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BGH

Gericht: BGH

Die Niedersächsische Landgesellschaft hat gemäß § 4 RSG das Vorkaufsrecht bezüglich des oben genannten Flurstückes ausgeübt (§ 6 RSG, § 21 GrdstVG) „ Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 10 RSG) und insbesondere geltend gemacht, das Grundstück unterläge nicht dem Vorkaufsrecht nach § 4 RSG, da es weniger als 2 ha groß sei. Die Rechtsverordnung des Landes Niedersachsen vom 22, Dezember 1961 (GVB1 S- 373) hält der Antragsteller für unwirksam, da sie sich nicht im Rahmen der Ermächtigung des § 4 Abs» 4 RSG halte: oo sei keine bestimmte Zeit festgelegt, in der die Herabsetzung der Mindestgröße auf 0,50 ha gelten solle. Im übrigen meint er, daß der Erwerb des Grundstücks durch ihn keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeute, da er sich mit dem Grundstück eine gesicherte Existenzgrundlage aufbaucn wolle. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der llaßgabc zurückgewiesen, daß der angefochtene,Beschluß zu jlr = 1 wie folgt neu gefaßt wird: "Es wird festgestellt, daß die Genehmigung zu dem oben angeführten Kaufvertrag gemäß § 9 Abs» 1 Ziff.1 GrdstVG zu versagen wäre"0 Das Reschwcrdegerieht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen vind in den Gründen insoweit bemerkt, das Rechtsmittel sei zugclasscn worden, weil der Drage, ob § 3 der Rechtsverordnung von 22o Dezember 1961 rechtsgültig ist, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dem darin genannten Erfordernis, die Herabsetzung der Grundstücksgröße auf eine beschränkte Zeit zu begrenzen, komme § 3 dadurch nach, daß er die Herabsetzung auf die Dauer und für das Gebiet des jeweiligen Flurbereinigungsverfahrens beschränke. Dem landwirtschaftsgericht sei auch darin beizutreten, daß der Erwerb des Kaufgrundstucko durch den Beteiligten zu 1) zu einer agrarstrukturell unerwünschten und deshalb ungesunden Verteilung des Grund und Bodens führe. Juli 1966 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht erhoben„ Nach § 10 RSG kann eingewendet werden, daß die Veräußerung nicht der Genehmigung nach den Grundstückverkehrsgesetz bedurft hätte oder daß die Genehmigung nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen gewesen wäre. Zur Begründung hat der Beteiligte zu l) aber in erster Linie angeführt, die Voraussetzungen des § 4 Abs,, 1 RSG lagen hinsichtlich der Größe des Kaufgrundstücks nicht vor, die vom Land Niedersachsen angeordnete Herabsetzung der Mindestgröße (§ 3 der Rechtsverordnung von 22o Dezember 1961 in Verbindung mit § 4 Abs.4 RSG) sei unwirksam. Die Prüfung dieses Vorbringens unterlag jedoch nicht der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts; zur Entscheidung hierüber ist nur das ordentliche Gericht berufen (vgl. Damit ist der Ausspruch über die Zulassung ohne V/irkungo liner der Fülle, in denen die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft ist, liegt nicht vor (§ 24 Abs«, 2 Lv/VG) o Insbesondere ist dos Beschwerdegericht nicht von einer Entscheidung der in § 24 Abs«, 2 Nr» 1 Lv/VG genannten Gerichte obgewichen, so daß die Rechtsbeschv/erde darauf hätte gestützt werden können Infolgedessen ist die Beschwerdeentscheidung der Anfechtung schlechthin entzogen (§ 24 Lv/VG) und das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 42, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen, Br o Augus t i n Rothe Br„ Grell

Zitierte Normen: § 4 RSG
GrundstückRechtsbeschwerdebeteiligtRSGBeschlußRdLRechtsverordnungGrdstVG

Volltext der Entscheidung

2047 095
BUNDESGERICHTSHOF
V_3Lv_26/68
BESCHLUSS
in der .Landwirtschaftssache
 Beteiligte^
1 o
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechts-Beschwerdeführer ,
- vertreten durch Rechtsanwalt
a o
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Reqhts-Beschwerdegegnerin
 Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 27, März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dt o Augustin, der Bundesrichter Br. Rothe und Br,. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und fhye
 Beschlossen:
Bie RechtsBeschwerde gegen den Beschluß des OBcriandesgcrichts Gelle - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 4° HovemBer 1968 wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das RechtsBeschwerde-verfahren nicht erhöhen»
Ber Geschäftswert wird für das RechtsBe-schwerdeverfahren auf 4 089 BM festgesetzt0
Gründe :
Io
 Mit dem oben angeführten notariellen Vertrag kaufte der Antragsteller von der Landwirtin Lotte I^H^geb* in	^as	Flurstück	72	der	Flur	4	mit	einer	Größe	von
1,36,29 ha zu dem Preise von 4 089 BMo Ber Antragsteller ist Eigentümer eines in Geestenseth gelegenen, 27,50 ha umfassenden Hofes, den er größtenteils verpachtet hat und demnächst an einen Sohn übertragen willo Ihm stehen in Grundstücke im Umfange von etwa 4,50 ha zur Ver-
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fügung? die vier verschiedenen Eigentümern (ihm selbst, seiner Ehefrau, seinem Schwiegervater und seiner Schwiegermutter) gehören,, Diesen Besitz will er nach seinen Angaben durch das hinzugekaufte Flurstück aufstocken und zu einer neuen Existenzgrundlage für sich gestalten. In Köhlen wird ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt, das 1965 oingoloitet wurde. Die Niedersächsische Landgesellschaft hat gemäß § 4 RSG das Vorkaufsrecht bezüglich des oben genannten Flurstückes ausgeübt (§ 6 RSG, § 21 GrdstVG) „
Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 10 RSG) und insbesondere geltend gemacht, das Grundstück unterläge nicht dem Vorkaufsrecht nach § 4 RSG, da es weniger als 2 ha groß sei. Die Rechtsverordnung des Landes Niedersachsen vom 22, Dezember 1961 (GVB1 S- 373) hält der Antragsteller für unwirksam, da sie sich nicht im Rahmen der Ermächtigung des § 4 Abs» 4 RSG halte: oo sei keine bestimmte Zeit festgelegt, in der die Herabsetzung der Mindestgröße auf 0,50 ha gelten solle.
Im übrigen meint er, daß der Erwerb des Grundstücks durch ihn keine ungesunde Verteilung von Grund und Boden bedeute, da er sich mit dem Grundstück eine gesicherte Existenzgrundlage aufbaucn wolle. Er bestreitet auch, daß die Niedersächsische Landgesellschaft zur Durchführung der Flurbereinigung auf das Grundstück angewiesen sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat ’’den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen”0
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er im wesentlichen seine früheren Bedenken hinsichtlich der Rechtsv/irksamkeit der Hiedersüchsischen Rechtsverordnung vom 22„ Dezember 1961
wiederholt„
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der llaßgabc zurückgewiesen, daß der angefochtene,Beschluß zu jlr = 1 wie folgt neu gefaßt wird: "Es wird festgestellt, daß die Genehmigung zu dem oben angeführten Kaufvertrag gemäß § 9 Abs» 1 Ziff. 1 GrdstVG zu versagen wäre"0 Das Reschwcrdegerieht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen vind in den Gründen insoweit bemerkt, das Rechtsmittel sei zugclasscn worden, weil der Drage, ob § 3 der Rechtsverordnung von 22o Dezember 1961 rechtsgültig ist, grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Der Beteiligte zu l) hat Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Genehmigungsantrag weiterverfolgt.
II.
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, § 3 der Rechtsverordnung vom 22. Dezember 1961 sei rechtswirksam. Er halte sich im Rahmen der durch § 4 Abs. 4 RSG normierten Ermächtigung. Dem darin genannten Erfordernis, die Herabsetzung der Grundstücksgröße auf eine beschränkte Zeit zu begrenzen, komme § 3 dadurch nach, daß er die Herabsetzung auf die Dauer und für das Gebiet des jeweiligen Flurbereinigungsverfahrens beschränke. Dem landwirtschaftsgericht sei auch darin beizutreten, daß der Erwerb des Kaufgrundstucko durch den Beteiligten zu 1) zu einer agrarstrukturell unerwünschten und deshalb ungesunden Verteilung des Grund und Bodens führe. Die kleine Stelle des Antragstellers in	ein	als
 Existenzgrundlage nicht ausreichender Zwergbetrieb und bleibe dies auch, wenn die gekaufte Fläche von 1,4 ha hinzukommen sollte. Der Beteiligte zu 1) könne, soweit diese Stelle in K^HH^in Betracht gezogen werde, nur
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üls Landwirt im Nebenberuf angesehen werden«, Laß er zur Zeit noch Teile seines Hofes in C-e^iHB bearbeite, sei dabei nicht zu berücksichtigen, da diese jedenfalls keine Wirtschaftseinheit mit der	Stelle	bildeten
 und da er den Hof in	demnächst	seinem	Sohn
 übergeben und sich auf die KflIBBcr Stelle beschränken wolle«, Lie Beteiligte zu 3) sei einem hauptberuflichen Landwirt gleichzustellen und genieße den Vorrang vor einen Landwirt in Nebenberuf. Ler Beteiligte zu l) habe kein überwiegendes eigenes Erwerbsinteresse dargetan, demgegenüber das Allgeneininteresse der Beteiligten zu 3) zurücktrcten müßte«,
Schließlich verletze diese Beurteilung im Hinblick auf die Behandlung des Verkaufsfalles nicht den Gleichheitsgrundsatz„
B)	Lie Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, daß die Regelung in § 3 der Rechtsverordnung vom 22c Lezember 1961 angesichts der in ihr vorgenommenen räumlichen und zeitlichen Umgrenzung der erforderlichen Bestimmtheit ermangle und deshalb unwirksam seiQ
C)	Lie Rechtsbeschwerde ist nicht zulässige
 Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung nach § 24 Abo o 1 Satz 1 LwVG Sache dos Oberlandesgerichts und der Bundesgerichtshof grundsätzlich an dessen Entschließung gebundene Sine vom Oberlandesgericht offensichtlich entgegen den Gesetz zugelasseno Rechtsbeschwerde bindet aber den Bundesgerichtshof nicht«, Es widerspricht dem Gesetz, in einer Sache die Rechtsbeschwerde für zulässig zu erklären, wenn die rechtsgrundsätzliehe Entscheidung, die das Bccchwerdegcricht durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde
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geglauüt hat ermöglichen zu sollen, gar nicht ergehen kann (vgl. BGH Urteil von 26» März 1953 - VI ZR 101/52 hll ZPO § 546 Nr. 11 )0 So liegt es hier.
Der Beteiligte zu l) hat durch seinen am 21. Juli 1966 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht erhoben„ Nach § 10 RSG kann eingewendet werden, daß die Veräußerung nicht der Genehmigung nach den Grundstückverkehrsgesetz bedurft hätte oder daß die Genehmigung nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen gewesen wäre. Zur Begründung hat der Beteiligte zu l) aber in erster Linie angeführt, die Voraussetzungen des § 4 Abs,, 1 RSG lagen hinsichtlich der Größe des Kaufgrundstücks nicht vor, die vom Land Niedersachsen angeordnete Herabsetzung der Mindestgröße (§ 3 der Rechtsverordnung von 22o Dezember 1961 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 RSG) sei unwirksam. Die Prüfung dieses Vorbringens unterlag jedoch nicht der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts; zur Entscheidung hierüber ist nur das ordentliche Gericht berufen (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1966 -V ZR 133/63, BdL 1966, 155 f; Beschluß des Senats vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/639 RdL 1964, 122, 123; OLG Nürnberg RdL 1964, 124, 125; LG Karlsruhe RdL 1965, 65; Ehrcnforth RSG und GrdstVG, RSG § 10 Anm, 2, 3;
Herminghausen, Beiträge zun Grundstüchverlcehrsgesetz
5.	117, 120; Lange GrdstVG 2. Aufl. § 27 Nr. 8 Anm. 2,
3; Treutlein/Crusius, GrdstVG § 27 Anm. 5 b; Vorwerk/ von Spreckelscn, GrdstVG § 27 Rdn. 148; Wöhrmann, GrdstVG
§ 6 Rdn. 27; a.A, OLG Stuttgart RdL 1966, 256; Pikalo/Bendel, GrdstVG § 27 VIII 5 c S. 1180 f)0 Das Beschwerdegericht hätte sich mit der Frage, ob der Beteiligten zu 3) ein Vorkaufsrecht überhaupt zusteht (Beschwerdebeschluß II Nr. 1), nicht befassen dürfen. Auch dem Bundesgerichtshof ist eine Prüfung in dieser Richtung und damit eine rechtsgrundsätz-
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liehe Entscheidung der Frage verwehrt,derentwegen das Obcrlandcsgericht die Rechtsbeschwerde allein zugelassen hat. Damit ist der Ausspruch über die Zulassung ohne V/irkungo liner der Fülle, in denen die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft ist, liegt nicht vor (§ 24 Abs«, 2 Lv/VG) o Insbesondere ist dos Beschwerdegericht nicht von einer Entscheidung der in § 24 Abs«, 2 Nr» 1 Lv/VG genannten Gerichte obgewichen, so daß die Rechtsbeschv/erde darauf hätte gestützt werden können
 Infolgedessen ist die Beschwerdeentscheidung der Anfechtung schlechthin entzogen (§ 24 Lv/VG) und das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 42, 45 LwVG als unzulässig
 zu verwerfen,
 Br o Augus t i n	Rothe	Br„ Grell