Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Juli 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die den Beteiligten zu 3 und 4 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde Verfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Den im Grundbuch von Blatt ^£1 eingetragenen Hof hatte Dietrich LflU» der Großvater der Beteiligten zu 4, mit einem Uberlassungs- und Altenteilsvertrag vom 18. Juni 1962 verpflichteten sich die Beteiligten zu 3 und 4, an den Beteiligten zu 1 3 300 DM und an die Beteiligte zu 2 6 000 DM als Abfindung zu zahlen. Die Beteiligten zu 3 und 4 betreiben den verbliebenen Resthof» von dem sie noch 2 ha verpachtet haben» jetzt als Nebenerwerbstelle» Sie meinen» für die Berechnung ihrer Abfindung» die sich insgesamt nach der Höfeordnung in der Fassung vom 26, Juli 1976 richte» sei davon auszugehen» daß ihr Vater sie» die Beteiligten zu 1 und 2» durch den Hof übergabevertrag von 1962 nicht auf den Pflichtteil habe beschränken wollen. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 den angefochtenen Baaehlufl aufgehoben und des Verfahren nur erneuten PrUfun« und äntscheidung an das Landwirtaohaftsgerioht zurUakva?» Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts seien die geltend gemachten Abfindungsansprüche, soweit sie auf den Kaufverträgen vom 11. Der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts sei aufzuheben, da das Gericht nicht die von den Beteiligten zu 3 und 4 unter Beweis gestellten Umstände aufgeklärt habe, aus denen die Beteiligten die Einwendung herleiteten, die Veräußerung der Grundstücke sei zur Erhaltung des Hofes notwendig gewesen. Sollte sich nach Durchführung der Ermittlungen ergehen, daß den Beteiligten zu 1 und 2 Nach-Abfindung sansprüche zustünden, so werde das Landwirtschafts gericht seine bislang nicht näher begründete Rechtsansicht, daß die Beteiligten zu 1 und 2 hinsichtlich des Hofes die Stellung von Erben einnähmen, nochmals zu überprüfen haben. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr« 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. auch Pritsch RdL 1959, 172, 174 ff), muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantwortet haben und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Zu as Es kann offenbleiben, ob der angeführte Beschluß, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung »eint, etwa schon deswegen als Vergleichsentscneidung ausscheidet, weil er erst im August 1978 veröffentlicht worden ist und daher dem Beschwerdegericht noch nicht bekannt sein konnte (vgl«, zu dieser Frage etwa Barnstedt, LwVG 2« Auf 1 * 1968, § 24 Rdn. 10 a.E. m.w.N.); denn eine Abweichung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat im angefochtenen Beschluß über die an einen Ausschluß von Ausgleichsansprüchen zu stellenden Anforderungen (eindeutige und ausdrückliche Erklärung) keine allgemeinen Aussagen getroffen und mithin auch keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, durch den es die Rechtsfrage anders als in der Vergleichsentscheidung hätte beantwortet haben können. Zu b: Die Rechtsbeschwerde räumt ein, daß das Beschwerdegericht von dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Grundsatz nicht abgehen wolle, meint aber, die dem Landwirtschaftsgericht aufgetragene Beweisaufnahme sei überflüssig, da feststehe, daß es keinen Hof mehr gebe, sondern nur noch eine Nebenerwerbstelle. Sie entnimmt oenen Entscheidungen den Grundsatz, daß Ausgleichsansprüche nach § 13 HöfeO nur entstünden, wenn (1.) die Veräußerung zur Erhal-tung des Hofes nicht erforderlich war, (2.) Der Bundesgerichtshof hat die ihm von der Rechtsbeschwerde unterstellte Rechtsansicht in den Vergleichsentscheidungen weder ausdrücklich ausgesprochen noch erkennbar zugrundegelegt. Mai 1962, V BLw 21/61, RdL 1962, 182, 183 r.Sp., hat er vielmehr ausgeführt, die Ansprüche aus § 13 HöfeO würden ausgelöst, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei • Damit stimmt auch der Beschwerdebeschluß überein. teil eher nahegelegt, daß der Aasgieichs&iispruch zunächst mit der Veräußerung (einschließlich des Bigentumsüber-gangs auf den Käufer) entsteht und später gegebenenfalls wieder wegfällt* Eine Abweichung in einer Rechtsansicht ist auch insoweit nicht ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF Y BLw 26/78 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend den Anspruch auf Ergänzung der Abfindung Beteiligte: 1. Bankkaufmann Hermann LflBB, AI 2. Frau Marie S| Ortsteil Antragsteller und Recht sbe schwerdef(Ihrer, - vertreten durch die Rechtsanwalt $ 3. Landwirt Horst 4. dessen Ehefrau Emma beide wohnhaft A! und Ortsteil S Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, e - vertreten duroh die Rechtsanwälte Dres 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 20. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Juli 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die den Beteiligten zu 3 und 4 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerde Verfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 57 209 DM festgesetzt. Gründe 1. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind Eigentümer eines im Grundbuch von SflHHV Blatt und Blatt4p12 ein- getragenen Ehegattenhofs im Sinne der Höfeordnung. Den im Grundbuch von Blatt ^£1 eingetragenen Hof hatte Dietrich LflU» der Großvater der Beteiligten zu 4, mit einem Uberlassungs- und Altenteilsvertrag vom 18. Juni 1962 den Beteiligten zu 3 und 4 je zur ideellen Hälfte übertragen. 3 Bei der Übergabe war der Hof 10,4972 da groß und hatte einen Einheitswert von 13 400 DM. Dietrich I4HB war aer Vater der Beteiligten zu 1 und 2 und des im Jahre 1943 gefallenen Landwirts Wilhelm LflBP» des Vaters der Beteiligten zu 4; er starb am 2, März 1963. In notariellen Testamenten vom 11. Februar 1954 und 12. April I960 hatte er die Beteiligte zu 4 zu seiner Alleinerbin bestimmt. Für den Beteiligten zu 1 setzte er im Testament vom 12. April i960 ein Vermächtnis von 3 200 DM, für die Beteiligte zu 2 ein Vermächtnis von 6 000 DM aus. Im Hof übergabevertrag vom 18. Juni 1962 verpflichteten sich die Beteiligten zu 3 und 4, an den Beteiligten zu 1 3 300 DM und an die Beteiligte zu 2 6 000 DM als Abfindung zu zahlen. In der Folgezeit verkauften die Beteiligten zu 3 und 4 u.a. folgende zu dem Hof gehörende Grundstücke: 1. Durch Kaufvertrag vom 11. Mai 1973 452 qm für 22 600 DM; 2. durch Kaufvertrag vom 10. Juni 1975 8 Grundstücke von insgesamt 1,1926 ha für insgesamt 29 219 DM; 3. durch Kaufvertrag vom 5. Dezember 1975 2 Grundstücke von insgesamt 2,66 ha für 70 000 DM; 4. durch Kaufvertrag vom 27. August 1976 2 613 qm zu dem Preise von 11 260 DM 133 079 DM. 4 - Die Beteiligten zu 3 und 4 betreiben den verbliebenen Resthof» von dem sie noch 2 ha verpachtet haben» jetzt als Nebenerwerbstelle» Die Beteiligten zu i und 2 machen gegen die Beteiligten zu 3 und 4 je einen Mach-Abfindungsanspruch gemäß §13 HöfeO geltend. Sie meinen» für die Berechnung ihrer Abfindung» die sich insgesamt nach der Höfeordnung in der Fassung vom 26, Juli 1976 richte» sei davon auszugehen» daß ihr Vater sie» die Beteiligten zu 1 und 2» durch den Hof übergabevertrag von 1962 nicht auf den Pflichtteil habe beschränken wollen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt» die Beteiligten zu 3 und 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen» an den Beteiligten zu 1 29 033 DM» an die Beteiligte zu 2 28 134 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 den angefochtenen Baaehlufl aufgehoben und des Verfahren nur erneuten PrUfun« und äntscheidung an das Landwirtaohaftsgerioht zurUakva?» wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag weiter. Die Beteiligten zu 3 und 4 beantragen» die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. 5 - II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts seien die geltend gemachten Abfindungsansprüche, soweit sie auf den Kaufverträgen vom 11. Mai 1973 und 10. Juni 1975 beruhten, nach altem Höferecht und nur hinsichtlich des Kaufvertrages vom 5« Dezember 1973 nach neuem Recht zu beurteilen; denn die drei Grundstücksveräußerungen erfüllten ^ede für sich die Voraussetzungen, unter denen die Beteiligtem zu 1 und 2 eine Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höfe-rechtlichen Zwecks gemäß § 13 HöfeO alter und neuer Fassung verlangen können. Der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts sei aufzuheben, da das Gericht nicht die von den Beteiligten zu 3 und 4 unter Beweis gestellten Umstände aufgeklärt habe, aus denen die Beteiligten die Einwendung herleiteten, die Veräußerung der Grundstücke sei zur Erhaltung des Hofes notwendig gewesen. Bei der erneuten Prüfung und Entscheidung werde das Landwirtschaftsgericht auch aufzuklären haben, weshalb die Beteiligten zu 3 und 4 die als Ursache ihrer Verschuldung genannten Anschaffungen und Zahlungen nicht großenteils bereits durch einen 1962 erhaltenen günstigen Kredit finanziert und denen Kredit in der Folgezeit abgetragen haben. Für die Berechtigung der ergänzenden Abfindungsansprüche sei weiterhin zu beachten, daß Grundstücksverkäufe zur Erhaltung des Hofes als nicht erforderlich angesehen würden, wenn so viel Land veräußert werde, daß dadurch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Hofes in Frage gestellt werde (Hinweis auf OLG Celle RdL 1964, 214) oder wenn die Übernehmer des Hofes so schlecht gewirtschaftet hätten, daß die Sanierung des Hofes unter ihrer Leitung auch durch die Grundstücksveräußerungen nicht zu erwarten sei (Hinweis auf OLG Celle RdL I960» 293); auch sollten aus den Erlös nicht Maßnahmen finanziert werden, die lediglich im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes lägen. Sollte sich nach Durchführung der Ermittlungen ergehen, daß den Beteiligten zu 1 und 2 Nach-Abfindung sansprüche zustünden, so werde das Landwirtschafts gericht seine bislang nicht näher begründete Rechtsansicht, daß die Beteiligten zu 1 und 2 hinsichtlich des Hofes die Stellung von Erben einnähmen, nochmals zu überprüfen haben. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr« 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in der ständigen Rechtsprechung des Senats erfahren hat (grundlegend BGHZ 15, 5, 9 f; vgl. auch Pritsch RdL 1959, 172, 174 ff), muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantwortet haben und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht, 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei vom Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Februar 1978 (Agrarrecht 1978, 232) abgewichen. Nach dieser Entscheidung müsse (a) ein Ausschluß von Ausgleichsansprüchen nach § 13 HöfeO a,F, eindeutig und ausdrücklich erklärt werden und seien (b) Landveräußerungen dann nicht zur Erhaltung des Hofes erforderlich, wenn der Erlös lediglich Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes zugute kommen solle, nicht aber zur Weiterführung des Betriebes notwendig sei. Zu as Es kann offenbleiben, ob der angeführte Beschluß, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung »eint, etwa schon deswegen als Vergleichsentscneidung ausscheidet, weil er erst im August 1978 veröffentlicht worden ist und daher dem Beschwerdegericht noch nicht bekannt sein konnte (vgl«, zu dieser Frage etwa Barnstedt, LwVG 2« Auf 1 * 1968, § 24 Rdn. 10 a.E. m.w.N.); denn eine Abweichung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat im angefochtenen Beschluß über die an einen Ausschluß von Ausgleichsansprüchen zu stellenden Anforderungen (eindeutige und ausdrückliche Erklärung) keine allgemeinen Aussagen getroffen und mithin auch keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, durch den es die Rechtsfrage anders als in der Vergleichsentscheidung hätte beantwortet haben können. Es hat vielmehr die Voraussetzungen eines Abfindungsergänzungsanspruchs geprüft und in tatsächlicher Hinsicht für noch nicht hinreichend geklärt angesehen. Ob die von der Rechtsbeschwerde hiergegen erhobenen verfahrensrechtlichen Bedenken begründet sind, ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unerheblich. Zu b: Die Rechtsbeschwerde räumt ein, daß das Beschwerdegericht von dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Grundsatz nicht abgehen wolle, meint aber, die dem Landwirtschaftsgericht aufgetragene Beweisaufnahme sei überflüssig, da feststehe, daß es keinen Hof mehr gebe, sondern nur noch eine Nebenerwerbstelle. Damit ist eine Abweichung in einer Rechtsfrage, die allein die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, nicht dargetan. , 9 „ 2. Die Rechtsbeschverde mexnt weiter, die Beschwerdeentscheidung sei von folgenden Beschlüssen des Bundesgerichtshofes abgewichen: (a) vom 7. Juli I960 (RdL I960, 262 ff) (b) vom 15. Mai 1962 (RdL 1962, 182 ff); (c) vom 15. Mai 1963 (RdL 1963, 179 ff); (d) vom 15. Oktober 1963 (RdL 1964, 1? ff). Sie entnimmt oenen Entscheidungen den Grundsatz, daß Ausgleichsansprüche nach § 13 HöfeO nur entstünden, wenn (1.) die Veräußerung zur Erhal-tung des Hofes nicht erforderlich war, (2.) der Hof erbe nicht schon vor der Veräußerung gleichwertige Grundstücke erwarb und der Familienbindung unterwarf und (3.) er solche Grundstücke nicht binnen Jahresfrist dem gebundenen Hofes-vermögen einverleibt. Sie folgert hieraus, daß der Ausgleichsanspruch erst nach Vorliegen aller drei Voraussetzungen und mithin erst nach Ablauf eines Jahres seit der Veräußerung entstehe. Die Rechtsbeschwerde meint, der Beschwerdebeschluß widerspreche der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat die ihm von der Rechtsbeschwerde unterstellte Rechtsansicht in den Vergleichsentscheidungen weder ausdrücklich ausgesprochen noch erkennbar zugrundegelegt. ln seinem Beschluß vom 15. Mai 1962, V BLw 21/61, RdL 1962, 182, 183 r.Sp., hat er vielmehr ausgeführt, die Ansprüche aus § 13 HöfeO würden ausgelöst, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei • Damit stimmt auch der Beschwerdebeschluß überein. Aus dem Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1963, V BLw 11/63, RdL 1964, 17, 19 l.Sp., ergibt sich nichts anderes. Dort heißt es vielmehr, die Ausgleichspflicht entfalle, wenn innerhalb Jahresfrist die durch die Veräußerung der Hofgrundstücke eingetretene Veränderung voll ausgeglichen sei. Damit ist nicht ausgeschlossen worden, sondern im Gegen- teil eher nahegelegt, daß der Aasgieichs&iispruch zunächst mit der Veräußerung (einschließlich des Bigentumsüber-gangs auf den Käufer) entsteht und später gegebenenfalls wieder wegfällt* Eine Abweichung in einer Rechtsansicht ist auch insoweit nicht ersichtlich. IV. Nach alledem ist die Rechtsbeschverde asch- liche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden