Der Pächter hat gebeten, eine Pachterhöhung für die Zeit bis zu dem 31* 5fei 1952 abzulehnen und den Antrag der Verpächter abzuweisen, soweit mit ihm vom 1. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Vertragsparteien seien bei der Verlängerung des Vertrages im Jahre 1946 davon ausgegangen, daß er (Pächter) die Kriegsschäden beseitigen, dafür aber eine Verlängerung des Vertrages um 8 Jahre zu den bisherigen Bedingungen erhalten solle. Der Pächter hat bemängelt, daß das Amtsgericht dem eingeholten Gutachten nicht gefolgt sei und für seine von diesem abweichende Ansicht über die ange- ; messene Höhe des Pachtzinses keine hinreichende' Begründung gegeben habe. Sie haben Sine Geldpacht von 50 bis 60 DU je Morgen als .angemessen bezeichnet und keinen Grund für eine Herabsetzung der Haturalpacht von 2,8 Ztr je Morgen gesehen, da in den Verhältnissen des Pächters keine Verschlechterung eingetreten sei. 1) Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon ausgegangen, daß die Anträge der Parteien ausschließlich nach § 7 des am 1. Juli 1952 in Kraft.getretenen Landpachtgesetzes zu beurteilen seien, obwohl das Verfahren bereits unter der Geltung der Reichspacntschutzordnung eingeleitec worden sei und die Abänderung des Pachtzinses zm Teil für einen* 7o:r dem 1. Das Beschwerdegericht hat sich hierbei auf § 15 Abs 1 LPG gestützt und erwogen, daß es in dem Landpachtgesetz zu dem Ausdruck gebracht sein würde, wenn die Änderung eines Pachtvertrages bis zu seinem Inkrafttreten noch nach dem bisherigen Recht beurteilt werden solle, wie es beispielsweise in §15 Abs 1 Buchst c LPG für die Verfahren nach § 6 RPO angeordnet worden sei*. Die Rechtsbeschwerde hält diese Auffassung für irrig und meint, in § 15 LPG sei nur bestimmt, daß die anhängigen Verfahren nach den neuen Bestimmungen fortzuführen seien, aber nichts über das für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Landpachtgesetzes anzuwendende materielle Recht gesagt. 1952,285) dargelegt, wo auch ausgeführt ist, daß es in noch anhängigen Verfahren für die Zulässigkeit einer Änderung des Pachtzinses nicht mehr auf die Ffage des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises, sondern daifäuf ankomme, ob während des Laufs eines Pachtvertrages eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten sei, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts {maßgebend gewesen seien, und ob infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragstdile.. Das Beschwerdegericht hat angenommen, trots e'ines hier nicht interessierenden Eingreifens der Militärregierung in den Jahren 1943 und 1950 sie nichts daran geändert worden, daß das Pachtjahr vom 1» Juni bis zu dem 31«. Das ’Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde des Pächters die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit aufgehoben,’ als sie den Verpächtern eine Pachterhöhung auch für das ?ach: jahr 1950/1951 cugesprochen hatte, und in diesem Umfang den| Antrag der Verpächter ohne sachliche Prüfung abgewiesen, Es | hat dieser Entscheidung die Vorschrift des § 7 Abs 2 Satz 3| Da der Pachterhöhungsantrag der Verpäch- i ter am 22- Juni 1351 bei den Amtsgericht eingegangen ist, 3 entspricht die Entscheidung des Beschwerdegerichts der ange-; führten Bestimmung des Lendpachtgesstzes, das nach dem oben j Gesagten auch in diesem Punkte zur Anwendung zu kommen hat, j Die Rechtsbeschwerde hat insoweit auch keine Rüge erhoben. Es hat ausgeführt: Bach dem Vertrage sei unklar, ob der ubergrng zur Naturalpacht auch im Laufe eines Pachtjahres oder jeweils nur vom Beginn eines Pachtjahres ab und dann auch für das gesamte Pachtjahr erfolgen könne. Pür den Pächter bedeute es einen erheblichen Unterschied,- ob er die Pacht in Geld oder in Getreide entrichten müsse; denn sein Betrieb sei, wie auch den Verpächtern bekannt, stark auf Viehzucht und Getreide Vermehrungsanbau eingestellt, sodaß er im Jahre nicht soviel an Roggen, Gerste und Hafer ernte, als er nach dem Vertrage an Pacht zu liefern verpflichtet sei-. Die vereinbarte Prist von 6 Monaten könne zur Not als ausreichend angesehen werden, kit dem Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung lasse es sich aber nicht vereinbaren, daß seitens der Verpächter etwa für jedes laufende Vierteljahr eines Pachtjahres eine Änderung der Pachtzinsart gewählt werde, denn dadurch würde dem Pächter eine vernünftige Bewirtschaftung des Gutes unmöglich gemacht werden .Es ergebe sich somit von oelbot, daß die Unterteilung des Pachtzinses in vierteljährliche Raten sich nur auf die Fälligkeit und nicht auch auf die Wahlmöglichkeit beziehen könne. lieh die sachverständigen Beisitzer des Senats aus eigener langjähriger Erfahrung wüssten, auch sonst verkehrsüblich, da3 der Übergang von der Geld- auf1 die Naturalpac oder umgekehrt nur fUr den Kindest Zeitraum eines Pacht j ähre s vorgenommen werde und auch jeweils nur zu dem Beginn einet Pachtjahres verlangt werden könne« Bern stehe im vorliegenden Palle auch nicht etwa entgegen, daß das Pacht jahr am 1. Juni beginne, da der Übergang zu einem anderen Pachtzify dem Pächter bereits im November des vorhergehenden Kalenderjahres mitgeteilt werden milsse und er daher die Möglichkeit habe, sich noch weitgehend durch Anbau von Sommergetreide hierauf einzustellen« Nach alledem sei nach sinngemäßer.* Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen diese Auslegung des Vertrages und meint, die Auffassung des Beschwerde £ gerichts laufe auf eine Abänderung des Vertrages hinaus; V denn selbst bei großzügigster Auslegung könne man nicht daran Vorbeigehen, daß in der die Naturalpacht bestimmenden Ver-tragsklausel die Fälligkeiten des Vertrages zu dem Ausgangspunkt für die Berechnung der Ankündigungfrist genommen wor» den seien. Zu der Auslegung, die das Beschwerdegericht dem Vertrage gegeben habe, lägen auch.unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Gründe vor; denn die Parteien hätten sich beim Vertragsabschluß wohl überlegt, warum sie von den üblichen Fälligkeitsterminen abgewichen seien und eine sechsmonatige Ankündigungsfrist vorgesehen worden sei. Dem Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß in dem Vertrag darüber ausdrücklich nichts gesagt ist, ob der Obergang zur Naturälpacht auch im Laufe eines Pachtjahres oder jeweils nur vom Beginn eines Pachtjahres ab vorgenoamen werden kann. Daraus, daß nach § 6 Nr 6 Abs 2 des Vertrages das Verlangen 6 Monate vor Fälligkeit der ersten Naturalpacht gestellt werden muß, folgt noch nichts für den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Naturalpacht, Das Beschwerdegericht hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß es einer Auslegung des Vertrages bedürfe. Hafer oder Y/intergerste jährlich vom Pächter zu * liefern” sind, spricht ebenso für die Auffassung des Beschwerdegerichts wie der Umstand, daß bei.landwirtschaftlichen Pachten Einschnitte in ein laufendes Pachtjahr grundsätzlich zu vermeiden sind, wie das insbesondere im § 595 BGB zu dem Ausdruck gekommen ist, der eine Kündigung nur zu dem Schluß eines Pachtjahres zuläßt (vgl auch § 21 Abs 2 RPO, § 41 Abs 3 LVO, § 7 Abs 2 Satz 3 LPG). Bies legi den Gedanken nahe, daß es sich bei der in dem Vertrage bestimmten Frist von 6 Monaten ebenso wie bei der Kündigungsfrist des § 595 BGB um eine Mindestfrist handelt, sie also nichts darüber-besagen, soll, von welchem Zeitpunkt ab die Natural' pacht gefordert werden kann« Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht das Pacht jahr zu dem Gegen' stand seiner Erwägungen gemacht hat.-Zu Unrecht nimmt die Rechtsbeschwerde ferner an, auch Treu und Glauben sprächen nicht für eine Auslegung im Sinne des Beschwerdegerichts» Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begrün» dung, daß ein vierteljährlicher Wechsel zwischen Geld- und Naturalpacht für den Pächter untragbar wäre und ihm ein vernünftiges Disponieren unmöglich machen würde. Das Beschwerdegericht hat im übrigen ausdrücklich festgestellt, daß der Pächter nach der Art seines Betriebes das zu liefernde Getreide nicht ohne weiteres auf dem Pachtland erzeugenkkönnecuh& daher, wenn Na türalpacht verlangt werde, seine Wirtschaft entsprechend umstellen müsse. Das gilt umsomehr, als das Beschwerdegericht festgestellt hat, ein Obergang von der Geld- zur Naturälpacht und umgekehrt sei im Verkehr nur zu dem Beginn eines Pacht jahres üblich. Aus dieser Übung und den im vorliegenden Palle tatsächlich bestehenden Verhältnissen konnte das Beschwerdegericht ohne Zwäng*usjchließen, daß seitens der Parteien bei Vertrags Schluß eine Abweichung von der allgemeinen Übung nicht gewollt gewesen ist» zu demal da Gegenteiliges in dem Vertrage keinen eindeutigen Ausdruck gefunden hat. Die Ausleguiig^ die § 6 Nr 6 des Vertrages durch das Beschwerdegericht gefunden hat, ist jedenfalls möglich und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, da sie einen Rechtsirrtum nicht erkennsatmd nach dem Gesagten dem Pächter auch keinen über die Absicht der Parteien hinausgehenden Schutz zukommen läßt. Es hat hervorgehoben, daß bei der Verlängerung des Vertrages im Jahre 1946 eine Erhöhung des Pachtzinses nicht vereinbart worden sei, gleichwohl aber als entscheidend angesehen, * ob seit dem Inkrafttreten der Verlängerung am 1, Es hat ein^> wesentliche Änderung auf Seiten der Verpächter darin gefunden, daß nicht nur die allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich gestiegen seien, sondern sich auch die Kosten für die'- Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude durch Ansteigen der Materialpreise und Löhne wesentlich verteuert hätten und Es hat errechnet, daß für den Lastenausgleich jährlich ein Betrag von 2316,96 BM aufzubringen sei, der in erster Linie aus den Erträgnissen des Gutes erwirtschaftet-- werden solle, daher bei der Bemessung des Pachtzinses berücksichtigt werden müsse und eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs 1 LPG darstellej Bas Beschwerdegericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verpächter-früher* einen* Reinertrag von 8230,-BM'erzielt hät-§|; ten, daß ihnen jetzt'äber nur noch ein Überschuß von 7000 bzw^ 7285 Blff verbleibe, wobei die Verteuerung der Gebäudein-standhäl’tung und der Lebenshaltungskcsten'hoch keine Berücksichtigung gefunden habe. Auf der Pächterseite hat das Oberlandesgericht eine wesentliche Änderung der'Verhältnisse darin gefunden, daß die Getr’eidepreise im Frühjahr 1951 erheblich erhöht worden und die Preise für die übrigen landwirtschaftlichen Produkte ebenfalls zu dem Teil.nicht unwesent- der Rentabilität des Betriebes für den Pächter zur Folge gehabt hätten, da die allgemeinen Betriebskosten sich ebenfalls wesentlich erhöht hätten, und angenommen, daß durch die Preisgestaltung für die landwirtschaftlichen Produkte nicht nur'ein Ausgleich für die Kostenverteuerung in der Erzeugung, sondern auch für die dem Verpächter zur Last fallenden Mehrausgaben habe erreicht werden sollen. Es hat dem Pächter zugute gehalten, daß er zur Beseitigung der Kriegsschäden in erheblichem Maße beigetragen habe, ohne hierfür von den Verpächtern eine Entschädigung in Geld erhalten zu haben, und ferner berücksichtigte daß die Frage der Kriegsschäden und ihrer Beseitigung bei den Verhandlungen, die zu dem Verlängerungsvertrage vom 28. Mai 1946 geführt hätten, eine wesentliche Rolle, gespielt habe, und zwar in dem Sinne, daß die Verlängerung um S> Jahre einen gewissen Ausgleich für die von dem Pächter ausgeführten Arbeiten zur Behebung der Kriegsschäden dargestellt habe. Hieraus hat das Beschwerdegericht abgeleitet, daß der Pachtzins für die Zeit der Verlängerung nicht den höchstmöglichen und für den Pächter gerade noch tragbaren Satz erreichen dürfe,.' sondern in einer Höhe festgesetzt werden müsse, die für den Pächter noch als günstig .angesprochen werden könne und ihm dem Sinn und Zweck der Pachtverlängerung entsprechend noch einen Gegenwert füfc seine Arbeit belasse. Das■ Beschwerdegericht hat keinen Anlaß gesehen, von der Pachtzinsempfehlung des Westfälisch-Lippischen Landwirtschafts-verbandes grundsätzlich abzuweichen und ist unter Berücksichtigung aller natürlichen Ertragsfaktoren wie auch der Kriegsschäden und des Umstandes, daß der Verpächter zu 2) nicht zu dem Lastenausgleich abgabepflichtig sei, zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Pachtzins von 33,- DM je Morgen und Jahr angemesaen sei. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, daß sich bei einem Abzug von 25 # von den Schätzungen des Landwirtschaftsrats EMU annähernd der von dem Senat Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Oberlandesgericht der Annahme, daß die Voraussetzungen des § 7 LPG für eine Erhöhung des Pachtzinses gegeben sind, meint aber, das Beschwer-gerlvhb sei bei der Ermittlung deo nunmehr angemessenen Geld' Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, daß das Gericht nach § 7 LPG in der Pestsetzung des neuen Pachtzins« frei sei und nur ein angemessenes Verhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen*herbeifuiren müsse, daß also eine punktuelle Betrachtung der beim tTeatragsschluß maßgebenden Motive und ihre jetzige Rekonstruktion imi Gesetz kdine Stütze finde. Sie hält danach die Pestsetjung eines niedrigeren als des jetzt wirklich gerechtfertigten Pachtzinses nicht für angängig und wirft dem Beachwerdegericht vor, Erwägungen der Parteien fingiert zu haben, anstatt die angemessene Leistung vom heutigen Standpunkt aus zu ermitteln. Pie Recatsbeschwerde will den Gesamtwert der von dem* Pächter für die Substanzerhaltung des Betriebes seit 1940 gemachten Aufwendungen dadurch berücksichtigen, daß er gleichmäßig auf die Zeit der Pachtverlängerung umgelegt und verrechnet wird. meinen, nach den Maßstäben, wie sie zu § 3 RPO entwickelt worden seien, ergebe sich ein Pachtzins von wenigstens 40,-DM je Morgen, und halten es für nötig, daß das Beschwerdegericht den Pachtzins nach diesen Richtlinien neu ermittelt« Die Verpächter meinen, ein derartiges Gefälle könne nixr auf politischen Gründen beruhen,da Westfalen Uber d größeren Absatzzentren verfüge und daher an sich hier höhere Pachtzinsen nahe lägen, und folgern daraus, daß ein durch politische Momente bedingter Pachtzins bei der Ermittlung des angemessenen Pachtzinses nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Hechtsbeschwerde sieht ferner die Ansicht des Beschwerde-gerichts als rechtsirrtümlich an, daß der Pachtzins wegen der noch nicht völlig behobenen Kriegsschäden niedrig bemessen werden müsse, da die von Bomben getroffenen Flächen nur etwa 3 i> der Pachtung ausmachten und das Oberlandesgericht offenba von einer wesentlich- größeren Bbelnträcntigung ausgegangen sei die Erfahrung auch dafür spreche, daß nach 10 Jahren die frühere Ertragsfähigkeit längst wieder erreicht öei. Die Hechtsbeschwerde bemängelt ferner, daß das Beschwer degericht bei der Festsetzung des Pachtzinses unter die von ihm gefundene Grenze von 34,50 DM heruntergegangen sei, wobei es unzulässigerweise die Kriegsschädenbeseitigung berücksichtigt und ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen angenommen habe, daß für größere Betriebe nur eine Erhöhung um 50 i» in Frage kommen ,\yeil die Gebäudeunterhaltungskosten bei ihnen prozentual geringer seien als bei kleineren Betrie- Die Rechtsbeschwerde meint, selbst wenn dem so wäre, sei die Senkung des Pachtzinses nicht gerechtfertigt, da die Ge-bäud©Unterhaltung im wesentlichen den Verpächtern obliege und sie dadurch angesichts der Kriegsschäden viel stärker belastet seien, als es normalerweise der Rail sein würde« Sie hält auch für unerheblich, daß der Verpächter zu 2) eine la- Das ist nach Ansicht der Rechtsbeschwerde umsomehr der Rail, als sich der Sachverständige ausschließlich auf die Angaben des Pächters gestützt habe, obwohl die Verpächter nachdrücklich darauf hingewiesen hätten, daß diese den Hat Sachen nicht entsjaäohen, sondern aus steuerlichen Gründen frisiert seien. Ben Abzug von 25 $> hält die Rechtsbeschwerde aus den oben angegebenen Gründen für rechtsirrig; sie meint, es sei unerfindlich, welche Berechnungsmethoden das Oberlandes- 1* gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, und eine genaue Analyse sämtlicher zur Ermittlung des Pachtzinses an- -gewandter Eaßstäbe zeige, daß das Oberlandesgericht unter Ausserachtlassung des Beweisergebnisses entschieden und den Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens verlassen habe. Es ist auch richtig, daß den für den Vertrags Schluß maßgebenden Motiven nicht schlechthin eine entscheidende Bedeutung beigemessen werden darf, daß vielmehr* gerade diese Motive zu einem groben Mißverhältnis führen, können, das der Beseitigung bedarf.Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht auch nicht .die einzelnen Elemente des ur-4 sprUnglichen Vertrages untersucht und den Pachtzins nach diesen Grundlagen neu konstruiert. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß der ursprünglich vereinbarte Pachtzins ' angemessen gewesen sei, und hat sodann untersucht, welche Geldpacht heute in Frage kommt. Dieses hat zunächst das Gutachten des Sachverständigen Dr. ObflBMH i*1 Betracht gezogen, es hat sich ihm aber nicht etwa ohne weiteres angeschlossen, sondern hat den angemessenen Pachtzins auch nach den beiden von dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband empfohlenen Methoden ermittelt. de die diesbezüglichen Leistungen des* Pächters selbst in Betracht, in dem sie*diese,auf die Dauer der Vertragsverlängerunj umgerechnet, mit 4,-DM je Morgen bewerten will und sie von dei von ihr für angemessen erachteten Pachtzins absetzt. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts , der Pachtzins dürfe gerade wegen dieser Leistungen des Pächters für die Zeit der Vertragsverlängerung nicht den höchstmöglicher» und für den Pächter gerade noch tragbaren Satz erreichen, da er für sie nicht in Geld entschädigt- worden seh, diese Leistungen vielmehr bei der Vertragsverlängerung eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Der in diesem Zusammenhang geäußerten Ansicht dar Rechtsbeschwerde, bei der Festsetzung des Pachtzinses müßten die zu § 5 KPO entwickelten Haßstäbe Berücksichtigung finden, kann ebenfalls nicht beigetreten werden; denn es handelt sich nach dem oben Gesagten jetzt nicht mehr um die Ermittlung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtzinses, vielmehr ist jetzt § 7 IPG maßgebend, der den Interessen der Vertragsteile weit mehr. Rechnung trägt, als es nach dem früher geltenden Recht der Pall war» Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, die von den Bomben getroffenen Flächen machten nur 3 % der Pachtung aus, stellt neues tatsächliches, im dritten Rechtszuge nicht mehr zu berücksichtigendes Vorbringen dar, und ihre Ansicht, das Beschwerdegericht sei offenbar von einer weit größeren Beeinträchtigung ausgegangen, -ist lediglich eine Vermutung. Wie wenige in diesem Punkte das Gutachten Sachverständigen maßgebend gewesen ist, zeigt nicht zuletzt, die Tatsache, daß das Beschwerdegericht bei der Festsetzung der Geldpacht nicht unerheblich über den von Dr. Ob( fundenen Betrag hinausgegangen ist. Worauf die höheren Pachtzinsen im Lande Niedersachsen beruhen, ist aber für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung; denn für das Beschwerdegericht war lediglich von Interesse, wie sich die von lüflU angenommene angemessene Pacht bei einem Abzug von 25 $ zu dem von ihm gefundenen Wert verhalte- Es konnte sich mit dem dabei gewonnenen Ergebnis begnügen, daß üflV bei einem Ab'z^g von 25 i etwa zu demselben Be trage komme, den es selbst auf andere Weise gefunden hatte. Es ist auch nicht richtig;: daß das von dem Oberlandesgericht ' angenommene PreisgefRlle nirgends eine Stütze finde; denn die ses hat ausdrücklich dargelegt, daß der Pachtzinsunterschied in einem anderen Verfahren hervorgetreten und dort die Tatsache seines Vorhandenseins von dem landwirtschaftlichen Sachverständigen N4BHBI bestätigt worden sei. Ungerechtfertigt ist such die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen angenommen, daß nach den Empfehlungen des Landwirtschaftsverbandes nur eine Erhöhung um 50 $ in Fra0e komme. Es fehlt danach nicht an Unterlagen für die Annahme des Beschwerdegerichts, daß im vorliegende Palle nur eine 30 $$ige Erhöhung des früheren Pachtpreises der Entscheidung zugrunde gelegt werden könne. Bas Oberlandesgericht hat auch nicht verkannt, daß die Verpächter für die Instandhaltung der Gebäude aufzukommen haben; denn es hat gerade zu ihren Gunsten die eingetretene Verteuerung der Reparaturkosten angeführt und auch hervorgehoben, daß nach dem Ergebnis der Besichtigung noch einzelne beträchtliche Hängel an den Gebäuden vorhanden seien. Es iat allerdings richtig, daß die Xnderung des Inhalts eines Pachtvertrages grundsätzlich unzulässig ist, wenn sie nur auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsparteien gegründet wird; denn es kann für eine solche Xnderung nur auf die sachlichen.Verhältnisse ankommen, die sich aus dem Vergleich der Beziehungen des Verpächters und des Pächters im Hinblick auf das verpachtete Grundstück ergeben (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom Me Lastenausgleichsab-gäbe ist 'indessen eine gerade aus dem Eigentum an dem Grundbesitz folgende Zahlungsverpflichtung, die, wenn sie besteht, zugunsten des VerpächtersBerücksichtigung erheischt dann mufi umgekehrt aber auch in Bechnung gestellt werden, wenn der'Verpächter dieser Abgabepflicht nicht unterliegt, also ein Moment, das zu einer Erhöhung der Pacht führen könnte, nicht gegeben ist. Ungerechtfertigt ist schließlich auch die Büge hinsichtlich des Vergleichs der Nettopachten« Bas Beschwerdegericht hat die Barpacht der Verpächter bei einem Pachtzins von 33,-DM je borgen errechnet und mit 18820,28 DM festgestellt. das Beschwerdegericht die Lästenausgleichsabgabe mit 2316,96 DM hinzugerechnet und ist so zu einem Betrage von 5658,53 DM als Gesatotbelastung der Verpächter gelangt. Es ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, daß das Oberlandesgericht diesen Posten in seiner Gegenüberstellung der Nettopachten nicht berücksichtigt hat, denn die Festsetzung des Pachtzinses beruht nicht auf ihr, vielmehr hat das Beschwerdegericht die angemessene Geldpacht auf andere Weise ermittelt und die Gegenüberstellung nur vorgenoa-men, um darzulegen, .wie sich die Nettopachten im Jahre 1951 und nach der zugesprochenen Erhöhung zueinander verhalten. Juni 1953 geschuldeten Naturalpacht hat das Beschwerdegericht angenommen, diese müsse in dem Umfang herabgesetzt werden, daß ihr Geldwert mit< dem vom Senat für angemessen erachteten Geldpachtzins in Einklang stehe, da der Pächter nicht verpflichtet sei, in Naturalien mehr aufzubringen, als er in Geldpacht zu zahlen habe. Das Beschwerdegericht hat unter Hinweis auf § 7 LPG ausgeführt, der Getreidepreis allein gebe heute nicht mehr den richtigen Maßstab für die Rentabilität eines landwirtschaftlichen Betriebes ab, da der Getreidepreis amtlich festgesetzt werde und weitgehend als Regulator für die gestiegenen Betriebskosten und,Öffentlichen Abgaben diene, da die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, insbesondere die der Viehwirtschaft, sich nicht.im gleichen Verhältnis aufwärts entwickelt hätten und außerdem den marktwirtschaftlichen Schwankungen unterlägen. Es hat daher für nicht angängig erachtet, den Pachtbetrieb und seine Ertragsfähigkeit lediglich unter dem Gesichtspunkt der Getreidewirtschaft zu beurteilen, und die Ansicht vertreten, der richtige Wert der Haturalpacht,könne immer nur dann gefunden werden, wenn »ein Querschnitt durch sämtliche Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebe© dem Preis nach gezogen werde; -das führe aber auf dieselbe Ebene, auf der die Geldpacht zu berechnen sei, sodaß die Haturalpaoht wertmäßig der Geldpacht entsprechen müsse* Unter Zugrundelegung des Durchschnittspreises von Roggen, Gerste^ und Häfer ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Getreidemenge von •1,75 Ztr je Morgen der Geldpacht von 33,-DM entspreche. Die Rechtsbeschwerde greift auch die Entscheidung Uber die NäturalpäTcht an und rügt in erster Linie, daß das Oberlandesgericht zwar von einem groben Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen ausgehe, daß es diese Frage aber überhaupt nicht geprüft habe. Sie weist darauf hin, daß der Pächter die billigste Getreideart wählen könne und sich bei Lieferung von Hafer wertmäßig eine erheblich unter 33,-DM liegende Pacht ergeben würde. Ihre Rüge, das Beschwe'rdegericht habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung überhaupt gegeben seien, ist nicht begründet« Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, auch für die Herabsetzung der Naturalpacht müßten die Voraussetzungen des § 7 LPG gegeben sein. Es hat diese offensichtlich als vorliegend erachtet; denn seine Ausführungemdarüber,'daßedie -Ge-treidepreise eine weit stärkere Preiserhöhung erfahren hätten als die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und daher ( keinen Maßstab mehr für die Rentabilität eines landwirtschaftlichen Betriebes abgäben, können nur dahin verstanden werden, daß auch insoweit eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluß maßgebenden Verhältnisse eingetreten und dadurch ein grobes Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistua gen entstanden sei. Mai 1936 vereinbart worden ist; das hat auch der Pächter niemals in Zweifel gezogen, der sich nur gegen die Höhe der jetzt geforderten,im Jahre 1936 vereinbarten Naturalpacht wendet. Es hat übersehen, daß, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, dem Pächter bei Zugrundelegung des Durchschnittspreises der drei Getreidearten ohne weiteres die Möglichkeit eröffnet wird, durch die Wahl der billigsten Getreidesorte * eine Naturalpacht zu entrichten, die hinter der als angemessen festgestellten Geldpacht zurückbleibt. Da das Beschwerdegericht es bei der Bemessung der Na-turalpacht an einer hinreichenden Begründung hat fehlen las-sen und sich auch mit den einschlägigen Vertragsbestimmungen, deren Auslegung Sache des Tatrichters ist, nicht aus-einandergesetzt hat, war der angefochtene Beschluß, soweit er die Natüralpacht betrifft, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung ah das Beschv/erdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird die Naturalpacht so bemessen müssen, daß nach den Wert-verhältnitfsen vom Beginn der Naturalpacht (l.o'Juni 1953) Ms zur Entscheidung durch das Beschwerdegericht für den Pächter nicht die Möglichkeit besteht, durch Auswahl der für ihn prels-mäßig vorteilhaftesten Getreideart weniger als 33,-DM je Morgen an die Verpächter zu leisten.
Nicht if Ui die 'Amtliche» Sammlung!
Gesetz: IPG § 6 Abs 3
BGB §§ 262, 263
Rechtssatz s Steht bei der Verpachtung landwirtschaftlichen
Grundbesitzes einem Vertragsteil das Hecht zu, statt der vereinbarten Geldpacht eine im Vertrage festgesetzte Naturalpacht (oder umgekehrt) zu fordern, so kann, falls in dem Vertrage nicht etwas anderes be- * stimmt ist., das Wahlrecht nur zu dem Beginn eines Pachtjahres ausgeUbt werden. v '
Aktenzeichen: V BLw 26/53
Besohl, des BGH v. 7. Juli 1953' I. AG. Unna
II.OLG. Hamm
s
Beschluß
ln der Landwirtschaftssache
1. des Landrats i.R. Br. Ernst bei
Haus
2. des Dipl. Landwirts Br. Ricardo !■■, z.Zt. in Brasilien, vertreten durch den Administrator Ernst in
Htani, FOBagiHBstr. a,
Antragsteller (Verpächter), Beschwerdeführer und Beschv/erdegegner sowie RechtsbeschwerdefÜhrer,
gegen
den Landwirt Ludwig 0!
Haus
bei
Antragsgegnsr (Pächter), Beschwerdegegner und Beschwerdeführer sowie Rechtsbeschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt
wegen Pachtzinsänderung
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7* Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche, der Bundes richter Br. Hückinghaus und Br. Piopenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Buresch beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Verpächter wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14« Januar 1953 insoweit aufgehoben, als in ihm (für die Zeit vom 1. Juni 1953 ab) über die zu entrichtende Haturalpacht erkannt worden ist, und in
b
cit tediksemr^Jmfang die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, Im übrigen/wird die Rechtsbeschwerde* zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Rosten des Rechtsheschwerdeverfahrens wird dem Beschwerdegericht Vorbehalten.
Das Gut CflHHHi in H^Bwar früher Hascher Fami-lien-Fideikommissbesitz und ist bei Auflösung des Familien-Fideikommisses unter die Berechtigten aufgeteilt worden. Dabei erhielten der Landrat i.H. Dr. Ernst Lfl| (Antragstellern zu 1) den Kern des Gutes mit etwa 450 Morgen und sein Sohn Dr. Ricardo IflB (Antragsteller zu 2)*. der die brasilianische Staatsangehörigkeit besitzt, etwa 250 Morgen zu Alleineigentum. Hiervon verpachteten sie gemeinschaftlich durch Vertrag vom 12» Mhi 1936 an den Antragsgegner rund 570 Morgen einschließlich der Wirtschaftsgebäude für die Zeit vom 1. Juni 1936 bis zu dem 31* Mai 1948. In diesem Vertrage wurden die beiderseitigen Hechte und Pflichten im einzelnen geregelt»
Im § 6 wurde unter Nr 6 folgendes vereinbart:
"Der Pächter zahlt an Pacht auf rund 570 Morgen gepachteter Fläche je Morgen = vha = 22,50 EM = 12825»— EM.
Die Pacht i3t in vierteljährlichen Raten im voraus an eine von.den Verpächtern zu'bezeichnende Stelle zu zahlen.
Auf Verlangen der Verpächter kann diese Geldwertpacht in natura, und zwar in Roggen, Hafer, oder Wintergerste (nach Wahl des Pächters) abgefordert werden. Anstelle des Geldbetrages sind dann je vha gepachteter Fläche* 2,80 Ztr Roggen bzw. Hafen oder Wintergerste jährlich vom Pächter zu liefern. Dieses'tTwrlangen muss jedoch seitens der Verpächter 6 Monate vor Fälligkeit der ersten Naturalpacht mittels eingeschriebenen Briefes gestellt werden. Jas Getreide ist in natura frei einer von den Verpächtern zu bezeichnenden Anlieferungsstelle in HBB zu liefern11 •
Dr. Ricardo I^B verpachtete außerdem am 17* Januar 1937 weitere Ländereien von 22,68,65 ha, die zu dem in seinem
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Eigentum stehenden Haus Hflft bei HflB gehören, für die Zeit vom 1. Juni 1937 bis zu dem 31. Mfei 1948 zu dem preise von 20,-Bl je ilorjen an den Antragsgegner, der die sämtlichen von ihm. gepachteten Grundstöcke einheitlich von dem Gut 0 aus bewirt schäftet.*
Während des Krieges erlitt das Gut erhebli-
che Kriegs Schäden; auf den Kokern und Wiesen befanden sich mehrere. hundert Bombentrichter, auch wurden die Wirtschafte gebäude durch Bomben in Mitleidenschaft gezogen. Hach dem Kriege beseitigte der Pächter die Bombentrichter.
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Am 28. Kal 1946 schlossen die Parteien drei Nachtrags» Verträge zu den bereits laufenden Pachtverträgen. In-dem ersten Nachtragsvertrage wurde der Pachtvertrag vom 12. Mai 1936 Über das Gut CBBBlS am 8 Jahre, und zwar für die Zeit vom 1. Juni 1948 bis zu dem 1. Juni 19,56 verlängert; auch wurden einige Punkte des .ursprünglichen Vertrages abgeändert und mehrere zusätzliche Vereinbarungen getroffen. In einem weiteren Nachtragsvertrage von demselben läge wurden unter Hinweis auf die Verlängerung deb Pachtvertrages über das Gut .
Vereinbarungen über die Beseitigung von Kriegsschä ' den und die Finanzierung eines Schweinestallbaües getroffen. Der’ Pächter erklärte in ihm ferner, die Ansprüche aus der Schädigung des Ackere durch Bombenschäden beim Kriegsschäde» amt selbst geltend machen zu wollen, und liess seine diesbe- ? züglichen Ansprüche gegen den Verpächter zu 1) fallen. Der dritte Nachträgsvertrag vom 28. Mäi 1946 betraf die Verlän-gerung des Pachtvertrages vom 17. Januar 1937 für die Zeit ? vom 1. Juni 1948 bis zu dem 1. Juni 1966. Die Vereinbarungen über den F achtzins wurden in diesen Nachtragsverträgen nick geändert.
Im Juni 1951 haben die Verpächter bei. dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, den Pachtzins aus dem
Pachtverträge vom 12. Mai 1936 über Häus CflBHHI angemessen zu erhöhen. Sie haben dem Pächter ferner durch ein Schreiben vom 28. Dezember 1951 mitgeteilt, daß von ihnen vom nächst zulässigen Zeitpunkt ab die in § 6 des Pachtvertrages vorgesehene Maturalpacht beansprucht werde. Die Verpächter haben zur Begründung ihres Antrages vorgebracht, der Greldpachtzins sei '.infolge einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr angemessen, und hierfür angeführt,, der Verpächter zu 1) unterliege jetzt der Soforthilf eabgabe; auch seien die Kosten der Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude erheblich gestiegen. Sie haben geltend gemachty daß sie die laufenden Verbindlichkeiten mit der Pacht nicht mehr decken könnten. Die Verpächter haben im ersten Hechtszuge beantragt, die Oeldpacht für die Zeit vom 1. Juni 1950 bis zu dem 31. August 1952 auf das Doppelte zu erhöhen* Für die spätere Zeit haben sie keinen Antrag gestellt, weil sie der Ansicht sind, vom 1. September 1952 ab stehe ihnen die in dem Pachtverträge vereinbarte Naturalpacht zu.
Der Pächter hat gebeten, eine Pachterhöhung für die Zeit bis zu dem 31* 5fei 1952 abzulehnen und den Antrag der Verpächter abzuweisen, soweit mit ihm vom 1. Juni 1952 ab mehr als 30,-* DM je Lorgen und Jahr verlangt würden. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Vertragsparteien seien bei der Verlängerung des Vertrages im Jahre 1946 davon ausgegangen, daß er (Pächter) die Kriegsschäden beseitigen, dafür aber eine Verlängerung des Vertrages um 8 Jahre zu den bisherigen Bedingungen erhalten solle. Er hat eine Erhöhung auf 30,- DM je Iförgen zugestanden. Die Vereinbarung bezüglich der Naturalpacht hat der Pächter als unwirksam angesehen und weiter geltend gemacht, es seien jedenfalls die beim Vertragsabschluß für die Ausübung des Wahlrechts mündlich erörterten besonderen Voraussetzungen nicht gegeben. Im übrigen hat er die Ansicht vertreten, die ausbedungene Natural-pecht sei unter den heutigen Verhältnissen für den Betrieb ✓
nicht tragbar, da dessen Rentabilität nicht entsprebhend
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der Erhöhung der Getreidepreise gestiegen und seine Wirtschaft in erheblichem Umfang auf Viehzucht eingestellt sei.
Er hat in einem besonderen Verfahren (Lw? 2/52 des Amtsgerichts in Unna)'um eine angemessene Herabsetzung der Natural pacht gebeten.
Das Amtsgericht hat dieses Verfahren mit dem gegenwärtigen Verfahren verbunden und ein Gutachten des Oberlandwirt schaftsrats a.D.’ Dr. ObtflBHB darüber eingeholt, welcher Pachtzins für .Gut CflHI angemessen öei. Dieser Sachverständige ist in seinem ausführlich begründeten Out- 4 achten unter Durchrechnung des Betriebes zu einem Pachtprei-se von 30,- DM je Morgen gelangt.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 8.-Juli 1952 die Pacht für die Zeit vom 1. Juni 1950,bis zu dem 31. August 1952 auf 35,- DM je 1/4 ha erhöht und die Naturalpacht vom 1. September 1952 ab auf 2 Zentner je 1/4 ha herabgesetzt.
Diese Entscheidung haben beide Parteien mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Der Pächter hat bemängelt, daß das Amtsgericht dem eingeholten Gutachten nicht gefolgt sei und für seine von diesem abweichende Ansicht über die ange- ; messene Höhe des Pachtzinses keine hinreichende' Begründung gegeben habe. Er hat beantragt, die Geld pacht vom 1. Juni 1932 ab auf 30,- DM je Morgen festzusetzen, den weitergehenden Antrag der Verpächter abzuweisen und die Naturalpacht auf den Wert von 30,- DM je Mgrgen harabzusetzen. Die Verpächter haben geboten, die Geldpacht vom 4. Juni 1950 ab bi« zu dem Übergang auf die Naturalpacht auf 45,-* DM je Morgen zu Shhöhen und den Antrag des Pächters auf Herabsetzung der Naturalpacht abzuweisen. Sie haben den Standpunkt vertreten, < * in dem Gutachten.niedergelcrgten Werte seien rein theoretischer Natur, und geltend gemacht, das Gutachten stütze sieb
im wesentlichen auf die Buchführung des Pächters, die für die Ermittlung des Reinertrages nicht maßgebend sein könne, da es nur darauf ankommen könne, was bei ordnunsgemässer Bewirtschaftung aus dem Boden herauszuwirtschaften sei, wobei insbesondere die Bodenbeschaffenheit und die innere und äussere Verkehrslärmezu berücksichtigen seien. Sie haben Sine Geldpacht von 50 bis 60 DU je Morgen als .angemessen bezeichnet und keinen Grund für eine Herabsetzung der Haturalpacht von 2,8 Ztr je Morgen gesehen, da in den Verhältnissen des Pächters keine Verschlechterung eingetreten sei. Die Verpächter haben eine gutachtliche:Äusserung des Landwirtschaftsrats in HafBHbeigebracht, der darin zu dem Gutach-
ten des Sachverständigen Dr. ObflBBP und zu der Präge des angemessenen Pachtzinses Stellung genommen hat«. Ausserdem haben die Verpächter auf Veranlassung des Beschwerdegerichts eine Gegenüberstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben betreffend das Gut CdBHPfür die Jahre 1957 und 1951 eingereicht. Danach hat der Verpächter zu 1) im Jahre 1937 einen Reinertrag von 4-949 , 20 EM und im Jahre 1951 einen solchen von 1538,70. DM erzielt, während sich die entsprechenden Vierte für üeu Verpächter zu2) im Jahre 1937 auf insgesamt 3272,96 RK und im Jahr 1951 auf 3646,51 DM belaufen haben.
Das Beschwerdegericht hat eine Ortsbesichtigung vorgenommen, das Gutachten des Sachverständigen Dr. ObmHB und die gutachtliche Stellungsnahme des Landwirtschaftsrats EMU • zu dem Gegenstand d$r Verhandlung gemacht und mit den Beteiligten . die Pachtzinsempfehlungen des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes vom 31* Oktober 1952 besprochen.Das Beschwerdegericht hat sodann auf die Beschwerde,des Pächters unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Pachtzins für die Zeit vom 1. Juni 1951 bis zu dem 31. Mai 1953 auf 33,- DM je Morgen und Jahr festgesetzt und die Haturalpacht für die Zeit ab 1. Juni 1953 auf 1,75 Zentner Roggen, Hafer oder Gerste nach Wahl des Pächters je Morgen und Jahr herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde des Pächters sowie den weitergehen-
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den Antrag and die Beschwerde der Verpächter hat das Beschwerdegericht zur tickgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde der Verpäc ter, die für die Zeit vom 1. Juni 1951 bis sum 31. August 195 eine Geldpacht von 36,- DM je Morgen und Jahr begehren und die Naturalpacht vom 1- September 1952 ab auf 2,8 Ztr Roggen Hafer oder Gerste, nach der Wahl des Pächters, abzüglich des Gegenwertes, von 4>~ DM in Form von Getreide je Morgen und Jahr festgesetzt .wissen wollen. Der Pächter hat um Zurückweisung dieses Rechtsmittels, gebeten. *
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zu dem Teil begründet.
1) Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon ausgegangen, daß die Anträge der Parteien ausschließlich nach § 7 des am 1. Juli 1952 in Kraft.getretenen Landpachtgesetzes zu beurteilen seien, obwohl das Verfahren bereits unter der Geltung der Reichspacntschutzordnung eingeleitec worden sei und die Abänderung des Pachtzinses zm Teil für einen* 7o:r dem 1. Juli 1952 liegenden Zeitraum begehrt werde. Das Beschwerdegericht hat sich hierbei auf § 15 Abs 1 LPG gestützt und erwogen, daß es in dem Landpachtgesetz zu dem Ausdruck gebracht sein würde, wenn die Änderung eines Pachtvertrages bis zu seinem Inkrafttreten noch nach dem bisherigen Recht beurteilt werden solle, wie es beispielsweise in §15 Abs 1 Buchst c LPG für die Verfahren nach § 6 RPO angeordnet worden sei*.
Die Rechtsbeschwerde hält diese Auffassung für irrig und meint, in § 15 LPG sei nur bestimmt, daß die anhängigen Verfahren nach den neuen Bestimmungen fortzuführen seien, aber nichts über das für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Landpachtgesetzes anzuwendende materielle Recht gesagt. Sie
vermißt die ausdrückliche Anordnung einer Rückwirkung und will daher die gestellten Anträge nach § 5 RPO beurteilt wis-sen*
Riese Rüge der Rechtsbeshhwerde ist unbegründet, § 15 Abs 1 Buchst a LPG schreibt vor, daß für die beim Inkrafttreten des Landpachtgesetzea anhängigen Pachtschutzsachen nach den §§ 3»5 RPO die Vorscnriften der §§8,7 LPG in Verbindung mit § 13 LPG gelten«. Rie §§ 8,7 LPG, deren Anwendung ohne jede Einschränkung vorgeschxteben ist, enthalten in ihren ersten Absätzen:: gerade die. Voraussetzungen, unter denen eine Verlängerung und Änderung von Landpacht Verträgen zulässig ist. Riese Vorschriften«sollen danach bei Pachtschutzsachen der genannten Art allein maßgebend sein. Ras Landpachtgesetz hat sich damit entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwer< de tatsächlich rückwirkende Kraft beigelegt, indem es anordnet, daß Verlängerungs- und Änderungsstreitigkeiten nach den neuen Vorschriften zu entscheiden sind. Raß dem so ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 23« September 1952 (V BLw 113/51, BGHZ 7, 161 -/T65/1667 = Rechtd Landw. 1952,285) dargelegt, wo auch ausgeführt ist, daß es in noch anhängigen Verfahren für die Zulässigkeit einer Änderung des Pachtzinses nicht mehr auf die Ffage des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtpreises, sondern daifäuf ankomme, ob während des Laufs eines Pachtvertrages eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten sei, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts {maßgebend gewesen seien, und ob infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragstdile.. unter Berücksichtigung der ganzen Vertragsdauer in ein grobes Mißverhältnis geraten seien (vgl auch Fischer-Wöhrmann, Landpachtgesetz, § 15 Anm 2; Lange-Wulff, Landpachtrecht, § 15 Anm 110). Ras Beschwerdegericht hat danach mit Recht den § 7 LPG seiner Entscheidung für die ganze streitige Zeit zugrunde gelegt.
Das Beschwerdegericht hat angenommen, trots e'ines hier nicht interessierenden Eingreifens der Militärregierung in den Jahren 1943 und 1950 sie nichts daran geändert worden, daß das Pachtjahr vom 1» Juni bis zu dem 31«. Kai laufe. Das beanstandet die Rocht sh eschwerde nicht, die offensichtlich sei von diesem Zeitraum als Pachtjahr ausgeht, wie es auch in d
ursprünlichen Anträgen der Verpächter entsprechend der Ver-
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eihbarung im § 5 des Pachtvertrages vom 12. Mai 1936 gesehen hen ist. *•
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Das ’Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde des Pächters die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit aufgehoben,’ als sie den Verpächtern eine Pachterhöhung auch für das ?ach: jahr 1950/1951 cugesprochen hatte, und in diesem Umfang den| Antrag der Verpächter ohne sachliche Prüfung abgewiesen, Es | hat dieser Entscheidung die Vorschrift des § 7 Abs 2 Satz 3|
LPG zugrunde gelegt, nach der eine Änderung für keine früher?
*
Zeit als das rächtjahr angeordnet werden darf, in dem der Aih trag gestellt ist. Da der Pachterhöhungsantrag der Verpäch- i ter am 22- Juni 1351 bei den Amtsgericht eingegangen ist, 3 entspricht die Entscheidung des Beschwerdegerichts der ange-; führten Bestimmung des Lendpachtgesstzes, das nach dem oben j Gesagten auch in diesem Punkte zur Anwendung zu kommen hat, j Die Rechtsbeschwerde hat insoweit auch keine Rüge erhoben. J
2) Das Beschwerdegericht hat sodann die Präge aufgewor-’' fen, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab die Ver-
*
Pächter auf Grund des Vertrages und ihrer Mitteilung vom :
28. Dezember 1951 vom Pächter die vereinbarte Naburalpacht ^
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fordern können. Es hat angenommen, daß die Vereinbarung in j § 6 Nr 6 des *hchtv er träges gültig sei, weil es sich bei i nicht um eine unwirksame Geldwertklausel, sondern um die Be-j gründung eines echten Wahlschuldverhältnisses gehandelt haft und.gegen eine Naturalpacht grundsätzlich auch nichts ei: wenden sei. Das Oberländesgericht hat die Ansicht vertrete» die Ausübung üe3 V/ahlrechts sei auch entgegen der Auffass
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des Pächters nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden, so daß von ihm ohne besondere Begründung Gebrauch genacnt werden könne. In allen diesen Punkten greift die Reehtsbe-schwerde die Entscheidung des Oberländesgerichts nicht an..
Dieses nat einen Übergang von der Geldpacht zur ITa-turalpacht nur* sum Beginn eines Pachtjanres für zulässig gehalten. Es hat ausgeführt: Bach dem Vertrage sei unklar, ob der ubergrng zur Naturalpacht auch im Laufe eines Pachtjahres oder jeweils nur vom Beginn eines Pachtjahres ab und dann auch für das gesamte Pachtjahr erfolgen könne. Der Wortlaut des Vertrages lasse beide Auslegungen zu. Was die Parteien bei der Veieähbarung dieser Bestimmung gewollt und sich vorgestellt hätten, müsse daher nach der Verkehrsüblichkeit und nach Treu und Glauben ermittelt werden. Pür den Pächter bedeute es einen erheblichen Unterschied,- ob er die Pacht in Geld oder in Getreide entrichten müsse; denn sein Betrieb sei, wie auch den Verpächtern bekannt, stark auf Viehzucht und Getreide Vermehrungsanbau eingestellt, sodaß er im Jahre nicht soviel an Roggen, Gerste und Hafer ernte, als er nach dem Vertrage an Pacht zu liefern verpflichtet sei-. Er müsse daher seinen Betrieb entsprechend umstellen, wenn er Haturalpacht zu entrichten habe. Ihm müsse deswegen der Übergang zur Naturalpacht oder umgekehrt rechtzeitig mitgeteilt und eine Veränderung über einen längeren Zeitraum hin beibehalten werden. Die vereinbarte Prist von 6 Monaten könne zur Not als ausreichend angesehen werden, kit dem Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung lasse es sich aber nicht vereinbaren, daß seitens der Verpächter etwa für jedes laufende Vierteljahr eines Pachtjahres eine Änderung der Pachtzinsart gewählt werde, denn dadurch würde dem Pächter eine vernünftige Bewirtschaftung des Gutes unmöglich gemacht werden .Es ergebe sich somit von oelbot, daß die Unterteilung des Pachtzinses in vierteljährliche Raten sich nur auf die Fälligkeit und nicht auch auf die Wahlmöglichkeit beziehen könne. Es sei, wie vornehm-
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lieh die sachverständigen Beisitzer des Senats aus eigener langjähriger Erfahrung wüssten, auch sonst verkehrsüblich, da3 der Übergang von der Geld- auf1 die Naturalpac oder umgekehrt nur fUr den Kindest Zeitraum eines Pacht j ähre s vorgenommen werde und auch jeweils nur zu dem Beginn einet Pachtjahres verlangt werden könne« Bern stehe im vorliegenden Palle auch nicht etwa entgegen, daß das Pacht jahr am 1. Juni beginne, da der Übergang zu einem anderen Pachtzify dem Pächter bereits im November des vorhergehenden Kalenderjahres mitgeteilt werden milsse und er daher die Möglichkeit habe, sich noch weitgehend durch Anbau von Sommergetreide hierauf einzustellen« Nach alledem sei nach sinngemäßer.* Auslegung und Värkehrsüblichkeit sowie nach Treu und Glauben § 6 Nr 6 Abs 2 des Pachtvertrages dahin aufzufassen, daß den Verpächtern ein Übergang zur Naturalpacht nur zu Beginn eines Pachtjahres gestattet- sei. Da die Erklärung der Verpächter bezüglich der Na.turalpacht erst im Dezember 1951 abgegeben worden sei, sei die vereinbarte Prist für das Pacht jahr 1952/53 nicht gewahrt worden, sodal! bis zu dem 1. Juni 1933 Geldpacht und erst von diesem Zeitpunkt ab Naturalpacht geschuldet werde.
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Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen diese Auslegung des Vertrages und meint, die Auffassung des Beschwerde £ gerichts laufe auf eine Abänderung des Vertrages hinaus; V denn selbst bei großzügigster Auslegung könne man nicht daran Vorbeigehen, daß in der die Naturalpacht bestimmenden Ver-tragsklausel die Fälligkeiten des Vertrages zu dem Ausgangspunkt für die Berechnung der Ankündigungfrist genommen wor» den seien. Sie weist darauf hin, daß der Vertrag 4 Fällig- V k eit st ermine vorsehe und die Klausel des § 6 an ihnen nichts geändert habe. Die Rechtsbeschwerde leitet daraus das Recht!;, der Verpächter her, 6 Monate vor einem dieser Fälligkeits-1 termine den Übergang auf Naturälpacht zu fordern. Sie meint!.., ferner, es* sei auch kein Zusammenhang zwischen den Fällig-1 ;
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keitsterminen und dem Pachtjahr oder dem Wirtschaftsjahr erkennbar, sodaß die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichts in dem Vertragstext keinen Anhalt fänden. Zu der Auslegung, die das Beschwerdegericht dem Vertrage gegeben habe, lägen auch.unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Gründe vor; denn die Parteien hätten sich beim Vertragsabschluß wohl überlegt, warum sie von den üblichen Fälligkeitsterminen abgewichen seien und eine sechsmonatige Ankündigungsfrist vorgesehen worden sei. Die Re chtsbe schwer de ist der Ansicht, durch die lange Ankündigungsfrist sei dem Pächter ein genügender Spielraum gelassen, um sich, auf die geänderte PachtzinsZahlungsart einzustellen, und vertritt die Ansicht, es liege außerhalb der vertraglich festgelegten Absicht der Parteien, wenn darüber hinaus ein Schutzbedürfnis des Pächters angenommen werde. Sie hält daher den Anspruch auf die Naturhlpacht vom 1. September' 1952 ab für begründet.
Auch diese Angriffe der Rechtsbeschwerde sind nicht begründet.
Dem Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß in dem Vertrag darüber ausdrücklich nichts gesagt ist, ob der Obergang zur Naturälpacht auch im Laufe eines Pachtjahres oder jeweils nur vom Beginn eines Pachtjahres ab vorgenoamen werden kann. Daraus, daß nach § 6 Nr 6 Abs 2 des Vertrages das Verlangen 6 Monate vor Fälligkeit der ersten Naturalpacht gestellt werden muß, folgt noch nichts für den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Naturalpacht, Das Beschwerdegericht hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß es einer Auslegung des Vertrages bedürfe. Sie war auch Sache des Tatrichters und ist einer Nachprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in der Richtung zugänglich, ob die. Auslegung etwa unmöglich ist, allgemeine Erfahrungssätze außer Acht gelassen hat oder gegen
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Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verstößt. Derartige Gesetzesverletzungen sind nicht ersichtlich. Der Vertrags-
text ergibt keineswegs, daß die Fälligkeitstermine auch zm Ausgangspunkt für die Berechnung der Ankündigungsfrist genommen worden sind. Denn die Fälligkeitstermine sind in $ 6 Nr 6 Abs 1 des Vertrages im Zusammenhang mit der Bestimmung der Geldpacht festgesetzt worden. Auf diese Termine ist im Absatz 2 nicht verv/iesen worden. Der Rechtsbeschwerde ist zugeben, daß, wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht, die Naturalpacht ebenfalls in vierteljährlichen Raten zu den im Absatz 1 festgelegten Terminen zu entrichten ist. Bas besagt indessen nichts für die Frage, wann die Naturalpacht be Ausübung des Wahlrechts zu dem ersten Male beansprucht werden kann. Es ist im Übrigen nicht richtig,daß» wie die Rechtsbeschwerde meint, ein Zusammenhang zwischen den Fälligkeitsterminen und dem Pachtjahr nicht erkennbar sei. Burch die Bestimmung, daß die Pacht in vierteljährlichen Raten im Vor aus zu zahlen ist, die erste Rate danach zu Beginn des Pach jahres fällig wird, ist eine Verbindung zwischen dem Pachtjahr und den einzelnen Fälligkeitsterminen tatsächlich hergestellt. Bie Ausdrucksweise des Vertrages, daß "anstelle des Geldbetrages dann je vha gepachteter Fläche 2,80 Ztr Bo £en bzw. Hafer oder Y/intergerste jährlich vom Pächter zu * liefern” sind, spricht ebenso für die Auffassung des Beschwerdegerichts wie der Umstand, daß bei.landwirtschaftlichen Pachten Einschnitte in ein laufendes Pachtjahr grundsätzlich zu vermeiden sind, wie das insbesondere im § 595 BGB zu dem Ausdruck gekommen ist, der eine Kündigung nur zu dem Schluß eines Pachtjahres zuläßt (vgl auch § 21 Abs 2 RPO,
§ 41 Abs 3 LVO, § 7 Abs 2 Satz 3 LPG). Bies legi den Gedanken nahe, daß es sich bei der in dem Vertrage bestimmten Frist von 6 Monaten ebenso wie bei der Kündigungsfrist des § 595 BGB um eine Mindestfrist handelt, sie also nichts darüber-besagen, soll, von welchem Zeitpunkt ab die Natural' pacht gefordert werden kann« Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht das Pacht jahr zu dem Gegen'
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stand seiner Erwägungen gemacht hat.-Zu Unrecht nimmt die Rechtsbeschwerde ferner an, auch Treu und Glauben sprächen nicht für eine Auslegung im Sinne des Beschwerdegerichts» Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begrün» dung, daß ein vierteljährlicher Wechsel zwischen Geld- und Naturalpacht für den Pächter untragbar wäre und ihm ein vernünftiges Disponieren unmöglich machen würde. Das Beschwerdegericht hat im übrigen ausdrücklich festgestellt, daß der Pächter nach der Art seines Betriebes das zu liefernde Getreide nicht ohne weiteres auf dem Pachtland erzeugenkkönnecuh& daher, wenn Na türalpacht verlangt werde, seine Wirtschaft entsprechend umstellen müsse. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß die Vertragsparteien seinerzeit einen Obergang zur Naturalpacht zu irgendeinem der vier Fälligkeitstermine in Aussicht genommen haben. Das gilt umsomehr, als das Beschwerdegericht festgestellt hat, ein Obergang von der Geld- zur Naturälpacht und umgekehrt sei im Verkehr nur zu dem Beginn eines Pacht jahres üblich. Aus dieser Übung und den im vorliegenden Palle tatsächlich bestehenden Verhältnissen konnte das Beschwerdegericht ohne Zwäng*usjchließen, daß seitens der Parteien bei Vertrags Schluß eine Abweichung von der allgemeinen Übung nicht gewollt gewesen ist» zu demal da Gegenteiliges in dem Vertrage keinen eindeutigen Ausdruck gefunden hat. Die Ausleguiig^ die § 6 Nr 6 des Vertrages durch das Beschwerdegericht gefunden hat, ist jedenfalls möglich und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, da sie einen Rechtsirrtum nicht erkennsatmd nach dem Gesagten dem Pächter auch keinen über die Absicht der Parteien hinausgehenden Schutz zukommen läßt. Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht den Verpächtern einen Anspruch auf Naturalpacht erst vom 1. Juni 1953 ab zugebilligt hat.
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3) Hinsichtlich der beantragten Erhöhung der Goldcacht ist das Beschwerdegericht von den Vorschriften des § 7 Abs 1 LPG
ausgegangen. Es hat hervorgehoben, daß bei der Verlängerung
des Vertrages im Jahre 1946 eine Erhöhung des Pachtzinses
nicht vereinbart worden sei, gleichwohl aber als entscheidend
angesehen, * ob seit dem Inkrafttreten der Verlängerung am 1,
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Juni 194S> eine wesentliche Änderung der Verhältnisse einge-treten sei, die für die Festsetzung des* Vertragsinhalts maß-, gebend gewesen seien, und ob infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsteile unter Berücksichtigung der ganzen Vertragsdauer inejavigrobes Mißverhältnis geraten sei« eh. Biese Frage hat das Beschwerdegericht bejaht. Es hat ein^> wesentliche Änderung auf Seiten der Verpächter darin gefunden, daß nicht nur die allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich gestiegen seien, sondern sich auch die Kosten für die'- Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude durch Ansteigen der Materialpreise und Löhne wesentlich verteuert hätten und
• der-Verpächter zu 1) zunächst zur Soforthilfe und später zun Lästenäusgleich 'herangezogen worden sei und weiterhin abgabepflichtig bleibe. Es hat errechnet, daß für den Lastenausgleich jährlich ein Betrag von 2316,96 BM aufzubringen sei, der in erster Linie aus den Erträgnissen des Gutes erwirtschaftet-- werden solle, daher bei der Bemessung des Pachtzinses berücksichtigt werden müsse und eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs 1 LPG darstellej Bas Beschwerdegericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verpächter-früher* einen* Reinertrag von 8230,-BM'erzielt hät-§|; ten, daß ihnen jetzt'äber nur noch ein Überschuß von 7000 bzw^ 7285 Blff verbleibe, wobei die Verteuerung der Gebäudein-standhäl’tung und der Lebenshaltungskcsten'hoch keine Berücksichtigung gefunden habe. Auf der Pächterseite hat das Oberlandesgericht eine wesentliche Änderung der'Verhältnisse darin gefunden, daß die Getr’eidepreise im Frühjahr 1951 erheblich erhöht worden und die Preise für die übrigen landwirtschaftlichen Produkte ebenfalls zu dem Teil.nicht unwesent-
•lieh gestiegen seien. Es hat hervorgehoben,’ daß diese Preis-
* Steigerungen nicht im gleichen Verhältnis eine Verbesserung
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der Rentabilität des Betriebes für den Pächter zur Folge gehabt hätten, da die allgemeinen Betriebskosten sich ebenfalls wesentlich erhöht hätten, und angenommen, daß durch die Preisgestaltung für die landwirtschaftlichen Produkte nicht nur'ein Ausgleich für die Kostenverteuerung in der Erzeugung, sondern auch für die dem Verpächter zur Last fallenden Mehrausgaben habe erreicht werden sollen. Bas Be-scJiwerdegericht hat daher seine Aufgabe darin gesehen, den Pachtzins zu ermitteln, der ungefähr das innere Wertverhälte nis wiedergebe, in dem sich die Leistungen der Parteien am 1. Juni 1948 gegenübergestanden hätten, wobei allerdings auch die Frage der Kriegsschäden zu berücksichtigen sei. Es hat dem Pächter zugute gehalten, daß er zur Beseitigung der Kriegsschäden in erheblichem Maße beigetragen habe, ohne hierfür von den Verpächtern eine Entschädigung in Geld erhalten zu haben, und ferner berücksichtigte daß die Frage der Kriegsschäden und ihrer Beseitigung bei den Verhandlungen, die zu dem Verlängerungsvertrage vom 28. Mai 1946 geführt hätten, eine wesentliche Rolle, gespielt habe, und zwar in dem Sinne, daß die Verlängerung um S> Jahre einen gewissen Ausgleich für die von dem Pächter ausgeführten Arbeiten zur Behebung der Kriegsschäden dargestellt habe. Hieraus hat das Beschwerdegericht abgeleitet, daß der Pachtzins für die Zeit der Verlängerung nicht den höchstmöglichen und für den Pächter gerade noch tragbaren Satz erreichen dürfe,.' sondern in einer Höhe festgesetzt werden müsse, die für den Pächter noch als günstig .angesprochen werden könne und ihm dem Sinn und Zweck der Pachtverlängerung entsprechend noch einen Gegenwert füfc seine Arbeit belasse. Bas Oberlandesgericht hat ferner in beschränktem Umfang dem Umstand Rechnung getragen, daß mit der Auffüllung der Bombentrichter die Flurschäden nicht teBtlos beseitigt worden seien, sondern die Ertragsfähigkeit der Ländereien, Wiesen und Weiden noch jetzt beeinträchtigt sei.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldpacht hat das Beschwerdegericht zunächst in Betracht gezogen, daß der Sachverständige Br* Ob^HBP auf Grund verschiedener Berechnungsmethoden zu einem Pachtzins von. 30,- DM je Morgen gekommen sei. Es hat dahingestellt gelassen, oh diese einzelnen Methoden jedem Angriff standhalten, da sich im Endergebnis aus ihnen jedenfalls ein Anhaltspunkt für die heute angemessene Pacht gewinnen lasse, für die in erster und entscheidender Linie die natürliche Brtragsfähigkeit des Hofes maßgebend sein müsse, die der Sachverständige ObflHBB in allen Einzelheiten klargelegt habe, sodaß der Senat in Verbindung mit der eigenen Besichtigung .des Betriebes in der Lage sei, die angemessene Pacht zu schätzen. Bas Beschwerdegericht hat dabei die Pachtzinsempfehlung des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes vom 31* Oktober *1952 und die beiden in ihr vorgeschlagenen Wege zur Berichtigung der Vorkriegspachtzinsen berücksichtigt und hierzu ausgeführt: Nach der einen dort angeführten Methode seien die Vorkriegspachtzinsen um 30 bis 70 $ zu erhöhen. Es könne unterstellt werden, daß der im Jahre 1936 vereinbarte Pachtzins angemessen gewesen sei, denn es seien keine Umstände hervorgetrete* die darauf schließen liessen, daß damals ein besonders höher oder niedriger Pachtzins- gewählt worden sei. Bern Senat sei auch aus eigener Erfahrung bekannt, daß damals in der Gegend von Pachtzinsen zwischen 20,- und 30,- BH je
Morgen betragen hätten. Im vorliegenden Falle komme eine Erhöhung um etwa 30 # in Betracht, denn bei dem Spielraum von 30 bis 70 $ habe man daran gedacht, daß für grössere Betriebe eine Erhöhung um etwa 30 $ und für kleinere eine solche bis etwa 70 # angesetzt werden könne, da bei grösseren Betrieben die Kosten für die Gebäudeunterhaltung prozentual geringer seien als bei kleineren Betrieben. Bei einer Erhöhung um 50 ergebe sich ein.Betrag von 33,75 BM je Morgen.
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Zu der zweiten in der Empfehlung vom 31. Oktober 1952 angegebenen Berechnungsmethode hat das Beschwerdegericht aus-geführt: Bei ihr sei von den Acker- und GrUnlandzahlen auszugehen» Für das Gut habe Br.- Ob^BHH in sorg-
fältig begründeten Ausführungen eine berichtigte Durchschnittsund Bodenwertzahl von 46 ermittelt* die der Pachtzinsberechnung zugrunde gelegt werden könne. Hach der Empfehlung erscheine ein -Pachtzins angemessen, der zwischen 0,75 und 1,-DM je Bewertungspunkt liege. Danaich ergebe sich hier ein Rahmen von 34»50 bis 46,-DM. Aus den zuvor angegebenen Gründen komme im vorliegende!! Falle wieder der untere Satz in Betracht.
Das■ Beschwerdegericht hat keinen Anlaß gesehen, von der Pachtzinsempfehlung des Westfälisch-Lippischen Landwirtschafts-verbandes grundsätzlich abzuweichen und ist unter Berücksichtigung aller natürlichen Ertragsfaktoren wie auch der Kriegsschäden und des Umstandes, daß der Verpächter zu 2) nicht zu dem Lastenausgleich abgabepflichtig sei, zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Pachtzins von 33,- DM je Morgen und Jahr angemesaen sei.
Das Beschwerdegericht hat sich anschließend mit der gut-. achtlichen Äußerung des L andwirtschaf tsrats KflHI auseinandergesetzt, der in seiner ersten Stellungnahme einen Pacht-. zins, von 40,- DM und in einem zwei Tage später abgefaßten Nachträge einen solchen von 46 DM für angemessen erachtet hat. Es hat diese Differenz als auffallend bezeichnet und im Übrigen dazu ausgeführt, der Senat habe in einem früheren Verfahren festgestellt, daß in Niedersachsen die Pachtzinsen allgemein etwa 25 $ über den in Westfalen üblichen Sätzen lägen; dieses Preisgefälle habe der damals vernommene Sachverständige NBIMbestätigt. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, daß sich bei einem Abzug von 25 # von den Schätzungen des Landwirtschaftsrats EMU annähernd der von dem Senat
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gefundene Wert von 33,-DM ergebe, und hat für unerheblich angesehen, wenn bei Einzelverpachtungen in der Nähe des Gutes Pachtzinsen von 40-60 DM je Morgen erzielt sein so! ten, da der Preis für die Verpachtung einzelner Grundstücke für den angemessenen Zins bei der Verpachtung größerer Betri be nichts besage« Es hat festgestellt, daß vergleichbare Gro betriebe praktisch nicht vorhanden seien, und .darauf hingewiesen, daß nach den Darlegungen des Geschäftsführers der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle bei Hö(Ü in der wei
teren Umgebung höhere Pachten dann gezahlt würden, wenn die Bodenwertzahl entsprechend höher liege.
Das Oberlandesgericht hat den Verpächtern den von ihm ermittelten Geldpachtzins vom 1. Juni 1931 ab zugesprochen, weil die Erhöhung der Getreidepreise im Frühjahr 1951 eingetreten .sei und die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse bereits seit der Währungsreform eine Preisaufbesserung erfahren hätten.
Schließlich hat das Beschwerdegericht erwogen, daß den Verpächtern nunmehr eine Nettopacht von 13161,75 DM verbleibe während diese bei Pachtbeginn nur 8230,-HM betragen habe. Es hat daraus abgeleitet, daß die Pachtzinserhöhung den berechtigten Interessen der Verpächter in ausreichendem Maße Rechnung trage, und ausgeführt, es könne die unterschiedliche Belastung der Verpächter bai der Bemessung des Pachtzinses nie* berücksichtigen, da die Verpächter im Gesellschaftsverhältnis ständen und ihnen gegenüber nur eine einheitliche Erhöhung des.Pachtzinses für die gesamte Pachtung in Betracht komme.
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Oberlandesgericht der Annahme, daß die Voraussetzungen des § 7 LPG für eine Erhöhung des Pachtzinses gegeben sind, meint aber, das Beschwer-gerlvhb sei bei der Ermittlung deo nunmehr angemessenen Geld'
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Pachtzinses von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgegangen»
Sie findet für die Annahme des Beschwerdegericht9, der Pachtzins müsse auch für die Zeit der Verlängerung des Pachtverhältnisses für den Pächter noch günstig gestaltet werden, im Gesetz keine Stütze. Sie ist der Ansicht, ds dürften nicht alle einzelnen Elemente des ursprünglichen Vertrages untersucht , einzelne geänderte Punkte eliminiert und der Pachtzins nach den Grundlagen beim Vertragsschluß neu konstruiert werden. Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, daß das Gericht nach § 7 LPG in der Pestsetzung des neuen Pachtzins« frei sei und nur ein angemessenes Verhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen*herbeifuiren müsse, daß also eine punktuelle Betrachtung der beim tTeatragsschluß maßgebenden Motive und ihre jetzige Rekonstruktion imi Gesetz kdine Stütze finde. Sie hält danach die Pestsetjung eines niedrigeren als des jetzt wirklich gerechtfertigten Pachtzinses nicht für angängig und wirft dem Beachwerdegericht vor, Erwägungen der Parteien fingiert zu haben, anstatt die angemessene Leistung vom heutigen Standpunkt aus zu ermitteln. Sie wamst darauf hin, daß sich auch aus den beim Vertragsschluß maßgebenden Motiven heute ein grobes Mißverhältnis der Leistungen zueinander ergeben könne. Pie Recatsbeschwerde will den Gesamtwert der von dem* Pächter für die Substanzerhaltung des Betriebes seit 1940 gemachten Aufwendungen dadurch berücksichtigen, daß er gleichmäßig auf die Zeit der Pachtverlängerung umgelegt und verrechnet wird. Sie kommt dabei zu einem Satz von 4»-DH je Morgen, geht von einem angemessen Pachtzins von 40,-DM pro Morgen aus und gelangt so zu dem von ihr jetzt geforderten Pachtzins von 36,-DM. Die Verpächter setzen dabei voraus, daß die Leistungen des Pächters nicht doppelt berücksichtigt werden, wie es seitens des Oberlandesgerichts geschehen sei*. das sie bei der Pachtzinsbemessung berücksichtigt habe, obwohl der Pächter seine Forderung auf Ersatz der Leistungen für die Beseitigung der Bombenscnäden aufrecht erhalten habe. Sie
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meinen, nach den Maßstäben, wie sie zu § 3 RPO entwickelt worden seien, ergebe sich ein Pachtzins von wenigstens 40,-DM je Morgen, und halten es für nötig, daß das Beschwerdegericht den Pachtzins nach diesen Richtlinien neu ermittelt«
Oberlandesgericht zwischen Niedersachsen und Westfalen ein Preisgefälle von 25 angenommen habe, da diese Annahme volks-
gebiet handle. Die Verpächter meinen, ein derartiges Gefälle könne nixr auf politischen Gründen beruhen,da Westfalen Uber d größeren Absatzzentren verfüge und daher an sich hier höhere Pachtzinsen nahe lägen, und folgern daraus, daß ein durch politische Momente bedingter Pachtzins bei der Ermittlung des angemessenen Pachtzinses nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Hechtsbeschwerde sieht ferner die Ansicht des Beschwerde-gerichts als rechtsirrtümlich an, daß der Pachtzins wegen der noch nicht völlig behobenen Kriegsschäden niedrig bemessen werden müsse, da die von Bomben getroffenen Flächen nur etwa 3 i> der Pachtung ausmachten und das Oberlandesgericht offenba von einer wesentlich- größeren Bbelnträcntigung ausgegangen sei die Erfahrung auch dafür spreche, daß nach 10 Jahren die frühere Ertragsfähigkeit längst wieder erreicht öei.
Die Hechtsbeschwerde bemängelt ferner, daß das Beschwer degericht bei der Festsetzung des Pachtzinses unter die von ihm gefundene Grenze von 34,50 DM heruntergegangen sei, wobei es unzulässigerweise die Kriegsschädenbeseitigung berücksichtigt und ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen angenommen habe, daß für größere Betriebe nur eine Erhöhung um 50 i» in Frage kommen ,\yeil die Gebäudeunterhaltungskosten bei ihnen prozentual geringer seien als bei kleineren Betrie-
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Die Rechtsbeschwerde hält die Richtlinien für die Er-
. mittlung des Pachtzinses, die das Beschwerdegerioht sich
selbst gesetzt habe, für rechtsirrig. Sie beanständet;, daß da -______,_____. , , . . - ____________. • . _______________. £?•
wirtschaftlichen Gesetzen und damit allgemeinen ErfahrungsSätzen widerspreche, weil es sich um ein einheitliches Wirtschafte
ben. Die Rechtsbeschwerde meint, selbst wenn dem so wäre, sei die Senkung des Pachtzinses nicht gerechtfertigt, da die Ge-bäud©Unterhaltung im wesentlichen den Verpächtern obliege und sie dadurch angesichts der Kriegsschäden viel stärker belastet seien, als es normalerweise der Rail sein würde« Sie hält auch für unerheblich, daß der Verpächter zu 2) eine la-
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stenausgleichsabgabe nicht zu zahlen habe, da es für den Pachtzins nicht auf die individuelle Belastung des einzelnen Verpächters mit dem Lastenausgleich, sondern auf die Belastung der Gesamtlandwirtschaft mit Lastenausgleichszahlungen ankomme. In diesem Zusammenhang rügt die Rechtsbeschwerde, daß die Auffassung des Beschwerdegerichts zu der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen in Widerspruch stehe.
Die Rechtsbeschwerde rügt außerdem, daß das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf die Ertragsfähigkeit gegründet, aber dahingestellt gelassen habe, ob die von dem Sachverständigen angewandten Berechnungsmethoden jedem Angriff standhielten. Sie sieht hierin einen Verstoß, gegen den Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung umd macht geltend, die
Ermittlungen des Sachverständigen bezögen sich auf einen ande-
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ren als den in dem vorliegenden Verfahren in Betracht kommenden Sachgegenstand, da sie noch ein weiteres, hier nicht im Streit befangenes Pachtobjekt des Verpächters zu 2) berücksichtigten, und könnten daher im vorliegenden Ralle keine Bedeutung haben. Das ist nach Ansicht der Rechtsbeschwerde umsomehr der Rail, als sich der Sachverständige ausschließlich auf die Angaben des Pächters gestützt habe, obwohl die Verpächter nachdrücklich darauf hingewiesen hätten, daß diese den Hat Sachen nicht entsjaäohen, sondern aus steuerlichen Gründen frisiert seien. Auch in diesem Zusammenhang vermißt die Rechtsbeschwerde daher eine erschöpfende Würdigung des Beweisergebnisses und hinsichtlich der Stellungnahme zu dem Gutachten des Landwirtßchaftsrate KUHBeine tatsächliche Unterlage und
Barlegangen darüber, warum das Beschwerdegericht auch den untersten Satz dieses Sachverständigen um 7,-BM unterschritten habe. Ben Abzug von 25 $> hält die Rechtsbeschwerde aus den oben angegebenen Gründen für rechtsirrig; sie meint, es sei unerfindlich, welche Berechnungsmethoden das Oberlandes- 1* gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, und eine genaue Analyse sämtlicher zur Ermittlung des Pachtzinses an- -gewandter Eaßstäbe zeige, daß das Oberlandesgericht unter Ausserachtlassung des Beweisergebnisses entschieden und den Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens verlassen habe. Die Rechtsbeschwerde vermißt eine hinre&bhende Ermittlung des angemessenen Pachtzinses und die Aufzeigung des Weges, auf dem das Beschwerdegericht zu seiner Pestsetzung gelangt ist« . Sie bemängelt schließlich die Begründung der Entscheidung durch die Gegenüberstellung der Nettopachten, da ein Pacht- . zins nicht schon dann angemessen sei, wenn er eine bestimmte absolute Rühe erreiche, sondern erst dann, wenn die Nettoren dite aus dem investierten Kapital die volkswirtschaftlich su erwirtschaftendd-Bauerverzinsung erreiche. Letzteres ist nach Ansicht der Rechtsbeschwerde hier nicht der Pall, da die
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Bruttopacht jedenfalls bei dem Verpächter zu 1) hinter seinen Ausgaben zurückbleibe, sodaß für seinen Lebensunterhalt nichts übrig bleibe.
Biesen Rügen war der Erfolg zu versagen.
Alle diese Rügen richten sloh gegen die Hübe der von dem Beschwerdegericht für angemessen gehaltenen Geldpacht.
Die auf Grund des § 7 Abs 1 LPG vorzunehmende Pestsetzung des Pachtzinses ist eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung (Beschluß des erkennenden Senats vom 2.
März 1953, V BIw 110/52, BGHZ 9, 104 /Tl0/= . Rechtdlandw . 1953, 130), die der Nachprüfung duroh das Rechtsbeschwer-degericht nur in der Richtung unterliegt, ob von dem Ermes~
sen ein rechtsirrtümliöhenr Gebrauch gemacht oder 0egen Verfahrens Vorschriften verstossen, insbesondere der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt oder nicht erschöpfend gewürdigt worden ist. Die Hechtsbeschwerde hält derartige Gesetzesverletzungen für gegeben.
Ihr ist darin beizutreten, daß es in den Fällen des §
7 LPG Aufgabe des Gerichts ist, die in ein grobes Mißverhältnis geratenen Leistungen der Vertragsparteien wieder in ein angemessenes Verhältnis zueinander zu bringen. Es ist auch richtig, daß den für den Vertrags Schluß maßgebenden Motiven nicht schlechthin eine entscheidende Bedeutung beigemessen werden darf, daß vielmehr* gerade diese Motive zu einem groben Mißverhältnis führen, können, das der Beseitigung bedarf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht auch nicht .die einzelnen Elemente des ur-4 sprUnglichen Vertrages untersucht und den Pachtzins nach diesen Grundlagen neu konstruiert. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß der ursprünglich vereinbarte Pachtzins ' angemessen gewesen sei, und hat sodann untersucht, welche Geldpacht heute in Frage kommt. Der Vorwurf, der Beschwerdebeschluß lasse nicht erkennen,wie das Beschwerdegericht zu der von ihm festgesetzten Geldpacht gekommen sei, ist nicht gerechtfertigt. Dieses hat zunächst das Gutachten des Sachverständigen Dr. ObflBMH i*1 Betracht gezogen, es hat sich ihm aber nicht etwa ohne weiteres angeschlossen, sondern hat den angemessenen Pachtzins auch nach den beiden von dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband empfohlenen Methoden ermittelt. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht seine eigenen Eindrücke und Feststellungen bei der Besichtigung des Betriebes berücksichtigt und bei der Bemessung des Pachtzinses bestimmten Umständen des vorliegenden Falles sowohl auf Seiten der Verpächter als auch auf Seiten des Pächters Rechnunggetragen. Es hat damit den Weg, wie es zu
seiner Entscheidung gekommen ist, hinreichend gekennzeichnet. Es hat allerdings nicht alle von ihm berücksichtigten Umstände rechnerisch gewertet, was die Rechtsbeschwerde zu
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vermissen scheint, die offenbar nicht berücksichtigt, daß es sich bei der Festsetzung des angemessenen Pachtzinses letzten Endes um eine Schätzung handelt und daß die hierbei zu beach-tenden Gesichtspunkte sich-nicht durchweg ziffernmäßig erfassen lassen.
Zu Unrecht trifft die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht auch vor, daß es die von dem Pächter gemachten Aufwendungen für die Beseitigung der Kriegsschäden doppelt berücksichtigt habe, indem es ihnen bei der Bemessung des Pachtzinses Rechnung getragen habe, obwohl der Pächter seine diesbezüglichen : Forderungen aufrecht erhalte. In welcher Weise letzteres geschehen soll, sagt die Rechtsbeschwerde nicht und ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.* Es ist danach nicht ersichtlich, daß eine zweifache Berücksichtigung der Kriegsschäden stattgefunden hat. Im übrigen zieht die Rechtsbeschwei§?£ de die diesbezüglichen Leistungen des* Pächters selbst in Betracht, in dem sie*diese,auf die Dauer der Vertragsverlängerunj umgerechnet, mit 4,-DM je Morgen bewerten will und sie von dei von ihr für angemessen erachteten Pachtzins absetzt. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts , der Pachtzins dürfe gerade wegen dieser Leistungen des Pächters für die Zeit der Vertragsverlängerung nicht den höchstmöglicher» und für den Pächter gerade noch tragbaren Satz erreichen, da er für sie nicht in Geld entschädigt- worden seh, diese Leistungen vielmehr bei der Vertragsverlängerung eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Hit Recht hat das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auf die Vereinbarungen unter Nr 1 und 3 des Vertrages vom 28. Mai 1946 hingewiesen, nach denen die Zahlung bestimmter Beträge seitens der Vertragsparteien vorgesehen ist und der Pächter seine Forderungen gegen den Ver-
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Pächter zu 1) wegen der Schädigung des Ackers durch Bombentrichter hat fallen lassen. Der in diesem Zusammenhang geäußerten Ansicht dar Rechtsbeschwerde, bei der Festsetzung des Pachtzinses müßten die zu § 5 KPO entwickelten Haßstäbe Berücksichtigung finden, kann ebenfalls nicht beigetreten werden; denn es handelt sich nach dem oben Gesagten jetzt nicht mehr um die Ermittlung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Pachtzinses, vielmehr ist jetzt § 7 IPG maßgebend, der den Interessen der Vertragsteile weit mehr. Rechnung trägt, als es nach dem früher geltenden Recht der Pall war» Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, die von den Bomben getroffenen Flächen machten nur 3 % der Pachtung aus, stellt neues tatsächliches, im dritten Rechtszuge nicht mehr zu berücksichtigendes Vorbringen dar, und ihre Ansicht, das Beschwerdegericht sei offenbar von einer weit größeren Beeinträchtigung ausgegangen, -ist lediglich eine Vermutung. Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde auch geltend, die Annahme des Beschwerdegerichts, daß der Bombenschaden noch jetzt den Ertrag beeinträchtige, ver-stosse gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz, denn das Ober- . landesgericht hat die Beeinträchtigung in der Bewirtschaftung ' und im Brtrag bei der Besichtigung des Betriebes selbst fest- . gestellt und dies in seiner Entscheidung auch zu dem Ausdruck gebracht...
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Richtig ist., daß das Oberlandesgericht bei der Frage nach der Ertragsfähigkeit des Gutes das Gutachten des Sachverständigen Br. Ob^BHH in Betracht gezogen und dahingestellt gelassen hat, ob .dessen Berechnungsmethoden jedem Angriff standhalten. Es trifft ferner zu, daß die Verpächter sich in die- || aem Punkte gegen das Gutachten gewandt haben, weil es insoweit auf den Unterlagen des Pächters beruhe, die aus steuerlichen Gründen gefärbt seien. Bie Folgerung der Rechtsbeschwerde, es fehle danach an einer erschöpfenden Würdigung des Be- # weisergebnisses, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ~
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ses führen müsse, ist nicht gerechtfertigt,. Das Beschwerde gericht hat nämlich die von Dr. ObflHBÜ festgestellte Er, tragsfähigkeit des Gutes nicht zur Grundlage seiner Entsch dung genommen, sondern hat in ihr nur einen Anhaltspunkt die heute angemessene Pacht gesehen. Es hat diese im wesen liehen auf den von dem Landwirt3chaftsverband gewiesenen b den Wegen ermittelt und ausdrücklich hervorgehoben, daß es keinen Anlaß sehe, von der Pachtzinsempfehlung grundsätzli abzuweichen. Danach beruht seine Entscheidung nicht auf de Ertragsfest Stellung des Sachverständigen Dr. ObflHBB, und es ist infolgedessen auch unerheblich, ob dieser Flächen b rücksichtigt hat, die nicht Gegenstand des gegenwärtigen V$ fahrens sind. Wie wenige in diesem Punkte das Gutachten Sachverständigen maßgebend gewesen ist, zeigt nicht zuletzt, die Tatsache, daß das Beschwerdegericht bei der Festsetzung der Geldpacht nicht unerheblich über den von Dr. Ob( fundenen Betrag hinausgegangen ist.
Ungerechtfertigt ist auch der Vorwurf,.das Beschwerd gericht habe sich mit der gutachtlichen Äusserung des Land schaftsrats nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das:
Be^chwerdegericht war nicht' genötigt, sich mit dieser Äusserung in allen Einzelheiten auseinanderzu/setzen. Soweit d ser Sachverständige in seiner nacntfäglichen Äußerung als angemessene Pacht einen Betrag von 46,- DM genannt hat, fol ihm die Rocht sbescliv/erde offenbar selbst nicht mehr, da si ihrer jetzigen Forderung nur 40,-DM je Morgen zugrundegeleg hat. Im übrijen hat das Oberlandesgericht geprüft, ob die von KVB vertretene Ansicht zu dem von ihm gefundenen Wert in Widersoruch stehe. Diese Frage hat das Beschwerdegericht verneint, weil Kfll seiner Beurteilung die in Hiedersachse bestehenden Verhältnisse zugrundegelegt habe, dort die Fach zinsen aber allgemein etwa 25 höher lägen als in Wesxfal Hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellung kann die
Rechtsbeschv/erde nicht mit ihren Darlegungen durchdringen; daß ein derartiges Preisgefälle der allgemeinen Srf&hrung widerspreche5 denn sie sieht selbst nicht ernstlich in Zweifel, daß die Verhältnisse tatsächlich so liegen, sondern will das lediglich suf politische Momente zurückf(ihren. Worauf die höheren Pachtzinsen im Lande Niedersachsen beruhen, ist aber für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung; denn für das Beschwerdegericht war lediglich von Interesse, wie sich die von lüflU angenommene angemessene Pacht bei einem Abzug von 25 $ zu dem von ihm gefundenen Wert verhalte- Es konnte sich mit dem dabei gewonnenen Ergebnis begnügen, daß üflV bei einem Ab'z^g von 25 i etwa zu demselben Be trage komme, den es selbst auf andere Weise gefunden hatte.
Es ist auch nicht richtig;: daß das von dem Oberlandesgericht ' angenommene PreisgefRlle nirgends eine Stütze finde; denn die ses hat ausdrücklich dargelegt, daß der Pachtzinsunterschied in einem anderen Verfahren hervorgetreten und dort die Tatsache seines Vorhandenseins von dem landwirtschaftlichen Sachverständigen N4BHBI bestätigt worden sei. Es ist nach dem Gesagten auch selbstverständlich, daß das Beschwerdegericht bei der Festsetzung der Geldpacht weit hinter der von Zflli genannten unteren Grenze zurückgeblieben isv.
Ungerechtfertigt ist such die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen angenommen, daß nach den Empfehlungen des Landwirtschaftsverbandes nur eine Erhöhung um 50 $ in Fra0e komme. Die Verpächter wollen anscheinend nicht ernstlich in Zweifel ziehen, daß die Gebäudeunterhaltungskosten bei größeren Betrieben prozentual niedriger liegen als bei kleinen. Es entspricht im übrigen der Erfahrung, daß bei der Verpachtung einzelner Grundstücke regelmäßig ein höherer * Pachtzins erzielt wird als bei der Verpachtung größerer Betriebe. Des rechtfertigte es aber, eine nur 50 #ige Erhöhung in Betracht zu ziehen. Zudem hat der sachverständige Ge-
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schäftsführer der Kreisstelle UflB der Landwirtschaftskammer sich auch dahin ausgesprochen, daß bei Höfen in der weiteren Umgebung höhere pachten nur gezahlt würden, wenn die Bodenwertzahl entsprechend höher liege. Es fehlt danach nicht an Unterlagen für die Annahme des Beschwerdegerichts, daß im vorliegende Palle nur eine 30 $$ige Erhöhung des früheren Pachtpreises der Entscheidung zugrunde gelegt werden könne.
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Bas Beschwerdegericht ist in seiner Entscheidung auch nur wenig hinter dieser unteren Gnsnze zurückgeblieben. Es hat dabei,, wie oben bereits gesagt wurde, ohne Rechtsirrtum berücksichtigt}; daß der Pächter weitgehend für die Beseitigung der Kriegsschäden Sorge..igetragen hat, ohne.hieffttr in Geld entschädigt worden zu sein. Bas Oberlandesgericht hat auch nicht verkannt, daß die Verpächter für die Instandhaltung der Gebäude aufzukommen haben; denn es hat gerade zu ihren Gunsten die eingetretene Verteuerung der Reparaturkosten angeführt und auch hervorgehoben, daß nach dem Ergebnis der Besichtigung noch einzelne beträchtliche Hängel an den Gebäuden vorhanden seien. Es hat danach auch die Verpflichtung der Verpächter zur Beseitigung der Kriegsschäden nicht übersehen. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Berücksichti guhg der Tatsache, daß der Verpächter zu 2) hicht zu dem Laste: ausgleich herangezogen wird. Es iat allerdings richtig, daß die Xnderung des Inhalts eines Pachtvertrages grundsätzlich unzulässig ist, wenn sie nur auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsparteien gegründet wird; denn es kann für eine solche Xnderung nur auf die sachlichen.Verhältnisse ankommen, die sich aus dem Vergleich der Beziehungen des Verpächters und des Pächters im Hinblick auf das verpachtete Grundstück ergeben (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom
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23. September 1952, V BBw,90/51). Me Lastenausgleichsab-gäbe ist 'indessen eine gerade aus dem Eigentum an dem Grundbesitz folgende Zahlungsverpflichtung, die, wenn sie besteht, zugunsten des VerpächtersBerücksichtigung erheischt dann mufi umgekehrt aber auch in Bechnung gestellt werden, wenn der'Verpächter dieser Abgabepflicht nicht unterliegt, also ein Moment, das zu einer Erhöhung der Pacht führen könnte, nicht gegeben ist.
Ungerechtfertigt ist schließlich auch die Büge hinsichtlich des Vergleichs der Nettopachten« Bas Beschwerdegericht hat die Barpacht der Verpächter bei einem Pachtzins von 33,-DM je borgen errechnet und mit 18820,28 DM festgestellt. Dieser Summe hat es die gesamte Belastung der Verpächter gegenübergestellt. Es ist dabei von der von den Verpächtern eingereichten Bentabilitätsrechnung und dem Jahre 1951 ausgegangen. Es hat die Ausgaben des Verpächters zu 2) dieser Aufstellung entsprechend mit 350,49 DM eingesetzt. Bei den Ausgaben des Verpächters zu 1) hat es die Soforthilfeabgabe, die mit 4152,74 DM eingesetzt ist, abgezogen; zu den dann verbleibenden restlichen 2991,08 DM hat. das Beschwerdegericht die Lästenausgleichsabgabe mit 2316,96 DM hinzugerechnet und ist so zu einem Betrage von 5658,53 DM als Gesatotbelastung der Verpächter gelangt. Danach trifft es zu, daß den Verpächtern eine Nettopacht von 13161,75 DM verbleibt. Nichtig ist allerdings, daß dabei die Kosten der Gebäudeunterhaltung und -Instandsetzung noch nicht berücksichtigt sind. Insoweit, ist also noch ein entsprechender Abzug von der Nettopacht zu machen. Es kann dahingestellt bleibep, ob diese Kosten wirklich in der von dem Verpächter zu 1) jetzt angegebenen Höhe zu veranschlagen sind. Es ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, daß das Oberlandesgericht diesen Posten in seiner Gegenüberstellung der Nettopachten nicht berücksichtigt hat, denn die Festsetzung des Pachtzinses beruht nicht auf ihr, vielmehr hat
das Beschwerdegericht die angemessene Geldpacht auf andere Weise ermittelt und die Gegenüberstellung nur vorgenoa-men, um darzulegen, .wie sich die Nettopachten im Jahre 1951 und nach der zugesprochenen Erhöhung zueinander verhalten. Aus der Nichtberücksichtigung der Instandsetzungskosten in dieser Aufstellung kann daher auch nicht hergeleitet wer den, daß das Beschwerdegericht den Pachtzins zu niedrig bemessen habe.
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Die Rügen der Rechtsbeschwerde sind danach, soweit sie sich gegen die festgesetzte Geldpacht richten, unbegründet .
4) Hinsichtlich der seit dem 1. Juni 1953 geschuldeten Naturalpacht hat das Beschwerdegericht angenommen, diese müsse in dem Umfang herabgesetzt werden, daß ihr Geldwert mit< dem vom Senat für angemessen erachteten Geldpachtzins in Einklang stehe, da der Pächter nicht verpflichtet sei, in Naturalien mehr aufzubringen, als er in Geldpacht zu zahlen habe. Das Beschwerdegericht hat unter Hinweis auf § 7 LPG ausgeführt, der Getreidepreis allein gebe heute nicht mehr den richtigen Maßstab für die Rentabilität eines landwirtschaftlichen Betriebes ab, da der Getreidepreis amtlich festgesetzt werde und weitgehend als Regulator für die gestiegenen Betriebskosten und,Öffentlichen Abgaben diene, da die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, insbesondere die der Viehwirtschaft, sich nicht.im gleichen Verhältnis aufwärts entwickelt hätten und außerdem den marktwirtschaftlichen Schwankungen unterlägen. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, daß sich fast in jeder Nummer des landwirtschaftlichen Wochenblattes für Westfalen und Lippe Ausführungen darüber befänden, daß die Landwirtschaft sich übe* das mangelnde Verständnis gegenüber der Preisgestaltung in der Milchwirtschaft und auf den Schlachtviehmärkten sowie über die Verteuerung der Maschinen- und Düngemittelkosten
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beklage. Es hat erwogen, daß der Pächter unter der mangelnden Rentabilität zu leiden habe, da er wegen der gegebenen Struktur seines Betriebes erhebliches Gewicht auf die Viehwirtschaft legen 'müsse! denn ein Drittel der Pachtländereien bestehe aus Grünland und könne wegen seiner Bodenbeschaffenheit und Lage (Flußniederung) nicht umgebrochen werden. Es hat daher für nicht angängig erachtet, den Pachtbetrieb und seine Ertragsfähigkeit lediglich unter dem Gesichtspunkt der Getreidewirtschaft zu beurteilen, und die Ansicht vertreten, der richtige Wert der Haturalpacht,könne immer nur dann gefunden werden, wenn »ein Querschnitt durch sämtliche Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebe© dem Preis nach gezogen werde; -das führe aber auf dieselbe Ebene, auf der die Geldpacht zu berechnen sei, sodaß die Haturalpaoht wertmäßig der Geldpacht entsprechen müsse* Unter Zugrundelegung des Durchschnittspreises von Roggen, Gerste^ und Häfer ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Getreidemenge von •1,75 Ztr je Morgen der Geldpacht von 33,-DM entspreche.
Die Rechtsbeschwerde greift auch die Entscheidung Uber die NäturalpäTcht an und rügt in erster Linie, daß das Oberlandesgericht zwar von einem groben Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen ausgehe, daß es diese Frage aber überhaupt nicht geprüft habe. Sie meint, eine einfache Umrechnung der Geldpacht in Hattiralpacht sei nicht angängig; denn auch hier müsse von dem Willen der Parteien beim Vertragsschluß ausgegangen werden, der nicht durch allgemeine Erwägungen über Preisentwicklungstendenzen in der Landwirt-- Schaft beiseitegeschoben werden dürfe. Die Rechtsbeschwerde hält auch die Ansicht des Oberlandesgerichtjs für unzutreffend, daß die Haturalpacht der Geldpacht entsprechen müsse, und .;&as landwirtschaftliche Wochenblatt für Westfalen und Lippe für kein geeignetes Beweismittel, weil es im Interesse seiner Herausgeber und Leser eine bestimmte Politik verfolge.
Die; Durchschnittspreisberechnung spricht die Rechtsbeschwer-
de als unzulässig und als eine irrige Auslegung des Vertrages an. Sie weist darauf hin, daß der Pächter die billigste Getreideart wählen könne und sich bei Lieferung von Hafer wertmäßig eine erheblich unter 33,-DM liegende Pacht ergeben würde. Die Hechtsbeschwerde wirft dem Beschwerdegericht vor, bei der Bemessung der Naturalpacht von falschen rechtlichen Gesichtspunkten augegangen zu sein, sodaß seine Entscheidung unhaltbar sei.
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Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen.
Die Verpächter fühlen sich durch die Herabsetzung der Naturalpacht beschwert. Ihre Rüge, das Beschwe'rdegericht habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung überhaupt gegeben seien, ist nicht begründet« Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, auch für die Herabsetzung der Naturalpacht müßten die Voraussetzungen des § 7 LPG gegeben sein. Es hat diese offensichtlich als vorliegend erachtet; denn seine Ausführungemdarüber,'daßedie -Ge-treidepreise eine weit stärkere Preiserhöhung erfahren hätten als die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und daher ( keinen Maßstab mehr für die Rentabilität eines landwirtschaftlichen Betriebes abgäben, können nur dahin verstanden werden, daß auch insoweit eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluß maßgebenden Verhältnisse eingetreten und dadurch ein grobes Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistua gen entstanden sei. Das Beschwerdegericht hat ferner die Ansicht vertreten, die Vereinbarung der Naturalpacht sei zulässig und in vollem Umfang gültig. Dem ist beizutreten, da die Naturalpacht bereits in dem Vertrage vom 12. Mai 1936 vereinbart worden ist; das hat auch der Pächter niemals in Zweifel gezogen, der sich nur gegen die Höhe der jetzt geforderten,im Jahre 1936 vereinbarten Naturalpacht wendet. Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, daß die festzusetzende Naturalpacht ihrem Werte nach
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der festgestellten angemessenen Geldpacht entsprechen müsse; denn erstere kann schlechterdings nicht angemessen sein und muß zu einer Benachteiligung des Pächters führen, wenn sie die Geldpacht dem Werte nach wesentlich übersteigt« Bleibt sie aber hinter dieser wertmäßig zurück, so läuft dies auf eine Schädigung der Verpächter hinaus, die nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts ebenfalls nicht angängig ist. Bas hat das Oberlandesgericht außer Acht gelassen , indem-es der Bemessung der Naturalpacht den Durchschnitts preis von Roggen, Gerste und Hafer zugrunde gelegt hat. Es hat übersehen, daß, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, dem Pächter bei Zugrundelegung des Durchschnittspreises der drei Getreidearten ohne weiteres die Möglichkeit eröffnet wird, durch die Wahl der billigsten Getreidesorte * eine Naturalpacht zu entrichten, die hinter der als angemessen festgestellten Geldpacht zurückbleibt. Das Beschwerdegericht, das für die Zugrundelegung des Durchschnittspreises keine Begründung gegeben hat, hätte, da der Pächter lediglich ' eine Herabcetzung der vereinbarten Naturalpacht und nicht etwa eine Abänderung der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen begehrt hat, bei der Pestsetzung der Naturalpacht von den vertraglichen Vereinbarungen in § 6 Nr 6 Abs 2 des Pachtvertrages ausgehen und sich dabei sowohl mit dem Wahlrecht der Verpächter als auch mit dem Wahlrecht des Päcaters auseinandersetzen müssen; denn es ist denkbar, däß nach dem Willen der Vertragsparteien die Verpächter durch die Wahl der Naturalpacht jedenfalls*nicht schlechter gestellt werden sollen, als sie bei Entrichtung der Geldpacht standen, daß ihr Wahlrecht im Gegenteil sie besser stellen und die Entrichtung einer angemessenen Pacht auch dann gewährleisten soll, wenn die Geldpacht - beispielsweise im Palle einer Geldentwertung - eine solche nicht mehr darstellt, und daß andererseits der Pächter zwar in die Lage versetzt werden soll jeweils die für ihn bequemste und vorteilhafteste Getreideart zu wählen, ihm damit aber nicht die Möglichkeit
eingeräumt werden sollte, durch AusUbung dieses Wahlrechts praktisch eine Herabsetzung der Pacht zu dem Nachteil der Verpächter zu erreichen, wie es bei Lieferung von Hafer zu dem Preis von 17,- DM je Zentner der Pall sein würde* da die von • dem Beschwerdegericht festgesetzte Menge v.on 1,75 Ztr bei */• diesem Preise nur einer Geldpacht von 29,75 DM entsprechen würde. Da das Beschwerdegericht es bei der Bemessung der Na-turalpacht an einer hinreichenden Begründung hat fehlen las-sen und sich auch mit den einschlägigen Vertragsbestimmungen, deren Auslegung Sache des Tatrichters ist, nicht aus-einandergesetzt hat, war der angefochtene Beschluß, soweit er die Natüralpacht betrifft, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung ah das Beschv/erdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird die Naturalpacht so bemessen müssen, daß nach den Wert-verhältnitfsen vom Beginn der Naturalpacht (l.o'Juni 1953) Ms zur Entscheidung durch das Beschwerdegericht für den Pächter nicht die Möglichkeit besteht, durch Auswahl der für ihn prels-mäßig vorteilhaftesten Getreideart weniger als 33,-DM je Morgen an die Verpächter zu leisten. Sollte nach Erlaß der Beschwerde ent Scheidung die Entwicklung der Getreidepreise dem Pächter dies ermöglichen, so muß es den Verpächtern überlassen bleiben, die ihnen zur Verhinderung einer solchen für sie ungünstigen Vertragsgestaltung geeignet erscheinenden Schritte zu ergreifen.
. Die Hechtsbeschwerde mußte hingegen nach dem oben Gesagten zurückgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Pestsetzung der Barpacht richtet, da sie sich in dieser Hinsicht als unbegründet erwiesen hat. £
Die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war dem Beschwerdegericht vorzubehalten, da der endgültige Ausgang des Verfahrens noch nicht abzusehen ist.
Dr. fasche
Dr. Hückinghaus
Dr. Piepenbrock