- zu 1 vertreten durch Rechtsanwalt wegen Genehmigung eines Abfindungsvertrages hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8, Oktober 1957 unter Mitwirkung des SenatsprÜsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Fiepenbrock sowie der landwirtschaftlichen BeisitzerWlund beschlossen« Tage hat die Antragstellerin aulvor diesem Notar (UrkR (SP/55) das Waldgrundstück von 13 412 qm auf die Antragstellerin zu 2 Übertrageno Diese Vertrags Schlüsse haben die Übergeber damit begründet, daß ihre Töchter seit dem 14» Lebensjahre unentgeltlich in dem landwirtschaftlichen Betriebe mitgearbeitet hätten, den ihr Sohn einmal übernehmen solle * Das Amtsgericht ■( Landwirtschaftsgericht) hat die Übertragung der Waldparzelle von 13 412 qm auf die Ehefrau Else m genehmigt. Es hat die Auffassung des Landwirtschaftsamts grundsätzlich gebilligt und ebenfalls die Ansicht vertreten, daß die Abtrennung von Grundstücken verhindert werden müsse, wenn - wie hier - die landwirtschaftliche Nutzfläche nur gering sei und der Waldbesitz die geringen Ertragsmöglichkeiten ergänzen solle. Das Amtsgericht hat aber erwogen, daß die 13 412 qm der Antragstellerin zu 1 aus dem Nachlaß ihrer Eltern zugefallen seien und daher dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eheleute nicht zugerechnet werden Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde, gegen diese ; Entscheidung hat die Land- und Forstwii'tsohaftskammer vorge- i\ tragens Las Waldgrundstück von 13 412 qm habe stets zu dem Anwesen der Eheleute ErWKKKKKKK/0 gehört, sei jedenfalls immer von diesem aus bewirtschaftet worden, so daß die Übertragung der Waldparzellen sehr wohl zu einer Schmälerung dieses' Betriebes führen würde,- dessen Wirtschaftsstand zwar gut bis sehr gut, dessen Boden aber ertragsarm sei. Lie Anschaffung eines Schleppers und anderer neuer Geräte sei nur durch den finanziellen Rückhalt des Waldes möglich \t gewesen> dessen Lurchschnittsalter nach der Abtrennung 51 bis 40 Jahre betragen würde.. Eine Abfindung durch / Land erscheine auch nicht erforderlich:; denn es bestehe die Möglichkeit; Mittel zu einer Geldabfindung der weichenden Erben aus dem auf Grund des Abv/icklungegesetzes über die landwirtschaftliche Entschuldung gebildeten Zweckvermögen zu erhalten. den Betrieb der Eheleute Freudenberger vorteilhafter wäre, wenn ihm der Nald aus dem Nachlaß der Eltern der Antragstellerin zu 1 Zuwachsen würde und keine Grundstücke von ihm abgetrennt würden« Es hat jedoch angenommen, daß dessen Existenz angesichts der dem Anwesen verbleibenden Nutzfläche, der Schuldenfreiheit, und der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung durch die Abtrennung nicht gefährdet werde. hier auch deshalb als vertretbar angesehen, weil die Übemehmerin durch jahrelange Mitarbeit den elterlichen Betrieb gefördert habe und keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden seien, daß der TTald in Zukunft nicht die nötige Pflege erhalten werde« Nach seiner Ansicht verdienen die Gedankengänge, welche die Übergeber bei der Überlassung von Band in bescheidenem Umfang an ihre Töchter geleitet haben, keine Mißbilligung und würde die Versagung der Genehmigung für die Vertragsparteien eine unzu demutbare Härte bedeuten. Der Antragsgegner hält die Bechtsbeschwerde auch für begründet, weil der Übertragungsvertrag die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Betriebes gefährde 9 indem er zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führe» Er ist der Auffassung, das Beschwerdegericht habe Art» IV KRG Nr.» 45 und § 8 Abs» 1 Hr, 1 und 2 Hess»BVO zu dem KRG Hr. 45 fehlerhaft ausgelegt, da es mit Bücksicht auf das Verwandtschaftsverhält nie der Vertragsparteien einen besonders milden Standpunkt „ eingenommen habe» Ber Antragsgegner sieht ferner eine ver- * fahrensrechtliche Gesetzesverletzung darin, daß das Oberland desgericht es an einer genügenden Aufklärung des Sachverhalts habe fehlen lassen und sich mit dem Gutachten der Land- und Porstwirtschaftskammer nicht auseinandergesetzt habe, nach dem <fie Übertragungen auf die beiden Töchter ein Fünftel der Waldfläche des Betriebes ausmachten, so daß von einer Land-Überlassung in bescheidenem Umfang keine Bede sein könne» nommen v/orden sind-und jetzt ausgerechnet die Flächen mit den besseren Baumbeständen abgetrennt werden sollen, das Beschwerdegericht aber auf dieses Vorbringen überhaupt nicht eingegangen ist. Nach der Auffassung des Antragsgegners hätte das Oberlandesgericht ferner prüfen müssen, welche Folgen sich auf weite Sicht daraus ergeben, daß dem Be» trieb wichtige Einnahmequellen entzogen werden sollen und die landwirtschaftliche Nutzfläche bei den geringen Boden-und Ertragsverhäitnissen zu dem Lebensunterhalt einer Familie allein nicht ausreicht, die vorgesehenen Abtrennungen auch in Krisenzeiten eine gefährliche Schwächung des Betriebes bedeuten können. .Die Rechtsbeschwerde ist zulässig« denn das Oberlandes» gericht ist, wie noch dargelegt werden wird, .yon der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 11«. um die es sich bei den beiden Verträgen vom 31» Januar 1955 handelt, zu dem größeren Teil aus dem Nachlaß der Eltern der Zuwachs der Grundstücke aus diesem Nachlaß zu der landwirtschaftlichen Besitzung ernährungswirtschaftlich vorteilhaft wäre« Bas Oberlandesgericht hat diese Grundstücke indessen wirtschaftlich als Bestandteile des Hofes angesehen, weil sie stets von ihm aus bewirtschaftet worden sind* Auch das Landv/irtschaftsamt dürfte der Auffassung sein, daß es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt ; denn es hat in Bezug auf die beiden Verträge vom 31» Januar 1955 von einer Gefährdung der Existenz des Betriebes und seiner Zersplitterung gesprochen* Bie Land- .und Forstwirtschaftskammer hat ebenfalls die Zugehörigkeit der 13 412 qm zu dem landwirtschaftlichen Anwesen der Eheleute F3tfMHHHBB^ieryorE^oben und ihre sofortige Beschwerde vor allem damit begründet, daß deren Abtrennung zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Betriebes führen würde* Baneben hat die Land- und Forstwirtschaftskammer auch die künftige ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Waldgrund Stücks als gefährdet angesehen* Bas Vorliegen dieses Versagungsgrundes (Art* IV Abs* 4 Buchst*- a XBG Nr* 45) hat das Beschwerdegericht verneint, weil keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, daß der Wald in Zukunft nicht die nötige Pflege erhalten werde* schlagung* Nur unter diesem Gesichtspunkt kann die von yj dem Beschwerdegericht geprüfte Präge Bedeutung haben, ob die J Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes bei Durchführung 1 der beiden Verträge gefährdet werde, ob mit anderen Worten ! Mit denselben Ausführungen hat das Oberlandesgericht in der Parallelsache begründet, daß die Abtrennung der den Eheleuten PrfMHHHHl gehörigen und der Ehefrau Erna zugedachten 7 513 gm keine unwirt- Bas allein ist aber für die Zulässigkeit der Reclitsbeechwer-de entscheidend» Selbst wenn, v/ovon unten noch die Hede sein wird, dar Gesichtspunkt der unwirtschaftlichen Zerschlagung hier überhaupt keine Holle spielen sollte, würde dies nichts daran ändern, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr. 1 Irv/VG hier gegeben sind» Alle Beteiligten gehen davon aus, daß letztere ihren nach der Mutter verstorbenen Vater als Alleinerben beerbt hat, Bas Amtsgericht hat dementsprechend die Ehefrau Freudenberger als Eigentümerin dieser Waldparzelle angesehen und von diesem Standpunkt aus die Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung überhaupt nicht aufgeworfen. Bas ist mit Hecht geschehen, wenn das Grundstück tatsächlich im Alleineigentum der Frau stehen sollte« In diesem Falle könnte von einer unwirtschaftlichen Zerschlagung durch die Übertragung auf die Ehefrau (4P keine Hede sein, da die Waldparzelle dann rechtlich nicht zu der landwirtschaftlichen Besitzung gehören würde und sie- selbst nicht auf gespalten werden soll. Bas Anwesen, von dem die 13 412 qm im Jahre 1921 abgetrennt worden sind, ist Gesamtgut der Eheleute. In diesem Palle dürfte es wohl angängig sein, die Waldparzelle als Bestandteil des Anwesens anzusehen, zu dem sie bis zu dem Jahre 1921 gehört hat und von dessen Hofstelle aus sie ununterbrochen bewirtschaftet worden ist. Es wäre dann zu prüfen, ob die Eigentumsübertragung auf die Antragstellerin zu 2, welche die Ehefrau dem gedachten Palle nicht allein vornehmen konnte, nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung der Besitzung.führen würde. bejahendenfalls würde die Ehefrau nicht nur allein zur Verfügung über das Grunds titele berechtigt gewesen sein, sondern es würden auch für die Präge der Genehmigung des Vertrages zu dem Teil andere rechtliche Gesichtspunkte in Betracht kommen, als es der Pall sein würde, wenn die Vald-par zelle als Bestandteil der landwirtschaftlichen Besitzung angesehen werden müßte» Bas Beschwerdegericht hat danach seine Ermittlungspflicht verletzt, indem cs nicht aufgeklärt hat, wer zur Zeit Eigentümer des Grundstücks ist» Ba diese Präge nach dem Gesagten für die Beurteilung der Hechts) läge von entscheidender Bedeutung sein kann, mußte der angerfochtene Beschluß schon auB diesem Grunde aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht surückverwiesen werden» Aus den Ausführungen des Senats in der Parallelsacho, auf die Bezug genommen wird, geht hervor, daß es an der nötigen Aufklärung des Sachverhalts auch insoweit *Chlt, als das Beschwerdegericht der Kitarbeit der Antragstellcrin zw 2 in dem elterlichen Betrieb in der Zeit nach ihrer Schulentlassung besondere Bedeutung beigemessen hat» Auch hinsichtlich der Verneinung einer Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks wird auf die Ausführung j jenes Beschlusses verwiesen» Ferner hat das Beschwerdegericht an den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung nach der Entscheidung des Senats in der Parallelsache, auf die auch insoweit Bezug genommen wird, unzulässigerweise einen milden Maßstab angelegt und es an erforderlichen tatsächlichen Peststellungen fehlen lassen»
Y Biff 27/57 ' 1 2364 028 Beschluß. In der Landwirtschaftssache des Hessichen Ministers für Landwirtschaft und Forsten als höherer Landwirtschaf t sb ehörde in V.rl Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt gegen 1.. die Ehefrau Elisabeth Fr in 2. die Ehefrau Bise geborene F: Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - zu 1 vertreten durch Rechtsanwalt wegen Genehmigung eines Abfindungsvertrages hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8, Oktober 1957 unter Mitwirkung des SenatsprÜsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Fiepenbrock sowie der landwirtschaftlichen BeisitzerWlund beschlossen« I. Auf die Rechtsbeschwerde de@ Antragsgegnerswird der Beschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M; - Zivilsenat in Barmstadt - vom 12. Februar 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdege-rioht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschv/erdeverfahrens übertragen wird. II. Ber Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 750,- DM festgesetzt. n Gründe p I. Die Antragstellerin zu 1 und ihr Ehemann, die in dem vertraglichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft .des Bürgerlichen Gesetzbuches leben, sind Eigentümer der im Grundbuch von HHHHfcBand 1 Blatt HE eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung,. die von den Eltern, der Antragstellern zu 1 stammt, welche sie im Jahre 1921 auf die Eheleute FiHHHHHP übertragen haben«. Von der Hof stelle dieses Anwesens aus werden insgesamt 16,75 ha bewirtschaftet, von denen 5,45 ha landwirtschaftlich genutzt werden und 11 ha mit Wald bestanden, sind. In der genannten Fläche sind Waldparzellen von 15 412 qm - Nadelholz auf der DüHHMMJH Seite - enthalten, welche die Eltern der Antragstellerin zu 1 im Jahre 1921 .von der Übergabe ausgenommen hatten, die aber stets vom Hofe aus bewirtschaftet worden sind. Diese Parzellen sind im Grundbuch von HHHHHtB&id 1 BlattH verzeichnet, in dem noch die in den Jahren 1935 und 1936 verstorbenen Eltern der. Ehefrau FrHHHMHPa-Ls Eigentümer eingetragen sind« Aus der Ehe der Antragstellerin zu 1 und ihres Ehemanns sind ein Sohn und zwei Töchter hervorgegangen• Der Sohn, der zur Zeit in einem Fabrikbetrieb beschäftigt ist, sich aber nebenher in der elterlichen Wirtschaft betätigt, soll die landwirtschaftliche Besitzung später einmal übernehmen. Die Tochter Erna ist mit dem Elektriker Friedrich KHH1*1 Hfll verheiratet- Die Tochter Else (Antragsteilerin zu 2) ist die Ehefrau des Schlossers Walter dH in Die Eheleute PxHHHHH Baben durch notariellen Vertrag vom 31» Januar 1955 (tJrkR4H^55 des Notars Dr. Hi in GH^üHHH zwei Waldparzellen - Nadelholz auf der W&flBpfc Seite - in Größe von 3 700 und 3 813 qm auf ihre Tochter Erna übertragen« An demselben. Tage hat die Antragstellerin aulvor diesem Notar (UrkR (SP/55) das Waldgrundstück von 13 412 qm auf die Antragstellerin zu 2 Übertrageno Diese Vertrags Schlüsse haben die Übergeber damit begründet, daß ihre Töchter seit dem 14» Lebensjahre unentgeltlich in dem landwirtschaftlichen Betriebe mitgearbeitet hätten, den ihr Sohn einmal übernehmen solle * Das Landwirtschaftsamt hat tun Versagung der Genehmi- \ gung dieser beiden Verträge gebeten, weil durch sie erhebliche öffentliche Interessen verletzt würden« Es hat geltend gemacht; Die Pflege der Waldparzelleu solle der Vater der Übernehmerinnen weiterhin vornehmen. Die Grundstücke würden also nur als Wert- und Ausbeutungsobjekt angesehen; auch sei ihre ordnungsmäßige Bewirtschaftung durch die Erwerbe rinnen selbst, deren Ehemänner keine Landwirte seien, nicht gewährleistet. Zudem werde der jetzt lebensfähige Betrieb durch die Übertragung der Waldparzellen in seiner Existenz gefährdet und wirtschaftlich zersplittert« Die vorhan-• dene Nutzfläche müsse ihm unbedingt erhalten bleiben« Das Amtsgericht ■( Landwirtschaftsgericht) hat die Übertragung der Waldparzelle von 13 412 qm auf die Ehefrau Else m genehmigt. Es hat die Auffassung des Landwirtschaftsamts grundsätzlich gebilligt und ebenfalls die Ansicht vertreten, daß die Abtrennung von Grundstücken verhindert werden müsse, wenn - wie hier - die landwirtschaftliche Nutzfläche nur gering sei und der Waldbesitz die geringen Ertragsmöglichkeiten ergänzen solle. Das Amtsgericht hat aber erwogen, daß die 13 412 qm der Antragstellerin zu 1 aus dem Nachlaß ihrer Eltern zugefallen seien und daher dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eheleute nicht zugerechnet werden < könnten. Es hat dementsprechend eine Schmälerung dieser Besitzung durch die Übertragung dieser Waldparzelle verneint und vielter berücksichtigt, daß die Antragstellerin zu 2 seit ihrem 14. Lebensjahre im elterlichen Betrieb ge- : arbeitet und hierdurch mindestens zur Erhaltung der Sub- I stanz beigetragen habe, Angesichts dessen, daß die Ebäfrau j <M die Parzellen als Entgelt für diese Mitarbeit und zur ] Sicherung ihres Lebensbedarfs erhalten solle, hat das Amts- • * gericht geglaubt, die noch gegen die Genehmigung bestehen- i den Bedenken zurück erteilen-. zu sollen. Es hat nicht ver- | kannt, daß die Erwerberin die Waldparzellen nicht in eigene j Bewirtschaftung nehmen kann, hat aber hinsichtlich der ord- \ nungsmäßigen Bewirtschaftung keine Bedenken gehabt, weil j zunächst der Vater der Antragstellerin zu 2 und nach ihm der Übernehmer des Anwesens den Wald in Pflege nehmen wer- j de c Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde, gegen diese ; Entscheidung hat die Land- und Forstwii'tsohaftskammer vorge- i\ tragens Las Waldgrundstück von 13 412 qm habe stets zu dem Anwesen der Eheleute ErWKKKKKKK/0 gehört, sei jedenfalls immer von diesem aus bewirtschaftet worden, so daß die Übertragung der Waldparzellen sehr wohl zu einer Schmälerung dieses' Betriebes führen würde,- dessen Wirtschaftsstand zwar gut bis sehr gut, dessen Boden aber ertragsarm sei. Infolge der Flach- ' gründigkeit des Bodens und der Höhenlage von 300 m träten häufig Mangelerscheinungen, insbesondere Wassemot, auf. Zudem gehöre die Hälfte der dem Betrieb verbleibenden Fläche zu den schlechtesten Böden. Lie übertragenen Waldparzellen zählten dagegen gerade zu den besten Waldgrundstücken des Betriebes. Ler Wald stelle aber dessen Rückhalt dar§ denn der landwirtschaftliche Teil des Anwesens reiohe allein * * * '' A ' zu dem Lebensunterhalt einer Familie nicht aus» Lie vorgesehenen, Abtrennungen würden den Betrieb erheblich schwächen;' da es ihm vorerst an schlagbaren Bestünden fehlen würde. Lie Anschaffung eines Schleppers und anderer neuer Geräte sei nur durch den finanziellen Rückhalt des Waldes möglich \t gewesen> dessen Lurchschnittsalter nach der Abtrennung 51 bis 40 Jahre betragen würde.. Liese werde die Wirtschaftlichkeit des Betriebes empfindlich stören und laufe auf eine unwirtschaftliche Zerschlagung hinaus. Zudem betreibe die Erwerberin» deren Ehemann Schlosser sei» die Landwirtschaft ) nicht wie ein ordentlicher Landwirt. Es sei daher zu befürchten; daß auch die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Waldgrundstücks gefährdet werde. Lern Vertrage müsse danach gemäß Art. IV KRG Nr, 45 und § 8 Abs. 1 und 2 Hess,LV0 zu dem KRG Hr. 45 die Genehmigung versagt werden. Eine Abfindung durch / Land erscheine auch nicht erforderlich:; denn es bestehe die Möglichkeit; Mittel zu einer Geldabfindung der weichenden Erben aus dem auf Grund des Abv/icklungegesetzes über die landwirtschaftliche Entschuldung gebildeten Zweckvermögen zu erhalten. » * Las Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Land- und Forstwirtschaftsksmmer als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Reohtsbeschwerde des Antragsgegners» mit der er die Versagung der Genehmigung erstrebt. Lie Antragstellerin zu 1 bittet», die Rechtsbeschwerde alB unzulässig zu verwerfen» hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. II« Bas Besohwerdegericht ist davon ausgegangen, daß es vom ernährungswirtschaftlichen Standpunkt aus für. den Betrieb der Eheleute Freudenberger vorteilhafter wäre, wenn ihm der Nald aus dem Nachlaß der Eltern der Antragstellerin zu 1 Zuwachsen würde und keine Grundstücke von ihm abgetrennt würden« Es hat jedoch angenommen, daß dessen Existenz angesichts der dem Anwesen verbleibenden Nutzfläche, der Schuldenfreiheit, und der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung durch die Abtrennung nicht gefährdet werde. Bas Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, daß durch Art. IV KRG Nr. 45 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Hess.BVO zu dem KRG Nr. 45 trotz des Vorrangs des öffentlichen Interesses eine angemessene Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht ausgeschlossen werde. Es hat eine Ausnahnebeurteilung. hier auch deshalb als vertretbar angesehen, weil die Übemehmerin durch jahrelange Mitarbeit den elterlichen Betrieb gefördert habe und keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden seien, daß der TTald in Zukunft nicht die nötige Pflege erhalten werde« Nach seiner Ansicht verdienen die Gedankengänge, welche die Übergeber bei der Überlassung von Band in bescheidenem Umfang an ihre Töchter geleitet haben, keine Mißbilligung und würde die Versagung der Genehmigung für die Vertragsparteien eine unzu demutbare Härte bedeuten. Ber Antragsgegner leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG her. G2r meint, das Oberlandesgericht sei von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Eezember 1956 (V BBw 51/56, BGHZ 22, 355 « RdB 1957* 65 « NJW 1957, 258) abgewichen; denn in diesem Beschluß sei gesagt, daß bei dem Versagungsgrund der unwirt- schaftliehen Zerschlagung ein strenger Maßstab anzulegen und Geschäften zwischen Verwandten keine bevorzugte Stellung einzuräumen sei«,. Sr sieht die Abweichung darin, daß das Beschwerdegericht diesen Versagungsgrund nicht habe durchgreifen lassen, indem es trotz der von ihm hervorgehobenen emährungswirtschaftlichen Erfordernisse eine angemessene Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie eine Ausnahmebeurteilung für zulässig erachtet habe» Bas läuft nach Ansicht des Antragsgegners darauf hinaus, daß das Oberlandesgericht wegen der Verwandt* "J schaft der Beteiligten keinen strengen Maßstab an den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung angelegt hat» Der Antragsgegner hält die Bechtsbeschwerde auch für begründet, weil der Übertragungsvertrag die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Betriebes gefährde 9 indem er zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führe» Er ist der Auffassung, das Beschwerdegericht habe Art» IV KRG Nr.» 45 und § 8 Abs» 1 Hr, 1 und 2 Hess»BVO zu dem KRG Hr. 45 fehlerhaft ausgelegt, da es mit Bücksicht auf das Verwandtschaftsverhält nie der Vertragsparteien einen besonders milden Standpunkt „ eingenommen habe» Ber Antragsgegner sieht ferner eine ver- * fahrensrechtliche Gesetzesverletzung darin, daß das Oberland desgericht es an einer genügenden Aufklärung des Sachverhalts habe fehlen lassen und sich mit dem Gutachten der Land- und Porstwirtschaftskammer nicht auseinandergesetzt habe, nach dem <fie Übertragungen auf die beiden Töchter ein Fünftel der Waldfläche des Betriebes ausmachten, so daß von einer Land-Überlassung in bescheidenem Umfang keine Bede sein könne» Er rügt nicht zuletzt, daß nach diesem Gutachten gerade in letzter Zeit größere Eingriffe in den Waldbestand? vorge- Jm nommen v/orden sind-und jetzt ausgerechnet die Flächen mit den besseren Baumbeständen abgetrennt werden sollen, das Beschwerdegericht aber auf dieses Vorbringen überhaupt nicht eingegangen ist. Nach der Auffassung des Antragsgegners hätte das Oberlandesgericht ferner prüfen müssen, welche Folgen sich auf weite Sicht daraus ergeben, daß dem Be» trieb wichtige Einnahmequellen entzogen werden sollen und die landwirtschaftliche Nutzfläche bei den geringen Boden-und Ertragsverhäitnissen zu dem Lebensunterhalt einer Familie allein nicht ausreicht, die vorgesehenen Abtrennungen auch in Krisenzeiten eine gefährliche Schwächung des Betriebes bedeuten können. Der Antragsgegner wirft dem Oberlandes» gericht ferner vor, übersehen zu haben, daß die Waldfläche in das Eigentum einer Person übergehen solle, die zu ihrer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung selbst gar nicht in der Lage sei» Er vermißt Angaben darüber, wodurch gleichwohl die ord» nungsmäßige Bewirtschaftung des Waldes sichergestellt sein soll, und meint, das abgetrennte Waldstück würde für sich allein nicht lebensfähig sein. Der Antragsgegner macht schließlich geltend, daß der Vertrag zu den agrarpolitischen Maßnahmen der gesetzgebenden Körperschaften in Y/iderspruch stehe,- die eine weitere Verschlechterung der Agrarstruktur unter allen Umständen zu verhindern suchten«. III. .Die Rechtsbeschwerde ist zulässig« denn das Oberlandes» gericht ist, wie noch dargelegt werden wird, .yon der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 11«. Dezember 1956 abgewichen und so zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gelangt. Pas Beschwerdegericht hat seine Entscheidung in diesem/*. Falle im wesentlichen ebenso begründet wie in der von dem Senat gleichzeitig entschiedenen Sache, welche die übereig-... nung einer Waldflüche von 7 513 qm an die Ehefrau zu dem - Gegenstand hat (V BLw 28/57)» Es hat aber in.Übereinstimmung • mit dem Amtsgericht angenommen, daß die 13 412 qm rechtlich nicht zu dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eheleute FitfBI um die es sich bei den beiden Verträgen vom 31» Januar 1955 handelt, zu dem größeren Teil aus dem Nachlaß der Eltern der Zuwachs der Grundstücke aus diesem Nachlaß zu der landwirtschaftlichen Besitzung ernährungswirtschaftlich vorteilhaft wäre« Bas Oberlandesgericht hat diese Grundstücke indessen wirtschaftlich als Bestandteile des Hofes angesehen, weil sie stets von ihm aus bewirtschaftet worden sind* Auch das Landv/irtschaftsamt dürfte der Auffassung sein, daß es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt ; denn es hat in Bezug auf die beiden Verträge vom 31» Januar 1955 von einer Gefährdung der Existenz des Betriebes und seiner Zersplitterung gesprochen* Bie Land- .und Forstwirtschaftskammer hat ebenfalls die Zugehörigkeit der 13 412 qm zu dem landwirtschaftlichen Anwesen der Eheleute F3tfMHHHBB^ieryorE^oben und ihre sofortige Beschwerde vor allem damit begründet, daß deren Abtrennung zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Betriebes führen würde* Baneben hat die Land- und Forstwirtschaftskammer auch die künftige ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Waldgrund Stücks als gefährdet angesehen* Bas Vorliegen dieses Versagungsgrundes (Art* IV Abs* 4 Buchst*- a XBG Nr* 45) hat das Beschwerdegericht verneint, weil keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, daß der Wald in Zukunft nicht die nötige Pflege erhalten werde* gehören; denn es hat erwähnt, daß die Grundstücke, Frau F stammen, und davon gesprochen, daß der «*v. * Vi > c Damit hat es offenbar auch zu dem Ausdruck bringen vollen» daß die von ihm angeführte Vorschrift des § 8 Abs. 1 Kr. 1 Hess.DVO zu dem KRG Nr. 45 der Genehmigung ebenfalls nicht t % entgegenstehe» nach der ein landwirtschaftliches Grundstück j nicht auf “eine Person Übertragen werden soll» welche die | Landwirtschaft nicht wie ein ordentlicher Landwirt be- j treibt. Im übrigen betrifft die Begründung des hier ange- I fochtenen Beschlusses, die mit derjenigen der Beschwerde- j entscheidung in der Parallelsache fast wörtlich überein- I stimmt; den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zer- /] schlagung* Nur unter diesem Gesichtspunkt kann die von yj dem Beschwerdegericht geprüfte Präge Bedeutung haben, ob die J Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes bei Durchführung 1 der beiden Verträge gefährdet werde, ob mit anderen Worten ! i die Abtrennung.der 2,09 ha Nadelholz zu einer unv/irtschaft- * liehen Zerschlagung der jetzt vorhandenen wirtschaftlichen Einheit führen würde. Mit denselben Ausführungen hat das Oberlandesgericht in der Parallelsache begründet, daß die Abtrennung der den Eheleuten PrfMHHHHl gehörigen und der Ehefrau Erna zugedachten 7 513 gm keine unwirt- schaftliche Zerschlagung zur Polge haben werde. Das Beschwerdegericht hat danach im vorliegenden Palle über diesen Versagungsgrund entschieden und ihn nicht für gegeben erachtet. Zu diesem Ergebnis ist es aber» wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung in der Parallelsache (V BLw 28/57) '• dargelegt hat und auf die insoweit Bezug genommen wird, dadurch gelangt, daß es an den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung einen milden Haßstab angelegt hat. Damit ist es von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1956 abgewichen. Wäre es dieser Entscheidung gefolgt, so hätte es die Genehmigung des Vertrages, wie der Begründung zu entnehmen ist, versagt. Da das Oberlandes- 11 X gericht das Vorliegen anderer Versagungsgründe verneint hat, beruht seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung«. Bas allein ist aber für die Zulässigkeit der Reclitsbeechwer-de entscheidend» Selbst wenn, v/ovon unten noch die Hede sein wird, dar Gesichtspunkt der unwirtschaftlichen Zerschlagung hier überhaupt keine Holle spielen sollte, würde dies nichts daran ändern, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr. 1 Irv/VG hier gegeben sind» •rv i ■•c v Bie Rechtsbeschwerde ist auch begründet Bie Rüge des Antragsgegners > das Beschv/erdegericht habe es an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts fehlen lassen, ist in mehrfacher Hinsicht gerechtfertigt. Im vorliegenden Falle hätte das Oberlandesgericht zunächst prüfen müssen, wer jetzt Eigentümer der Waldparzelle von 13 412 qm ist. Barüber gibt das Grundbuch keine Auskunft, da noch die Eltern der Ehefrau FrMHHMpals Eigentümer eingetragen sind. Alle Beteiligten gehen davon aus, daß letztere ihren nach der Mutter verstorbenen Vater als Alleinerben beerbt hat, Bas Amtsgericht hat dementsprechend die Ehefrau Freudenberger als Eigentümerin dieser Waldparzelle angesehen und von diesem Standpunkt aus die Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung überhaupt nicht aufgeworfen. Bas ist mit Hecht geschehen, wenn das Grundstück tatsächlich im Alleineigentum der Frau stehen sollte« In diesem Falle könnte von einer unwirtschaftlichen Zerschlagung durch die Übertragung auf die Ehefrau (4P keine Hede sein, da die Waldparzelle dann rechtlich nicht zu der landwirtschaftlichen Besitzung gehören würde und sie- selbst nicht auf gespalten werden soll. Bas Beschwerdegericht, das ebenso wie das Amtsgericht die Ehefrau als Alleineigentümerin der Waldparzelle angesehen hat, hätte C H- V $ • « v 4 von. diesem Standpunkt aus die Präge der unwirtschaftlichen Zerschlagung garnicht aufzuwerfen brauchen. Es steht in-dessen dahin, ob die Waldparzelle tatsächlich Alleineigentum der Antragsteilerin zu 1 ist oder ob sie zu dem Gesamt-gut der Eheleute gehört, Biese lohen im Güter- stand der allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bas Anwesen, von dem die 13 412 qm im Jahre 1921 abgetrennt worden sind, ist Gesamtgut der Eheleute. Nach § 1438 BGB fällt in das Gesamtgut auch das Vermögen, das der Mann oder die Prau während der Gütergemeinschaft erwirbt. Babei werden die einzelnen Gegenstände gemeinschaftlich, ohne daß es einer Übertragung durch Rechtsgeschäft bedarf. Handelt es sich bei dem Erwerb um ein Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, so ist dieses zu berichtigen. Nach diesen Vorschriften kann die Waldparzelle kraft Gesetzes in das Ge- ' samtgut der Eheleute gefallen sein, als die Antrags teil er in sie im Jahre 1936 von ihrem Vater erbte» In diesem Palle dürfte es wohl angängig sein, die Waldparzelle als Bestandteil des Anwesens anzusehen, zu dem sie bis zu dem Jahre 1921 gehört hat und von dessen Hofstelle aus sie ununterbrochen bewirtschaftet worden ist. Es wäre dann zu prüfen, ob die Eigentumsübertragung auf die Antragstellerin zu 2, welche die Ehefrau dem gedachten Palle nicht allein vornehmen konnte, nicht zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung der Besitzung.führen würde. Möglich ist aber auch, daß die Waldparzelle Vorbehaltsgut der Ehefrau geworden ist. Bas setzt allerdings nach § 1440 BGB voraus, daß die Eheleute PiflMHHHP durch einen Ehe vertrag das Grundstück zu dem Vorbehaltsgut der Ehefrau erklärt haben oder der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, daß das Grundstück Vorbehaltsgut sein soll. Bas Beschwerdegericht hätte prüfen müssen, ob einer dieser Pälle vorliegt $ denn i , « 1 bejahendenfalls würde die Ehefrau nicht nur allein zur Verfügung über das Grunds titele berechtigt gewesen sein, sondern es würden auch für die Präge der Genehmigung des Vertrages zu dem Teil andere rechtliche Gesichtspunkte in Betracht kommen, als es der Pall sein würde, wenn die Vald-par zelle als Bestandteil der landwirtschaftlichen Besitzung angesehen werden müßte» Bas Beschwerdegericht hat danach seine Ermittlungspflicht verletzt, indem cs nicht aufgeklärt hat, wer zur Zeit Eigentümer des Grundstücks ist» Ba diese Präge nach dem Gesagten für die Beurteilung der Hechts) läge von entscheidender Bedeutung sein kann, mußte der angerfochtene Beschluß schon auB diesem Grunde aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht surückverwiesen werden» Aus den Ausführungen des Senats in der Parallelsacho, auf die Bezug genommen wird, geht hervor, daß es an der nötigen Aufklärung des Sachverhalts auch insoweit *Chlt, als das Beschwerdegericht der Kitarbeit der Antragstellcrin zw 2 in dem elterlichen Betrieb in der Zeit nach ihrer Schulentlassung besondere Bedeutung beigemessen hat» Auch hinsichtlich der Verneinung einer Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks wird auf die Ausführung j jenes Beschlusses verwiesen» Ferner hat das Beschwerdegericht an den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung nach der Entscheidung des Senats in der Parallelsache, auf die auch insoweit Bezug genommen wird, unzulässigerweise einen milden Maßstab angelegt und es an erforderlichen tatsächlichen Peststellungen fehlen lassen» Nach alledem mußte die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden., dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschv/erdeverfahrens vorzübehalten war, da sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen läßt» Er» Tasche Er» Hückinghaus Er. Piepenbrock