HöfeO §§ 7, 17; KRG 45 Art. IV Abs.4; BrMilRegVO 84 Art. III Nr. 5 Stirbt der Übergeber eines Hofes während des Genehmigungsverfahrens, so wird der Antrag auf Genehmigung der Eigentumsübertragung gegenstandslos, wenn der Übernehmer kraft Gesetzes oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers zu dem Hoferben berufen ist. Die Antragsgegnerin hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und ihr Beschwerderecht daraus hergeleitet, daß die Antragstellerin nicht wirtschaftsfähig sei, während sie selbst diese Voraussetzung für die Hofnachfolge erfülle. Die Antragsgegnerin hat im wesentlichen vorgebracht: Die Antragstellerin sei auf dem Hofe geboren und dort etwa bis zu ihrem 10: Lebensjahre äufgewachsen. Sie hat für sich in Anspruch genommen, wirtschaftsfähig zu sein, und darauf hingewiesen, daß ihr Großvater auch dieser Auffassung gewesen sein müsse, weil er ihr den Hof sonst nicht übertragen haben würde. Nach ihrer Tätigkeit bei dem Bauern Oflfe habe sie in dem landwirtschaftlichen Betrieb ihres Stiefvaters, der als Binnenschiffer meist auf Fahrt gewesen sei, geholfen und mit ihrer Mutter zusammen auf anderen Bauernhöfen gearbeitet. Das Oberlandesgericht ist auf Grund seiner Ermittlungen und des beruflichen Werdeganges der Antragstellerin zu der Auffassung gelangt, daß die fleißige lind gelehrige Antragstellerin zur Bewirtschaftung des Hofes Sie macht geltend, das Beschwerdegericht sei von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Oberlandesgerichts Koblenz hinsichtlich der Erfordernisse der Wirtschaftsfähig-keit abgewichen und seine Entscheidung beruhe auch auf diesen Abweichungen. Die Antragsgegnerin rügt unter anderem, daß das Beschwerdegericht die Präge der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu wohlwollend geprüft und sich dadurch zu der Rechtsprechung des Senats in Widerspruch gesetzt habe, nach der an die Wirtschaft sfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Senat hat diesen Standpunkt auch in seinem Beschluß vom 29* April 1952 (V BLw 112/51, RdL 1952, 270), auf den sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls beruft, vertreten. Dezember 1954 (V BLw 53/54, RdL 1955, 84 = NJW 1955, 545 = MDR 1955, 217 - LM Nr. 4 zu § 18 HöfeO) dargelegt, daß, wenn es sich - wie hier - um die Wirtschaftsfähigkeit von Angehörigen der gleichen Hoferbenordnung handelt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist und auch bei gewillkürter Hoferbfolge keine milde Beurteilung Platz greifen darf, um dem Willen des Erblassers zu dem Erfolg zu verhelfen, da die Wirtschaftsfähigkeit als Voraussetzung der Hofnachfolge durch eine zu wohlwollende Prüfung praktisch beseitigt oder abgeschwächt würde. Für die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin besagt die Tatsache nichts, daß sie bis zu ihrem 9» Lebensjahr auf dem Hof des Erblassers aufgev/achsen ist- Las gilt auch für die folgenden Jahre bis zur Schulentlassung der Antragstellerin, die sie auf der kleinen Stelle ihres Stiefvaters verlebte; denn das kann nur insofern von Bedeutung sein, als die Antragstellerin weiterhin in ländlicher Umgebung lebte und die ländlichen Verhältnisse kennenlernte. Das trifft auch für die Tätigkeit in dem Lehrbetrieb zu, in dem sich die Antragstellerin nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Haus, Hof und Garten betätigt und in der Landwirtschaft nur mitgeholfen hat, wenn Not am Mann war. Laß sie großen Fleiß gezeigt und sich als gelehrig erwiesen hat, auch die ihr übertragenen Arbeiten stets gut verrichtete, läßt zwar darauf schließen, daß die Antragstellerin Lust und Liebe zu einer Betätigung in der Landwirtschaft besitzt, besagt aber nichts über ihre Befähigung, alle in der Außenwirtschaft vorkommenden Arbeiten selbst verrichten oder doch bei ihrer Vornahme durch Hilfskräfte die ordnungsmäßige Ausführung überwachen und beurteilen zu können. Nicht ersichtlich ist ferner, daß die Antrags tellerin bei ihrer wiederholten Mithilfe in den landwirtschaftlichen Betrieben der Zeugen BflHi, und die Befähigung zur Überwachung der Arbeiten fremder Arbeitskräfte erlangt haben kann. Aus dieser Beurteilung ergibt sich jedenfalls, daß das Oberlandesgericht an die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin einen äußerst milden Maßstab angelegt hat. Die Rechtsbeschwerde ist danach schon wegen dieser Abweichung zulässig, so daß dahingestellt bleiben kann, ob auch in den übrigen von der Rechtsbeschwerde angeführten Fällen Abweichungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Hr. 1 Lv/VG vorliegen. In der wiederholten Herausstellung des Fleißes und der Gelehrigkeit der Antragstellerin liegt außerdem ein Denkfehler des Beschwerdegerichts; denn diese Eigenschaften dürften zwar bei der Bev/irtschaftung des Hofes v/ertvoll sein, können aber die zur Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit erforderlichen Kenntnisse nicht ersetzen. Das Oberlandesgericht ist auch auf die längere Tätigkeit der Antragstellerin in Hamburg und auf ihre Einlassung, sie sei dort geblieben, weil sie ihrem damaligen Verlobten habe nahe sein wollen, nicht eingegangen und läßt damit eine erschöpfende Würdigung des festgestellten Sachverhalts vermissen. Es-(, ist deshalb für die Frage, ob die Antragsteilerin bei der Bewirtschaftung des Hofes in ihrem Ehemann eine Unterstützung finden kann, ohne Belang, daß dieser, wie das Beschwerdegericht hervorhebt, vom Lande stammt und sein Vater einen landwirtschaftlichen Betrieb von 11 Morgen Eigenland und 2 Morgen Pachtland bewirtschaftet hat, da er in diesem Betriebe nur big zu seinem 10. Wie das Beschwerdegericht hieraus schließen kann, ihr Ehemann könne der Antragstellern in der Außenwirtschaft des Hofes mit Rat und Tat zur Seite stehen, ist nicht ersichtlich. Bas gilt auch von der Auffassung des Oberlandesgerichts, als Zimmer- und Maurermeister verstehe, der Ehemann der Antragstellerin etwas von der Waldwirtschaft, so daß er ihr auf diesem Gebiete eine wertvolle Hilfe sein könne; denn das kann nur beim Schlagen und Verwerten des Helzes, nicht aber bei der eigentlichen Bewirtschaftung des Waldes der Fall sein. Der Antragstellerin ist suzugeben, daß sie, da sie bei Abschluß des Übergabevertrages erst 21 Jahre alt war, in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes noch keine Erfahrung gesammelt haben konnte. Da nach de: zuvor Gesagten in dieser Hinsicht ausreichende Feststellungen : nicht getroffen worden sind, drängte sich als geeignete Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts^auf,die Antragstellerin einer Prüfung durch die landwirtschaftlichen Beisitzer des Beschwerdegerichts zu unterziehen; denn dadurch hätten nach Lage der Sache wichtige Anhaltspunkte hinsichtlich der Befähigung der Antragstellerin zur Bewirtschaftung des Hofes gewonnen werden können. Für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit ist es endlich unerheblich, ob die Antragsgegnerin kurz nach dem Kriege einmal zu dem Zeugen Sfpl geäußert hat, sie wolle der Tochter ihres gefallenen Bruders den Hof nicht nehmen; denn die Antrags gegnerin dürfte bei'.dieser Äußerung davon ausgegangen sein, daß die Antragstellerin, die damals erst 10 bis 12 Jahre alt war und deren Werdegang sich noch nicht übersehen ließ, sich auf die künftige Übernahme des Hofes einstellen werde. Gleichwohl war die Sache nicht unter Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen an das Amtsgericht, das die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin offensichtlich überhaupt nicht geprüft hat, zurückzuverweisen, vielmehr mußte der Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung des Übergabevertrages abgelehnt werden. August 1951 Hoferbin geworden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt wirtschaftsfähig war öder, falls ihre Y/irtschaftsfähigkeit damals nicht gegeben gewesen sein sollte, auch die Antragsgegnerin bei dem Eintritt des Erbfalls nicht wirtschaftsfähig gewesen ist. sie durch ihre Eintragung als solche im Grundbuch auf Grund des genehmigten Übergabevertrages erreichen könnte, bereits mit dem Erbfall erlangt hat. Auch wäre weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin bei einem für sie ungünstigen Ausgang des gegenwärtigen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung gehindert, in einem neuen Verfahren über die (bereits im Juli I960 eingetretene) Erbfolge in den Hof die Frage der Wirtschaftsfähigkeit für diesen Zeitpunkt erneut zur Entscheidung zu bringen. Aus alledem folgt, daß der Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung des Übergabevertrages durch den Eintritt des Erbfalls gegenstandslos geworden ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2212 066 HöfeO §§ 7, 17; KRG 45 Art. IV Abs. 4; BrMilRegVO 84 Art. III Nr. 5 Stirbt der Übergeber eines Hofes während des Genehmigungsverfahrens, so wird der Antrag auf Genehmigung der Eigentumsübertragung gegenstandslos, wenn der Übernehmer kraft Gesetzes oder durch letztwillige Verfügung des Erblassers zu dem Hoferben berufen ist. BGH, Besohl, v. "11. Juli. 1961- V BLw 26/60 - OXiG Celle V BLw 26/60 Beschluß In der Landwirtschaftssache der ledigen Ella S in Nr. 0, Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt von in gegen di^Ehefrau Helga^_S geb. in Kreis Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt in v/egen Genehmigung eines Übergabevertrages hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Meyer und Raither beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des III. Perien-Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15. August i960 und des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgerichts) in Bleckede vom 8. April I960 aufgehoben und der Antrag auf Genehmigung des Übergabevertrages vom 12. Bezem-ber 1959 (UR Nr. 514/59 des Notars in ) abgelehnt. Bie Kosten des ersten Rechtszuges hat die Antrags teller in zu tragen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die zweite Instanz wird abgesehen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbe-schwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Ber Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 13 000 BM festgesetzt. 2 Gründe : I Der im Juli I960 während des Besehwerdeverfahrens verstorbene Landwirt Hermann war Eigentümer der im Grundbuch von Band XII Blatt verzeichneten Anbauerstelle Nr. 10 in , deren Einheitswert 13 000 DM beträgt. Diese Besitzung, die ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, umfaßt 24,4930 ha (26 Morgen Ackerland, 11 Morgen Wiese und Weide, 55 Morgen Wald) • Jahre 1951 verstorben. Aus seiner Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, und zwar ein Sohn und eine Tochter. Der im Jahre 1913 geborene Sohn Hermann war seit dem Jahre 1937 verheiratet. Aus dieser Ehe ist die am 7. November 1938 geborene Tochter Helga (Antragstellerin) hervorgegangen, die mit dem Zimmer-und Maurermeister Lothar S^UBBR verheiratet ist* Ihr Vater ist am 1940 infolge erlittener Kriegsver- letzungen verstorben. Die Tochter Ella (Antragsgegnerin) wurde am 1915 geboren. Sie ist ledig und hat als Haus- tochter auf dem Hofe gelebt, der mit Ausnahme des Waldbestandes bis zu dem 1. Oktober 1963 an den Landwirt ver- pachtet ist. Der Bauer Hermann (künftig als Erblasser bezeich- net) hat am 12. Dezember 1959 mit seiner Enkelin Helga SfHK einen notariellen Vertrag geschlossen, durch den er seinen Hof mit allen Rechten und Gerechtigkeiten auf diese übertragen hat. Er hat sich in diesem Vertrage die Verwaltung und Nutznießung des übergebenen Hofes bis zur Beendigung des Pachtvertrages Vorbehalten und für die Folgezeit ein Altenteilsrecht für sich ausbedungen. Für die Antragsgegnerin hat der Erblasser eine Barabfindung von 4 000 DM und ein lebens- Hermann war verheiratet. Seine Ehefrau ist im längliches unentgeltliches Wohnrecht auf dem Hofe vereinbart. In dem Vertrage ist ferner die Auflassung an die Übernehmerin erklärt worden. . Der Erblasser, der zunächst durch ein notarielles Testament vom 23* Februar 1951 die Antragsgegnerin zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt hatte, hat durch ein weiteres notarielles Testament vom 30. August 1951 die Antragstellerin zu seiner Alleinerbin und Hoferbin bestimmt und für die Antragsgegnerin neben einem Wohnrecht eine Abfindung von 2 500 DM festgesetzt. Ä (( Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Übergabevertrag vom 12. Dezember 1959 genehmigt, weil gegen ihn keine Einwendungen zu erheben seien. ' Die Antragsgegnerin hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und ihr Beschwerderecht daraus hergeleitet, daß die Antragstellerin nicht wirtschaftsfähig sei, während sie selbst diese Voraussetzung für die Hofnachfolge erfülle. Die Antragsgegnerin hat im wesentlichen vorgebracht: Die Antragstellerin sei auf dem Hofe geboren und dort etwa bis zu ihrem 10: Lebensjahre äufgewachsen. Dann sei sie mit ihrer Mutter, die wieder geheiratet habe, nach 1 gezogen, woselbst ihr Stiefvater ein Siedlungshaus mit kleinem Garten und 1 Morgen Ackerland besitze. Dort würden nur Hühner und zwei Schweine gehalten. Nach Beendigung der Schule habe die Antragstellerin eine Handels- oder Haushaltsschule besucht. Sie sei dann 1 1/2 Jahre in dem Lehrhaushalt des Landwirts 0^^ tätig gewesen und habe anschließend bei drei Landv/irten Saisonarbeiten ausgeführt. Sodann sei die Antragstellerin in Hamburg in mehreren Familien als Hausgehilfin tätig gewesen. Ihr jetziger Ehemann, den sie dort kennengelernt habe, verfüge als Zimmer- und Maurermeister über keine landwirtschaftlichen Kenntnisse. Die Antragstellerin habe jahrelang in der Großstadt gelebt. Hier handle es sich um einen mittleren bis großen Hof, dessen Bewirtschafter Kenntnisse über die Planung und Einteilung, Düngung, Fruchtfolge, Bodenbearbeitung und Bodenvorbereitung besitzen müsse, über welche die Antragstellerin bei Abschluß des Übergabevertrags nicht verfügt habe. Die Antragstellerin wolle die einzelnen Parzellen verpachten. Ihr Ehemann beabsichtige, auf dem Hof ein Baugeschäft zu betreiben. Durch ihn könne die Antragstellerin keine Unterstützung bei der Bewirtschaftung des Hofes erwarten. Die Antragstellerin sei danach nicht wirtschaftsfähig, da haus-wirtschaftliche Kenntnisse allein für diese Befähigung nicht aüsreichten. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten. Sie hat für sich in Anspruch genommen, wirtschaftsfähig zu sein, und darauf hingewiesen, daß ihr Großvater auch dieser Auffassung gewesen sein müsse, weil er ihr den Hof sonst nicht übertragen haben würde. Nach ihrer Tätigkeit bei dem Bauern Oflfe habe sie in dem landwirtschaftlichen Betrieb ihres Stiefvaters, der als Binnenschiffer meist auf Fahrt gewesen sei, geholfen und mit ihrer Mutter zusammen auf anderen Bauernhöfen gearbeitet. In Hamburg sei sie vom 1. Mai 1957 bis zu dem 30. Juni 1959 bei einer Familie Tflfc als Wirtschafterin tätig gewesen, um einmal einen städtischen Haushalt kennenzulernen und ihrem jetzigen Ehemann, mit dem sie sich 1958 verlobt habe, nahe zu sein. Ihr Ehemann werde ihr als Inhaberneines mit der Landwirt-schaft eng verbundenen Gev/erbes bei der. Bewirtschaftung des Hofes eine unschätzbare Hilfe sein. Das gelte vor allem von baulichen Reparaturen an den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und für Neubauten, aber auch für die finanzielle Leitung des Hofes und sogar für seine landwirtschaftlich richtige Bev/irt-schaftung. Sie habe natürlich mit 21 Jahren noch keine eigene Erfahrung in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Diese könne sie sich erst im Laufe der Jahre aneignen. Zu bedenken sei, daß es sich um einen kleinen Hof handle, da nur 26 Morgen Ackerland und 11 Morgen Y/iesen und Weiden vorhanden seien und an Großvieh früher zwei Pferde und 3 Kühe gehalten worden seien. Hinsichtlich der 55 Morgen Wald werde ihr in ihrem Ehemann eine Hilfe, zur Seite stehen, die fachmännische Kenntnisse besitze. Das Beschwerdegericht hat auf dem Hof in eine mündliche Verhandlung abgehalten, bei der mehrere Zeugen vernommen worden sind. Es hat sodann die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und ihrem Antrag, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, nicht stattgegeben, weil hierzu kein Anlaß bestehe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren Antrag auf Versagung der Genehmigung weiter verfolgt. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. . v II. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß das der Antragsgegnerin eingeräumte Wohnrecht und die ihr ausgesetzte Abfindung von 4 000 DM für den Hof tragbar seien, zu demal da das für den Erblasser vorgesehene Altenteil infolge seines Todes fortgefallen sei, so daß der Antragstellerih die Pachteinnahmen nunmehr zuständen. Es hat weiter erwogen, daß von den gesetzlichen Versagungsgründen nur die von der Antragsgegnerin behauptete mangelnde Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin in Betracht komme. Das Oberlandesgericht ist auf Grund seiner Ermittlungen und des beruflichen Werdeganges der Antragstellerin zu der Auffassung gelangt, daß die fleißige lind gelehrige Antragstellerin zur Bewirtschaftung des Hofes ihres Großvaters in der Lage sei, da ihr der Ehemann mit Hat und Tat zur Seite stehen könne. Die Antragsgegnerin leitet die Zulässigkeit ihrer form-und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs. 2 Nr. 1 Lv/VG her. Sie macht geltend, das Beschwerdegericht sei von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Oberlandesgerichts Koblenz hinsichtlich der Erfordernisse der Wirtschaftsfähig-keit abgewichen und seine Entscheidung beruhe auch auf diesen Abweichungen. Das trifft, wie noch darzulegen ist, zu. Die Antragsgegnerin rügt unter anderem, daß das Beschwerdegericht die Präge der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu wohlwollend geprüft und sich dadurch zu der Rechtsprechung des Senats in Widerspruch gesetzt habe, nach der an die Wirtschaft sfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Letzteres hat der Senat bereits in seiner von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung vom 20. Februar 1951 (V BLw 121/49 , RdL 1951, 216) ausgesprochen. Der Senat hat diesen Standpunkt auch in seinem Beschluß vom 29* April 1952 (V BLw 112/51, RdL 1952, 270), auf den sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls beruft, vertreten. Weiter hat der Senat in seiner von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung vom 7. Dezember 1954 (V BLw 53/54, RdL 1955, 84 = NJW 1955, 545 = MDR 1955, 217 - LM Nr. 4 zu § 18 HöfeO) dargelegt, daß, wenn es sich - wie hier - um die Wirtschaftsfähigkeit von Angehörigen der gleichen Hoferbenordnung handelt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist und auch bei gewillkürter Hoferbfolge keine milde Beurteilung Platz greifen darf, um dem Willen des Erblassers zu dem Erfolg zu verhelfen, da die Wirtschaftsfähigkeit als Voraussetzung der Hofnachfolge durch eine zu wohlwollende Prüfung praktisch beseitigt oder abgeschwächt würde. Die Berücksichtigung dieser Rechtsprechung läßt der angefochtene Beschluß in der Tat vermissen. Für die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin besagt die Tatsache nichts, daß sie bis zu ihrem 9» Lebensjahr auf dem Hof des Erblassers aufgev/achsen ist- Las gilt auch für die folgenden Jahre bis zur Schulentlassung der Antragstellerin, die sie auf der kleinen Stelle ihres Stiefvaters verlebte; denn das kann nur insofern von Bedeutung sein, als die Antragstellerin weiterhin in ländlicher Umgebung lebte und die ländlichen Verhältnisse kennenlernte. Ler ansehließende Besuch der Haushaltungsschule in Lüneburg dürfte für ihre Befähigung zur Haushaltsführung und für eine / Betätigung im Gartenbau von Bedeutung gewesen sein. Sonstige für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes geeignete Kenntnisse konnte die Antragstellerin auf dieser Schule nicht erlangen, insbesondere nicht hinsichtlich der Außenwirtschaft eines Hofes. Das trifft auch für die Tätigkeit in dem Lehrbetrieb zu, in dem sich die Antragstellerin nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Haus, Hof und Garten betätigt und in der Landwirtschaft nur mitgeholfen hat, wenn Not am Mann war. Feststellungen darüber, welche landwirtschaftlichen Arbeiten die Antragstellerin dort aushilfsweise verrichtet hat, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Laß sie großen Fleiß gezeigt und sich als gelehrig erwiesen hat, auch die ihr übertragenen Arbeiten stets gut verrichtete, läßt zwar darauf schließen, daß die Antragstellerin Lust und Liebe zu einer Betätigung in der Landwirtschaft besitzt, besagt aber nichts über ihre Befähigung, alle in der Außenwirtschaft vorkommenden Arbeiten selbst verrichten oder doch bei ihrer Vornahme durch Hilfskräfte die ordnungsmäßige Ausführung überwachen und beurteilen zu können. Nicht ersichtlich ist ferner, daß die Antrags tellerin bei ihrer wiederholten Mithilfe in den landwirtschaftlichen Betrieben der Zeugen BflHi, und die Befähigung zur Überwachung der Arbeiten fremder Arbeitskräfte erlangt haben kann. Aus ihrer Mithilfe bei der Kartoffelernte, bei dem Aufnehmen von Roggen und Hafer, der Mithilfe beim Dreschen und dem Klopfen von Zuckerrüben folgt das nicht, da es sich hierbei nur um mechanische Verrichtungen gehandelt hat, hei denen sich die Antragstellerin besonders eifrig und umsichtig erwiesen haben mag, bei denen es aber auf landwirtschaftliche Kenntnisse ersichtlich nicht ankommt. Es ist danach rechtlich zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht auf Grund des beruflichen Werdegangs der Antragstellerin zu der Überzeugung gelangt ist, diese sei zur ordnungsmäßigen Bev/irtschaftung des Hofes ihres Großvaters in der Läge. Aus dieser Beurteilung ergibt sich jedenfalls, daß das Oberlandesgericht an die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin einen äußerst milden Maßstab angelegt hat. Damit ist es aber von der angeführten Hechtsauffassung des Senats abgewichen. Darauf beruht auch seine Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist danach schon wegen dieser Abweichung zulässig, so daß dahingestellt bleiben kann, ob auch in den übrigen von der Rechtsbeschwerde angeführten Fällen Abweichungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Hr. 1 Lv/VG vorliegen. In der wiederholten Herausstellung des Fleißes und der Gelehrigkeit der Antragstellerin liegt außerdem ein Denkfehler des Beschwerdegerichts; denn diese Eigenschaften dürften zwar bei der Bev/irtschaftung des Hofes v/ertvoll sein, können aber die zur Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit erforderlichen Kenntnisse nicht ersetzen. Das Oberlandesgericht ist auch auf die längere Tätigkeit der Antragstellerin in Hamburg und auf ihre Einlassung, sie sei dort geblieben, weil sie ihrem damaligen Verlobten habe nahe sein wollen, nicht eingegangen und läßt damit eine erschöpfende Würdigung des festgestellten Sachverhalts vermissen. Im übrigen hat der Ehemann der Antragstellerin landv/irtschaftsfremde Berufe erlernt. Es-(, ist deshalb für die Frage, ob die Antragsteilerin bei der Bewirtschaftung des Hofes in ihrem Ehemann eine Unterstützung finden kann, ohne Belang, daß dieser, wie das Beschwerdegericht hervorhebt, vom Lande stammt und sein Vater einen landwirtschaftlichen Betrieb von 11 Morgen Eigenland und 2 Morgen Pachtland bewirtschaftet hat, da er in diesem Betriebe nur big zu seinem 10. lebenswahr aufgewachsen ist. Wie das Beschwerdegericht hieraus schließen kann, ihr Ehemann könne der Antragstellern in der Außenwirtschaft des Hofes mit Rat und Tat zur Seite stehen, ist nicht ersichtlich. Bas gilt auch von der Auffassung des Oberlandesgerichts, als Zimmer- und Maurermeister verstehe, der Ehemann der Antragstellerin etwas von der Waldwirtschaft, so daß er ihr auf diesem Gebiete eine wertvolle Hilfe sein könne; denn das kann nur beim Schlagen und Verwerten des Helzes, nicht aber bei der eigentlichen Bewirtschaftung des Waldes der Fall sein. Es kann dahingestellt bleiben,, ob der Hof des Erblassers die Fähigkeit zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschai planes erfordert oder ob das., wie das Beschwerdegericht meint, nicht nötig ist, ob die Antragstellerin ferner wegen ihres Ansehens, das sie bei den Landwirten genießt, bei ihren Nachbarn Rat und Hilfe •• finden würde. Der Antragstellerin ist suzugeben, daß sie, da sie bei Abschluß des Übergabevertrages erst 21 Jahre alt war, in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes noch keine Erfahrung gesammelt haben konnte. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Maßgebend muß vielmehr sein, ob sie zu diesem Zeitpunkt die Kenntnisse hatte, die bei diesem Alter hinsichtlich der Fähigkeit zur Bewirtschaftung des Hofes erwartet werden konnten. Da nach de: zuvor Gesagten in dieser Hinsicht ausreichende Feststellungen : nicht getroffen worden sind, drängte sich als geeignete Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts^auf,die Antragstellerin einer Prüfung durch die landwirtschaftlichen Beisitzer des Beschwerdegerichts zu unterziehen; denn dadurch hätten nach Lage der Sache wichtige Anhaltspunkte hinsichtlich der Befähigung der Antragstellerin zur Bewirtschaftung des Hofes gewonnen werden können. Da hinreichende Unterlagen für die Bejahung dieser Frage nicht Vorlagen, jedenfalls in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt worden sind, hätte 10 - es nahegelegen, von diesem Erkenntnismittel Gebrauch zu machen. Für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit ist es endlich unerheblich, ob die Antragsgegnerin kurz nach dem Kriege einmal zu dem Zeugen Sfpl geäußert hat, sie wolle der Tochter ihres gefallenen Bruders den Hof nicht nehmen; denn die Antrags gegnerin dürfte bei'.dieser Äußerung davon ausgegangen sein, daß die Antragstellerin, die damals erst 10 bis 12 Jahre alt war und deren Werdegang sich noch nicht übersehen ließ, sich auf die künftige Übernahme des Hofes einstellen werde. Nach alledem vermag die Begründung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu tragen. Gleichwohl war die Sache nicht unter Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen an das Amtsgericht, das die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin offensichtlich überhaupt nicht geprüft hat, zurückzuverweisen, vielmehr mußte der Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung des Übergabevertrages abgelehnt werden. Der Ansicht des Oberlandesgerichts, der Tod des Erblassers während des Beschwerdeverfahrens habe an der Entscheidung nichts ändern können, ist nämlich nicht bei zutreten. Das Beschwerdegericht hat die Bedeutung des Eintritts des Erbfalls für das gegenwärtige Verfahren verkannt. Mit dem Tode des Erblassers ist der Hof in das Eigentum des berufenen Hoferben übergegangen, ist also die Antragstellerin auf Grund des Testaments des Erblassers vom 30. August 1951 Hoferbin geworden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt wirtschaftsfähig war öder, falls ihre Y/irtschaftsfähigkeit damals nicht gegeben gewesen sein sollte, auch die Antragsgegnerin bei dem Eintritt des Erbfalls nicht wirtschaftsfähig gewesen ist. Nur unter denselben Voraussetzungen könnte aber der Übergabevertrag genehmigt werden. Der Genehmigung Y/ürde indessen keine rechtlich erhebliche Bedeutung zukommen, da die Antragsteilerin in beiden Fällen die Rechtsstellung als Hofnachfolgerin, die 11 sie durch ihre Eintragung als solche im Grundbuch auf Grund des genehmigten Übergabevertrages erreichen könnte, bereits mit dem Erbfall erlangt hat. Das Verfahren ist danach, soweit es die Genehmigung der Eigentumsübertragung betrifft, gegenstandslos geworden (vgl. Fischer, GuR, HöfeO § 17 Seite 1363 unter III; Wöhrmann, landwirtschaftsrecht, Seite 248 unter Nr. 6; lange/Wulff, HöfeO, 4. Aufl. Anm. 241 und Schulte in RdL I960, Seite 317 Abs. 3). Sollte nur die Antragsgegnerin, nicht aber die Antragsteilerin wirtschaftsfähig sein, so würde eine Genehmigung der Eigentumsübertragung ebenfalls nicht in Betracht kommen, da dann die erstere mangels Wirtschaftsfähigkeit der letzteren Hoferbin geworden sein würde. Auch wäre weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin bei einem für sie ungünstigen Ausgang des gegenwärtigen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraftwirkung gehindert, in einem neuen Verfahren über die (bereits im Juli I960 eingetretene) Erbfolge in den Hof die Frage der Wirtschaftsfähigkeit für diesen Zeitpunkt erneut zur Entscheidung zu bringen. Aus alledem folgt, daß der Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung des Übergabevertrages durch den Eintritt des Erbfalls gegenstandslos geworden ist. Der Antrag war deshalb abzulehnen. Es muß den Beteiligten überlassen V 12 bleiben, die Frage der Hofnachfolge in einem anderen Verfahren zur Entscheidung zu bringen; das kann am zweckmäßigsten durch einen Antrag gemäß § 37 Abs.- 1 Buchst, f LVO erreicht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 42, 44, 45 LwVGr, § 131 Abs. 1 KostO. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock