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BGH · V BLw 27/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 27/72

August 1972 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Beteiligten zu 2 und 6 die ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. -August 1949 übertrug Katharina den Hof auf ihren zweit jüngsten Neffen August (Beteiligter zu 6), der ihn schon vorher bewirtschaftet hatte; von der Übertragung wurden die frühere Hofstelle und weitere Parzellen (rund 28 a) ausgenommen; August errichtete Anton hatte bereits 1938, als sein Vater starb, dessen rund 92 Morgen großen Hof in Bad gs©rbt, und von Josef nahm Katharina N^|m an, daß er demnächst einen in P^Hgelegenen Hof, der einem älteren Verwandten gehörte, erben würde; diese letztere Erwartung erfüllte sich dann nicht, vielmehr fiel auch der P^HHBBBHof an Josefs älteren Brudei* Anton. Der Übergabevertrag zwischen Katharina Nj und August mi't dem außer Anton alle übrigen Geschwister des Übernehmers einverstanden waren, fand im Januar 1950 die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts, und nachdem das Oberlandesgericht die von Anton dagegen eingelegte sofortige Beschwerde verworfen hatte, wurde August 1950 Unter Aufrechterhaltung und Wiederholung seines Vorbringens aus jenem früheren Verfahren begehrt der Antragsteller Anton E^HBIWk nunmehr die gerichtliche Feststellung, daß er mit Wirkung vom 12. Sein jüngerer Bruder August Esowie der Neffe Josef Kaspar (Be- teiligter zu 2) sind dem Antrag entgegengetreten; sie behaupten, der Antragsteller sei im Zeitpunkt des Nacherbfalles nicht wirtschaftsfähig gewesen und scheide daher auch aus diesem Grund als Hoferbe aus. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag des Anton zurückgewiesen und festgestellt, daß der Antragsgegner August Hoferbe geworden sei. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, Der Antragsteller erstrebt mit ihr die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und verfolgt sein bisheriges Peststellungsbegehren weiter. Da die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluß nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zugelassen wurde und auch kein Pall nach Abs. 2 Nr. 2 aaO vorliegt, hängt ihre Statthaftigkeit davon ab, ob das Oberlandesgericht im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG von der Entscheidung eines der dort bezeichneten Gerichte abgewichen ist und sein Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Das gilt auch von dem Satz in der Urteilsbegründung, der Tatrichter müsse (bei Anwendung des § 2069 BGB) zunächst prüfen, ob der Erblasser für den Pall, daß sein in erster Linie bedachter Sohn vor Eintritt der Bedingung sterben würde, dessen Abkömmlinge nicht habe bedenken wollen, und nur wenn ein solcher, die Enkel ausschließender Wille des Erblassers zweifelsfrei festgestellt werden könne, wäre die Auslegungsregel des § 2074 BGB anzuwenden. Wollte man aber diesen Worten, die ersichtlich auf den damals entschiedenen Sachverhalt abstellen, mit der Rechtsbeschwerde einen allgemeinen Grundsatz entnehmen, wonach stets und in allen Fällen ein auf Erbausschluß von Enkelkindern gerichteter Erblasserwille, um beachtlich zu sein, einer zweifelsfreien Feststellung bedürfe, so fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß das Oberlandesgericht bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses von einem abweichenden Standpunkt ausgegangen wäre. Wenn indessen die Rechtsbeschwerde meint, hiervon weiche der angefochtene Beschluß ab, wird von ihr übersehen, daß der Beschwerderichter sich gerade diesen Grundsatz zu eigen gemacht und zur Richtschnur für seine Entscheidung genommen hat. Januar 1971 in dem vorausgegangenen Verfahren der Beteiligten wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses (10 LwH 4/70), und dort war ausgeführt worden (S, 15) > bei ergänzender Auslegung sei von den Vorstellungen und Verhältnissen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung auszugehen, und soweit die letztwillige Verfügung, d.h. ihr Wortlaut und Sinn, nicht genügend Anhaltspunkte böten, könnten auch weitere, außerhalb des Testaments liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden; auch könne man auf die allgemeine Lebenserfahrung zurückgreifen. Die Rechtsbeschwerde stellt hier allerdings, um eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr. 1 LwVG aufzuzeigen, noch auf einen weiteren Punkt ab: Im Urteil vom 30. Zivilsenat ausgeführt, daß der Tatrichter unter Berücksichtigung des Vortrags der damaligen Klägerin hätte prüfen müssen, ob an Hand des Testaments auf Grund besonderer Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung ein Rückschluß auf die Willensrichtung des Erblassers für einen von ihm nicht vorausgesehenen Pall - dort: ehewidriges Verhalten seiner Schwiegertochter - möglich sei; da sich immerhin nicht ausschließen lasse, daß ein Erblasser ein derartiges Verhalten im Einzelfall als weniger schwerwiegend oder gar als entschuldbar ansehe oder daß er die Entscheidung, ob die Nacherbenanwartschaft auf die Schwiegertochter übergehen solle, seinem Sohn oder der gesetzlichen Regelung (§§ 2077, 2339 f BGB) überlassen wolle, "würde sich mit einer allgemeinen Erwägung der Ausschluß einer Vererblichkeit noch nicht rechtfertigen lassen, vielmehr würden hierfür noch andere Umstände hinzutreten müssen”. Rechtsbeschwerde geltend, im jetzt zu entscheidenden Pall habe das Oberlandesgericht sich mit der '’ganz allgemeinen Erwägung” begnügt, daß ein Abweichen von der gesetzlichen Anerbenfolge und die stattdessen angeordnete gleichmäßige Einsetzung aller sieben Enkelkinder als Nacherben für den Willen des Erblassers spreche, eine Anhäufung von mehreren Höfen in einer einzigen Hand zu vermeiden; sie meint, ein "derart vager Hinweis auf den möglichen Willen des Erblassers" genüge nicht den vom Bundesgerichtshof in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Grundsätzen, Das ist jedoch nicht richtig. Er bezieht sich nicht nur, um die für geboten erachtete Umdeutung und ergänzende Auslegung des N^m^p' sehen Testaments zu rechtfertigen, auf einen längeren Abschnitt des früheren Beschwerdebeschlusses vom 21. lieh mit der Präge auseinander, warum der Erblasser, wenn er wirklich den Antragsteller vor seinen übrigen Enkelkindern hätte bevorzugen wollen, ihn gleichwohl nur im selben Umfange wie seine Geschwister bedacht und im Testament die für den Antragsteller günstigere Erbfolge nach dem damaligen Anerbenrecht ausgeschlossen habe.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 2069 BGB § 9 LwVG
HofAntonOberlandesgerichtErblasserBeschlußTestamentRechtsbeschwerdeKatharina

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
r
V BLw 27/72	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Beststellung der Hoferbfolge in den im Grundbuch von Bad	Blatt	Opp eingetragenen Hof
1.
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer
 vertreten durch Rechtsanwälte Lr. in
 und Lr.
2.
3.
4.
5.
6.
vertreten durch Rechtsanwälte in
,und Lr.
Der V. Zivil nennt den Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 18. Oktober 197> durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell und die ehrenamtlichen Richter Thye und Hunze
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 1972 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Beteiligten zu 2 und 6 die ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 25 100 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am flHHHIB ^924 in Bad	verstorbene
 Landwirt Johann N(Hwar Eigentümer des eingangs bezeichneten landwirtschaftlichen Anwesens, das damals eine Größe von rund 28 ha hatte und ein Anerbengut war; später wurde es Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung. Der Einheitswert beträgt 25 100 DM. Johann
 
hinterließ folgendes privatschriftliche
 Testament vom 22. August 1920:
"Ich .... ernenne zu dem Erben meines Haus- und sämtlichen Grundbesitzes meine Tochter Katharina	bei mir wohnhaft. Nach deren
 etwaigemAb^ben meiner Tochter Katharina sollen meine Enkel, die Kinder meiner verhei-rateten Tochter, Ehefrau Maria meine alleinigen Erben sein.”
Hierauf wurde die unverehelichte Katharina N( als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und zugleich daselbst in Abteilung II vermerkt, daß die sieben Kinder ihrer älteren, mit dem Landwirt August	ver-
heirateten Schwester Maria zu Nacherben berufen seien.
Bei diesen handelt es sich um die Söhne Anton (Beteiligter zu l), August (Beteiligter zu 6) und Josef (Beteiligter zu 7), sowie um vier Töchter, von denen die älteste, Katharina verehelichte Hd^ inzwischen verstorben ist, während ihre Schwestern Elisabeth (Beteiligte zu 4), Helene (Beteiligte zu 5) und Annemarie (Beteiligte zu 8) am Leben sind; Katharina Hf|Q hatte zwei Söhne: Josef Kaspar (Beteiligter zu 2) und Franz Christoph (Beteiligter zu 3).
Durch notariellen Vertrag vom 1. -August 1949 übertrug Katharina	den	Hof	auf	ihren	zweit	jüngsten
 Neffen August	(Beteiligter	zu	6),	der	ihn
 schon vorher bewirtschaftet hatte; von der Übertragung wurden die frühere Hofstelle und weitere Parzellen (rund 28 a) ausgenommen; August	errichtete
.in dor Folgezeit neue Wohn- und Wirtschaftsgebäude.
Im Ubergabevertrag setzte Katharina N^HHIB fernei’ Geldabfindungen für ihre Nichten Elisabeth, Helene und Annemarie fest, und sie übertrug in den folgenden Jahren die bei der Übergabe an August zurückbehaltenen Hofund Gebäudeflächen und sonstigen Parzellen an ihre Nichten Katharina und Annemarie. Eie Neffen Anton und Josef	(Beteiligte	zu 1
 und 7) wurden von Katharina	nicht	bedacht:
Anton hatte bereits 1938, als sein Vater starb, dessen rund 92 Morgen großen Hof in Bad	gs©rbt,
 und von Josef nahm Katharina N^|m an, daß er demnächst einen in P^Hgelegenen Hof, der einem älteren Verwandten gehörte, erben würde; diese letztere Erwartung erfüllte sich dann nicht, vielmehr fiel auch der P^HHBBBHof an Josefs älteren Brudei* Anton.
Der Übergabevertrag zwischen Katharina Nj und August	mi't	dem außer Anton alle übrigen
 Geschwister des Übernehmers einverstanden waren, fand im Januar 1950 die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts, und nachdem das Oberlandesgericht die von Anton	dagegen eingelegte sofortige Beschwerde
 verworfen hatte, wurde August	1950
als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 12. April 1959 starb Katharina N^mf^ ohne Hinterlassung von Abkömmlingen.
Anton eHHI vertritt den Standpunkt, mit ihrem Tode sei er Hof erbe geworden. Katharina	sei
 dem großväterlichen Testament zufolge lediglich Vorerbin
 
gewesen und habe deshalb über den Hof und den sonstigen Nachlaß nicht zu dem Nachteil des Nacherben verfügen können. Andererseits sei die testamentarische Einsetzung von sieben Personen zu Hofesnacherben unwirksam, da sie im Widerspruch zu dem geltenden Höferecht stehe, wonach jeweils nur einer als Hoferbe in Betracht komme. Im vorliegenden Pall sei dies allein er, als ältestes Enkelkind des Erblassers. Demgemäß beantragte er in einem vorangegangenen landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren (10 LwH 4/70 Amtsgericht Paderborn) die Erteilung eines entsprechenden Hoffolgezeugnisses. Diesen Antrag, dem die übrigen Beteiligten widersprachen, wies das Landwirtschaftsgericht als unbegründet zurück. Die Beschwerde des Antragstellers zu dem Oberlandesgericht blieb erfolglos. Seine Hechtsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen (Beschluß des Senats vom 27. Mai 1971, V BLw 7/71).
Unter Aufrechterhaltung und Wiederholung seines Vorbringens aus jenem früheren Verfahren begehrt der Antragsteller Anton E^HBIWk nunmehr die gerichtliche Feststellung, daß er mit Wirkung vom 12. April 1959 Hoferbe geworden sei. Sein jüngerer Bruder August Esowie der Neffe Josef Kaspar	(Be-
 teiligter zu 2) sind dem Antrag entgegengetreten; sie behaupten, der Antragsteller sei im Zeitpunkt des Nacherbfalles nicht wirtschaftsfähig gewesen und scheide daher auch aus diesem Grund als Hoferbe aus.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag des
 Anton
zurückgewiesen und festgestellt, daß
 der Antragsgegner August
 Hoferbe geworden
 sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, Der Antragsteller erstrebt mit ihr die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und verfolgt sein bisheriges Peststellungsbegehren weiter. Der Antragsgegner und der Beteiligte zu 2 möchten die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen haben.
Da die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluß nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zugelassen wurde und auch kein Pall nach Abs. 2 Nr. 2 aaO vorliegt, hängt ihre Statthaftigkeit davon ab, ob das Oberlandesgericht im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG von der Entscheidung eines der dort bezeichneten Gerichte abgewichen ist und sein Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Das behauptet der Rechtsbeschwerdeführer, und er hat drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs angeführt, von denen seiner Meinung nach der Beschwerdebeschluß abweicht. Es handelt sich um die Urteile des IV. Zivilsenats vom 30. April 1953, IV ZR 244/52 (LM BGB § 2084 Nr. 5), vom 22. Oktober 1953, IV ZR 67/53 (LM BGB § 2078 Nr. 3 = aaO § 2084 Nr. 6) und vom 23. Oktober 1957, IV ZR 193/57 (LM BGB § 2069 Nr. 1 = WM 1957, 1546 =
NJW 1958, 22).
II.
 
Eine Abweichung liegt jedoch hinsichtlich keiner der drei Entscheidungen vor.
1,	Das Urteil vom 23. Oktober 1957 betrifft die Rangordnung der §§ 2069 und 2074 BGB und ist, da im vorliegenden Pall keine dieser Gesetzesbestimmungen zur Erörterung steht, nicht einschlägig. Das gilt auch von dem Satz in der Urteilsbegründung, der Tatrichter müsse (bei Anwendung des § 2069 BGB) zunächst prüfen, ob der Erblasser für den Pall, daß sein in erster Linie bedachter Sohn vor Eintritt der Bedingung sterben würde, dessen Abkömmlinge nicht habe bedenken wollen, und nur wenn ein solcher, die Enkel ausschließender Wille des Erblassers zweifelsfrei festgestellt werden könne, wäre die Auslegungsregel des § 2074 BGB anzuwenden. Wollte man aber diesen Worten, die ersichtlich auf den damals entschiedenen Sachverhalt abstellen, mit der Rechtsbeschwerde einen allgemeinen Grundsatz entnehmen, wonach stets und in allen Fällen ein auf Erbausschluß
 von Enkelkindern gerichteter Erblasserwille, um beachtlich zu sein, einer zweifelsfreien Feststellung bedürfe, so fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß das Oberlandesgericht bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses von einem abweichenden Standpunkt ausgegangen wäre.
2.	Bei dem Urteil vom 22. Oktober 1953 ging es, ebenso wie im vorliegenden Pall, um ergänzende Testamentsauslegung, d.h, angesichts eines unerwarteten Tatsachenverlaufs (dort: Wegfall anerbenrechtlicher Beschränkungen) war zu ermitteln, was der Erblasser vermutlich gewollt haben würde, wenn er bei Errichtung seiner letztwilligen
 VcrfiJ/'iin^ d I o kiinTU/ro Entwicklung vornungonohon hallo. Eine solche Willennergänzung hat der IV, Zivilsenat in jenem Urteil für zulässig erachtet, falls sich für sie eine Grundlage in einer Willensrichtung des Erblassers findet, die an Hand des Testaments, gegebenenfalls auf Grund von Umständen außerhalb des Testaments oder aus der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellen ist. Wenn indessen die Rechtsbeschwerde meint, hiervon weiche der angefochtene Beschluß ab, wird von ihr übersehen, daß der Beschwerderichter sich gerade diesen Grundsatz zu eigen gemacht und zur Richtschnur für seine Entscheidung genommen hat. Er bezieht sich nämlich auf seinen früheren Beschwerdebeschluß vom 21. Januar 1971 in dem vorausgegangenen Verfahren der Beteiligten wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses (10 LwH 4/70), und dort war ausgeführt worden (S, 15) > bei ergänzender Auslegung sei von den Vorstellungen und Verhältnissen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung auszugehen, und soweit die letztwillige Verfügung, d.h. ihr Wortlaut und Sinn, nicht genügend Anhaltspunkte böten, könnten auch weitere, außerhalb des Testaments liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden; auch könne man auf die allgemeine Lebenserfahrung zurückgreifen.
3.	Denselben Rechtsgedanken enthält das Urteil vom 30. April 1953; denn es betrifft ebenfalls die ergänzende Auslegung eines Testaments. Soweit auch dort Umstände außerhalb der letztwilligen Verfügung und allgemeine ErfahrungsSätze als entscheidungserheb-
 
L ieh bozo i ohne l wurden, siLolii. der jetzt nngo fooht one Beschluß, wie noeben dargolegt, damit im Einklang.
Die Rechtsbeschwerde stellt hier allerdings, um eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr. 1 LwVG aufzuzeigen, noch auf einen weiteren Punkt ab: Im Urteil vom 30. April 1953 spielte die Frage eine Rolle, ob eine Nacherbenanwartschaft, da der eingesetzte Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls verstorben war, auf seine Erben übergegangen oder ob ein entgegenstehender Wille des Erblassers anzunehmen sei (§ 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hierzu hat der IV. Zivilsenat ausgeführt, daß der Tatrichter unter Berücksichtigung des Vortrags der damaligen Klägerin hätte prüfen müssen, ob an Hand des Testaments auf Grund besonderer Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung ein Rückschluß auf die Willensrichtung des Erblassers für einen von ihm nicht vorausgesehenen Pall - dort: ehewidriges Verhalten seiner Schwiegertochter - möglich sei; da sich immerhin nicht ausschließen lasse, daß ein Erblasser ein derartiges Verhalten im Einzelfall als weniger schwerwiegend oder gar als entschuldbar ansehe oder daß er die Entscheidung, ob die Nacherbenanwartschaft auf die Schwiegertochter übergehen solle, seinem Sohn oder der gesetzlichen Regelung (§§ 2077, 2339 f BGB) überlassen wolle, "würde sich mit einer allgemeinen Erwägung der Ausschluß einer Vererblichkeit noch nicht rechtfertigen lassen, vielmehr würden hierfür noch andere Umstände hinzutreten müssen”. An diese letzten Worte anknüpfend macht die
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Rechtsbeschwerde geltend, im jetzt zu entscheidenden Pall habe das Oberlandesgericht sich mit der '’ganz allgemeinen Erwägung” begnügt, daß ein Abweichen von der gesetzlichen Anerbenfolge und die stattdessen angeordnete gleichmäßige Einsetzung aller sieben Enkelkinder als Nacherben für den Willen des Erblassers spreche, eine Anhäufung von mehreren Höfen in einer einzigen Hand zu vermeiden; sie meint, ein "derart vager Hinweis auf den möglichen Willen des Erblassers" genüge nicht den vom Bundesgerichtshof in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Grundsätzen,
 Das ist jedoch nicht richtig. Inwieweit jene Grundsätze auf einen Sachverhalt, der mit der Vererblichkeit von Nacherbenanwartschaften nichts zu tun hat, angewendet werden könnten, mag dahinstehen. Auf jeden Fäll hat sich das Oberlandesgericht zu ihnen, als es den angefochtenen Beschluß erließ, in keinen Gegensatz gestellt. Ersichtlich ist es weder von der Annahme ausgegangen, man dürfe sich, um den hypothetischen Willen des Johann Niggemeier zu ermitteln, auf allgemein gehaltene Erwägungen beschränken, noch hat es dies getan. Bei ihrer gegenteiligen Behauptung übersieht die Rechtsbeschwerde, daß der angefochtene Beschluß außer dem von ihr herausgegriffenen Satz noch weitere Argumente enthält. Er bezieht sich nicht nur, um die für geboten erachtete Umdeutung und ergänzende Auslegung des N^m^p' sehen Testaments zu rechtfertigen, auf einen längeren Abschnitt des früheren Beschwerdebeschlusses vom 21. Januar 1971, der denselben Sachverhalt zu dem Gegenstand hatte (daselbst S. 15 - 17), sondern setzt sich zusätz-
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lieh mit der Präge auseinander, warum der Erblasser, wenn er wirklich den Antragsteller vor seinen übrigen Enkelkindern hätte bevorzugen wollen, ihn gleichwohl nur im selben Umfange wie seine Geschwister bedacht und im Testament die für den Antragsteller günstigere Erbfolge nach dem damaligen Anerbenrecht ausgeschlossen habe.
Soweit die Rechtsbeschwerde die vom Oberlandesgericht aus diesen Tatsachen gezogene Schlußfolgerung, daß der Erblasser eine gewisse .'’Streuung” seines Grundbesitzes gewünscht und die Anhäufung mehrerer Höfe in derselben Hand habe vermeiden wollen, als fehlerhaft bekämpft, weil dabei bestimmte Umstände außer Betracht geblieben seien, handelt es sich um Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung; gerügt wird damit eine Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§9 LwVG, § 12 PGG). Mit einer solchen Rüge könnte sich der Senat aber nur befassen, wenn zuvor die Statthaftigkeit des Rechtsmittels feststünde. Daran fehlt es hier.
4. Da keine Abweichung vorliegt, muß die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 44, 45 LwVG.
Hill
 Rothe
Dr. Grell