* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BLw 26/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 26/64

Ist in einem Zuweisungsverfahren, das vor Inkrafttreten des Grundstücksverkehrsgesetzes stattgefunden hat, dem Zuv/eisungsempflinger die Zahlung bestimmter Abfindungsbe-trUge auferlegt worden, so kann im Palle des Verkaufes der zugewiesenen Besitzung innerhalb von 15 Jahren die Ergänzung der «.Abfindungsbeträge gemäß § 13 HöfeO auch dann verlangt werden, wenn in Zuweisungsbeschluil ein förmlicher Ausspruch über eine etwaige Ergänzungspflicht fehlt. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg von 13* Oktober 1949 wurde die Landstelle dem Antragsgegner übertrügen und dabei der Witwe die Verwaltung und Kutznießung auf Lebenszeit sowie den drei Geschwistern eine Abfindung in Höhe von je 1 000 DM zugebilligt. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten; nach seiner Meinung ist § 13 HöfeO nicht anwendbar. Auf die sofortige Beschv/erde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Bestimmung der Höhe an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht führt aus: Grundsätzlich sei bei der Festsetzung der Abfindung von den Bestimmungen der Höfeordnung auszugehen, wobei die Umstände des einzelnen Falles Beachtung finden müßten. Die Grundlage für die Festsetzung der Abfindung bilde das Gesetz; die Abfindungsansprüche seien bei der Zuweisung objektiv feotgelegt, nur ihre Höhe müsse noch bestimmt werden. Im übrigen seien die Bestimmungen, auf denen der Beschluß vom 13» Oktober 1949 beruhe, inzwischen durch das Grundstückverkehrsgesetz mit Wirkung vom 1. Hiernach konnte das Gericht eine Besitzung nach den Regeln der Höfeordnung auf einen Miterben übertragen und dabei die Beträge, die der Erwerber an die Miterben zu leisten hat, nach Art, Höhe, Fälligkeit und Sicherstellung näher festsetzen. Hat der Erwerber, wie in vorliegenden Fall, vor dem genannten Zeitpunkt den Betrieb durch eine gerichtliche Zuv/eisung erworben, so findet andererseits § 17 GrdstVG, der einen Ergänzungsanspruch der Miterben vorsieht, keine Anwendung (§33 Abs.4 GrdstVG); der Gesetzgeber hat diese Einschränkung für geboten erachtet, weil die Erstreckung der Regelung des § 17 GrdstVG auf die alten Zuweisungsfälle einen Eingriff in die Rechtsstellung des Erwerbers bedeuten könnte. 2. Erfolgt das Zuweisungsverfahren nach Art. VI Nr. 17 der genannten Verordnung Nr. 84, so ist, was die Abfindung der Miterben anlangt, nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich von der Regelung des § 12 HöfeO auszugehen, wobei im einzelnen Fall eine Abweichung geboten sein kann (BGH RdL 1957, 208). Denn auch im Zuweisungsverfahren läßt sich der dem Zuv/ei-sungsenpfänger zufließende Vorteil nur rechtfertigen, wenn das Besitztum als geschlossene Einheit erhalten bleibt, so daß bei einem Verkauf innerhalb bestimmter Zeitspanne der innere Grund für die Benachteiligung der Miterben entfällt (OLG Köln JM NRW 1961, 260). Es durfte daher schon im Zuwei-sungobeschluß dem Erwerber die Pflicht zur Ergänzung der festgesetzten Abfindungen für den Fall des Verkaufes auferlegt werden (BGH RdL 1952, 250; 1954, 225; Oldenburg NdsRpfl 1950, 104). Wenn das Gericht in einem Zuweisungsverfahren in Anwendung des § 12 HöfeO den Miterben Geldabfindungen zuspricht, treten diese an die Stelle der Erbteile, die den Miterben an Von diesen Ansprüchen unterscheiden sich die Ansprüche aus § 13 HöfeO nur durch die Art ihrer lerechnung, indem sie insoweit in einer fingierten Auseinandersetzung ihre Grundlage haben (BGHZ 38, 110, 113). Auch sic sind ihrem Wesen nach Abfindungsansprüche, die an die Stelle von Erbteilen treten, sich nur der Höhe nach von den Ansprüchen aus §§12 AbB. Das aber bedeutet, daß im Ausspruch über eine Geldabfindung nach §12 HöfeO im Kern auch schon der Ausspruch über eine Ergänzungspflicht gemäß § 13 HöfeO enthalten ist, daß nämlich ■für den Pall des Verkaufes eine Erhöhung der Abfindung ein-treten wird. Es ist daher nicht von entscheidender Bedeutung, ob im Beschlußsatz eines Zuweisungsbeschlusses ein Hinweis auf eine Pflicht zur Ergänzung der Abfindung ausdrücklich ausgesprochen ist, oder ob es, wie im vorliegenden Pall, bei der Pestsetzung von Geldabfindungobeträgen sein Bewenden hat. Damit verliert das von der Gegenmeinung geäußerte Bedenken sein Gewicht, die Leistungen des Erwerbers ergäben sich nicht aus dem Gesetz unmittelbar, sondern aus der gerichtlichen Festsetzung, der Erwerber brauche daher nur mit den Bedingungen zu rechnen, die in Beschlußsatz ausgesprochen sind. Anders wäre es nur, wenn sich im neuen Verfahren kein höherer Betrag für die Miterben ergeben würde, als er im Zuweisungsverfahren zugesprochen worden ist.

Zitierte Normen: § 13 HoefeO § 39 GrdstVG § 12 HoefeO
HöheHöfeOAbfindungMiterbeAntragsgegnerAnspruchBeschlußBrBestimmung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BRI-filRegVO 84 Art. IV Nr. 17; HöfeO §§ 12, 13; GrdstVG §§33 Aba. 4, 39 Abs. 2 Nr. 1
Ist in einem Zuweisungsverfahren, das vor Inkrafttreten des Grundstücksverkehrsgesetzes stattgefunden hat, dem Zuv/eisungsempflinger die Zahlung bestimmter Abfindungsbe-trUge auferlegt worden, so kann im Palle des Verkaufes der zugewiesenen Besitzung innerhalb von 15 Jahren die Ergänzung der «.Abfindungsbeträge gemäß § 13 HöfeO auch dann verlangt werden, wenn in Zuweisungsbeschluil ein förmlicher Ausspruch über eine etwaige Ergänzungspflicht fehlt.
BGII, Beschl. v. 20. Oktober 1964 - V BLw 26/64 - OLG Oldenburg
AG Vechta
V BLv; 26/64
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache des Landwirts Hermann Josef B	in	bei
 Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in Vi
 gegen
Fuhrunternehmer
 Bernhard Bl
 Heinrich Straße,
 in
Antrags teller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwälte Br. Br.	und	Br.	in	V
W.
hat der V. Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lechler und Schulz beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Ber Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtabeschwerdeführers zu tragen und dem Antragsteller die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Ber Geschäftswert wird für das Rechtebeschwerdeverfahren auf 6 000 BM festgesetzt.
 Gründe :
I.
Per 1945 verstorbene Landwirt J. Arnold	in
 war Eigentümer einer Landotelle in Größe von 4,8521 ha (Einheit sv/ört 4 000 DM). Er wurde von seiner Witwe (1/4) und seinen vier Kindern (je 3/16) beerbt. Zu diesen gehören die Beteiligten. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg von 13* Oktober 1949 wurde die Landstelle dem Antragsgegner übertrügen und dabei der Witwe die Verwaltung und Kutznießung auf Lebenszeit sowie den drei Geschwistern eine Abfindung in Höhe von je 1 000 DM zugebilligt. Der Beschluß enthält keinen Ausspruch dahingehend, daß unter den etwaigen Voraussetzungen des § 13 HöfeO der Antragsgegner v/eitere Ausgleichsansprüche zu entrichten habe.
Durch notariellen Vertrag vom 19. März 1962 tauschte der Antragsgegncr die Landstelle an die Stadtgemeinde	gegen
 sinen Hof in Größe von 19,7687 ha (Einheitswert 26 300 DM) und einen Geldbetrag von 20 000 DM ein. Die Umschreibung im Grundbuch hat am 24- April 1963 stattgefunden.
Der Antragsteller macht in Bezug auf diesen Sachverhalt einen Ergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO geltend. Er bringt, vor, die Landstolle habe einen Verkehrswert am 6. April 1951 von 68,540 DM gehabt, so daß ihm ein Anspruch von 12 851,25 DM zuotehe. Davon verlange er einen Teilbetrag von 6 000 DM nebst 4 fS Zinsen seit 1. Juli 1963* Der Verkehrswert des eingetauschten Grundbesitzes betrage etwa 300 000 DM.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten; nach seiner Meinung ist § 13 HöfeO nicht anwendbar. Die Bestimmungen des neuen Grundutückverkehrsgesetzes seien für die früheren Zuweisungen ohne Bedeutung.
 
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschv/erde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Bestimmung der Höhe an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Oberlandes-gcricht zugelasoene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. Sie ist formund fristgerecht eingereicht und begründet worden. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen sonach keine Bedenken.
II.
Das Oberlandesgericht führt aus: Grundsätzlich sei bei der Festsetzung der Abfindung von den Bestimmungen der Höfeordnung auszugehen, wobei die Umstände des einzelnen Falles Beachtung finden müßten. Die Grundlage für die Festsetzung der Abfindung bilde das Gesetz; die Abfindungsansprüche seien bei der Zuweisung objektiv feotgelegt, nur ihre Höhe müsse noch bestimmt werden. Im Zuweisungsbeschluß hätten aber nur die Abfindungsbeträge festgelegt werden müssen, die den Miterben entsprechend § 12 HöfeO eingeräumt seien, weil die Landstelle wie ein Hof behandelt werden müsse. Mit diesen Ansprüchen habe der Ausgleichsanspruch des § 13 HöfeO nichts zu tun. Über ihn könne im Zeitpunkt der Zuweisung noch gar nicht entschieden werden. Es sei auch höchst unbillig, den Iiiterben Ansprüche zu versagen, nur weil im Zuweisungsbeschluß darüber (theoretisch) nichts gesagt worden sei.
Demgegenüber meint der Antragsgegner, das Oberlandesgericht habe in seinem Beschluß vom 13. Oktober 1949 endgültig die Auseinandersetzung festgelegt, es habe dabei nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß gegebenenfalls noch Ausgleichsbeträge.
nach § 13 HöfeO zu zahlen seien. Zudem sei - zu dem damaligen Einheitswert noch ein Zuschlag von 40 gemacht worden, um künftige Entwicklungen zu berücksichtigen. Auch eine entsprechende Anwendung des § 13 HöfeO scheide aus. Im übrigen seien die Bestimmungen, auf denen der Beschluß vom 13» Oktober 1949 beruhe, inzwischen durch das Grundstückverkehrsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an aufgehoben worden. Nach diesen Bestimmungen könne also nicht mehr verfahren werden.
Die Rechtsbeschworde kann keinen Erfolg haben.
1. In der ehemaligen britischen Zone, wozu auch der Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg gehörte, war das Zuwei-oungsverfahren durch Art. VI Nr. 17 der BritMilRegVO Nr. 84 geregelt. Hiernach konnte das Gericht eine Besitzung nach den Regeln der Höfeordnung auf einen Miterben übertragen und dabei die Beträge, die der Erwerber an die Miterben zu leisten hat, nach Art, Höhe, Fälligkeit und Sicherstellung näher festsetzen. Diese Bestimmung ist mit Y/irkung zu dem 1. Januar 1962 aufgehoben worden (§39 Abs. 2 Nr. 1 GrdstVG). Hat der Erwerber, wie in vorliegenden Fall, vor dem genannten Zeitpunkt den Betrieb durch eine gerichtliche Zuv/eisung erworben, so findet andererseits § 17 GrdstVG, der einen Ergänzungsanspruch der Miterben vorsieht, keine Anwendung (§33 Abs. 4 GrdstVG); der Gesetzgeber hat diese Einschränkung für geboten erachtet, weil die Erstreckung der Regelung des § 17 GrdstVG auf die alten Zuweisungsfälle einen Eingriff in die Rechtsstellung des Erwerbers bedeuten könnte. Wie die Entstehungsgeschichte des § 33 GrdstVG ergibt, sollte die Frage, ob für solche Fälle § 13 HöfeO anwendbar sei, offenbleiben (vgl. Bericht des Ernährungsausschusses des Bundestages abgedruckt bei Lange, Grundstücksverkehrsgesetz G. 325). Der Gesetzgeber wollte also die alten Fälle nach der bisherigen Gesetzgebung beurteilt wissen, ohne die Frage der Anwendbarkeit des § 13 HöfeO
zu entscheiden. Demnach ist insoweit die allgemeine Aufhebung des bisherigen Rechtes (§39 GrdstVG) eingeschränkt; für die sogenannten alten Fälle ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners das bisherige Recht weiterhin anzuwenden.
2. Erfolgt das Zuweisungsverfahren nach Art. VI Nr. 17 der genannten Verordnung Nr. 84, so ist, was die Abfindung der Miterben anlangt, nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich von der Regelung des § 12 HöfeO auszugehen, wobei im einzelnen Fall eine Abweichung geboten sein kann (BGH RdL 1957, 208). Übereinstimmung besteht auch darüber, daß die Anwendung des § 13 HöfeO zulässig ist. Denn auch im Zuweisungsverfahren läßt sich der dem Zuv/ei-sungsenpfänger zufließende Vorteil nur rechtfertigen, wenn das Besitztum als geschlossene Einheit erhalten bleibt, so daß bei einem Verkauf innerhalb bestimmter Zeitspanne der innere Grund für die Benachteiligung der Miterben entfällt (OLG Köln JM NRW 1961, 260). Es durfte daher schon im Zuwei-sungobeschluß dem Erwerber die Pflicht zur Ergänzung der festgesetzten Abfindungen für den Fall des Verkaufes auferlegt werden (BGH RdL 1952, 250; 1954, 225; Oldenburg NdsRpfl 1950, 104). Streitig ist im Schrifttum aber die Frage, ob eine Ergänzungspflicht auch dann besteht, wenn ein solcher Ausspruch in einem Zuweisungsbeschluß fehlt. Verneint wird diese Frage von Pritsch (RdL 1955, 286), Lange (aaO § 33 Anm. 2 b), Wöhrmann (Grundstücksverkehrsgesetz § 17 Rdn. 30; vgl. auch Pickalo/Bendel (Grundstücksverkehrsgesetz § 17 B,
§ 33 IV), während sie Rötelmann (DNotZ 1961, 536, 1961, 192, 1964, 83) bejaht. Der Senat tritt dieser Auffassung, der auch das Beschwerdegericht gefolgt ist, bei.
Wenn das Gericht in einem Zuweisungsverfahren in Anwendung des § 12 HöfeO den Miterben Geldabfindungen zuspricht, treten diese an die Stelle der Erbteile, die den Miterben an
 
sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen. Die Höhe dieser Goldabfindungsansprüche bestimmt sich grundsätzlich nach § 12 Abs. 2 ff HöfeO. Von diesen Ansprüchen unterscheiden sich die Ansprüche aus § 13 HöfeO nur durch die Art ihrer lerechnung, indem sie insoweit in einer fingierten Auseinandersetzung ihre Grundlage haben (BGHZ 38, 110, 113). Auch sic sind ihrem Wesen nach Abfindungsansprüche, die an die Stelle von Erbteilen treten, sich nur der Höhe nach von den Ansprüchen aus §§12 AbB. 2 ff HöfeO unterscheiden. Das aber bedeutet, daß im Ausspruch über eine Geldabfindung nach §12 HöfeO im Kern auch schon der Ausspruch über eine Ergänzungspflicht gemäß § 13 HöfeO enthalten ist, daß nämlich ■für den Pall des Verkaufes eine Erhöhung der Abfindung ein-treten wird. Es ist daher nicht von entscheidender Bedeutung, ob im Beschlußsatz eines Zuweisungsbeschlusses ein Hinweis auf eine Pflicht zur Ergänzung der Abfindung ausdrücklich ausgesprochen ist, oder ob es, wie im vorliegenden Pall, bei der Pestsetzung von Geldabfindungobeträgen sein Bewenden hat. In beiden Fällen ist, wie dargelegt, die Ergänzungspflicht im Beschlußsatz enthalten. Damit verliert das von der Gegenmeinung geäußerte Bedenken sein Gewicht, die Leistungen des Erwerbers ergäben sich nicht aus dem Gesetz unmittelbar, sondern aus der gerichtlichen Festsetzung, der Erwerber brauche daher nur mit den Bedingungen zu rechnen, die in Beschlußsatz ausgesprochen sind. Setzt das Gericht im Zuweisungobeschluß eine 11 Abfindung” fest, so steckt darin der Ausspruch, daß diese gegebenenfalls zu ergänzen ist. Die Bestimmung der Höhe des Ergänzungsanspruchs muß zudem in allen Fällen einem späteren Verfahren Vorbehalten sein. Überdies hatte der erkennende Senat im vorliegenden Falle in den Gründen seines die Rechtsbeochwerde der damaligen Rechtsbeschwerdeführer verwerfenden Beschlusses vom 6. April 1951 (V BLw 118/49) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich nach §13 IlöfeO weitere Ansprüche im Falle eines Verkaufes des Besitztums ergeben könnten. Der Umstand, daß das Beschwerde-
 
gericht in damaligen Zuweisungsbeschluß nicht vom Einheito-v/ert ausgogangcn ist, sondern zu ihm einen Zuschlag von 40 # gemacht hat, ver3Chl«ügt nichts. Auf die im neuen Verfahren zu ermittelnden Abfindungsbeträge können jene höheren Beträge angerochnet werden. Anders wäre es nur, wenn sich im neuen Verfahren kein höherer Betrag für die Miterben ergeben würde, als er im Zuweisungsverfahren zugesprochen worden ist. Hierüber muß aber das Nach(Betrags)verfahren Aufschluß bringen.
Aus allen diesen Gründen kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Sie war daher auf Kosten der Beschwerdeführer zurückzuweisen.
Br. Augustin	Dr. Piepenbrock	Dr.	Grell