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BGH · V BLw 27/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 27/54

- vertreten durch die Rechtsanwälte in wegen Genehmigung eines übergabeverträges * hat' der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 19c Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche sowie der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br. Piepenbrock beschlossen? verlangt, weil in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und eine Verhandlungsgebühr infolgedessen nicht erwachsen sei* Hach §.13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO stehe ein .Verfahren, das gemäß § 128 Abs 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werde, einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung gleich. aus § 15 Afes 1 LwVG gestellt hätten und das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten habe oder oh die Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hätten. § 27 Abs 3 LwVG entbinde zwar das Rechtsbeschwerdegericht von der Verpflichtung, auf Antrag eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. (Prozeßgebühr) und in Abs 1 unter Nr 2 eine weitere Gebühr für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr) vorsieht. § 128 Abs 1 ZPO schreibt vor, daß die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit yor dem erkennenden Gericht eine mündliche ist-Nach § 128 Abs 2 ZPO kann das Gericht mit Einverständnis der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. § 13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO bestimmt, daß ein nach § 128 Abs 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung geführtes Verfahren hinsichtlich der Gebühren des Rechtsanwalts einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung gleichsteht* Im Zivilprozeß ist es danach in das Ermessen der Parteien gestellt, ob sie sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung einverstanden erklären wollen. Bas Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) weicht hinsichtlich der Notwendigkeit einfcr mündlichen Verhandlung von den Vorschriften des § 128 ZPO ab. aber eine Beweisaufnahme statt-gefunden hat, ist gemäß § 15 Abs 5 LwVG über deren Ergebnis mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten.nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten. also nicht genötigt, dem Antrag eines Beteiligten auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung zu entsprechen* Im Zivilprozeß bildet das mündliche Verfahren danach die Regel, während das LwVG grundsätzlich von einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ausgeht* Biese unterschiedliche Regelung beider Gesetze wirft die Präge auf, ob und inwieweit die Vorschrift des § 13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO im Verfahren in Landwirtschaftssachen anzuwenden ist, ob die Verhandlungsgebühr also auch dann entstanden ist, wenn das Landwirtschaftsgericht ohne mündliche Verhandlung.entschieden hat. Rach § 13 Abs 1 Rr 2 RAGebO wird die Verhandlungsge-bühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in den zur mündlichen Verhandlung.bestimmten Terminen gewährt* Von diesem Grundsatz macht § 13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO eine Ausnahme, indem er diese Gebühr auch dann entstehen läßt, wenn nach § 128 Abs 2 ZPO mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist*. § 128 Abs 2 ZPO und § 1$ a Abs 1 Satz 1 RAGebO stellen damit Ausnahmen von den Regeln dar, daß die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eine mündliche ist und die Verhandlungsgebühr dazu bestimmt ist, die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung abzugelten. Bei beiden Vorschriften handelt es sich danach um Ausnahmebestimmungen, die auf den von der mündlichen Verhandlung beherrschten Zivilprozeß zugeschnitten sind* Gerold (aaO) weist zutreffend darauf hin, daß, wenn die Gebührenordnung für Rechtsanwälte auf andere Verfahren als die in der Zivilprozeßordnung geregelten für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, § 13 a RAGebO nur auf solche Ausnahmefälle entsprechend angewendet werden kann, die dem § 128 Abs 2 ZPO entsprechen, nicht aber auf alle Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattfindet. Januar 1956, MDR 1956, 365 - RzW 1956, 186) sieht den Zweck des § 13 a RAGebO darin, dem Rechtsanwalt den Verzicht auf die mündliche Verhandlung dadurch schmackhaft zu machen,, daß sie ihm das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Gebührenopfer ermöglicht. fahren zutrifft, in denen es für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht auf das Einverständnis der Parteien ankommt. Bichtig ist ferner, daß, wie das Oberlandesgericht Celle in dieser Entscheidung weiter ausführt, für alle Verfahrensarten des Zivilprozesses, in denen es keine obligatorische mündliche Verhandlung gibt, keine andere Ansicht vertreten wird als die, daß eine Verhandlungsgebühr nur erwächst, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. .Bauer (aaO) vertritt ganz allgemein die Ansicht, daß § 13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO nur dann angewendet werden kann, wenn, wie im Zivilprozeß, eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist, und daß in allen anderen Fällen, in denen das nicht der Fall ist, auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt* Er weist auf § 34 des Regierungsentwurfs einer Bundesrechtsanwalt sgebührenordnung hin, der vorsehe, daß das ohne mündliche Verhandlung geführte Verfahren nur dann dem Verfahren mit mündlicher Verhandlung gebührenrechtlich gleichkomme, wenn für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Der erkennende Senat.ist den Auffassung, daß eine analoge Anwendung des § 13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO jedenfalls nur dann möglich ist, wenn eine dem § 128 Abs 2 ZPO ähnliche Regelung * des betreffenden Verfahrens gegeben ist. Versieht der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung liegen« Bach einer Beweisaufnahme kann ferner von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, wenn die Beteiligten auf sie verzichten« Die genannten Vorschriften laufen danach auf eine ähnliche Regelung hinaus, wie sie im § 128 Abs 2 ZPO getroffen worden ist. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist danach auch kein Raum für einen stillschweigenden oder ausdrücklichen Verzicht auf mündliche Verhandlung. Es entfällt damit ferner die besondere Verantwortung, die in den Fällen des § 128 Abs 2 ZPO für den Rechtsanwalt mit einem Verzicht auf mündliche Verhandlung verbunden ist. diese Präge verneint, weil Sinn und Zweck des § 13 a BAGebO nicht auf Verfahren zuträfen, in denen die mündliche Verhandlung ohne Einverständnis der Parteien unterbleiben könne.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 48 LwVG § 128 ZPO § 15 LwVG § 128 ZPO § 15 LwVG § 128 ZPO § 46 KostO
RechtsanwaltVorschriftmündlichRAGebOLwVGVerhandlungsgebührVerhandlung

Volltext der Entscheidung

Fiir das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz«	IwVG	§ 48; § 15 Abs 1 und 5, § 27 Abs 3f
RAGebO § 13 Ahs 1 Nr 2, § 13 a Ahs 1 Satz 1:
ZPO § 128 Ahs 2.
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Rechtssatzs In Landwirt Schafts Sachen erwächst in der Hechts- -
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Aktenzeichens V BLw 27/54-	AG	Schleswig
 Beschluß des BGH vom 19* Oktober 1956	OLG	Schleswig
V BIiW 27/54
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Hans Walter	in	Sch<
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Kreis
 Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers ,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
Io den Bauer Hans Heinrich 2. die ledige Luise Elfriede beide in SchflV bei Sch
 Kreis Sei
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechts-beschwerdegegner,
- vertreten durch die Rechtsanwälte in
 wegen Genehmigung eines übergabeverträges * hat' der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 19c Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche sowie der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br. Piepenbrock beschlossen?
Bie Erinngerung des Rechtsanwalts Paulsen gegen die Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 10i. Oktober 1955 wird gebührenfrei zurückge-wiesen.
 
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Gr r ü n d e g
Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer eines in Sch^^ gelegenen Hofes von rund 47 ha, den er im Jahre 1953 auf die Antragstellerin zu 2), eine Tochter aus zweiter Ehe, übertragen hat. Der Antragsgegner, ein Sohn aus der ersten Ehe des Antragstellers zu 1), hat der nachgesuchten Genehmigung dieses Übergabevertrages widersprochen* weil ihm von seinem Vater die spätere Übereignung der Besitzung zugesichert worden sei und er im Hinblick hierauf ständig seine ganze Arbeitskraft dem elterlichen Anwesen gewidmet habe.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Übergab evertrag genehmigt, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig zurückgewiesen.
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Der Antragsgegner hat diese Entscheidung* nachdem ihm für den dritten Rechtszug das Armenrecht bewilligt und Rechts- . • an wait	2ur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet wor-
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den war, mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, die zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht führte.
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Nach Abschluß des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat Rechts- r ' anwalt 4HHHI die Erstattung der ihm als Armenanwalt zuste- | j,. henden Gebühren und Auslagen beantragt und dabei neben einer 1 Prozeß gebühr von 16,20 DM auch eine Yerhandlungsgebühr in	j4
gleicher Höhe in Ansatz gebracht. Nach der Erstattung des von Rechtsanwalt WKKKKB berechneten Betrages von insgesamt > 35,65 DM hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle durch Ver-
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fügung vom 10« Oktober 1955 von Rechtsanwalt 9HHHI die	^ !
Rückzahlung der Verhandlungsgebühr in Höhe von 16,20 DM zu-	;$*;• j
züglich der anteiligen Umsatzsteuer im Betrage von 0,64 DM	\	•!
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verlangt, weil in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und eine Verhandlungsgebühr infolgedessen nicht erwachsen sei*
rung eingelegt und zu ihrer Begründung ausgeführt: Der Bun-
richtshof für die Britische Zone hätten seines Wissens bisher in gleichliegenden Bällen den zu Armenanwälten für die Rechtsbeschwerdeinstanz bestellten Rechtsanwälten stets eine Verhandlungsgebühr zugebilligt,, wenn ohne mündliche Verhand-
lung entschieden worden sei., piese Übung entspreche dem Gesetz. Hach §.13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO stehe ein .Verfahren, das gemäß § 128 Abs 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werde, einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung gleich. Pas Verfahren in Laridwirtschaftssachen richte 3ich
 nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, doch seien in weitem Umfang auch Vorschriften der Zivilprozeßordnung für anwendbar erklärt. Pas sei insbesondere auch hinsichtlich wesentlicher Vorschriften über die mündliche Verhandlung geschehen. So müsse nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssa-chen eine mündliche Verhandlung stattfinden, wenn ein Beteiligter sie beantrage. Hach § 48 LwVG finde in Landwirtschaftssachen die Gebührenordnung für Rechtsanwälte Anv/en- ] dung. Panach müsse auch § 13 a RAGebO in diesen Verfahren entsprechend angewendet werden, so daß in allen Bällen,
 die Verhandlungs'gebühr des Rechtsanwalts erwachse. Es könne nicht entscheidend sein, ob von der mündlichen Verhandlung deshalb abgesehen werde, weil die Beteiligten keinen Antrag
 Gegen diese Verfügung hat Rechtsanwalt
 desgerichtshof und, soweit ersichtlich, auch
 zwar grundsätzlich nicht nach der Zivilprozeßordnung, sondern
 in denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werde,
 
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aus § 15 Afes 1 LwVG gestellt hätten und das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten habe oder oh die Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hätten. Es sei auch nicht angängig, das Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz anders zu behandeln als in deii Tatsacheninstanzen. § 27 Abs 3 LwVG entbinde zwar das Rechtsbeschwerdegericht von der Verpflichtung, auf Antrag eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die damit dem Rechtsbeschwerdegericht eingeräumte größere Freiheit in der Verfahren sgestaltung ändere indessen nichts Grundsätzliches an dem Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten, das zu einem wesentlichen Teil durch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung bestimmt werde und hinsichtlich der Rechtsanwalt sgebühren die Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Rechtsanwälte ausdrücklich vorschreibe. Die eingangs erwähnte bisherige Übung entspreche gerade in den Fällen der vorliegenden Art wegen der an sich niedrigen Gebührensätze der Billigkeit. Zudem werde es oft Fälle geben, in denen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zweckmässig sei. Das werde aber dann erleichtert, wenn es bei der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung. der Fälle mit und ohne mündliche Verhandlung verbleibe.
Die Erinnerung ist nicht begründet*
Nach § 48 LwVG gelten in-iSndwirtschaftssachen für die Gebühren der Rechtsanwälte die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäß. Danach kommt u.a* §13 RAGebO zur Anwendung, der in Abs 1 Nr 1 eine Gebühr für den Geschäftsbetrieb, einschließlich der Information
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(Prozeßgebühr) und in Abs 1 unter Nr 2 eine weitere Gebühr für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr) vorsieht. Beide Gebühren stehen dem Rechtsanwalt in Landwirt schaftssachen in den Fällen zu» in denen eine mündliche Verhandlung stattfindet. § 128 Abs 1 ZPO schreibt vor, daß die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit yor dem erkennenden Gericht eine mündliche ist-Nach § 128 Abs 2 ZPO kann das Gericht mit Einverständnis der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. § 13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO bestimmt, daß ein nach § 128 Abs 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung geführtes Verfahren hinsichtlich der Gebühren des Rechtsanwalts einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung gleichsteht* Im Zivilprozeß ist es danach in das Ermessen der Parteien gestellt, ob sie sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung einverstanden erklären wollen. Sehen sie übereinstimmend von einer mündlichen Verhandlung ab, so erwächst den Rechtsanwälten gleichwohl die Ver-handlungs'gebühr. Bas Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) weicht hinsichtlich der Notwendigkeit einfcr mündlichen Verhandlung von den Vorschriften des § 128 ZPO ab. Es schreibt' in § 15 Abs 1 vor, daß das Ge-, rieht auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen hat. Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird, steht es danach im Ermessen des Gerichts, ob es eine mündliche Verhandlung anberaumen oder im schriftlichen Verfahr ren entscheiden will« Pall? aber eine Beweisaufnahme statt-gefunden hat, ist gemäß § 15 Abs 5 LwVG über deren Ergebnis mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten.nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten. Hach.§ 27 Abs 3 Lv/VG gilt im Verfahren des Bundesgerichtshofs § 15 Abs 1 LwVG nicht. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist das Gericht
 
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also nicht genötigt, dem Antrag eines Beteiligten auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung zu entsprechen* Im Zivilprozeß bildet das mündliche Verfahren danach die Regel, während das LwVG grundsätzlich von einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ausgeht*
Biese unterschiedliche Regelung beider Gesetze wirft die Präge auf, ob und inwieweit die Vorschrift des § 13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO im Verfahren in Landwirtschaftssachen anzuwenden ist, ob die Verhandlungsgebühr also auch dann entstanden ist, wenn das Landwirtschaftsgericht ohne mündliche Verhandlung.entschieden hat. Diese Präge ist in Schrifttum und Rechtsprechung streitig*. Lange-rWulff (Gesetz über das ’ gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 48 Anm I), j Barnstedt (Gesetz, über das gerichtliche Verfahren in Landwirt- , schaftssachen, § 48 Anm 2), Höver-Huylmans ^Kosten in Landwirtschafts Sachen, § 48 LwVG Anm 6), Lappe.(Der Deutsche Rechtspfleger .1955, Seite 202), Gerold (RzW 1956, 186), Bauer (MDR 1956, 367/368) und das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluß i des 3o Zivilsenats vom.24. März 1955, Der deutsche Rochts-	»/
pfleger 1955, Seite 201) sehen als Voraussetzung für das	'
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Entstehen der Verhandlungsgebühr an, daß tatsächlich.münd-	.*•
lieh verhandelt worden ist* Die Anwendbarkeit des § 13 a Abs F
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1 Satz 1 RAGebO in Landwirtschafts Sachen bejahen dagegen Baum- i bach-Lauterbach (Kostengesetze, 12. Aufl § 48 LwVG Anm 2),	j*	!
Pritsch (Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschafts Sachen,	!,	;
§ 48 Anm IV, b, 2)., Wöhrmann-Herminghausen (Das .Gesetz über	*	j
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das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 48	p	;
Anm 5) sowie der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts $| Celle (Beschluß vom 7. Oktober 1955, RechtdLandw 1956, 29),	^
die also dem Rechtsanwalt die Verhandlungsgebühr auch dann	||f ■
zugestehen wollen, wenn keine mündliche Verhandlung stattge-
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funden hat, die jedoch hinsichtlich der Präge, unter welchen Voraussetzungen der § 13 Ahs 1 Satz 1 RAGebO entsprechend anzuwenden ist, zu dem Teil verschiedener Meinung sind*
Rach § 13 Abs 1 Rr 2 RAGebO wird die Verhandlungsge-bühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in den zur mündlichen Verhandlung.bestimmten Terminen gewährt* Von diesem Grundsatz macht § 13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO eine Ausnahme, indem er diese Gebühr auch dann entstehen läßt, wenn nach § 128 Abs 2 ZPO mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist*. § 128 Abs 2 ZPO und § 1$ a Abs 1 Satz 1 RAGebO stellen damit Ausnahmen von den Regeln dar, daß die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eine mündliche ist und die Verhandlungsgebühr dazu bestimmt ist, die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung abzugelten. Bei beiden Vorschriften handelt es sich danach um Ausnahmebestimmungen, die auf den von der mündlichen Verhandlung beherrschten Zivilprozeß zugeschnitten sind* Gerold (aaO) weist zutreffend darauf hin, daß, wenn die Gebührenordnung für Rechtsanwälte auf andere Verfahren als die in der Zivilprozeßordnung geregelten für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, § 13 a RAGebO nur auf solche Ausnahmefälle entsprechend angewendet werden kann, die dem § 128 Abs 2 ZPO entsprechen, nicht aber auf alle Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattfindet. .Pas Oberlandesgericht Celle (Beschluß des 2. Zivilsenats vom 2. Januar 1956, MDR 1956, 365 - RzW 1956, 186) sieht den Zweck des § 13 a RAGebO darin, dem Rechtsanwalt den Verzicht auf die mündliche Verhandlung dadurch schmackhaft zu machen,, daß sie ihm das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Gebührenopfer ermöglicht. Daraus
 folgert es, daß der Zweck dieser Vorschrift nicht auf Ver-
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fahren zutrifft, in denen es für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht auf das Einverständnis der Parteien ankommt. Diesen Darlegungen ist beizutreten. Bichtig ist ferner, daß, wie das Oberlandesgericht Celle in dieser Entscheidung weiter ausführt, für alle Verfahrensarten des Zivilprozesses, in denen es keine obligatorische mündliche Verhandlung gibt, keine andere Ansicht vertreten wird als die, daß eine Verhandlungsgebühr nur erwächst, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. .Bauer (aaO) vertritt ganz allgemein die Ansicht, daß § 13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO nur dann angewendet werden kann, wenn, wie im Zivilprozeß, eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist, und daß in allen anderen Fällen, in denen das nicht der Fall ist, auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt* Er weist auf § 34 des Regierungsentwurfs einer Bundesrechtsanwalt sgebührenordnung hin, der vorsehe, daß das ohne mündliche Verhandlung geführte Verfahren nur dann dem Verfahren mit mündlicher Verhandlung gebührenrechtlich gleichkomme, wenn für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Der erkennende Senat.ist den Auffassung, daß eine analoge Anwendung des § 13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO jedenfalls nur dann möglich ist, wenn eine dem § 128 Abs 2 ZPO ähnliche Regelung * des betreffenden Verfahrens gegeben ist.
Nach dem oben Gesagten bildet in Landwirtschaftssachen das schriftliche Verfahren die Regel (so auch OLG Celle.,.
 Senat für Landwirtechaftssachen,. Beschluß vom 7«. Oktober 1955, RechtdLandw 1956, 29), ist aber doch unter bestimmten Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben. So muß nach § 15 Abs 1 LwVG auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden. Wird ein solcher. Antrag nicht gestellt, so dürfte darin ein stillschweigender
 
Versieht der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung liegen« Bach einer Beweisaufnahme kann ferner von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, wenn die Beteiligten auf sie verzichten« Die genannten Vorschriften laufen danach auf eine ähnliche Regelung hinaus, wie sie im § 128 Abs 2 ZPO getroffen worden ist. Ob dies eine entsprechende Anwendung des § 13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO zu rechtfertigen vermag, kann dahingestellt, bleiben. Die Vorschriften des § 15 Äbs 1 und 5 BwVG gelten nämlich nur für die Tatsacheninstanzen. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber darum, ob in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Verhandlung gebühr erwachsen ist, obwohl in ihr eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Ba nach dem oben Gesagten für den dritten Rechtszug eine mündliche Verhandlung nicht zwingend verge schrieben ist, können die Beteiligten in ihm eine mündliche Verhandlung nicht erzwingen. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist danach auch kein Raum für einen stillschweigenden oder ausdrücklichen Verzicht auf mündliche Verhandlung. Es entfällt damit ferner die besondere Verantwortung, die in den Fällen des § 128 Abs 2 ZPO für den Rechtsanwalt mit einem Verzicht auf mündliche Verhandlung verbunden ist. Die Entscheidung darüber, ob mündlich verhandelt werden soll, ist in dritter Instanz allein durch das Gericht nach pflichtgemäßem.Ermessen zu treffen. Für sie besteht danach keine dem § 128 Abs 2 ZPO entsprechende oder doch ähnliche Regelung. Bas schließt aber eine entsprechende Anwendung des § 13 a RAGebO in der Rechtsbeschwerdeinstanz aus. Bas Oberlandesgericht Celle hat in der angeführten Entscheidung vom 2. Januar 1956, in der es sich darum handelte, ob § 13 a Abs 1 Satz 1 RAGebO entsprechend angewendet werden kgnne* wenn in einer Entschä-
 
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digungssache in der Berufungsinstanz auf Grund des § 101 Abe 3 BEG ohne mündliche Verhandlung, entschieden worden sei. diese Präge verneint, weil Sinn und Zweck des § 13 a BAGebO nicht auf Verfahren zuträfen, in denen die mündliche Verhandlung ohne Einverständnis der Parteien unterbleiben könne.
Hach dem zuvor Gesagten teilt der erkennende Senat diese Auffassung.
Hach alledem kann in Landwirtschaftssachen in der Hechtsbeschwerdeinstanz eine Verhandlungsgebühr nur entstehen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Letzteres ist hier nicht der Pall gewesen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat danach mit Hecht die erstattete Verhandlungsgebühr zurückgefordert.
Die Erinnerung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Gebührenfreiheit dieser Entscheidung beruht auf den §§ 46 Abs 1, 33 LwVG, § 13 Abs 2 KostO.
Br. Tasche	Br.	Bückinghaus Br. Piepenbrock