Bie Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. dereien und eine Scheune gepachtet, wegen schlechter Wirtschaftsführung wurde sein landwirtschaftlicher Betrieb, der aus 8,11 ha Eigenland und etwa 15 ha Pachtland he-stand, im Jahre 1945 unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Februar 1955 verpachtet; von der Pachtung Severin wurden ihm.nur die Scheune und 2,8321 ha Pachtlän- Am 25 September 1951 hat der Antragsteller beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, die am 31» Oktober 1951 ablaufende Pachtzeit für die Heidkoppel und die Scheune auf angemessene Weit zu verlängern. Dezember 1951 hat der Antragsteller nach Inhalt des Sitzungs-Protokolls seinen Pachtverlängerungsantrag hinsichtlich der Scheune und Ileidkoppel nurückgenommen und statt des- Das Amtsgericht hat hinsichtlich der Heidkoppel Vollstreckungsschutz in der Leise gewährt, dass der Antragsteller diese Loppel bis zu dem 31* Oktober 1952 an den Antragsgegner zu 1 hereiazugeben habe • Nachdem der Anträgs-gegner zu 1 rechtzeitig sofortige Beschwerde gegen die Gewährung von ^ollstrecküngsschutz eingelegt hatte, hat sich der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdefrist auf den Standpunkt gestellt, er habe in der Verhandlung vor dem Amtsgericht seinen Pachtverlängerungsantrag hinsichtlich der Scheune nicht zurückgenommen, das habe er nur hinsichtlich der Heidkoppel getan und mit Bezug auf diese um Vollstreckungsschütz gebeten; er hat deswegen um Aufhebung des Beschlucses des Amtsgerichts und Zurückverweisung der Sache gebeten. Das Oberlandesgericht Lat die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen und auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Vollstreclcungsschutzantrag Hals nicht in den Zuständigkeitsbereich der Landwirtschafts-gerichte gehörig zuräckgewiesen.M . Lit der Rechtsbeschwerde beantragt der Antragstellers in erster Linie: ihm unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses sowohl hinsichtlich der ileidkoppel als auch hinsichtlich der Scheune Vollstreckun^sschutz mindestens bis zu dem 31* Oktober 1952 zu gewähren; in zweiter Dinies den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur'lckzuverweisen; in dritter Linie s die Sache gemäss § .3 Abs 5 LVO in Verbindung mit § 276 ZPO an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu verweisen. Soweit die Landwirtschaftsgerichte auf dem Gebiet der Zwangsvoll strec3:ung Entscheidungen erlassen, ist, ausser in den hier nicht vorliegenden Fällen, der Festsetzung des hächstzulässigen Gebots und der Bietgenehmigung (§53 LYO), eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig Februar 1952, V BLw 8/52; vgl aüch'OGHZ 3, 164/6 und Lange-Y/ulff, Ilöfeordnung, 3* Aufl Anm 707)« Ob die Landwirtschaftsgerichte dabei, ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint oder bejaht haben., ist ohne Bedeutung; dieser Gesichtspunkt kann auch nicht entsprechend der Auffassung der Rechtsbeschv.erde jaus der Be-stimaung des § 2 Abs 3 LVR die Zulüssigkeit der Aechtsbe-schwerde rechtfertigen, weil es sich im Verhältnis der Zuständigkeit von LandwirtscLaftsgericht und vollstreckun0s-gericht nicht um eine Frage der Zulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt; Landwirtschaftsgericht und Vollstreckungsgericht sind beide Abteilungen der ordentlichen Gerichte (Beschluss des erkennenden Senats vom Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers wegen Verspätung mit AecJ.tals unzulässig verworfen hat. Die Pwechtsbj schwer de des Antragstellers war hiernach ‘ auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen und ihm auch die Erstattung der den Antragsgegnern ausserhalb des Kechts-beschwerdeVerfahrens .entstandenen Kosten aufzuerlegen (§ 10 XjVR in Verbindung mit $§ 42, 43, 50, 51 LVO).
Y_BJjw 27/5 2362 052 B e s^c hi u a s In der Landwirtschaftssache des Landwirts Wilhelm RflP in Boi L . Lhg«, Antragstellers; Beschwerdeführers (zugleich auch Beschwerdegegners) und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Br. gegen in 1» den Landwirt Otto 2. die Erbengemeinschaft a) der Ehefrau I5arie-Luise am V, b) dem Fräulein Mathilde & SP, AppIPstrasse c) dem Präulein Xiargarete in RoPPPR^ i. Lbg. , , bestehend aus in Hf in in B strasse Antragsgegner,. Beschwerdegegner (zu 1 auch Beschwerdeführer) und Hechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt PPP in SPP io Lbg., v»egen Vollctreckungsschutzes und Pachtverlängerung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Lenat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom ö. Juli 1952 unter Ilitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Peldmann und Ernst beschlossen: ; \ Bie Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Ber Antragsteller hat auch den * • Antragsgegnern die diesen ausserhalb des i Rechtsbeschv.erdeverfahrens entstandenen i Kosten zu erstatten. • i i i KJ. V*' i Gründe; Der Antragsteller hatte von der Familie Län- dereien und eine Scheune gepachtet, wegen schlechter Wirtschaftsführung wurde sein landwirtschaftlicher Betrieb, der aus 8,11 ha Eigenland und etwa 15 ha Pachtland he-stand, im Jahre 1945 unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Ihm wurde damals sein Eigenland genommen und die-ses bis zu dem 28. Februar 1955 verpachtet; von der Pachtung Severin wurden ihm.nur die Scheune und 2,8321 ha Pachtlän- *»*«• * 4» ^ I dereien belassen, darunter eine 1,2663 ha grosse V.eide, die sogenannte Heidkoppel. In einem Pachtschützverfahren t gegen die Erbengemeinschaft Severin ist durch gerichtliche^ Vergleich von 28. Januar 1949 das Pachtverhältnis 1 mit der Erbengemeinschaft S^HB^mit Wirkung vom 31» 01c- . . > . « tober 1948 aufgehoben und sind dem Antragsteller bis zu dem 31* Oktober 1951 nur noch die Scheune und die Heidkoppel belassen worden. Nach Abschluss des Vergleichs hat die Erbengemeinschaft SflB die Ileidkoppel an den Antragsgeg-• * b 4 ner zu 1 veräussert. * i Am 25 September 1951 hat der Antragsteller beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, die am 31» Oktober 1951 ablaufende Pachtzeit für die Heidkoppel und die Scheune auf angemessene Weit zu verlängern. In der . mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom -12. Dezember 1951 hat der Antragsteller nach Inhalt des Sitzungs-Protokolls seinen Pachtverlängerungsantrag hinsichtlich der Scheune und Ileidkoppel nurückgenommen und statt des- * w • sein den Antrag gestellt, ihm Vollstreclturigsschütz’ hinsioht lieh der Ileidkoppel bis zu dem 31. Oktober 1952 zu ^ev/ähren. Der Antragsgegner zu 1 hp.t um Abweisung des Vollstreckungs-schutzantrages gebeten. : "*A Das Amtsgericht hat hinsichtlich der Heidkoppel Vollstreckungsschutz in der Leise gewährt, dass der Antragsteller diese Loppel bis zu dem 31* Oktober 1952 an den Antragsgegner zu 1 hereiazugeben habe • Nachdem der Anträgs-gegner zu 1 rechtzeitig sofortige Beschwerde gegen die Gewährung von ^ollstrecküngsschutz eingelegt hatte, hat sich der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdefrist auf den Standpunkt gestellt, er habe in der Verhandlung vor dem Amtsgericht seinen Pachtverlängerungsantrag hinsichtlich der Scheune nicht zurückgenommen, das habe er nur hinsichtlich der Heidkoppel getan und mit Bezug auf diese um Vollstreckungsschütz gebeten; er hat deswegen um Aufhebung des Beschlucses des Amtsgerichts und Zurückverweisung der Sache gebeten. Das Oberlandesgericht Lat die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen und auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Vollstreclcungsschutzantrag Hals nicht in den Zuständigkeitsbereich der Landwirtschafts-gerichte gehörig zuräckgewiesen.M . Lit der Rechtsbeschwerde beantragt der Antragstellers in erster Linie: ihm unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses sowohl hinsichtlich der ileidkoppel als auch hinsichtlich der Scheune Vollstreckun^sschutz mindestens bis zu dem 31* Oktober 1952 zu gewähren; in zweiter Dinies den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur'lckzuverweisen; in dritter Linie s die Sache gemäss § .3 Abs 5 LVO in Verbindung mit § 276 ZPO an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu verweisen. Die Antragsgeguer bitten um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. 1, f s W: ; I Die Rechtsbeschv.erde ist nicht zulässig. Soweit die Landwirtschaftsgerichte auf dem Gebiet der Zwangsvoll strec3:ung Entscheidungen erlassen, ist, ausser in den hier nicht vorliegenden Fällen, der Festsetzung des hächstzulässigen Gebots und der Bietgenehmigung (§53 LYO), eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig ■ / .... (vgl Beschlüsse des ernennenden Senats aus dem 'Zwangsversteigerungsrecht: vom 24. Oktober 1951, V BLw 84/51; vom 15o Januar 1952, V BLw 40/51; vom 19. Februar 1952,-Y BLw 27/51, BGHZ 5, 170 = RechtdLandw 1952,' 139 Nr 15 = HJW 1952, 665; vom 26. Februar 1952, V BLw 8/52; vgl aüch'OGHZ 3, 164/6 und Lange-Y/ulff, Ilöfeordnung, 3* Aufl Anm 707)« Ob die Landwirtschaftsgerichte dabei, ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint oder bejaht haben., ist ohne Bedeutung; dieser Gesichtspunkt kann auch nicht entsprechend der Auffassung der Rechtsbeschv.erde jaus der Be-stimaung des § 2 Abs 3 LVR die Zulüssigkeit der Aechtsbe-schwerde rechtfertigen, weil es sich im Verhältnis der Zuständigkeit von LandwirtscLaftsgericht und vollstreckun0s-gericht nicht um eine Frage der Zulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt; Landwirtschaftsgericht und Vollstreckungsgericht sind beide Abteilungen der ordentlichen Gerichte (Beschluss des erkennenden Senats vom t 29'i Februar 1952, 3GIIZ 4, 552). Soweit das Beschwerdegericht • ■""*’* / * i .Vollstreckungsschutz versagt hat, ist daher dem Rechtsbe-schv.erdegericht eine sachliche Nachprüfung verschlossen;! das gilt auch, soweit der Antragsteller über seinen Antrag : i im Beschwerdeverfahren hinaus mit der Rechtsbe&chwerde Voll- - < Streckungsschutz hinsichtlich der Scheune erstrebt. Soweit der Antragsteller mit seinem ersten Hilfsantreg etwa de$ . . * * . r nach seiner Behauptung im ersten Rechtszug nicht zurückge- ♦ « nommenen Pachtverlüngerungsantrag hinsichtlich der Scheine t * * i weiterverfolgen will (sein Antr?.g ergibt das, nicht)wäre' die Aechtsbeschwerde, da seine sofortige Beschwerde als unzul”; aig verworfen ist, nach 2 2 Abs 3 AVA ohne Rücksicht auf den '..ert des £ecktsbeschwerdecege:istandes zulässig; insoweit w"re die Kechtsbeschverde aber als unbegründet zurückzuweisen, weil d<.s Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers wegen Verspätung mit AecJ.tals unzulässig verworfen hat. Die Pwechtsbj schwer de des Antragstellers war hiernach ‘ auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen und ihm auch die Erstattung der den Antragsgegnern ausserhalb des Kechts-beschwerdeVerfahrens .entstandenen Kosten aufzuerlegen (§ 10 XjVR in Verbindung mit $§ 42, 43, 50, 51 LVO). Br. /fasche Br. Pritsch Br. Kückinghaus