Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 20. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Nach § 24 Abs. 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn sie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelassen worden ist. a) wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht, oder 1. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluß nicht zugelassen. 2. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig angesehen. Die Rechtsbeschwerde mußte folglich ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF r bl» 26/ez BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Umschreibung des Eigentums an einem Hofgrundstück Beteiligte: 1. Margarethe Hl geb. He| Straße Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, , Dr. ■ - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. 0. ®^B und®.-®. ®®, 2. Heinrich He®®®| Öun., QflB® Straße S, A| Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt » Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 20. Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 1982 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind Geschwister. Die Beteiligte zu 1 begehrt vom Beteiligten zu 2 die Zustimmung zur Umschreibung des Eigentums an dem im Grundbuch von A|MH| Band ■ Blatt fl|3 eingetragenen Flurstück ®9/2. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag entsprochen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 24 Abs. 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn sie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelassen worden ist. Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde statt, a) wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht, oder b) soweit es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor: 1. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluß nicht zugelassen. 2. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig angesehen. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels wird nicht geltend gemacht. 3. Vergleichsentscheidungen, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, werden von der Rechtsbeschwerdebegründung nicht angeführt. Die Rechtsbeschwerde mußte folglich ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden