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BGH · V BLw 27/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 27/74
HofBGBKöterstelleMiterbeAntragsgegnerAnspruchRolf

Volltext der Entscheidung

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HöfeO § 13 Abs. 1
Sofern der Hoferbe nicht zu den gesetzlichen Miterben zählt, darf er in der Regel bei der Berechnung der Erbteile nicht unberücksichtigt bleiben. Erforderlichenfalls ist im Wege der Auslegung des Testaments zu ermitteln, zu welchem Anteil er beteiligt sein soll.
BGH, Beschl. v. 16. April 1975 - V BLw 27/74 - OLG Oldenburg
AG Nordenhaus
BUNDESGERICHTSHOF

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rgLw nm	BESCHLUSS
in der Landv/irtschaftssache
 betreffend Ansprüche wegen Veräußerung des Hofes in (Gemeinde	eingetragen	im	Grundbuch	von
 Band 37, Blatt 1250, und von	Band 13, Blatt
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 Beteiligte:
1. Ehefrau Ursel Goethestraße i
geb.
in Ri
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerde führerin,
 vertreten durch Rechtsanwälte Dr. und	in
I.
2. Student Gerd
 Straße
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Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
 Der V. Zivilsenat des irundesBerichtshots als Senat für Landwirtschaftssachen hat am IS. April 1971) durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und. Thye
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für LandwirtschaftsSachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. November 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 65 942 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 19. Juni 1961 verstorbene Landwirt Ernst Jakob	war	Eigentümer des eingangs bezeichneten
 Hofs zur Größe von rund 71 ha mit einem Einheitswert von 75 975 DM. Der Erblasser, dessen Ehefrau vor ihm verstorben ist, hatte vier Kinder, Rolf, Elisabeth, Johann und Günther. Die beiden zuletzt genannten sind
 vor ihm verstorben, davon Günther ohne Abkömmlinge und Johann unter1 Unterlassung der Tochter Ursel, der Antragstellerin. Der Erblasser hat den Sohn seiner Tochter Elisabeth G^p, den Antragsgegner, zu dem Hoferben eingesetzt. Er hat ferner u.a. bestimmt, daß der Sohn Rolf, der 192S in die Vereinigten Staaten von Amerika auswanderte und dort als Farmer lebt, den Pflichtteil erhalten soll.
Der Antragsgegner hat als Hoferbe entsprechend einem Vermächtnis des Erblassers von dem Hof P^||^ die Köterstelle mit 9,8070 ha Land an die Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin ist am 17. Januar 1963 als Eigentümerin eingetragen worden; sie hat diesen Grundbesitz inzwischen weiter veräußert und dafür nach den bei den Grundakten befindlichen Verträgen insgesamt .
79 351,10 DH erlöst.
Der Antragsgegner hat den ererbten Grundbesitz ebenfalls veräußert. Er hat am 29. September 1967 ein 4,5287 ha großes Flurstück für 43 022,65 DM verkauft. Der Erwerber ist am 9- Januar 1969 als Eigentümer eingetragen worden. - Die verbliebenen 56,6140 ha hat der Antragsgegner am 13. Dezember 1971 für 600 000 DM nebst einigen IJebenleistungen an die Stadt verkauft, die ihn am 22. Januar 1972 weiter verkauft hat. Der Erwerber ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden.
Die Antragstellerin macht Ausgleichsansprüche nach 5 13 HöfeO geltend und hat vorgetragen, ihr stehe 1/3 des wertes des Hofes zur Zeit des Erbfalls zu. Der Wert des Hofes und der an sie übertragenen Köterstelle
 
sei entsprechend dem vorgelegten Gutachten des Gutachterausschusses I für den Landkreis	vom	27.	März
 und 5. April 1973 mit 730 000 und 72 000 DM anzusetzen. Hiernach ergebe sich folgende Berechnung ihres Anspruchs :
hoi	730	000	DM
Köterstelle		000	DM
Kachlaßwert	802	000	DM
abzüglich 1967 veräußertes Grundstück	jö.	000	DM
verbleiben	759	000	DM
davon 1/3 Anteil	253	000	DM
abzüglich Vorempfang (Köterstelle)	72	000	DM
verbleiben	181	000	DM
Diesen Betrag nebst Zinsen müsse der Antragsteller abzüglich inzwischen gezahlter 90 000 DM leisten.
Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, an sie 181 000 DM nebst Zinsen abzüglich am 18. Juni 1973 geleisteter 90 000 IM zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die beiden Beteiligten und die Tochter Elisabeth des Erblassers seien Erben zu je 1/3* Für den Sohn Rolf des Erblassers habe die Hofveräußerung einen Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils begründet, der als h'achlaßverbindlichkeit zu berücksichtigen sei. Die Bewertungen durch den Gutachter- 1
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aus schuld könnten n i.vdit zugrunde gelegt werden. Soweit die Ansprüche aus dem 19e'/ er leisten Land verkauf hergeleitet würden, erhebe er die Einrede der Verjährung.
Es seien weitere Nachlaßverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Danach ergebe sich, daß die Antragstellerin nach Zahlung der 90 000 DM nichts mehr zu fordern habe.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Antragstellerin unter Abweisung ihres Antrages im übrigen 165 12:6,86 DM nebst Zinsen und abzüglich gezahlter 90 000 DM zuerkannt.
Gegen diesen Beschluß haben der Antragsgegner und die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner hat seinen Antrag auf Abweisung des Zahlungsverlangens weiterverfolgt.
Die Antragstellerin hat verlangt, den angefochtenen Beschluß zu ändern und dem Antragsgegner aufzugeben, an sie 173 396,93 DM nebst Zinsen abzüglich am 18. Juni 1973 geleisteter 90 000 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts dahin geändert, daß der Antragsgegner der Antragstellerin 107 454 DM abzüglich am 13. Juni 1973 geleisteter 90 000 DM nebst Zinsen zu zahlen hat. Im übrigen hat das Oberlandesgericht das Begehren der Antragstellerin abgewiesen und die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Es hat die Rechtsbeschwerde - unbeschränkt - zugelassen.
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b -
Dagegen hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hält ihren im zweiten Rechtszug verfolgten Zahlungsanspruch aufrecht. Der Antragsgegner bittet, die Rechtsbeschv/erde zurückzuweisen.
II.
A) Das Beschv/erdegericht hat ausgeführt: Der Erblasser habe seine Tochter Elisabeth und seine Enkel Gerd und Ursel zu Erben bestimmt. Bei der Ermittlung der Quote, die auf diese drei Erben entfalle, könne es entgegen der Meinung der Antragstellerin keine Rolle spielen, daß der Hoferbe Gerd nicht zu den gesetzlichen Erben gehören würde, weil er durch seine Mutter Elisabeth ausgeschlossen werde. Es seien vielmehr gleiche Anteile der drei Erben anzunehmen (§ 2091 BGB). Der Pflichtteilsanspruch des Sohnes Rolf	führe	nicht	dazu, daß
 er in den Kreis der Miterben einrücke. Allerdings könne einen Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO auch ein Pflichtteilsberechtigter geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch bleibe aber auch dann bloßes Forderungsrecht (Hachlaßverbindlichkeit). Es sei für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Miterben ohne Bedeutung, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch tatsächlich geltend mache. Eine Verminderung des Anspruchs der Antragstellerin trete nur im Verhältnis ihres Erbanteils ein, also in Höhe von einem Drittel des von der Nachlaßmasse abzusetzenden Pflichtteilsanspruchs.
Fi.ir die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sei als Wert (Verkehrswert) des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls (Juni 1961) der vom Gutachterausschuß im Vergleichswertverfahren ermittelte Betrag von 730 000 DM anzunehmen. Dem Antragsgegner sei jedoch darin zu folgen, daß sowohl die Köterstelle als auch die 1967 veräußerten rund 4,5 ha Land nach dem gleichen Maßstab zu bewerten seien wie die übrigen Ländereien des Hofes. Die gebotene Rückbeziehung der Auseinandersetzung auf den Zeitpunkt des Erbfalls habe zur Folge, daß die Köterstelle als Bestandteil des Hofes	behandelt	werden	müsse,
 wie sie es bis zu ihrer späteren Abtrennung im Jahre 1963 gewesen sei. Ihr Wert betrage mit Gebäude 107 000 DM.
Die 1967 vom Hoferben verkaufte Fläche müsse so behandelt werden, als habe sie beim Erbfall nicht zu dem Hof gehört. Ausgleichsansprüche der Miterben kämen insoweit, jedenfalls wegen der Verjährungseinrede des Hof erben,, nicht in Betracht.
Als Vermögensabgabe seien nicht 14 390,08 DM, sondern nur 7 269 DM als Nachlaßverbindlichkeit anzusetzen. Dagegen bestehe kein Anhalt für eine Entlastung des Hoferben von der Hypothekengewinnabgabeschuld in Höhe von 17 229,34 DM. Das Vermächtnis von Pachteinnahmen für die Witwe Anneliese	sei	mit	9 000 DM
als Nachlaßverbindlichkeit zu berücksichtigen. Es ergebe sich danach folgende Berechnung:
Wert des Hofes Pflfe (61,3792 ha)	730 000 DM
Wert der Köterstelle (9,8069 ha)	+	107 000 DM
837 000 DM
abzüglich Wert der 1967 veräußerten 4,5287 ha
 Wert des Nachlasses 1961
51 869 DM 785 131 DM
übertrag:
abzüglich NachlaßVerbindlichkeiten:
17 229 DM 7 269 DM
9 000 DM
1 000 DM
107 272 DM
verblieben für die Auseinandersetzung davon 1/3 Anteil der Antragstellerin abzüglich 'Wert der Köterstelle Ausgleichsanspruch der Antragstellerin
 Hypothekengewinnabgabe
Vermögensabgabe
 PachtVermächtnis für Anneliese
 Vermächtnis für Erika
 Pflichtteilsanspruch
Rolf
733 131 DM
-	141 770 DM
643 361 DM 214 454 DM
-	107 000 DM 107 454 DM
Der Pflichtteilsanspruch des Rolf	sei	mit
1/6 des Machlößwerts anzusetzen und betrage 107 272 DM. Der Bruchteil entspreche der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
Auf die der Antragstellerin somit zustehenden 107 454 DM habe der Antragsgegner Zinsen als Verzugs-
schaden nach 234, 236 BGB zu zahlen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß ihr Ausgleichsanspruch erst durch den 'verkauf des Hofes zur Entstehung gelangt sei.
B) 1. Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor, das Oberlandesgericht habe §§ 12, 13 HöfeO in Verbindung mit §§ 2091, 2302 BGB verletzt. Der Antragsgegner sei als Miterbe nicht zu berücksichtigen.
Die Rüge ist begründet.
wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, sind in die zu dem Zwecke der Berechnung des Ausgleichsanspruchs vorzunehmende nachträgliche Erbauseinandersetzung die Miterben einzubeziehen (§ 13 Abs. 1 HöfeO). Das sind in der Regel die gesetzlichen Erbän. Die Miterbeneigenschaft bestimmt sich aber dann nicht nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn eine davon abweichende Regelung durch Verfügung von Todes wegen vorliegt (vgl. BGH RdL 1958, 317, 319; 1959, 95, 98). Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Würdigung des Beschwerdegerichts ist das hier der Fall. Der Tatrichter hat ferner ohne Rechtsirrtum angenommen, daß auch der Hoferbe grundsätzlich mit einer Quote beteiligt ist.
Er darf in der Regel bei der Berechnung der Erbteile deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil, wie Lange/Wulff (HöfeO 6. Aufl. § 13 Anm. 180) richtig bemerken, eine Auseinandersetzung mit ihm als Hoferben stattfinden muß und weil die Miterben zwar wie nach Bürgerlichem Gesetzbuch, aber auch nicht besser als nach Bürgerlichem Gesetzbuch gestellt werden sollen (vgl. Herminghausen, iiJ\v 1962, 1380, 1381). Der Hoferbe muß demnach, wenn er nicht zu den gesetzlichen Miterben nach Bürgerlichem Gesetzbuch zählt, als weiterer Miterbe zur Zahl der übrigen Miterben hinzugerechnet werden (vgl. Lange/Wulff aaO; a.A. Rötelmann, DNotZ 1951, 537). Durch Auslegung des Testaments ist erforderlichenfalls zu ermitteln, zu welchem Anteil der Hoferbe beteiligt sein soll. Dabei ist zu bedenken, daß er mit dem Hof in den meisten Fällen das Hauptvermögensstück als Erbe
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 erhalten hat. (vgl. Wöhr inarm, Lnndwirtscliaftsrecht
2.	Auf1• § 15 Rdn. 40). Zu der insoweit gebotenen Auslegung ist der Tatrichter im vorliegenden Fall aber nicht geschritten. Er hat lediglich bemerkt, es seien gleiche Erbanteile (für die Antragstellerin, den Antragsgegner und die Schwester des Erblassers) anzunehmen,
"wie die Heranziehung des § 2091 BGB ergibt”. § 2091 BGB gibt jedoch nur eine Regelung für den Fall, daß der Erblasser nicht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes angeordnet hat. Hat er wie in den hier vorliegenden letztwilligen Verfügungen seinen Nachlaß nach Gegenständen verteilt, bleibt insoweit auch die allgemeine Auslegungsregel des $ 2087 BGB zu bedenken (vgl. BGB HORN 12. Aufl. § 2091 Rdn. 1 und 2; Erman, BGB 9. Aufl.
§ 2091 Rdn. 2 und § 2087 Rdn. 3). Aus diesem Grund darf der angefochtene Beschluß nicht bei Bestand bleiben. Des Beschwerdegericht wird die bisher unterbliebene umfassende Würdigung der letztwilligen Verfügungen nachzuholen haben. Die Antragstellerin erhält damit Gelegen-	»
heit, die ihr insoweit maßgeblich erscheinenden Gesichtspunkte, auf die sie in der Rechtsbeschwerdebegründung hinweist, dem Tatrichter vorzutragen.
2. Die Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, daß das Oberlandesgericht "von Amts wegen" den Pflichtteilsanspruch des Rolf	der	Antragsteller in zu 1/3
entsprechend ihrem Erbanteil auf ihren Anspruch anrechnet. Rolf HfllB habe diesen Anspruch nicht geltend gemacht. Er müsse daher bei der Berechnung des Anspruchs der Antragstellerin unbeachtet bleiben.
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Der Angriff bleibt ohne Erfolg.
Mach § 1b Abs. 1 döfeO muß der Hoferbe seine Miterben auf deren Verlangen so stellen, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall "eine Auseinandersetzung" über den gesamten Nachlaß nach allgemeinem Recht "stattgefunden hätte". Vor einer solchen Auseinandersetzung wären zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen gewesen (vgl. Palandt aaO § 2046 Anm. l).
Der danach verbleibende Überschuß hätte den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile gebührt (§ 204? Abs. 1 BGB; vgl. BGH RdL 1959, 95, 97).
Zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehören nach § 1967 Abs. 1 BGB auch die Verbindlichkeiten aus Pflicht-teilsrcchten. Sie wären ebenfalls zu berichtigen gewesen.
Die Miterben hätten also, wenn schon bei Eintritt des Erbfalls eine Teilung nach Bürgerlichem Gesetzbuch erfolgt wäre, einen dem Pflichtteil entsprechenden Betrag abgeben müssen und dementsprechend weniger erhalten. Nach § 13 Abs. 1 HöfeO sollen sie jetzt nicht besser gestellt werden als sie in jenem Fall gestanden hätten (vgl. Herminghausen aau). Vom Boden dieser Rechtsauffassung her ist entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung dem Oberlandesgericht darin beizutreten, daß es für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Miterben ohne Bedeutung bleibt, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch tatsächlich geltend macht. Auch wenn ein Miterbe keinen Ausgleich nach § 13 HöfeO fordert, gereicht dies allein dem Hoferben zu dem Vorteil. Er hat nach gesetzlicher Vorschrift nur "auf Verlangen" des
 Miterben zu leisten (vgl. hinsichtlich des Pflichtteilsberechtigten BGHZ 3B, 110, 115).
3.	Die Rechtsbeschwerde beanstandet ferner, daß das Oberlandesgericht bei der Bewertung der Köterstelle nicht von dem Schätzwert des Gutachterausschusses ausgegangen sei, sondern den Wert selbst ermittelt habe, indem es ihn zu dem Werte des Haupthofes im Zeitpunkt des Erbfalles in Beziehung gesetzt habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Bewertung des Beschwerdegerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Bewertung ist Sache des Tatrichters. Er ist hier rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß die fiktive Auseinandersetzung auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurückzubeziehen ist. Die Köterstelle war damals Bestandteil des Hofes	Es	ist
 danach nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Oberlandesgericht bei Abwägung aller Umstände die Köterstelle nach den gleichen MaßStäben bewertet wie die übrigen Ländereien des Hofes. Es war ihm nicht verwehrt, insoweit von dem Gutachten des Gutachterausschusses abzuweichen. Die Rechtsbeschwerde führt keine zwingenden Gründe für die Notwendigkeit einer verschiedenen Bewertung der Ländereien an. Das Beschwerdegericht war auch nicht gehalten, ein neues Gutachten einzuholen.
Es hatte nach eigenem Ermessen darüber zu befinden, ob es für die hier erforderliche Beurteilung hinreichend sachkundig war oder ob die Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen geboten war. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung läßt nicht auf mangelnde 3acn-
künde schließen (vgl. Beschluß des Senats vorn 18. Mai 1972 - V BLw 1/72 - S. 11 f\ Das Beschwerdegericht-hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
4.	Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde schließlich, das Beschwerdegericht habe den Pflichtteil des Rolf	irrigerweise	mit	1/6	statt mit 1/8 angenommen.
Nach § 2303 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Y/ertes des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil des Rolf	würde, wie vom Be-
schwerdegericht richtig ausgeführt, 1/3 betragen, da er zusammen mit der Schwester Elisabeth und der Antragstellerin gesetzlicher Erbe des Ernst Jakob wäre.
Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angestellten Berechnungen des Anspruchs der Antragstellerin bedürfen nach dem Jetzigen Stand des Verfahrens keiner Erörterung.
Gegen die rechtliche Begründung der Zinsforderung durch das Beschwerdegericht sind keine Bedenken zu erheben (vgl. Wöhrmann aaO § 13 Rdn. 4 a.E.).
Die Kor.tonentnclu'i dun,-’; bo ruht nut $$ 42, 44, 45 DwVO.
Hill
 Dr. Grell
 Dr.
Eckstein