Bei der Zwangsversteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Erteilung des Zuschlags weder die Rechtsbeschwerde (§ 1 LVR') noch die weitere sofortige Beschwerde (§ 568 Abs 2 ZPO) gegebene Lvllsenato Beschluß vom 19«?Februar 1952 i»S*„ A <, (Ant ragst *) w „ L«? Verlaufr d.er Antragsgegner versucht hat, eine Aufteilung der Grundstücke unter den beiden Brüdern zu erreichen. 40 DM für -die -Parzelle 'Er festgesetzt worden waren* Die Genehmigung zur Abgabe von Geboten ist beiden Miteigentümern erteilt worden* Bei der Versteigerung ist neben dem Gesantausgebot der Grundstücke' ein Einzel-ausgebot der Parzelle !r pf^und ein - Gruppenaüsgebot der Parzellen Br "401 und vorgenommen worden* Beide- Kiteigentümer haben bei der Versteigerung jeweils das höchstzulässige Gebot gleichzeitig abgegeben* lach dem Ausg^bot der Grundstücke hat der Antragsteller beantragt»ihm alle Grundstücke zuzuschlagen, während der Antragsgegner um hehr Zuschlag, der Bär zelle lr*400}, ' an ihn1 gebeten .hät,* . Das Amtsgericht in Medebach hat durch Beschluss vorn 5* Dezember 1950 sämtliche Grundstücke dem Antragsteller zügeschlagen, weil er bereits eine Landwirtschaft in betreibe und zur Förderung seines Betriebes auf die versteigerten Grundstük-ke angewiesen sei# während der Antragsgegner als Kaufmann berufsfremd sei und nicht in wohne,, Die gegen den Zuschlagsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlaiiclesgericht in Hamm durch Beschluss vom 14* März 1951 zurückgewiesen* Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 5 a GebotSr YO und wirft dem Beschwerdegericht vor, seiner Entscheid einen Sachverhalt zugrunde gelegt zu haben, der mit den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Vortrag der Parteien» in Widerspruch stehe« , Der Antragsgegner geht offensichtlich davon ans, dass* gegen den angefochtenen Beschluss die Rechtsbeschwerde zulässig sei, weil er von dem Oberlandesgericht - als Be-s chw erdeg er i cht erlassen worden ist.« Diese Annahme ist.ii rige Hach § 1 LVR ist die Rechtsbeschwerde nur gegen diel in der Hauptsache gemäss § 23 LYO ergehenden Entscheidurig gen der Oberlandesgerichte gegeben« Im vorliegenden Balle ist die angefochtene Entscheidung nicht auf Grund des I; § 23 LYO ergangen.. Diese Vorschrift gilt nur für die;1eni| gen Verfahren, die den Landwirtschaftsgerichten durch §gj| LYO zugewiesen sind«' Dort sind die Zwangsvollstreckungsrhl verfahren nicht angeführt« Nach §3 Abs 1 Satz 2 LYO trfi d- und forstep i cht an die 7 Stelle des Vollstreckungsgerichts und das Oberlandes--gericht an die Stelle des Beseliwerdegerielitsh Hierdurch ist indessen nur die |ustist T'erfalireii--der Zwangsvollstreckung in land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke geregelt' worden! Dagegen ist ''es hinsichtlich der Gestaltung düs Zwangs vo 11 strecluong sv e 37f ahr sns seihst bei -den Vorschriften der 'Zivilprozessordnung ünd des' Gesetzes.' über die-Zwangsversteigerung und die Zwangsv.er-wältung gebliebene, : Dies ergibt sich^ wie der ernennende .Senat bereits in seinen Entscheidungen vom' '2'4t Oktober L : 1951 und 15.» Januar 1952' (V BLw 84/51 und V BLw 40/51) in Übereinstimmung mit der .Entscheidung7des Obersten Gerichtshöfs für die Britische Zone vom 18.« Januar 1950 (OGHZ 3f.164) dargelegt hat6 daraus », dass die Zwangsvoll-• streckungsverfahren im § 1 IVO nicht:erwähnt sind und nach § -24 LVÖ auch die Zwang; svolX strecluing aus Entscheidungen^ die -im'Verfahren 'in ■ 'Landwirt schafts sacken - ergehen {) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt-findet« Zudem lassen sieh die Besonderheiten des Verfahrens der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen mit den Verfahrensvorschriften . §.§',■ 12 ; bis 25 LVO nicht in Einklang bringen, Swangsvollytreckung-sverfahreh sind danach:nach den-Vorschriften' der Zivilprozessordnung und des Gesetzes über die Zvahgsversteigerüng :.ünd die'. können die §§ ,25 DVÖ,, ;.:1 -LVR .nicht zur Anwendung kommen» Die Rechtsbesehwerde ist danach gegen den’angefochtenen Beschluss nicht gegeben, sodass sie schon aus diesem Grunde als unzulässig zu verwerfen war* Ausserdem erstrebt der Anträgsgegiler mit dem von ihi! würde danach auch die in § 2 Acs 1 LVR für die Zulässigkeit der Rechtsbescirwerde vorgeschriebene Beschwerde summe nicht erreicht seine Auf den Rechtsbeschwsrdeantrag konnte auch nicht urteil dem Gesichtspunkt der weiteren Beschwerde eingegangen wer-^ § 96 ZVG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften del Zivilprozessordnung stattsoweit nicht in den £§ 97 ~ 10« lieh auch eine weitere Beschwerde zulässige lach dem oben §1 Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist, kanft bei.
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Bei der Zwangsversteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Erteilung des Zuschlags weder die Rechtsbeschwerde (§ 1 LVR') noch die weitere sofortige Beschwerde (§ 568 Abs 2 ZPO) gegebene
Lvllsenato Beschluß vom 19«?Februar 1952 i»S*„ A <, (Ant ragst *) w „ L«? A ,5 (Antragsg0)o V BLw 27/51
^Amtsgericht Medebach. IIo Oberlandesgericht Hamm
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Der Antragsteller und der Antragsgegner sind Brüder und Miteigentümer zu je 1/2 der im Grundbuch von Band
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verzeichneten Grundstriche Flur
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und Flur £ Parzelle und £0* Diese Grundstücke sind ihnen im Jahre 1927 bei der Erbauseinandersetzung mit ihren eschwistern übereignet wordene
Der Antragsteller., der in eine kleine Landwirr-
chaft und ein Fuhrgeschüft betreibt,, hat im Dezember 1947 die Zwangsversteigerung der Grundstücke zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beantragt^ Das Amtsgericht hat' daraufhin das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitetf. in dessen. Verlaufr d.er Antragsgegner versucht hat, eine Aufteilung der Grundstücke unter den beiden Brüdern zu erreichen. Da eine Einigung nicht zu erzielen war, sind die Grundstücke am 5„ Dezem-ber 1950 versteigert worden, nachdem die hochstzulässigen Gebote auf 2708, 46 DM für die Parzelle Br ^0, auf 541., 52 DM für die Parzelle Ifr und auf 4644$. 40 DM für -die -Parzelle 'Er festgesetzt worden waren* Die Genehmigung zur Abgabe von Geboten ist beiden Miteigentümern erteilt worden* Bei der Versteigerung ist neben dem Gesantausgebot der Grundstücke' ein Einzel-ausgebot der Parzelle !r pf^und ein - Gruppenaüsgebot der Parzellen Br "401 und vorgenommen worden* Beide- Kiteigentümer haben bei der Versteigerung jeweils das höchstzulässige Gebot gleichzeitig abgegeben* lach dem Ausg^bot der Grundstücke hat der Antragsteller beantragt»ihm alle Grundstücke zuzuschlagen, während der Antragsgegner um hehr Zuschlag, der Bär zelle lr*400}, ' an ihn1 gebeten .hät,* .
Das Amtsgericht in Medebach hat durch Beschluss vorn 5* Dezember 1950 sämtliche Grundstücke dem Antragsteller zügeschlagen, weil er bereits eine Landwirtschaft in betreibe und
zur Förderung seines Betriebes auf die versteigerten Grundstük-ke angewiesen sei# während der Antragsgegner als Kaufmann berufsfremd sei und nicht in wohne,,
Die gegen den Zuschlagsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlaiiclesgericht in Hamm durch Beschluss vom 14* März 1951 zurückgewiesen*
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. des An-~f§ tragsgeghers, mit der er unter Aufhebung des angefociiiesf nen Beschlusses eine' Abänderung des Zuschlagsbescnlussebl dahin erstrebt., 'dass ihm'aie Parzelle Er, ilpl zugeschla»=i gen vvird^. v
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Der Antragsteller bittet- um Zurück Weisung des'Rechts-; mittels* - /.hi :1
Das Beschwerdegericht hat sich‘den Gründen des Zu- '-|f
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schlagsbe Schluss es. ange schlossen und auch keine Veranlass sung gesehen,, auf C-rund des § 5 ä GeboteVO von der Rang-.; folge der §§3-5 GeboteYO abzüweichen, da in der Zuschlags ertei-lung keine Treu und Glauben gröblich widersprechende Härte liege,» Es hat die getroffene Entscheid h dung auch im Hinblick auf die Sicherung der Ernährung g billigt* - •
Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 5 a GebotSr YO und wirft dem Beschwerdegericht vor, seiner Entscheid einen Sachverhalt zugrunde gelegt zu haben, der mit den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Vortrag der Parteien» in Widerspruch stehe«
, Der Antragsgegner geht offensichtlich davon ans, dass* gegen den angefochtenen Beschluss die Rechtsbeschwerde zulässig sei, weil er von dem Oberlandesgericht - als Be-s chw erdeg er i cht erlassen worden ist.« Diese Annahme ist.ii rige Hach § 1 LVR ist die Rechtsbeschwerde nur gegen diel in der Hauptsache gemäss § 23 LYO ergehenden Entscheidurig gen der Oberlandesgerichte gegeben« Im vorliegenden Balle ist die angefochtene Entscheidung nicht auf Grund des I; § 23 LYO ergangen.. Diese Vorschrift gilt nur für die;1eni| gen Verfahren, die den Landwirtschaftsgerichten durch §gj| LYO zugewiesen sind«' Dort sind die Zwangsvollstreckungsrhl verfahren nicht angeführt« Nach §3 Abs 1 Satz 2 LYO trfi
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zwar bei der Zwangsvol]
vv irts chaf t liehe: Grund stücke
d- und forstep i cht an die 7 Stelle des Vollstreckungsgerichts und das Oberlandes--gericht an die Stelle des Beseliwerdegerielitsh Hierdurch ist indessen nur die |ustist T'erfalireii--der Zwangsvollstreckung in land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke geregelt' worden! Dagegen ist ''es hinsichtlich der Gestaltung düs Zwangs vo 11 strecluong sv e 37f ahr sns seihst bei -den Vorschriften der 'Zivilprozessordnung ünd des' Gesetzes.' über die-Zwangsversteigerung und die Zwangsv.er-wältung gebliebene, : Dies ergibt sich^ wie der ernennende .Senat bereits in seinen Entscheidungen vom' '2'4t Oktober L : 1951 und 15.» Januar 1952' (V BLw 84/51 und V BLw 40/51) in Übereinstimmung mit der .Entscheidung7des Obersten Gerichtshöfs für die Britische Zone vom 18.« Januar 1950 (OGHZ 3f. 164) dargelegt hat6 daraus », dass die Zwangsvoll-• streckungsverfahren im § 1 IVO nicht:erwähnt sind und nach § -24 LVÖ auch die Zwang; svolX strecluing aus Entscheidungen^ die -im'Verfahren 'in ■ 'Landwirt schafts sacken - ergehen {) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt-findet« Zudem lassen sieh die Besonderheiten des Verfahrens der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen mit den Verfahrensvorschriften . der. §.§',■ 12 ; bis 25 LVO nicht in Einklang bringen, Swangsvollytreckung-sverfahreh sind danach:nach den-Vorschriften' der Zivilprozessordnung und des Gesetzes über die Zvahgsversteigerüng :.ünd die'. Zwangsverwaltung durchzuführenf Da. es sich im vorliegenden Dalle um den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverxahren handelt,., können die §§ ,25 DVÖ,, ;.:1 -LVR .nicht zur Anwendung kommen» Die Rechtsbesehwerde ist danach gegen den’angefochtenen Beschluss nicht gegeben, sodass sie schon aus diesem Grunde als unzulässig zu verwerfen war* Ausserdem erstrebt der Anträgsgegiler mit dem von ihi! eingelegten Rechtsmittel lediglich den Zuschlag der Parzelle Fr»
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würde danach auch die in § 2 Acs 1 LVR für die Zulässigkeit der Rechtsbescirwerde vorgeschriebene Beschwerde summe nicht erreicht seine
Auf den Rechtsbeschwsrdeantrag konnte auch nicht urteil
dem Gesichtspunkt der weiteren Beschwerde eingegangen wer-^
den. Gegen die Entscheidung über den Zuschlag findet gemäsj
§ 96 ZVG die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften del
Zivilprozessordnung stattsoweit nicht in den £§ 97 ~ 10«
ZVG ein anderes" v ^geschrieben" ist* Danach ist grundsätz- *
lieh auch eine weitere Beschwerde zulässige lach dem oben §1
Gesägten'tritt indessen gemäss § 3 Abs 1 Satz 2 IVO bei derl
Vollstreckung in land- oder forstwirtschaftliche Grundstükg|
ke das Amtsgericht an die Stelle des Vcllstreckur.gsgerichs
und das Oberlandesgericht an die Stelle des Beschwerdegeriö!
Da nach § 567 Abs 3 Satz 1 ZPO gegen die Entscheidungen der;
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bei. der .Zwangsvollstreckung in land- oder forstwirtschaft-c
liche- Grundstücke die 3esclr.verdeentsclaeidung nicht mit derh
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