- vertreten durch Rechtsanwalt wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 7o Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Tasche, der Bundesrichter Dr.Hückinghaus und Dr.Piepenbrock.sowie der Obersten ’ Landwirtschaftsrichter Berk und Buresch beschlossen* Februar 1953 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragstellerin in dem zu erteilenden Hoffolgezeugnis als "Anerbin nach §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung" zu bezeichnen ist. Sollten beim Tode des Erstversterbenden von uns das Reichs-erhhofgesetz vom 29- September 1955» die Erbhofrechtsverordnung vom 21« Dezember 1936, die ErbhofVerfahrensordnung vom 21® Dezember 1936 sowie die Erbhoffortbildungsvercrdnung vom 30® September 19*13 nicht mehr in Geltung sein und damit infolge der Aufhebung des Reichserbhofgesetzes das zu unserem vorbezeichneten Erbhof gehörende Vermögen erbhoffreies Vermögen geworden sein, so gilt auch für dieses durch die Aufhebung des Reichserbhofgesetzes erbhoffrei gewordene Ver mögen die vorerwähnte Bestimmung II dieses Erbvertrages. Die Antragstellerin hat mit der Begründung, daß sie nach dem Todes ihres Mannes dessen alleinige Erbin geworden sei, die Ausstellung eines Erbscheins und Hoffolgezeugnisses dahin beantragt, daß sie alleinige Erbin des hoffreien Vermögens und alleinige Anerbin des früheren Erbhofes und jetzigen Hofes sei® gegners hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die Antragstellerin in dem zu erteilenden Hoffolgezeugnis als Hofvorerbin nach § 6 Abs 3 und § 8 Abs 3 HöfeO zu bezeichnen« Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsgegner beantragt, ihm den Erbschein und das Hoffolgezeugnis zu erteilen, Hilfsueise beantragt er weiter, den vorzeitigen Eintritt der weiteren Anerbenfolge anzuordnen. 1. Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit der bisher von den Beteiligten vertretenen Auffassung davon aus, daß es sich bei dem Grundbesitz der Eheleute um einen Ehegattenerbhof gehandelt habe. Der der Antragstellerin und ihrem verstorbenen Ehemann gehörende Grundbesitz ist gemäß § 3 Abs 1 der zweiten Durchführungsverordnung zu dem Reichserbhofgesetz mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Ehegattenerbhof geworden, weil die Grundstücke zu dem Teil im Alleineigentum des Mannes, zu dem Teil im Alleineigentum der Frau und zu dem Teil im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten sich befanden« a) Bas Beschwerdegericht führt aus: Der Ehegattenerbhof stamme von dem Ehemann, weil dieser den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Erbhof bildenden Grundbesitzes in die Ehe eingebracht habe. Die Antragstellerin, gegen dewn Wirtschaftsfähigkeit sich keine ernstlichen Bedenken erge-* ben hätten, sei deshalb nach § 25 Abs 2 Satz 1 EHFV auf Grund des Erbvertrages Anerbin geworden, und zwar, weil der Erbhof nicht von ihr stamme, mit den aus den Vorschriften über sippegebundene Ehegattenerbhöfe sich ergebenden Beschränkungen« Gemäß § 59 Abs 2 LVO habe die Antragstellerin' seit dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung die rechtliche Stellung einer Hofvorerbin. Er begründet seine Auffassung lediglich mit dem Hinweis auf die Vorschriften der §§ 20, 21, 24 REG, wonach er als der jüngste bauernfähige Sohn des Erblassers, zur Erbfolge berufen sei, die durch Verfügung von Todes wegen nicht habe ausgeschlossen werden können« Bie Mutter dürfe danach keinen Erbschein und daher auch kein Hoffolgezeugnis erhalten« Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht, der Erbvertrag sei nichtig, ist abwegig und nur dadurch zu erklären, daß der Rechtsbeschwerdeführer die Vorschriften der Erbhoffortbildungsverordnung über die Vererbung von sippegebundenen Ehegattenerbhöfen nicht beachtet hat. Der Antragsgegner ist durch die Anweisung des Oberlandesgerichts, die Antragstellerin in dem Hoffolgezeugnis als Hofvorerbin zu bezeichnen, nicht beschwert. Januar 1948 hate Der im Rechtsbeschwerdeverfahren vom Antragsgegner unter Hinweis auf § 27 EHFV gestellte Hilfsantrag, den vorzeitigen Eintritt der weiteren Anerbenfolge anzuordneh, ist unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42,43,50 LVO* Es erschien auch angemessen, die Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten durch den Antragsgegner anzuordnen (§ 51 IVO)«
7 BIw 28/55 2369 072 Beschluss In der Landwirtschaftssache des Landwirts Carl Josef C VH, HVBstrasse V» m Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsheschwerdeführers - vertreten durch Rechtsanwalt gegen die Witwe Anna Maria C •BÖHM, HWstrasse geh. Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde gegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 7o Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Tasche, der Bundesrichter Dr.Hückinghaus und Dr.Piepenbrock.sowie der Obersten ’ Landwirtschaftsrichter Berk und Buresch beschlossen* Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4. Februar 1953 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragstellerin in dem zu erteilenden Hoffolgezeugnis als "Anerbin nach §§ 24, 25 der Erbhoffortbildungsverordnung" zu bezeichnen ist. Der Antragsgegner hat auch die außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten« Von Rechts wegen grün des Io Die Eheleute Hubert OHi und. Anna Maria geb.G^HÜ, die in der übergeleiteten Fahrnisgemeinschaft des Rheinischen Rechts lebten, besaßen neben anderem erbhoffreien Grundbesitz den in der Erbhöferolle von BflHHI unter Nr 3 verzeichneten Erbhof in einer Gesamtgröße von 11,3778 ha® Als Eigentümer waren eingetragen im Grundbuch von a) BVBIBBd 21 Art 30L5 der Ehemann mit 6,2321 ha als Sondergut, b) BrflB Bd 44 Bl 1%L8 der Ehemann mit 24*45 ar als Sondergut, c) SHmBd 87 Bl 3(36 die. Eheleute mit 48,45 ar in übergeleiteter Fährnisgemeinschaft, d) BflBHRBd 11 Art 5®9 die Eheleute mit 49,74 ar als Miteigentümer zu je 1/2, e) BSIHB Bd 7 Art 3#S die Ehefrau mit 3,6216 ha, f) SVHHB Bd 26 Bl 3^57 die Ehefrau mit 27,77 ar® Derlbemann, der die Gebäude mit dem wirtschaftlich bedeutenderen Teil der Grundstücke in die Ehe eingebracht hat, ist am 29. Januar 1945 verstorben. Aus der Ehe sind fünf Söhne und fünf Töchter hervorgegangen. Der Antrags-gegner ist der Zweitälteste Sohn. Die Eheleute hatten in einem Erbvertrag vom 12. Januar 1945 folgendes vereinbart: "I. Wir heben unsere sämtlichen früheren Verfügungen von Todes wegen ihrem ganzen Inhalte nach auf0 II. Bezüglich unseres erbhoffreien Vermögens setzen wir uns gegenseitig, und zwar der Erstversterbende von uns den Überlebenden von uns zu dem Alleinerben ein, gleichviel ob Kinder vorhanden sind oder nicht. Ill® Bezüglich unseres in den Gemeinden S B B: und Co gelegenen Erb- hofes bestimmt der Erstversterbende von uns den Überlebenden von iins zu dem Anerben. Sollten beim Tode des Erstversterbenden von uns das Reichs-erhhofgesetz vom 29- September 1955» die Erbhofrechtsverordnung vom 21« Dezember 1936, die ErbhofVerfahrensordnung vom 21® Dezember 1936 sowie die Erbhoffortbildungsvercrdnung vom 30® September 19*13 nicht mehr in Geltung sein und damit infolge der Aufhebung des Reichserbhofgesetzes das zu unserem vorbezeichneten Erbhof gehörende Vermögen erbhoffreies Vermögen geworden sein, so gilt auch für dieses durch die Aufhebung des Reichserbhofgesetzes erbhoffrei gewordene Ver mögen die vorerwähnte Bestimmung II dieses Erbvertrages. Es ist also in diesem Balle der Überlebende von uns der Alleinerbe des Erstversterbenden von uns bezüglich des durch die Aufhebung des Reichserbhofgesetzes erhoffrei gewordenen Vermögens. Die Antragstellerin hat mit der Begründung, daß sie nach dem Todes ihres Mannes dessen alleinige Erbin geworden sei, die Ausstellung eines Erbscheins und Hoffolgezeugnisses dahin beantragt, daß sie alleinige Erbin des hoffreien Vermögens und alleinige Anerbin des früheren Erbhofes und jetzigen Hofes sei® Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Erteilung des beantragten Erbscheins und Hoffolgezeugnisses angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde des Antrags« IV® f! - 4 ~ gegners hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die Antragstellerin in dem zu erteilenden Hoffolgezeugnis als Hofvorerbin nach § 6 Abs 3 und § 8 Abs 3 HöfeO zu bezeichnen« Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsgegner beantragt, ihm den Erbschein und das Hoffolgezeugnis zu erteilen, Hilfsueise beantragt er weiter, den vorzeitigen Eintritt der weiteren Anerbenfolge anzuordnen. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Ho Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet« 1. Das Oberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit der bisher von den Beteiligten vertretenen Auffassung davon aus, daß es sich bei dem Grundbesitz der Eheleute um einen Ehegattenerbhof gehandelt habe. Die von der Rechtsbeschwerde hiergegen erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Der der Antragstellerin und ihrem verstorbenen Ehemann gehörende Grundbesitz ist gemäß § 3 Abs 1 der zweiten Durchführungsverordnung zu dem Reichserbhofgesetz mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Ehegattenerbhof geworden, weil die Grundstücke zu dem Teil im Alleineigentum des Mannes, zu dem Teil im Alleineigentum der Frau und zu dem Teil im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten sich befanden« 2. Da der Erbfall' vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten ist, finden auf ihn gemäß § 58 Abs 1 IVO die bisher geltenden Bestimmungen, also die Vorschriften des Reichserbhofrechts, Anwendung, da einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs 2 Buchst a bis c IVO, in denen die Höfeordnung Anwendung findet, nicht gegeben ist. Gegen diese auch der \ •* Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung hat die Rechtsbeschwerde keine Einwendung gen erhoben« 3« Die Entscheidung hängt deshalb allein von der Fra-* ge ab, ob die Antragstellerin nach Reichserbhofrecht Anerbin geworden ist« r. 5»;; a) Bas Beschwerdegericht führt aus: Der Ehegattenerbhof stamme von dem Ehemann, weil dieser den wirtschaftlich bedeutenderen Teil des den Erbhof bildenden Grundbesitzes in die Ehe eingebracht habe. Die Antragstellerin, gegen dewn Wirtschaftsfähigkeit sich keine ernstlichen Bedenken erge-* ben hätten, sei deshalb nach § 25 Abs 2 Satz 1 EHFV auf Grund des Erbvertrages Anerbin geworden, und zwar, weil der Erbhof nicht von ihr stamme, mit den aus den Vorschriften über sippegebundene Ehegattenerbhöfe sich ergebenden Beschränkungen« Gemäß § 59 Abs 2 LVO habe die Antragstellerin' seit dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung die rechtliche Stellung einer Hofvorerbin. Als solche sei sie auch in dem zu erteilenden Hoffolgezeugnis zu bezeichnen« b) Ber Rechtsbeschwerdeführer meint, der Erbvertrag sei nichtig. Er begründet seine Auffassung lediglich mit dem Hinweis auf die Vorschriften der §§ 20, 21, 24 REG, wonach er als der jüngste bauernfähige Sohn des Erblassers, zur Erbfolge berufen sei, die durch Verfügung von Todes wegen nicht habe ausgeschlossen werden können« Bie Mutter dürfe danach keinen Erbschein und daher auch kein Hoffolgezeugnis erhalten« **• c) Bie angefochtene Entscheidung lüßl einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bas Oberlandesgericht hat die Erbfolge richtig beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht, der Erbvertrag sei nichtig, ist abwegig und nur dadurch zu erklären, daß der Rechtsbeschwerdeführer die Vorschriften der Erbhoffortbildungsverordnung über die Vererbung von sippegebundenen Ehegattenerbhöfen nicht beachtet hat. Die Antragstellerin ist somit gemäß § 25 Abs 2 Satz 1 EHFV wirksam zur Anerbin bestimmt worden. Sie hat nach § 59 Abs 2 LVO seit dem 1. Januar 1948 die rechtliche Stellung einer Hofvorerbin. Da die Erbfolge sich nach dem Reichserbhofrecht richtet, muß die Antragstellerin in dem zu erteilenden Hoffolgezeugnis als ftAnerbin nach §§ 24, 25 5er Erbhoffortbildungsverordnüng" bezeichnet werden (vgl § 25 Abs 4 EHFV). Der Antragsgegner ist durch die Anweisung des Oberlandesgerichts, die Antragstellerin in dem Hoffolgezeugnis als Hofvorerbin zu bezeichnen, nicht beschwert. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Klarstellung, aus der ohne weiteres ersichtlich ist, welche Erbensteliung die Antragstellerin seit dem 1. Januar 1948 hate Der im Rechtsbeschwerdeverfahren vom Antragsgegner unter Hinweis auf § 27 EHFV gestellte Hilfsantrag, den vorzeitigen Eintritt der weiteren Anerbenfolge anzuordneh, ist unzulässig. Abgesehen davon, daß in der Rechtsbeschwerde Instanz keine neuen Anträge gestellt werden können, würde § 27 EHFV, wonach das Anerbengericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Landesbauernführers den vorzeitigen Eintritt der weiteren Anerbenfolge anordnen konnte, auch wenn diese Vorschrift noch anwendbar wäre, dem Antrags- • gegner überhaupt kein Recht geben, einen derartigen Antrag zu stellen. 4» Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb mit der aus der Beschlußformel ersichtlichen Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42,43,50 LVO* Es erschien auch angemessen, die Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten durch den Antragsgegner anzuordnen (§ 51 IVO)« Dr*Tasche Dr.Hückinghaus Dr.Piepenbrock e