Ber Antragsteller zu l) ist Eigentümer eines Hofes in Sch^^» Biese Besitzung hat er durch Vertrag vom 25» Juni 1953 auf die Antragstellerin zu 2), eine Tochter aus zweiter Ehe, übertragen» Ber von den Antragstellern nachgesuchten Genehmigung dieses Vertrages hat der Antragsgegner, das einzige Kind aus der Februar bei dem Bundesgerichtshof eingegengen ist, hat der Antragsgegner um die Bewilligung des Arrcenrechts für die Rechtsbeechwerde-instanz nachgesucht. April 1954 Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gebeten. Nach dieser Vorschrift ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsmittel-frist einzuhalten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er das Rechtsmittel binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Dass das Armenrecht erst nach Ablauf der Rechtsbeschwer-defrist bewilligt worden ist, hat der Antragsgegner nicht verschuldet. Der Antragsgegner hat, nachdem das Hindernis durch Zustellung des Beschlusses vom 20, April 1954 beseitigt war, die Rechtsbeschwerde innerhalb der zweiwöchigen Prist eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
V BJ>r 27/54 2355 OS* V.. . -< : -'».-'«//'T 'V . * __B_e_s_c h 1 u 3 a___ In der Landwirtschaftssache in Sch< des Landwirts Hans Waiter Schl^iBft' Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Br in Kreis 1.) 2.) gegen den Bauer Hans Heinrich die ledige Luise ElfriedeKjJBBBfc beide in Schfl} bei SchoflBH^^re^s Bchl^l^i, vertrete: in Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, durch die Rechtsanwälte und wegen Genehmigung eines Übergabevertrages hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4* Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br» HUckinghaus und Br» Piepenbrock beschlos&enr Bern Antragsgegner wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist erteilt» Gründe i Ber Antragsteller zu l) ist Eigentümer eines Hofes in Sch^^» Biese Besitzung hat er durch Vertrag vom 25» Juni 1953 auf die Antragstellerin zu 2), eine Tochter aus zweiter Ehe, übertragen» Ber von den Antragstellern nachgesuchten Genehmigung dieses Vertrages hat der Antragsgegner, das einzige Kind aus der ersten Ehe des Übergebers, widersprochen. • » '* | ' ? ' S Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Übergsbevertrag genehmigt und das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Antragsgegner am 11. Februar 1954 zugestellt worden. Durch Schriftsatz vom 22. Februar 1954? der am 24. Februar bei dem Bundesgerichtshof eingegengen ist, hat der Antragsgegner um die Bewilligung des Arrcenrechts für die Rechtsbeechwerde-instanz nachgesucht. Der erkennende Senat hat ihm das Armenrecht durch Beschluss vom 20. April 1954 bewilligt, der dem Antragsgegner am 26. April 1954 zugestellt worden ist. Dieser hat daraufhin am 28. April 1954 Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gebeten. Diesem Anträge war stattzugeben. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in T.cndv/irtschaftssachen (LwVG' enthält keine Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 9 LwVG ist daher § 22 Abs. 2 FGG sinngemäss anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsmittel-frist einzuhalten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er das Rechtsmittel binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Alle diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsgegner hat die Bewilligung des Armenrechts für die Rechtsbeschwerdein3tanz rechtzeitig nachgesucht. Dass das Armenrecht erst nach Ablauf der Rechtsbeschwer-defrist bewilligt worden ist, hat der Antragsgegner nicht verschuldet. Solenge ihm das Armenrecht nicht bewilligt - 3 ~ i f worden war, war er an der Einlegung der Rechtsbeschwerde verhindert. Der Antragsgegner hat, nachdem das Hindernis durch Zustellung des Beschlusses vom 20, April 1954 beseitigt war, die Rechtsbeschwerde innerhalb der zweiwöchigen Prist eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Einer Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bedurfte es nicht, da sich diese ohne weiteres aus den Akten ergeben« Es war daher, wie geschehen, zu beschliessen*' . " , . Dr,Tasche Dr,Hückinghaus Dr,Piepenbrock i • * fr •i l 'X' •» , V I* i; i I > r t * * I y*' i