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BGH

Gericht: BGH

Die Antragjsgeguerin zu t) verkennt nickt» daß einer «lor FAlle, in d^nen nach § 24 Abe 1 und Aba 2 Kr 2 die Hechte» Ueackworde statthaft ist» hier nicht vorliegt« Sie glaubt indessen» die Zulässigkeit des Hschtsnittele aus $ 24 Abs 2 ilr 1 LwVG herleiten zu können« Sie velnt, das Beschwerdegs» :*lcht sei von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zorne von 28« Septenber 1949 (XX Bis 41/49» 5GH2 3» 97) abgetrieben» und fahrt die von ihr angegriffen« Intecheidung avdt diese Abweichung zur ck. In der ungezogenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof für dis Britische Sone dargelegt, daß der Gesetzgeber der Höfeordnung an die fflrtachaftsfähl^kelt ln Sinns dea $ 6 B* 5 HtifeO einsn strengen Eaßst&b angelegt «lasen «olle« Die Antragagegnerln zu 1) 1st der Auffassung» da£ das Seechwerdegerlcht es an der An» legung des hiernach gebotsnsn strengen Maas tabes habe fehlen lassen. In dar Rechtsprechung zun Relehserbhofgesets ist in der ersten Zelt nach seinen Inkrafttreten ein verhältnlsa&Blg zilder Maßatab angelegt worden, wenn dl# Erbhofelgenaehaft einer Besitzung zu prüfen war; dagegen sind dis Anforderungen an die Wirt.chaftafählg» Gerichtshofs für die Britische Zone bestand danach« wenn es sich um die Hofnachfol^e handelteff nicht« Der erkennende Senat hat ebenfalls den Standpunkt ein«» genommen« daß in den Killen des 5 6 HöfeO bei mehreren gesetzlichen Miterben ein strenger Haßetab an die fflrtsehafts-fähigkelt ansoljegen sei (Beschluß vom 9. Juni 1953» V BLw 18/53» und die dort angeführte «eitere Entscheidung)• Im vorliegenden Falle ist die Wlrtseh&ftsfUhlgkelt des Wilhelm sen# auch entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts und der &echtsbeseh|werde nach Höferecht zu beurteilen» da» wie das Amtsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt hat» der Brbfall beim Inkrafttreten der HöfeOrdnung noch ungeregelt ear. Die Antragsgegnerin zu 1) konnte sich danach auf die von ihr angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone für die Zulässigkeit der Reehtebeschwer-de berufen» wenn das Beschwerdegericht von diet em Beschluß abgewichen sein und sein Erkenntnis hierauf beruhen sollte. lassen oder ihm sonst ein Hechteirrtum unterlaufen istj denn derartige Gesetzeeverlotzungen konnten nur bei Zulässigkeit der Eechtebeechwerde von Bedeutung sein und würden möglicherweise zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurllckverwelaung der 3aohe an das Besohwerdegerlcht führen# Für die Frage der Statthaftigkeit der Hechtwbeschwerde kam es dagegen allein darauf an« ob das Beeehwerdegerioht Im Gegensatz zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone einen milden Maßstab an die Wlrtachaftafählgkeit des Wilhelm ZflflHHH) een. Die Begründung der angefochtenen fintScheidung läßt jedenfalls nicht erkennen, da3 das Beaehwerdegerlcht hier von der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Bond abwelohen wollte oder doch abgewlohen 1st.

strengbritisch$ZulässigkeitFrageangeführtWilhelmAnforderungBegründung

Volltext der Entscheidung

Y BL« 26/54
2355 067

I
inehlttfi In der Landwirtachaftseache
1.
2.
%
dar ledigen jlelna dar ledigen Klara
 dar ledigen Alva saatlioh wohnhaft in
»
Antrags^egnerinnen, Beschwerdeführerinnen und sa 1) auch Sachte-beschwerdefUhrerin,
 Stt
1)
vertreten durch Saehtaanwalt
 in

gegen
 dan Landwirt Wilhelm SflHHBV Jun.in
s*m.
Antragsteller« Beschwerde- und Bechtebeschwerdegegner,
 vertraten durch Beohtsanw&lt Sr«
wagen taetatall«|ag dee Ho färben
 wird dar Antragejgegnerla sa 1) für die Bechtebeachwerdeln-atans daa Axmenrjecht verweigert»
gründe«
Sie Keehts^eeehwerde let for»- and frietgereoht elnge-legt. i)le Antragegegnerin stt 1) hat aach dargetan» dad ala nicht in dar Lage 1st« irgendeinen Betrag sur Bestreitung dar Kosten dee ferfahrene sa tragen» gleichwohl war ihr das für die Seohtabeftohwerdeinetans nachgeeuchte Arnenreoht su versagen» wall die Se^htebeachwerde unsulüsaig iet»
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Die Antragjsgeguerin zu t) verkennt nickt» daß einer «lor FAlle, in d^nen nach § 24 Abe 1 und Aba 2 Kr 2 die Hechte» Ueackworde statthaft ist» hier nicht vorliegt« Sie glaubt indessen» die Zulässigkeit des Hschtsnittele aus $ 24 Abs 2 ilr 1 LwVG herleiten zu können« Sie velnt, das Beschwerdegs» :*lcht sei von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zorne von 28« Septenber 1949 (XX Bis 41/49»
 5GH2 3» 97) abgetrieben» und fahrt die von ihr angegriffen« Intecheidung avdt diese Abweichung zur ck. In der ungezogenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof für dis Britische Sone dargelegt, daß der Gesetzgeber der Höfeordnung an die fflrtachaftsfähl^kelt ln Sinns dea $ 6 B* 5 HtifeO einsn strengen Eaßst&b angelegt «lasen «olle« Die Antragagegnerln zu 1) 1st der Auffassung» da£ das Seechwerdegerlcht es an der An» legung des hiernach gebotsnsn strengen Maas tabes habe fehlen lassen. Sie hat dabei nloht Ubersehen, daß sich der Ober» ste Gerichtshof für dis Britisch# Sone ln der genannten Ent» scheidung ausschließlich mit der dirtschaftefählgkelt in sinne der ftofeordnung befaßt bat, «ährend es nach der Auf» fassung des Beechwerdegerichts auf die Fähigkeit zur ordntmgs» mäßigen Bewirtschaftung ln Sinne des $15 Aba 1 Bats 2 BWG ankonst« Die Antragsgegnerin glaubt sich gleichwohl auf die angezogene Entscheidung berufen su können» «eil der Be» griff der Wlrtadhaftsfählgkelt ln beiden Vorschriften der» selbe sei. Letzterem lat beizutreten. In dar Rechtsprechung zun Relehserbhofgesets ist in der ersten Zelt nach seinen Inkrafttreten ein verhältnlsa&Blg zilder Maßatab angelegt worden, wenn dl# Erbhofelgenaehaft einer Besitzung zu prüfen war; dagegen sind dis Anforderungen an die Wirt.chaftafählg» kelt gesteigert worden, wenn es «ich daran handelte, ob eine Person als Anerbe oder Erwerber eines Erbhofes in Frag# komme (vgl z»3. EE3C 4, 281	;	7/L’hrmann,	Bas	Reichs	erb»
kofrecht, 3« Aufl, Seite 84)* Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Rechtsprechung zun iielohserbhofgesetz und der
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Auffassung des Oberst«! Gerichtshofs für die Britische Zone bestand danach« wenn es sich um die Hofnachfol^e handelteff nicht« Der erkennende Senat hat ebenfalls den Standpunkt ein«» genommen« daß in den Killen des 5 6 HöfeO bei mehreren gesetzlichen Miterben ein strenger Haßetab an die fflrtsehafts-fähigkelt ansoljegen sei (Beschluß vom 9. Juni 1953» V BLw 18/53» und die dort angeführte «eitere Entscheidung)• Im vorliegenden Falle ist die Wlrtseh&ftsfUhlgkelt des Wilhelm sen# auch entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts und der &echtsbeseh|werde nach Höferecht zu beurteilen» da» wie das Amtsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt hat» der Brbfall beim Inkrafttreten der HöfeOrdnung noch ungeregelt ear. Die Antragsgegnerin zu 1) konnte sich danach auf die von ihr angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone für die Zulässigkeit der Reehtebeschwer-de berufen» wenn das Beschwerdegericht von diet em Beschluß abgewichen sein und sein Erkenntnis hierauf beruhen sollte.
Be war danach zu prüfen» ob dae der Fall 1st« Hierbei mußte außer Betracht bleiben» ob etwa Anzeichen dafür vorhanden sind» daß dae Beeehwerdegerioht den Begriff der Wirtschafts-fühigkeit verkannt hat» ea an der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts hat fehl«! lassen oder ihm sonst ein Hechteirrtum unterlaufen istj denn derartige Gesetzeeverlotzungen konnten nur bei Zulässigkeit der Eechtebeechwerde von Bedeutung sein und würden möglicherweise zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurllckverwelaung der 3aohe an das Besohwerdegerlcht führen# Für die Frage der Statthaftigkeit der Hechtwbeschwerde kam es dagegen allein darauf an« ob das Beeehwerdegerioht Im Gegensatz zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone einen milden Maßstab an die Wlrtachaftafählgkeit des Wilhelm ZflflHHH) een. angelegt ^at. Das 1st indessen nicht geschehen. In der
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Begründung der angefochtenen Entscheidung ist an keiner Stelle zu dem Ausdruck gebraoht worden» daß an die Wirtschaftete-
hlgkelt dee Sllhelm
 sen. geringer# Anforderungen
 zu etellen seljen, als es normalerweise zu geschehen hebe«
Dag das Beschelerdegerlcht etwa mildere als die gewtthnl leben Anforderungen an die Ylrtsehaftsfählgkelt des Wilhelm R0-sen, hat stellen wollen, kann such nach den von ihn eingeschlagenen Verfahren nicht angenommen werden, Bs hat die im ereten Hechtezuge vernommenen Beugen noch einmal gehört und selnereeltjs weitere Beugen vernommen, aueh den Sachverständigen Br. JloMHB ln der mündlichen Verhandlung gehört* £3 1st danach offensichtlich bestrebt gewesen, die Frage der Ylrtschaftsfäbllgkelt einwandfrei aufsoklären und sie nicht leichthin su bejahen. Bas gilt umsomehr, als es als Brkennt-nlsquelle auch dis Beurteilung dieser Frage durch die Stellen hor&agesogen hat, die eelnerselt amtlich hiermit befafit waren und die damals bestehenden Verhältnisse an prüfen hatten. Die Begründung der angefochtenen fintScheidung läßt jedenfalls nicht erkennen, da3 das Beaehwerdegerlcht hier von der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Bond abwelohen wollte oder doch abgewlohen 1st.
Im übrigen würde es nicht einmal su beanstanden sein, wenn das Beeehwerdbgerloht an die Wlrtechaftsfählgkelt dee Vilhelm
 der Antragsteller wlrtsch&ftsfählg 1st und der ÜOf bei Bejahung dey* firtachaftefähigkeit seines Vaters sich im Mannet-
2>a nach idem Gesagten ein Fall des $ ZA Abs 2 Ir 1 LwVGr nicht fegtsuetellea 1st, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde nicht gegeben. Sie hat
 eeh. einem milderen Kaßstab angelegt h:tte, da
 stamm der Fhaljlle Hä<
vererbt hat.
danach keine Aassicht auf Srfolg, sondern mu8 als unsuliis-sig verworfen werden« Bel dieser Rechtslage war der Antrags«» gegnerln sa 1) das n&chgesuohte Arnenrecht far die Rechtebe-» sch«erdelnstaa|s sa verengen«
Karlsruhe, den 29* Septesber 1994 Bandesgerichtshof ?• Zivilsenat
 Dr. fasche
 Br« RUcklnghaus
 Br« riepenbrock