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BGH · V BLw 26/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 26/55

in notarieller Form ein gemeinschaftliches Testament, durch das sie sich gegenseitig zu dem Anerben ihres Hofes beriefen und zur Anerbin nach dem Tode des Letztlebenden von ihnen ihre Tochter Helene bestimmten. April 1951 schloß der Erblasser mit dem Antragsgegner einen Erbvertrag, durch den er diesen zu seinem Erben und zu dem Anerben des Hofes einsetzte. losigkeit zu erteilen und den Kindesannahmevertrag zu bestätigen» Nach umfangreicher Beweisaufnahme wies das Amtsgericht diese Anträge mit der Begründung zurück, dass der Erblasser bei Abschluss des Annahmevertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei» Bevor diese Entscheidung erging, verstarb der Erblasser am 2, Januar 1952» Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wies das Bandgericht zurüok? Der Antragsgegner, der zu diesen Anträgen gehört wurde, hat geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht wirtschaftsfähig» Bas Amtsgericht hat die Erteilung von Hoffolgezeugnissen des Inhalts' beschlossen, dass der zu dem Gesamtgut gehörende Hof mit dem Tode seiner Ehefrau dem Bauer Karl als An- des: § -26; Abs 2A|iwVg ist dagegen nicht eingehalten 'worden: da: die' Begrühdungs-: Schrift erst ;am 280 Mai 1355 her dem.Rimdhsgeric'htshof : eingegängenist„:/ Der Antragsgegner hat wegen der Versau- /: ■mung dieser;: Frist um Wiedereinsetzung int den oterige^ geberenj. mjpo'hahe die Fristen regelmässig in kürzeren Zwischen-::// ■räumen' durch' Stichproben jeder /Art kontrolliert und in Ordnung befunden* Im vorliegen'den Falle sei die: Monatsfrist zur Begründüng der Rechtsbeschwerde nicht notiert ; und infolgedessen nicht eingehalten wordene Es handle sich danach um" ein Versehen, das auch in einem gut organisierten Büro einmal unterlaufen und von dem Ajawalt trotz regelmäs.s Nach ihnen ist dem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Es hat die in ihm' enthaltenen Verfügungen der Eheleute als wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 Abs 2 BGB) angesehen und daraus hergeleitet, dass der Erblasser sie nach dem Tode seiner Ehefrau nicht habe widerrufen können. April 1951, durch den der Antragsgegner zu dem Hoferben berufen worden ist, gemäß § 2289 BGB als nichtig erachtet und dementsprechend dem Antragsgegner ein Erbrecht auf Grund dieses Vertrages, das beeinträchtigt sein könnte, abgesprochen. gericht hat eine dechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners im Hinblick auf den Kindesannahmeyertrag ebenfalls verneint, weil dieser nicht bestätigt und dem Erblasser auch von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit keine Befreiung erteilt worden sei. Da es nach alledem an einer Beschwer des Antragsgegner s^ durch den angefochtenen Beschluss fehle, hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Vach ihrer Ansicht hat der Erblasser durch Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung des Antragsgegners auf dem Hofe zu erkennen gegeben, dass dieser den Hof Übernehmen solle. Der Antragsgegner habe damals erwogen, sich eine andere Lebensstellung zu suchen, doch habe der Erblasser ihn bewogen, auf den Hof zu bleiben, und ihm zugesichert, dass er diesen später übernehmen könne. April 1936 durch das Beschwerdegericht erfahren hat, und zieht an sich auch nicht in Zweifel, dass der Erblasser nach dem Tode seiner Ehefrau an dieses Testament gebunden war. April 1936 sei hinfällig geworden, weil der Erblasser durch sein Verhalten gegenüber dem Antragsgegner zu erkennen gegeben habe» dass dieser Hofnachfolger werden solle, kann nicht beigetreten werden. In letzterem hatte der Bauer sich seinem Sohn gegenüber so verhalten, dass dieser sich als künftigen Hofnachfolger betrachten konnte, und ihm zudem den Hof ausdrücklich versprochen, dann aber, ohne dass stichhaltige Gründe dies gerechtfertigt hätten, einen Übergabevertrag mit einer Tochter geschlossen. Bas hat der erkennende Senat als unzulässig angesehen, weil der Hofeigentümer durch Art, ümfang und Bauer der Beschäftigung des Sohnes auf dem Hofe von seinem Recht zur Bestimmung des Hofnachfolgers bereits Gebrauch gemacht habe und seine Sinnesänderung hinsichtlich der Hofnachfolge gewichtiger Gründe ermangele. Die Bestimmung des Hof— nachfolgers durch Art, Umfang und Bauer seiner Beschäftigung auf dem Hofe setzt aber voraus, dass der Bauer von seinem Recht zur Bestimmung des Hofnachfolgers noch keinen Gebrauch gemacht hat, also nicht an eine frühere Bestimmung des Hofnachfolgers gebunden ist* Liegt eine solche Bindung nicht vor, so kann der Bauer, der den Hofnachfolger durch Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung auf dem Hofe bestimmt hat, nicht späterhin einen anderen durch Testament, Erbvertrag oder Ubergabevertrag wirksam zu dem Hofnachfolger bestimmen, sofern hierfür keine gewichtigen Gründe gegeben sind. Im vorliegenden Ralle hat der Erblasser sein Recht zur Bestimmung des weiteren Hoferben schon durch das gemeinschaftliche Testament vom 7. -An diese damals getroffene Bestimmung war der Erblasser, wie das- Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, nach dem Tode seiner Ehefrau gebunden. Er hatte infolgedessen nicht mehr die Möglichkeit, eine anderweitige Bestimmung des Hofnachfolgers durch Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag vorzunehmen, da dem die Vorschrift des § 2289 Abs 1 Satz 2 BGB entgegengestanden hätte, Var aber das Bestimmungsrecht bereits durch die Einsetzung der Antragstellerin zur weiteren Anerbin in dem Testament vom 7, April 1936 verbraucht, so konnte der Erblasser auch nicht einen anderen durch dessen Beschäftigung auf dem Hofe wirksam zu dem Hofnachfolger bestimmen, selbst wenn diese Beschäftigung den Erfordernissen entsprach, unter denen der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung eine bindende Bestimmung zu dem Hofnachfolger gefunden hat; denn dieser Bestimmung würde ebenfalls die zwingende Vorschrift des § 2209 Abs 1 Satz 2 BGB entgegenstehen. Selbst wenn also die Entwicklung der Verhältnisse auf dem Hofe für die Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofnachfolger sprechen und der Erblasser sie auch gewollt haben sollte, würde diese Bestimmung doch nicht wirksam sein. Der Antragsgegner kann danach aus dem von ihm erst in der Bechtsbeschwerdeinstanz vorgetra genen Sachverhalt kein Recht auf die ’Hofnachfolge herleiten, Damit entfällt aber auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsbeeinträchtigung' des Antragsgegners. Ob eine Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofnachfolger durch seine Beschäftigung auf dem Hofe der anerbengerichtlichen Zustimmung bed' hätte, kann dahingestellt bleiben; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 20 Abs'2 EHRV konnte die Anerbenbestimmung nur durch gemeinschaftliches Testament oder durch Erbvertrag vorgenommen werden. Eine Anerbenbestimmung durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung auf dem Hofe, wie der erkennende Senat sie unter der Geltung des Höferechts (unter dem Gesichtspunkt eines Übergabevorvertrages) für fflög lieh hält, war danach nach dem Reichs erbhofrecht ausgeschlossen (vgl hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Hiervon abgesehen wäre nach der Höfeordnung eine solche Bestimmung nach § 7 Abs 2 Höfeordnung nur mit Zustimmung des Landwirtschafts-gerichts möglich gewesen, da durch sie die Antragstellerin als Abkömmling der Eheleute übergegangen wäre. Eine Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofnachfolger läßt sich danach auch nicht aus dem Verhalten der Eheleute lerleiten.

Zitierte Normen: § 22 FGG § 2270 BGB § 7 HoefeO § 2209 BGB
HofEhefrauAntragsgegnersBestimmungAntragsgegnerErblasserFristTestament

Volltext der Entscheidung

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V BLw 26/55
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Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
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des Landwirts Gustav	in	O^/tjireg	Nr	0^
Antragsgegners, Beschwerde? und Hechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.(
gegen
 die Ehefrau Helene i.W,,
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Antragstellerin, Beschwerde- und Bechtsbeschwerdegegnerin,
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- vertreten durch Hechtsanwalt Br.
wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter'Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock beschlossen;
Die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Hamm vom 23. Februar 1955 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen, der der Antragsteilerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeyerfahrens zu erstatten hat.	-s	•	i
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Ber Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 15 000 BM festgesetzt.
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Gründe?
I.
Der Bauer Karl	und	seine	Ehefrau Wilhelmine
 geh.	die	in	westfälischer	Gütergemeinschaft lebten,
 waren Eigentümer des im Grundbuch von	Band^^ Blatt
 eingetragenen Grundbesitzes von etwa 11 ha mit einem Einheit swert von 15000 DU, der früher Erbhof war und jetzt Hof im Sinne der Höfe Ordnung ist. Aus ihrer Ehe ist eine Tochter, die jetzige Ehefrau Helene	(Antragstellerin)*,
hervorgegangen. Biese besitzt ihrerseits zwei Kinder, nämlich eine Tochter Ingrid und einen Sohn Rolf.
Sie Eheleute	errichteten	am 7« April 1936
in notarieller Form ein gemeinschaftliches Testament, durch das sie sich gegenseitig zu dem Anerben ihres Hofes beriefen und zur Anerbin nach dem Tode des Letztlebenden von ihnen ihre Tochter Helene bestimmten. Nachdem seine Ehefrau am 18. Januar 1947 verstorben war, errichtete der Bauer Karl
 am 10. April 1947 ein notarielles Testament, durch das er seine Tochter und deren Kinder zu Erben einsetzte und weiter bestimmte, dass sein Enkel Rolf den Erbhof erhalten solle. Er räumte jedoch dem Landwirt Gustav SflHHHHR einem Reffen seiner verstorbenen.Ehefrau (Antragsgegner), der etwa seit 1910 auf dem Hofe lebt und dort laufend mit-gearbeitet hat, den Nießbrauch an dem Hofe bis zu dem 1. Oktober I960 ein. Am 4. April 1951 schloß der Erblasser mit dem Antragsgegner einen Erbvertrag, durch den er diesen zu seinem Erben und zu dem Anerben des Hofes einsetzte. Ausserdem widerrief er in ihm alle früheren Testamente und Erbverträge. Seine Tochter verwies er auf die ihr nach der Höfeordnung zustehende Abfindung. An demselben Tage, an dem er diesen Erbvertrag schloß, nahm der Erblasser den Antragsgegner an Kindes Statt an. Er beantragte sodann bei dem Amtsgericht, ihm Befreiung von dem Erfordernis der Kinder-
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losigkeit zu erteilen und den Kindesannahmevertrag zu bestätigen» Nach umfangreicher Beweisaufnahme wies das Amtsgericht diese Anträge mit der Begründung zurück, dass der Erblasser bei Abschluss des Annahmevertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei» Bevor diese Entscheidung erging, verstarb der Erblasser am 2, Januar 1952» Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wies das Bandgericht zurüok? auch seine weitere sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg«
Die Antragstellerin hatte inzwischen bei dem Amtsgericht (landwirtschaftsgericht) die Erteilung von Hoffolgezeugnissen nach ihrer Kutter und ihrem Tater beantragt. Der Antragsgegner, der zu diesen Anträgen gehört wurde, hat geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht wirtschaftsfähig» Bas Amtsgericht hat die Erteilung von Hoffolgezeugnissen des Inhalts' beschlossen, dass der zu dem Gesamtgut gehörende Hof mit dem Tode seiner Ehefrau dem Bauer Karl	als	An-
erben zugefallen und bei seinem Tode die Antrags teller in Hoferbin geworden sei»
Der Antragsgegner hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, jedoch nur formelle Bügen erhoben und trotz wiederholter Aufforderung zu der Sache selbst nicht Stellung genommen» Bas Oberlandesgerloht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Zurückweisung der Anträge auf Erteilung der beiden Hoffolgezeugnisse begehrt» Bie Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
■ II.
Bie Hechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs 2 Nr 2 BwTG zulässig, da das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde
 des Äntragsgegners als unzulässig verworfen hat,	ist.	/
fpr^,^i^#^r.'aucia fristgerecht eingelegt worden» dehn der argpfhchtene Beschluss ist dem 'Antragsgegner am 16 „/März 1955 zugestellt werden und die Rechtsbeschwerde am l6.0\\ April 1955 'bei dem Bundesgerichtshof eingegangen0 Diöüu Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. des: § -26; Abs 2A|iwVg ist dagegen nicht eingehalten 'worden: da: die' Begrühdungs-: Schrift erst ;am 280 Mai 1355 her dem.Rimdhsgeric'htshof : eingegängenist„:/ Der Antragsgegner hat wegen der Versau- /: ■mung dieser;: Frist um Wiedereinsetzung int den oterige^ geberenj. weil sie tauf ■ ein Versehen' im Büro - seines ■y@rfrähft ters zurückzuführen sei« Rechtsanwalt Dr* /;H^(^hatidüf-ch/i,/: eine : e ig en e eid es s t a111 iche Vers icherung und ■:/eine; s o 1 che , /i: seines Bürovorstehers felgendes glaubhaft gemacht« Die h; ■/Notfrist endnnd Aus Schluß fr is ten würden durch den Bürovor-s t eb-er : no tie rt und / kon tr o liiert 'und . in einem besonderen tFrist.eukal ender vermerkt0 In ihm und in den Akten selbst : würden5:äid: Fristvermerke mit Rotstift gefertigt e Der Büro vorsteher sei in dieser Eigenschaft seit 18 Jahren und hei ihm:seit 7 1/2 Jahren tätig0 Er habe sich während dieser Zeit in der Fristenkontrolle als durchaus zuver-. lässig erwiesen^ denn es sei bisher nicht ein einziger Fall festgestellt worden, in dem eine derartige: Frist . nicht oder falsch vermerkt worden seit Er /(Rechtsanwalt:,;/./:/ mjpo'hahe die Fristen regelmässig in kürzeren Zwischen-::// ■räumen' durch' Stichproben jeder /Art kontrolliert und in Ordnung befunden* Im vorliegen'den Falle sei die: Monatsfrist zur Begründüng der Rechtsbeschwerde nicht notiert ; und infolgedessen nicht eingehalten wordene Es handle sich danach um" ein Versehen, das auch in einem gut organisierten Büro einmal unterlaufen und von dem Ajawalt trotz regelmäs.s iger Kontrolle nicht verhindert werden
V* J
Dem Antrag auf-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu entsprechen. Nach § 26 Abs 5 BwVG gelten hinsichtlich der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbe-sehwerde die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 22 Abs 2 FGG sinngemäß. Nach ihnen ist dem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist danach lediglich davon abhängig, dass der Beschwerdeführer die Versäumung, der Frist nicht verschuldet hat. Schuldhaft handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht lässt. Ein eigenes Verschulden des Antragsgegners kommt hier nicht in Betracht. Nach § 22 Abs 2 Satz 2 FGGr wird aber eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen. Danach steht das Verschulden des Vertreters dem eigenen Verschulden des Beschwerdeführers gleich. Durch die eidesstattlichen Versicherungen ist glaubhaft gemacht, dass die' Begründungsfrist • durch ein Versehen des Bürovorstehers nicht notiert und dadurch versäumt worden ist. Ein Verschulden des Vertreters des Antragsgegners ist hiernach nicht gegeben; denn es ist weiter glaubhaft gemacht worden, dass Rechtsanwalt Dr. miP durch ausreichende Anordnungen für die Notierung, Kbntrollierung und Innehaltung der Fristen in seinem Büro Sorge getragen hat und es auch seinerseits an der erforderlichen Überwachung seines Personals nicht hat fehlen lassen. Ein Verschulden, das der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen könnte, liegt danach nicht vor. Die zweiwöchige Frist des § 22 Abs 2 FGG ist ebenfalls gewahrt. Rechtsanwalt Dr. Hflgpist erst durch die Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 18. Mai 1955, die frü-
bestens am nächsten Tage bei ihm eingegangen ist, auf die Versäumung der Begründungsfrist aufmerksam gemacht norden und hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25. Mai 1955» dem die Rechtsbeschwerdebegründung beigefügt war, die Wieder^ einsetzung in den yorigen Stand beantragt. Diesem Antrag war stattzugeben-, da beide Schriftstücke am 28. Mai 1955» also innerhalb der zweiwöchigen Prist des § 22 Abs 2 EGG, bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sind und nach dem zuvor Gesagten auch die sonstigen Voraussetzungen für diese Maßnahme vorliegen.
III.
Däs Besohwerdegericht ist der Auffassung des Amtsgerichts beigetreten, dass die Eheleute	sich	nach
§ 25 Abs 2 Satz 1 EHFV wirksam gegenseitig zu dem Anerben des Erbhofes einsetzen konnten und Sari	daher	auf
 Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 6. April 1936 bei dem Tode seiner Ehefrau Anerbe des bisherigen Ehegattenerbhofs geworden ist. Das Oberlandesgerioht hat auch die Erbfolge nach dem Ehemann	nach	diesem	Testa-
ment beurteilt. Es hat die in ihm' enthaltenen Verfügungen der Eheleute als wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 Abs 2 BGB) angesehen und daraus hergeleitet, dass der Erblasser sie nach dem Tode seiner Ehefrau nicht habe widerrufen können. Es hat deshalb den Erbvertrag vom 4. April 1951, durch den der Antragsgegner zu dem Hoferben berufen worden ist, gemäß § 2289 BGB als nichtig erachtet und dementsprechend dem Antragsgegner ein Erbrecht auf Grund dieses Vertrages, das beeinträchtigt sein könnte, abgesprochen. Bas Beschwerde- .. gericht hat eine dechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners im Hinblick auf den Kindesannahmeyertrag ebenfalls verneint, weil dieser nicht bestätigt und dem Erblasser auch von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit keine Befreiung erteilt worden sei. Da es nach alledem an einer Beschwer des Antragsgegner s^ durch den angefochtenen Beschluss fehle, hat
 das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbescbwerde greift die rechtlichen Würdigungen des Oberlandesgerichts nicht an, rügt hingegen, dass dieses den besonderen Umständen des Balles nicht gerecht geworden sei. Sie meint, 3er Erblasser habe nach § 7 HöfeO den Hoferben frei bestimmen können, ohne dabei an den Kreis der leiblichen Abkömmlinge gebunden zu sein. Vach ihrer Ansicht hat der Erblasser durch Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung des Antragsgegners auf dem Hofe zu erkennen gegeben, dass dieser den Hof Übernehmen solle. Sie bemängelt, dass die Vorinstanzen dem nicht Bechnung getragen hätten, obwohl ihnen aus früheren Verfahren der Sachverhalt bekannt gewesen sei. Bie Rechtsbeechwerde führt hierzu auss Bie Antragstellerin habe etwa im Jahre 1920 einen Juristen geheiratet und sei damals in die Stadt gezogen. Sie habe sich damit gegen eine spätere Übernahme des elterlichen Hofes als Bäuerin entschieden. Andererseits sei der Antragsgegner nach dem frühen Tode seiner Eltern schon in seinem 2. Lebensjahr auf den Hof gekommen, auf dem er aufgewachsen sei. Er habe dann den Beruf des Landwirts ergriffen, sei in den folgenden Jahrzehnten die wesentliche und einzige Stütze der Hofeigentümer gewesen und habe den Hof über die schwierigen Verhältnisse der zwanziger und dreissiger Jahre hinweg-gefuhrt. Ihm sei es gelungen, die erhebliche Schuldenlast zu beseitigen. Ber Antragsgegner sei auf dem Hof wie ein Sohn gdialten worden, habe keinen Lohn bekommen und sei nicht in der Invalidenversicherung versichert gewesen. Er sei jetzt 53 Jahre alt und habe seine besten Jahrzehnte dem Hof geopfert, ohne ein entsprechendes Äquivalent zu erhalten.
Seine Tätigkeit auf dem Hofe habe denn auch seit jeher unter dem Gedanken gestanden, dass er später den Hof übernehmen solle. Schon im Jahre 1953 habe der Erblasser beab-
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sichtigt, den Antragsgegner an Kindes Statt anzunehmen und ihn zu dem Anerben des Hofes zu machen. Das sei lediglich an der Erbhof gesetzgebung gescheitert. Der Antragsgegner habe damals erwogen, sich eine andere Lebensstellung zu suchen, doch habe der Erblasser ihn bewogen, auf den Hof zu bleiben, und ihm zugesichert, dass er diesen später übernehmen könne. Venn der Antragsgegner jetzt den Hof verlassen müsste, würde er arm und vermögenslos dastehen und mit seiner Familie der Hot ausgeliefert sein.
Die Hechtsbeschwerde meint, durch die Nichtberücksichtigung aller dieser Umstände sei der Antragsgegner in seinen Hechten verletzt. Sie verweist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 (V BLw 60/53» BGHZ 12, 286 = EechtdLendw 1954, 153 = NJW 1954, 1241 2?ur Leitsatz/) und ist der Auffassung, die leitenden Grundsätze dieser Entscheidung müssten auch im vorliegenden Falle Anwendung finden. Es handle sich hier zwar nicht um die Hofnachfolge eines leiblichen Kindes, aber immerhin um die eines nahen Verwandten der verstorbenen Ehefrau. Die Hechtsbeschwerde vertritt die Ansicht, das gemeinschaftliche Testament vorn 7* April 1936 und das Testament vom 10, April 1947 ständen der Anwendung dieser Grundsätze nicht entgegen, da das jahrzehntelange Verhalten des Erblassers gegenüber dem Antragsgegner so nachhaltig wirke, dass demgegenüber abweichende frühere Hoferbenbestimmungen gegenstandslos würden«
Der Hechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.
Hie wendet sich nicht gegen die Auslegung, die das gemeinschaftliche Testament der Eheleute hfllHHBvom 7. April 1936 durch das Beschwerdegericht erfahren hat, und zieht an sich auch nicht in Zweifel, dass der Erblasser nach dem Tode seiner Ehefrau an dieses Testament gebunden
 war. Ebensowenig greift die Rechtsbeschwerde die Ansiebt des Oberlandesgerichts an» wegen der eingetretenen Bindung seien die späteren letztwilligen Verfügungen des Erblassers unwirksam» so dass aus ihnen keine Rechte und infolgedessen auch keine Rechtsbeeinträchtigung hergeleitet werden könnten. Insoweit ist eine Gesetzesverletzung auch nicht ersichtlich. Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht ferner, was die Rechtsbeschwerde auch nicht verkennt, die Möglichkeit verneint; aus dem nicht bestätigten Kindesannahmevertrage eine Beschwer des Antragsgegners herzuleiten.
Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die 'Bestimmung der Antragstellerin zur weiteren Hoferbin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 7. April 1936 sei hinfällig geworden, weil der Erblasser durch sein Verhalten gegenüber dem Antragsgegner zu erkennen gegeben habe» dass dieser Hofnachfolger werden solle, kann nicht beigetreten werden. Bie leitenden Grundgedanken der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats können hier nicht zur Anwendung gelangen.
Die Rechtsbeschwerde übersieht einen wesentlichen'Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem damals entschiedenen Falle. In letzterem hatte der Bauer sich seinem Sohn gegenüber so verhalten, dass dieser sich als künftigen Hofnachfolger betrachten konnte, und ihm zudem den Hof ausdrücklich versprochen, dann aber, ohne dass stichhaltige Gründe dies gerechtfertigt hätten, einen Übergabevertrag mit einer Tochter geschlossen. Bas hat der erkennende Senat als unzulässig angesehen, weil der Hofeigentümer durch Art, ümfang und Bauer der Beschäftigung des Sohnes auf dem Hofe von seinem Recht zur Bestimmung des Hofnachfolgers bereits Gebrauch gemacht habe und seine Sinnesänderung hinsichtlich der Hofnachfolge gewichtiger Gründe ermangele.
Sinn jener Entscheidung ist es,, denjenigen Abkömmling, den der Bauer erkennbar zu dem Hofnachfolger bestimmt hat, ohne seine Hofnachfolge durch Testament oder Erbvertrag festzulegen oder durch Übergabevertrag zu vollziehen, und der
 
seinerseits auf diese Zusage vertraut und sieb auf die Hofübernahme eingestellt hat, vor einer späteren, ungerechtfertigten Sinnesänderung des Bauern zu schützen und ihm die Rechtsstellung zu erhalten, die er durch die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich auf dem Hofe entwickelt und lange Zeit bestanden haben, erlangt hat. Die Bestimmung des Hof— nachfolgers durch Art, Umfang und Bauer seiner Beschäftigung auf dem Hofe setzt aber voraus, dass der Bauer von seinem Recht zur Bestimmung des Hofnachfolgers noch keinen Gebrauch gemacht hat, also nicht an eine frühere Bestimmung des Hofnachfolgers gebunden ist* Liegt eine solche Bindung nicht vor, so kann der Bauer, der den Hofnachfolger durch Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung auf dem Hofe bestimmt hat, nicht späterhin einen anderen durch Testament, Erbvertrag oder Ubergabevertrag wirksam zu dem Hofnachfolger bestimmen, sofern hierfür keine gewichtigen Gründe gegeben sind. Bern-entsprechend hat der erkennende Senat in dem damals entschiedenen Ralle den Übergabevertrag mit der Tochter als unwirksam angesprochen. Im vorliegenden Ralle hat der Erblasser sein Recht zur Bestimmung des weiteren Hoferben schon durch das gemeinschaftliche Testament vom 7. April 1936 aus-geübt. -An diese damals getroffene Bestimmung war der Erblasser, wie das- Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, nach dem Tode seiner Ehefrau gebunden. Er hatte infolgedessen nicht mehr die Möglichkeit, eine anderweitige Bestimmung des Hofnachfolgers durch Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag vorzunehmen, da dem die Vorschrift des § 2289 Abs 1 Satz 2 BGB entgegengestanden hätte, Var aber das Bestimmungsrecht bereits durch die Einsetzung der Antragstellerin zur weiteren Anerbin in dem Testament vom 7, April 1936 verbraucht, so konnte der Erblasser auch nicht einen anderen durch dessen Beschäftigung auf dem Hofe wirksam zu dem Hofnachfolger bestimmen, selbst wenn diese Beschäftigung den Erfordernissen entsprach, unter denen der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung eine bindende
 Bestimmung zu dem Hofnachfolger gefunden hat; denn dieser Bestimmung würde ebenfalls die zwingende Vorschrift des § 2209 Abs 1 Satz 2 BGB entgegenstehen. Selbst wenn also die Entwicklung der Verhältnisse auf dem Hofe für die Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofnachfolger sprechen und der Erblasser sie auch gewollt haben sollte, würde diese Bestimmung doch nicht wirksam sein. Der Antragsgegner kann danach aus dem von ihm erst in der Bechtsbeschwerdeinstanz vorgetra genen Sachverhalt kein Recht auf die ’Hofnachfolge herleiten, Damit entfällt aber auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsbeeinträchtigung' des Antragsgegners.
Selbst wenn man nicht bloß gemäß der Begründung der Rechtsbeschwerde aus dem Verhalten des Erblassers, des Baue Karl	eine	Bindung	zu	Gunsten	des	Antragsgegners
 herzuleiten versucht, ein Versuch, der, wie dargelegt, infolge der eigenen Bindung des Erblassers durch das gemeinschaftliche Testament nicht zu dem Erfolg führen kann, sondern eine Bindung zu Gunsten des Antragsgegners aus dem Verhalten beider Eheleute LflBjDableiten will, so kann auch eine solche Begründung nicht weiterfuhren. Ob eine Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofnachfolger durch seine Beschäftigung auf dem Hofe der anerbengerichtlichen Zustimmung bed' hätte, kann dahingestellt bleiben; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 20 Abs'2 EHRV konnte die Anerbenbestimmung nur durch gemeinschaftliches Testament oder durch Erbvertrag vorgenommen werden. Eine Anerbenbestimmung durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung auf dem Hofe, wie der erkennende Senat sie unter der Geltung des Höferechts (unter dem Gesichtspunkt eines Übergabevorvertrages) für fflög lieh hält, war danach nach dem Reichs erbhofrecht ausgeschlossen (vgl hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Mai 1955, V BLw 75/54). Bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung (24. April 1947) lebte die Ehefrau IJHHPnicht mehr, so
 
daß eine gemeinsame Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofnachfolger nicht mehr in Betracht kam. Hiervon abgesehen wäre nach der Höfeordnung eine solche Bestimmung nach § 7 Abs 2 Höfeordnung nur mit Zustimmung des Landwirtschafts-gerichts möglich gewesen, da durch sie die Antragstellerin als Abkömmling der Eheleute	übergegangen wäre.
Eine Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofnachfolger läßt sich danach auch nicht aus dem Verhalten der Eheleute lerleiten.
Das Oberlandesgericht hat nach alledem ohne Hechtsirrtum eine Beschwer des Antragsgegners durch die Entscheidung des Amtsgerichts verneint. Die Hechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34*44,45 LwVGr. Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr,	Biepenbrock
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