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BGH

Gericht: BGH

Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 9« März 1954 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen, der dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat. Bauer Gustav war Eigentümer der in St^HI Nr 0 gelegenen landwirtschaftlichen Besitzung von rund 30 Morgen mit einem Einheitswert von 8 900,-* DM, die als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen war» Er ist von seinen 3 Söhnen, nämlich dem Antragsteller, dem Landwirt Gustav D^BP und dem Antragsgegner, zu je 1/3 beerbt wordene Der Antragsteller hat als ältester Sohn des Erblassers die Erteilung eines Erbscheins und HoffolgeZeugnisses des Inhalts beantragt, daß sein Vater von ihm und seinen beiden Brüdern zu je 1/3 beerbt und er Hoferbe der Besitzung in Stroit Nr 31 geworden sei. Er hat vorgebracht, die Besitzung werde durch seinen Bruder Gustav von dessen Hofsteile aus bewirtschaftet und sei kein Hof im Sinne der Höfeordnung, da seit 3 Jahren kein lebendes und totes Inventar vorhanden sei, dessen Beschaffung den Einheitswert des Hofes um ein Vielfaches übersteigen würde. Er hat daraus gefolgert, daß eine ordnungsmäßige, selbständige Bewirtschaftung des Anwesens gar nicht möglich sei und geltend gemacht, auch die Landwirtschaftsbehörde halte die Besitzung, die niemals eine Ackernahrung gebildet habe, nicht für einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Der Antragsgegner hat daraus hergeleitet, daß es dem Anwesen auch an einer geeigneten Hofstelle im Sinne des § 1 Abs 1 HöfeO fehle und seinerseits beantragt, den Erbschein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, also ohne HoffolgeZeugnis, zu erteilen« Das Beschwerdegericht, das die Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners bejaht hat, hat seine sofortige Beschwerde zurückgewieseno Es ist davon ausgegangen, daß die Besitzung bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen gewesen sei und daher jetzt als Hof im Sinne der Höfeordnung gelte-Das Beschwerdegericht hat mit Rücksicht hierauf als unerheblich angesehen, daß der Einheitaweirt des Anwesens unter 10 000,- DM liegt und angenommen,, die Besitzung würde selbst dann Hof im Sinne der Xlöfeordnung sein, wenn ihre Eintragung in der Erbhöferolle zu Unrecht vorgenommen sein sollte« Es hat ferner eine Prüfung der Frage, ob eine geeignete Hofstelle im Sinne der Höfeordnung wegen* der Verwahrlosung der Gebäude nicht vor handen ist, angesichts der Vorschrift des Da ein Antrag auf Löschung des Hofvermerks bisher nicht gestellt worden ist, hat das Beschwerdegericht die Besitzung ohne Rück sicht darauf als Hof im Sinne der Höfeordnung angesehen Er wendet sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, daß unzweifelhaft Ältestenrecht gelte, und sieht hierin eine Abweichung von dem Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 ( V BLw 60/53» BGHZ 12, 286 - RechtdLandw 1954» 152)« Hierzu führt er auss Nach dieser Entscheidung könne ohne Übergabevertrag oder Errichtung einer letztwilligen Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen eine bindende Bestimmung des Hof erben durch den Hofeigentümer vorliegend, In einem solchen Falle komme das Ältestenrecht nicht zu dem Zuge« Da3 Er habe in der Beschwerdeinstanz u,a« ausgeführt, daß die Besitzung seit 3 Jahren von dem Hofe seines Bruders Gustav aus bewirtschaftet worden sei und der Erblasser auf dessen Hofe sein Altenteil verzehrt habe. Wenn das Oberlandesgericht dieser Frage nachgegangen wäre, hätte es feststellen müssen, daß dem Antrag des Antragstellers nicht stattgegeben werden könne, weil der Erblasser das Anwesen bereits zu seinen Le.’bz.eiten auf seinen Sohn Gustav Übertragen habe« Denn dieser, der von Beruf Landwirt sei, habe die Besitzung seit Jahren selbständig bewirtschaftet, während sich der Erblasser praktisch auf das Altenteil zurückgezogen gehabt habe. Der Antragsteller widerspricht der Aussetzung des Verfahrens, weil er die Rechtsbeschwerde für unzulässig hält und es auch an einer Beschwer des Antragsgegners fehlen würde, wenn es zutreffen sollte, daß Gustav Ml Hoferbe geworden ist. Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch einer der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nicht gegeben ist, könnte, was der Antragsgegner nicht verkennt, das Rechtsmittel nur zulässig sein, wenn ein Fall des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG vorliegen würde. V BLw 100/52), Im vor liegenden Palle konnte das Beschwerdegericht nach dem Vorbringen der Beteiligten gerade nicht annehmen daß möglicherweise eine Bestimmung des Hofnachfolgers durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten vorliege; denn beide Beteiligten stützten ihr Begehren auf die gesetzliche Erbfolge. daß dies unterblieben ist, kann dann aber kein Abweichen von dieser Entscheidung hergeleitet werden» Es steht vielmehr dahin, ob sich das Beschwerdegericht dem dort vertretenen Standpunkt nicht angeschlossen hätte, wenn ihm ein entsprechender Sachverhalt unterbreitet worden wäre.

Zitierte Normen: § 19 HoefeO § 24 LwVG
HofGustavErblasserAntragsgegnerBesitzungBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

9.	1	U	ß
In der Landwirtschaftssache
 des Folizeihauptuanns a.D« Wilhelm B Kreis
 Antragsgegners, Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeführers,
 vertreten durch Rechtsanwalt Br,	in	MB
gegen
 den Landwirt Hermann
 Antragsteller, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Br
m
wegen Erteilung eines Erbscheins und HoffolgeZeugnisses
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafttssachen in der Sitzung vom 20. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Tasche sowie der Bundesrichter Br.Hückinghaus und Br.Fiepenbrock
 beschlossen:
I. Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats
 für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 9« März 1954 wird auf Kosten
 des Antragsgegners als unzulässig verworfen, der
 dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.
II. Ber Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 8 900,- BM festgesetzt.
Gründe s
Der Vater der Beteiligten, der am 5- August 1953 verstorbene. Bauer Gustav	war	Eigentümer	der	in
 St^HI Nr 0 gelegenen landwirtschaftlichen Besitzung von rund 30 Morgen mit einem Einheitswert von 8 900,-* DM, die als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen war» Er ist von seinen 3 Söhnen, nämlich dem Antragsteller, dem Landwirt Gustav D^BP und dem Antragsgegner, zu je 1/3 beerbt wordene
 Der Antragsteller hat als ältester Sohn des Erblassers die Erteilung eines Erbscheins und HoffolgeZeugnisses des Inhalts beantragt, daß sein Vater von ihm und seinen beiden Brüdern zu je 1/3 beerbt und er Hoferbe der Besitzung in Stroit Nr 31 geworden sei. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat diesem Antrag entsprochen.
Der Antragsgegner hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten und sich mit ihr gegen
 das in Aussicht gestellte Hoffolgezeugnis gewandt. Er hat vorgebracht, die Besitzung werde durch seinen Bruder Gustav von dessen Hofsteile aus bewirtschaftet und sei kein Hof im Sinne der Höfeordnung, da seit 3 Jahren kein lebendes und totes Inventar vorhanden sei, dessen Beschaffung den Einheitswert des Hofes um ein Vielfaches übersteigen würde. Er hat daraus gefolgert, daß eine ordnungsmäßige, selbständige Bewirtschaftung des Anwesens gar nicht möglich sei und geltend gemacht, auch die Landwirtschaftsbehörde halte die Besitzung, die niemals eine Ackernahrung gebildet habe, nicht für einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Für seinen Standpunkt hat er weiter angeführt, daß sich die Wirtschaftsgebäude in
 einem so trostlosen Zustand befänden, daß ihre Wiederherstellung mit Mitteln des Hofes in absehbarer Zeit nicht möglich sei, da sie 9 000,- DM erfordern würde. Der Antragsgegner hat daraus hergeleitet, daß es dem Anwesen auch an einer geeigneten Hofstelle im Sinne des § 1 Abs 1 HöfeO fehle und seinerseits beantragt, den Erbschein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, also ohne HoffolgeZeugnis, zu erteilen«
Der Antragsteller hat um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten und darauf hingewiesen, daß die Besitzung als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen gewesen sei und infolgedessen nach § 19 Abs 1 Satz 1 HöfeO als Hof gelte,. Er hat ferner den Standpunkt vertreten, das Vorhandensein von Inventar sei nicht Voraussetzung für die Hofeigenschaft und behauptet, das Inventar des Anwesens sei noch vorhanden und befinde sich auf
m
dem Hof seines Bruders Gustav»
Das Beschwerdegericht, das die Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners bejaht hat, hat seine sofortige Beschwerde zurückgewieseno Es ist davon ausgegangen,
 daß die Besitzung bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnung als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen gewesen sei und daher jetzt als Hof im Sinne der Höfeordnung gelte-Das Beschwerdegericht hat mit Rücksicht hierauf als unerheblich angesehen, daß der Einheitaweirt des Anwesens unter 10 000,- DM liegt und angenommen,, die Besitzung würde selbst dann Hof im Sinne der Xlöfeordnung sein, wenn ihre Eintragung in der Erbhöferolle zu Unrecht vorgenommen sein sollte« Es hat ferner eine Prüfung der
 Frage, ob eine geeignete Hofstelle im Sinne der Höfeordnung wegen* der Verwahrlosung der Gebäude nicht vor
 handen ist, angesichts der Vorschrift des
19 Abs
l
Satz
 HöfeO nicht für erforderlich erachtet und auch
 als bedeutungslos angesehen, ob das notwendige Inventar zur Zeit fehlt und die dringenden Instandsetzungsarbei ten an den Wirtschaftsgebäuden die von dem Antragsgeg ner genannte Summe erfordern würden. Da ein Antrag auf Löschung des Hofvermerks bisher nicht gestellt worden ist, hat das Beschwerdegericht die Besitzung ohne Rück
 sicht darauf als Hof im Sinne der Höfeordnung angesehen
9
ob die sonstigen Voraussetzungen der Hofeigenschaft ge geben sind oder nicht. Hinsichtlich der Hofnachfolge ist das Beschwerdegericht.davon ausgegangen, daß un zweifelhaft Ältestenrecht gelte. Es hat weiter ausgeführt, das Amtsgericht habe alle Voraussetzungen der Hoffolge und die Erbberechtigung nach dem Bürgerlichen
 Gesetzbuch selbständig geprüft und
 danach u
Hofeigen
 schaft, die Person des Hoferben und dessen*Wirtsehafts-fähigkeit mit Recht festgestellt» Das Beschwerdegericht
 hat abschließend bemerkt
 daß
9 Abs 4 HöfeO für die
 Geltung des Erbbrauchs die Gemeinschaftliche Bekanntmachung des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 28. Sep
 tember 1940 aufrechterhalten habe und abweichende Feststellungen für den hier in Frage kommenden Bezirk durch die Allgemeinen Verfügungen der Niedersächsischen Mini ster der Justiz vom IQ. November 1949 und 28. Januar 1952 (Nds.Rpfl 19499 190; 1952, 22) nicht getroffen seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, die das Beschwerdegericht
 nicht zugelassen hat»
Der Antragsgegner hält das Rechtsmittel für zulässig, weil die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG ge~* geben seien. Er wendet sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, daß unzweifelhaft Ältestenrecht gelte, und sieht hierin eine Abweichung von dem Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 ( V BLw 60/53» BGHZ 12, 286 - RechtdLandw 1954» 152)« Hierzu führt er auss
 Nach dieser Entscheidung könne ohne Übergabevertrag
 oder Errichtung einer letztwilligen Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen eine bindende Bestimmung des Hof erben durch den Hofeigentümer vorliegend, In einem solchen Falle komme das Ältestenrecht nicht zu dem Zuge« Da3
Beschwerdegericht sei von der angezogenen Entscheidung abgewichen, indem es davon ausgegangen sei, daß unzweifelhaft Ältestenrecht gelte. Seine Entscheidung beruhe auch auf dieser Abweichung, da es bei der Feststellung des Hoferben Ältestenrecht habe entscheidend sein lassen. Bas Beschwerdegericht habe aber nicht ohne eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von der Geltung des Ältestenrechts ausgehen dürfen. Er habe in der Beschwerdeinstanz u,a« ausgeführt, daß die Besitzung seit 3 Jahren von dem Hofe seines Bruders Gustav aus bewirtschaftet worden sei und der Erblasser auf dessen Hofe sein Altenteil verzehrt habe. Dieses Vorbringen hätte das Beschwerdegericht zu der Prüfung veranlassen müssen, ob der Erblasser etwa schon zu seinen Lebzeiten eine bindende Bestimmung des Hoferben vorgenommen habe. Wenn das Oberlandesgericht dieser Frage nachgegangen wäre, hätte es feststellen müssen, daß dem Antrag des Antragstellers nicht stattgegeben werden könne, weil der Erblasser das Anwesen bereits zu seinen Le.’bz.eiten auf seinen Sohn
 Gustav Übertragen habe« Denn dieser, der von Beruf Landwirt sei, habe die Besitzung seit Jahren selbständig bewirtschaftet, während sich der Erblasser praktisch auf das Altenteil zurückgezogen gehabt habe. Sein Bruder Gustav habe nicht nur alle Abgaben und Lasten getragen, sondern auch über die Einnahmen und Ausgaben selbständig verfügt. Der Erblasser habe darüber hinaus in mannigfaltiger Weise klar zu dem Ausdruck gebracht, daß sein Sohn Gustav den Hof haben solle. Dieser habe inzwischen gemäß § 37 Abs 1 Buchst f LVO ein Verfahren in Gang gebracht, mit dem er die Feststellung erstrebe, daß er Hoferbe geworden sei. Mit Rücksicht auf dieses Verfahren beantrage er in erster Linie, das gegenwärtige
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Verfahren bis zu dem Abschluß des Feststellungsverfahrens auszusetzen«
Der Antragsteller widerspricht der Aussetzung des Verfahrens, weil er die Rechtsbeschwerde für unzulässig hält und es auch an einer Beschwer des Antragsgegners fehlen würde, wenn es zutreffen sollte, daß Gustav Ml Hoferbe geworden ist.
Dem Aussetzungsantrage des Antragsgegners war nicht
 zu entsprechen, da die Rechtsbeschwerde unzulässig ist«
Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch einer der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nicht gegeben ist, könnte, was der Antragsgegner nicht verkennt, das Rechtsmittel nur zulässig sein, wenn ein Fall des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG vorliegen würde. Das ist indessen nicht der Fall.
Es ist zwar richtig, daß das Beschwerdegericht sich mit der von dem Antragsgegner angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats nicht auseinandergesetzt hat» Dazu hatte das Oberlandesgericht indessen auch keine Veranlassung» Der Antragsteller hatte mit seinem Anträge neben einem gemeinschaftlichen Erbschein die Erteilung eines Eoffolge-zeugnisses dahin beantragt, daß er auf Grund gesetzlicher Erbfolge nach Höferecht Hoferbe geworden sei» Demgegenüber hat der Antragsgegner den Standpunkt eingenommen und begründet, daß Höferecht überhaupt nicht zur Anwendung kommen könne, weil die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung sei» Er hat dementsprechend beantragt, lediglich einen gemeinschaftlichen Erbschein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die gesetzliche Erbfolge auszustellen« Beide Beteiligten haben
 sich also auf die gesetzliche Erbfolge berufen» Das Be« sehwerdegericht konnte und mußte danach davon ausgehen, daß
 eine Bestimmung des Hoferben durch den Erblasser nicht "orgenommen sei, vielmehr die gesetzliche Erbfolge platz za greifen habe und nur streitig sei, ob sich das Anwesen nach Höferecht oder nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vererbt habe» Angesichts des sonstigen Vorbringens des Antragsgegners konnte das Beschwerdegericht aus seinem kurzen Hinweis darauf, daß sein Bruder Gustav die Landstelle seit 3 Jahren bewirtschafte und der Erblasser sein Altenteil auf dessen Hof verzehrt habe, nicht schließen, daß der Erblasser d.en Hofnachfolger in der Weise bestimmt haben könnte, wie es der erkennende Senat in der angezogenen Entscheidung für möglich erachtet hat. Der Antragsgegner wirft danach
 dem Beschwerdegericht zu Unrecht vor, seine Ermittlungspflicht verletzt zu haben, und verkennt, daß es, wie der
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erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 14* Oktober '•952 ( V BLw 13/52 ) dargelegt hat, Aufgabe der Betei-
ligten ist, trotz der von Amts wegen
 zunehmenden Er
 mittlungen durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, und die Betei-
ligten
7
wenn sie dies unterlassen, vom Gericht nicht
 unter dem Gesichtspunkt des Amtsbetriebes erwarten können r daß es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht. Der erkennende Senat hat dort weiter aus geführt, eine Aufklärungsund Ermittlungspflicht könne dem Gericht nur auferlegt werden« soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmög-
kei
d.
aß
 ebe
vgl auch Beschluß des er
 keimenden Senats vom 5« Mai '953? V BLw 100/52), Im vor liegenden Palle konnte das Beschwerdegericht nach dem
 Vorbringen der Beteiligten gerade nicht annehmen
 daß
möglicherweise eine Bestimmung des Hofnachfolgers durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten vorliege; denn beide Beteiligten stützten ihr Begehren auf die gesetzliche Erbfolge. Hätte der Antragsgegner das, was er im drit ten Rechtszuge hinsichtlich der Bestimmung des Hoferben durch den Erblasser an neuen Tatsachen vorgetragen hat und womit er in der Rechtsbeschwerdeinstanz ohnehin nicht
 hätte gehört werden können, schon im zweiten Rechtszuge
 vorgebracht, so hätte dies dem Besch\ver;äegericht allerdings Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts geben können. Da das nicht geschehen ist, konn-
te und durfte das Beschwerdegericht davon ausgehen
7
daß
V
hier nur die gesetzliche Erbfolge in Frage komme. Es hat te danach keinen Anlaß? sich mit der angezogenen Entschei
 dung des erkennenden Senats auseinanderzusetzen. Daraus,
♦
9
i
daß dies unterblieben ist, kann dann aber kein Abweichen von dieser Entscheidung hergeleitet werden» Es steht vielmehr dahin, ob sich das Beschwerdegericht dem dort vertretenen Standpunkt nicht angeschlossen hätte, wenn ihm ein entsprechender Sachverhalt unterbreitet worden wäre.
*
Nach alledem liegt ein Pall des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht vor. Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 44,
45 LwVGr.
Dr. Tasche	Dr-	Hückinghaus	Dr.Piepenbrock