Die Eheleute LflBHHP errichteten am 7« April 1936 in notarieller Form ein gemeinschaftliches Testament, durch das sie sich gegenseitig zu dem Anerben ihres Hofes beriefen und zur Anerbin nach dem Tode des Letztlebenden von ihnen Ihre Tochter Helene bestimmten* Hachdem seine Ehefrau am 18* Januar 1947 verstorben war, errichtete der Bauer Karl am 10* April 1947 ein notarielles Testament, durch das er seine Tochter und deren Kinder zu Erben einsetzte und weiter bestimmte, dass sein Enkel Rolf den Erbhof erhalten solle« Er räumte jedoch dem Landwirt Gustav SMBA einem Reffen seiner verstorbenen.Ehefrau (Antragsgegner), der etwa seit 1910 auf dem Hofe lebt und dort laufend mitgearbeitet hat, den Nießbrauch an dem Hofe bis zu dem 1* Oktober I960 ein* Am 4* April 1951 schloß der Erblasser mit dem Antragsgegner einen Erbvertrag, durch den er diesen zu seinem Erben und zu dem Anerben des Hofes einsetzte« Ausserdem widerrief er in ihm alle früheren Testamente und Erbverträge« Seine Tochter verwies er auf die ihr nach der Höfeordnung zustehende Abfindung« An demselben Tage, an dem er diesen Erbvertrag schloß, nahm der Erblasser den Antragsgegner an Kindes Statt an« Er beantragte sodann bei dem Amtsgericht, ihm Befreiung von dem Erfordernis der Kinder- losigkeit zu erteilen und den Kindesannahmevertrag zu bestätigen« Nach umfangreicher Beweisaufnahme wies das Amtsgericht diese Anträge mit der Begründung zurück, dass der Erblasser bei Abschluss des Annahmevertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei® Bevor diese Entscheidung erging, verstarb der Erblasser am 2® Januar 1952® Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wies das Bandgericht zurüok? Bas Amtsgericht hat die Erteilung von Hoffolgezeugnissen des Inhalts* beschlossen, dass der zu dem Gesamtgut gehörende Hof mit dem Tode seiner Ehefrau dem Bauer Karl als An- Ein Verschulden, das der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen könnte, liegt danach nicht vor, Die zweiwöchige Prist des § 22 Abs 2 PGG ist ebenfalls gewahrt» Rechtsanwalt Dr. H^pist erst durch die Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 18. § 25 Abs 2 Satz 1 EHFV wirksam gegenseitig zu dem Anerben des Erbhofes einsetzen konnten und Karl daher auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 6« April 1936 bei dem Tode seiner Ehefrau Anerbe des bisherigen Ehegattenerbhofs geworden ist» Bas Oberlandesgericht hat auch die Erbfolge nach dem Ehemann nach diesem Testa- ment beurteilt» Eb hat die in ihm enthaltenen Verfügungen der Eheleute als wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 Abs 2 BGB) angesehen und daraus hergeleitet, dass der Erblasser sie nach dem Tode seiner Ehefrau nicht habe widerrufen können*, Es hat deshalb den Erbvertrag vom 4* April 1951, durch den der Antragsgegner zu dem Hoferben berufen worden ist, gemäß § 2289 BGB als nichtig erachtet und dementsprechend dem Antragsgegner ein Erbrecht auf Grund dieses Vertrages, das , beeinträchtigt sein könnte, abgesprochen» Das Beschwerde- .. v ^ gericht hat eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners ' im Hinblick auf den Kindesannahmevertrag ebenfalls verneint, weil dieser nicht bestätigt und dem Erblasser auch von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit keine Befreiung erteilt worden sei. Hach ihrer Ansicht hat der Erblasser durch Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung des Antragsgegners auf dem Hofe zu erkennen gegeben, dass dieser den Hof übernehmen solle. Sie verweist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16, Februar 1954 (V BLw 60/53, BGHZ 12, 286 = RechtdLandw 1954, 153 = NJY/ 1954, 1241 /nur Leitsatz/) und ist der Auffassung, die leitenden Grundsätze dieser Entscheidung müssten auch im vorliegenden Falle Anwendung finden, Es handle sich hier zwar nicht um die Hofnachfolge eines leiblichen Kindes, aber immerhin um die eines nahen Verwandten der verstorbenen Ehefrau, Die Rechtsbeschwerde vertritt die Ansicht, das gemeinschaftliche Testament vom 7, April 19J6 und das Testament vom 10, April 1947 ständen der Anwendung dieser Grundsätze nicht entgegen, da das jahrzehntelange Verhalten des Erblassers gegenüber dem Antragsgegner so nachhaltig wirke, dass demgegenüber abweichende frühere Hoferbenbestimmungen gegenstandslos würden. Sie wendet sich nicht gegen die Auslegung, die das gemeinschaftliche (Testament der Eheleute LSHHBvoin April 1936 durch das Beschwerdegericht erfahren hat, und zieht an sich auch nicht in Zweifel, dass der Erblasser nach dem Tode seiner Ehefrau an dieses Testament gebunden war* Ebensowenig greift die Hechtsbeschwerde die Ansicht des Oberlandesgerichts an, wegen der eingetretenen Bindung seien die späteren letztwilligen Verfügungen des Erblassers unwirksam, so dass aus ihnen keine Hechte und infolgedessen auch keine Rechtsbeeinträchtigung hergeleitet werden könnten* Insoweit ist eine GesetzesVerletzung auch nicht ersichtlich* Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht ferner, was die Rechtsbeschwerde auch nicht verkennt, die Möglichkeit verneint, aus dem nicht bestätigten Kindesannahmevertrage eine Beschwer des Antragsgegners herzuleiten* Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Bestimmung der Antragstellerin zur weiteren Hoferbin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 7c April 1936 sei hinfällig geworden, weil der Erblasser durch sein Verhalten gegenüber dem Antragsgegner zu erkennen gegeben habe, dass dieser Hofnachfolger werden solle, kann nicht beigetreten werden. Die leitenden Grundgedanken der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats können hier nicht zur Anwendung gelangen* Die Rechtsbeschwerde übersieht einen wesentlichen'Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem damals entschiedenen Ralle* In letzterem hatte der Bauer sich seinem Sohn gegenüber so verhalten, dass dieser sich als künftigen Hofnachfolger betrachten konnte, und ihm zudem den Hof ausdrücklich versprochen, dann aber, ohne dass stichhaltige Gründe dies gerechtfertigt hätten, einen Übergabevertrag mit einer Tochter geschlossen* Bas hat der erkennende Senat als unzulässig angesehen, weil der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung des Sohnes auf dem Hofe von seinem Recht zur Bestimmung des Hof nachfolg ers bereits Gebrauch gemacht habe und seine Sinnesänderung hinsichtlich der Hofnachfolge gewichtiger Gründe ermangele* An diese damals getroffene Bestimmung war der Erblasser, wie das- Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, nach dem Tode seiner Ehefrau gebunden. Er hatte infolgedessen nicht mehr die Möglichkeit, eine anderweitige Bestimmung des Hofnachfolgers durch Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag vorzunehmen,, da dem die Vorschrift des § 2289 Abs 1 Satz 2 BGB entgegengestanden hätte, Var aber das Bestimmungsrecht bereits durch die Einsetzung der Antragstellerin zur weiteren Anerbin in dem Testament vom lo April 1936 verbraucht, so konnte der Erblasser auch nicht einen anderen durch dessen Beschäftigung auf dem Hofe wirksam zu dem Hofnachfolger bestimmen, selbst wenn diese Beschäftigung den Erfordernissen entsprach, unter denen der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung eine bindende Selbst wenn also die Entwicklung der Verhältnisse auf dem Hofe für die Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofnachfolger sprechen und der Erblasser sie auch gewollt haben sollte, würde diese Bestimmung doch nicht wirksam sein. Ob eine Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofnachfolger durch seine Beschäftigung auf dem Hofe der anerbengerichtlichen Zustimmung bedi hätte, kann dahingestellt bleiben; denn nach der ausdrückli-] chen Vorschrift des § 20 Abs 2 EHRV konnte die Anerbenbestimmung nur durch gemeinschaftliches Testament oder durch Erbvertrag vorgenommen werden. Eine Anerbenbestimmung durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung auf dem Hofe, wie der erkennende Senat sie unter der Geltung des Höferechts (unter dem Gesichtspunkt eines Übergabevorvertrages) für mö| lieh hält, war danach nach dem Reichserbhof recht ausgeschlofttiv (vgl hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 3~ Mai 1955, V BBw 75/54).
V BLw 26/55 t«. . * «I In der Landwirtschaftssache » __ ___________ des Landwirts Gustav in 0®H®weg Hr Antragsgegners, Beschwerde^ und Rechtsbeschwerdeführers , - vertreten durch Rechtsanwalt Dr, gegen in die Ehefrau Helene i*W. j geh. L| Antragsteilerin, Beschwerde- und Rechtsbesohwerdegegnerin, 4 ** . i. , i v 'Ü i. ■ ■ I -vertreten durch Rechtsanwalt Dr. wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses j 4 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14« Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Tasche sowie* der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr, Piepenbrock beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23« Februar 1955 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen, der der Antragsteilerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeyerfahrens zu erstatten hat. '•*. • f Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwer- 4 deverfahren auf 15 000 DM festgesetzt. «8 v Gründei Io Der Bauer Karl und seine Ehefrau Wilhelmine gebo die in westfälischer Gütergemeinschaft lebten, waren Eigentümer des im Grundbuch von Band^ Blatt eingetragenen Grundbesitzes von etwa 11 ha mit einem Ein-heitswert von 15000 BEI, der früher Erbhof war und jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung ist® Aus ihrer Ehe ist eine Tochter, die jetzige Ehefrau Helene (Antragstellerin), hervorgegangen* Diese besitzt ihrerseits zwei Kinder, nämlich eine Tochter Ingrid und einen Sohn Rolf* Die Eheleute LflBHHP errichteten am 7« April 1936 in notarieller Form ein gemeinschaftliches Testament, durch das sie sich gegenseitig zu dem Anerben ihres Hofes beriefen und zur Anerbin nach dem Tode des Letztlebenden von ihnen Ihre Tochter Helene bestimmten* Hachdem seine Ehefrau am 18* Januar 1947 verstorben war, errichtete der Bauer Karl am 10* April 1947 ein notarielles Testament, durch das er seine Tochter und deren Kinder zu Erben einsetzte und weiter bestimmte, dass sein Enkel Rolf den Erbhof erhalten solle« Er räumte jedoch dem Landwirt Gustav SMBA einem Reffen seiner verstorbenen.Ehefrau (Antragsgegner), der etwa seit 1910 auf dem Hofe lebt und dort laufend mitgearbeitet hat, den Nießbrauch an dem Hofe bis zu dem 1* Oktober I960 ein* Am 4* April 1951 schloß der Erblasser mit dem Antragsgegner einen Erbvertrag, durch den er diesen zu seinem Erben und zu dem Anerben des Hofes einsetzte« Ausserdem widerrief er in ihm alle früheren Testamente und Erbverträge« Seine Tochter verwies er auf die ihr nach der Höfeordnung zustehende Abfindung« An demselben Tage, an dem er diesen Erbvertrag schloß, nahm der Erblasser den Antragsgegner an Kindes Statt an« Er beantragte sodann bei dem Amtsgericht, ihm Befreiung von dem Erfordernis der Kinder- r i ii v i % * losigkeit zu erteilen und den Kindesannahmevertrag zu bestätigen« Nach umfangreicher Beweisaufnahme wies das Amtsgericht diese Anträge mit der Begründung zurück, dass der Erblasser bei Abschluss des Annahmevertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei® Bevor diese Entscheidung erging, verstarb der Erblasser am 2® Januar 1952® Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wies das Bandgericht zurüok? auch seine weitere sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg® Die Antrags teller in hatte inzwischen bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Erteilung von Hoffolge-zeugnissen nach ihrer Kutter und ihrem Vater beantragt® Der Antragsgegnerf der zu diesen Anträgen gehört wurde, hat geltend gemacht, die An trägst ellerin sei nicht wirtschaftsfähig. Bas Amtsgericht hat die Erteilung von Hoffolgezeugnissen des Inhalts* beschlossen, dass der zu dem Gesamtgut gehörende Hof mit dem Tode seiner Ehefrau dem Bauer Karl als An- erben zugefallen und bei seinem Tode die Antragstellerin Hoferbin geworden sei® Der Antragsgegner hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, jedoch nur formelle Rügen erhoben und trotz wiederholter Aufforderung zu der Sache selbst nicht Stellung genommen« Bas Oberlandeagericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen« Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Zurückweisung der Anträge auf Erteilung der beiden Hoffolgezeugnisse begehrt. Bie Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« II. Bie Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG zulässig, da das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde / A des Antragsgegners als unzulässig verworfen hat. Sie ist fürm-:. aber auch fristgerecht . eingelegt worden® dehn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsgegner am 16c März 1955 zugestellt worden und die Rechtsbeschwerde am 16 0 April 1955 hei dein Bundesgerichtshof eingegangen«, Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des § 26 Abs 2 LwVG- ist dagegen nicht eingehalten worden, da die Begründungsschrift erst am 280 Mai 1955 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist« Der Antragsgegner hat wegen der Versäumung dieser Prist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten;;, weil sie auf ein Versehen im Büro seines Vertreters zurückzuführen sei0 Rechtsanwalt Dr0 H^(Phat durch eine eigene eidesstattliche Versicherung und eine solche seines Bürovorstehers folgendes glaubhaft gemacht“ Die Notfristen und Aus Schlußfris ten würden durch den Bürovorsteher notiert und kontrolliert und in einem besonderen Fristenkalender vermerkte In ihm und in den Akten selbst würden die Fristvermerke mit Rotstift gefertigte Der Bürovorsteher . sei in dieser Eigenschaft seit 18 Jahren und bei ihm seit 7 i/2 Jahren tätig0 Er habe sich während dieser Zeit in der Fristenkontrolle als durchaus zuverlässig erwiesen; denn es sei bisher nicht ein einziger Pall festgestellt worden? in dem eine derartige Prist nicht oder falsch vermerkt worden sei0 Er (Rechtsanwalt habe die Fristen regelmässig in kürzeren Zwischenräumen durch Stichproben jeder Art kontrolliert und in Ordnung befundene Im vorliegenden Palle sei die Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht notiert und infolgedessen nicht eingehalten wordene Es handle sich danach um ein Versehen, das auch in einem gut organisierten Büro einmal unterlaufen und von dem Anwalt trotz regelmässiger Eontrolle nicht verhindert werden könneo Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu entsprechen» Nach § 26 Abs 5 DwVG gelten hinsichtlich der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 22 Abs 2 PGG sinngemäß. Nach ihnen ist dem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Prist einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist danach lediglich davon abhängig, dass der Beschwerdeführer die Versäumung, der Prist nicht verschuldet hat» Schuldhaft handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht lässt. Ein eigenes Verschulden des Antragsgegners kommt hier nicht in Betracht. Nach § 22 Abs 2 Satz 2 IGG wird aber eine Versäumung der Prist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen. Danach steht das Verschulden des Vertreters dem eigenen Verschulden des Beschwerdeführers gleich. Durch die eidesstattlichen Versicherungen ist glaubhaft gemacht, dass die Begründungsfrist durch ein Versehen des Bürovorstehers nicht notiert und dadurch versäumt worden ist. Ein Verschulden des Vertreters des Antragsgegners ist hiernach nicht gegeben; denn es ist weiter glaubhaft gemacht worden, dass Rechtsanwalt Dr. durch ausreichende Anordnungen für die Notierung, Kontrollierung und Innehaltung der Pristen in seinem Büro Sorge getragen hat und es auch seinerseits an der erforderlichen Überwachung seines Personals nicht hat fehlen lassen. Ein Verschulden, das der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen könnte, liegt danach nicht vor, Die zweiwöchige Prist des § 22 Abs 2 PGG ist ebenfalls gewahrt» Rechtsanwalt Dr. H^pist erst durch die Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 18. Mai 1955, die frü- & .1 bestens am nächsten Tage bei ihm eingegangen ist, auf die Versäumung der Begründungsfrist auf merksam gemacht worden und hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25. Mai 1955, dem die Rechtsbeschwerdebegründung beigefügt war, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt« Diesem Antrag war stattzugeben, da beide Schriftstücke am 28. Mai 1955, also innerhalb der zweiwöchigen Prist des § 22 Abs 2 EGG, bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sind und nach dem zuvor Gesagten auch die sonstigen Voraussetzungen für diese Maßnahme vorliegen. in. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung des Amtsgerichts beigetreten, dass die Eheleute sich nach § 25 Abs 2 Satz 1 EHFV wirksam gegenseitig zu dem Anerben des Erbhofes einsetzen konnten und Karl daher auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 6« April 1936 bei dem Tode seiner Ehefrau Anerbe des bisherigen Ehegattenerbhofs geworden ist» Bas Oberlandesgericht hat auch die Erbfolge nach dem Ehemann nach diesem Testa- ment beurteilt» Eb hat die in ihm enthaltenen Verfügungen der Eheleute als wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 Abs 2 BGB) angesehen und daraus hergeleitet, dass der Erblasser sie nach dem Tode seiner Ehefrau nicht habe widerrufen können*, Es hat deshalb den Erbvertrag vom 4* April 1951, durch den der Antragsgegner zu dem Hoferben berufen worden ist, gemäß § 2289 BGB als nichtig erachtet und dementsprechend dem Antragsgegner ein Erbrecht auf Grund dieses Vertrages, das , beeinträchtigt sein könnte, abgesprochen» Das Beschwerde- .. v ^ gericht hat eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners ' im Hinblick auf den Kindesannahmevertrag ebenfalls verneint, weil dieser nicht bestätigt und dem Erblasser auch von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit keine Befreiung erteilt worden sei. Da es nach alledem an einer Beschwer des Antragsgegners durch den angefochtenen Beschluss fehle, hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde greift die rechtlichen Würdigungen des Oberlandesgerichts nicht an, rügt hingegen, dass dieses den besonderen Umständen des Balles nicht gerecht geworden sei. Sie meint, der Erblasser habe nach § 7 HöfeO den Hof erben frei bestimmen können, ohne dabei an den Kreis der leiblichen Abkömmlinge gebunden zu sein. Hach ihrer Ansicht hat der Erblasser durch Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung des Antragsgegners auf dem Hofe zu erkennen gegeben, dass dieser den Hof übernehmen solle. Sie bemängelt, dass die Vorinstanzen dem nicht Rechnung getragen hätten, obwohl ihnen aus früheren Verfahren der Sachverhalt bekannt gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde führt hierzu auss Die Antragstellerin habe etwa im Jahre 1920 einen Juristen geheiratet und sei damals in die Stadt gezogen. Sie habe sich damit gegen eine spätere Übernahme des elterlichen Hofes als Bäuerin entschieden. Andererseits sei der Antragsgegner nach dem frühen Tode seiner Eltern schon in seinem 2« Lebensjahr auf den Hof gekommen, auf dem er aufgewachsen sei. Er habe dann den Beruf des Landwirts ergriffen, sei in den folgenden Jahrzehnten die wesentliche und einzige Stütze der Hofeigentümer gewesen und habe den Hof über die schwierigen Verhältnisse der zwanziger und dreissiger Jahre hinweggeführt. Ihm sei es gelungen, die erhebliche Schuldenlast zu beseitigen. Der Antragsgegner sei auf dem Hof wie ein Sohn göialten worden, habe keinen Lohn bekommen und sei nicht in der Invalidenversicherung versichert gewesen. Er sei jetzt 53 Jahre alt und habe seine besten Jahrzehnte dem Hof geopfert, ohne ein entsprechendes Äquivalent zu erhalten. Seine Tätigkeit auf dem Hofe habe denn auch seit jeher unter dem Oedanken gestanden, dass er später den Hof übernehmen solle. Schon im Jahre 1933 habe der Erblasser beab- '.’’f o 8 <-» sichtigt, den Antragsgegner an Kindes Statt anzunehmen und ihn zu dem Anerhen des Hofes zu machen» Das sei lediglich an der Erbhofgesetzgebung gescheitert. Der Antragsgegner habe damals erwogen, sich eine andere Lebensstellung zu suchen, doch habe der Erblasser ihn bewogen, auf dem Hof zu bleiben, und ihm zugesichert, dass er diesen später übernehmen könne. Wenn der Antragsgegner jetzt den Hof verlassen müsste, würde er arm und vermögenslos dastehen und mit seiner Familie der Not ausgeliefert sein. Die Hechtsbeschwerde meint, durch die Nichtberücksichtigung aller dieser Umstände sei der Antragsgegner in seinen Hechten verletzt. Sie verweist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16, Februar 1954 (V BLw 60/53, BGHZ 12, 286 = RechtdLandw 1954, 153 = NJY/ 1954, 1241 /nur Leitsatz/) und ist der Auffassung, die leitenden Grundsätze dieser Entscheidung müssten auch im vorliegenden Falle Anwendung finden, Es handle sich hier zwar nicht um die Hofnachfolge eines leiblichen Kindes, aber immerhin um die eines nahen Verwandten der verstorbenen Ehefrau, Die Rechtsbeschwerde vertritt die Ansicht, das gemeinschaftliche Testament vom 7, April 19J6 und das Testament vom 10, April 1947 ständen der Anwendung dieser Grundsätze nicht entgegen, da das jahrzehntelange Verhalten des Erblassers gegenüber dem Antragsgegner so nachhaltig wirke, dass demgegenüber abweichende frühere Hoferbenbestimmungen gegenstandslos würden. Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen. Sie wendet sich nicht gegen die Auslegung, die das gemeinschaftliche (Testament der Eheleute LSHHBvoin April 1936 durch das Beschwerdegericht erfahren hat, und zieht an sich auch nicht in Zweifel, dass der Erblasser nach dem Tode seiner Ehefrau an dieses Testament gebunden war* Ebensowenig greift die Hechtsbeschwerde die Ansicht des Oberlandesgerichts an, wegen der eingetretenen Bindung seien die späteren letztwilligen Verfügungen des Erblassers unwirksam, so dass aus ihnen keine Hechte und infolgedessen auch keine Rechtsbeeinträchtigung hergeleitet werden könnten* Insoweit ist eine GesetzesVerletzung auch nicht ersichtlich* Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht ferner, was die Rechtsbeschwerde auch nicht verkennt, die Möglichkeit verneint, aus dem nicht bestätigten Kindesannahmevertrage eine Beschwer des Antragsgegners herzuleiten* Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Bestimmung der Antragstellerin zur weiteren Hoferbin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 7c April 1936 sei hinfällig geworden, weil der Erblasser durch sein Verhalten gegenüber dem Antragsgegner zu erkennen gegeben habe, dass dieser Hofnachfolger werden solle, kann nicht beigetreten werden. Die leitenden Grundgedanken der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats können hier nicht zur Anwendung gelangen* Die Rechtsbeschwerde übersieht einen wesentlichen'Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem damals entschiedenen Ralle* In letzterem hatte der Bauer sich seinem Sohn gegenüber so verhalten, dass dieser sich als künftigen Hofnachfolger betrachten konnte, und ihm zudem den Hof ausdrücklich versprochen, dann aber, ohne dass stichhaltige Gründe dies gerechtfertigt hätten, einen Übergabevertrag mit einer Tochter geschlossen* Bas hat der erkennende Senat als unzulässig angesehen, weil der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung des Sohnes auf dem Hofe von seinem Recht zur Bestimmung des Hof nachfolg ers bereits Gebrauch gemacht habe und seine Sinnesänderung hinsichtlich der Hofnachfolge gewichtiger Gründe ermangele* Sinn jener Entscheidung ist es,, denjenigen Abkömmling, den der Bauer erkennbar zu dem Hofnachfolger bestimmt hat, ohne seine Hofnachfolge durch Testament oder Erbvertrag festzulegen oder durch Übergabevertrag zu.vollziehen, und der seinerseits auf diese Zusage vertraut und sich auf die Hof-Übernahme eingestellt hat, vor einer späteren, ungerechtfertigten Sinnesänderung des Bauern zu schützen und ihm die Rechtsstellung zu erhalten, die er durch die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich auf dem Hofe entwickelt und lange Zeit bestanden haben, erlangt hat. Die Bestimmung des Hofnachfolgers durch Art, Umfang und Dauer seiner Beschäftigung auf dem Hofe setzt aber voraus, dass der Bauer von seinem Recht zur Bestimmung des Hofnachfolgers noch keinen Gebrauch gemacht hat, also nicht an eine frühere Bestimmung des Hofnachfolgers gebunden ist, Biegt eine solche Bindung nicht vor, so kann der Bauer, der den Hofnachfolger durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung auf dem Hofe bestimmt hat, nicht späterhin einen anderen durch Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag wirksam zu dem Hofnachfolger bestimmen, sofern hierfür keine gewichtigen Gründe gegeben sind. Dementsprechend hat der erkennende Senat in dem damals entschiedenen Palle den Übergabevertrag mit der Tochter als unwirksam angesprochen. Im vorliegenden Palle hat der Erblasser sein Recht zur Bestimmung des weiteren Hoferben schon durch das gemeinschaftliche Testament vom 7« April 1936 ausgeübt. An diese damals getroffene Bestimmung war der Erblasser, wie das- Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, nach dem Tode seiner Ehefrau gebunden. Er hatte infolgedessen nicht mehr die Möglichkeit, eine anderweitige Bestimmung des Hofnachfolgers durch Testament, Erbvertrag oder Übergabevertrag vorzunehmen,, da dem die Vorschrift des § 2289 Abs 1 Satz 2 BGB entgegengestanden hätte, Var aber das Bestimmungsrecht bereits durch die Einsetzung der Antragstellerin zur weiteren Anerbin in dem Testament vom lo April 1936 verbraucht, so konnte der Erblasser auch nicht einen anderen durch dessen Beschäftigung auf dem Hofe wirksam zu dem Hofnachfolger bestimmen, selbst wenn diese Beschäftigung den Erfordernissen entsprach, unter denen der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung eine bindende Bestimmung zu dem Hofriachfolger gefunden hat; denn dieser Bestimmung würde ebenfalls die zwingende Vorschrift des § 2289I Abs 1 Satz 2 BGB entgegenstehen. Selbst wenn also die Entwicklung der Verhältnisse auf dem Hofe für die Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofnachfolger sprechen und der Erblasser sie auch gewollt haben sollte, würde diese Bestimmung doch nicht wirksam sein. Der Antragsgegner kann danach aus dem von ihm erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgetraj genen Sachverhalt kein Recht auf die ’Hofnachfolge herleiten, Damit entfällt aber auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsbeeinträchtigung* des Antragsgegners. Selbst wenn man nicht bloß gemäß der Begründung der Rechtsbeschwerde aus dem Verhalten des Erblassers, des Bauei Karl IflHHHK» eine Bindung zu Gunsten des Antragsgegners herzuleiten versucht, ein Versuch, der* wie dargelegt, infolge der eigenen Bindung des Erblassers durch das gemeinschaftliche Testament nicht zu dem Erfolg führen kann, sondern eine Bindung zu Gunsten des Antragsgegners aus dem Verhalten] beider Eheleute LflHHllB able i ten will, so kann auch eine solche Begründung nicht weiterführen. Ob eine Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofnachfolger durch seine Beschäftigung auf dem Hofe der anerbengerichtlichen Zustimmung bedi hätte, kann dahingestellt bleiben; denn nach der ausdrückli-] chen Vorschrift des § 20 Abs 2 EHRV konnte die Anerbenbestimmung nur durch gemeinschaftliches Testament oder durch Erbvertrag vorgenommen werden. Eine Anerbenbestimmung durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung auf dem Hofe, wie der erkennende Senat sie unter der Geltung des Höferechts (unter dem Gesichtspunkt eines Übergabevorvertrages) für mö| lieh hält, war danach nach dem Reichserbhof recht ausgeschlofttiv (vgl hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 3~ Mai 1955, V BBw 75/54). Bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung (24- April 1947) lebte die Ehefrau blicht mehr, daß eine gemeinsame Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofnachfolger nicht mehr in Betracht kam. Hiervon abgesehen wäre nach der Höfeordnung eine solche Bestimmung nach § 7 Abs 2 Höfeordnung nur mit Zustimmung des Ijandwirtschafts-gerichts möglich gewesen, da durch sie die Antragsteilerin als Abkömmling der Eheleute übergegangen wäre« Bine Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hofnachfolger läßt sich danach auch nicht aus dem Verhalten der Eheleute lerleiten. Bas Oberlandesgericht hat nach alledem ohne Hechtsirrtum eine Beschwer des Antragsgegners durch die Entscheidung des Amtsgerichts verneint. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34^44,45 BwVG. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Br. Biepenbrock