besitzung gut ist und der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird, folgt noch nicht, daß die Waldparzellen für das Anwesen entbehrlich sind und ihre Einbuße die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht beeinträchtigt. Dazu hätte ihm vor allem die Äußerung der Land- und Forstwirt schaf ts-ksmmer Veranlassung geben müssen, nach der gerade die besseren Parzellen mit einem 52- bis 60-jährigen Baumbestand abgetirennt werden sollen und dem Betrieb nur Wald mit einem Durchschnittsalter von 31 - 40 Jahren verbleibt. Die Landwirtschaftskammer hatte auch darauf hingewiesen, daß neuerdings schon zur Anschaffung eines Schleppers und anderer Geräte ein größerer Eingriff in den Waldbestand vorgenommen worden sei und nach Abtrennung der Bar- Auf dieses Vorbringen der Beteiligten ist das Beschwerdegericht, wie der Antragsgegnor mit Hecht rügt, überhaupt nicht eingegangen, obwohl'es nach ihm zweifelhaft erscheinen muß, ob die Abtrennung der Waldparzellen für die Besitzung tragbar ist. tretenden ITotfalle könnte, wenn in absehbarer Zeit schlagfähige Bestände nicht vorhanden sein sollten, nur durch Veräußerung von Waldparzellen, also durch eine unwirtschaftliche Maßnahme, Abhilfe geschaffen werden* las Beschwerdegericht hat danach seine Ansicht, durch die Abtrennung der Parzellen werde die Existenz des Betriebes nicht ge-fährdet, nicht ausreichend begründet und es an den nötigen tatsächlichen Feststellungen fehlen lassen« Die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß trotz des Vorrangs des öffentlichen Interesses an der Versagung der ^ Genehmigung auch die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten eine angemessene Berücksichtigung finden könnten, beruht insofern auf Hechtsirrtum, als ein Versagungsgrund dann gerade nicht vorliegt, wenn besonders triftige Gründe auf Seiten der an dem genehmigungspflichtigen Hechtsgeschäft Beteiligten die Hintansetzung der entgegenstehenden Interessen der Iiand- und Forstwirtschaft gebieten (vgl* Beschluß des erkennenden Senats vom 5* Februar 1957? Bas Beschwerdegericht hat hier ganz allgemein die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten für angängig gehalten, ohne sich darüber auszulassen, welche Gesichtspunkte nacli seiner £ Meinung für die Entscheidung bedeutsam sein sollen» Bie jahrelange Mitarbeit der Töchter in dem elterlichen Betriebe kann es dabei nicht* im Auge gehabt haben; denn diese Mitarbeit soll eine "Ausnahmebeurteilung” rechtfertigen, also offenbar zu sonstigen berücksichtigenswerten Momenten hinsukommen. Es dürfte richtig sein, daß insoY/eit keine Bedenken bestehen, solange der Antragsteller zu 1, wie cs vorgesehen sein soll, die Waldparzellen mitbev/irtschäftete Bas Oberlendesgericht hat indessen übersehen* daß es nach der Abtrennung der Grundstücke in Belieben der Antragstellerin zu 3 stehen würde, in der Bewirtschaftung der Grundstücke eine Änderung eint re ten zu lassen, wenn ihr dies aus irgendwelchen Gründen angezeigt erscheinen sollte. Bas Beschwerdegericht ist möglicherweise auch insoweit von einer falschen Vorstellung ausgegangen, als es angenommen hat, daß die der Tochter Else cflPzu-gedachten Grundstücke nicht Bestandteil der landwirtschaftlichen Besitzung der Eheleute seien« Bas Be- schlossenen Vertrages zu dem Gegenstand hat (V BLw 27/57 )> dargelcgt, daß die Farzelle von 13 412 qm möglicherweise Bestandteil der landwirtschaltliehen Besitzung der Eheleute jreudenberger ist. Ber Senat hat in der Parallelsache aus den dort angegebenen Gründen, auf die verwiesen wird, eine Klärung der Frage für erforderlich gehalten, wer Eigentümer der 13 412 gpn ist und ob diese Bestandteil der landwirtschaftlichen Besitzung sind oder nicht. Bies ist nach dem zuvor Gesagten und angesichts des inneren Zusammenhangs der beiden Verträge auch für den hier zu entscheidenden Fall von Bedeutung.

Zitierte Normen: § 7 HoefeO
BetriebAbtrennungWaldparzellenOberlandesgerichtTochterGenehmigungBesitzungBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

V BLv; 28/57	I
m.	mmmmm	\
B e so h 1 u ß
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ln der Landwirtschaftssache
 des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Forsten als höherer Landwirtschaftsbehörde in
 Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertretein durch Rechtsanwalt
 gegen
1« den Landwix’t Beter Fr
2, desserHEhefrau Elisabeth F HjBHHHB» ebendort,
3 • die Ehelfrau Erna
 geborene
eborene Fri
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Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 wegen Genehmigung eines Abfindungsvei*trages
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hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8« Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br„ Tasche, der Bundesrichter Br, Hückinghaus und Br* Piepenbrock sowie der landwirtseihaft liehen Beisitzer JHHB und beschlösse^!:
I. Auf die Re£htabeschr;erde des Antragsgegners Wird der Beschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.LI. - Zivilsenat in Tarmstadt -vom 12c Februar 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen,
 Sera auch die Entscheidung über die Kosten des echtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
IIo per Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerde-plnstanz auf 750,- EM festgesetzt.
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2 —
Gründes
 Die Antragsteller zu 1 und 2 leben im vertraglichen GUterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürgerli- . chen Gesetzbuchs« Zu ihren Gosamtgut gehört die im Grundbuch von HflMBBV Band 1 Blatt fB eingetragene landwirtschaftliche'Besitzung, die von den Eltern der Ehefrau FtJB* BHB stammt, welche sie in Jahre 1921 auf die Eheleute FrlBHHHB* übertragen haben« Von der Hof stelle dieses Anwesens aus werden insgesamt 16,75 ha bewirtschaftet, von
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denen 5,45 ha landwirtschaftlich genutzt werden und 11 ha
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mit ?/ald beitenden sind« Die Bev/irtschaftung erstreckt sich
 auf Waldparzellen in Größe von 13 412 qm, welche die Eltern
 der Antragsiellerin zu 1 im Jahre 1921 von der Übergabe aus-1 -
genommen hatten, die aber stets vom Hofe aus bewirtschaftet worden sindj Diese Parzellen sind im Grundbuch von HtfHfc BM^B&nd 1 Blatt Bverzeichnet, in den noch die Eltern der Ehefrau >PrdHBBBBl dis Eigentümer eingetragen sind«
Aus der Ehe der Antragsteller zu 1 und 2 sind 5 Ein-
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der hervorgigangen« Der Sohn, der zur Zeit in einem Fabrikbetrieb [beschäftigt ist, sich aber nebenher in der el-terlichen Wirtschaft betätigt, ist als künftiger uberneh-mer der Besitzung vorgesehen« Die Tochter Erna (Antragstellerin zu 3) ist mit dem Elektriker Friedrich KBB^11
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HBBHHPverheiratet« Die zweite Tochter Else ist die Ehefrau des Schlossers Y/alter m in WBP-AI
Die Antragsteller zu 1 und 2 haben durch notariellen Vertrag «vorn 31. Januar 1955 (UrkB:BB^55 des Hotars
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 in Gl
9 2 Waldparzellen - Nadelholz auf
 
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der	Sei te - in Größe von 3 700 und 3 813 qm auf
 ihre Tochter Erna übertragen« An selben Tage hat die Antragstellerin zu 2 vor diesem llotar (UrkRpp^S) das Waldgamndstück von 13 412 qm - ITauelholz auf der LüPP PBP Seite - auf ihre Tochter Else übertragen«. Diese Vertragsschlüsse haben die Eheleute ErPpppp damit
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begründet, daß ihre Töchter seit den 14* Lebensjahr un-
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entgeltlich in ihrem Betriebe mitgearbeitet hätten, den ihr Söhn später übernehmen solle*
Das Landwirtschaftsamt hat un Versagung der Genehmigung dieser Verträge gebeten, weil durch sie erhebliche öffentliche Interessen verletzt würden« Es hat geltend gemacht?' Die Pflege der Waldparzellen solle der Antragsteller zu- 1 weiterhin Übernehmen. Diese würden also nur als Viert- und Ausbeutungsobjekt angesehen? auch sei ihre ordnungsmäßige Bewirtschaftung durch die Erwerber selbst, deren Ehemänner keine Landwirte seien, nicht gewährleistete Zudem werde der jetzt lebensfähige Betrieb durch die Übertragung der Waldparsellenin seiner Existenz gefährdet und wirtschaftlich zersplittert. Die vorhandene Nutzfläche müsse ihm.unbedingt erhalten bleiben.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Übertragung der 7 313 qm Nadelholz auf der WÖ|gpi Seite auf die Ehefrau Erna	genehmigt. Es ist davon ausge-
gangen, daß diese Waldparzellen Bestandteil der Besitzung der Eheleute Frpppppi sind und von ihr abgetrennt werden sollen. Es hat erwogen, daß durch die weitere Übertragung von Waldparzellen im Umfang von 13 412 qm auf die Ehefrau ♦ keine Schmälerung der Besitzung der Antragsteller zu 1 uiid 2 eintrete, weil diese Grundstücke im Alleineigentum de* Ehefrau Fd^HPPPP ständen und daher dem Anv/e-
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sen nicht zügerechnet werden könnten, wenn sie auch von dem Hofe aus bewirtschaftet würden» Nach Ansicht
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des Amtsgerichts fällt unter diesen Umständen die Ab-
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trennung der 7 513 qm umfassenden Waldgrundstücke nicht so sehr ins Gewicht, daß von einer Gefährdung'der Existenz des Betriebes der Ubergeber gesprochen werden könnte»
Pas Amtsgericht meint, der der Antragstellerin zu 3 zugedachte Wald könne auch nicht nur als Wert- und Aus-beutungsobjdkt angesehen werden* denn die Erwerberin habe seit ihrem 14« Lebensjahre in elterlichen Betriebe mitgearbeitdt und so zu dessen Erhaltung beigetragen« Pie
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von dem Landwirtschaftsamt erhobenen Bedenken hat das Amtsgericht nicht als so entscheidend angesehen, daß ihretwegen die Genehmigung versagt werden müßte.
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Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Land- und Porstwirtschaftskammer vorgetrageus Per Wirtschaftsstand des Betriebes sei gut bis seid* gut, doch handle es sich um ertragsarmen Boden» Infolge der Plachgründigkeit des Bodens und der Höhenlage von 300 m träten häufig Mangelerscheinungen, insbesondere Wassernot, auf» Zudem gehöre die Hälfte der dem Betrieb verbleibenden Fläche zu den schlechtesten Böden«
Pie übertragenen Waldparzellen zählten dagegen gerade zu den besten Baldgrundstücken des Betriebes. Per Wald stelle aber dessen Rückhalt dar; denn der landwirtschaftliche
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Teil des Anwesens reiche allein zu dem Lebensunterhalt einer Pamilie nicht aus» Pie vorgesehene Abtrennung würde den Betrieb erheblich schwächen, da es ihm vorerst an schlagbaren Beständen fehlen würde. Pie Anschaffung eines Schleppers und anderer neuer Geräte sei nur durch den finanziellen Rückhalt des Waldes möglich gewesen, dessen Purch-schnittsalter nach der Abtrennung 31-40 Jahre betragen würde. Piese werde die Wirtschaftlichkeit des Betriebes emp-

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findlich stören und laufe auf eine unwirtschaftliche Zerschlagung hinaus« Zudem betreibe die Erv/erberin, deren Ehe*cann Elektriker sei, die Landwirtschaft nicht wie ein ordentlicher Landwirt; es sei daher zu befürchten, daß auch-die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der V/aldparzellen
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gefährdet sei. Bern Vertrage müsse danach gemäß § 8 Abs.
Nr. 1 und 2 Hess.BVO zu dem KRG Nr. 4 5 die Genehmigung versagt 'werden.
Das.Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Land- und Eorstwirtschaftskammer als unbegründet zu-rtickg|ewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschv/erde des Antragsgegners,. mit der er die Versagung der Genehmigung erstrebt.
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Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß es vom emährungswirtschaftlichen Standpunkt aus für den Betrieb der Eheleute En^mmB^vortcilhafter wäre« wenn ihm der 7/ald aus dem'Nachlaß der Eltern der Antrag-
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stellerin zu 2 Zuwachsen würde und keine Grundstücke von ihm abgetrennt würden. Es hat jedoch angenommen, daß dessen Existenz angesichts dei ihm verbleibenden Nutzfläche; der Schuldenfreiheit und der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung durch die Abtrennung nicht gefährdet werde. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, daß durch Art. 4 KRG Nr. 45 und § 8 Abs. 1 Nr, 1 und 2 Hess.DVO zu dem KRG Nr, 45 trotz des Vorrangs des öffentlichen Interesses eine angemessene Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht ausgeschlossen werde. Es hat

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eine Ausnahmebeurteilung hier auch deshalb als vertretbar angese&en, weil die Übemehmerin durch jahrelange Mitarbeit den elterlichen Betrieb gefördert habe und keine stichhaltigen Anhaltspunkte fUr die Annahme vorhanden seien, daß der Wald in Zukunft nicht die nötige Pflege erhalten w^rde. Hach seiner Ansicht verdienen die Gedankengänge, Welche die Dbergeber bei der Überlassung von Land in bescheidenem Umfang an ihre Töchter geleitet haben, keine Mißbilligung und würde die Versagung der Genehmigung für d:j.e Vertragschließenden eine unzu demutbare Härte bedeuten«, j
Der.Antragsgegner leitet die Zulässigkeit der
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Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs- 2 Hr. 1 LwVG her. Er meint, das Oberlahdesgericht sei von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Lezember 1956 (V BLw 51/56, BGIIZ 22, 335 = RdL i957? 65 = 1TJV7 1957, 258) abgewichen; denn in diesem Beschluß sei gesagt, daß bei dem Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung ein strenger Maßstab
 anzulegen lind Geschäften zwischen Verv/andten keine bevor-
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zugte Stellung einzuräumen sei. Er sieht die Abweichung
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darin, daßidas Beschwerdegericht diosen Versagungsgrund*
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nicht habeidurchgreifen lassen, indem es trotz der von ihm hervorgeliolleneii emährungswirtschaftliehen Erfordernisse eine angemessene Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie eine Ausnahmebeurteilung für zulässig erachtet habe. Bas läuft aber nach Ansicht des Antragsgegners darauf hinaus, daß das Oberlandesgericht wegen der Verwandtschaft der Beteiligten keinen strengen Maßstab an den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung Angelegt hat.
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Der Antragsgegner hält die Rechtsbeschwerde auch für begründet, weil der Übergabevertrag die ordnungsmäßi-
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ge Bewirtschaftung des Betriebes gefährde, indem er au einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führe.
Er ist der Auffassung, das Beschwerdegericht habe Art,
IV KRGr Nr. 45 und § 8 Abs« 1 Nr, 1 und 2 Hess.DVO zu dem KRG Nr, 45 fehlerhaft ausgelegt; denn es habe eine besonders milde Auffassung deshalb vertreten, weil es sich hier um ein Geschäft zv/ischen Verwandten handle- Der Antragsgegner sieht ferner verfahrensrechtliche Gesetzesverletzungen darin, daß das Oberlandesgericht es an einer genügenden Aufklärung des Sachverhalts habe fehlen lassen und sich mit dem Gutachten .der Land- und Forstwirtschaftskammer nicht auseinondergesetzt habe, nach dem die Übertragungen auf die beiden Töchter ein Fünftel der Waldfläche des Betriebes ausmachten, so daß von einer lendüberlassung in bescheidenem Umfang keine Rede sein könne. Er rügt nicht zuletzt, daß nach diesem Gutachten gerade in letzter Zeit größere Eingriffe in den Y/aldbestand vorgenommen worden sind und jetzt ausgerechnet die .Flächen mit den besseren Beständen abgetrennt werden sollen, das Beschwerdegericht
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aber aüf dieses Vorbringen überhaupt nicht eingegangen ist. Nach ddr Auffassung des Antragsgegners hätte das Oberlan-
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desgericht auch prüfen müssen, welche Folgen sich auf weite Sicht daraus ergeben, daß dem Betrieb wichtige Einnahmequellen entzogen werden sollen und die landwirtschaftliche Nutzflache bei den geringen Boden- und Ertragsverhältnissen zu dem Lebensunterhalt einer Familie allein nicht ausreicht, die vorgesehenen Abtrennungen auch in Krisenzeiten eine gefährliche Schwächung des Betriebes bedeuten können,; Der Antragsgegner wirft dem Oberländesgericht ferner vor,, übersehen zu haben, daß die T/aldflache in das Eigentum einer Ferson fallen solle, die zu ihrer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung selbst garnicht in der Lage sei.
Er vermißt Angaben darüber, wodurch gleichwohl die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des »valdes sichergestellt sein soll,
 und meint, das abgetrennte Waldgrundstück sei für sich allein nicht lebensfähig- Der /ntragsgegner sicht in dem Vertrag einen Widerspruch zu den agrarpolitischen Uaß-nahraen der Bundesregierung und der gesetzgebenden Körperschaften, die eine weitere Verschlechterung der Agrarstruktur unter allen Umständen zu verhindern suchteno
III.
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Die Hechtsbeschwerde ist zulässig, da das Oberlandesgericht, wie noch därgelegt werden wird, von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats abge-v/iclien ist«,1
Die beiden Verträge vom 31. Januar 1955 bezwecken
 nach dem Vorbringen der Eheleute
 die Abfin-
dung ihrer Töchter hinsichtlich ihrer künftigen Erban-sprüche im Hinblick auf die in Aussicht genommene geschlossene Übertragung der landwirtschaftlichen Besitzung auf den Sohn. Es handelt sich also um eine vorweggenommene teilweise Regelung der künftigen Beerbung der Eheleute
 bei der die Antragstellerin zu 5 durch Übereignung zweier zu dem landwirtschaftlichen Anwesen gehörigen Barzellen abgefunden werden soll« Die Tendenz des jetzt geltenden LandwirtSchaftsrechts'geht dahin, lebensfähige landwirtschiftliehe Betriebe in ihrem Bestand zu erhalten.
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Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. Ho-vember 19511 (V ‘Bim 54/50, HdL 1952, 72 = HJT7 1952, 423 =
HI Hr. 8 zu|§ 7 HöfeO) ausgeführt hat, muß bei der Abtrennung von Parzellen ihre Verwendung zu einem wirtschaftlich und volkswirtschaftlich billigensv/erten Zwecke gewährleistet sein. Sie darf insbesondere nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Betriebes führen, wie sie
 gerade bei ErbauseinanGersetzungen häufig eintritt, Per Senat hat in seiner von dem Antragsgegner angeführten Entscheidung vom 11, Pezember 1956 (V 3Lw 51/56) dargelegt, daß deir Zweck des Gesetzes, eine unwirtschaltliehe Zersplitterung l9nd- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zur Sicherung der Volksemährung zu verhüten, :iur erreicht werden könne, wenn stets ein strenger Llaßstab an den Versagungsgrund der imwirtschaftlichen Zerschlagung angelegt werde, und in Ermangelung entsprechender Vorschriften auch für Erbauseinandersetzungsverträge nichts anderes gelte« In dieser Entscheidung ist weiter gesagt, daß für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung allein das öffentliche Interesse an der Sicherung der Volksemährung maßgebend sein müsse und auch für Freiteilungsgebiete nichts anderes gelten könne«
Pem Antragsgegner ist zuzugeben, daß das Peschwerde-gericht von diesen RechtsgrundSätzen abgewichen ist. Es hat die. Zugehörigkeit der der Antragstellerin zu 5 zugedachten Parzellen zu den landwirtschaftlichen Anwesen der
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Eheleute Freudenberger nicht verkannt und auch nicht übersehen, daß es vom ernährungswirtschaftlichen Standpunkt aus vorteilhafter wäre, wenn die Abtrennung der Grundstük-ke unterbleiben würde. Das Oberlandesgericht hat ferner erwähnt, ‘daß dem öffentlichen Interesse der Vorrang vor den persönlichen Belangen der Beteiligten gebühre. Es hat indessen diesen zutreffenden Erwägungen bei seiner Entscheidung nicht das nötige Gewicht beigemessen, wie noch ‘ darzulegen sein wird,
i)as Beschwerdegericht hat sich auch zutreffend gefragt, 6h etwa die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes durch die Abtrennung der Parzellen gefährdet werde, Pie Begründung, mit der es diese Frage verneint hat, vermag indessen diese Ansicht nicht zu rechtfertigen.
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Daraus, daß der 7/irt schafts stand der Besitzung gut ist und der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird, folgt noch nicht, daß die Waldparzellen für das Anwesen entbehrlich sind und ihre Einbuße die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht beeinträchtigt. Das Beschwerdegericht hält allerdings die diesen verbleibende Nutzfläche für ausreichend. Diese Auffassung läßt hinreichende tatsächliche Feststellungen vermissen.- Das Oberlandesgericht hebt selbst hervor, daß die landwirtschaftlich genutzte Fläche nur rund 5,5 ha umfaßt und es sich bei ihr um ertragsarmen Boden handelt. Daraus folgt, daß der Wald den Rückhalt des Betriebes bildet. Das Beschwerdegericht hätte daher prüfen müssen, ob die Abtrennung der Waldparzellen unter diesen Umständen angängig ist«. Dazu hätte ihm vor allem die Äußerung der Land- und Forstwirt schaf ts-ksmmer Veranlassung geben müssen, nach der gerade die besseren Parzellen mit einem 52- bis 60-jährigen Baumbestand abgetirennt werden sollen und dem Betrieb nur Wald mit einem Durchschnittsalter von 31 - 40 Jahren verbleibt. Die Landwirtschaftskammer hatte auch darauf hingewiesen, daß neuerdings schon zur Anschaffung eines Schleppers und anderer Geräte ein größerer Eingriff in den Waldbestand vorgenommen worden sei und nach Abtrennung der Bar-
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zellen schlagbare Bestände nicht mehr vorhanden sein würden. Der Antragsteller zu 1 hatte eingeräumt, im letzten
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Jahre für 10 000 DM Maschinen angeschafft zu haben, und die
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größeren Einnahmen aus dem Walde auf 5 000 DM beziffert.
Auf dieses Vorbringen der Beteiligten ist das Beschwerdegericht, wie der Antragsgegnor mit Hecht rügt, überhaupt nicht eingegangen, obwohl'es nach ihm zweifelhaft erscheinen muß, ob die Abtrennung der Waldparzellen für die Besitzung tragbar ist. Eine Existenzgefährdung der Besitzung konnte auch nicht deshalb verneint werden, weil diese zur Zeit schuldenfrei ist; denn bei einem etwa ein-
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tretenden ITotfalle könnte, wenn in absehbarer Zeit schlagfähige Bestände nicht vorhanden sein sollten, nur durch Veräußerung von Waldparzellen, also durch eine unwirtschaftliche Maßnahme, Abhilfe geschaffen werden* las Beschwerdegericht hat danach seine Ansicht, durch die Abtrennung der Parzellen werde die Existenz des Betriebes nicht ge-fährdet, nicht ausreichend begründet und es an den nötigen tatsächlichen Feststellungen fehlen lassen«
Die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß trotz des Vorrangs des öffentlichen Interesses an der Versagung der ^ Genehmigung auch die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten eine angemessene Berücksichtigung finden könnten, beruht insofern auf Hechtsirrtum, als ein Versagungsgrund dann gerade nicht vorliegt, wenn besonders triftige Gründe auf Seiten der an dem genehmigungspflichtigen Hechtsgeschäft Beteiligten die Hintansetzung der entgegenstehenden Interessen der Iiand- und Forstwirtschaft gebieten (vgl* Beschluß des erkennenden Senats vom 5* Februar 1957? V BLw 36/56, Kd! 1957, 177). Bas Beschwerdegericht hat hier ganz allgemein die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten für angängig gehalten, ohne sich darüber auszulassen, welche Gesichtspunkte nacli seiner £ Meinung für die Entscheidung bedeutsam sein sollen» Bie jahrelange Mitarbeit der Töchter in dem elterlichen Betriebe kann es dabei nicht* im Auge gehabt haben; denn diese Mitarbeit soll eine "Ausnahmebeurteilung” rechtfertigen, also offenbar zu sonstigen berücksichtigenswerten Momenten hinsukommen. Hinsichtlich der Mitarbeit der Töchter läßt die angefochtene Entscheidung die Angabe besonderer Umstände vermissen, aus denen sich die Berechtigung der "Ausnalimebeurteilung” ergeben könnte. Es ist nämlich nicht dargelegt, wielange diese Mitarbeit gedauert hat und ob sie übor das Maß der Mitarbeit hinausgegangen ist,
 die in kleinbäuerlichen Betrieben bei Kindern nach ihrer Schulentlassung’üblich ist. Ferner vermißt das Beschwerdegericht zu Unrecht Anhaltspunkte dafür, daß der Wald in Zukunft nicht die nötige Pflege erhalten werde. Es dürfte richtig sein, daß insoY/eit keine Bedenken bestehen, solange der Antragsteller zu 1, wie cs vorgesehen sein soll, die Waldparzellen mitbev/irtschäftete Bas Oberlendesgericht hat indessen übersehen* daß es nach der Abtrennung der Grundstücke in Belieben der Antragstellerin zu 3 stehen würde, in der Bewirtschaftung der Grundstücke eine Änderung eint re ten zu lassen, wenn ihr dies aus irgendwelchen Gründen angezeigt erscheinen sollte. Wie sich die Bewirtschaftung der Waldparzellen in diesem Palle gestalten würde, läßt sich schlechterdings nicht voraussehen.
Eine Gefährdung der künftigen ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Vfaldparzellen dürfte danach keineswegs ausgeschlos sen sein.
Bie Darlegungen des Beschwerdegerichts über eine hinreichende Wahrung des öffentlichen Interesses überzeugen nach alledem nicht»
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Auf der anderen Seite hat es keine so gev/ichtigen Argumente für eine Genehmigung des Vertrages angeführt, daß diese auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts gerechtfertigt erscheinen könnte. Bie Feststellungen über die Mitarbeit der Antragstellerin zu 3 in dem elterlichen .Betriebe reichen nach dem oben Gesagten hierzu nicht aus, da aus ihnen besondere Verdienste dieser Antragstellern bezüglich der Erhaltung oder Förderung der landwirtschaftlichen Besitzung nicht zu entnehmen sind. Soweit das Öberlanöesgericht eine »'angemessene Berück- • sichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten"
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für zulässig erachtet hat, fehlt, wie schon gesagt, jede . Angabe darüber, welche Gesichtspunkte es als bcrücksichti-genswert angesehen hat. Die oben angeführten Uomente, die "auch" eine Ausnahmebeurteilung recht-fertigen sollen, können hier nicht in Betracht kommen. Unter den zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnissen kann das Deschwerde-gericht danach nur verstanden haben, daß es sich hier um Verträge zwischen Eltern und ihren Töchtern, also um Rechtsgeschäfte unter Verwandten handelt, die ihren Grund in der vorgesehenen Übertragung der landwirtschaftlichen Besitzung auf den Sohn haben und die Abfindung der Töchter % bezüglich ihrer künftigen Erbansprüche bezwecken* Dafür spricht nicht zuletzt, daß das Oberlandesgericht die Ge-dankengänge der übeigeber, die sie zu dem Abschluß der Vorträge bewogen haben, ausdrücklich gebilligt hat* Es kommt hinzu, daß nach seiner Auffassung die Versagung der Genehmigung für die Vertragsparteien sogar eine ihnen nicht zu demutbare Härte bedeuten würde* Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, daß das Oberlandesgericht für seine Entscheidung letzten Endes vor allem die Wünsche der Antragsteller hat ausschlaggebend sein lassen, zu demal da von einer unzu demutbaren Härte höchstens dann die Rede sein könnte, wenn eine Abfindung auf andere Weise nicht möglich wäre* £ letzteres hat das Begchwerdegericht aber gerade nicht angenommen; denn es hat im Laufe des Bescliwerdeverfahrens den Antragstellern nahegelegt, von der Übertragung der Barzel-len abzusehen und eine Abfindung in Geld vorzuuehmen, die die Landwirtschaftskammer befürwortet hatte* Das Beschwerdegericht hat nach alledem an den Versagungsgrund der un-
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wirtschaftlichen Zerschlagung nicht den strengen Maßstab angelegt, den es nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 11* Dezember 1956 hätte anlegen müssen. Es ist damit von dieser Entscheidung abgewichen und so zur Genehmigung des Vertrages gelangt, die es andernfalls versagt haben würde. Die Hechtsbeschwerde ist danach zulässig«
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 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich bereits, daß die gegebene Begründung die Entscheidung des Oberlande sgerichts nicht zu tragen vermag und Brägen ungeprüft geblieben sind, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Bas Beschwerdegericht ist möglicherweise auch insoweit von einer falschen Vorstellung ausgegangen, als es angenommen hat, daß die der Tochter Else cflPzu-gedachten Grundstücke nicht Bestandteil der landwirtschaftlichen Besitzung der Eheleute	seien« Bas Be-
schwerdegericht hat die Bichtigkeit dieser Auffassung nicht nachgeprüft. Ber erkennende Senat hat in der gleichzeitig entschiedenen Sache, welche die Genehmigung des zwischen Frau	und ihrer Tochter Else OflPge-
schlossenen Vertrages zu dem Gegenstand hat (V BLw 27/57 )> dargelcgt, daß die Farzelle von 13 412 qm möglicherweise Bestandteil der landwirtschaltliehen Besitzung der Eheleute jreudenberger ist. Wenn das der Fall sein sollte, würden dem Betriebe durch die beiden Verträge insgesamt 2,09 ha enbzogen. Es würde sich dann um fast 1/5 des vorhandenen Waldbestandes und nach der BarStellung der Band- und Forstwirt schaftskammer noch dazu um die besten Parzellen handeln. Ber Senat hat in der Parallelsache aus den dort angegebenen Gründen, auf die verwiesen wird, eine Klärung der Frage für erforderlich gehalten, wer Eigentümer der 13 412 gpn ist und ob diese Bestandteil der landwirtschaftlichen Besitzung sind oder nicht. Bies ist nach dem zuvor Gesagten und angesichts des inneren Zusammenhangs der beiden Verträge auch für den hier zu entscheidenden Fall von Bedeutung. Bie Bach- und Rechtslage bedarf danach auch inso- . weit noch einer weiteren Aufklärung.
Bas jteschwerdegericht hat es nach alledem in verschiedener Hinsicht an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen lassen. Seine Entscheidung war daher auf-
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zuheben und die Sache an das.Oberlandesgericht zu neuer Prüfung und Entscheidung zurückzuverwe i sen „ Ihm war die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeechwerdevorfah-rens vorzubehalten* r/eil sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen läßt»
Pr. Tasche'.	Pr,	HUckinghaus	Pr.	Piepenbrock
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