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BGH · v Blw 27/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v Blw 27/62

LPG § 8 Abs« 1 Bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an mehrere Personen (in Form einer Gesellschaft des bür- ■ gcrlichen Hechts) kann ein Pachtschutzantrag nur für alle Pächter gestellt werden. Nach § 3 des Pachtvertrages verlängert sich das Pachtverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht vor Ablauf der ersten oder jeder weiteren Vertragsdauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt wird. Zur Begründung haben die Antragsteller geltend gemacht, es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Antragsgegnerin sich ernstlich darauf berufe, daß ihr Bruder Hans noch als Mitpächter gelte, jedoch keinen Pachtschutzantrag gestellt habe, zu demal da die Oberfinanzdirektion zwischenzeitlich unter Einbeziehung von Hans eingehende Vergleichsverhandlungen zur gütlichen Beilegung des Pachtschutzverfahrens geführt habe. Im Beschluß des Senats vom 29* Januar 1952 (V BLw 16/51» RdL 1952, 125) heißt es zwar, daß, Avcnn eine gerichtliche Verfügung nach materiellem Recht einen gemeinschaftlichen Antrag mehrerer Personen erfordere, auch das Beschwerderecht nur gemeinsam von allen Antragstellern ausgeübt werden könne und die von einem einzelnen eingelegte Beschwerde unzulässig sei. Bie für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebenden Erwägungen treffen, da das Öberlandesgericht ebenfalls eine Sachentscheidung über den Antrag der Antragsteller abgelehnt hat, auch auf die Rechtsbeschwerde zu. Gegenstand der Entscheidung ist lediglich die Präge, ob die Antragsteller allein berechtigt sind, die Verlängerung des Pachtvertrages zu beantragen oder ob, wie das Oberlandesgericht meint, der Antrag nur von allen bisherigen Pächtern gestellt werden konnte. Bezember 195T (V BLw 110/50, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs zu RPO § 3 Nr. 3) ohne, nähere Begründung einem Mitpächter (ohne daß ersichtlich diesem allein die Geschäftsführung übertragen war) das Recht zur Stellung eines PachtSchutzantrages zugebilligt, Er vermag jedoch diese Auffassung nach erneuter Prüfung nicht aufrechtzuerhalten, a) Pachtschutzverfahrefc werden nur auf Antrag eingeleitet, Dies war in § 20 Abs. 1 RPO (§41 Abs. 1 BVO) ausdrücklich bestimmt und ergibt sich für das geltende Recht - abgesehen von der Vorschrift des § 8 LPG - aus § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Hr. 1 LwVG. Bas Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Antragsteller und ihr Bruder als Pächter eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bildeten und daß die Gesellschafter mangels abweichender Vereinbarung ihre Rechte nur gemeinsam geltend machen können (§§ 705» 709 BGB}., Richtig ist auch, daß gegen den Willen eines Gesellschafters das Gesellschaftsverhältnis nicht durch Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesellschafter fortgesetzt werden kann. 87 a) meinen, das Gericht bei einer Mehrheit von Personen, die dasselbe Grundstück gepachtet haben, die Möglichkeit hat, das Pachtverhältnis' hinsichtlich eines oder einiger der Pächter zu verlängern, ist kein Grund ersichtlich, der einer Antrags-borcchtigung einzelner Mitpächter entgegenstehen könnte. b) Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 LPG, wonach das Gericht bei Landpachtverträgen 11 auf Antrag eines Vertrags-tcilcs” eine Kündigung für unwirksam erklären und Mdie Dauer des Pachtvertrages11 auf angemessene Zeit festsetzen kann, geht ersichtlich davon aus, daß die Verlängerung eines Pachtvertrages nur unter den bisherigen Vertragspartnern angeordnet werden kann. Das Gericht ist jedenfalls auf Grund des § 8 LPG nicht befugt, im Palle der Verlängerung eines Pachtverhältnisses den bisherigen Pächter durch einen anderen zu ersetzen. Dies muß auch dann gelten, wenn die Verlängerung eines Pachtvertrages in Präge steht, an dem auf der Pächterseite eine Mehrheit von Personen beteiligt ist. Daß eine Pachtverlängerung auf einen Teil des Pachtgegenstandes beschränkt werden kann (§ 8 Abs. 1 Buchst, c Satz 3 LPG), besagt nichts für die Frage, ob das Gericht befugt ist, eine Verlängerung des Pachtvertrages auch zugunsten eines Teiles der Pächter anzuordnen. Der Antrag der Antragsteller, das Pachtverhältnis mit ihnen zu verlängern, könnte möglicherweise dahin ausgelegt werden, den mit den Antragstellern und ihrem Bruder abgeschlossenen Pachtvertrag dahin zu ändern, daß Hans als Pächter ausscheide. Während nach § 5 RPO das Pachtamt auf Antrag den Inhalt von Landpacht vertragen ändern konnte, soweit er volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt war, insbesondere einer Steigerung der Erzeugung entgegenstand, bestimmt § 7 Abs. 1 LPG, daß jeder Vertragsteil, wenn während des Laufs eines Landpachtverträges eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Pestsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend waren, und infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsteile unter Berücksichtigung der ganzen Vertragsdauer in ein grobes Mißverhältnis geraten, die gerichtliche Änderung des Vertragsinhalts mit Ausnahme der Pachtdauer beantragen kann. Die Präge, ob, wenn ein Grundstück an mehrere Personen verpachtet war, auf Grund des § 5 HPO das Ausscheiden eines Pächters aus dem Pachtvertrag angeordnet werden konnte, war streitig (vgl., dazu Meyer in dar Stroth HdEH 1941, 625; Pritsch RdRN 1942, 494, 498; Tasche RdHM 1942, 217, 550). Die Brwägungen, mit denen nach der Reichspachtschutzordnung unter dem Gesichtspunkt einer Änderung des Vertragsinhalts die Möglichkeit des Ausscheidens eines Pächters aus dem Pachtvertrag begründet wurde, treffen für das geltende Recht nicht mehr zu. Der Auffassung von Lange/Wulff (aaO zu § 8 LPG), daß, wenn mehrere Personen Pächter desselben Grundstücks sind, jede einzelne von ihnen berechtigt sei, einen Pachtschutzantrag zu stellen, kann nicht.gefolgt werden- Es ist zwar richtig, daß die Abwägung der Interessen des Verpächters gegenüber den Interessen jedes einzelnen Pächters dazu führen könnte:, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Pachtschutz in der Person eines Mitpächters zu bejahen, dagegen in der Person eines anderen Mitpüchters zu verneinen wären. c) Auch aus den gesellsehaftsrechtliehen Vorschriften läßt sich die Zulässigkeit einer Pachtverlängerung mit den Antragstellern allein nicht herleitenDer Bestand und die Identität der Gesellschaft werden zwar durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht berührt, wenn im Gesellschaftsvertrag das Fortbestehen der Gesellschaft vereinbart Es ist anerkannt, daß auch dann, wenn der Gesellschafts-Vertrag hierüber keine Bestimmung enthält, das Ausscheiden , eines Gesellschafters und die Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern durch alle Gesellschafter vereinbart v/erden kann. ten, könnte ein Antragsrecht der Antragsteller aus dem Gesichtspunkt der Identität der Gesellschaft nicht bejaht v/erden, weil eine Pachtverlängerung mit den Antragstellern allein einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Verpächterin darstellen würde und deshalb gegen den Y/illen ?

Zitierte Normen: § 710 BGB
RechtPersonLPGPächterGesellschafterPachtschutzantrag

Volltext der Entscheidung

2207 06(5
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Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
LPG § 8 Abs« 1
Bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an mehrere Personen (in Form einer Gesellschaft des bür- ■ gcrlichen Hechts) kann ein Pachtschutzantrag nur für alle Pächter gestellt werden. Eine Verlängerung des Pachtvertrages mit einem JÜeil der Pächter ist nicht zulässig.
BGH, Beachl. v. 12. Februar 1963 - v Blw 27/62 - OLG Düsseldorf
AG Mülheim
 Beschluß
V BLw 27/62
in der Landwirtschaftssache
 der Landwirte Gerhard
 und Paul
 beide wohnhaft in

Antragsteller, Beschwerde- und Rechts beschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in D
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-ministcr der Finanzen^^ieser vertreten durch den Oberfinanz Präsidenten in
 Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechts-b e s chwerd egegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
wegen Gewährung von Pachtechutz
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 12. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. .(Tasche, der Bundesrichter Br. Augustin und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Oarstensen beschlossen:
Bie Rechtabeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Öberlandesgerichte Düsseldorf vom 11. Juli 1962 werden auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Eechtsbeschwerde-verfahrens zu erstatten haben, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 778,24 DM festgesetzt.
2
Gründe :
I.
Durch schriftlichen Vertrag vom 20. November 1956 hat die Antragsgegnerin unter Aufhebung eines Pachtvertrages aus dem Jahre 194B und eines Nachtrags- und Ergänzungsvcr-trages aus dem Jahre 1953 an die Antragsteller und ihren Bruder Hans	von	dem	Gelände	des	ehemaligen	Standortübungsplatzes	eine Teilfläche von
7,4094 ha zur landwirtschaftlichen Nutzung und zu dem Betrieb einer Geflügelfarm zu dem Jahrespachtzins von 120 DM je ha für die Seit vom 1. November 1956 bis zu dem 31- Oktober 1958 verpachtet. Nach § 3 des Pachtvertrages verlängert sich das Pachtverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht vor Ablauf der ersten oder jeder weiteren Vertragsdauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt wird. Gemäß § \Z Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages kann die Verpächterin den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn die verpachteten Grundstücke öur Durchführung des Verteidi-gungsbeitrages benötigt werden. Unter Berufung auf diese Bestimmung hat die Antragsgegnerin den Brüdern	gegen-
über durch Einschreibebrief vom 27* Februar 1961 da3 Pachtverhältnis zu dem 31. März 1961 gekündigt.
Gerhard und Paul	haben	mit	dem am 18. März 1961
beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. März 1961 zunächst beantragt, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis auf angemessene Eeit, mindestens bis zun 3,1. Oktober 1966 zu verlängern. Die Antragsgegnerin hat darauf mit der Begründung, daß der Pachtschutzantrag nur von den drei Pächtern gemeinsam hätte gestellt werden können, beantragt festzustellen, daß ein ordentlicher Pachtschutzantrag seitens der Pächter nicht gestellt worden sei, hilf3\voise den Pacht schutzantrag zurückzuv/eisen. Nachdem der
 
Bevollmächtigte von Han3	erklärt	hatte,	daß	dieser
 sich noch als Mitpächter betrachte, es jedoch ablehne, sich an dem Verfahren zu beteiligen, haben Gerhard und . Paul	beantragt, die Kündigung insoweit für unwirk-
sam zu erklären, als sie ihnen gegenüber ausgesprochen wurde, und die Dauer des Pachtvertrages zwischen ihnen beiden und der Antragsgegnerin auf angemessene Zeit, mindestens jedoch bis zu dem 31. Oktober 1966 festzusetzen. Zur Begründung haben die Antragsteller geltend gemacht, es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Antragsgegnerin sich ernstlich darauf berufe, daß ihr Bruder Hans	noch	als	Mitpächter	gelte,
 jedoch keinen Pachtschutzantrag gestellt habe, zu demal da die Oberfinanzdirektion zwischenzeitlich unter Einbeziehung von Hans	eingehende Vergleichsverhandlungen zur gütlichen
 Beilegung des Pachtschutzverfahrens geführt habe.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Pachtschutzantrag als.unzulässig zurückgewieseh. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller hatten keinen Erfolg. Mit der (vom O^erlandesgericht zugelassenen) Rechts be schwer de erstreben die Antragsteller die Aufhebung der Vorentscheidungen und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der. Rechtsmittel.
n.
T. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 24 Abs. 1 Lv/VG statthaft. Darüber hinaus sind aber auch die sonstigen Voraus-
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sotzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, die wie jedes Rechtsmittel eine Rechtsbeeinträchtigung voraussetzt, gegeben. Die Antragsteller sind dadurch, daß das Amtsgericht ihren Pachtschutzantrag ohne sachliche Prüfung als unzuläs-
sig zurückgewiesen hat, nicht nur formell, sondern auch sachlich beschwert, und zwar unabhängig davon, ob die Antragsteller allein zur Stellung eines Pachtschutzantrages be-
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rechtigt sind oder nicht. Im Beschluß des Senats vom 29* Januar 1952 (V BLw 16/51» RdL 1952, 125) heißt es zwar, daß, Avcnn eine gerichtliche Verfügung nach materiellem Recht einen gemeinschaftlichen Antrag mehrerer Personen erfordere, auch das Beschwerderecht nur gemeinsam von allen Antragstellern ausgeübt werden könne und die von einem einzelnen eingelegte Beschwerde unzulässig sei. Biese Entscheidung betrifft jedoch einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalt. Eine Rechtsbeeinträchtigung ist für einen Antragsteller stets dann gegeben, wenn sein Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist (vgl. Beschluß des Senats vom 14. Oktober 1952, V BLw 34/52, RdL 1952, 332; Pritsch, LwVG § 22 S. 283, 287). Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (RdL 1957,. 327) ist ’■ das Beschwerdegericht deshalb mit Recht nicht gefolgt. Bie für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebenden Erwägungen treffen, da das Öberlandesgericht ebenfalls eine Sachentscheidung über den Antrag der Antragsteller abgelehnt hat, auch auf die Rechtsbeschwerde zu.
2. Bie Rechtsbeschwerden sind jedoch nicht begründet.
Gegenstand der Entscheidung ist lediglich die Präge, ob die Antragsteller allein berechtigt sind, die Verlängerung des Pachtvertrages zu beantragen oder ob, wie das Oberlandesgericht meint, der Antrag nur von allen bisherigen Pächtern gestellt werden konnte. Ber Senat hat in einem nicht veröffentlichten Beschluß vom 11. Bezember 195T (V BLw 110/50, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs zu RPO § 3 Nr. 3) ohne, nähere Begründung einem Mitpächter (ohne daß ersichtlich diesem allein die Geschäftsführung übertragen
 war) das Recht zur Stellung eines PachtSchutzantrages zugebilligt, Er vermag jedoch diese Auffassung nach erneuter Prüfung nicht aufrechtzuerhalten,
a)	Pachtschutzverfahrefc werden nur auf Antrag eingeleitet, Dies war in § 20 Abs. 1 RPO (§41 Abs. 1 BVO) ausdrücklich bestimmt und ergibt sich für das geltende Recht - abgesehen von der Vorschrift des § 8 LPG - aus § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Hr. 1 LwVG. Bas Gesetz enthält keine Bestimmungen darüber, ob, wenn mehrere Personen Pächter desselben Grundstücks sind, jede einzelne' Person antrags- * berechtigt ist oder ob nur alle gemeinsam handeln können.
Bas Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Antragsteller und ihr Bruder als Pächter eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bildeten und daß die Gesellschafter mangels abweichender Vereinbarung ihre Rechte nur gemeinsam geltend machen können (§§ 705» 709 BGB}., Richtig ist auch, daß gegen den Willen eines Gesellschafters das Gesellschaftsverhältnis nicht durch Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesellschafter fortgesetzt werden kann. Baß somit auf Grund eines Pachtschutzantrages einzelner Gesellschafter, sofern ihnen nicht die Geschäftsführung übertragen	i
ist (§ 710 BGB), ein Pachtverhältnis nicht mit allen Pächtern verlängert werden kann, bedarf keiner näheren Barlegung. Bas mit den drei Gebrüdern	begründete	Pacht-
verhältnis ist ein einheitliches Rechtsverhältnis (RGZ 90,
 328, 330} 141» 391» 392), bei dem der Antragsgegnerin die Pächter als eine Einheit gegenüberstehen. Ba die Gesellschaft des bürgerlichen. Rechts keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mußte die Kündigung, wie geschehen, allen Pächtern gegenüber ausgesprochen werden. Wenn, wie das Beschwerdegericht annimmt, das Gericht das Pachtverhältnis nur mit allen
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bisherigen Pächtern verlängern kann, wäre für einen Pachtschutzantrag der Antragsteller kein Raum. Wenn dagegen, wie Lange/Wulff (LPG 2. Aufl. § 8 Bern. 87 a) meinen, das Gericht bei einer Mehrheit von Personen, die dasselbe Grundstück gepachtet haben, die Möglichkeit hat, das Pachtverhältnis' hinsichtlich eines oder einiger der Pächter zu verlängern, ist kein Grund ersichtlich, der einer Antrags-borcchtigung einzelner Mitpächter entgegenstehen könnte.
Die Entscheidung ist deshalb darauf abzustellen, ob der mit den Antragstellern und ihrem Bruder geschlossene Pachtvertrag mit den Antragstellern allein verlängert werden kann.
b)	Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 LPG, wonach das Gericht bei Landpachtverträgen 11 auf Antrag eines Vertrags-tcilcs” eine Kündigung für unwirksam erklären und Mdie Dauer des Pachtvertrages11 auf angemessene Zeit festsetzen kann, geht ersichtlich davon aus, daß die Verlängerung eines Pachtvertrages nur unter den bisherigen Vertragspartnern angeordnet werden kann. Das Gericht ist jedenfalls auf Grund des § 8 LPG nicht befugt, im Palle der Verlängerung eines Pachtverhältnisses den bisherigen Pächter durch einen anderen zu ersetzen. Dies muß auch dann gelten, wenn die Verlängerung eines Pachtvertrages in Präge steht, an dem auf der Pächterseite eine Mehrheit von Personen beteiligt ist. Die Fortsetzung eines Pachtverhältnisses mit einem Teil der bisherigen Pächter kann nur durch Vereinbarung aller Beteiligten erreicht werden. Daß eine Pachtverlängerung auf einen Teil des Pachtgegenstandes beschränkt werden kann (§ 8 Abs. 1 Buchst, c Satz 3 LPG), besagt nichts für die Frage, ob das Gericht befugt ist, eine Verlängerung des Pachtvertrages auch zugunsten eines Teiles der Pächter anzuordnen.
 
Hit einem Pachtechutzantrag kann allerdings ein Antrag auf Änderung des Vertragsinhalts verbunden v/erden. Der Antrag der Antragsteller, das Pachtverhältnis mit ihnen zu verlängern, könnte möglicherweise dahin ausgelegt werden, den mit den Antragstellern und ihrem Bruder abgeschlossenen Pachtvertrag dahin zu ändern, daß Hans	als
 Pächter ausscheide. Die Änderung des Inhalts von Landpacht-vertrligen ist in § 7 LPG geregelt und gegenüber dem früheren Hecht erheblich eingeschränkt. Während nach § 5 RPO das Pachtamt auf Antrag den Inhalt von Landpacht vertragen ändern konnte, soweit er volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt war, insbesondere einer Steigerung der Erzeugung entgegenstand, bestimmt § 7 Abs. 1 LPG, daß jeder Vertragsteil, wenn während des Laufs eines Landpachtverträges eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Pestsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend waren, und infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsteile unter Berücksichtigung der ganzen Vertragsdauer in ein grobes Mißverhältnis geraten, die gerichtliche Änderung des Vertragsinhalts mit Ausnahme der Pachtdauer beantragen kann.
Die Präge, ob, wenn ein Grundstück an mehrere Personen verpachtet war, auf Grund des § 5 HPO das Ausscheiden eines Pächters aus dem Pachtvertrag angeordnet werden konnte, war streitig (vgl., dazu Meyer in dar Stroth HdEH 1941, 625; Pritsch RdRN 1942, 494, 498; Tasche RdHM 1942, 217, 550).
Die Brwägungen, mit denen nach der Reichspachtschutzordnung unter dem Gesichtspunkt einer Änderung des Vertragsinhalts die Möglichkeit des Ausscheidens eines Pächters aus dem Pachtvertrag begründet wurde, treffen für das geltende Recht nicht mehr zu. Während nach der früheren
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Regelung im wesentlichen öffentliche Gründe für die Gewährung von Pachtschütz maßgebend waren, hat das Landpachtge-setz den Grundsatz der Vertragstreue und die Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten in den Vordergrund gestellt (vgl- dazu amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Landpachtgeoetzes: Verhandlungen des Deutschen Bundestags I. Wahlperiode, Drucksache Nr- 1812 S. 11, 19)* Auf Grund des § 7 LPG kann jedenfalls ein Landpachtvertrag nicht dahin gelindert werden, daß einzelne von mehreren Pächtern ausscheiden (so auch Lange/Wulff aaO Anm. 67 g zu § 7 LPG).
Der Auffassung von Lange/Wulff (aaO zu § 8 LPG), daß, wenn mehrere Personen Pächter desselben Grundstücks sind, jede einzelne von ihnen berechtigt sei, einen Pachtschutzantrag zu stellen, kann nicht.gefolgt werden- Es ist zwar richtig, daß die Abwägung der Interessen des Verpächters gegenüber den Interessen jedes einzelnen Pächters dazu führen könnte:, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Pachtschutz in der Person eines Mitpächters zu bejahen, dagegen in der Person eines anderen Mitpüchters zu verneinen wären. Bei der Verpachtung eines Grundstücks an mehrere Perso non ist jedoch zu berücksichtigen, daß dem Verpächter als Pächter eine Personenmehrheit gegenübersteht, sodaß eine Interessenabwägung gegenüber der Gesamtheit der Pächter in Betracht kommt. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die Annahme, daß das Gericht die Paehtschutzentseheidung allen Pächtern gegenüber nur einheitlich treffen kann-
c)	Auch aus den gesellsehaftsrechtliehen Vorschriften läßt sich die Zulässigkeit einer Pachtverlängerung mit den Antragstellern allein nicht herleitenDer Bestand und die Identität der Gesellschaft werden zwar durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht berührt, wenn im Gesellschaftsvertrag das Fortbestehen der Gesellschaft vereinbart
 
ist. Es ist anerkannt, daß auch dann, wenn der Gesellschafts-Vertrag hierüber keine Bestimmung enthält, das Ausscheiden , eines Gesellschafters und die Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern durch alle Gesellschafter vereinbart v/erden kann. Selbst wenn die drei Brü-der	eine	entsprechende Vereinbarung getroffen hät-
ten, könnte ein Antragsrecht der Antragsteller aus dem Gesichtspunkt der Identität der Gesellschaft nicht bejaht v/erden, weil eine Pachtverlängerung mit den Antragstellern allein einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Verpächterin darstellen würde und deshalb gegen den Y/illen	?
der Verpächterin nicht möglich ist. Bie Antragsteller hat-' ten zwar, v/enn ihnen die Geschäftsführung übertragen wäre, im Namen sämtlicher Gesellschafter einen Pachtschutzantrag stellen können. Sie wurden jedoch nicht berechtigt sein, für sich allein eine Pachtverlängerung zu beantragen.
3. Bie Vorinstanzen haben somit den Pacht Schutzantrag der Antragsteller mit Recht für unzulässig erachtet, so. daß die Rechtsbeschv/erden als unbegründet zurüekzuweisen waren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 54, 44, 45 Lv/VGr.
Dr. Piepenbrock
 Dr. Tasche
 Dr. Augustin