* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BEw 26/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BEw 26/69

Der Einleitung des gerichtlichen Zuv/eisungsverfahrens kann nach § 33 Ahs. 5 GrdstVG auch widersprechen, wer den Anteil eines Mitex’ben durch Vertrag erworben hat. In dieses Verfahren sind später anstelle von Johann Sebastian N0BV die Eheleute Markus und Rita JEE als Antragsteller eingetreten und haben den Zuweisungsantrag ihres Vaters bzw. Zur Begründung hat es ausgeführt: Hie Antragsgegner hätten gemäß § 33 Abs.3 GrdstVG der Einleitung des Zuweisungsverfahrens widersprochen; dazu seien sie auch berechtigt gewesen, obgleich sie nicht selbst Miterben seien; denn sie hätten als Rechtsnachfolger eines Miterben dessen Erbanteil erworben. Hiergegen richtet’: sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde; die Antragsteller erstreben mit ihr die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner und die Feststellung, daß diesen kein Widerspruchsrecht zugestanden habe. Um einer dahingehenden Entwicklung zu begegnen, will die Zuweisung den landwirtschaftlichen Betrieb in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Hofstel-le sitzenden Familie erhalten, falls sich dieses Ziel durch gütliche Einigung unter den Miterben nicht erreichen läßt (BGHZ 31, 253, 256)« Das stellt indessen für diejenigen Mitglieder der Erbengemeinschaft, die nichts zugev/iesen bekommen, einen unter Umständen empfindlichen Nachteil dar; sie müssen sich anstelle von Grund und Boden mit einer Geldabfindung begnügen und laufen sogar Gefahr, daß ihr Zahlungsanspruch gegen den Erwerber auf dessen Antrag gemäß § 16 Abs.3 GrdstVG vom Gericht gestundet wird. Hier hatten die einzelnen Miterben in jenem Zeitpunkt bereits eine feste Rechtsposition erlangt, in die gegen ihren Willen nicht mehr eingegriffen werden durfte; gesetzgeberische Eingriffe in das gemäß § 2032 BGB entstandene Ge samthand s eigen tum waren nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 14 GG zulässig. An sich ist also auch in solchen Fällen die Anwendung der §§ 13 ff GrdstVG nicht ausgeschlossen; allein cs steht den Miterben ein gesetzliches V/iderspruchsrecht zu, durch dessen fristgerechte Geltendmachung sie die Durchführung des Zuweisungsverfahrene verhindern können (Lange aaO § 33 Anm, 3; Vorwerk/von Spreckel-sen, GrdstVG § 33 An. 9)- In dem hier zu entscheidenden Fall sind die Voraussetzungen des § 33 Abs.3 GrdstVG insoweitt erfüllt, als der landwirtschaftliche Betrieb, dessen Zuweisung beantragt wird, in Bayern liegt, v/o es bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes noch kein gerichtliches Zxmelsungsverfahren gab, und als der Erbfall, durch den der Betrieb kraft Gesetzes auf eine Mehrheit von Erben übergegangen ist, bereits vor den Inkrafttreten stattgefunden hat. Es liegt auch ein Widerspruch gegen die Einleitung des Zuwej.sungsverfahrens vor, der nach der zutreffenden Ansicht des Ober!andesgerichts - trotz TJnterbleibens einer Fristsetzung durch das Bauerngericht gemäß § 33 Abs.3 Satz 1 und 2 GrdstVG - rechtzeitig erhoben wurde. Sie haben ihren Gesamthandsanteil erst nachträglich durch Rechtsgeschäft gemäß § 2033 BGB von einer Miterbin erworben, und zwar im Jahre 1965, als das Grundstückverkehrsgesetz bereits in Kraft war. wird ausgeführt: Ob im Falle der Übertragung eines Erbanteils auf einen anderen als einen Miterben auch der Erwerber des Anteils widerspruchsberechtigt sei, könne nach der Fassung des Absatzes 1 (gemeint ist ersichtlich: 3) Satz '' GrdstVG, der ausdrücklich nur von den Miterben spreche, zweifelhaft sein; da aber der Erwerber durch die Zuweisung des Betriebes an einen Miterben in gleicher Weise in seinem Recht betroffen würde wie die anderen Mit erben und daher in den Fällen des Absatzes 3 den gleichen Schutz verdiene wie diese, sei auch ihm das Widerspruchs-recht zuzuerkennen. Die Verfasser des Grundstückverkehrsgesetzes hatten ersichtlich nur den Normalfall im Auge, bei dem die Gesamthandsgerneinschaft, die vor Inkrafttreten des Gesetzes durch gesetzliche Erbfolge entstanden war, sich im Zeitpunkt der Stellung eines Zuweisungsantrages noch aus den ursprünglichen Miterben zusammensetzt und in der Zwischenzeit keine personellen Veränderungen eingetreten sind. Die Vorschrift des $15 Abs. 1 GrdstVG bezeichnet übrigens als Zuweisungsempfänger ebenfalls bloS die uIfiterbenu; aber nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach vertretenen Ansicht soll gleichwohl der landwirtschaftliche Betrieb auch einem rechtsgeschäftlichen Anteils- erwerber augewiesen werden können, sofern dieser abstammungsmäßig zur Familie des (ersten) Erblassers gehört und die Erbteilsabtretung nichts anderes darsteilt als einen Akt vorweggenommener Erbfolge zwischen dem abtretenden Miterben und dem Erwerber (OLG Celle RdL 1959» 301; Lange aaO § 13 Anm.5 S. 746 f; Vorwerk/von Spreckelsen aaO §§ 13 - 15 An. 61 a); nur aus diesem Grunde haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen eine Zuweisung an die Antragsteller - die selbst keine Erben der Kunigunde sind, sondern ihren 5/6-An- Maßgebend für die Bejahung eines Widerspruchsrechts aus § 33 Abs.3 GrdstVG auch in der Person des farailienfremden Anteilserwerbers ist, daß sich durch eine Erbteilsübertragung gemäß § 2033 BGB der bisherige Charakter der Erbengemeinschaft nicht ändert. Er würde dadurch in einem wesentlichen Punkte schlechter gestellt als sein Rechtsvorgänger; denn während dieser sich gegen die angestrebte Zuweisung des gemeinschaftlichen Betriebes an einen anderen Miterben erfolgreich zur Wehr setzen könnte, liefe der Erwerber Gefahr, seinen Anteil infolge der Zuweisung zu verlieren und dafür lediglich eine Geldabfindung zu erhalten, die niedriger ist als der Betrag, den er zuvor für den Erwerb des Anteils aufgewandt hat (Pika&ö^ Bendel aaO Vorbemerkung D II 5 f vor § 13, S. 14 GG schwerlich zu vereinbarender Eingriff nicht nur in seine eigene Rechtsstellung, sondern zugleich in die des veräußernden Miterben; für letzteren würde sich nämlich, falls er das ihm kraft Gesetzes zustehende Widerspruchsrecht nicht mit auf einen Anteilserwerber übertragen könnte, die Aussicht verringern, seinen Erbanteil gegen ein angemessenes Entgelt zu veräußern; der Anteil wäre dadurch bereits in der Hand des Miterben entwertet* stig da als sein Rechtsvorgänger: er hat nicht die Möglichkeit, eine Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an seine eigene Person au erreichen (Beschluß des Senats vom 8. Daß § 33 Abs.3 GrdstVG, wie die Reehtsbe-schwerde einv/endet, eine für Ausnahmefälle getroffene Übergangsregelung darstellt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß, da der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt jedenfalls nach dem Sinn des Gesetzes mit von dieser Regelung erfaßt wird. Dahinstehen mag ferner, ob der Übertragung des 1/6-Anteils durch Maria Regina NflBP auf die Antragsgegner ein Kaufvertrag zugrunde lag und infolgedessen der Miterbe Johann Sebastian gemäß § 2034 BGB zu dem Vorkauf berechtigt war; denn von seinem etwaigen Recht hat er innerhalb der vorgesehenen Frist (Abs.2 aaO) unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Auf den Zeitpunkt der Erbteilsübertragung kommt es nach dem Inhalt des § 33 Abs.3 GrdstVG nicht an; das Oberlandesgericht hat daher dem Umstand, daß damals das Grundstückverkehrsgesetz bereits in Kraft war, mit Recht keine Bedeutung beigemessen. (§§ 180 ff aaO) weiterzubetreiben, so liegt darin, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB), zu demal: da es den Antragstellern unbenommen bleibt, im Versteigerungstermin mitzubieten und durch Abgabe des Heistgebots das Alleineigentura am gemeinschaftlichen Anwesen zu erwerben.

Zitierte Normen: § 33 GrdstVG § 2032 BGB § 33 GrdstVG § 2033 BGB § 33 GrdstVG § 2034 BGB § 33 GrdstVG § 185 ZVG § 242 BGB
Betriebgerichtlich®AntragsgegnerZuweisungErwerberMiterbeAnteilGrdstVG

Volltext der Entscheidung

2063 097
✓
n
Nachschlagewerk: ja BGrHZ	:	nein
 GrdstVG § 335 BGB § 2033
Der Einleitung des gerichtlichen Zuv/eisungsverfahrens kann nach § 33 Ahs. 5 GrdstVG auch widersprechen, wer den Anteil eines Mitex’ben durch Vertrag erworben hat.
BGH, Besohl, v. 11. Dezember 1969— V BEw 26/69 — OEG Nürnberg
EG Ansbach
BUNDESGERICHTSHOF
VJBlw_26/69	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die gerichtliche Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes HflB, Krs.JgflBBBl, Haus Nr.^B? eingetragen im Grundbuch von Rfl^^BBand B Blatt BP»
1. Landwirts-Bhe1eute Markus L in KBBIB, Haus Nr. (B,
und Rita geb. Ni
 Antragsteller und RechtsBeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt	in
2.
Landwirts-Eheleute Alfons R e geb. ABB in RBHB» Haus Nr.
und fherese
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
'3
- 2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11* September 1969 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br* Augustin, der Bundesrichter Br.Rothe und Br. Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Müller
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - 2. Zivilsenat als Senat für Landv/irtschaftssachen - vom 14. Mai 1969 wird zurückgewiesen.
Bie Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Ber Gescheftswert wird für das Rechtsbe-schv/erdeverfahren auf 3 000 BM festgesetzt.
Gründe :
I.
Das etwa 18 1/2 ha große landwirtschaftliche Anwesen HflBpHr. ® gehörte früher der Witwe Kunigunde	Diese	starb	1945
und wurde kraft Gesetzes von ihren sieben Kindern zu gleichen Anteilen beerbt. Durch den Tod des Sohnes August NflM® im Februar 1946 erhöhten sich die Anteile der übrigen Geschwister auf je ein Sechstel. In der Folgezeit übertrugen vier Miterben ihren Erbanteil auf ihren Bruder. Johann Sebastian Rfl®®, der das Anwesen nach dem Tode der Mutter weiterbetrieb«, Der restliche 1/6-Anteil verblieb bei der Miterbin Maria Regina RfB* Nachdem diese längere Zeit hindurch bei ihrem Bruder auf der Hofstelle gewohnt und in der Landwirtschaft mitgearbeitet hatte, kam es zu Streitigkeiten. Maria Regina H®|® zog nunmehr zu den am selben Orte wohnhaften, mit ihr weder verwandten noch verschwägerten Eheleuten Re®-®®, den Antragsgegnern, und war fortan in deren landwirtschaftlichem Betrieb tätig. Ihnen übertrug sie im Jahre 1965 gegen Gewährung eines Leibgedinges ihren Erbanteil; die Übertragung wurde im Grundbuch eingetragen. Auf Grund Ehe- und Erbvertrages vom ®. ®®|V 1968 übergab Johann Sebastian H(®® die Bewirtschaftung des ererbten Anwesens an seine Tochter Rita und deren Ehemann Markus X®0 und übertrug den in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten seinen 5/6-Erbanteil.
 
/
//
Markus und Rita	wurden	am V« MDD 1968
als Anteilseigner im Grundbuch eingetragen. Bereits einige Wochen zuvor war auf Betreiben der Antragsgegner zwecks Aufhebung der zwischen ihnen und Johann Sebastian HflHP bestehenden Erbengemeinschaft die Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes angeordnet worden. Als Johann Sebastian Hp)-Eß um einstweilige Einstellung jenes Verfahrens nachsuchte, gab ihm das Vollstreckungsgerieht anheim, die Frage einor gerichtlichen Zuweisung nach §15 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) zu prüfen. Dieser Anregung folgend hat er am ff. EKE 1968 bei dem Amtsgericht - Bauerngericht - in ArE^D den Antrag gestellt, ihm den 1/6-Anteil der Antragsgegner zuzuweisen. Daraufhin stellte das Vollstreckungs-gericht die Zwangsversteigerung bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden bauerngerichtlichen Verfahrens einstweilen ein. In dieses Verfahren sind später anstelle von Johann Sebastian N0BV die Eheleute Markus und Rita JEE als Antragsteller eingetreten und haben den Zuweisungsantrag ihres Vaters bzw. Schwiegervaters im eigenen Kamen weiterverfolgt. Die Antragsgegner haben der Zuweisung widersprochen? sie behaupten, sie seien auf den erworbenen Erbanteil angewiesen, um die Bewirtschaftung ihres eigenen landwirtschaftlichen Betriebes rentabel zu gestalten.
Das Bauerngericht hat nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme den vormals der Miterbin Maria Regina NPHBP gehörigen, später auf die Antrags-
 
gegner übergegangenen 1/6-Erbanteil am Hofbesitz RflHB Nr. fll den Antragstellern zu Eigentum zugewiesen; gleichzeitig ist ihnen als Gesamtschuldnern die Verpflichtung auferlegt worden, den Antragsgegnern eine einmalige Entschädigung von 7 500 HM zu zahlen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Oberlandesgericht die bauerngerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Zuweisungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Hie Antragsgegner hätten gemäß § 33 Abs. 3 GrdstVG der Einleitung des Zuweisungsverfahrens widersprochen; dazu seien sie auch berechtigt gewesen, obgleich sie nicht selbst Miterben seien; denn sie hätten als Rechtsnachfolger eines Miterben dessen Erbanteil erworben. Hiergegen richtet’: sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde; die Antragsteller erstreben mit ihr die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner und die Feststellung, daß diesen kein Widerspruchsrecht zugestanden habe.
II.
1. Hie Reohtsbeschwerde ist rechtzeitig in der vorgeschriiebenen Form eingelegt und in der Ee~ schwerdeschrift selbst begründet worden (§§ 25,
 26 Abs. 2 IwVG). Ihre Statthaftigkeit ergibt sich daraus, daß das Oberlandesgericht sie ausdrücklich zugelassen hat (§24 Abs. * LwVG).
 
Sachlich erweist sie sich Jedoch als nicht gerechtfertigt.
2. Durch die §§ 13 ff GrdstVG ist eine Regelung, die zuvor schon in den Ländern der ehemaligen britischen Besatzungszone gegolten hatte (BrMilRegVO Nr. 84 Art. VI Nr. 17), auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt worden: Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft, dann können auf Antrag eines Miterben kraft gerichtlicher Entscheidung die Grundstücke, aus denen der Betrieb besteht, ungeteilt einem einzigen Miterben zugewiesen werden, der dafür die übrigen Beteiligten durch entsprechende Geldzahlungen abzufinden hat. Damit soll die Aufteilung wirtschaftlich gesunder Betriebe in zahlreiche kleinere Acker- oder Wiesenflöchen, wie sie bei vertraglicher Erbauseinandersetzung nicht selten ein-tritt, verhindert werden. Denn solche Teilungen wären dem wirtschaftlichen Wert der Hofstelle abträglich; sie würden zu einer Zerschlagung selbständiger bäuerlicher Wirtschaftseinheiten und damit zu agrarpolitisch unerwünschten Ergebnissen führen (Lange, GrdstVG § 13 Anm. 2). Um einer dahingehenden Entwicklung zu begegnen, will die Zuweisung den landwirtschaftlichen Betrieb in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Hofstel-le sitzenden Familie erhalten, falls sich dieses Ziel durch gütliche Einigung unter den Miterben nicht erreichen läßt (BGHZ 31, 253, 256)«
Das stellt indessen für diejenigen Mitglieder der Erbengemeinschaft, die nichts zugev/iesen bekommen, einen unter Umständen empfindlichen Nachteil dar; sie müssen sich anstelle von Grund und Boden mit einer Geldabfindung begnügen und laufen sogar Gefahr, daß ihr Zahlungsanspruch gegen den Erwerber auf dessen Antrag gemäß § 16 Abs. 3 GrdstVG vom Gericht gestundet wird. Muß die Schlechterstellung der weichenden Erben gleichwohl in Gebieten, wo die geschilderte Handhabung schon früher dem Gesetz entsprach, grundsätzlich mit Rücksicht auf das übergeordnete Interesse an einer Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe hingenommen werden, so bedarf dieser Grundsatz aber in Ländern, die bisher kein gerichtliches Zuweisungsverfahren kannten, einer Einschränkung, wenn es sich um Fälle handelt, in denen Landwirtschaftliehe Betriebe schon vor Inkrafttreten des Grundstückverkehrsgesetzes (1, Januar 1962; vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 aaO) durch gesetzliche Erbfolge auf eine Mehrheit von Erben übergegangen waren. Hier hatten die einzelnen Miterben in jenem Zeitpunkt bereits eine feste Rechtsposition erlangt, in die gegen ihren Willen nicht mehr eingegriffen werden durfte; gesetzgeberische Eingriffe in das gemäß § 2032 BGB entstandene Ge samthand s eigen tum waren nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 14 GG zulässig. Dieser Rechtslage hat das Grundstückverkehrsgesetz Rechnung getragen, indem es für die genannten Fälle in § 33 Abs. 3 eine Übergangsregelung schuf (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung,
8
Landwirtschaft und Forsten, Bundestagsdrucksache 3. Wahlperiode Hr, 2635» zu § 33» abgedruckt bei Lange aaO § 33 Anm. 1). Danach hängt die gerichtliche Zuweisung davon ab, daß keiner der Miterben innerhalb angemessener Frist der Einleitung des Verfahrens widerspricht. An sich ist also auch in solchen Fällen die Anwendung der §§ 13 ff GrdstVG nicht ausgeschlossen; allein cs steht den Miterben ein gesetzliches V/iderspruchsrecht zu, durch dessen fristgerechte Geltendmachung sie die Durchführung des Zuweisungsverfahrene verhindern können (Lange aaO § 33 Anm, 3; Vorwerk/von Spreckel-sen, GrdstVG § 33 Anm. 9)-
In dem hier zu entscheidenden Fall sind die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 GrdstVG insoweitt erfüllt, als der landwirtschaftliche Betrieb, dessen Zuweisung beantragt wird, in Bayern liegt, v/o es bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes noch kein gerichtliches Zxmelsungsverfahren gab, und als der Erbfall, durch den der Betrieb kraft Gesetzes auf eine Mehrheit von Erben übergegangen ist, bereits vor den Inkrafttreten stattgefunden hat.
Es liegt auch ein Widerspruch gegen die Einleitung des Zuwej.sungsverfahrens vor, der nach der zutreffenden Ansicht des Ober!andesgerichts - trotz TJnterbleibens einer Fristsetzung durch das Bauerngericht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 GrdstVG - rechtzeitig erhoben wurde. Die Besonderheit des Falles besteht jedoch darin, daß die widersprechenden Antragsgegner nicht zu dem Kreise
 der ursprünglichen Miterben gehören. Sie haben ihren Gesamthandsanteil erst nachträglich durch Rechtsgeschäft gemäß § 2033 BGB von einer Miterbin erworben, und zwar im Jahre 1965, als das Grundstückverkehrsgesetz bereits in Kraft war.
Auch sind sie keine Abkömmlinge der Erblasserin Kunigunde Neeser, sondern nFamilienfremdeH. Infolgedessen erhebt sich die Frage, ob bei einem derartigen Sachverhalt ebenfalls der Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes widersprochen werden kann.
Die Frage ist vom Senat noch nicht entschieden worden. Im einschlägigen Schrifttum hat sich bisher nur das Erläuterungsbuch von Vorwerk/ von Spreckelsen mit ihr beschäftigt und sie im bejahenden Sinne beantwortet. Bort (§ 33 Anm.12) wird ausgeführt: Ob im Falle der Übertragung eines Erbanteils auf einen anderen als einen Miterben auch der Erwerber des Anteils widerspruchsberechtigt sei, könne nach der Fassung des Absatzes 1 (gemeint ist ersichtlich: 3) Satz '' GrdstVG, der ausdrücklich nur von den Miterben spreche, zweifelhaft sein; da aber der Erwerber durch die Zuweisung des Betriebes an einen Miterben in gleicher Weise in seinem Recht betroffen würde wie die anderen Mit erben und daher in den Fällen des Absatzes 3 den gleichen Schutz verdiene wie diese, sei auch ihm das Widerspruchs-recht zuzuerkennen.
Der Senat macht sich diese Erwägungen - de-non im gegenwärtigen Verfahren auch die zuständige Landwirtschaftsbehörde beigetreten ist - zu eigen und bejaht daher mit dem Oberlandesgericht die Zulässigkeit des Widerspruchs für Fälle der hier vorliegenden Art- Die wiedergegobene Ansicht steht im Einklang mit der Interessenlage der an einem gerichtlichen Zuvreisungsverfahren Beteiligten und wird dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gerecht, wonach jeder Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen unterbleiben sollte. Wenn in § 55 Abs, 5 GrdstVG lediglich die Miterben als widerspruchsberechtigt aufgeführt werden, während der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Erbanteils keine besondere Erwähnung findet, so kommt dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Verfasser des Grundstückverkehrsgesetzes hatten ersichtlich nur den Normalfall im Auge, bei dem die Gesamthandsgerneinschaft, die vor Inkrafttreten des Gesetzes durch gesetzliche Erbfolge entstanden war, sich im Zeitpunkt der Stellung eines Zuweisungsantrages noch aus den ursprünglichen Miterben zusammensetzt und in der Zwischenzeit keine personellen Veränderungen eingetreten sind. Die Vorschrift des $15 Abs. 1 GrdstVG bezeichnet übrigens als Zuweisungsempfänger ebenfalls bloS die uIfiterbenu; aber nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach vertretenen Ansicht soll gleichwohl der landwirtschaftliche Betrieb auch einem rechtsgeschäftlichen Anteils-
11
erwerber augewiesen werden können, sofern dieser abstammungsmäßig zur Familie des (ersten) Erblassers gehört und die Erbteilsabtretung nichts anderes darsteilt als einen Akt vorweggenommener Erbfolge zwischen dem abtretenden Miterben und dem Erwerber (OLG Celle RdL 1959» 301; Lange aaO § 13 Anm.5 S. 214; Pikalo/Bendel, GrdstVG § 13 Aim. G III,
S. 746 f; Vorwerk/von Spreckelsen aaO §§ 13 - 15 Anm. 61 a); nur aus diesem Grunde haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen eine Zuweisung an die Antragsteller - die selbst keine Erben der Kunigunde	sind, sondern ihren 5/6-An-
teil erst nachträglich durch rechtsgeschäftliche Übertragung von ihrem Vater bzw. Schwiegervater erworben haben - überhaupt für zulässig erachtet.
Maßgebend für die Bejahung eines Widerspruchsrechts aus § 33 Abs. 3 GrdstVG auch in der Person des farailienfremden Anteilserwerbers ist, daß sich durch eine Erbteilsübertragung gemäß § 2033 BGB der bisherige Charakter der Erbengemeinschaft nicht ändert. Der Erwerber wird zwar nicht selbst Miter-be, aber er tritt in sämtliche Hechte und Pflichten des Anteilsveräußerers hinsichtlich des gemeinschaftlichen Vermögens ein; insbesondere wird er Miteigentümer zur gesamten Hand und erlangt alle die Befugnisse, die seinem Rechtsvorgänger mit bezug auf die Verwaltung und Auseinandersetzung zustanden; andererseits haftet er anstelle des aus-scheidenden bisherigen Mitbereohtigten für die Nachlaßverbindlichkeiten (HGZ 60, 126, 131; 33»
12
/
27, 30; Soergel/Siebert/Ehard/Eder, BGB 9. Aufl.
§ 2033 Arm. 45 Palandt/Keidel, BGB 28, Aufl«
§ 2033 Anm« 1 b). Vergegenwärtigt man sich diese weitgehenden Polgen der Anteilsübertragung, so erscheint es nicht angängig, dem Erwerber das gesetzliche Widerspruchsrecht zu versagen«
Er würde dadurch in einem wesentlichen Punkte schlechter gestellt als sein Rechtsvorgänger; denn während dieser sich gegen die angestrebte Zuweisung des gemeinschaftlichen Betriebes an einen anderen Miterben erfolgreich zur Wehr setzen könnte, liefe der Erwerber Gefahr, seinen Anteil infolge der Zuweisung zu verlieren und dafür lediglich eine Geldabfindung zu erhalten, die niedriger ist als der Betrag, den er zuvor für den Erwerb des Anteils aufgewandt hat (Pika&ö^ Bendel aaO Vorbemerkung D II 5 f vor § 13, S. 691)« Darin läge ein mit der Eigentumsgarantie des Art«
14 GG schwerlich zu vereinbarender Eingriff nicht nur in seine eigene Rechtsstellung, sondern zugleich in die des veräußernden Miterben; für letzteren würde sich nämlich, falls er das ihm kraft Gesetzes zustehende Widerspruchsrecht nicht mit auf einen Anteilserwerber übertragen könnte, die Aussicht verringern, seinen Erbanteil gegen ein angemessenes Entgelt zu veräußern; der Anteil wäre dadurch bereits in der Hand des Miterben entwertet*
In einem Punkt steht freilich der familienfremde Anteilserwerber von vornherein weniger gün-
 
stig da als sein Rechtsvorgänger: er hat nicht die Möglichkeit, eine Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an seine eigene Person au erreichen (Beschluß des Senats vom 8. Dezember 1959? V BLw 34/59, BGHZ 31, 253 = Rdl» I960, 39 m. Anm. Wöhrmann - NJW I960, 291)• Aber dieser Unterschied zwingt nicht dazu, dem außenstehenden Anteilserwerber auch das Widerspruchsrecht aus. § 33 Abs* 3 GrdstVG abzuerkennen* Die Besserstellung der Miterben, soweit es um die Zuweisung selbst geht, entspricht dem Wesen und Zweck der gesetzlichen Regelung, wie sie insbesondere in § 15 GrdstVG ihren Ausdruck gefunden hat. Danach ist der Betrieb grundsätzlich demjenigen zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war. Da landwirtschaftliche Besitzungen möglichst der Familie verbleiben sollen, kann die Zuweisung an einen Familienfremden nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen. Das Gericht wird im Zuweisungsverfahren in die Rolle des Eigentümers versetzt und soll das nacbholen, was eigentlich dieser hätte tun müssen, wenn er die Nachfolge in seinen Grundbesitz sorgfältig bedacht hätte. Mindestens im Regelfall ist nicht anzunehmen, der Erblasser würde andere Personen als einen seiner Abkömmlinge zu dem Erben des Betriebes eingesetzt haben (vgl. BGHZ aaO S. 257 f; Hasel, GrdetVG zu § 13 5. 162). Anders verhält es sich dagegen mit dem Widerspruch; er schützt den an der Gesamthandsgemeinschaft Beteiligten davor, daß ihm infolge Zuweisung des Betriebes an einen
14
anderen sein Anteil und damit die Möglichkeit,die Auseinandersetzung zu betreiben, genommen wird. .
Aus dem Pehlen eines eigenen Anspruchs auf Zuwei-sung folgt daher nicht der Ausschluß auch des Widerspruchsrechts; denn während der familienfremde Anteilseigner, falls eine Zuweisung an ihn möglich wäre, durch diese etwas bekäme, was ihm zuvor nicht gehört hatte, würde er, könnte er der Zuweisung an andere nicht widersprechen, eine bereits erworbene Rechtsstellung verlieren.
Daß § 33 Abs. 3 GrdstVG, wie die Reehtsbe-schwerde einv/endet, eine für Ausnahmefälle getroffene Übergangsregelung darstellt, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß, da der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt jedenfalls nach dem Sinn des Gesetzes mit von dieser Regelung erfaßt wird. Dahinstehen mag ferner, ob der Übertragung des 1/6-Anteils durch Maria Regina NflBP auf die Antragsgegner ein Kaufvertrag zugrunde lag und infolgedessen der Miterbe Johann Sebastian gemäß § 2034 BGB zu dem Vorkauf berechtigt war; denn von seinem etwaigen Recht hat er innerhalb der vorgesehenen Frist (Abs. 2 aaO) unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Auf den Zeitpunkt der Erbteilsübertragung kommt es nach dem Inhalt des § 33 Abs.3 GrdstVG nicht an; das Oberlandesgericht hat daher dem Umstand, daß damals das Grundstückverkehrsgesetz bereits in Kraft war, mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Wenn die Antragsgegner durch ihren Widerspruch sich die Möglichkeit eröffnen wollen.
das gemäß § 185 ZVG einstweilen eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren zwecks Aufhebung der Gemeinschaft. (§§ 180 ff aaO) weiterzubetreiben, so liegt darin, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB), zu demal: da es den Antragstellern unbenommen bleibt, im Versteigerungstermin mitzubieten und durch Abgabe des Heistgebots das Alleineigentura am gemeinschaftlichen Anwesen zu erwerben.
3* Die Rechtsbeschwerde muß sonach als unbegründet zurückgev/iesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 45 LwVG•
Br. Augustin
 Rothe
D£.Grell