Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 13* Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill sowie die Richter Prof. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 das Räu-mungs- und Herausgabebegehren, den Antrag auf rückwirkende Heraufsetzung des Pachtzinses und auf Genehmigung des Teilverkaufes von Hofflächen weiter. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Abweichungsrechtsbeschwerde) erfüllt wären. Danach ist erforderlich, daß das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der an-gefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei in dem angefochtenen Beschluß von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 3» 162, 175)» des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1980, 918) und des Kammergerichts (JR 1963» 100) abgewichen. 1. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 3, 162, 175 heißt es, für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht bedürfe es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergebe, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden habe« Diesen Rechtssatz hat das Beschwerdegericht nicht in Frage gestellt* Es hat weder ausgeführt, eine Entscheidung könne auch ohne sachgerechte Beurteilung ergehen, noch es bedürfe der Auseinandersetzung oder des ausdrücklichen Eingehens auf Jedes Vorbringen einer Partei, eines Beweismittels oder einer Zeugenaussage« 2« Vas die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1980, 917) anbetrifft, so ist dort im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf eine höhere Unterhaltsrente für die Vergangenheit (§ 1613 Abs« 1 BGB) ausgeführt, eine für den Verzugsbeginn erforderliche Mahnung brauche dann nicht den geforderten Betrag zu enthalten, wenn der Schuldner die Höhe der Forderung kenne (wenn sie z« B« aus einer zuvor übersandten Rechnung hervorgehe und die Rechnung genau bezeichnet sei). Die Mahnung müsse dem Schuldner wenigstens die betragsmäBige Konkretisierung des Geforderten ermöglichen* Ob das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung von diesem Rechtssatz abgewichen ist, kann vorliegend unbeantwortet bleiben; denn die Entscheidung würde auf einer derartigen Abweichung nicht beruhen« Das Beschwerdegericht hat nämlich wegen des Betrages, hinsichtlich dessen es eine Mahnung für nicht erfolgt angesehen hat, bereits vorher das Verschulden des Schuldners an dem Unterbleiben der Leistung (§ 285 BGB) verneint (vgl« den angefochtenen Beschluß Absatz)* Hat das Beschwerdegericht aber den Verzug eines Schuldners mit mehreren selbständigen Begründungen abgelehnt, so ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig» wenn die Abweichungsvoraussetzungen für jede der Begründungen dargelegt werden. Fehlt die Abweichung auch nur für eine der Begründungen, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF v blw 27/80 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Kündigung eines Pachtvertrages, Erhöhung des Pachtzinses und Genehmigung des Teilverkaufes von Pachtland Beteiligte: 1. Witwe Elisabeth WiM, geb. J( Istraße Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dr. und 2. Landwirt Friedrich Hl Nr. Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch die Rechtsanwälte Straße B< und AI Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 13* Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 8. September 1980 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 14 902 DM. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines in Donstorf gelegenen Hofes, von dem Teilfächen mit Gebäuden an den Beteiligten zu 2 verpachtet sind. Die Beteiligte zu 1 hat die Kündigung des Pachtvertrages erklärt und beim Landwirtschaftsgericht beantragt, den Beteiligten zu 2 zur Räumung und Herausgabe des Pachtlandes nebst Gebäuden zu verurteilen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde hat die Beteiligte zu 1 den Räummngs- und Herausgabeantrag weiterverfolgt und außerdem beantragt, den Pachtzins mit rückwirkender Kraft zu erhöhen, den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von Rückständen zu verurteilen und die Teilveräußerung von Pachtgelände zu genehmigen. Das Beschwerdegericht hat den Pachtzins für die Zeit ab 1. Oktober 1979 erhöht und den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von Rückständen hinsichtlich des Pachtzinses und von 1 304,96 DM aus sonstigen Gründen verurteilt. Die weitergehenden Anträge der Beteiligten zu 1 hat es zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 das Räu-mungs- und Herausgabebegehren, den Antrag auf rückwirkende Heraufsetzung des Pachtzinses und auf Genehmigung des Teilverkaufes von Hofflächen weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Abweichungsrechtsbeschwerde) erfüllt wären. Danach ist erforderlich, daß das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der an-gefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Eine Ab- / / weichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat* Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5» 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§27 Abs. 2 LwVG, § 561 ZPO). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei in dem angefochtenen Beschluß von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 3» 162, 175)» des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1980, 918) und des Kammergerichts (JR 1963» 100) abgewichen. 1. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGHZ 3, 162, 175 heißt es, für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht bedürfe es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergebe, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden habe« Diesen Rechtssatz hat das Beschwerdegericht nicht in Frage gestellt* Es hat weder ausgeführt, eine Entscheidung könne auch ohne sachgerechte Beurteilung ergehen, noch es bedürfe der Auseinandersetzung oder des ausdrücklichen Eingehens auf Jedes Vorbringen einer Partei, eines Beweismittels oder einer Zeugenaussage« Ob die Sachund Rechtslage durch das Beschwerdegericht richtig gewürdigt worden ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde« Eine sachliche Überprüfung des Beschlusses setzt vielmehr ein zulässiges Rechtsmittel voraus* 2« Vas die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 1980, 917) anbetrifft, so ist dort im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf eine höhere Unterhaltsrente für die Vergangenheit (§ 1613 Abs« 1 BGB) ausgeführt, eine für den Verzugsbeginn erforderliche Mahnung brauche dann nicht den geforderten Betrag zu enthalten, wenn der Schuldner die Höhe der Forderung kenne (wenn sie z« B« aus einer zuvor übersandten Rechnung hervorgehe und die Rechnung genau bezeichnet sei). Die Mahnung müsse dem Schuldner wenigstens die betragsmäBige Konkretisierung des Geforderten ermöglichen* Ob das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung von diesem Rechtssatz abgewichen ist, kann vorliegend unbeantwortet bleiben; denn die Entscheidung würde auf einer derartigen Abweichung nicht beruhen« Das Beschwerdegericht hat nämlich wegen des Betrages, hinsichtlich dessen es eine Mahnung für nicht erfolgt angesehen hat, bereits vorher das Verschulden des Schuldners an dem Unterbleiben der Leistung (§ 285 BGB) verneint (vgl« den angefochtenen Beschluß sf-1 S. 16 1. Absatz)* Hat das Beschwerdegericht aber den Verzug eines Schuldners mit mehreren selbständigen Begründungen abgelehnt, so ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig» wenn die Abweichungsvoraussetzungen für jede der Begründungen dargelegt werden. Fehlt die Abweichung auch nur für eine der Begründungen, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (vgl. BGH Beschluß vom 7. Mai 1980, V BLw 3/80). Die vorliegende Rechtsbeschwerdebegründung führt aber keine Vergleichsentscheidung an, von der das Beschwerdegericht hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens des Schuldners abgewichen wäre. 3. Die Entscheidung des Kammergerichts (JR 1963, 100) führt aus, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebe es mit Rücksicht auf den Amtsermittlungs-grundsatz zwar keine subjektive Beweislast (Beweisführungslast), wohl aber eine objektive Beweislast (Feststellungslast), welche die Frage regele, zu wessen Lasten es gehe, wenn eine erhebliche rechtsbegründende oder rechtsvemichtende Tatsache nicht erweisbar sei. Die Feststellungslast trage derjenige Beteiligte, der aus der nicht feststellbaren Tatsache ein Recht herleite. Der Rechtsbeschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, welchen hiervon abweichenden Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt haben soll. Das Beschwerdegericht geht insbesondere nicht von einer subjektiven Beweislast aus und stellt auch nicht den Amtsermittlungsgrundsatz in Frage. Es hat nur ausgeführt, die Zeugen- aussagen hätten nicht ausgereicht, um dem Gericht die Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen zu verschaffen, außerdem hätten sonstige Möglichkeiten zur Sachverhaltserforschung nicht zur Verfügung gestanden. Es hat endlich auch nicht in Frage gestellt, daß die Feststellungslast denjenigen treffe, der aus den nicht feststellbaren Tatsachen Rechte herleite. Es fehlt mithin an der Darlegung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsent-scheidung. Die Rechtsbeschwerde mußte folglich ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden