Rochtsgatzg Hat der Hofeigentüffler einen.seiner Abkömmlinge zu dem Alleinerben eingesetzt, so verlieren dadurch seine übrigen Abkömmlinge nicht schon ohne weiteres ihre ihnen kraft Gesetzes zustehenden Ansprüche (Abfindungsansprüche nach § 12 und Ansprüche auf Auseinandersetzung nach allgemeinem Recht im Falle der Veräußerung des Hofes nach § 13 HöfeO)o Das ist nur dann der Fall, wenn die letztv/illige Verfügung dahin auszulegen ist, daß der Erblasser die übrigen Abkömmlinge von diesen Ansprüchen ausschließen wollte«. Weiter ordnete der Erblasser an, daß an seinen Zweitältesten Sohn Gerhard 1 300 EM zu zahlen seien, weil v/eiil er für die Zeit seiner Arbeit auf dem elterlichen Hofe keinen Lohn erhalten habe. Der Antragsgegner hat den väterlichen Hof beim Tode des Erblassers als Ersatzerbe übernommen und die in dem Testament angeordneten Zahlungen in voller Höhe in Deutscher Mark geleistet. Juli 1952 bzw» am 19» Februar 1955 im Grundbuch eingetragen worden» Schließlich hat äer Antragsgegner durch Vertrag vom 10» Februar 1956 die Hof-stelle mit den noch vorhandenen Ländereien zu einem Kaufpreis von 28 000 DM an einen Landwirt veräußert, der am 5c Oktober 1956 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Er hat diesen Anspruch auf § 13 HöfeO gestützt und zur Begründung vorgetragens Von den beiden ersten Verkäufen habe er nach ihrem Abschluß Kenntnis erhalten, nicht aber von der Veräußerung der beiden weiteren Parzellen im Jahre 1952» Sr habe bei diesen Teilverkäufen zunächst nicht erkennen können, daß der Antragsgegner die Veräußerung des ganzen Hofes beabsichtigt habe5 denn die Verkäufe das Jahres 1950 seien zu dem ausgesprochenen Zweck vorgenommen worden, die in dem Testament angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen» Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts läßt sich dem Testament jedenfalls nicht entnehmen, daß der Erblasser für den Fall der Veräußerung des Hofes durch den Hoferben jegliche weiteren Ansprüche der übrigen Söhne aucschließen wollte. Es hat weiter erwogen, daß der Erblasser bei der Errichtung des Testaments die erst 1947 in Kraft getretene gesetzliche Regelung des Falles der Veräußerung des geerbten Hofes nicht habe voraussehen können und er nach dem ganzen Inhalt des Testaments auch von der A.nnahme ausgegangen sei, der Antragsgegner werde nach dem Eintritt des Nacherbfalles den Hof selbst bewirtschaften, so daß er an seine Brüder nor begrenzte Abfindungen werde zahlen können. Der Anspruch, des Antragstellers ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen; weil sein Vater ihn in dem Testament nur als Vermächtnisnehmer eingesetzt hat« Das Oberlandesgericht meint, wenn § 13 HöfeO nach seinem Wortlaut die in ihm geregelten Ansprüche auch nur den Miterben des Hoferben zubillige, so seien damit doch in jedem Falle die weichenden Erb.en, Der Antragsgegner wendet sich gegen diese Auslegung des Begriffes der Miterben und meint, Ausgleichsansprüche aus § 13 HöfeO seien nicht gegeben, wenn die gesetzlichen Mitcrben durch Verfügung des Erblassers von Todes wegen von der Erbfolge wirksam ausgeschlossen seien« Er beruft sich für diese Hechtsauffassung auf die Entscheidung des Oberlande sgerichts Celle vom 15<> Februar 1951 (7 Wlw 498/50, RdE 1951, 161 = DHotZ 1951, 553), von der das Beschwerde-Bericht abgewichen sei, das andernfalls den Antrag des Antragstellers hätte abweisen müssen« Ebenso Wie in dem von dem Oberlandesgericht Celle entschiedenen Palle ist auch hier die gesetzliche Erbfolge durch das Testament vom 15« November. Hätte sich das Beschwerdegericht die Rechlsauffassung des Oberlandeegerichts Celle zu eigen gemacht, so hätte es der sofortigen Beschwerde des An-tragsgegners stattgegeben und den Antrag des Antragstellers zurückweisen missen« Das Beschwerdegericht hat sich indessen der Auffassung des Obe.rlandesgerichte Celle nicht angeschlossen, sondern, ohne sich mit dessen Entscheidung auseinanderzusetzen, den gesetzlichen Miterben des Hofnachfolgers einen Ergänzungsanspi uch aus § -13 HöfeO auch für den Pall zugebilligt, daß sie vurch letztwillige Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen sind. In § 12 HöfeO sind, wie sich aus den Worten "vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabe1 rertrag oder Verfügung von Todes wegen" ergibt, die Ansp:?Uche der Miterben gegen den Hof erben für den Pall der gesetzlichen Erbfolge geregelte Durch seine Vorschriften werden die Miterben im Vergleich zu ihren ; In diesem lt der rechtspolitische Grund, aus dem der Hof-e|sserstellung gegenüber seinen Hiterben erfah-HöfeO trägt dem Rechnung, indem er vor-ß die Miterben, wenn der Hof erbe den Hof inner-, en nach dem Erwerb veräußert, von ihm verlangen gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, Izjbfall eine Auseinandersetzung über den gesam-nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts n hätte. . Die Ausdrucksweise des Gesetzes ist indessen n nach § .4 Satz 1 HöfeO fällt der Hof kraft Ge-4inem der' Erben (dem Hoferben) zu. daß in einem solchen Falle Abfindungsansprüche aus § 12 HöfeO nicht bestehen« Nach § 4 Satz 2 HöfeO tritt an die Stelle des Hofes im Verhältnis der Mit erben untereinander der Hofesv/ert. 1 HöfeO ist ihnen anstelle ihres Erbteils ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung eines Geldbetrages gegeben» Ditse Erben werden also nicht, wie es nach allgemeinem Hecht ier Fall sein würde, Miteigentümer des Hofes, sondern erhalte: l statt eines Erbteils einen schuldrechtlichen Abf indungsanspr ich gegen den Hof erben (Kipp/Coing, Erbrecht § 127 unter V, 5; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht § 12 An. III) • Rechtlich ist dieser Anspruch als ein auf dem Gesetz beruhendes Vermächtnis zu werten, wie es auch bei dem Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB und bei den Ansprüchen der Familienangehörigen aus § 1969 BGB der Fall ist. Unter den Erben, die nicht Hof erben werden, und den Miterben von denen \ 13 HöfeO spricht, können logischerweise nur die nach de:a allgemeinen.Recht an sich zu Miterben des Hoferben berufenen Personen verstanden werden, da nach dem zuvor Gesagten Kiterben hinsichtlich des Hofes überhaupt nicht vorhanden sind. die Vorauss dos Pflicht weichenden erben nach § 12 HöfeO immer nur d gung von T der Ausleg 299) hat mi Präge, ob d dem ihnen hat ausschl kann und ei kann nicht einen Alle! na Im Wege der Au dem Ergebnis Hoferben ft sen nicht Rechtsbesc bei über de habe, nach schwister Pflichtteil die ausgese ner ergänze Testament i beigetreten vorliegenden Falle ist das Beschwerdegericht im slegung des Testaments vom 13« November 1929 zu gelangt, daß der Erblasser die Brüder des den fall der Veräußerung des Hofes durch die-n weiteren Ansprüchen ausschließen wollte. Die erde rügt, daß sich das Oberlandesgericht da-n klaren Wartlaut des Testaments hinweggesetzt dem der Antragsgegner Alleinerbe sei, seine Ce-n der Erbfolge ausgeschlossen und damit nur sberechtigt seien, im übrigen aber Anspruch auf tzten Vermächtnisse hätten. gen Ansicht auä, daß hei der Einsetzung eines Alleinerben Abfindungsanspi tiche der Hit erben überhaupt nicht in Frage kommen können, während.nach dem oben Gesagten auch in einem solchen Falle durch Auslegung zu ermitteln ist, ob der Erblasser i bfindungsanSprüche der weichenden Erben ausschließen wellte oder nicht.' Es ist offensichtlich auf Grund der Tatsache, caß der Erblasser für seine Söhne Gerhard, Georg und Karl Vermächtnisse ausgesetzt hat, die übrigens über das hinautigingen, was diese nach § 12 HöfeO zu beanspruchen hätten, zu der Überzeugung gelangt, daß die weichenden Erben nicht von der Beteiligung am Hofeswert ausgeschlossen werden sollten. Es hat dem Testament weiter entnommen, daß der Erblasser mit einer Veräußerung des Hofes durch den J [oferben nicht gerechnet und infolgedessen diesen Fall auch nicht ausdrücklich geregelt hat. Pas Beschwer degerich; hat sich deshalb mit Recht gefragt, wie 1 der Erblasser testiert haben würde, wenn er die Veräußerung des Hofes durch den Antragsgegner ins Auge gefaßt hätte. Babei hat das Oberlandesgericht aus dem Inhalt der gesamten litztwilligen Anordnungen des Erblassers geschlossen, daß dieser für den Fall der Veräußerung weitere Ansprüche der weichenden Erben nicht ausgeschlossen hätte-, Biese Auslegung ist möglich und daher für das Rechtsbeschwerlegericht bindend. S. Bestimmungen über die Veräußerung des Hofes durch en enthielt; denn nur dann, wenn der Erblasser die-edacht hätte, wäre von ihm eine Regelung dieses erwarten gewesen* Bas Beschwerdegericht hat aber nicht angreifbarer Weise festgestellt, daß der mit einer Veräußerung des Hofes nicht gerechnet die Tatsache, daß der Erblasser nach dem Inkraft-Höfe ordnung bis zu seinem Ableben im April 194-8 § 13 HöfeO entsprechende Abänderung oder Ergänzung taments vorgenommen hat, zwingt nicht zu dem Schluß, e in § 13 HöfeO getroffene Regelung nicht genehm er diese überhaupt gekannt hat, bleibt doch die n, ob er nicht angenommen hat, § 13 HöfeO werde alls ohne weiteres Platz greifen, weil er diesen ^inem Testament nicht geregelt habe. sichtlich Ansprüche tcndmachuiii her nach und der An hoben habe» nicht auf er innerhä: fen im Jak Höfeordnun, setzes übe Sammlung Bas Beschwerdegericht hat dem Antragsteller hinder ?arZellenverkäufe in den Jahren 1950 und 1952 aus § 13 HöfeO abgesprochen, weil bei ihrer Gel-g mehr als 3 Jahre verstrichen; die Ansprüche da-13 Abs« 4 Satz 1 HöfeO verjährt gewesen seien tragsgegner auch die Einrede der Verjährung er-Babei ist das Beschwerdegericht mit Recht den Einwand des Antragstellers eingegangen, daß lb der Verjährungsfrist von den Parzellenverkäu-ire 1952 keine Kenntnis erlangt habe; denn in der g sind dem § 37 Abs.6 und 7 des lippisehen Ge-r die. Bei der Berechnung dieser Ansprüche ist das Beschwerdegericht der Ansicht des Amtsgerichts nicht gefolgt, das von dem im Jahre 1936 erzielten Kaufpreis ausgegangen ist; es hat vielmehr zutreffend den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls für maßgebend gehalten (vgl. Seiner Berechnung hat es dementsprechend einen Wert von 14 0(0 Dtf zugrunde gelegt mit dem Ergebnis, daß auf jeden der 5 erbberechtigten Söhne als gesetzlicher Erbteil nach allgemeinem Recht 2 800 DM entfallen. Sie ist der Ansicht, daß dem Antragsteller unter Zugrundelegung der von dem Beschwerdegericht ermittelten Werte ejin Zahlungsanspruch nicht mehr zustehe, da sein Pflichtteil 1 400 DM betragen würde und er eine Zahlung in dieser Höhe, bereits erhalten habe. 287) annehmen; denn naoh dem zuvor Gesagten ist der Antragsteller nicht lediglich /pf lichtteilsberechtigt, sondern Miterbe des Hof erben, so daß ihm jler nach allgemeinem Hecht berechnete Erbteil in voller Hßhe zusteht. Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Oberlandeegericht von der gezahlten Abfindung von 1 400 IM auf den Anspruch des Antragstellers aus § 13 HöfeO 800 DM angcreebnet hat und so zu einem Anspruch des Antragstellers aut Zahlung von 2 000 DM gelangt ist.
Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung Gesetz? HÖfeO §§ 12, 13 I < Rochtsgatzg Hat der Hofeigentüffler einen.seiner Abkömmlinge zu dem Alleinerben eingesetzt, so verlieren dadurch seine übrigen Abkömmlinge nicht schon ohne weiteres ihre ihnen kraft Gesetzes zustehenden Ansprüche (Abfindungsansprüche nach § 12 und Ansprüche auf Auseinandersetzung nach allgemeinem Recht im Falle der Veräußerung des Hofes nach § 13 HöfeO)o Das ist nur dann der Fall, wenn die letztv/illige Verfügung dahin auszulegen ist, daß der Erblasser die übrigen Abkömmlinge von diesen Ansprüchen ausschließen wollte«. ' Aktenzeichens V BLw 27/58 Be gehl * des BGH v«, 7, Oktober 1958 AG Westerstede OLG Oldenburg In der Landwirtschaftssache des Arbeiters August 0 in OltiMHHH (Ol^Ü») ■> Am WMHlipp flp; Antragsgegners, Beschwerde-Rechtsbeschwerdeführers, und vertreten durch Rechtsanwalt in gegen den Fabrikarbeiter Karl 0 in ±a StOMM» Weg^TsHB) » Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. wegen eines Abfindungsergänzungsanspruchs hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche; der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Carstensen beschlossens! I. Bie Rechtsbeschwerde gegen,den Beschluß des Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. März 1958 wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu . erstatten hat, zurückgewiesen. II. Ber Oeschäftswert wird für die Rechtsbeochv/er-deinstanz auf 2000 BM festgesetzt. 2 Gründe s Der am 24. April 1948 verstorbene Landwirt Johann Dietrich Eigentümer eines Hofes in HHHMHBI in Größe von 8,64 ha mit einem Einheitswert von 7 300 DM„ Er war verheiratet* Aus seiner Ehe sind 5 Söhne hervorgegangen,, von denen der älteste - Johann- bereits verstorben ist. Johann Dietrich OflMVM hat am 15. November 1929 ein Testament errichtet, in dem er seine Ehefrau zur Vorerbin und seinen drittältesten Sohn August (Antragsgegner) zu dem Nacherben seines gesamten Nachlasses einsetzte. Er bestimmte in dieser letztwilligen Verfügung ferner,, daß sein ältester Sohn Johann von seinem Nachlaß 400 BM erhalten solle, weil er bereits reichlicher versorgt worden sei als die übrigen Kinder. Weiter ordnete der Erblasser an, daß an seinen Zweitältesten Sohn Gerhard 1 300 EM zu zahlen seien, weil v/eiil er für die Zeit seiner Arbeit auf dem elterlichen Hofe keinen Lohn erhalten habe. Nach § 4 des Testaments sollte der Nacherbe ferner an seine Brüder Gerhard, Georg und Karl (Antragsteller) je 1 400 EM zahlen. Die Ehefrau des Erblassers ist vor ihm, nämlich am 20. März 1948, verstorben. Der Antragsgegner hat den väterlichen Hof beim Tode des Erblassers als Ersatzerbe übernommen und die in dem Testament angeordneten Zahlungen in voller Höhe in Deutscher Mark geleistet. Auf seinen Antrag ist der Hofvermerk am 6. Oktober 1949 im Grundbuch gelöscht worden. Der Antragsgegner hat inzwischen den ganzen Hof veräußert* Er hat zunächst im Jahre 1950 zwei Parzellen in Größe von 1,02 ha und 1,03 ha verkauft und hierbei Kaufpreise von 3 695 DM und 3 995 DM erzielt.- Die Eigentumsänderung ist in beiden Fällen am 8* Juli 1950 im Grundbuch eingetragen worden, Im Jahre 1952 hat er weitere 0,86 ha für 4 000 DM und 0;68 ha für 2 411,85 DM verkauft„ In diesen beiden Pallen sind die Erwerber am 4. Juli 1952 bzw» am 19» Februar 1955 im Grundbuch eingetragen worden» Schließlich hat äer Antragsgegner durch Vertrag vom 10» Februar 1956 die Hof-stelle mit den noch vorhandenen Ländereien zu einem Kaufpreis von 28 000 DM an einen Landwirt veräußert, der am 5c Oktober 1956 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Kurz zuvor hatte er auch das noch vorhandene Inventar stückweise verkauft» Der Antragsteller hat am 10. Januar 1957 bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn 2 000 DM nebst 4 °/o Zinsen seit dem 15» November 1956 zu zahlen» Er hat diesen Anspruch auf § 13 HöfeO gestützt und zur Begründung vorgetragens Von den beiden ersten Verkäufen habe er nach ihrem Abschluß Kenntnis erhalten, nicht aber von der Veräußerung der beiden weiteren Parzellen im Jahre 1952» Sr habe bei diesen Teilverkäufen zunächst nicht erkennen können, daß der Antragsgegner die Veräußerung des ganzen Hofes beabsichtigt habe5 denn die Verkäufe das Jahres 1950 seien zu dem ausgesprochenen Zweck vorgenommen worden, die in dem Testament angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen» Beim Tode des Erblassers seien*9 Stück Hornvieh, ein Pferd und sonstiges Inventar im Werte von zusammen 10 000 DM vorhanden gewesen. Insgesamt habe der Antragsgegner aus der Veräußerung der ganzen Besitzung 52 101,85 DH erlöst, Sr müsse daher an ihn und seine Brüder weitere Abfindungen zahlen* Ihm (Antragsteller) stehe mindestens der erhobene Teilanspruch von 2 000 DM zu» Der Antragsgegner hat um Abweisung des Antrages gebeten und geltend gemacht? Er habe die angeordneten Vermächtnisse nur im Y/ege der Veräußerung von Parzellen voll erfüllen können. Weitere Leistungen an seine Brüder brauche er nicht zu erbringen; denn der Erblasser habe mit seiner testamentarischen Anordnungen die endgültige Regelung seines Nachlasses bezweckt und danach Ergänzungsansprüche aus § 13 KöfeO ausgeschlossen. Die Ansprüche des Antragstellers seien im übrigen verjährt, soweit er sie aus den ersten vier Teilverkäufen herleiten wolle* Der gemeine Wert des Hofes habe zur Zeit des Erbfalls höchstens 12 000 RM betragen« Nach der Währungsreform habe er infolge eineB größeren Brandschadens und v/egen des schlechten Zustands der Wirtschaftsgebäude 18 000 DM für Erneuerungsarbeiten aufwenden müssen. Zu ihrer Finanzierung habe er im Jahre 1952 zwei weitere Parzellen veräußert» VTe-gen der Verkleinerung des Betriebes und v/egen seines Geldbedarfs habe er auch das Inventar verringern müssen. Zur Zeit des Erbfalls seien an lebendem Inventar 4 Milchkühe, 2 Rinder und 2 Kälber vorhanden gewesen. Das tote Inventar sei im Jahre 1947 bei dem Brand fast völlig vernichtet worden. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von: 2 000 UM verurteilt» Das Beschwerdegericht hat seine sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, i Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassehe Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Zurückweisung des Zahlungsanspruchs, hilfsweise die Zurüclcverweisung der Sache an das Beschwerdegoricb b begehrt „ Der Antragsteller "bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels 0 II«, lo Der Antragsgegner leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus-§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG her. Ihm ist, wie noch darzulegen ist, zuzugeben., daß hier eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt und die "Entscheidung des öberlandesgerichts auch auf dieser Abweichung beruht o Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis gebilligt. Nach seiner Auffassung steht dem geltend gemachten Anspruch die Löschung des Hofvermerks vor der Veräußerung der Grundstücke wegen der Vorschrift des $13 Abs. 4 Satz 2 HöfeO nicht entgegen. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß in dem Testament vom 15. November 1929 kein Ausschluß der Ansprüche aus § 13 HöfeO enthalten sei. 33s hat die Frage offen gelassen, ob ein solcher Ausschluß*überhaupt möglich ist. Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts läßt sich dem Testament jedenfalls nicht entnehmen, daß der Erblasser für den Fall der Veräußerung des Hofes durch den Hoferben jegliche weiteren Ansprüche der übrigen Söhne aucschließen wollte. Es hat weiter erwogen, daß der Erblasser bei der Errichtung des Testaments die erst 1947 in Kraft getretene gesetzliche Regelung des Falles der Veräußerung des geerbten Hofes nicht habe voraussehen können und er nach dem ganzen Inhalt des Testaments auch von der A.nnahme ausgegangen sei, der Antragsgegner werde nach dem Eintritt des Nacherbfalles den Hof selbst bewirtschaften, so daß er an seine Brüder nor begrenzte Abfindungen werde zahlen können. Der Anspruch, des Antragstellers ist nach der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen; weil sein Vater ihn in dem Testament nur als Vermächtnisnehmer eingesetzt hat« Das Oberlandesgericht meint, wenn § 13 HöfeO nach seinem Wortlaut die in ihm geregelten Ansprüche auch nur den Miterben des Hoferben zubillige, so seien damit doch in jedem Falle die weichenden Erb.en, d«h« die neben dem Hoferben vorhandenen gesetzlichen Erben gemeint ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser die Abfindungen gemäß seiner ihm im § 12 Abs» 1 HöfeO eingeräumten Befugnis als Vennächtnisse oder als Erbabfindungen festgesetzt bezw« bezeichnet habe« Der Antragsgegner wendet sich gegen diese Auslegung des Begriffes der Miterben und meint, Ausgleichsansprüche aus § 13 HöfeO seien nicht gegeben, wenn die gesetzlichen Mitcrben durch Verfügung des Erblassers von Todes wegen von der Erbfolge wirksam ausgeschlossen seien« Er beruft sich für diese Hechtsauffassung auf die Entscheidung des Oberlande sgerichts Celle vom 15<> Februar 1951 (7 Wlw 498/50, RdE 1951, 161 = DHotZ 1951, 553), von der das Beschwerde-Bericht abgewichen sei, das andernfalls den Antrag des Antragstellers hätte abweisen müssen« Tn dem von dem Oberlandesgericht Celle in dem angeführten Beschluß entschiedenen Falle hatte der frühere Hofeigentümer seinen Erbhof im Jahre 1939 auf seinen Sohn übertragen, der zur Wehrmacht eingezogen wurde, seit 1944 vermißt war und. 1949 auf Antrag seiner Ehefrau für tot erklärt wurde« Der Erblasser, dessen Ehe kinderlos gebliebon war, hatte durch Testament seine Ehefrau zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt, die im Jahre 1949 ein Trennstück von 1,57 ha für 6 000 DM an einen Bauer veräußerte« Die Eltern des Erblass fall als Mj HöfeO erhol che vemei: ben, wenn dem Erwerb durch § 12 schränkten hin voraus, rechtlicher chen hesehr auf Grund als ob sich des allgeme tend'macher sehen ihrer dem Abfindu die Vorschi eine Erbaue be , durch beschränkt einandersei höhere Abfi zungen fehl als gesetz aber durch ausgeschloe Deutlichke: des Erbhofe gens die E erben und worden* rt«. c er ers hatten geltend gemacht, sie seien an dem Erb-terben beteiligt gewesen, und Ansprüche aus § 13 en. Bas Oberlandesgericht Gelle bat diese AiiSprU-Es hat ausgeführts § 13 HöfeO gebe den Miter-Hoferbe den Hof innerhalb von 15 Jahren nach veräußere, einen Ausgleich hinsichtlich ihrer HöfeO gegenüber dem allgemeinen Hecht einge-r.'. ' < Abfindungsansprüche* Biese Vorschrift setze mit-daß die Kiterben zunächst im Wege einer höfe-irbauseinendersetzung in ihren Abfindungsansprü-änkt worden seien« Denn sie sollten ja nunmehr er Vorschrift des § 13 HöfeO so gestellt werden, die Erbauseinandersetzung nach den Vorschriften inen Rechts vollzöge« Bie Ansprüche, die sic gei-könnten, beständen deshalb in der Bifferenz zwi-Abfindungsanspruch nach allgemeinem Hecht und ngsanspruch nach Höferecht« Infolgedessen komme ift des § 13 HöfeO überhaupt nur zu dem Zuge, wenn einandersetzung nach Höferecht stattgefunden kaff eiche die Miterben in ihren Abfindungsansprüchen worden seien, und wenn weiter bei einer Erbauo-zung nach bürgerlichem Hecht eine entsprechend ijndung begründet sein würde« An diesen Vorauseet-e es; denn die Eltern des Erblassers seien zwar 3|iche Hiterben an seinem Hachlaß beteiligt, seien das Testament des Erblassers von der Erbfolge een worden, das mit jeder nur wünschenswerten sage, daß alleinige Erbin sowohl hinsichtlich als auch hinsichtlich des erbhoffreien Vermö-hefrau sein solle« Damit seien die Eltern als Mit-1rbberechtigte von der Erbschaft ausgeschlossen it Mt ß W Ebenso Wie in dem von dem Oberlandesgericht Celle entschiedenen Palle ist auch hier die gesetzliche Erbfolge durch das Testament vom 15« November. 1929 ausgeschlossen und ein Alleinerbe eingesetzt worden. Hätte sich das Beschwerdegericht die Rechlsauffassung des Oberlandeegerichts Celle zu eigen gemacht, so hätte es der sofortigen Beschwerde des An-tragsgegners stattgegeben und den Antrag des Antragstellers zurückweisen missen« Das Beschwerdegericht hat sich indessen der Auffassung des Obe.rlandesgerichte Celle nicht angeschlossen, sondern, ohne sich mit dessen Entscheidung auseinanderzusetzen, den gesetzlichen Miterben des Hofnachfolgers einen Ergänzungsanspi uch aus § -13 HöfeO auch für den Pall zugebilligt, daß sie vurch letztwillige Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen sind. Es ist damit von der Bechtsansicht des Oberlandesgerichts. Celle abgewichen und so zur Bejahung des erhobenen Anspruchs gelangt. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LirVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde liegen danach vor. 2. Die ^echtsbeschwerde ist unbegründet. Der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts hinsichtlich des Begriffs der Miterben im Sinne des § 13 HöfeO ist beizutreten. Zwischen den Vorschriften der §§ 12, 13 HöfeO besteht ein innerer Zusammenhang. In § 12 HöfeO sind, wie sich aus den Worten "vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabe1 rertrag oder Verfügung von Todes wegen" ergibt, die Ansp:?Uche der Miterben gegen den Hof erben für den Pall der gesetzlichen Erbfolge geregelte Durch seine Vorschriften werden die Miterben im Vergleich zu ihren ; Rechten nach allgemeinem Recht benachteiligt; denn sie » erhalten nur einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gegen den loferben. Dieser Anspruch wird nach dem Einheit swert des lof es, der regelmäßig erheblich unter dem , Verkehrswerl ¥'i des Hoferber der darin 11 Familie als Leistungsfä lastung mit vereitelt, Erwerb an ei Falle entfäl erbe eine B ren hat* § schreibt, de halb 15 Jahr können, so wenn beim E: ten Nachlaß stattgefunde Hof gehörige äußert werden« liegt, berechnet und erfährt durch den Voraus von 3/10 eine weitere Schmälerung. Der Zweck ijegenden Bevorzugung des Hof erben, den Hof der deren Sitz und Rückhalt zu erhalten und seine higkeit durch Vermeidung einer übermäßigen Be-AbfindungsanSprüchen zu gewährleisten-, wird enn der Hoferbe den Hof einige Zeit nach dem familienfremde lerson veräußert. In diesem lt der rechtspolitische Grund, aus dem der Hof-e|sserstellung gegenüber seinen Hiterben erfah-HöfeO trägt dem Rechnung, indem er vor-ß die Miterben, wenn der Hof erbe den Hof inner-, en nach dem Erwerb veräußert, von ihm verlangen gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, Izjbfall eine Auseinandersetzung über den gesam-nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts n hätte. Er regelt ferner den Fall, daß zu dem Grundstücke einzeln oder nacheinander ver- 13 Er' Nach des § 13 Hö die Regelung; Leistungsfäh; daher keinen Erben des spricht und die Rede is ungenau. Beh setzes nur der Erblasst außer dem Ho überhaupt n: 1 eO ihrem Sinn und Zweck müssen die Vorschriften dem Personenkreis zugute kommen, der durch des § 12 HöfeO im Interesse der Erhaltung der igkeit des Hofes benachteiligt wird. Es kann Unterschied machen, daß § 12 HöfeO von den blessers, die nicht Hoferben geworden sind, in § 13 HöfeO von den Miterben des Hoferben 4 . Die Ausdrucksweise des Gesetzes ist indessen n nach § .4 Satz 1 HöfeO fällt der Hof kraft Ge-4inem der' Erben (dem Hoferben) zu. Hinterläßt r - wie es" ’hier offenbar der Fall gewesen ist -fe kein Vermögen, so sind Miterben des Hoferben cht vorhanden. Bas besagt indessen keineswegs, daß in einem solchen Falle Abfindungsansprüche aus § 12 HöfeO nicht bestehen« Nach § 4 Satz 2 HöfeO tritt an die Stelle des Hofes im Verhältnis der Mit erben untereinander der Hofesv/ert. Diese Vorschrift findet ihre Ergänzung in § 12 HöfeO, in dem bestimmt ist, li welcher Weise und in welcher Höhe die Erben, die nicht Hofer >en geworden -sind, an dem Hofeswert beteiligt sind« ln § 12 A>s. 1 HöfeO ist ihnen anstelle ihres Erbteils ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung eines Geldbetrages gegeben» Ditse Erben werden also nicht, wie es nach allgemeinem Hecht ier Fall sein würde, Miteigentümer des Hofes, sondern erhalte: l statt eines Erbteils einen schuldrechtlichen Abf indungsanspr ich gegen den Hof erben (Kipp/Coing, Erbrecht § 127 unter V, 5; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht § 12 Anm. III) • Rechtlich ist dieser Anspruch als ein auf dem Gesetz beruhendes Vermächtnis zu werten, wie es auch bei dem Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB und bei den Ansprüchen der Familienangehörigen aus § 1969 BGB der Fall ist. § 12 HöfeO betrifft, wie bereits gesagt, die gesetzliche Hofnachfolge. Unter den Erben, die nicht Hof erben werden, und den Miterben von denen \ 13 HöfeO spricht, können logischerweise nur die nach de:a allgemeinen.Recht an sich zu Miterben des Hoferben berufenen Personen verstanden werden, da nach dem zuvor Gesagten Kiterben hinsichtlich des Hofes überhaupt nicht vorhanden sind. Ihnen gibt das Gesetz als weichenden Erben einen Vermächtnisanspruch gegen den Hoferben. Die Vorschriften des § 12 HöfeO gelten nur vorbehaltlich enderwsitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von fades wegen. Der Hofeigenbümer kann danach von § 12 HöfeO abweichende Bestimmungen treffen, kann insr besondere die Abfindungen höher, oder niedriger festsetzen und auch einem Eit erben den- Abfindungsanspruch ganz ent- ziehen, wodurch allerdings ein etwaiger Pflichtteilsan- spruch dieses Mjiterben nicht berührt wird, sofern nicht -11- die Vorauss dos Pflicht weichenden erben nach § 12 HöfeO immer nur d gung von T der Ausleg 299) hat mi Präge, ob d dem ihnen hat ausschl kann und ei kann nicht einen Alle! sen werden, Zahlung ei das Ober schwerde ne: land ang etzungen der §§ 2333 ff BOB für die Entziehung teils vorliegen. Maßgebend für die frage, ob den Erben, d. h. den gesetzlichen Miterben des Hof- i allgemeinem Recht, der Vermächtnisanspruch aus entzogen werden sollte oder nicht, kann danach er Inhalt des Übergabevertrages oder der Verfü-es wegen sein, der in Zweifelsfällen im Wege g ermittelt werden muß. Pränkel (Rdl 1950, 297, t Recht darauf hingewiesen, daß die Klärung der er Hofeigentümer die Miterben des Hoferben von ch dem Oesetz zustehenden Abfindungsanspruch ießen wollen, im Einzelfalle zweifelhaft sein ner besonders sorgfältigen Prüfung bedarf. Es schon aus der Tatsache» daß der Hofeigentümer .nerben eingesetzt hat, ohne weiteres geschlos-daß er das gesetzliche Recht der Miterben auf r Abfindung hat ausschließen wollen, wie $s esgericht Celle in seiner von der Sechtsbe-e'führten Entscheidung angenommen hat. od un. na Im Wege der Au dem Ergebnis Hoferben ft sen nicht Rechtsbesc bei über de habe, nach schwister Pflichtteil die ausgese ner ergänze Testament i beigetreten vorliegenden Falle ist das Beschwerdegericht im slegung des Testaments vom 13« November 1929 zu gelangt, daß der Erblasser die Brüder des den fall der Veräußerung des Hofes durch die-n weiteren Ansprüchen ausschließen wollte. Die erde rügt, daß sich das Oberlandesgericht da-n klaren Wartlaut des Testaments hinweggesetzt dem der Antragsgegner Alleinerbe sei, seine Ce-n der Erbfolge ausgeschlossen und damit nur sberechtigt seien, im übrigen aber Anspruch auf tzten Vermächtnisse hätten. 3ie meint, mit cci-tiden Auslegung habe das Beschwerdegericht das nsoweit als unwirksam behandelt. Bern kann nicht werden. Die Reohtsbeschwerde, geht von der irri- ür V3 hw VD -la- gen Ansicht auä, daß hei der Einsetzung eines Alleinerben Abfindungsanspi tiche der Hit erben überhaupt nicht in Frage kommen können, während.nach dem oben Gesagten auch in einem solchen Falle durch Auslegung zu ermitteln ist, ob der Erblasser i bfindungsanSprüche der weichenden Erben ausschließen wellte oder nicht.' Pas hat das Oberlandesgericht nicht verkannt. Es ist offensichtlich auf Grund der Tatsache, caß der Erblasser für seine Söhne Gerhard, Georg und Karl Vermächtnisse ausgesetzt hat, die übrigens über das hinautigingen, was diese nach § 12 HöfeO zu beanspruchen hätten, zu der Überzeugung gelangt, daß die weichenden Erben nicht von der Beteiligung am Hofeswert ausgeschlossen werden sollten. Es hat dem Testament weiter entnommen, daß der Erblasser mit einer Veräußerung des Hofes durch den J [oferben nicht gerechnet und infolgedessen diesen Fall auch nicht ausdrücklich geregelt hat. Pas Beschwer degerich; hat sich deshalb mit Recht gefragt, wie 1 der Erblasser testiert haben würde, wenn er die Veräußerung des Hofes durch den Antragsgegner ins Auge gefaßt hätte. Babei hat das Oberlandesgericht aus dem Inhalt der gesamten litztwilligen Anordnungen des Erblassers geschlossen, daß dieser für den Fall der Veräußerung weitere Ansprüche der weichenden Erben nicht ausgeschlossen hätte-, Biese Auslegung ist möglich und daher für das Rechtsbeschwerlegericht bindend. Sie führt auch keineswegs, wie die lechtsbeschwerde meint, zu einer teilweisen TTnwirksamksit des Testaments; denn die Auslegung, die das Oberlaidesgericht ihm gegeben hat, ändert nichts an den letztwilligen Anordnungen des Erblassers, sondern ergänzt diese Lediglich in einem ungeregelt gebliebenen Funkte nach den mutmaßlichen Willen des Erblassers. Pa dieser eine Veräußerung des Hofes nicht in Betracht gezogen, hat, läßt sich zugunsten des Antragsgegners auch daraus nichts herleiten, daß das damals in Oldenburg geltende tr ung Gesetz be der Fass 162) keine den Hoferb sen Fall b Falles zu gerade in Erblasser hat? Auch treten dex keine dem seines Tes daß ihm di war0 Falle Frage offe gegebenen! Fall in s gen die Ai Beschwerde effend das Grunderbrecht vom 19* April 1899 in des Gesetzes vom 25* Mai 1921 (GBl.f-Oldbg. S. Bestimmungen über die Veräußerung des Hofes durch en enthielt; denn nur dann, wenn der Erblasser die-edacht hätte, wäre von ihm eine Regelung dieses erwarten gewesen* Bas Beschwerdegericht hat aber nicht angreifbarer Weise festgestellt, daß der mit einer Veräußerung des Hofes nicht gerechnet die Tatsache, daß der Erblasser nach dem Inkraft-Höfe ordnung bis zu seinem Ableben im April 194-8 § 13 HöfeO entsprechende Abänderung oder Ergänzung taments vorgenommen hat, zwingt nicht zu dem Schluß, e in § 13 HöfeO getroffene Regelung nicht genehm er diese überhaupt gekannt hat, bleibt doch die n, ob er nicht angenommen hat, § 13 HöfeO werde alls ohne weiteres Platz greifen, weil er diesen ^inem Testament nicht geregelt habe. Bie sich ge-slegung des Testaments richtenden Rügen der Rechtsgreifen danach nicht durch. sichtlich Ansprüche tcndmachuiii her nach und der An hoben habe» nicht auf er innerhä: fen im Jak Höfeordnun, setzes übe Sammlung Bas Beschwerdegericht hat dem Antragsteller hinder ?arZellenverkäufe in den Jahren 1950 und 1952 aus § 13 HöfeO abgesprochen, weil bei ihrer Gel-g mehr als 3 Jahre verstrichen; die Ansprüche da-13 Abs« 4 Satz 1 HöfeO verjährt gewesen seien tragsgegner auch die Einrede der Verjährung er-Babei ist das Beschwerdegericht mit Recht den Einwand des Antragstellers eingegangen, daß lb der Verjährungsfrist von den Parzellenverkäu-ire 1952 keine Kenntnis erlangt habe; denn in der g sind dem § 37 Abs. 6 und 7 des lippisehen Ge-r die. Aherbengüter vom 26. März 1924 (Lipp.Gesäß, Seite 577 ff) entsprechende Vorschriften - 14 r nicht enthalten, nach denen das Grundbuchamt auf Antrag und auf Kosten des Anerben den einzelnen Mit erben Über die Veräußerung eine Mitteilung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung su machen hatte und der lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Zustellung begann. Nach Ansicht des OberlandesgerichtB stehen dem Antragsteller aber Ansprüche aus § 13 HSfeO hinsichtlich der Veräußerung der Hofstelle mit annähernd 3 ha land und des kurz zuvor vorgenommenen Verkaufs der restlichen Inventarstücke zu. Bei der Berechnung dieser Ansprüche ist das Beschwerdegericht der Ansicht des Amtsgerichts nicht gefolgt, das von dem im Jahre 1936 erzielten Kaufpreis ausgegangen ist; es hat vielmehr zutreffend den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls für maßgebend gehalten (vgl. hierzu den zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des Senats vom 3. Juli 1958, V BLv» 57/57). Da dieser wenige Monate vor der Währungsreform eingetreten ist, hat das Beschwerdegericht im Anschluß an das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesge" riohtshofs von 20. Juni 1956 (IV ZR 16/56, Rdl 1956, 272 = IM BGB § 2311 Nr. 4) und den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 1957 (BdL 1957; 186) auf den wahren inneren Wert des Hofes zu dem maßgebenden Zeitpunkt abgestellt. Es 1st so zu einem Verkehrswert des Hesthofes von 11 000 1X1 und des noch vorhandenen Inventars von 3 000 EM gelangt. Seiner Berechnung hat es dementsprechend einen Wert von 14 0(0 Dtf zugrunde gelegt mit dem Ergebnis, daß auf jeden der 5 erbberechtigten Söhne als gesetzlicher Erbteil nach allgemeinem Recht 2 800 DM entfallen. Es hat von diesem Betrag«t einen Heil der bereits gezahlten Abfindung von 1 400 IM, nämlich 800 DH, abgezogen, weil die Abfindung in dieser Höhn etwa auf die veräußerte .Fläche von 5 ha entfalle. Nach Ansicht des Beschwerdegeriohts hat das Amtsgericht daher m:.t Recht den Antragsgegner zur Zahlung von 2 000 DM verurteilt. Die 'Berechnung des Zahlungsanspruchs seitens des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden. Die Recbtsbe-schwerde mejint allerdings, der Antragsteller könne höchstens den Pflichtteil beanspruchen, auf den das Vermächtnis anza- i rechnen sei. Sie ist der Ansicht, daß dem Antragsteller unter Zugrundelegung der von dem Beschwerdegericht ermittelten Werte ejin Zahlungsanspruch nicht mehr zustehe, da sein Pflichtteil 1 400 DM betragen würde und er eine Zahlung in dieser Höhe, bereits erhalten habe. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob! auch den Pflichttcilsberechtigten Ansprüche aus i § 13 HöfeO zustehen, wie Herminghausen (HNotZ 1951, 555) und Rötelmann (DKotZ 1951, 534) im Gegensatz zu Wöhrmann (Landwirtschafttstecht, § 13 Anm. II, 2 a) und Lange/Wulff (Die Höfeördnung!, 4» Aufl. § 13 Bern« 180 S. 287) annehmen; denn naoh dem zuvor Gesagten ist der Antragsteller nicht lediglich /pf lichtteilsberechtigt, sondern Miterbe des Hof erben, so daß ihm jler nach allgemeinem Hecht berechnete Erbteil in voller Hßhe zusteht. Dieser beträgt aber nach der von dem Antragsgegner nicht angegriffenen Berechnung des Beschwerdegerichts 2 800 DM. Dem Antragsteller stehen allerdings hinsichtlich der Parzellenveräußerungen in den Jahren 1950 und 19.52 wegen Verjährung keine Ansprüche aus § 13 HöfeO zu. Dem hat das Beschwerdegericht* Rechnung getragen. Die1damals veräußerten, vier Parzellen entsprachen nach seinen'Feststellungen 7/17 des ganzen Hofwertes zur Zeit des Erbfalls. Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Oberlandeegericht von der gezahlten Abfindung von 1 400 IM auf den Anspruch des Antragstellers aus § 13 HöfeO 800 DM angcreebnet hat und so zu einem Anspruch des Antragstellers aut Zahlung von 2 000 DM gelangt ist. 4. Nach alledem mußte die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurüpkgewiesen werden. Die KosienentScheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwVGo Dr« Taäche ]! Dr„ Hückinghaus Dr« Piepenbrock