* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Ber Antragsteller zu l) ist Eigentümer eines Hofes in Sch^^» Biese Besitzung hat er durch Vertrag vom 25» Juni 1953 auf die Antragstellerin zu 2), eine Tochter aus zweiter Ehe, übertragen» Ber von den Antragstellern nachgesuchten Genehmigung dieses Vertrages hat der Antragsgegner, das einzige Kind aus der Februar bei dem Bundesgerichtshof eingegengen ist, hat der Antragsgegner um die Bewilligung des Arrcenrechts für die Rechtsbeechwerde-instanz nachgesucht. April 1954 Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gebeten. Nach dieser Vorschrift ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsmittel-frist einzuhalten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er das Rechtsmittel binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Dass das Armenrecht erst nach Ablauf der Rechtsbeschwer-defrist bewilligt worden ist, hat der Antragsgegner nicht verschuldet. Der Antragsgegner hat, nachdem das Hindernis durch Zustellung des Beschlusses vom 20, April 1954 beseitigt war, die Rechtsbeschwerde innerhalb der zweiwöchigen Prist eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.

Zitierte Normen: § 9 LwVG
WiedereinsetzungBrArmenrechtAntragsgegnersAntragsgegnerStandHansRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BJ>r 27/54
2355 OS*
V.. . -< : -'».-'«//'T 'V . *
__B_e_s_c h 1 u 3 a___
In der Landwirtschaftssache
 in Sch<
des Landwirts Hans Waiter
 Schl^iBft'
Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br
 in
Kreis
1.)
2.)
gegen
 den Bauer Hans Heinrich

die ledige Luise ElfriedeKjJBBBfc
 beide in Schfl} bei SchoflBH^^re^s Bchl^l^i,
vertrete: in
 Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 durch die Rechtsanwälte
 und
wegen Genehmigung eines Übergabevertrages
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4* Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br» HUckinghaus und Br» Piepenbrock
 beschlos&enr
 Bern Antragsgegner wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist erteilt»
Gründe i
Ber Antragsteller zu l) ist Eigentümer eines Hofes in Sch^^» Biese Besitzung hat er durch Vertrag vom 25» Juni 1953 auf die Antragstellerin zu 2), eine Tochter aus zweiter Ehe, übertragen» Ber von den Antragstellern nachgesuchten Genehmigung dieses Vertrages hat der Antragsgegner, das einzige Kind aus der
 
ersten Ehe des Übergebers, widersprochen.
• » '*
|	'	?	'	S
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Übergsbevertrag genehmigt und das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Antragsgegner am 11. Februar 1954 zugestellt worden. Durch Schriftsatz vom 22. Februar 1954? der am 24. Februar bei dem Bundesgerichtshof eingegengen ist, hat der Antragsgegner um die Bewilligung des Arrcenrechts für die Rechtsbeechwerde-instanz nachgesucht. Der erkennende Senat hat ihm das Armenrecht durch Beschluss vom 20. April 1954 bewilligt, der dem Antragsgegner am 26. April 1954 zugestellt worden ist. Dieser hat daraufhin am 28. April 1954 Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gebeten.
Diesem Anträge war stattzugeben.
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in T.cndv/irtschaftssachen (LwVG' enthält keine Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 9 LwVG ist daher § 22 Abs. 2 FGG sinngemäss anzuwenden.
Nach dieser Vorschrift ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsmittel-frist einzuhalten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er das Rechtsmittel binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Alle diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsgegner hat die Bewilligung des Armenrechts für die Rechtsbeschwerdein3tanz rechtzeitig nachgesucht. Dass das Armenrecht erst nach Ablauf der Rechtsbeschwer-defrist bewilligt worden ist, hat der Antragsgegner nicht verschuldet. Solenge ihm das Armenrecht nicht bewilligt
- 3 ~
i
f
worden war, war er an der Einlegung der Rechtsbeschwerde verhindert. Der Antragsgegner hat, nachdem das Hindernis durch Zustellung des Beschlusses vom 20, April 1954 beseitigt war, die Rechtsbeschwerde innerhalb der zweiwöchigen Prist eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Einer Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bedurfte es nicht, da sich diese ohne weiteres aus den Akten ergeben«
Es war daher, wie geschehen, zu beschliessen*' . " , .
Dr,Tasche
 Dr,Hückinghaus	Dr,Piepenbrock
i • *
fr
•i
l
'X' •» ,
V

I*
i;
i
I
>
r
t
* * I
y*' i