Mai 1938 wird auf Kosten des Antragsgegners, der die außergerichtlichen Kisten ‘ Beide sind ver-* heiratet und haben mehrere Kinder# Die Beteiligte zu 1 hat außerdem ein voreheliches Kind namens Anneliese (Beteiligte zu 2), dem der Ehemann der Mutter, der Schlächtermeister Ahrens, seinen Hamen gegeben hat. (Landwirtschaftsgericht), nachdem es dem Aritragsgegner und der Ehefrau Katharina Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, durch Beschluß vom 17. Es hält mit Rücksicht auf die bei der ersten Zustellung unterbliebene Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist für gewahrt, ist jedoch der Auffassung, daß dem Antragsgegner kein Beschwerderecht zustehe. Die Entscheidung konnte deshalb unter ‘der Geltung der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssaohen nicht rechtskräftig werden (vgl, Beschluß des Senats vom 7. Oktober 1953) ist jedoch'hinsichtlich des Beginnes der Rechtsmittel fristen eine, wesentliche Änderung eingetreten. Auch § .21 Abs. 2 LwVG schreibt.zwar die Belehrung der Beteiligten-über das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen Form und Frist vor, läßt jedoch dib Rechtsmittelfrist, die grundsätzlich nicht vor der Belehrung be- . Schrift gilt auch für Entscheidungen; die vor den 1* Oktober 1953 erlassen und ohne ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurden mit der Wirkung, daß die, Rechtsmittelfrist 5 Monate nach dem 1. Die Vorschrift des § 58 LwVG, wonach die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die!vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen sich nach den.bisher geltenden Vorschriften richtet, bezieht sich, wie der Senat, in. dem vorerwähnten Beschluß ausgeführfc hat, lediglich auf die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel zulässig ist, und steht deshalb der Anwendung des § 21 Abs. 2 DwVG auf die vor seinem Inkrafttreten erlassenen Entscheidungen nicht entgegen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist somit im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen worden, so daß die.Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen war, ohne daß• die Frage, ob dem Antragsgegner ein Beschwerderecht zustand, geprüft werden konnte.
T BLw 26/58 2381 014 E_a_a_£_&-l_aJl In .der Landwirtschaftssache des Fuhrunternehmers Claus T ^ I, Bi^BHPstraße 4§, in Antragsgegners, Beschwerde- und % Rechtsbes chwerdef ührers, - vertreten durch Rechtsanwalt gegen die Witwe Margarethe T gebo £| in Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, d - vertreten durch Rechtsanwalt weitere Beteiligtes ■Miro ÜMWIIMWM» t» * «iIr«» I, Ehefrau Katharina 2« Anneliese A geb. Tf in All wegen Zustiiamühg zu einer letztwilligen Verfügung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidönten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. 6ückinghaus und Br. Piepenbrock beschlossen? •• Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssächen -des'Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Mai 1938 wird auf Kosten des Antragsgegners, der die außergerichtlichen Kisten ‘ * *1 : des Rechtebeschwe:rteverfahrens der Antrag-stellerin zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Hechtsbeschwerde-verfahren wird auf 8 000 DH festgesetzt* Gründe* 'Der am 7. Juli 19*57 verstorbene Bauer und Gastwirt . Jürgen TflBU war Eigentümer' eines Hofes, auf dem eine Gastwirtschaft betrieben wird« Aus seiner Ehe mit Margarethe ^tHBlgeb. EflM» sind ein Sohn (Ant rags gegner). und. eine Tochter (Beteiligte zu 1) hervorgegangen. Beide sind ver-* heiratet und haben mehrere Kinder# Die Beteiligte zu 1 hat außerdem ein voreheliches Kind namens Anneliese (Beteiligte zu 2), dem der Ehemann der Mutter, der Schlächtermeister Ahrens, seinen Hamen gegeben hat. Jürgen und Margarethe haben in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament vom 18. Juni 1950 sich gegenseitig zu Erben und zur Erbin des Längstlebenden von ihnen ihre Enkelin Anneliese einge- setzt. Auf Antrag der Eheleute ^at das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht), nachdem es dem Aritragsgegner und der Ehefrau Katharina Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, durch Beschluß vom 17. August 1950 der Übergehung der Abkömmlinge in dem Testament zugestimmt. Gegfen diesen Beschluß,, der den Eheleuten T^^fc, ihrem Sohn und ihrer Tochter am .22. August 1950 ohne Rechtsmittelbelehrung und erneut mit Rechtsmittelbelehrung dem, Antragsgegner am 18. Dezember 1957, den übrigen Beteiligten am 17# Dezember 1957 zugestellt worden, ist, hat der Äntragsgegnen- am 30; Dezember 1957 sofortige^Beschwerde eingelegt. Das Oberlandes- gerieht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Es hält mit Rücksicht auf die bei der ersten Zustellung unterbliebene Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist für gewahrt, ist jedoch der Auffassung, daß dem Antragsgegner kein Beschwerderecht zustehe. Hit der Bechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung der Vorentscheidungen und ,die Versagung der Zustimmung. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Hechtsmittels. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr* 2 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet.' i " / • * i Die sofortige Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts verspätet eingelegt« Der Beschluß des Amtsgerichts ist unter der Geltung des früheren Verfahrensrechts erlassen worden, wonach die Beteiligten bei der Zustellung der-Entscheidung über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu*belehren waren (§ 21 Abs. 6 LVO)« * % Durch die' erste Zustellung wurde wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt« Die Entscheidung konnte deshalb unter ‘der Geltung der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssaohen nicht rechtskräftig werden (vgl, Beschluß des Senats vom 7. Juli 19549 V BLw 5/54s BGHZ H, 179 - RdL 1954, 244)# Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaf üssachen (l. Oktober 1953) ist jedoch'hinsichtlich des Beginnes der Rechtsmittel fristen eine, wesentliche Änderung eingetreten. Auch § .21 Abs. 2 LwVG schreibt.zwar die Belehrung der Beteiligten-über das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen Form und Frist vor, läßt jedoch dib Rechtsmittelfrist, die grundsätzlich nicht vor der Belehrung be- . ginnt, ohne Rücksicht auf die Belehrung spätestens 5 Monate nach der Zustellung der Entscheidung beginnen« Diese'Vor- *• Schrift gilt auch für Entscheidungen; die vor den 1* Oktober 1953 erlassen und ohne ordnungsmäßige Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurden mit der Wirkung, daß die, Rechtsmittelfrist 5 Monate nach dem 1. Oktober 1953 zu laufen begann (vgl. Beschluß des Senats vom 7* Dezember 1954» V B£w 46/54, RdD 1955, 73). Die Vorschrift des § 58 LwVG, wonach die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die!vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen sich nach den.bisher geltenden Vorschriften richtet, bezieht sich, wie der Senat, in. dem vorerwähnten Beschluß ausgeführfc hat, lediglich auf die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel zulässig ist, und steht deshalb der Anwendung des § 21 Abs. 2 DwVG auf die vor seinem Inkrafttreten erlassenen Entscheidungen nicht entgegen. Der Beschluß des Amtsgerichts ist .danach bereits im Jahre 1954 rechtskräftig geworden.. Die erneute Zustellung der Entscheidung mit Hechtsmittelbelehrung vermag hieran nichts zu ändern« Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist somit im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen worden, so daß die.Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen war, ohne daß• die Frage, ob dem Antragsgegner ein Beschwerderecht zustand, geprüft werden konnte. ' ' Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34? 44, 45 LwVö. Pr. Tasche Pr. Mckinghaue Pr. Piepenbrock *