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BGH · V ZR 27/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 27/60

Erben der kinderlos verstorbenen Eheleute Servatius waren Neffen und Nichten beider Ehegatten, unter anderem ein Neffe des Ehemannes, der 19^6 verstorbene Eduard l(|[B[ dessen Nachlaß der Kläger als Testamentsvollstrecker verwaltet und eine Nichte der Ehefrau, die in diesem Prozeß ehemals beklagte, im Jahre 1958 verstorbene Berty An ihre Stelle trat als Beklag- Sie behauptet, sie habe den Gedanken gehabt, den Grabstein vor dem Übergang in fremde Hände zu bewahren und ihn als Denkmal auf der Grabstelle ihres Sohnes Fritz als eines Nachfahren der fr Siegburger Familie KBHB in angemessener Weise zu erhalten. ten Friedhof errichtet haben, teile ich Ihnen mit, daß ich nichts dagegen einzuwenden habe, wenn das Denkmal durch die Siegburger Firma MflBiund Ke^^ entfernt wird und für ein anderes Grab verwendet wird. Dieses Schreiben ließ der Steinmetz der Friedhofsverwaltung durch seine Ehefrau vorlegen; dieser wurde dort erklärt, daß gegen die Entfernung des Grabsteins auf Grund des vorgelegten Schreibens keine Bedenken bestünden. Auf Anweisung der Frau VflHIB oder ihrer Schwiegertochter paßte der Steinmetz das Denkmal den heutigen Vorstellungen an und verbrachte es auf das Grab des Fritz Vf^B auf den Friedhof nach Nachdem der Kläger kurz vor Allerheiligen desselben Jahres von der Entfernung des Grabsteins Kenntnis erhalten hatte, teilte er der Stadt mit, er sei Testamentsvollstrecker des letzten Erben Eduard MHMl und verlangte Auskunft über den Verbleib des Steines. Die Stadt teilte ihm den Inhalt des Schreibens der Frau VflHBvom 13- August 1952 mit und äußerte dazu, "gegen die Wegnahme des Denkmals bestand emünteri diesen Umständen stadtseits keine Bedenken, zu demal die Grabstätten auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Ordnung gebracht worden waren." Aus den Revisionsrügen, die in der Begründung der Revision hinsichtlich des Hauptantrags und der beiden Hilfsanträge erhoben sind, erhellt jedoch, daß das Urteil in vollem Umfang angefochten und eine Entscheidung entsprechend den früheren Anträgen erbeten wird (*vgl. Es sei nicht auszuschließen und sogar zu vermuten, daß Frau VflIB angenommen habe, der Aufruf habe die Grabstätte mit dem Grabmal betroffen. Auch in diesem Punkt könne sich überdies der Beklagte darauf berufen, daß seine Mutter sich an die Friedhof sverwaltung gewendet habe und daß sie sich auf deren Erklärung habe verlassen können. Daß Frau sich gegenüber der Friedhofsverwaltung als die "alleinige Überlebende Erbin" der Eheleute Servatius LfHB ausgegeben habe, sei unerheblich; nach dem Inhalt des Aufrufs sei nämlich anzunehmen, daß die Stadtverwaltung auch ohne die fragliche Behauptung die Wegnahme gestattet hätte. Es sei nichts #afür dargetan, daß die Verwechslung bemerkt und die Wegnahme des Denkmals unterblieben wäre, wenn ein anderer als Frau VflHB sich als Unbeteiligter mit der Bitte um Gestattung der Wegnahme an die Stadtverwaltung gewendet hätte. Die Wegnahme des Steins von der Grabstätte des Fritz der vor einigen Jahren verstorben und Frau mit vier Kindern hinterlassen habe, könne dem Beklagten nicht zugemutet werden. Gleichwohl hat $s beide Anträge nicht als unzulässig abgewiesen, wie sich nicht nur aus der vorausgegangenen Sachbegründung, sondern vor allem aus dem Tenor ergibt, durch welchen die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, ohne daß die erst in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen wären. Sie führt aus, Frau Vfl^B fiele nur dann kein Verschulden zur Last, wenn sie ohne Außerachtlassen^ der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entweder ihre alleinige Verfügungsbefugnis oder den Übergang dieser Befugnis auf die Stadtverwaltung hätte» annehmen dürfen. Dagegen meint der Beklagte, Frau VfHB habe - zwar rechtsirrig, aber - ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen, die Stadt Siegburg habe das Eigentum an dem Grabmal auf Grund der Nr. bO (2) der Friedhofsordnung erworben gehabt, und daher ihrerseits gutgläubig das Eigentum von der Stadt erworben. Die Ansicht der Revisionserwiderung scheitert - die angeblichen Vorstellungen der Frau VflH^ über das Eigentum der Stadt unterstellt - schon daran, daß die Stadt Siegburg nach dem Vortrag in der Tatsacheninstanz nicht unmittelbare Besitzerin des Grabmals war und Frau VflIHBdeh Besitz nicht von der Stadt erlangt hat (§ 992 Abs. 1 BGB). Es ist ihr allerdings einzuräumen, daß das Berufungsgericht zur Frage des Verschuldens der Frau ausdrücklich nur zwei innere Tatsachen über deren Vorstellungen festgestellt hat: Einmal,einen Irrtum dahin, daß sich der Aufruf in der Siegburger Zeitung auf die Grabstätte mit dem Grabmal bezogen habe; zu dem andern, ihr Urteil Uber den Zustand der Grabstätte.^Den Irrtum hält das Berufungsgericht für entschuldbar, das Urteil für richtig. Aus dem Zusammenhalt der Gründe ergibt sich nämlich der gesamte Gedankengang des Berufungsgerichts zur Frage, ob Frau V^HV das Eigentum der Erbengemeinschaft vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, dahin, daß ihr nicht bewußt gev/esen sei, fremdes (Mit-) Eigentum verletzt zu haben. Diese mangelhafte Erkenntnis der Rechtslage sei entschuldbar, weil sie mit dem öffentlichen Aufruf in der Siegburger Zeitung den Gedanken verbunden habe, die aufgerufenen Grabstätten fielen einschließlich der darauf stehenden Gedenksteine an die Stadt, falls diese Grabstätten nicht mehr in Ordnung gebracht und vreiterhin gepflegt würden. 2) eine Stütze: MIn dem Gedanken, den Grabstein vor dem Übergang in fremde Hände und ihn als Denkmal auf der Grabstelle des Apothekers Fritz als einem Nachfahren der Siegburger Familie .... tatrichterlichen Würdigung nach dem Zusammenhang der Gründe als glaubhaft erachtet hat, ging dahin, daß die Friedhofsverwaltung unter den gegebenen Umständen (Aufruf, Verwahrlosung ' 'ri Nur so erklärt sich auch ihr Schreiben vom 13* August 1952, in welchem sie keine Eigentumsrechte an dem Stein geltend macht, sondern nur als "alleinige überlebende Erbin der verstorbenen Eheleute Servatius 10" erklärt, sie habe gegen eine Entfernung und anderweitige Verwendung des Denkmals nichts einzuwenden. An ihre alleinige Verfügungsbefugnis hat Frau nach den Feststellungen des Tatrichters somit tatsächlich nicht geglaubt; übrigens noch weniger etwa ah diejenige der Erben ihres verstorbenen Miterben Eduard Lequis. 11 des öerufungsurteils kann nicht anders verstanden werden: In diesem Punkt, nämlich in der Frage des Verschuldens, könne sich der.Beklagte auch darauf berufen, daß sich seine Mutter an die FriedhofsVerwaltung gewendet habe und daß sie sich auf deren Erklärungen habe verlassen können. Er ging zutreffend von der Pflicht des Klägers aus., ihr Verschulden bei der Verletzung des Eigentums nachzuveisen, und er wollte nur zu dem Ausdruck bringen, daß der Irrtum Über die aufgerufene Grabstätte nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich sei. Es bleibt noch zu prüfen, ob die Erklärung, die “alleinige überlebende Erbin der verstorbenen Eheleute Servatius zu sein, wie die Revision meint, ein Indiz dafür ist, daß sich Frau Vj^Bder wahren Eigentumsverhältnisse sehr wohl bewußt gewesen sei, jedoch durch Irreführung die Fried-hofsbehörde zu einem ihr günstigen Verhalten habe veranlassen wollen. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts, da das Berufungsgericht diese Äußerung jedenfalls nicht als kausal für die Erklärung der Stadt erachtet hat. Um die erwähnte Wendung als Indiz für eine Täuschung sab sicht der Frau V^^p zu verwenden, ist aber nicht^dargetan, daß sie nicht im Sinne einer unmittelbaren Erbin (im Gegensatz zu etwaigen Erbeserben) gemeint war. Es ist dabei zu beachten, daß der Kläger selbst in dem Schreiben vom 30» Oktober 1952 an die Stadtverwaltung in Siegburg nach dem Hinweis auf das Grab LHHI sich als ’'Testamentsvollstrecker*' des letzten Erben Eduard bezeichnete, obwohl in diesem Zeitpunkt Frau Vaaßen noch am Leben war;.er hat sogar noch im Prozeß ihre Erbenstellung bestritten. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht.entgegen der Revision keine Veranlassung, umgekehrt die "Berübmung" der Frau Vj^m^als alleinige überlebende Erbin als Indiz für eine vorsätzliche (zu demindest bedingt vorsätzliche) Verletzung des Eigentums der Erbengemeinschaft heranzuziehen. Schließlich meint die Revision, die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Berühmung sei jedenfalls nicht kausal für die Äußerung der Stadt Siegburg gegenüber dem Steinmetzen gewesen, stehe in unvereinbarem Gegensatz zu der Äußerung der Stadtverwaltung vom 20. Die gerügte Feststellung des Berufungsgerichts stützt sich aber offensichtlich darauf, daß die Friedhofsordnung - ungeachtet ob zu Recht oder zu Unrecht - vor sieht, das Eigentum an Denkzeichen, die nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernt werden, solle in das Eigentum der Stadt übergehen. Die Äußerung der Stadtverwaltung Siegburg kann dahin ausgelegt werdgfc, daß mit den Umständen, die die Bedenken gegen die Wegnahme behoben, die mangelhafte Grabpflege nach dem Aufruf gemeint war. Dieser Feststellung hätte es nicht einmal bedurft, da der Kläger für diese bestrittene Tatsache.beweispflichtig ist und für sie keinen Beweis angetreten hat (nicht einmal nach dem ausdrücklichen Hinweis auf die Besitzverhältnisse im Aufklärungsbeschluß vom 2. Mangels eines Schadensersatzanspruchs und mangels einer Bereicherung der Erbengemeinschaft die nach den Feststellungen des Tatrichters weder Eigentum noch Besitz an dem Stein hat, ist auch der zweite, auf Geld ge-* rastete Hilfsantrag unbegründet.

Zitierte Normen: § 251 BGB § 253 ZPO § 857 BGB § 97 ZPO
GrabstätteFriedhofSteinStadtBerufungsgerichtErbengemeinschaftKlägerEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

2207 054
V ZR 27/60
Verkundet am 8. Februar 1961 Justizhauptsekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de^Oberamtsrichters Dr. Bernhard ..H RflBfctfeg V, als Testamentsvollstrecker des Dr.
in B Eduard Lfl|
Klägers, Berufungsklägers und Bevi sionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Ar2t Dr. med. Karl V (■■■ in iflHHP i» Westf imSHIIil) als Testamentsvollstrecker der Witwe B aus Erp/Krs o E
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe,
 Dr. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. August 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der im Jahre 1911 verstorbene Servatius LBHBwar Nutzungsberechtigter eines für die Familie I^HHseit 1870 auf dem alten Friedhof in SBHHB auf Feld f Abt. 13 Nr. angelegten Familiengrabs. Auf dieser Grabstätte hatten er und seine Frau Katharine geb. K^H^im Jahre 1902 ein Grabdenkmal in schwedischem Granit (Labrador) errichten lassen. Erben der kinderlos verstorbenen Eheleute Servatius	waren Neffen
 und Nichten beider Ehegatten, unter anderem ein Neffe des Ehemannes, der 19^6 verstorbene Eduard l(|[B[ dessen Nachlaß der Kläger als Testamentsvollstrecker verwaltet und eine Nichte der Ehefrau, die in diesem Prozeß ehemals beklagte, im Jahre 1958 verstorbene Berty	An	ihre Stelle trat als Beklag-
ter der Testamentsvollstrecker ihres Nachlasses, ihr Sohn Karl V^B1' Unmittelbar nach dem Tode des Servatius Lequis war sein Nachlaß auseinandergeg^gb?.worden, Uber eine Auseinandersetzung der Hechte an dem Grabmal haben die Parteien nichts vorgetragen.
Nach Einführung der Ortssatzung betreffend den städtischen Friedhof vom 15. November 1937 wurden in der Siegburger Zeitung vom 1. April 1952 verschiedene Gräber wegen ihres mangelhaften Pflegezustandes aufgerufen mit der Ankündigung, daß das Nutzungsrecht an den Grabstätten zurückfalle, falls die Instandsetzung der Grabstätten nicht bis zu dem 30. April 1952 erfolge; darunter befand sich auch die Grabstätte in "Feld $ Abt. 21 Nr. 106 - 108 - Grabstätte	kein®	weiteren Angaben".
Frau V(H} deren Sohn Fritz im Januar 1952 verstorben und in HaflHIK wo seine Ehefrau Hosemarie	ansässig ist,
 beerdigt ist, wurde auf diesen Aufruf aufmerksam gemacht. Sie behauptet, sie habe den Gedanken gehabt, den Grabstein vor dem Übergang in fremde Hände zu bewahren und ihn als Denkmal auf der Grabstelle ihres Sohnes Fritz als eines Nachfahren der
 fr
Siegburger Familie KBHB in angemessener Weise zu erhalten. Nachdem ihr der Steinmetz, den sie dafür in Siegburg in An-
 
spruch nahm, erklärt hatte, daß die Entfernung des Denkmals auf die mündliche Vorsprache hin nicht erfolgen könne, er vielmehr eine schriftliche Unterlage benötige, überließ sie ihm ein an die Friedhofsverwaltung gerichtetes Schreiben vom 13« August 1952 folgenden Inhalts:
"Als alleinige überlebende Erbin der verstorbenen Ehe-leuteServatiuslJpHBI und dessen Ehefrau Katharina LflHtgeb.	damals	das	Denkmal auf dem al-
ten Friedhof errichtet haben, teile ich Ihnen mit, daß ich nichts dagegen einzuwenden habe, wenn das Denkmal durch die Siegburger Firma MflBiund Ke^^ entfernt wird und für ein anderes Grab verwendet wird.
Frau Katharina l£HBwar die Schwester meines Vaters."
Dieses Schreiben ließ der Steinmetz der Friedhofsverwaltung durch seine Ehefrau vorlegen; dieser wurde dort erklärt, daß gegen die Entfernung des Grabsteins auf Grund des vorgelegten Schreibens keine Bedenken bestünden. Auf Anweisung der Frau VflHIB oder ihrer Schwiegertochter paßte der Steinmetz das Denkmal den heutigen Vorstellungen an und verbrachte es auf das Grab des Fritz Vf^B auf den Friedhof nach
 Nachdem der Kläger kurz vor Allerheiligen desselben Jahres von der Entfernung des Grabsteins Kenntnis erhalten hatte, teilte er der Stadt mit, er sei Testamentsvollstrecker des letzten Erben Eduard MHMl und verlangte Auskunft über den Verbleib des Steines. Die Stadt teilte ihm den Inhalt des Schreibens der Frau VflHBvom 13- August 1952 mit und äußerte dazu, "gegen die Wegnahme des Denkmals bestand emünteri diesen Umständen stadtseits keine Bedenken, zu demal die Grabstätten auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Ordnung gebracht worden waren."
Der Kläger verlangte von Frau V zuerst, das Grabdenkmal des Servatiu Friedhof wiederherzustellen.
mit vorliegender Klage
 auf dem S
- b -
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der zweiten Instanz stellte sich nach entsprechender Anfrage durch aas Berufungsgericht auf Grund einer Auskunft der Stadt Siegburg heraus, daß auf dem Friedhof in	zwei	Grab-
stätten LfHfe befinden und das entfernte Grabdenkmal sich auf derjenigen befunden hatte, die nicht aufgerufen worden war. Im Verlauf der Berufungsinstanz beantragte der Kläger weiter hilfsweise in erster Linie die Herausgabe des Grabdenkmals, in zweiter Linie eine angemessene Geldzahlung als Schadensersatz oder Wertersatz an sich selbst, notfalls an einen gerichtlich zu bestellenden Sequester. In einem Aufklärungsbeschluß des Berufungsgerichts wurde schließlich darauf hingewiesen, daß weder die verstorbene Frau Berta V®BBknoch ihre Erben im Besitz des Grabmals gewesen sei oder noch seien, dieses Grabmal vielmehr auf einem Grab stehe, über das Frau Rosemarie MflHB allein verfügungsberechtigt sei. Der an sich zulässige Antrag auf Zahlung an die Erben nach Servatius
 sei nicht gestellt, die Erben müßten dabei einzeln auf geführt werden. Auf diesen Beschluß hin änderte der Kläger seine Hilfsanträge und er verlangt nunmehr die Herausgabe, hilfsweise in zweiter Linie Zahlung an die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Servatius L^HB, bestehend aus
1.	dem Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des verstorbenen Dr. Eduard L^BHI
2.	dem Beklagten als Testamentsvollstrecker über^ den Nachlaß der verstorbenen Witwe Berty
3.	dem Cornelius LfHB? derzeit unbekannten Aufenthaltes,
b. dem Josef L0|, derzeit unbekannten Aufenthaltes,
5.	dem Servaz	derzeit	unbekannten	Aufent-
haltes,
6.	dem Franz Lf^|, derzeit unbekannten Aufenthaltes,
7.	der Frau Johanna Re|
'Sieg,
3
1
1
i
8.	der Frau Agnes KrflM, Bfl^,	StraßeflP,
9.	der Frau Ida LqfHi BMP, Le^l^-Straße^B*
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt er seine Anträge weiter, während der Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgrunde:
A.
Die RevisionsbegrUndung enthält zwar keinen ausdrücklichen Revisionsantrag; die Verweisung auf die Anträge in einem Armenrechtsgesuch, das von einem beim Revisionsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, ist ebenso unzulässig, wie die Verweisung auf die Begründung•in die-sem Armenrechtsgesuch. Aus den Revisionsrügen, die in der Begründung der Revision hinsichtlich des Hauptantrags und der beiden Hilfsanträge erhoben sind, erhellt jedoch, daß das Urteil in vollem Umfang angefochten und eine Entscheidung entsprechend den früheren Anträgen erbeten wird (*vgl. Begr. unter I Nr. ^ und IV Nr. 2 am Ende). Die Revision ist daher zulässig.
B.
I.	Das Berufungsgericht führt aus, der Hauptantrag könne nur auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Es geht davon aus, daß den Erben nach Servatius LflHB (Mit-) Eigentum an dem Familiengrab (Rechte am Grundstück und an dem entfernten Grabstein) zustehe, und zwar entweder als Erbengemeinschaft oder als Miteigentümer nach Bruchteilen.
 
1« Dieses Eigentum habe Frau	durch	Entfernung
 und Umgestaltung des Steins widerrechtlich verletzt, entweder dadurch, daß sie selbst die Wegschaffung und Änderung des Grabmals veranlaßt habe, oder dadurch, daß sie auf die Friedhofverwaltung eingewirkt habe, die Wegnahme des Steins durch ihre Schwiegertochter zu dulden« Es fehle jedoch am Nachweis, daß sie dabei schuldhaft gehandelt habe. Es sei nicht auszuschließen und sogar zu vermuten, daß Frau VflIB angenommen habe, der Aufruf habe die Grabstätte mit dem Grabmal betroffen. Dieser Irrtum gereiche ihr nicht zur Fahrlässigkeit^ da ihm selbst der Kläger und die Friedhofsverwaltung zu dem Opfer gefallen seien. Ferner habe sie das Grab für ungepflegt halten dürfen. Auch in diesem Punkt könne sich überdies der Beklagte darauf berufen, daß seine Mutter sich an die Friedhof sverwaltung gewendet habe und daß sie sich auf deren Erklärung habe verlassen können. Daß Frau	sich	gegenüber	der
 Friedhofsverwaltung als die "alleinige Überlebende Erbin" der Eheleute Servatius LfHB ausgegeben habe, sei unerheblich; nach dem Inhalt des Aufrufs sei nämlich anzunehmen, daß die Stadtverwaltung auch ohne die fragliche Behauptung die Wegnahme gestattet hätte. Sie habe dies selbst zu dem Ausdruck gebracht, indem sie weiter erklärt habe, sie habe zu demal deshalb keine Bedenken gehabt, weil die Grabstätten nicht in Ordnung gebracht worden wären. Es sei nichts #afür dargetan, daß die Verwechslung bemerkt und die Wegnahme des Denkmals unterblieben wäre, wenn ein anderer als Frau VflHB sich als Unbeteiligter mit der Bitte um Gestattung der Wegnahme an die Stadtverwaltung gewendet hätte.
2.	Der Bauptantrag, der sich nur als Schadensersatzanspruch begründen lasse, sei aber noch aus anderen Gesichtspunkten unbegründet. Die geforderte Wiederherstellung des Grabmals könne entweder durch Rückschaffung des Steins von
 Siegburg oder durch Schaffung eines neuen Denk-
 
inals aus anderem Material erfolgen. Beide Möglichkeiten könnten dem Beklagten nicht zugemutet werden. Die Wegnahme des Steins von der Grabstätte des Fritz	der	vor	einigen
 Jahren verstorben und Frau mit vier Kindern hinterlassen habe, könne dem Beklagten nicht zugemutet werden. Das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte habe nicht der Mutter zugestanden, sondern stehe der Witwe zu. Dies entspreche der Lebenserfahrung. Die Witwe sei somit auch Besitzerin des Grabmals. Die Herstellung eines neuen Grabmals entsprechend dem alten wäre nur mit ganz unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich und daher nach Treu und Glauben unzu demutbar (§§ 251 Abs. 2, 2*f2 BGB). Für einen modernen geschmackvollen Grabstein, der dem Andenken der Toten ebensogut diene, wie das alte Denkmal in seiner überalterten und künstlerisch nicht mehr überzeugenden Gestalt, seien bei weitem keine 13 000 DM auf zuwenden, wie sie für die Schaffung, eines dem alten Denkmal entsprechenden Ersatzstuckes erforderlich seien. Auch der Geldwert des neu zu schaffenden Denkmals würde wegen des Widerspruchs zu dem Stilgefühl unserer Zeit in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen stehen.
II. Der erste Hilfsantrag (Herausgabeanspruch) scheitere daran, daß die Erbengemeinschaft nach der Frau Berty keinen Besitz an dem Grabstein habe. Der zweite Hilfsantrag * entfalle als Schadensersatzanspruch aus denselben Gründen, wie der oben abgehandelte Schadensersatzanspruch auf Natural-i'estitution. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Hilfsanträge seien nicht bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)* weil die Leistungsempfänger mangels Anschrift nicht genau genug bezeichnet seien; "auch aus diesem Grund" könnte diesen Anträgen nicht entsprochen werden. Gleichwohl hat $s beide Anträge nicht als unzulässig abgewiesen, wie sich nicht nur aus der vorausgegangenen Sachbegründung, sondern vor allem aus dem Tenor ergibt, durch welchen die Berufung des Klägers
 zurückgewiesen worden ist, ohne daß die erst in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen wären. Da die Hilfsanträge somit in Wirklichkeit sachlich beschieden sind, ist die Rüge aus § 139 ZPO gegenstandslos.
C.
1,	1. Es ist davon auszugehen, daß das Grabmal der Erbengemeinschaft nach Servatius LflHM i*1 Miteigentum zusteht, und zwar in ungeteilter Erbengemeinschaft, da Uber diese Sache keine Auseinandersetzung stattgefunden hat. Der Besitz war auf die Erben übergegangen (§ 857 BGB). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob Frau Berty Vaaßen im August 1952
an dem Grabdenkmal den Alleinbesitz ergriffen hat. Es läfct auf sich beruhen, ob sie selbst die Wegschaffung und Umänderung des Grabmals veranlaßt hat oder ob sie lediglich bewirkt hat, daß die Friedhofsverwaltung die Wegnahme durch die Schwiegertochter Rosemarie V^HBgeschehen ließ.
Im einen wie im anderen Fall hätte sie rechtswidrig das Eigentum der Erbengemeinschaft verletzt, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Ihre Haftung aus unerlaubter Handlung setzte aber in jedem Fall ein Verschulden voraus; weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Verletzung des Eigentums hat der Tatrichter aber für erwiesen erachtet.
2.	Dagegen wendet sich die Revision in erster Linie. Sie führt aus, Frau Vfl^B fiele nur dann kein Verschulden zur Last, wenn sie ohne Außerachtlassen^ der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entweder ihre alleinige Verfügungsbefugnis oder den Übergang dieser Befugnis auf die Stadtverwaltung hätte» annehmen dürfen. Keine dieser Möglichkeiten habe das
 
Berufungsgericht festgestellt. Die "Vermutung”, sie habe angenommen, der Aufruf betreffe die streitbefangene Grabstelle, sei ebenso rechtlich bedeutungslos wie die Feststellung, Frau V^HBbabe das Grab als ungepflegt ansehen dürfen- Umgekehrt habe Frau V^D nach unstreitigem Sachverhalt gewußt, daß sie nur zu einem geringen Anteil an der Erbengemeinschaft nach den Eheleuten Servatius iJHB beteiligt gewesen sei, also habe sie auch gewußt, daß sie mindestens nicht allein über das Grabmal verfügungsberechtigt gewesen sei.
Dagegen meint der Beklagte, Frau VfHB habe - zwar rechtsirrig, aber - ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen, die Stadt Siegburg habe das Eigentum an dem Grabmal auf Grund der Nr. bO (2) der Friedhofsordnung erworben gehabt, und daher ihrerseits gutgläubig das Eigentum von der Stadt erworben.
3.	Die Ansicht der Revisionserwiderung scheitert - die angeblichen Vorstellungen der Frau VflH^ über das Eigentum der Stadt unterstellt - schon daran, daß die Stadt Siegburg nach dem Vortrag in der Tatsacheninstanz nicht unmittelbare Besitzerin des Grabmals war und Frau VflIHBdeh Besitz nicht von der Stadt erlangt hat (§ 992 Abs. 1 BGB).
Der Angriff der Revision ist unbegründet. Es ist ihr allerdings einzuräumen, daß das Berufungsgericht zur Frage des Verschuldens der Frau	ausdrücklich nur zwei innere
 Tatsachen über deren Vorstellungen festgestellt hat: Einmal,einen Irrtum dahin, daß sich der Aufruf in der Siegburger Zeitung auf die Grabstätte mit dem Grabmal bezogen habe; zu dem andern, ihr Urteil Uber den Zustand der Grabstätte.^Den Irrtum hält das Berufungsgericht für entschuldbar, das Urteil für richtig. Beide Feststellungen sind aber entgegen der Ansicht der Revision nicht unerheblich.
- 10-
Aus dem Zusammenhalt der Gründe ergibt sich nämlich der gesamte Gedankengang des Berufungsgerichts zur Frage, ob Frau V^HV das Eigentum der Erbengemeinschaft vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, dahin, daß ihr nicht bewußt gev/esen sei, fremdes (Mit-) Eigentum verletzt zu haben.
Diese mangelhafte Erkenntnis der Rechtslage sei entschuldbar, weil sie mit dem öffentlichen Aufruf in der Siegburger Zeitung den Gedanken verbunden habe, die aufgerufenen Grabstätten fielen einschließlich der darauf stehenden Gedenksteine an die Stadt, falls diese Grabstätten nicht mehr in Ordnung gebracht und vreiterhin gepflegt würden. Diese Feststellungen finden in dem einzigen Tatsachenvortrag der bei Beginn des Rechtsstreits noch lebenden Frau YflHfein der Klagerwiderung (S. 2) eine Stütze: MIn dem Gedanken, den Grabstein vor dem Übergang in fremde Hände und ihn als Denkmal auf der Grabstelle des Apothekers Fritz	als	einem	Nachfahren der Siegburger
 Familie	.... • in angemessener Weise zu erhalten, hat
 die Beklagte .	Danach	lebte Frau VfBUin dem Gedanken, daß ein Grabdenkmal, seinem Zweck entsprechend erhalten	i
'■	x
bleiben und jedenfalls nicht in fremde Hände fallen solle,	|
auch wenn das Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte endige. Der Kläger und die Revision berücksichtigen nicht	j
hinreichend, daß die Vorstellungen Uber das Eigentum an einem	|
über 50 Jahre lang eingerichteten Grabmal auf einem öffent-	I
liehen Friedhof nicht in dem Maße gesichert und im Rechtsbe-	|
wußtsein des einzelnen geklärt sind, daß nicht die Meinung	J
auf kommen könnte, der Träger des Friedhofs könne unter Umstän-	\
den ein Verfügungsrecht Uber diesen Gegenstand gewinnen (vgl.	|
dazu Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts,	j
Teil II Anm. 70 S. 111). Der Tatsachenvortrag der damals noch	j
lebenden Frau Vaaßen, den das Berufungsgericht kraft seiner	‘
tatrichterlichen Würdigung nach dem Zusammenhang der Gründe als glaubhaft erachtet hat, ging dahin, daß die Friedhofsverwaltung unter den gegebenen Umständen (Aufruf, Verwahrlosung ' 'ri
11
der Grabstätte) Uber den Stein verfügen könne, der Pietät aber mehr Rechnung getragen werde, wenn der zu Ehren bestimmter Personen errichtete Stein zu dem Andenken an einen Toten derselben Familie verwertet werde, ein Andenken, das noch von den nächsten Familienangehörigen getragen werde.
Nur so erklärt sich auch ihr Schreiben vom 13* August 1952, in welchem sie keine Eigentumsrechte an dem Stein geltend macht, sondern nur als "alleinige überlebende Erbin der verstorbenen Eheleute Servatius 10" erklärt, sie habe gegen eine Entfernung und anderweitige Verwendung des Denkmals nichts einzuwenden. An ihre alleinige Verfügungsbefugnis hat Frau	nach	den	Feststellungen	des	Tatrichters somit
 tatsächlich nicht geglaubt; übrigens noch weniger etwa ah diejenige der Erben ihres verstorbenen Miterben Eduard Lequis. Zu Unrecht vermißt die Revision aber die Feststellung der andern Alternative, daß sie nämlich - wie sich allerdings herausstellte objektiv irrtümlich - an die Verfügungsbefugnis der Stadtverwaltung geglaubt habe.
Auch der letzte Satz im ersten Absatz auf S. 11 des öerufungsurteils kann nicht anders verstanden werden: In diesem Punkt, nämlich in der Frage des Verschuldens, könne sich der.Beklagte auch darauf berufen, daß sich seine Mutter an die FriedhofsVerwaltung gewendet habe und daß sie sich auf deren Erklärungen habe verlassen können. Hiermit hat der Tatrichter zu dem Ausdruck gebracht, daß sich Frau Vaaßen auf diese Erklärungen verlassen hat. Ob sie sich darauf verlassen durfte, ist allerdings eine Rechtsfrage, die noch zu prüfen ist. Sicher hat sich in der Regel jedermann, der nicht ein eigenes Recht ausübt, bei zweifelhaften rechtlichen Verhältnissen der Rechtslage durch rechtskundigen Rat zu versichern. Dies hat Frau	allerdings unterlas-
sen. Zu ihren Gunsten muß im vorliegenden Fall jedoch berücksichtigt werden, daß es sich um Rechtsverhältnisse innerhalb
/r
 
einer öffentlichen Anstalt handelt, in der sie unter den dargelegten besonderen Umständen der Entscheidung der zuständigen Behörde über den Verbleib des Denkmals vertrauen durfte»
Aus Bechtsgründen ist daher die Feststellung des Berufungsgerichts, Frau VflBD sei ein Verschulden nicht nachzuweisen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Unrecht glaubt die Revision, der Tatrichter habe den Irrtum der Frau Vaaßen auf Grund einer “Vermutung“ für gegeben erachtet. Er ging zutreffend von der Pflicht des Klägers aus., ihr Verschulden bei der Verletzung des Eigentums nachzuveisen, und er wollte nur zu dem Ausdruck bringen, daß der Irrtum Über die aufgerufene Grabstätte nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich sei.
Es bleibt noch zu prüfen, ob die Erklärung, die “alleinige überlebende Erbin der verstorbenen Eheleute Servatius
 zu sein, wie die Revision meint, ein Indiz dafür ist, daß sich Frau Vj^Bder wahren Eigentumsverhältnisse sehr wohl bewußt gewesen sei, jedoch durch Irreführung die Fried-hofsbehörde zu einem ihr günstigen Verhalten habe veranlassen wollen. Hier handelt es sich wiederum um eine Tatfrage, nämlich um den Inhalt der Vorstellungen Frau vm|darüber, ob noch weitere Miterb^ir^vörhanden waren und welche rechtliche Bedeutung dieser/Tatsache zukoromt. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts, da das Berufungsgericht diese Äußerung jedenfalls nicht als kausal für die Erklärung der Stadt erachtet hat. Diesen Schluß zieht das Berufungsgericht offensichtlich aus dem an anderer Stelle des Urteils (S. 10 BU) festgestellten Umstand, daß die FriedhofsVerwaltung selbst der hier unterlaufenden Verwechslung der beiden Grabstätten LflHP zu dem Opfer gefallen^ sei. Um die erwähnte Wendung als Indiz für eine Täuschung sab sicht der Frau V^^p zu verwenden, ist aber nicht^dargetan, daß sie nicht im Sinne einer unmittelbaren Erbin (im Gegensatz zu etwaigen Erbeserben) gemeint war. Der
f
Kläger hat allerdings zwischenzeitlich weitere unmittelbare Erben namhaft gemacht, auch er vermochte jedoch ihren Aufenthaltsort nicht festzustellen. Es ist dabei zu beachten, daß der Kläger selbst in dem Schreiben vom 30» Oktober 1952 an die Stadtverwaltung in Siegburg nach dem Hinweis auf das Grab LHHI sich als ’'Testamentsvollstrecker*' des letzten Erben Eduard	bezeichnete,	obwohl in diesem Zeitpunkt Frau
 Vaaßen noch am Leben war;.er hat sogar noch im Prozeß ihre Erbenstellung bestritten. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht.entgegen der Revision keine Veranlassung, umgekehrt die "Berübmung" der Frau Vj^m^als alleinige überlebende Erbin als Indiz für eine vorsätzliche (zu demindest bedingt vorsätzliche) Verletzung des Eigentums der Erbengemeinschaft heranzuziehen.
Schließlich meint die Revision, die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Berühmung sei jedenfalls nicht kausal für die Äußerung der Stadt Siegburg gegenüber dem Steinmetzen gewesen, stehe in unvereinbarem Gegensatz zu der Äußerung der Stadtverwaltung vom 20. November 1952 gegenüber dem Kläger, ’’unter diesen Umständen" (nämlich der Erklärung der Frau VfBB> habe stadtseits gegen die Wegnahme kein Bedenken bestanden. Die gerügte Feststellung des Berufungsgerichts stützt sich aber offensichtlich darauf, daß die Friedhofsordnung - ungeachtet ob zu Recht oder zu Unrecht - vor sieht, das Eigentum an Denkzeichen, die nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernt werden, solle in das Eigentum der Stadt übergehen. Danach schließt die Wendung "unter diesen Umständen" in der Äußerung der Stadt Siegburg die Folgerung des Berufungsgerichts nicht denknotwendig aus. Die Äußerung der Stadtverwaltung Siegburg kann dahin ausgelegt werdgfc, daß mit den Umständen, die die Bedenken gegen die Wegnahme behoben, die mangelhafte Grabpflege nach dem Aufruf gemeint war. Im übrigen spricht der dargelegte Umstand, daß der Kläger selbst
/
sich als Testamentsvollstrecker des letzten Erben (Eduard LflHB) vermeinte, gegen eine Fahrlässigkeit der rechtsunkundigen Frau VflB) wenn sie sich ihrerseits als alleinige überlebende Erbin wähnte*
3. Da der Deliktsanspruch sich schon mangels Verschuldens als unbegründet erweist, brauchen die Hilfsbegründungen (Abweisung mangels Zumutbarkeit einer Naturalrestitution) nicht überprüft zu werden*
k. Der Herausgabeanspruch kann mangels eines Deliktsanspruchs nur auf § 985 BGB?©derauf § 812 BGB gestützt werden. Beide Anspruchsgrundlagen setzen den Besitz des Beklagten voraus. Der Tatrichter hat dazu jedoch festgestellt, daß der Beklagte keinen Besitz an dem herausverlangten Stein hat. Dieser Feststellung hätte es nicht einmal bedurft, da der Kläger für diese bestrittene Tatsache.beweispflichtig ist und für sie keinen Beweis angetreten hat (nicht einmal nach dem ausdrücklichen Hinweis auf die Besitzverhältnisse im Aufklärungsbeschluß vom 2. April 1959)-
Mangels eines Schadensersatzanspruchs und mangels einer Bereicherung der Erbengemeinschaft	die	nach
 den Feststellungen des Tatrichters weder Eigentum noch Besitz an dem Stein hat, ist auch der zweite, auf Geld ge-* rastete Hilfsantrag unbegründet.
 
III. Da sich kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers feststellen läßt, dessen Richtigstellung zuin Erfolg der Revisionsanträge führen wurde, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuw'eisen.
Schuster	Dr.	Piepenbrock	Rothe
 Dr. Mattem	Offterdinger