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BGH · V BLw 27/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 27/78

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 31« August 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Kaufgrundstück liegt am Neckar in erklärter und weinbaulich günstiger Reblage, für die ein Rebenaufbauplan besteht. Das Beschwerdegericht hat den Standpunkt eingenommen, daß die Veräußerung des Flurstücks an die Beteiligten zu 2 und 3 eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens lm Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bedeute. Es ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem Kaufgrundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 GrdstVG handele, da es nach seiner natürlichen Beschaffenheit und Lage objektiv landwirtschaftlichen Zwecken, nämlich dem Weinbau (vgl. § 1 Abs. 2 GrdstVG), zu dienen geeignet sei: Es liege im Bereich eines zu dem Neckar hin abfallenden Südhanges, an seit Alters her Wein angebaut werde, innerhalb er-ter Reblage, für die auch ein Rebenaufbauplan bestehe, h die Anlegung einer Terrasse und die Anpflanzung sr Fichten habe das Grundstück seinen Charakter als >augrundstück nicht verloren. Das Beschwerdegericht § 1 Abs.3 des baden-württembergischen Gesetzes die Freigrenze im land- und forstwirtschaftlichen stückverkehr vom 19. Dann aber ist anzunehmen, daß das Freigrenzengesetz - ebenso wie das Grundstückverkehrsgesetz - für den Bereich des Veinbaues auf die objektive Eignung zur landwirtschaftlichen (weinbaulichen) Nutzung abstellt* Zwar trifft das Freigrenzengesetz eine unterschiedliche Regelung für die Veräußerung einerseits von Grundstücken, die dem Veinbau (oder dem Erwerbsgartenbau) dienen (§1 Abs* 3 aaO), und andererseits von sonstigen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§1 Abs* 1 aaO i.V. m* § 1 Abs. 2 GrdstVG). Die Veräußerung bedeutet eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, weil sie Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (hier: Weinbaustruktur) widerspricht (vgl. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, die für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V. m. § 561 Abs. 2 ZPO), besteht für das am Neckar in erklärter und weinbaulich günstiger Reblage gelegene Grundstück ein Rebenaufbauplan. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, daß die Durchführung des Rebenaufbauplanes, wie die Rechtsbeschwerde meint, der neueren Entwicklung auf dem Weinbausektor nicht mehr angepaßt wäre, weil in den Veinbaugebieten Bemühungen im Gange seien, die Anbaufläche zu verringern. Gegen die Beurteilung, daß die Veräußerung des Kauf-grundstücks eine imgesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, spricht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht, daß sich durch sie weder an der tatsächlichen Nutzung noch an der Nutzungsmöglichkeit etwas ändert. Zu Unrecht stellt die Rechtsbeschwerde weiter darauf ab, daß die Grundstückseigentümer auch aufgrund eines Rebenaufbauplanes nicht dazu angehalten werden dürften, ihre Grundstücke mit Weinreben zu bepflanzen und auf eine anderweitige landwirtschaftliche Nutzung zu verzichten. Januar 1967» 1 BvR 169/63 (RdL 1967, 92) hat es die Regel herausgearbeitet, daß eine ungesunde Bodenverteilung vorliege, wenn sich aus bestimmten Tatsachen ergebe, daß die Eigentumsverschiebung unternommen oder von den zuständigen Behörden beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Daß zur Zeit nur ein Teil des Weinbergs, zu dem das verkaufte Grundstück gehört, zu dem Weinbau genutzt wird, ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts«

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG § 24 LwVG § 1 GrdstVG § 27 LwVG § 561 ZPO Art. 14 GG
GrundstückBeteiligteNutzungWeinbauVeräußerungBeschwerdegerichtlandwirtschaftlichRechtsbeschwerdeGrdstVG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 27/78 BESCHLUSS
in der Landwirt schafts sache
 betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz
 Beteiligte: 1. Christine
 geh.
Verkäuferin, Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
& Partner,
2. Erwin
', ebenda,
3. Stephanie
- im zweiten Rechtszug vertreten durch die Rechtsanwälte
 und Dr.
y
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 4. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof* Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Billen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 31« August 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 verkaufte durch notariellen Vertrag vom 11. August 1977 für 2 500 DM das auf Markung BBHBI gelegene f 5 a 44 qm große Flurstück
8X1 die Beteiligten zu 2 und 3, die in	eine	chemische	Reinigung betreiben. Das
 Kaufgrundstück liegt am Neckar in erklärter und weinbaulich günstiger Reblage, für die ein Rebenaufbauplan besteht. Bis zu dem Erwerb durch die Beteiligte zu 1 im Jahre 1972
 
wurde es als Weinberg genutzt. Jetzt 1st es als Wiese angelegt und mit einer Terrasse versehen. Das westlich angrenzende Grundstück liegt brach, während das östlich benachbarte, 5,6 a große Grundstück, das dem Dreher
 gehört und von Ihm als Weinberg genutzt wird, sich ln gepflegtem Zustand befindet. HflHIHBlst am Erwerb des Kaufgrundstücks Interessiert.
Die Beteiligte zu 1 begehrt die Genehmigung des Kaufvertrages•
Das Landwirtschaftsamt hat die Genehmigung versagt. Die hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten sind durch das Landwirtschaftsgericht zurückgewlesen worden. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 1st erfolglos geblieben.
Nit Ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter.
II.
Das Beschwerdegericht hat den Standpunkt eingenommen, daß die Veräußerung des Flurstücks an die Beteiligten zu 2 und 3 eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens lm Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bedeute.
Es ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem Kaufgrundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 GrdstVG handele, da es nach seiner natürlichen Beschaffenheit und Lage objektiv landwirtschaftlichen Zwecken, nämlich dem Weinbau (vgl. § 1 Abs. 2 GrdstVG), zu dienen geeignet sei: Es liege im Bereich eines zu dem Neckar hin abfallenden Südhanges, an seit Alters her Wein angebaut werde, innerhalb er-ter Reblage, für die auch ein Rebenaufbauplan bestehe, h die Anlegung einer Terrasse und die Anpflanzung sr Fichten habe das Grundstück seinen Charakter als >augrundstück nicht verloren. Das Beschwerdegericht § 1 Abs. 3 des baden-württembergischen Gesetzes die Freigrenze im land- und forstwirtschaftlichen stückverkehr vom 19. Juni 1962 (GBl BW S. 43) - Freiengesetz - für anwendbar, wonach die Freigrenze von für die Veräußerung von Grundstücken (Absatz 1 Nr. 2 u.a. nicht für ein Grundstück gilt, das "dem Wein-Len t" ,
Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, die Veräußerung laufe den Bemühungen um eine Strukturverbesserung im Weinbau zuwider, weil der Nebenlieger
 das Flurstück zur Vergrößerung seiner Weinanbaufläche erwerben wolle.
III.
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde (§24 Abs. 1 LwVG) ist unbegründet.
 
Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde» die Veräußerung bedürfe keiner Genehmigung nach dem Grund-stückverkehrsgesetz, weil das verkaufte Flurstück nicht im Sinne von § 1 Abs* 3 FreigrenzenG dem Veinbau "diene"* Für die vom Beschwerdegericht vertretene Auslegung spricht demgegenüber schon der Regelungszusammenhang mit dem Grundstückverkehrsgesetz* Nach § 2 Abs. 1 GrdstVG i.V.m* § 1 Abs* 1 und 2 GrdstVG erstreckt sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken auch auf solche Grundstücke, die zwar im Zeitpunkt des Verkaufs nicht landwirtschaftlich genutzt werden, aber - wie Moor- und Ödland (vgl* § 1 Abs* 1 GrdstVG) - in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden können* Auch derartige Landreserven (OLG Celle, RdL 1958, 10) sollen nach dem Sinn und Zweck des Grundstückverkehrsgesetzes dessen Beschränkungen unterworfen werden* Dafür, daß speziell für den Veinbau etwas anderes gelten sollte, lassen sich Anhaltspunkte aus dem Grundstückverkehrsgesetz nicht gewinnen. Dann aber ist anzunehmen, daß das Freigrenzengesetz - ebenso wie das Grundstückverkehrsgesetz - für den Bereich des Veinbaues auf die objektive Eignung zur landwirtschaftlichen (weinbaulichen) Nutzung abstellt* Zwar trifft das Freigrenzengesetz eine unterschiedliche Regelung für die Veräußerung einerseits von Grundstücken, die dem Veinbau (oder dem Erwerbsgartenbau) dienen (§1 Abs* 3 aaO), und andererseits von sonstigen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§1 Abs* 1 aaO i.V.m* § 1 Abs. 2 GrdstVG). Indessen verbietet sich hier wie dort die Annahme, daß es dem Eigentümer freigestellt sein könnte, durch eine bloß faktische Änderung
 
/
der Nutzungsart die Bindungen nach dem Grundstück-verkehrsgesetz oder dem Freigrenzengesetz abzuschütteln« Deshalb hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der Veräußerung oder des Verkaufs nicht von der jeweiligen tatsächlichen Nutzung, sondern von der objektiven Eignung zur landwirtschaftlichen oder weinbaulichen Nutzung ab. Für den Weinbau setzt diese objektive Eignung allerdings auch die - an besondere Voraussetzungen gebundene - rechtliche Zulässigkeit jener Nutzung voraus.
Auch mag weiter erforderlich sein, daß das Grundstück wenigstens irgendwann einmal tatsächlich zu dem Weinbau genutzt worden ist. Soweit aus dem Beschluß des Oberlande sgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 1964 (RdL 1964, 267) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, könnte sich der Senat dem nicht anschließen.
Die Veräußerung bedeutet eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, weil sie Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (hier: Weinbaustruktur) widerspricht (vgl. § 9 Abs. 2 GrdstVG). Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, die für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 561 Abs. 2 ZPO), besteht für das am Neckar in erklärter und weinbaulich günstiger Reblage gelegene Grundstück ein Rebenaufbauplan. Ein solcher Plan dient dazu, die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Weinbaues zu verbessern (Bekanntmachung des baden-württembergischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3« September 1953 - GABI S. 269 - Nr. 12); es handelt sich damit zugleich um eine von den zuständigen Behörden unternommene Maßnahme
 
zur Verbesserung der Agrarstruktur (vgl. zu deren Voraussetzungen Augustin, Agrarrecht 1973» 136). Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, daß die Durchführung des Rebenaufbauplanes, wie die Rechtsbeschwerde meint, der neueren Entwicklung auf dem Weinbausektor nicht mehr angepaßt wäre, weil in den Veinbaugebieten Bemühungen im Gange seien, die Anbaufläche zu verringern. Zwar werden in der Europäischen Gemeinschaft, bedingt durch steigende Erträge bei gleichbleibendem Weinkonsum, zur Zeit Weinüberschüsse von jährlich 6 bis 10 Millionen Hektoliter erwartet (Agrarbericht 1979 der Bundesregierung, Bundesrat Drucks. 30/79 S. 30 Nr. 149)» Indessen sind die von der Kommission vorgeschlagenen strukturellen Maßnahmen zu dem Abbau der Überschüsse bisher lediglich Vorschläge, die bestehende Rebenaufbaupläne nicht außer Kraft setzen und im übrigen in erster Linie auf die Verminderung von Tafelwein gerichtet sind.
Gegen die Beurteilung, daß die Veräußerung des Kauf-grundstücks eine imgesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, spricht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht, daß sich durch sie weder an der tatsächlichen Nutzung noch an der Nutzungsmöglichkeit etwas ändert.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht es auch als unerheblich angesehen, daß der erwerbswillige Nachbar Holzwarth nicht Weinbauer im Hauptberuf ist. Für die Beurteilung der strukturellen Auswirkung dürfen die für die Veräußerung landwirtschaftlicher Nutzflächen im engeren Sinne herausgearbeiteten Grundsätze nicht schematisch auf Rebflächen Übertragen werden. Vielmehr ist für den Bereich
 des Weinbaus wegen dessen besonderer Struktur eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, die in Baden-Württemberg traditionell zersplitterten Rebflächen wieder in größere Weingärten zusammenzuführen, kommt dem Umstand, ob ein erwerbswilliger und -fähiger Kaufinteressent den Weinbau hauptberuflich betreibt, in der Tat keine entscheidende Bedeutung zu.
Zu Unrecht stellt die Rechtsbeschwerde weiter darauf ab, daß die Grundstückseigentümer auch aufgrund eines Rebenaufbauplanes nicht dazu angehalten werden dürften, ihre Grundstücke mit Weinreben zu bepflanzen und auf eine anderweitige landwirtschaftliche Nutzung zu verzichten. Ein derartiges rechtliches Gebot besteht in der Tat nicht. Hier geht es nicht um den Zwang zu einer bestimmten landwirtschaftlichen Nutzung, sondern darum, für den Fall einer Grundstücksveräußerung einer Verschlechterung der Agrarstruktur entgegenzuwirken. Daß die hiermit verbundene Beschränkung der Veräußerungsbefugnis des Grundstückseigentümers nicht gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen. In seinem Beschluß vom 12. Januar 1967» 1 BvR 169/63 (RdL 1967, 92) hat es die Regel herausgearbeitet, daß eine ungesunde Bodenverteilung vorliege, wenn sich aus bestimmten Tatsachen ergebe, daß die Eigentumsverschiebung unternommen oder von den zuständigen Behörden beabsichtigten konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Diese Voraussetzungen sind hier mit dem Rebenaufbauplan und der Erwerbsbereitschaft des benachbarten (nebenberuflichen) Weinbauern H^BHBPvon Beschwerdegericht festgestellt.
 
Daß zur Zeit nur ein Teil des Weinbergs, zu dem das verkaufte Grundstück gehört, zu dem Weinbau genutzt wird, ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts«
Es ist Sache der Landwirtschaftsbehörde, im Falle künftiger Verkäufe an Nichtlandwirte darauf zu achten, ob erwerbsbereite Weinbauern vorhanden sind«
Da der angefochtene Beschluß auch sonst keine Rechtsfehler erkennen läßt, ist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG«
Hill
 Hagen
Linden