Juni 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Remscheid vom 16. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 3 000 DM zu tragen und insoweit dem Antragsgegner die in beiden Rechtszügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eigentumerin dieses Grundbesitzes wurde mit dem Tode der Mutter im Jahre 1940 - der Vater war bereits im Jahre 1929 gestorben - die Ehefrau des Antragsgegners, letzterer hatto im Jahre 1927 einen Kleinen Kotton in Größe von 1,0966 ha zu Eigentum erworben, den er im Jahre 1943 um eine Parzelle auf 1,2384 ha vergrößerte. Pas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde dos Antragstellers, soweit er die Feststellung seiner Hoferbfolge begehrt, als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Bie Rechtsbeschwerde ist zu dem Teil unzulässig, zu dem Teil zulässig und auch sachlich begründet, Gegenstand des Verfahrens sind zv/ei selbständige Peststellungsanträge, über die das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß getrennt entschieden hat. Insoweit hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, durch den der Peststellungsantrag als unzulässig abgewiesen wurde, als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Fr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Hiernach ist nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag der Rechtskraft der in einem Feststellungsverfahren ergangenen Entscheidung an gerechnet, ein neuer Foststellungsantrag nur noch statthaft, wenn die bei der Ir Entscheidung vorhanden gewesenen Voraussetzungen nachträglich v/eggefallen sind (§ 37 Abs.4 Satz 1 LVO)- Das gleiche gilt bezüglich der Hofeigenschaft auch dann, wenn der Hof-vermerk auf Grund des § 34 LVO mindestens 5 Jahre eingetragen ist (§ 37 Abs.4 Satz 2 LVO). In diesem Fall werde, so führt das Oberlandesgericht aus, der Hofvermerk einer Feststellungsentscheidung gleichgestellt, so daß eine Feststellung, die Besitzung sei gleichwohl kein Hof, nur noch getroffen werden könne, wenn sich der Sachverhalt nach der Eintragung des Hofvermerks geändert habe. Die Reehtsbeschv/erde macht dazu geltend, das Oberlandesgericht sei bei seiner Entscheidung von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist die Auslegung des § 37 Abs.4 Satz 2 LVO, nämlich die Frage, ob nach dem Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung des Hof Vermerks noch eine Feststellung, getroffen werden kann, daß der von der Hutter des Antragstellers stammende Grundbesitz im Zeitpunkt ihres Todes kein Ehegattenhof war, auch wenn der bei der Eintragung des Hof Vermerks gegebene Sachverhalt sich nachträglich nicht geändert hat. Es trifft nicht zu, daß der Senat, wie die Rechtsbeschv/erdo meint, in dem vorbezeichneten Beschluß eine von der Beschwerde- In dem der Entscheidung des Senats zugrunde liegenden Pall war die Hofs teile nach der Eintragung des Hof Vermerks veräußert worden, ohne daß daraufhin der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wurde. Die Ausführungen des Senats über die Bedeutung und Tragweite des Hofvormerks, insbesondere auch die Bemerkung, daß der Hofvermerk lediglich eine Vermutung begründe, die in einem Peststellungsvorfahren widerlegt werden könne, und daß infolgedessen sich niemand mit Sicherheit darauf verlassen könne, daß ein mit dem Hofvermerk versehener Grundbesitz auch wirklich ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, beziehen sich selbstverständlich nur auf den Pall, daß ein Peststellungs- .?■ verfahren nach § 37 Abs.4 LVO zulässig ist. RdL 1956, 26) verwiesen werden, der sich mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren,.den ein fünf Jahre lang eingetragener Hofvermerk gleichsteht, Personen, die an dem früheren Verfahren beteiligt oder nicht beteiligt und von ihm auch nicht verständigt waren, einen neuen Feststcllungsantrag stellen können. In dem Beschluß wird hervorgehoben, daß ein neues Feststellungoverfahren nach Ablauf von fünf Jahren den Beschränkungen des § 37 Abs.4 LVO unterliegt. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr.* 1 LwVG sind deshalb nicht gegeben, so daß die Rechtsbeschwerdc, soweit das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde dos Antragstellers zurückgewiesen hat, ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen war. 2. Bagegen ist die Rechtsbeschwerde, soweit das Obcr-landeagericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat, gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig und auch begründet. Bas Amtsgericht hatte den Antrag des Rechtsbeschwerdc-führers, mit dem dieser die Feststellung erstrebte, daß er zu Recht als Alleineigentümer der Besitzung Nr. Dem Beschwerdegericht ist zwar darin zuzustimmen, daß im Vorfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch im gerichtlichen Vorfahren in Landwirtschaftssachen (§9 LwVG) ein Beteiligter, der einen unzulässigen Antrag gestellt hat, gegen die diesen Antrag als unzulässig abweisende Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen kann mit dem Ziel, einen neuen Antrag in das Verfahren einzufUhren. Der Streit der Beteiligten ging - unabhängig von der Zulässigkeit einer Nachprüfung ihres Vorbringens - in erster Linie um die Frage, ob die Besitzung der Mutter des Antragstellers zusammen mit dem Grundbesitz des Antrags-gegners ein Ehegattenhof war oder nicht. Grundbesitz von einer gemeinsamen Hofstelle aus bewirtschaftet wurde und ob der Antragsgegner seinen durch den Hofvermerk in die Ehegattenhofeigenschaft einbezogenen Grundbesitz vor oder nach dem Tode seiner Ehefrau veräußert hatte- Einen weiteren Streitpunkt, der dem hier zu erörternden Peststellungsbegehren des Antragstellers zugrunde liegt, bildete die Erbfolge in den von der Mutter des Antragstellers hinterlassenen Grundbesitz; denn der Antragsteller hatte zur Begründung seines Antrages vorgetragen, daß seine Mutter, die damalige Eigentümerin der Besitzung Nr. ifr*1 zu dem alleinigen Erben eingesetzt habe.
2067 088 BUNDESGERICHTSHOF VJI.w_26/67 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft und des Hoferben, Beteiligte s der Landwirt Karl R in Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschv/erdefUhror, - vertreten durch Rechtsanv/alt§■■■■■ in 2. de^RentnerOtto R Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt flHHH in 7 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt beschlossen: Auf die Hechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Remscheid vom 16. August 1966 als unzulässig verworfen wurde. In diesem Umfang wird die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 3 000 DM zu tragen und insoweit dem Antragsgegner die in beiden Rechtszügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen werden für das Rechtebeschwerdeverfahren Gc-richtskosten nicht erhoben; eine Erstattung .außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschafts-wert wird insoweit auf 12 000 DM festgesetzt. * 3 - / Gr r U n d e s I. Per 87 Jahre alte Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers. Er war seit 1905 mit Aline R|0B00^cb. J00verheiratot. Peren Eltern (Karl Jäger und Berta Jfl|0 geb. Bä00) waren Eigentümer der damals im Grundbuch von P000000 San<3 VIII Blatt 20 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung pflHHHUHNr. 0 in Größe von 12,0570 ha, mit der eine Gastwirtschaft verbunden war. Eigentumerin dieses Grundbesitzes wurde mit dem Tode der Mutter im Jahre 1940 - der Vater war bereits im Jahre 1929 gestorben - die Ehefrau des Antragsgegners, letzterer hatto im Jahre 1927 einen Kleinen Kotton in Größe von 1,0966 ha zu Eigentum erworben, den er im Jahre 1943 um eine Parzelle auf 1,2384 ha vergrößerte. Am 15* Juni 1934 war im Grundbuch von Band VIII Blatt 20 der Erbhofvermerk eingetragen worden, der jedoch auf Ersuchen des Vorsitzenden des Anerbengc-richts am 16. März 1935 wieder gelöscht wurde. Im Grund-buch von P00000I Band 27 Blatt 10p, in dem die Besitzung If00000Nr. 0 eingetragen ist, und im Grundbuch von P0000HB Band 20 Blatt 70, in dem der Grundbesitz des Antragsgegners verzeichnet war, ist am 16. September 1955 auf Ersuchen des Amtsrichters der Vermerk eingetragen worden, daß beide Besitzungen einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung bilden. Seit dem 26. September 1963 ist der Antragsteller als Testamentserbe seiner am 26. Juli 1962 verstorbenen Mutter als Eigentümer der Besitzung 10001010 Nr. 0, deren Einheitswert etwa 12 000 PM beträgt, im Grundbuch eingetragen. Pas Grundbuchamt hat hiergegen am 21. September 1965 zugunsten des Antragsgegners einen Amtswiderspruch eingetragen. Per Antragsteller hat am 7. Pezember 1965 beim Landwirtschaftsgericht beantragt, festzustellen, 1. daß die Besitzung iHHHÜB dem Grundbesitz des Antragsgegners keinen Bhegattenhof bilde, *' 2. daß seine Eintragung als alleiniger Eigentümer der Besitzung iflHHIiHIHV ^r* ^ zu Recht bestehe. Pas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, festzustellen, 1 • daß die Besitzung Nr# ® Zeitpunkt des Todes seiner Mutter kein Ehegattenhof gewesen sei, 2. daß er Hofefbe dieser Besitzung sei. Pas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde dos Antragstellers, soweit er die Feststellung seiner Hoferbfolge begehrt, als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Beschwerdeanträge weiter. Per Antragsgegner bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. II. Bie Rechtsbeschwerde ist zu dem Teil unzulässig, zu dem Teil zulässig und auch sachlich begründet, Gegenstand des Verfahrens sind zv/ei selbständige Peststellungsanträge, über die das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß getrennt entschieden hat. Infolgedessen sind auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 LwVG für jeden Teil der angefochtenen Entscheidung gesondert zu prüfen. 1. Bei dem ersten Antrag, der die Präge betrifft, ob die Besitzung l||H|^H[|||B ® mit dem Grundbe- sitz des Antragsgegners im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Antragstellers ein Bhegattenhof war, handelt es sich um ein Peststellungsbegehren im Sinne des § 37 Abs. 1 a LVO. Insoweit hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, durch den der Peststellungsantrag als unzulässig abgewiesen wurde, als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Fr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Bas Beschwerdegericht hält in Übereinstimmung mit der Auffassung des Amtsgerichts den Peststellungsantrag für unzulässig. Es stützt sich dabei auf die Vorschrift des § 37 Abs. 4 LVO. Hiernach ist nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag der Rechtskraft der in einem Feststellungsverfahren ergangenen Entscheidung an gerechnet, ein neuer Foststellungsantrag nur noch statthaft, wenn die bei der Ir Entscheidung vorhanden gewesenen Voraussetzungen nachträglich v/eggefallen sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1 LVO)- Das gleiche gilt bezüglich der Hofeigenschaft auch dann, wenn der Hof-vermerk auf Grund des § 34 LVO mindestens 5 Jahre eingetragen ist (§ 37 Abs. 4 Satz 2 LVO). In diesem Fall werde, so führt das Oberlandesgericht aus, der Hofvermerk einer Feststellungsentscheidung gleichgestellt, so daß eine Feststellung, die Besitzung sei gleichwohl kein Hof, nur noch getroffen werden könne, wenn sich der Sachverhalt nach der Eintragung des Hofvermerks geändert habe. Dies sei nicht behauptet und auch nicht ersichtlich. Das Amtsgericht habe deshalb mit Recht den Feststellungsantrag für unzulässig gehalten. Die Reehtsbeschv/erde macht dazu geltend, das Oberlandesgericht sei bei seiner Entscheidung von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1965 (V BLw 8/65, BGHZ 44, 145 = RdL 1965» 236) abgewiehen. Das ist jedoch nicht der Fall. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist die Auslegung des § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO, nämlich die Frage, ob nach dem Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung des Hof Vermerks noch eine Feststellung, getroffen werden kann, daß der von der Hutter des Antragstellers stammende Grundbesitz im Zeitpunkt ihres Todes kein Ehegattenhof war, auch wenn der bei der Eintragung des Hof Vermerks gegebene Sachverhalt sich nachträglich nicht geändert hat. Es trifft nicht zu, daß der Senat, wie die Rechtsbeschv/erdo meint, in dem vorbezeichneten Beschluß eine von der Beschwerde- entscheidung abweichende Auffassung vertreten habe. In dem der Entscheidung des Senats zugrunde liegenden Pall war die Hofs teile nach der Eintragung des Hof Vermerks veräußert worden, ohne daß daraufhin der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wurde. Streit bestand darüber, welche Bedeutung dem Bestehenbleiben des HofVermerks zukam, der wegen dauernden Wegfalls einer die Hofeigonschaft begründenden Voraussetzung nach § 35 Abs. 4 LVQ von Amts wegen hätte gelöscht werden müssen. § 37 Abs. 4 LVO wird in der Begründung des Beschlusses nicht erwähnt, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wie der unstreitige Sachverhalt (Veräußerung der Hofstelle nach Eintragung des Hofvermerks) ergab, überhaupt nicht in Zweifel gezogen werden konnten. Ben Kern der Entscheidung bildet die Auslegung des § 35 Abs. 4 LVO. Die Ausführungen des Senats über die Bedeutung und Tragweite des Hofvormerks, insbesondere auch die Bemerkung, daß der Hofvermerk lediglich eine Vermutung begründe, die in einem Peststellungsvorfahren widerlegt werden könne, und daß infolgedessen sich niemand mit Sicherheit darauf verlassen könne, daß ein mit dem Hofvermerk versehener Grundbesitz auch wirklich ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei, beziehen sich selbstverständlich nur auf den Pall, daß ein Peststellungs- .?■ verfahren nach § 37 Abs. 4 LVO zulässig ist. Der Beschluß des Senats vom 14. Juli 1965 betrifft deshalb einen anderen als den hier vorliegenden Sachverhalt. Auch der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren eingeräumt, daß der vorerwähnte Beschluß nicht auf den vorliegenden Pall anwendbar sei, v/eil nicht behauptet werde, daß eine die Ehegattenhofeigenschaft begründende Voraussetzung nachträglich weggefallen sei, sondern geltend gemacht werde, daß ein Ehegattenhof niemals entstanden sei. Abschließend mag noch auf den Beschluß des Senats vom 11. Oktober 1955 (V BLw 74/54, BGHZ 18, 233, 242 = RdL 1956, 26) verwiesen werden, der sich mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren,.den ein fünf Jahre lang eingetragener Hofvermerk gleichsteht, Personen, die an dem früheren Verfahren beteiligt oder nicht beteiligt und von ihm auch nicht verständigt waren, einen neuen Feststcllungsantrag stellen können. In dem Beschluß wird hervorgehoben, daß ein neues Feststellungoverfahren nach Ablauf von fünf Jahren den Beschränkungen des § 37 Abs. 4 LVO unterliegt. Der Senat hat auch in der Entscheidung vom 14. Juli 1965 keine von dem Beschluß vom 11. Oktober 1955 abweichende Auffassung vertreten. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr.* 1 LwVG sind deshalb nicht gegeben, so daß die Rechtsbeschwerdc, soweit das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde dos Antragstellers zurückgewiesen hat, ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen war. 2. Bagegen ist die Rechtsbeschwerde, soweit das Obcr-landeagericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat, gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig und auch begründet. Bas Amtsgericht hatte den Antrag des Rechtsbeschwerdc-führers, mit dem dieser die Feststellung erstrebte, daß er zu Recht als Alleineigentümer der Besitzung Nr. ^ im Grundbuch eingetragen sei, als unzulässig abge-wiosen, weil ein solcher Antrag in § 37 LVO nicht vorgesehen sei und eine Umdeutung in einen Antrag auf Feststellung dos Hof erben (§57 Abs. 1 f LVO) nicht in Betracht komme. Bas Oberlandesgericht hat diese Auffassung gebilligt. Es meint, daß angesichts des Wortlauts des Antrages und der Tatsache, daß er von einem Rechtsanwalt gestellt worden sei, zu einer Umdeutung kein Anlaß bestehe. Die Feststellung des Hof erben sei deshalb im ersten Rechtszug noch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Bin dahingehender Antrag könne mit einem Rechtsmittel nicht neu in das Verfahren eingeführt werden. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Recht gegen die vom Oberlandesgericht verneinte Zulässigkeit der Beschwerde. Dem Beschwerdegericht ist zwar darin zuzustimmen, daß im Vorfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch im gerichtlichen Vorfahren in Landwirtschaftssachen (§9 LwVG) ein Beteiligter, der einen unzulässigen Antrag gestellt hat, gegen die diesen Antrag als unzulässig abweisende Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen kann mit dem Ziel, einen neuen Antrag in das Verfahren einzufUhren. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Bin Antrag, mit dem ein Beteiligter die Feststellung begehrt, daß er zu. Recht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei, ist - seinem Wortlaut nach - in § 57 LVO allerdings nicht vorgesehen. Ein solcher Antrag ist gleichwohl zulässig, wenn es sich in Wirklichkeit um einen Antrag auf Feststellung des Hoferben im Sinne des § 37 Abs. 1 f LVO handelt. Der Streit der Beteiligten ging - unabhängig von der Zulässigkeit einer Nachprüfung ihres Vorbringens - in erster Linie um die Frage, ob die Besitzung der Mutter des Antragstellers zusammen mit dem Grundbesitz des Antrags-gegners ein Ehegattenhof war oder nicht. Streitig war insbesondere, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der beiderseitige Grundbesitz von einer gemeinsamen Hofstelle aus bewirtschaftet wurde und ob der Antragsgegner seinen durch den Hofvermerk in die Ehegattenhofeigenschaft einbezogenen Grundbesitz vor oder nach dem Tode seiner Ehefrau veräußert hatte- Einen weiteren Streitpunkt, der dem hier zu erörternden Peststellungsbegehren des Antragstellers zugrunde liegt, bildete die Erbfolge in den von der Mutter des Antragstellers hinterlassenen Grundbesitz; denn der Antragsteller hatte zur Begründung seines Antrages vorgetragen, daß seine Mutter, die damalige Eigentümerin der Besitzung Nr. ifr*1 zu dem alleinigen Erben eingesetzt habe. Da die Erbfolge des Antragstellers davon abhängt, ob seine Erbeinsetzung durch die Mutter wirksam ist oder nicht, lag es nahe, den auf Feststellung des Eigentums gerichteten Antrag des Rechtsbeschwerdeführers in einen Antrag auf Feststellung des Hoferben umzudeuten. Bei einem solchen Feststellungsantrag handelt es sich um. einen reinen Verfahrensantrag, an den das Gericht nicht gebunden ist. Pas Gericht hat vielmehr ohne Rücksicht auf die begehrte Feststellung die der Sachund Rechtslage entsprechende Feststellung zu treffen (Beschluß des Senats vom 5. Mai 1953, V BLw 113/52, RdL 1953, 191)« Es kann also beispie} in einem die Hofeigenschaft oder die Hoferbfolge betreffenden Feststellungsverfahren eine andere als die erstrebte oder sogar die gegenteilige Feststellung treffen und muß deshalb bei einem Streit über die Hoferbfolge unabhängig von den gestellten Anträgen den Hof erben feststellen. Boi der gegebenen Sachund Rechtslage bestehen gegen eino Uxa-deutung des Feststellungsbegehrens des Antragstellers in einen Feststellungsantrag gemäß § 37 Abs. 1 f BVO keine Bedenken. Per Antragsteller hat deshalb dadurch, daß er im Beschwerdeverfahren seinen Antrag dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 f LVO angepaßt hat, keinen neuen Antrag in das Vor- 11 fahren eingeführt, so daß das Oberlandesgericht sachlich Uber den Antrag hätte entscheiden müssen. Das Rechtsbc-schv/erdegericht ist zu einer solchen Entscheidung nicht in der läge, sondern auf die Nachprüfung der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde beschränkt (BGHZ 15, 5)* Die Sache mußte danach, soweit es sich um die Feststellung des Hoferben handelt, unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverv/iooen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34» 45 LwVG, § 131 KostO. Pr. Augustin Dr. Piepenbroek Br. Grell