Februar 1980 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4, die den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. August 1978 hat die Beteiligte zu 1 den überwiegenden Teil der landwirtschaftlichen Besitzung auf die Beteiligten zu 3 und 4 übertragen. August 1978 Unterzeichneten die Beteiligten zu 1 und 2 eine schriftliche Erklärung, derzu-folge sie die Löschung des Hofvermerkes beantragen. Am selben Tag ging beim Landwirtschaftsgericht eine anwaltschriftsätzliche Widerrufserklärung der Beteiligten zu 1 und 2 betreffend die Löschung des Hofvermerkes ein. Mit Rücksicht auf Meinungsverschiedenheiten über den Vollzug des Vertrages haben die Beteiligten zu 1 und 2 die Versagung der Genehmigung beantragt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren sie die Feststellung, daß der Widerruf der Erklärung auf Löschung des Hofvermerkes relativ unzulässig sei und daß die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts der Genehmigung des Übergabevertrages nicht entgegenstehen. Eine vom Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG erfüllt sind. a) Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 als unbegründet zurückgewiesen. b) Die Rechtsbeschwerde wäre daher nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Sie räumt Jedoch gleichzeitig ein, daß eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der von der Rechtsbeschwerde als maßgebend angesehenen Rechtsfrage, nämlich ob ein Hofeigentümer und Hofübergeber trotz vertraglicher Bindung an einen Übernehmer die Erklärung auf Löschung des Hofvermerkes widerrufen könne, nicht ergangen sei. In ihr ist lediglich ausgeführt, die Wirksamkeit eines Hof Übergabevertrages werde nicht dadurch berührt, daß der Hofeigentümer nachträglich den Hofvermerk löschen läßt. Ob aber ein Widerruf der Erklärung auf Löschung des Hofvermerkes mit Rücksicht auf vertragliche Bindungen des Hofeigentümers ausgeschlossen sein kann, ist in dem genannten Beschluß des Bundesgerichtshofes nicht entschieden worden.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 25/80 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung eines Übergabevertrages und die Löschung eines Hofvermerkes Beteiligte; 1. Helene SflBI 2. Edmund SflB, beide wohnhaft geb. traße Rechtsbeschwerdegegner» , Ni - vertreten durch Rechtsanwalt Gunnar P' Herzogenrath-Kohlscheid - 3. Horst 4. Maria Anna beide wohnhaft Wi n Sc! RechtsbeschwerdefUhr er. traße - vertreten durch die Rechtsanwälte Istraße f und / 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 13. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1980 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4, die den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200 000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin der im Grund* buch von eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung mit Hof stelle in , D0HHB Straße 0. Der Hofvermerk ist im Grundbuch eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 25. August 1978 hat die Beteiligte zu 1 den überwiegenden Teil der landwirtschaftlichen Besitzung auf die Beteiligten zu 3 und 4 übertragen. Gleichfalls am 25. August 1978 Unterzeichneten die Beteiligten zu 1 und 2 eine schriftliche Erklärung, derzu-folge sie die Löschung des Hofvermerkes beantragen. Die öffentliche Beglaubigung der Erklärung erfolgte am 27. Oktober 1978. Am selben Tag ging beim Landwirtschaftsgericht eine anwaltschriftsätzliche Widerrufserklärung der Beteiligten zu 1 und 2 betreffend die Löschung des Hofvermerkes ein. Der Übergabevertrag ist dem Landwirtschaftsgericht zur Genehmigung vorgelegt worden. Mit Rücksicht auf Meinungsverschiedenheiten über den Vollzug des Vertrages haben die Beteiligten zu 1 und 2 die Versagung der Genehmigung beantragt. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 28. Juni 1979 die Genehmigung des Vertrages versagt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren sie die Feststellung, daß der Widerruf der Erklärung auf Löschung des Hofvermerkes relativ unzulässig sei und daß die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts der Genehmigung des Übergabevertrages nicht entgegenstehen. ) II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig: 1. Soweit sie geltend macht, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof sei wegen der Bedeutung der Sache angezeigt, ist darauf hinzuweisen, daß das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof und eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorsieht. Eine vom Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG erfüllt sind. 2. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben: a) Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 als unbegründet zurückgewiesen. Es handelt sich somit nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. b) Die Rechtsbeschwerde wäre daher nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerdeführer müssen in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefoch-tene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Beschwerdegerichts stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie räumt Jedoch gleichzeitig ein, daß eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der von der Rechtsbeschwerde als maßgebend angesehenen Rechtsfrage, nämlich ob ein Hofeigentümer und Hofübergeber trotz vertraglicher Bindung an einen Übernehmer die Erklärung auf Löschung des Hofvermerkes widerrufen könne, nicht ergangen sei. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18, befaßt sich mit dieser Frage nicht. In ihr ist lediglich ausgeführt, die Wirksamkeit eines Hof Übergabevertrages werde nicht dadurch berührt, daß der Hofeigentümer nachträglich den Hofvermerk löschen läßt. Im vorliegenden Falle wollen die Beteiligten zu 3 und 4 aber gerade einer Löschungserklärung der Beteiligten zu 1 und 2 zu dem Erfolg verhelfen und halten deshalb den Widerruf der Löschungserklärung für unwirksam. Ob aber ein Widerruf der Erklärung auf Löschung des Hofvermerkes mit Rücksicht auf vertragliche Bindungen des Hofeigentümers ausgeschlossen sein kann, ist in dem genannten Beschluß des Bundesgerichtshofes nicht entschieden worden. Das Beschwerdegericht ist in der angefochtenen Entscheidung mithin nicht von einem in einer angezogenen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abgewichen. Die Rechtsbeschwerde erweist sich hiernach als nicht statthaft. Sie ist daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden