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BGH

Gericht: BGH

seines Sohnes Hans, der den Hof einige Jahre als Pächter bewirtschaftet habe, erhebliche Bedenken entstanden seien und auch zwischen ihm und seinen Töchtern einerseits und dqm Antragsgegner und seiner Familie andererseits eine lang andauernde, tiefe Entfremdung bestehe, was ihn veranlaßt habe, von seinem Recht zur Übertragung des Hofes auf seine Tochter Luise Gebrauch zu machen- Der Antragsgegner hat der Genehmigung des Übergabevertrages widersprochen- Er hat geltend gemacht, er habe seit seiner frühesten Jugend - von seiner aktiven Wehrdienstzeit abgesehen - ständig auf dem elterlichen Hof gearbeitet, seine ganze Arbeitskraft diesem Anwesen gewidmet und dafür neben Verpflegung und Kleidung nur ein Taschengeld erhalten^ Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, daß er nunmehr 39 Jahre alt sei und seine Arbeitskraft dem Hofe in der Erwartung gewidmet habe, für sein dereinstiges Erbe tätig zu sein, da ihm seit frühester Jugend die spätere Übereignung der- Besitzung zugesagt worden sei, Br hat die Auffassung vertreten, daß der Abschluß des Übergabevertrages gröblichst gegen Treu und Glauben verstoße.- Bas Amtsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, der Antragsgegner könne mit seinen Einwendungen gegen die Genehmigung des Übergabevertrages nicht gehört werden, da der Bauer nach der Höfeord- nung den Übernehmer des Hofes unter seinen Abkömmlingen frei auswählen könne und die Gründe seiner Wahl im Genehmigungsverfahren durch das Gericht nicht überprüft Werden könnten. Der Antragsgegner hat sich im übrigen auf sein früheres Vorbringen bezogen und ergänzend vorgetragen: Er habe im Jahre 1946 geheiratet und damals mit seinem Vater einen Pachtvertrag für die Dauer von 5 Jahren geschlossen. Das alles erkläre sich daraus, daß sein Vater ganz unter dem Einfluß seiner zweiten Ehefrau gestanden habe und jetzt unter dem Einfluß der beiden Töchter aus dieser Ehe stehe. Es sei daher von Bedeutung, daß ihm in einem gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern aus dem Jahre 1917 für den Fall der Wiederverheira-tung des Überlebenden ein Vermächtnis in Höhe desjenigen Betrages ausgesetzt worden sei, der ihm als Erbteil nach dem Verstorbenen zustehen würde. Die Antragsteller haben um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten und dem Antragsgegner ein Beschwerderecht abgesprochen, weil der Antragsteller zu 1) nach den §§ 7, 17 HöfeO den Hof erben unter seinen Abkömmlingen durch tfbergabevertrag frei bestimmen könne und es Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, der .Antragsgegner könne auch aus dem Testament seiner Eltern vom 27o Juli 1917 und dem Pachtverträge vom 21. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde deshalb als unzulässig .angesehen und daraus hergeleitet, daß eine Prüfung der Fragen nicht erfolgen könne, ob der Übergabevertrag etwa wegen Verstosses gegen die guten Sit-ten oder wegen Mißbrauchs des Rechts, den Hoferben frei zu bestimmen, nichtig sei. Sie meint, aus dem Sachvortr'ag des Antragsgegners habe sich bei richtiger Anwendung der §§ 125, 242 BGB ergeben, daß der Antragsteller zu 1) den Antragsgegner in bindender Veise zu dem Hoferben bestimmt habe und infolgedessen gehindert sei, eine anderweitige Bestimmung des Hoferben durch Obergabevertrag zu treffen. Die Rechtsbecchwerde folgert dies insbesondere daraus, daß der Antragsgegner seit seiner Kindheit auf dem Hof gearbeitet, ihn viele Jahre lang selbständig bewirtschaftet und der Antragsteller zu 1) den Antragsgegner durch sein eigenes Verhalten die ganze Zeit hindurch in dem Glauben gelassen habe, er werde den Hof später einmal bekommen. Die Rechtsbeschwerde fährt hierfür weiter an, daß der Antragsteller zu 1) dem Antragsgegner nach dessen Darstellung die spätere Überlassung des Hofes wiederholt auch schriftlich und mündlich zugesagt habe. ung, die in einem solchen Verhalten zu dem Ausdruck gekommene bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben stehe nicht nur dem Übergabevertra.ge entgegen, sondern sei auch im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen und gebe dem Antragsgegner ein Beschwerderecht, da durch den übergabevertrag sein besseres älteres Recht beeinträchtigt werde. Es erübrigte sich daher, auf die Rügen einzugehen, welche die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Feststellung der Wirtschaft sfähigkeit der Antragstellerin zu 2) erhoben hat, zu demal da, wie noch darzulegen sein wird, das Beschwerderecht des Antragsgegners aus anderen Gründen zu Unrecht verneint worden ist. Ein Recht auf die Hofnachfolge, das durch den Übergabevertrag verletzt sein könnte, kann er daher aus.dieser letztwilligen Verfügung nicht herleiten« Das Beschwerdegericht hat ferner ohne Rechtsirrtum angenommen, eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners lasse sich auch nicht aus den Vereinbarungen in § 10 des Pachtvertrages vom 21. Es ist zwar richtig, daß, wenn mehrere wirtschaftsfähige Abkömmlinge vorhanden sind, jeder von ihnen nur eine rechtlich nicht geschätzte Aussicht auf .die Hofnachfolge hat und daher bei der Übergabe des Hofes an einen von ihnen kein .> Er hat sich indessen nicht allein auf diese vom Beschwerdegericht nicht geteilte Ansicht gestützt, sondern ein Recht auf die Hofnachfolge auch aus seiner ständigen Beschäftigung auf dem Hofe und dem früheren Verhalten des Antragstellers zu 1) ihm gegenüber hergleitet. Der Antragsgegner glaubt, den Hof für sich in Anspruch nehmen, zu können, weil er seit seiner Jugend auf ihm gearbeitet und ihn zeitweilig sogar selbständig bewirtschaftet habe, er auch früher als Hofnachfolger in Aussicht genommen gewesen sei und der Antragsteller zu 1) ihm dementsprechend die Hofnachfolge mündlich und schriftlich zugesagt habe. Der Antragsgegner hat damit ein Recht auf die Hofnachfolge aus der ganzen Entwicklung der Verhältnisse auf dem Hofe und insbesondere aus dem früheren Verhalten seines Vaters ihm gegenüber hergeleitet und die Ansicht vertreten, unter den geschilderten Umstünden verstoße der Ubergabevertrag mit der Antragstellerin zu 2) gegen Treu und Glauben. Februar 1954 (V BLw 60/53, BGHZ 12, 286 = RechtdLandw 1954, 153 = DHotZ 1954, 307) ausgeführt, darin, daß der Hof-/ ei, entümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines AbkÖmmling's auf dem Hofe zu erkennen gegeben habe, dieser Abkömmling solle den Hof übernehmen, und daß der betreffende Abkömmling sich hierauf eingestellt habe, könne eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieses Abkömmlings und zugleich seine Bestimmung zu dem Hof erben liegen. Senat hat in dieser Entscheidung angenommen, in Fällen dieser Art laufe das Verhalten der Beteiligten auf eine vertragliche Übereinkunft hinaus, die sich als Vorvertrag zu einem von beiden Teilen in Aussicht genommenen späteren Hofübergabevertrag charakterisieren lasse, der freilich regelmäßig mangels gerichtlicher odpr notarieller Beurkundung nichtig sein werde* dem jedoch gleichwohl nicht jede rechtliche Bedeutung abzusprechen sei. Hierzu hat der Senat ausgeführt, es liege eine besondere Gestaltung des Falles vor, wenn nach dem bisherigen Verhalten, insbesondere nach den Erklärungen, Zusicherungen oder Versprechungen des einen Teils (oder beider Teile) und der infolgedessen eingetretenen tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse eine befriedigende Losung für die Beziehungen der Beteiligten nur bei Bejahung rechtsgeschäftlicher Bindung erreichbar erscheine, und daraus abgeleitet, daß in derartigen Fällen von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Richtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen sei«. Der Senat hat darauf hingewiesen, daß derartige Verhältnisse im Gesellschaftsrecht zur Bejahung der sogenannten faktischen Gesellschaft geführt haben, und als naheliegend angesehen, auch auf dem Gebiet des Höferechts in den Fällen der zur Erörterung stehenden Art eine Bindung der Beteiligten - oder doch jedenfalls des Hofeigentümers - an die zwar wegen Formmangels nichtige, aber von ihnen gewollte Vereinbarung über die Hofnachfolge zu bejahen, da die Verhältnisse hier ähnlich wie bei der faktischen Gesellschaft lägen, indem sich auch hier die Beteiligten auf das von ihnen Erstrebte eingestellt, danach gehandelt und so diesem ihrem Rillen entsprechende Zustände geschaffen hätten, die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckten und daher einer befriedigenden Lösung auf andere In den angeführten Entscheidungen hat der Senat auch zu dem Ausdruck gebracht, daß eine bereits bestehende, einer anderweitigen Hoferbenbestimmung entgegenstehende Bindung des Hofeigentü- j mers im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen ist, da ihr auf der anderen Seite ein Recht des zunächst zu dem Hofnachfolger Ausersehenen gegenüberstehe, das durch eine anderweitige HoferbenbcStimmung beeinträchtigt werde und diesem ein Beschwerderecht gebe. auch wenn er nicht an dem Abschluß des späteren Übergabe-Vertrages beteiligt \7ar und auch die Nichtigkeit der anderweitigen HoferbcnbeStimmung nicht offensichtlich ist; denn anderenfalls könnte und würde dieser Abkömmling aller Voraussicht nach im Falle der Genehmigung des Übergabevertrages seines auf der früher eingegangenen Bindung des Hofeigentümers beruhenden besseren Rechts endgültig verlustig gehen* Im vorliegenden Falle ließ das Vorbringen des Antragsgegners erkennen, daß er einen ähnlichen Sachverhalt behaupten wollte, wie ihn die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16* Februar 1954 zu dem Gegenstand hat* Sein Vortrag f~nd in dieser Hinsicht sogar zu dem Toil eine Bestätigung in der Einlassung des Antragstellers zu 1), der eingeräumt hat, daß der Antragsgegner seit seiner Jugend fast ständig auf dem Hof gearbeitet habe und bis in neuere Zeit als Hofno chfolger ausersehen gewesen sei. Nach dem zuvor Gesagten genügte es aber zur Bejahung der Beschwerdebefugnis des Antrogsgegners, daß er einen Sachverhalt schlüssig vortrug, aus dem sich, falls er den Tatsachen entsprechen sollte, die Beeinträchtigung eines Rechts des Antragsgegners durch den Abschluß des Übergabevertrages ergab. Palls sich bei der erneuten Prüfung ergeben sollte, daß keine sonstigen Gründe zur Versagung der nachgesuchten Genehmigung vorhanden sind, der Antragsteller zu 1) aber den Antragsgegner in bindender Veise zu dem Hoferben bestimmt hatte, wird nach der Entscheidung des Senats vom 16«, Pebruar 1954 weiter zu prüfen sein, ob dieser etwa seinem Vater berechtigten Anlaß gegeben hat, ihn nunmehr von den Hofnachfolge auszuschliessen und den Hof seiner T;chter zu Übergeben.

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 25 LwVG
HofRechtAntragsgegnersAntragsgegnerBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BIw 27/54
2355 069
- c.

Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Hans Walter K Kreis SchlM^^,
’	Antragsgegners, Beschwerde- und
 RechtsbeschwerdefUhrers,
 in ScJ
vertretet durch Rechtsanwalt
 gegen
1o den Bauer Hans Heinrich K 2o die ledige Luise Elfriede K	>
beide in ScfljM bei SchflHjHp, Kreis Schl<
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch die Rechtsanwälte in
 und
we{jen Genehmigung eines Übergabevertrages
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hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrich ter Dr0 Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Pilter und Hachenberg beschlossens
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I* Atif die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 5* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Januar 1954 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Beschwer-d^gericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens übertragen wird»
II. Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerde-ihstanz auf 63.700,- DM festgesetzt.
Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer eines in
 gelegenen, im Grundbuch von Sch^M^ Band I Blatt 2 eingetragenen Hofes von 47•41,66 ha mit einem Einheitswert von 63*700,- DM, den er im Jahre 1913 von seinem Vater ^ übernommen hat« Der Antragsteller zu 1), der jetzt etwa 69. Jahre alt ist, war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe ist ein Schn, der Antragsgegner, hervorgegangen. Seine er-ste Ehefrau ist im Jahre 1919 verstorben. Im Jahre 1922
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hat deF Antragsteller zu 1) wieder geheiratet. Seiner zweiten Ehe sind zwei Töchter namens Gertrud und Luise Elfriede, .
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die Antragstellerin zu 2), entsprungen sowie ein Sohn,
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Ernst, der seit dem Jahre 1944 im Osten vermißt ist«
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Der Antragsteller zu 1) hat am 25« Juni 1953 mit seiner Tochter Luise Elfriede einen notariellen Vertrag geschlossen, durch den er dieser seinen Hof in Sc^m mit dem sämtlichen toten und lebenden Inventar übergeben hat.
In diesem Vertrage sind für den ubergeber und seine Tochter Gertrud Altenteilsrechte ausbedungen. Im Falle ihrer Verheiratung soll Gertrud	unter Fortfall des Al-
tenteils eine Erbabfindung von 10.000,- DM erhalten. Eine Abfindung in derselben Höhe ist in diesem Vertrage für den Antra^sgegner vorgesehen, die ihm in fünf gleichen
 Jahresraten, beginnend ein Jahr nach dem Tode des Überge- \\
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bers, ausgezahlt werden soll.
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Die Antragsteller haben die Genehmigung dieses Über«* • gabevertrages nachgesucht, den der Antragsteller zu 1) damit motiviert hat, daß gegen die Wirtschaftsführung
 
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seines Sohnes Hans, der den Hof einige Jahre als Pächter bewirtschaftet habe, erhebliche Bedenken entstanden seien und auch zwischen ihm und seinen Töchtern einerseits und dqm Antragsgegner und seiner Familie andererseits eine lang andauernde, tiefe Entfremdung bestehe, was ihn veranlaßt habe, von seinem Recht zur Übertragung des Hofes auf seine Tochter Luise Gebrauch zu machen-
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Der Antragsgegner hat der Genehmigung des Übergabevertrages widersprochen- Er hat geltend gemacht, er habe seit seiner frühesten Jugend - von seiner aktiven Wehrdienstzeit abgesehen - ständig auf dem elterlichen Hof gearbeitet, seine ganze Arbeitskraft diesem Anwesen gewidmet und dafür neben Verpflegung und Kleidung nur ein Taschengeld erhalten^ Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, daß er nunmehr 39 Jahre alt sei und seine Arbeitskraft dem Hofe in der Erwartung gewidmet habe, für sein dereinstiges Erbe tätig zu sein, da ihm seit frühester Jugend die spätere Übereignung der- Besitzung zugesagt worden sei, Br hat die Auffassung vertreten, daß der Abschluß des Übergabevertrages gröblichst gegen Treu und Glauben verstoße.-
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Bas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Übergßbevertrag genehmigt« Es hat angenommen, daß nach der Auskunft der Kreislandwirtschaftsbehörde gegen die Wirtsohaftsfähigkeit der Übernehmerin keine Bedenken beständen und die von ihr eingegangenen Verpflichtungen für den Hof tragbar seien, der unbelastet sei und einen verhältnismäßig hohen Einheitswert habe. Bas Amtsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, der Antragsgegner könne mit seinen Einwendungen gegen die Genehmigung des Übergabevertrages nicht gehört werden, da der Bauer nach der Höfeord-
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nung den Übernehmer des Hofes unter seinen Abkömmlingen frei auswählen könne und die Gründe seiner Wahl im Genehmigungsverfahren durch das Gericht nicht überprüft Werden könnten.
Diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angegriffen mit dem Anträge, dem Übergabe vertrag die Genehmigung zu versagen: Er hat seinen beiden Halbschwestern die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen und daraus für sich als einzigem wirtschaftsfähigen Abkömmling das Recht zur Einlegung der Beschwerde hergeleitet. Der Antragsgegner hat bemängelt, daß es das Amtsgericht an einer hinreichenden Peststellung der von ihm angenommenen Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 2) habe fehlen lassen, indem es sich auf die eine Begründung nicht enthaltende Äußerung der Kreislandwirtschaftsbehörde gestützt und die Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Taarstedt unberücksichtigt gelassen habe, nach der gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Ülierneh-merin Bedenken beständen und die bäuerlichen Mitglieder des Gemeinderats bereit seien, den in der Auskunft eingenommenen Standpunkt zu vertreten. Der Antragsgegner hat sich im übrigen auf sein früheres Vorbringen bezogen und ergänzend vorgetragen: Er habe im Jahre 1946 geheiratet und damals mit seinem Vater einen Pachtvertrag für die Dauer von 5 Jahren geschlossen. In § 10 dieses Vertrages sei unter änderet Vereinbart worden, daß der Pächter, wenn der Besitz nicht wieder verpachtet werde, als Anerbe das Besitzes den Besitz übernehmen könne und daß in diesem Palle ein Übernahme- oder ein Kaufvertrag gefertigt werde. Dieser Pachtvertrag sei am 31» Januar 1951 abgelaufen, aber stillschweigend verlängert worden. Im April 1953 ha-
be der Antragsteller za 1) den Pachtvertrag fristlos mit der Begründung aufgehoben, daß er (Antragsgegner) den Hof während der Pachtzeit habe verschulden lassen. Dieser Vorwurf sei unbegründet gewesen, wie sich bei der Inventarrückgabe und der Prüfung der Bücher herausgestellt- habe. Damals hätten die die Pachtrückgabe vermittelnden Land wirte vergeblich versucht, seinen Vater zur Fortsetzung der Pacht zu bewegen, der erklärt habe, den Hof noch 4-5 Jahre selbst bewirtschaften zu wollen, und ihm in Aussicht gestellt habe, ihm den Hof dann wieder zu übergeben, wenn er sich bewähre und weiterhin fleißig mitarbeite. Der Antragsteller zu 1) habe sich indessen an diese Zusage nicht gehalten, sondern schon am 25* Juni 1953 den Übergabevertrag mit seiner Tochter Luise geschlossen. Außerdem habe er bereits im Jahre 1948 mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, durch das er ihn praktisch enterbt habe und das in krassem Widerspruch zu § 10 des Pachtvertrages vom 21 * Februar 1946 gestanden habe. Das alles erkläre sich daraus, daß sein Vater ganz unter dem Einfluß seiner zweiten Ehefrau gestanden habe und jetzt unter dem Einfluß der beiden Töchter aus dieser Ehe stehe. Für die Frage, ob die Übernehmerin zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes in der Lajge sein werde, dürften nicht allein die in dem Übergabevertrag übernommenen Verpflichtungen in Betracht gezogen werden, vielmehr seien auch die dinglich nicht gesicherten Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, für welche die Übernehmerin werde einstehen müssen. Es sei daher von Bedeutung, daß ihm in einem gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern aus dem Jahre 1917 für den Fall der Wiederverheira-tung des Überlebenden ein Vermächtnis in Höhe desjenigen Betrages ausgesetzt worden sei, der ihm als Erbteil nach dem Verstorbenen zustehen würde. Da sich das eingebrachte
 Gut seiner Matter auf rund 20.000,- H belaufen und er bisher nichts erhalten habe, ständen ihm noch 15.000,- DM zu. Außerdem habe er gegen seinen Vater Lohnforderungen in Höhe von etwa 7.700,- DM. Die Übernehmerin würde also auch mit diesen Forderungen von mehr als 20.000,- DM belastet sein«
Die Antragsteller haben um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten und dem Antragsgegner ein Beschwerderecht abgesprochen, weil der Antragsteller zu 1) nach den §§ 7, 17 HöfeO den Hof erben unter seinen Abkömmlingen durch tfbergabevertrag frei bestimmen könne und es
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für die übrigen Abkömmlinge keine Möglichkeit gebe, die getroffene; Wahl durch das Gericht abändern zu lassen. Gegenüber der Behauptung der Wirtschaftsunfähigkeit der Übernehmerin haben sie darauf hingewiesen, dass die Landwirtschaftsbehörde deren Wirtschaftsfähigkeit erneut bestätigt habe und die Stellungnahme der Gemeindevertretung von Traar stedt auf eine Beeinflussung von irgendeiner Seite zurück-
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zuführen sein müsse« Die Antragsteller haben geltend gemacht, in den Bestimmungen des Pachtvertrages könne eine Erbeinsetzung nicht gefunden werden; im übrigen würde eine solche auch durch den Übergabevertrag widerrufen sein. Sie haben ferner vorgetragen, das gespannte Verhältnis zwischen Vater und Sohn sei erst nach der Heirat des Antragsgegners eingetreten, der sich seitdem von fremden Leuten beeinflussen lasse, und die von dem Antragsgegner erhobenen Ansprüche bestritten, da ihm Lohnforderungen nicht Zuständen und er wegen des Erbteils nach seiner Mutter befriedigt worden sei. Schließlich haben die Antragsteller noch behauptet, bei Beendigung des Pachtvertrages seien Schulden in Höhe von 5.000 - 6.000 DM vorhanden gewesen«
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Das Beschwerdegericht hat nach Herbeiführung einer erneuten Stellungnahme der Kreislnndwirtschaftsbehörde und der Vernehmung ihres Leiters und'eines weiteren Sachverständigen die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig zuriickgewiesen*
Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Antrag auf Versagung der Genehmigung des Übergebevertrages v/eiter verfolgt. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels,
II.
Das Beschwerdegericht hat dem Antragsgegner ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts abgesprochen, weil es an einer Rechtsbeeinträchtigung fehle*
Es hat ausgeführtg Hach § 7 Abs 1 HöfeO könne der Ei, entü- v mer unter seinen Abkömmlingen den Hoferben frei bestimmen* Der einzelne Abkömmling habe keine rechtlich geschützte Auseicht, von mehreren Abkömmlingen Hoferbe zu werden. Eine rechtlich nicht geschützte Aussicht könne nicht einem Recht gleichgestellt werden. Anders sei die Rechtsstellung des allein wirtschaftsfllhigen Abköim lings, der nur mit Zustimmung des Gerichts übergangen werden könne und daher
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eine weitgehend gesicherte Anwartschaft darauf habe, Hoferbe zu werden, so daß diese als ein Recht im Sinne des § 20 EGG angesehen werden könne. Der Antragsgegner sei indessen nicht der einzige wirtschaftsfi'hige Abkömmling <jles Antragstellers zu 1). Es sei anzunehmen, daß auch der.»vermißte Sohn Ernst, falls er noch leben sollte, als wirtschaftsfühig angesprochen werden müßte. Hiervon abgesehen, sei die \7irt-schaftsfühigkeit der Antragstellerin zu 2) nach ihrem Werde-
gang zu bejahen, da sie jedenfalls die Fähigkeit habe, dem Hof neben einem bestellten Wirtschafter leitend vorzustehen und die Wirtschaftsweise der bezahlten Kraft kritisch zu beurteilen. Darauf, ob etwa der Antragsgegner bessere Voraussetzungen für die Bewirtschaftung des Hofes mi«tbringe, komme es nicht an, denn anderenfalls würde der Grundgedanke der HÖfe-ordnung beiseite geschoben, daß nur der wirklich Wirtschaftsun-fähige als Hoferbe auszuscheiden habe.
Das Beschwerdegericht hat weiter angenommen, der .Antragsgegner könne auch aus dem Testament seiner Eltern vom 27o Juli 1917 und dem Pachtverträge vom 21. Februar 1946 keine Rechtsbeeinträchtigung herleiten; denn seine Einsetzung als Erbe des längstlebenden Elternteils sei durch die Wiederverheiratung seines Vaters hinfällig und der Pachtvertrag nur privatschriftlich mit Beglaubigung der Unterschriften geschlossen worden; die im § 10 dieses Vertrages getroffene Vereinbarung hätte aber eine rechtsverbindliche Wirkung etwa im Sinne der §§ 311, 313 BGB nur bei gerichtlicher oder notarieller Beurkundung zeitigen können. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde deshalb als unzulässig .angesehen und daraus hergeleitet, daß eine Prüfung der Fragen nicht erfolgen könne, ob der Übergabevertrag etwa wegen Verstosses gegen die guten Sit-ten oder wegen Mißbrauchs des Rechts, den Hoferben frei zu bestimmen, nichtig sei. Das Oberlandesgericht hat in dem Übergabe* vertrage eine Härte für den Antragsgegner erblickt, hat aber'***' angenommen, daß er nicht offensichtlich nichtig sei, so daß . * seine Genehmigung auch nicht unterr diesem Gesichtspunkte abgelehnt werden könne.
Der Antragsgegner hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Oberlandesgericht von mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere von dem Beschluß vom 16. Februar 1954 (V BLw 60/33) abgewichen sei und seine Entscheidung hier-
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auf beruhe
 Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, daß das Oberlende s^ericht das Beschwerderecht des Antragsge'gners zu Unrecht verneint habe. Sie meint, aus dem Sachvortr'ag des Antragsgegners habe sich bei richtiger Anwendung der §§ 125, 242 BGB ergeben, daß der Antragsteller zu 1) den Antragsgegner in bindender Veise zu dem Hoferben bestimmt habe und infolgedessen gehindert sei, eine anderweitige Bestimmung des Hoferben durch Obergabevertrag zu treffen. Die Rechtsbecchwerde folgert dies insbesondere daraus, daß der Antragsgegner seit seiner Kindheit auf dem Hof gearbeitet, ihn viele Jahre lang selbständig bewirtschaftet und der Antragsteller zu 1) den Antragsgegner durch sein eigenes Verhalten die ganze Zeit hindurch in dem Glauben gelassen habe, er werde den Hof später einmal bekommen. Die Rechtsbeschwerde fährt hierfür weiter an, daß der Antragsteller zu 1) dem Antragsgegner nach dessen Darstellung die spätere Überlassung des Hofes wiederholt auch schriftlich und mündlich zugesagt habe. Sie ist der Auffatr. ung, die in einem solchen Verhalten zu dem Ausdruck gekommene bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben stehe nicht nur dem Übergabevertra.ge entgegen, sondern sei auch im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen und gebe dem Antragsgegner ein Beschwerderecht, da durch den übergabevertrag sein besseres älteres Recht beeinträchtigt werde. Die Rechtsbe-schwerde meint, das Oberlandesgericht habe danach den wiedergegebenen Sachvortrag des Antragsgegners zu Unrecht für unerheblich gehalten und infolgedessen rechtsirrig sein. Beschwerderecht verneint.
Die Rechtsbecchwerde greift ferner die Reststellung
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der V/irtschaftsfähigkeit der Antragsteläerin zu. 2) an*
Sie rügt* daß sich das Beschwerdegericht za den Auffassungen des Bezirksbauernführers und des Kreisbauernvorstehers in Widerspruch gesetzt und verkannt habe, daß die Antragstellerin zu 2) nur die landwirtschaftliche Haushaltsschule besucht habe, weshalb der Bezirksbauernflih-rer die Wirtschaftsfähigkeit verneint habe, während der Kreisbauernvorsteher, der die Beteiligten entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht gekannt habe, seine frühere Beurteilung stark eingeschränkt habe und im übrigen auch von einer unzutreffenden Rechtsauffacsung ausgegangen sei«
III«
1«) Die Rechtsbeschv/erde ist zulässig« Der Antragsgegner hat allerdings die Rechtsbeschwerdefrist versäumtf denn er hat gegen den angefochtenen, ihm am 11» Februar 1954- . zugestellten Beschluß erst am 28. April 1954 Hechtsbeschwer- * de eingelegt« Der erkennende Senat hat dem Antragsgegner indessen durch Beschluß vom 4. Hai 1954 gegen die Versäumung \ der Frist des § 25 LwVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Im übrigen ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs 2 Nr 2 BvVG, da das Oberlande sgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als unzulässig zurück-gewiesen hat. Es bedurfte daher keiner Prüfung, ob das Rechts mittel auch auf Grund der Vorschriften des § 24 Abs 2 Nr 1 '•* LwVG zulässig sein würde, wie der Antragsgegner geltend gemacht hat*	.	o
2.) Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu ver- *
sagen
 
Bas Beschwerdegericht hat dem Antragsgegner ein Beschwerderecht abgesprochen, weil es an einer Rechtsbeeinträchtigung fehle«. Es würde nach den Gründen seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl Beschlüsse-vom 9- Oktober 1951,
V BLw 67/50 BGHZ 3, 203 = RechtdLandw 1952, 206; vom 20. November 1951, V BLw 80/50; vom 23. September 1952, V BLw loySl und vom 27. Januar 1953, V BLw 67/52) die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners bejaht haben, wenn er der allein wirtschaftsfähige Abkömmling des Antragstellers zu 1) wäre. Nach der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das indessen nicht der Pall, weil die Antragstellerin zu 2) ebenfalls wirtschaftsfähig ist. Bas Oberlandesgericht hat, die Präge deif Wirtschaftsfähigkeit der ledigen Gertrud	und	des
 vermißten Ernst Knutzen offen gelassen und brauchte hierzu auch nicht Stellung zu nehmen, da ein Beschwerderecht des Antragsgegners unter dem angeführten Gesichtspunkt mit der Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 2) entfiele Palls die gegen die Peststellung ihrer Wirtschaftsfähigkeit gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde gerechtfertigt sein sollten, würde das zwar für die Entscheidung in der Sache selbst Bedeutung haben, hingegen nicht für die hier allein zu erörternde Präge des Beschwerderechts des Antragsgegners, da bisher nicht feststeht, ob nicht auch seine Geschwister Gertrud und Ernst wirtschaftsfähig sind.
Es erübrigte sich daher, auf die Rügen einzugehen, welche die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Feststellung der Wirtschaft sfähigkeit der Antragstellerin zu 2) erhoben hat, zu demal da, wie noch darzulegen sein wird, das Beschwerderecht des Antragsgegners aus anderen Gründen zu Unrecht verneint worden ist.
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Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin beizutreten, * daß der Antragsgegner aus dem gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern vom 27* Juli 1917 kein Beschwerderecht herlei-, ten kann. Hach § 2 dieses Testaments wUrde er zwar mangels derer Abkömmlinge aus dieser Ehe der alleinige Erbe des J längstiebenden Elternteils geworden sein. Diese Erbeinsetzung^ ist indessen, was der Antragsgegner auch nicht verkennt,
§ 3 des Testaments durch die Wiederverheiratung seines Vaters' hinfällig geworden. Ein Recht auf die Hofnachfolge, das durch den Übergabevertrag verletzt sein könnte, kann er daher aus.dieser letztwilligen Verfügung nicht herleiten«
Das Beschwerdegericht hat ferner ohne Rechtsirrtum angenommen, eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners lasse sich auch nicht aus den Vereinbarungen in § 10 des Pachtvertrages vom 21. Februar 1946 ableiten, weil es diesen Abmachungen, soweit sie die Hofnachfolge zu dem Gegenstand haben, schon mangels der vom Gesetz vorgeschriebenen Form an einer rechtsverbindlichen Wirkung fehle*
Das Beschwerdegericht hat gleichwohl die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners zu Unrecht verneint. Es ist zwar richtig, daß, wenn mehrere wirtschaftsfähige Abkömmlinge vorhanden sind, jeder von ihnen nur eine rechtlich nicht geschätzte Aussicht auf .die Hofnachfolge hat und daher bei der Übergabe des Hofes an einen von ihnen kein .>
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Recht der anderen Abkömmlinge verletzt wird und ihnen daher auch im Genehmigungsverfahren, sofern sie nicht an dem Über-gabevertrage beteiligt sind, kein Beschwerderecht zusteht«.
Das Beschwerdegericht ist indessen dem tatsächlichen Vorbrin^ gen des Antragsgegners nicht in jeder Hinsicht gerecht ge- ^ worden. Dieser hat sich zwar in erster Linie darauf berufen, daß seine Halbgeachwister nicht wirtschaftsfähig seien und
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nur er als allein wirtschaftsfähiger Abkömmling für die Hofnachfolge in Präge komme. Er hat sich indessen nicht allein auf diese vom Beschwerdegericht nicht geteilte Ansicht gestützt, sondern ein Recht auf die Hofnachfolge auch aus seiner ständigen Beschäftigung auf dem Hofe und dem früheren Verhalten des Antragstellers zu 1) ihm gegenüber hergleitet. Der Antragsgegner glaubt, den Hof für sich in Anspruch nehmen, zu können, weil er seit seiner Jugend auf ihm gearbeitet und ihn zeitweilig sogar selbständig bewirtschaftet habe, er auch früher als Hofnachfolger in Aussicht genommen gewesen sei und der Antragsteller zu 1) ihm dementsprechend die Hofnachfolge mündlich und schriftlich zugesagt habe. Der Antragsgegner hat damit ein Recht auf die Hofnachfolge aus der ganzen Entwicklung der Verhältnisse auf dem Hofe und insbesondere aus dem früheren Verhalten seines Vaters ihm gegenüber hergeleitet und die Ansicht vertreten, unter den geschilderten Umstünden verstoße der Ubergabevertrag mit der Antragstellerin zu 2) gegen Treu und Glauben. Damit hat der Antragsgegner einen Sachverhalt vorgetragen, den das Beschwerdegericht bei der Prüfung der Becchwerdebefugnis des Antragsgegners hätte berücksichtigen und der zur Bejahung seiner Beschwerdeberechtigung hätte führen müssen.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 16. Februar 1954 (V BLw 60/53, BGHZ 12, 286 = RechtdLandw 1954, 153 = DHotZ 1954, 307) ausgeführt, darin, daß der Hof-/ ei, entümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines AbkÖmmling's auf dem Hofe zu erkennen gegeben habe, dieser Abkömmling solle den Hof übernehmen, und daß der betreffende Abkömmling sich hierauf eingestellt habe, könne eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieses Abkömmlings und zugleich seine Bestimmung zu dem Hof erben liegen. Der erkennende
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Senat hat in dieser Entscheidung angenommen, in Fällen dieser Art laufe das Verhalten der Beteiligten auf eine vertragliche Übereinkunft hinaus, die sich als Vorvertrag zu einem von beiden Teilen in Aussicht genommenen späteren Hofübergabevertrag charakterisieren lasse, der freilich regelmäßig mangels gerichtlicher odpr notarieller Beurkundung nichtig sein werde* dem jedoch gleichwohl nicht jede rechtliche Bedeutung abzusprechen sei. Hierzu hat der Senat ausgeführt, es liege eine besondere Gestaltung des Falles vor, wenn nach dem bisherigen Verhalten, insbesondere nach den Erklärungen, Zusicherungen oder Versprechungen des einen Teils (oder beider Teile) und der infolgedessen eingetretenen tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse eine befriedigende Losung für die Beziehungen der Beteiligten nur bei Bejahung rechtsgeschäftlicher Bindung erreichbar erscheine, und daraus abgeleitet, daß in derartigen Fällen von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Richtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen sei«. Der Senat hat darauf hingewiesen, daß derartige Verhältnisse im Gesellschaftsrecht zur Bejahung der sogenannten faktischen Gesellschaft geführt haben, und als naheliegend angesehen, auch auf dem Gebiet des Höferechts in den Fällen der zur Erörterung stehenden Art eine Bindung der Beteiligten - oder doch jedenfalls des Hofeigentümers - an die zwar wegen Formmangels nichtige, aber von ihnen gewollte Vereinbarung über die Hofnachfolge zu bejahen, da die Verhältnisse hier ähnlich wie bei der faktischen Gesellschaft lägen, indem sich auch hier die Beteiligten auf das von ihnen Erstrebte eingestellt, danach gehandelt und so diesem ihrem Rillen entsprechende Zustände geschaffen hätten, die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckten und daher einer befriedigenden Lösung auf andere
 
YTeise nicht ohne weiteres zugänglich seien. Der Senat
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hat dort, worauf verwiesen werden kann, näher dargelegt. warum es nicht nur angängig, sondern sogar geboten erscheine, für den Bereich des . Höferechts trotz Nichtweh-rung der ge.':etzlich vorgeschriebenen Form in den zurErörte:? rung stehenden Fällen eine rechtliche Bindung des Hofeigentümers zugunsten des in Frage kokenden Abkömmlings zu bejahen und in der durch das eigene Verhalten des Hofeigentü-mers hervorgerufenen Bindung eine Bestimmung des Hoferben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu erblicken, wie, sie auch durch einen Übergabevertrag vorgenommen wird. Von diesem Standpunkt aus hat der Senat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl z.B. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19* Februar 1952, V BLw 38/51, RechtdLandw 1952, 139 = UDR 1952, 414, sowie die weiteren Entscheidungen
 vom 19o Februar 1952, V BLw I4./51, RechtdLandw 1952, 132 und
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vom 14. Oktober 1952, V BLw 2/52) angenommen,, daß, wenn eine, derartige verbindliche Bestimmung des Hoferben vorliege, der Kofeigentümer gehindert sei, an Stelle dieses Abkömmlings eine andere Person durch Verfügung von Todes wegen oder durch Übergabevertrag zu dem Hofnachfolger zu bestimmen. In den angeführten Entscheidungen hat der Senat auch zu dem Ausdruck gebracht, daß eine bereits bestehende, einer anderweitigen Hoferbenbestimmung entgegenstehende Bindung des Hofeigentü- j mers im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen ist, da ihr auf der anderen Seite ein Recht des zunächst zu dem Hofnachfolger Ausersehenen gegenüberstehe, das durch eine anderweitige HoferbenbcStimmung beeinträchtigt werde und diesem ein Beschwerderecht gebe. Daraus folgt aber, wie der Senat in der angeführten Entscheidung vom 16. Februar 1954 ebenfalls dargelegt hat, daß das Vorbringen des zunächst zu dem Hofnachfolger Bestimmten im Genehmigungsverfahren zu beachten ist,
 
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auch wenn er nicht an dem Abschluß des späteren Übergabe-Vertrages beteiligt \7ar und auch die Nichtigkeit der anderweitigen HoferbcnbeStimmung nicht offensichtlich ist; denn anderenfalls könnte und würde dieser Abkömmling aller Voraussicht nach im Falle der Genehmigung des Übergabevertrages seines auf der früher eingegangenen Bindung des Hofeigentümers beruhenden besseren Rechts endgültig verlustig gehen*
Im vorliegenden Falle ließ das Vorbringen des Antragsgegners erkennen, daß er einen ähnlichen Sachverhalt behaupten wollte, wie ihn die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16* Februar 1954 zu dem Gegenstand hat* Sein Vortrag f~nd in dieser Hinsicht sogar zu dem Toil eine Bestätigung in der Einlassung des Antragstellers zu 1), der eingeräumt hat, daß der Antragsgegner seit seiner Jugend fast ständig auf dem Hof gearbeitet habe und bis in neuere Zeit als Hofno chfolger ausersehen gewesen sei. Nach dem zuvor Gesagten genügte es aber zur Bejahung der Beschwerdebefugnis des Antrogsgegners, daß er einen Sachverhalt schlüssig vortrug, aus dem sich, falls er den Tatsachen entsprechen sollte, die Beeinträchtigung eines Rechts des Antragsgegners durch den Abschluß des Übergabevertrages ergab. Das hat das Beschwei degericht verkannt und infolgedessen die sofortige Beschwerde
 des Antragsgegners zu Unrecht als unzulässig angesehen.
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Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache zu erneuter Prüfung und Entscheidung in der Sache selbst an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Rechtsbeschwerde-instahz zu übertragen v/ar, da sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen läßt.
 
Palls sich bei der erneuten Prüfung ergeben sollte, daß keine sonstigen Gründe zur Versagung der nachgesuchten Genehmigung vorhanden sind, der Antragsteller zu 1) aber den Antragsgegner in bindender Veise zu dem Hoferben bestimmt hatte, wird nach der Entscheidung des Senats vom 16«, Pebruar 1954 weiter zu prüfen sein, ob dieser etwa seinem Vater berechtigten Anlaß gegeben hat, ihn nunmehr von den Hofnachfolge auszuschliessen und den Hof seiner T;chter zu Übergeben.
Er. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Piepenbrock
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