Der Erwerb eines Grundstücks, das die genehmigungsfreie IJindestgrößc nicht übersteigt, stellt für sich allein kein Umgohungsgeschüft dar. hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6» Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche, der Buhdcsrichter Dr. Hückinghaus und Dr, Fiepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Kaufvertrag vom 30«, Juli I960 keiner Genehmigung bedarf, Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben. Das Landwirtschaftsamt hat dem Vertrag die Genehmigung versagt, weil die Abtrennung eine unwirtschaftliche Zerschlagung des (xesamt-grundotücks darstelle. die das Landwirtschaftsminioterium im Einvernehmen mit dem Justizministerium des früheren Landes V/ürttemberg-Baden (RegBlo 170) auf Grund der Ermächtigung des § 9 Abs, 2 der Verordnung Nr, 166 erlassen hat, bedürfen Rechtsgeschäfte über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bis zur Größe von 15a keiner Genehmigung, es sei denn, daß es sich um die Hofstelle handelt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die für die Überwachung des Grundstücksverkehrs maßgeblichen Gesichtspunkte bei Rechtsgeschäften über Grundstücke unter 15 a nicht ins Gewicht fallen. Das Oberlandesgericht stellt fest, daß der Käufer dio Verordnung Nr. 619 über die Genehmigungsfreiheit bei der Veräußerung von Grundstücken bis zur Größe von 15a nicht gekannt habe und deshalb eine Umgehungsabsicht nicht bejaht werden könne. Das Beschwerdegericht hält gleich wohl den Vertrag für genehmigungspflichtig, weil der Käufer die Absicht habe, das ganze Grundstück der Verkäuferin zu Bei der im gegenwärtigen Verfahren in Betracht kommenden Gesetzesumgehung handelt es sich allein um die Präge, ob durch den Abschluß des Vertrages vom 30. Juli I960 die für die Veräußerung von Grundstücken über 15 a bestehende Genehmigungspflicht umgangen wird. Es würde dem mit der Regelung des Grundstücksverkehrsverfolgten Zweck zuv/iderlaufen, wenn jemand ein Grundstück, dessen Veräußerung der Genehmigung bedarf, die ihm möglicherweise nicht erteilt werden würde, ohne behördliche Kontrolle erwerben könnte, indem mehrere Verträge über Grundflächen abgeschlossen werden, die einzeln unterhalb der Mindestgröße liegen. Ein solches, auf einem einheitlichen Plan beruhendes Vorgehen, das durch die Absicht gekennzeichnet ist, die Genehmigungspflicht zu vereiteln, würde zu einer Umgehung des Gesetzes führen. Die Präge der Gesetzesumgehung kann vielmehr erst auftauchen, wenn mindestens ein weiterer Vertrag über ein Grundstück geschlossen wird, das zusammen mit dem ersten Grundstück die Mindestgröße übersteigt* Solange nur ein einzelner Vertrag über ein Grundstück unter 15 a vorliegt, kann von einer Gesetzesumgehung keine Rede sein» Die Tatsache allein, daß ein Käufer eine unterhalb der Mindestgröße liegende Teilfläche von einem größeren Grundstück erwirbt, vermag deshalb die Annahme einer Gesetzesumgehung nicht zu rechtfertigen, selbst wenn der Käufer beim Abschluß des Vertrages die Absicht hat, auch das restliche Grundstück zu erwerben. Es bedarf deshalb keiner Stellungnahme zu der Krage, ob im vorliegenden Pall der Annahme einer Gesetzesumgehung auch die Tatsache entgegenstehen würde, daß der Beschwerdeführer die Bestimmung, nach der die Veräußerung eines Grundstücks bis zur Größe von 15 a keiner Genehmigung bedarf, überhaupt nicht gekannt hat.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 22°6 058 KRG 45 Art. IV Abs. 1; Y/ürttBadVO Nr. 166 v. 16. Juli 1942 (RegBl 63) § 9 Abs. 2; WürttBadVO Nr. 619 v. 2. Juni 1949 (RegBl 170) Der Erwerb eines Grundstücks, das die genehmigungsfreie IJindestgrößc nicht übersteigt, stellt für sich allein kein Umgohungsgeschüft dar. BGH, Besohl.-v. 6. Februar 1962 - V BLw 27/61 - OLG Stuttgart' VJBLv;_ 27/61 Beschluß In der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom 30. Juli I960 Beteiligte j 1 Frau Marla S traße I geb p in S N, als Verkäuferin, de^Handolovertreter Adolf J^^^^Astraße in St 9 Antragsteller, zu 2 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer, - vortreten durch die Rechtsanwälte' Dr» hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6» Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche, der Buhdcsrichter Dr. Hückinghaus und Dr, Fiepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerdä des Beteiligten zu 2) werden die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15« Mai 1961 mit Ausnahme der Y/ertfeatsetzung und des Amtsgerichts Leonberg vom 4. Oktober I960 sowie der Bescheid des Landwirtschaftsatnts Leonberg vom 13« September I960 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Kaufvertrag vom 30«, Juli I960 keiner Genehmigung bedarf, Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 000 DM festgesetzt. 2 Gründe : Die in Stuttgart wohnende Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines in der Gemeinde Kreis gelegenen, aus drei Parzellen bestehenden Grundstücks in Größe von 27?48 a. Das Grundstück, das zu dem Teil mit Busch-und Strauchwerk bestanden ist und als Futterwiese genutzt v/ircl, ist verpachtet. Durch Vertrag vom 30. Juli I960 hat der ebenfalls in Stuttgart wohnende Beteiligte zu 2 von der Gesamtfläche ein noch zu vermessendes Teilstück von 8 a zu dem Preise von 8 000 DM gekauft. Das Landwirtschaftsamt hat dem Vertrag die Genehmigung versagt, weil die Abtrennung eine unwirtschaftliche Zerschlagung des (xesamt-grundotücks darstelle. Auf den Antrag des Käufers auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaf tsgericht) den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde bestätigt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hatte keinen Erfolg. Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde erstrebt der Käufer die Aufhebung der Vorentscheidungen. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24- Abs. 1 Lv/VG zulässig und auch begründet. Die Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, die im Kontrollratsgesetz Nr. 45 und in seinen Durchführungsverordnungen enthalten waren, sind zwar durch § 39 Abs. 2 des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 - GrdstVG - (BGBl I 1091) aufgehoben worden. Bei Anfechtung von Entscheidungen in Genehmigungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gewesen sind, richtet sich die Entscheidung übcx'* die Genehmigung jedoch nach den bisher geltenden Vorschriften (§ 32 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG). Nach der Verordnung Nr« 619 vom 2»6«.1949? die das Landwirtschaftsminioterium im Einvernehmen mit dem Justizministerium des früheren Landes V/ürttemberg-Baden (RegBlo 170) auf Grund der Ermächtigung des § 9 Abs, 2 der Verordnung Nr, 166 erlassen hat, bedürfen Rechtsgeschäfte über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bis zur Größe von 15a keiner Genehmigung, es sei denn, daß es sich um die Hofstelle handelt. Dies gilt auch für die Veräußerung einer Grundfläche von weniger als 15 a, die Bestandteil eines Grundstücks von mehr als 15a war. Die Veräußerung ist in einem solchen Pall nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie in der Absicht der Gesetzesumgehung vorgenommen wird (vgl. Beschluß des Senats vom 8. Dezember 1959* V BLw 19/59* RdL I960, 35)« Die Befreiung von der Genehmigungspflicht soll, wie der Senat bereits im Beschluß vom 9. Juli 1956 (V BLw 2/56, BGHZ 21, 221 = RdL 1956, 247) ausgeführt hat, den GrundStücksverkehr erleichtern. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die für die Überwachung des Grundstücksverkehrs maßgeblichen Gesichtspunkte bei Rechtsgeschäften über Grundstücke unter 15 a nicht ins Gewicht fallen. Er hat damit sowohl die Abtrennung derart kleiner Grundflächen von einem größeren Grundbesitz wie auch einen Wechsel in der Person des Nutzungsberechtigten, insbesondere auch den Erwerb solcher Grundstücke durch einen Nichtlandwirt von vornherein gebilligt. Die Beantwortung der Frage, ob der Vertrag vom 30. Juli I960 einer Genehmigung bedarf oder nicht, hängt deshalb davon ab, ob es sich um ein Umgehungsgeschäft handelt. Das Oberlandesgericht stellt fest, daß der Käufer dio Verordnung Nr. 619 über die Genehmigungsfreiheit bei der Veräußerung von Grundstücken bis zur Größe von 15a nicht gekannt habe und deshalb eine Umgehungsabsicht nicht bejaht werden könne. Das Beschwerdegericht hält gleich wohl den Vertrag für genehmigungspflichtig, weil der Käufer die Absicht habe, das ganze Grundstück der Verkäuferin zu erwerben, so daß bei ihm ein Gesamtplan vorliege, bei dessen Durchführung dio Genehmigungspflicht auch für das jetzt erworbene Grundstück umgangen werde» Der Auffassung des Beschwsrdegerichts, daß der Verkauf des Grundstücks ein Umgehungsgeschäft darstelle, kann nicht gefolgt werden. Bei der im gegenwärtigen Verfahren in Betracht kommenden Gesetzesumgehung handelt es sich allein um die Präge, ob durch den Abschluß des Vertrages vom 30. Juli I960 die für die Veräußerung von Grundstücken über 15 a bestehende Genehmigungspflicht umgangen wird. Ein Pall der Gesetzesumgehung liegt beispielsweise dann vor, wenn jemand von einem Grundstückseigentümer nacheinander durch mehrere Verträge einzelne unterhalb der Mindestgröße liegende Grundflächen, die zusammen die Mindestgröße übersteigen, erwirbt, sofern die Verträge auf einem einheitlichen Plan beruhen und in der Absicht geschlossen werden, den Zweck des Gesetzes zu vereiteln. Es würde dem mit der Regelung des Grundstücksverkehrsverfolgten Zweck zuv/iderlaufen, wenn jemand ein Grundstück, dessen Veräußerung der Genehmigung bedarf, die ihm möglicherweise nicht erteilt werden würde, ohne behördliche Kontrolle erwerben könnte, indem mehrere Verträge über Grundflächen abgeschlossen werden, die einzeln unterhalb der Mindestgröße liegen. Ein solches, auf einem einheitlichen Plan beruhendes Vorgehen, das durch die Absicht gekennzeichnet ist, die Genehmigungspflicht zu vereiteln, würde zu einer Umgehung des Gesetzes führen. Um einen solchen Pall handelt es sich hier jedoch nicht. Genehmigungsbedürftig sind nur Rechtsgeschäfte über Grundstücke, die über 15 a groß sind. Ein einziges Rechtsgeschäft über ein Grundstück unter 15 a bedarf keiner Genehmigung. Es stellt für sich allein auch kein Umgehungs-goschäft dar. Die Präge der Gesetzesumgehung kann vielmehr erst auftauchen, wenn mindestens ein weiterer Vertrag über ein Grundstück geschlossen wird, das zusammen mit dem ersten Grundstück die Mindestgröße übersteigt* Solange nur ein einzelner Vertrag über ein Grundstück unter 15 a vorliegt, kann von einer Gesetzesumgehung keine Rede sein» Die Tatsache allein, daß ein Käufer eine unterhalb der Mindestgröße liegende Teilfläche von einem größeren Grundstück erwirbt, vermag deshalb die Annahme einer Gesetzesumgehung nicht zu rechtfertigen, selbst wenn der Käufer beim Abschluß des Vertrages die Absicht hat, auch das restliche Grundstück zu erwerben. Es bedarf deshalb keiner Stellungnahme zu der Krage, ob im vorliegenden Pall der Annahme einer Gesetzesumgehung auch die Tatsache entgegenstehen würde, daß der Beschwerdeführer die Bestimmung, nach der die Veräußerung eines Grundstücks bis zur Größe von 15 a keiner Genehmigung bedarf, überhaupt nicht gekannt hat. Unter Aufhebung der Vorentscheidungen war deshalb fest-suotcllen, daß der Vertrag vom 50. Juli I960 keiner Genehmigung bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34, 45 LwVG, § 131 Abs * 1,4, 5 KostO. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock